GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt.1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrenslauf, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt C vom 14.02.2014, Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Faktum A) Sie, Herr Ing. A B, haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der C KG nach außen berufenes Organ zu vertreten, dass die C KG mit Sitz der Unternehmensleitung in D, Adresse, am zz.zz.zzzz 72 Packungen (Tiegel aus weißem Kunststoff mit Schraubverschluss mit einem Füllvolumen von je 125 ml) eines kosmetischen Mittels, welches durch die zuvor angeführte Unternehmung hergestellt worden war, nämlich Ringelblumenbalsam, insofern entgegen dem Verbot des § 18 Abs. 1 Ziff. 3 LMSVG durch gewerbsmäßiges Ausliefern an die Unternehmung E in F, Adresse1, in Verkehr gebracht hat, als dieses Kosmetikum zufolge nachangeführter Umstände den Anforderungen der Kosmetikverordnung, BGBL. Nr. 375/1999, nicht entsprochen hat:Sie, Herr Ing. A B, haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der C KG nach außen berufenes Organ zu vertreten, dass die C KG mit Sitz der Unternehmensleitung in D, Adresse, am zz.zz.zzzz 72 Packungen (Tiegel aus weißem Kunststoff mit Schraubverschluss mit einem Füllvolumen von je 125 ml) eines kosmetischen Mittels, welches durch die zuvor angeführte Unternehmung hergestellt worden war, nämlich Ringelblumenbalsam, insofern entgegen dem Verbot des Paragraph 18, Absatz eins, Ziff. 3 LMSVG durch gewerbsmäßiges Ausliefern an die Unternehmung E in F, Adresse1, in Verkehr gebracht hat, als dieses Kosmetikum zufolge nachangeführter Umstände den Anforderungen der Kosmetikverordnung, BGBL. Nr. 375 aus 1999,, nicht entsprochen hat: Das Produkt enthält
Bestandteilliste „lodopropynyl Butylcarbamate“. Dieser Konservierungsstoff ist in der Kosmetikverordnung BGBl. 375/1999 idgF, Anlage 3 unter der laufenden Nr. 56 mit einer Höchstkonzentration von 0,01 % in Leave-on-Produkten (= Mittel, die auf der Haut verbleiben) geregelt. Unter Einschränkungen und Anforderungen steht: „Nicht in Körperlotionen und Körpercremes verwenden.“ Dies betrifft Produkte, die dazu bestimmt sind, großflächig auf den Körper aufgetragen zu werden.Das Produkt enthält
Bestandteilliste „lodopropynyl Butylcarbamate“. Dieser Konservierungsstoff ist in der Kosmetikverordnung Bundesgesetzblatt 375 aus 1999, idgF, Anlage 3 unter der laufenden Nr. 56 mit einer Höchstkonzentration von 0,01 % in Leave-on-Produkten (= Mittel, die auf der Haut verbleiben) geregelt. Unter Einschränkungen und Anforderungen steht: „Nicht in Körperlotionen und Körpercremes verwenden.“ Dies betrifft Produkte, die dazu bestimmt sind, großflächig auf den Körper aufgetragen zu werden. Bei Produkten, die von Kindern unter drei Jahren verwendet werden könnten, ist der Warnhinweis: „Nicht für Kinder unter drei Jahren verwenden“ anzubringen. Bei dem vorliegenden Produkt sind die Anwendungsorte „Für das Gesicht, den ganzen Körper und alle Hauttypen geeignet“ genannt und ist somit ein Produkt, das dazu bestimmt ist, großflächig auf den Körper aufgetragen zu werden. Ein Einsatz des gelisteten Konservierungsmittel „lodopropynyl Butylcarbamate“ ist nicht zulässig. Sie, Herr Ing. A B, haben dadurch als unbeschränkt haftender Gesellschafter eine Veraltungsübertretung nach § 90 Abs. 3 Ziff. 2 i.V. mit § 18 Abs. 1 Ziff. 3 LMSVG sowie i.V. mit Anlage 3 der Kosmetikverordnung begangen.Sie, Herr Ing. A B, haben dadurch als unbeschränkt haftender Gesellschafter eine Veraltungsübertretung nach Paragraph 90, Absatz 3, Ziff. 2 i.V. mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziff. 3 LMSVG sowie i.V. mit Anlage 3 der Kosmetikverordnung begangen. Faktum B) Sie, Herr Ing. A B, haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der C KG nach außen berufenes Organ zu vertreten, dass die C KG mit Sitz der Unternehmensleitung in C, Adresse, ein durch diese zuvor angeführte Unternehmung hergestelltes kosmetisches Mittel, nämlich sog. Ringelblumenbalsam, und zwar 72 Packungen (Tiegel aus weißem Kunststoff mit Schraubverschluss mit einem Füllvolumen von je 125
Abs 3 LMSVG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 190,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, und zu Faktum B) 1) bis 6)
Abs 1 UWG eine Geldstrafe von je Euro 50,00, je 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten
G ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 49,00 vorgeschrieben.Über den Beschuldigten wurde daher zu Faktum A)
Paragraph 90, Absatz 3, LMSVG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 190,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, und zu Faktum B) 1) bis 6)
Paragraph 33, Absatz eins, UWG eine Geldstrafe von je Euro 50,00, je 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten
Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 49,00 vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, wir legen hiermit Beschwerde gegen die Straferkenntnis Übertretung nach dem UWG ZI. *****, erlassen durch das Stadtmagistrat C Verwaltungsstrafen, datiert mit 14-02-2014 versendet am 21-02-2014 (It. Poststempel) bei uns eingelangt am 24-02-2014, innerhalb der Frist von 4 Wochen, ein und ersuchen um ersatzlose Behebung.wir legen hiermit Beschwerde gegen die Straferkenntnis Übertretung nach dem UWG ZI. *****, erlassen durch das Stadtmagistrat C Verwaltungsstrafen, datiert mit 14-02-2014 versendet am 21-02-2014 (römisch eins t. Poststempel) bei uns eingelangt am 24-02-2014, innerhalb der Frist von 4 Wochen, ein und ersuchen um ersatzlose Behebung. Wir begründen diese Beschwerde wie folgt:
Abweichend von Richtlinie 76/768 EWG können kosmetische Mittel, die dieser Verordnung entsprechen, vor dem Zeitpunkt
III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die im gegenständlichen Straferkenntnis angeführten kosmetischen Mittel wurden am zz.zz.zzzz durch die Firma C KG mit Sitz in D, Adresse, an die Firma „E“ in F, Adresse1, geliefert. Zu diesem Zeitpunkt waren die österreichische Kosmetikverordnung und die Kosmetikkennzeichnungsverordnung noch anzuwenden.
