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{'item': 'LVwG-2014/45/3432-5'}

Obsah (5)§ 50§ 25a§ 9§ 8§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/45/3432-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: „Sie, Frau X Y, geb. am xx.xx.xxxx, haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit

§ 9Abs 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Y-GmbH. zu verantworten, dass am xx.xx.xxxx um 23:10 Uhr in Adresse im Tabledancelokal „Name“ folgende Verwaltungsübertretung begangen worden ist:„Sie, Frau römisch zehn Y, geb. am xx.xx.xxxx, haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Y-GmbH. zu verantworten, dass am xx.xx.xxxx um 23:10 Uhr in Adresse im Tabledancelokal „Name“ folgende Verwaltungsübertretung begangen worden ist: Sie haben im Zuge einer bei der Behörde angemeldeten öffentlichen Veranstaltung die, mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, GZ: **** vorgeschriebene, Auflage Nr.

  1. 2.
  2. „Auflagen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen, Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ nicht erfüllt, da Sie es unterlassen haben einen Türsteher einzusetzen. Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. §§ 8 iVm 32 Abs. 2 lit c Tiroler Veranstaltungsgesetz begangen.Sie haben im Zuge einer bei der Behörde angemeldeten öffentlichen Veranstaltung die, mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, GZ: **** vorgeschriebene, Auflage Nr.
  3. 2.
  4. „Auflagen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen, Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ nicht erfüllt, da Sie es unterlassen haben einen Türsteher einzusetzen. Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraphen 8, in Verbindung mit 32 Absatz 2, Litera c, Tiroler Veranstaltungsgesetz begangen. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 300,00 1 Tag § 32 Abs. 2 lit c. Tiroler VeranstaltungsgesetzParagraph 32, Absatz 2, Litera c, Tiroler Veranstaltungsgesetz Verfahrenskosten Barauslagen Gesamtbetrag € 30,00 € 330,00“ Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Wie bereits mehrfach festgestellt, ist während der Betriebszeiten unseres Lokals ein Türsteher selbstverständlich eingesetzt. Ebenfalls erklärt wurde die kurzzeitige Abwesenheit desselben. Hierbei handelt es sich keinesfalls um eine Schutzbehauptung meinerseits, sondern ist dies der tatsächliche Sachverhalt. Wie in der Stellungnahme vom xx.xx.xxxx mitgeteilt führe ich Ausweiskontrollen zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes immer selbst durch (auch in Anwesenheit des Türstehers) und übernehme auch sämtliche Aufgaben des Türstehers während dessen kurzzeitiger Abwesenheit. Da ich immer vor Ort bin ist während der Betriebszeiten immer (auch bei kurzzeitiger Abwesenheit des Türstehers) eine zum Türsteher befähigte Person in der Betriebsstätte anwesend. Daher sehe ich keinen objektiven oder subjektiven Tatbestand und wurde die Verwaltungsvorschrift meinerseits nicht verletzt.“ Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Strafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am xx.xx.xxxx fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. Die belangte Behörde ist trotz ausgewiesener Ladung nicht zur Verhandlung erschienen. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der Y-GmbH. Diese Gesellschaft hat Jahreszahl bei der zuständigen Veranstaltungsbehörde eine Veranstaltung, konkret table dance, angemeldet und wurde diese Veranstaltung mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Ort 1 vom xx.xx.xxxx, GZ: ****, unter Auflagen zur Kenntnis genommen. In diesem Bescheid befindet sich unter Punkt 2.5 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit folgende Auflage: „Der Veranstalter hat zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen Türsteher einzusetzen, die auch Ausweiskontrollen durchzuführen haben.“ Diese Veranstaltung bezog sich auf die Örtlichkeit Ort 1, Adresse, Lokal „Name“. Das Lokal ist ca 50 m² groß und bietet Sitzplatz für etwa zwölf Personen. Im Lokal arbeiten die Beschwerdeführerin und deren Ehegatte; an den drei Tagen, an denen die Table Dance Veranstaltungen stattfinden, sind zudem zwei Table Dancerinnen tätig. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin übt dabei die Funktion des Türstehers aus, die Beschwerdeführerin selbst arbeitet hinter der Bar und bedient die Gäste. Für den Fall der kurzen Abwesenheit des Türstehers vertritt die Beschwerdeführerin diesen. Am xx.xx.xxxx um 23.10 Uhr wurde von Beamten des Stadtpolizeikommandos Ort 1 eine Kontrolle im Lokal durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass während der Dauer der Amtshandlung, die ca 10 Minuten betrug, kein Türsteher unmittelbar bei der Tür anwesend war. Der Türsteher befand sich zu diesem Zeitpunkt in der im gleichen Haus befindlichen Betriebswohnung, um dort wärmere Kleidung zu holen und den Waschraum aufzusuchen. Die Beschwerdeführerin befand sich zu diesem Zeitpunkt im Lokal und vertrat den Türsteher. Da das Lokal erst um 23:00 Uhr aufgesperrt hatte, befanden sich zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Gäste im Lokal. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Funktion der Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin, der Örtlichkeiten des Lokals, der erfolgten Anmeldung der Veranstaltung sowie der im Bescheid vom xx.xx.xxxx enthaltenen Auflage ergeben sich aus dem vorliegenden Akt bzw aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin und sind im Übrigen nicht strittig. Ebenfalls unstrittig ist die Tatsache, dass am xx.xx.xxxx eine Kontrolle durch die Polizei im Lokal stattgefunden hat und dass zu diesem Zeitpunkt der Ehegatte der Beschwerdeführerin, der als Türsteher fungiert, nicht anwesend war. Hinsichtlich der Dauer der Kontrolle hat sowohl der Meldungsleger aktenkundig als auch die Beschwerdeführerin in der Verhandlung von einer insgesamten Dauer von ca 10 Minuten gesprochen. Die Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Türstehers ergeben sich aus der glaubwürdigen Aussage der Beschwerdeführerin. Diese hat auch glaubwürdig angegeben, dass für den Fall der kurzen Abwesenheit des Türstehers, sie diesen vertritt, was nicht zuletzt aufgrund der Größe des gegenständlichen Lokales nachvollziehbar ist. Zudem hat sie nachvollziehbar ausgeführt, dass die Gäste regelmäßig erst zu einem späteren Zeitpunkt ihr Lokal besuchen, nämlich dann wenn andere Lokale schließen, was gegen 1.00 Uhr der Fall ist. IV. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch vier. In rechtlicher Hinsicht folgt:

