RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/33/0734-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn X Y, Adresse, Ort 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 vom xx.xx.xxxx, ****, betreffend die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn römisch zehn Y, Adresse, Ort 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 vom xx.xx.xxxx, ****, betreffend die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Dem Beschwerdeführer X Y, geb xx.xx.xxxx, wurde am xx.xx.xxxx die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Besitzer einer Lenkberechtigung für Klasse B haben eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen und ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, in einem Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung zu absolvieren. Weiters ist eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung zu absolvieren. Werden eine oder mehrere Stufen nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, wird der Führerscheinbesitzer verständigt, dass innerhalb einer Nachfrist von vier Monaten die fehlenden Stufen nachzuholen sind. Da der Beschwerdeführer keine der Perfektionsfahrten und auch das Fahrsicherheitstraining auch innerhalb der Nachfrist nicht absolviert hat, hat die Bezirkshauptmannschaft Ort 1 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom xx.xx.xxxx die Absolvierung der fehlenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase angeordnet und gleichzeitig ausgesprochen, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Überdies wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen ist, wenn dieser Anordnung bis zum xx.xx.xxxx nicht nachgekommen wird. Dem Beschwerdeführer römisch zehn Y, geb xx.xx.xxxx, wurde am xx.xx.xxxx die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Besitzer einer Lenkberechtigung für Klasse B haben eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen und ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, in einem Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung zu absolvieren. Weiters ist eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung zu absolvieren. Werden eine oder mehrere Stufen nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, wird der Führerscheinbesitzer verständigt, dass innerhalb einer Nachfrist von vier Monaten die fehlenden Stufen nachzuholen sind. Da der Beschwerdeführer keine der Perfektionsfahrten und auch das Fahrsicherheitstraining auch innerhalb der Nachfrist nicht absolviert hat, hat die Bezirkshauptmannschaft Ort 1 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom xx.xx.xxxx die Absolvierung der fehlenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase angeordnet und gleichzeitig ausgesprochen, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Überdies wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen ist, wenn dieser Anordnung bis zum xx.xx.xxxx nicht nachgekommen wird. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Herrn X Y in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass er im Besitze einer deutschen Lenkberechtigung gewesen sei, die ihm wegen einem Verstoß gegen das BTMG in Deutschland entzogen worden sei. Da sich sein Lebensmittelpunkt nach Österreich verlagert habe, habe er bei der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 um eine Wiedererteilung des Führerscheins angesucht. Da es sich in diesem Fall nicht um eine Ersterteilung sondern eine Wiedererteilung handle, sei er mit dem Bescheid nicht einverstanden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Herrn römisch zehn Y in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass er im Besitze einer deutschen Lenkberechtigung gewesen sei, die ihm wegen einem Verstoß gegen das BTMG in Deutschland entzogen worden sei. Da sich sein Lebensmittelpunkt nach Österreich verlagert habe, habe er bei der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 um eine Wiedererteilung des Führerscheins angesucht. Da es sich in diesem Fall nicht um eine Ersterteilung sondern eine Wiedererteilung handle, sei er mit dem Bescheid nicht einverstanden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 zu Zl ****. II. Rechtsgrundlagen, rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen, rechtliche Erwägungen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt: „§ 4a Abs 1 und Abs 4 FSG:„§ 4a Absatz eins und Absatz 4, FSG:
(1)Anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A sowie anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klasse B haben deren Besitzer unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs. 3 innerhalb des in § 4b Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Bei den Klassen A1, A2 und A ist die zweite Ausbildungsphase nur einmal und zwar anlässlich des erstmaligen Erwerbes einer der genannten Klassen zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A und für die Klasse B erstmalig erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für beide Klassen (A(A1, A2) und B) zu durchlaufen.
(1)Anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A sowie anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klasse B haben deren Besitzer unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4 c, Absatz 3, innerhalb des in Paragraph 4 b, Absatz eins bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Bei den Klassen A1, A2 und A ist die zweite Ausbildungsphase nur einmal und zwar anlässlich des erstmaligen Erwerbes einer der genannten Klassen zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A und für die Klasse B erstmalig erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für beide Klassen (A(A1, A2) und B) zu durchlaufen.