der Verordnung (EG) Nr 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über kosmetische Mittel können, abweichend von Richtlinie 76/768/EWG, kosmetische Mittel, die dieser Verordnung entsprechen, vor dem Zeitpunkt
Die Verordnung (EG) Nr 1223/2009 wurde am 22.12.2009 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Nach Art 40 ist sie am 11.01.2010 in Kraft getreten. Der gegenständliche Tatzeitpunkt fällt somit bereits unter die Übergangsbestimmung der genannten Verordnung (EG) Nr 1223/2009.
, der Verordnung (EG) Nr 1223 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über kosmetische Mittel können, abweichend von Richtlinie 76/768/EWG, kosmetische Mittel, die dieser Verordnung entsprechen, vor dem Zeitpunkt
Die Verordnung (EG) Nr 1223 aus 2009, wurde am 22.12.2009 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Nach Artikel 40, ist sie am 11.01.2010 in Kraft getreten. Der gegenständliche Tatzeitpunkt fällt somit bereits unter die Übergangsbestimmung der genannten Verordnung (EG) Nr 1223 aus 2009,.
Abs 1 lit d ist Hersteller im Sinne dieser Verordnung jede natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellt bzw entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt. Der Hersteller ist
Für die Einhaltung der Kennzeichnungsbestimmungen der genannten EU-Verordnung hat die verantwortliche Person zu sorgen. Auch hat die verantwortliche Person für die Einhaltung jener Vorschriften, nach denen bestimmte Stoffe nicht oder nur unter Einhaltung von Beschränkungen in kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen, zu sorgen.
, Absatz eins, Litera d, ist Hersteller im Sinne dieser Verordnung jede natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellt bzw entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt. Der Hersteller ist
Für die Einhaltung der Kennzeichnungsbestimmungen der genannten EU-Verordnung hat die verantwortliche Person zu sorgen. Auch hat die verantwortliche Person für die Einhaltung jener Vorschriften, nach denen bestimmte Stoffe nicht oder nur unter Einhaltung von Beschränkungen in kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen, zu sorgen. Im Prüfbericht des Institutes für Lebensmittelsicherheit Wien vom yy.yy.yyyy befinden sich Lichtbilder der am 14.11.2012 gezogenen Proben. Diese Proben wurden bei der Firma „E“ in F, Adresse1, gezogen. Auf dem Produkt befindet sich ein Etikett mit der bemängelten Kennzeichnung. Das Produkt wird in Tiegeln á 125 ml im Namen der Firma „E“ in F vertrieben. Nach der Verordnung (EG) Nr 1223/2009 handelt es sich daher bei der Firma C KG mit Sitz in C, deren handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschuldigte ist, nicht um den Hersteller im Sinne dieser Verordnung. Das gegenständliche kosmetische Mittel wird von der Firma des Beschuldigten im Auftrag der Firma „E“ in F hergestellt und unter ihrem eigenen Namen in Verkehr gebracht. Somit treffen den Beschuldigten als unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Firma C KG keine Verpflichtungen zur Kennzeichnung der gelieferten Ware. Nach der Verordnung (EG) Nr 1223 aus 2009, handelt es sich daher bei der Firma C KG mit Sitz in C, deren handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschuldigte ist, nicht um den Hersteller im Sinne dieser Verordnung. Das gegenständliche kosmetische Mittel wird von der Firma des Beschuldigten im Auftrag der Firma „E“ in F hergestellt und unter ihrem eigenen Namen in Verkehr gebracht. Somit treffen den Beschuldigten als unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Firma C KG keine Verpflichtungen zur Kennzeichnung der gelieferten Ware. Aus diesen Erwägungen war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.46.0873.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.