§ 8

Abs 1 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (TVG) kann die Behörde dem Veranstalter bei anmeldepflichtigen und bei nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen mit Bescheid jederzeit Maßnahmen vorschreiben, die zur Erfüllung der Erfordernisse nach § 3 Abs 1 und 2 notwendig sind.

Paragraph 8, Absatz eins, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (TVG) kann die Behörde dem Veranstalter bei anmeldepflichtigen und bei nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen mit Bescheid jederzeit Maßnahmen vorschreiben, die zur Erfüllung der Erfordernisse nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 notwendig sind. Im konkreten Fall hat die zuständige Veranstaltungsbehörde aufgrund dieser Bestimmung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom xx.xx.xxxx den Einsatz von Türstehern vorgeschrieben, die auch Ausweiskontrollen durchzuführen haben. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Unstrittig ist, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle am xx.xx.xxxx kein Türsteher anwesend war. Somit liegt in objektiver Hinsicht ein Verstoß gegen diese Auflage vor. In subjektiver Hinsicht brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Ehegatte, der die Aufgabe des Türstehers innehabe, kurz abwesend gewesen sei und sie ihn in dieser Zeit vertreten habe. Dies sei schon aufgrund der geringen Größe des verfahrensgegenständlichen Lokales sowie aufgrund der Tatsache, dass sich kurz nach dem Aufsperren um 23:10 Uhr noch keine Gäste im Lokal befunden hätten, kein Problem. Zudem führe sie regelmäßig auch neben dem Türsteher Ausweiskontrollen im Lokal durch und sei es noch nie zu Problemen mit Jugendschutzbestimmungen gekommen.

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G - diese Bestimmung ist zufolge des § 38 VwGVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwenden - ist die Einstellung eines Strafverfahrens zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG - diese Bestimmung ist zufolge des Paragraph 38, VwGVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwenden - ist die Einstellung eines Strafverfahrens zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Im konkreten Fall ist es aufgrund der Tatsache, dass die Abwesenheit des Türstehers unmittelbar nach dem Aufsperren des Lokals stattgefunden hat, diese nur von kurzer Dauer war und zu diesem Zeitpunkt (erfahrungsgemäß) noch keine Gäste im Lokal anwesend waren, zu keiner Beeinträchtigung des im vorliegenden Fall wesentlichen Rechtsgutes des Jugendschutzes gekommen. Zudem vertrat die Beschwerdeführerin den Türsteher und war es für sie aufgrund der örtlichen Gegebenheiten leicht möglich, auch von der Bar aus die Tür im Auge zu behalten und gegebenenfalls selbst Ausweiskontrollen durchzuführen. Das Verschulden der Beschwerdeführerin war als gering zu werten: Die Beschwerdeführerin ist sich der Verpflichtung

der Auflage einen Türsteher einzusetzen bewusst. Im konkreten Fall ging sie davon aus, dass sie diesen kurzfristig vertreten könne. Sie gründete diese Annahme auf die geringe und damit überschaubare Größe des Lokals, der Tatsache, dass kurz nach Aufsperren des Lokals nur vereinzelt mit Gästen zu rechnen war und es für sie daher ohne Probleme möglich war, den Eingangsbereich im Auge zu behalten und gegebenenfalls Kontrollen durchzuführen. In Anbetracht der Gesamtumstände des vorliegenden Falles liegen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.In Anbetracht der Gesamtumstände des vorliegenden Falles liegen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.45.3432.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.