(4)Im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase sind 1. Perfektionsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und 2. ein Fahrsicherheitstraining, das
- a)ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und
- b)bei den Klassen A1, A2 oder A zusätzlich ein Gefahrenwahrnehmungstraining beinhaltet, gemäß den Bestimmungen des § 4b zu absolvieren.gemäß den Bestimmungen des Paragraph 4 b, zu absolvieren. § 4b Abs 1 FSG:Paragraph 4 b, Absatz eins, FSG:
(1)Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat – unbeschadet des Abs. 2 – folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
(1)Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat – unbeschadet des Absatz 2, – folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen: 1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung; 2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie 3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z 1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Ziffer eins und der Perfektionsfahrt gemäß Ziffer 3, hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen. § 4c Abs 2 FSG:Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG: Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(
- n)nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
- n)anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(
- e)nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.“Werden eine oder mehrere der in Paragraph 4 b, genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(
- n)nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
- n)anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(
- e)nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.“ Der Beschwerdeführer hat am xx.xx.xxxx einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung und nicht einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung gestellt. Aufgrund dieses Antrages hat der Beschwerdeführer die theoretische Prüfung am xx.xx.xxxx absolviert und bestanden und die praktische Fahrprüfung am xx.xx.xxxx absolviert und bestanden. Dem Beschwerdeführer wurde daher die Lenkberechtigung für die Klasse B am xx.xx.xxxx erteilt. Der Beschwerdeführer hätte daher eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx absolvieren müssen, das Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch im Zeitraum von xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx sowie eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx absolvieren müssen. Nachdem im zentralen Führerscheinregister überhaupt keine Eintragung betreffend den Beschwerdeführer ersichtlich war, hat die Bezirkshauptmannschaft Ort 1 mit Bescheid vom xx.xx.xxxx dem Beschwerdeführer die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase, nämlich eine Perfektionsfahrt, ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch sowie eine weitere Perfektionsfahrt angeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen ist, wenn dieser Anordnung nicht bis zum xx.xx.xxxx nachgekommen wird. Gemäß den Bestimmungen des § 4c Abs 2 FSG verlängert sich mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs 3 zweiter bis vierter Satz FSG um ein Jahr. Der Beschwerdeführer hat am xx.xx.xxxx einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung und nicht einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung gestellt. Aufgrund dieses Antrages hat der Beschwerdeführer die theoretische Prüfung am xx.xx.xxxx absolviert und bestanden und die praktische Fahrprüfung am xx.xx.xxxx absolviert und bestanden. Dem Beschwerdeführer wurde daher die Lenkberechtigung für die Klasse B am xx.xx.xxxx erteilt. Der Beschwerdeführer hätte daher eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx absolvieren müssen, das Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch im Zeitraum von xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx sowie eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx absolvieren müssen. Nachdem im zentralen Führerscheinregister überhaupt keine Eintragung betreffend den Beschwerdeführer ersichtlich war, hat die Bezirkshauptmannschaft Ort 1 mit Bescheid vom xx.xx.xxxx dem Beschwerdeführer die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase, nämlich eine Perfektionsfahrt, ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch sowie eine weitere Perfektionsfahrt angeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen ist, wenn dieser Anordnung nicht bis zum xx.xx.xxxx nachgekommen wird. Gemäß den Bestimmungen des Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG verlängert sich mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz FSG um ein Jahr. Der Beschwerdeführer ist aktenkundig innerhalb von zwölf Monaten ab Erteilung der Lenkberechtigung der Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat weder eine Perfektionsfahrt, noch ein Fahrsicherheitstraining samt verkehrspsychologischem Gruppengespräch noch eine weitere Perfektionsfahrt absolviert. Auch innerhalb der Nachfrist von vier Monaten hat der Beschwerdeführer keine Stufe der zweiten Ausbildungsphase absolviert. Die erste Perfektionsfahrt hätte der Beschwerdeführer bis zum xx.xx.xxxx absolvieren müssen, das Fahrsicherheitstraining samt verkehrspsychologischem Gruppengespräch bis zum xx.xx.xxxx und die zweite Perfektionsfahrt bis zum xx.xx.xxxx absolvieren müssen. Auch innerhalb der Nachfrist von vier Monaten hat der Beschwerdeführer keine Stufe der zweiten Ausbildungsphase absolviert; deshalb hat die Bezirkshauptmannschaft Ort 1 richtigerweise diese mit Bescheid vom xx.xx.xxxx angeordnet. Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Führerscheingesetzes verlängert sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein Jahr. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass es sich um eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung gehandelt hat, so ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass aufgrund des Akteninhaltes er am xx.xx.xxxx um die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B angesucht hat. Aufgrund dieses Antrages hat der Beschwerdeführer dann auch die theoretische Prüfung am xx.xx.xxxx absolviert und bestanden sowie die praktische Fahrprüfung am xx.xx.xxxx absolviert und bestanden. Aufgrund der bestandenen Prüfung wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B am xx.xx.xxxx erteilt. Aufgrund des Akteninhaltes ist davon auszugehen, dass es sich nicht um eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung gehandelt hat. Da der Beschwerdeführer nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung die zweite Ausbildungsphase absolviert hat und auch nicht innerhalb der Nachfrist von vier Monaten diese absolviert hat, hat die Bezirkshauptmannschaft Ort 1 zu Recht mit Bescheid vom xx.xx.xxxx diese Absolvierung bescheidmäßig angeordnet und verlängert sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.33.0734.1