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{'item': 'LVwG-2014/46/0873-6'}

Obsah (10)§ 50§ 45§ 25a§ 90§ 33§ 64Art 40Art 39Art 2Art 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/46/0873-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt.1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrenslauf, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt C vom 14.02.2014, Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Faktum A) Sie, Herr Ing. A B, haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der C KG nach außen berufenes Organ zu vertreten, dass die C KG mit Sitz der Unternehmensleitung in D, Adresse, am zz.zz.zzzz 72 Packungen (Tiegel aus weißem Kunststoff mit Schraubverschluss mit einem Füllvolumen von je 125 ml) eines kosmetischen Mittels, welches durch die zuvor angeführte Unternehmung hergestellt worden war, nämlich Ringelblumenbalsam, insofern entgegen dem Verbot des § 18 Abs. 1 Ziff. 3 LMSVG durch gewerbsmäßiges Ausliefern an die Unternehmung E in F, Adresse1, in Verkehr gebracht hat, als dieses Kosmetikum zufolge nachangeführter Umstände den Anforderungen der Kosmetikverordnung, BGBL. Nr. 375/1999, nicht entsprochen hat:Sie, Herr Ing. A B, haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der C KG nach außen berufenes Organ zu vertreten, dass die C KG mit Sitz der Unternehmensleitung in D, Adresse, am zz.zz.zzzz 72 Packungen (Tiegel aus weißem Kunststoff mit Schraubverschluss mit einem Füllvolumen von je 125 ml) eines kosmetischen Mittels, welches durch die zuvor angeführte Unternehmung hergestellt worden war, nämlich Ringelblumenbalsam, insofern entgegen dem Verbot des Paragraph 18, Absatz eins, Ziff. 3 LMSVG durch gewerbsmäßiges Ausliefern an die Unternehmung E in F, Adresse1, in Verkehr gebracht hat, als dieses Kosmetikum zufolge nachangeführter Umstände den Anforderungen der Kosmetikverordnung, BGBL. Nr. 375 aus 1999,, nicht entsprochen hat: Das Produkt enthält

Bestandteilliste „lodopropynyl Butylcarbamate“. Dieser Konservierungsstoff ist in der Kosmetikverordnung BGBl. 375/1999 idgF, Anlage 3 unter der laufenden Nr. 56 mit einer Höchstkonzentration von 0,01 % in Leave-on-Produkten (= Mittel, die auf der Haut verbleiben) geregelt. Unter Einschränkungen und Anforderungen steht: „Nicht in Körperlotionen und Körpercremes verwenden.“ Dies betrifft Produkte, die dazu bestimmt sind, großflächig auf den Körper aufgetragen zu werden.Das Produkt enthält

Bestandteilliste „lodopropynyl Butylcarbamate“. Dieser Konservierungsstoff ist in der Kosmetikverordnung Bundesgesetzblatt 375 aus 1999, idgF, Anlage 3 unter der laufenden Nr. 56 mit einer Höchstkonzentration von 0,01 % in Leave-on-Produkten (= Mittel, die auf der Haut verbleiben) geregelt. Unter Einschränkungen und Anforderungen steht: „Nicht in Körperlotionen und Körpercremes verwenden.“ Dies betrifft Produkte, die dazu bestimmt sind, großflächig auf den Körper aufgetragen zu werden. Bei Produkten, die von Kindern unter drei Jahren verwendet werden könnten, ist der Warnhinweis: „Nicht für Kinder unter drei Jahren verwenden“ anzubringen. Bei dem vorliegenden Produkt sind die Anwendungsorte „Für das Gesicht, den ganzen Körper und alle Hauttypen geeignet“ genannt und ist somit ein Produkt, das dazu bestimmt ist, großflächig auf den Körper aufgetragen zu werden. Ein Einsatz des gelisteten Konservierungsmittel „lodopropynyl Butylcarbamate“ ist nicht zulässig. Sie, Herr Ing. A B, haben dadurch als unbeschränkt haftender Gesellschafter eine Veraltungsübertretung nach § 90 Abs. 3 Ziff. 2 i.V. mit § 18 Abs. 1 Ziff. 3 LMSVG sowie i.V. mit Anlage 3 der Kosmetikverordnung begangen.Sie, Herr Ing. A B, haben dadurch als unbeschränkt haftender Gesellschafter eine Veraltungsübertretung nach Paragraph 90, Absatz 3, Ziff. 2 i.V. mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziff. 3 LMSVG sowie i.V. mit Anlage 3 der Kosmetikverordnung begangen. Faktum B) Sie, Herr Ing. A B, haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der C KG nach außen berufenes Organ zu vertreten, dass die C KG mit Sitz der Unternehmensleitung in C, Adresse, ein durch diese zuvor angeführte Unternehmung hergestelltes kosmetisches Mittel, nämlich sog. Ringelblumenbalsam, und zwar 72 Packungen (Tiegel aus weißem Kunststoff mit Schraubverschluss mit einem Füllvolumen von je 125

  1. ml)am zz.zz.zzzz durch gewerbsmäßiges Ausliefern an die Unternehmung E in F, Adresse1, in Verkehr gebracht hat, wobei jedoch diese Ware den Anforderungen der Kosmetikkennzeichnungsverordnung, BGBL. Nr. 917/1993, idgF, (KKVO), insofern nicht entsprochen hat, als diese Ware entgegen § 2 KKVO ohne jedwede Kennzeichnung im Sinne der Kosmetikkennzeichnungsverordnung ausgeliefert wurde; es fehlten daher folgende Kennzeichnungsangaben:Sie, Herr Ing. A B, haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der C KG nach außen berufenes Organ zu vertreten, dass die C KG mit Sitz der Unternehmensleitung in C, Adresse, ein durch diese zuvor angeführte Unternehmung hergestelltes kosmetisches Mittel, nämlich sog. Ringelblumenbalsam, und zwar 72 Packungen (Tiegel aus weißem Kunststoff mit Schraubverschluss mit einem Füllvolumen von je 125
  2. ml)am zz.zz.zzzz durch gewerbsmäßiges Ausliefern an die Unternehmung E in F, Adresse1, in Verkehr gebracht hat, wobei jedoch diese Ware den Anforderungen der Kosmetikkennzeichnungsverordnung, BGBL. Nr. 917 aus 1993,, idgF, (KKVO), insofern nicht entsprochen hat, als diese Ware entgegen Paragraph 2, KKVO ohne jedwede Kennzeichnung im Sinne der Kosmetikkennzeichnungsverordnung ausgeliefert wurde; es fehlten daher folgende Kennzeichnungsangaben: 1) Firmenname und Anschrift der C KG (§ 4 Abs. 1 Ziff. 1 KKVO),Firmenname und Anschrift der C KG (Paragraph 4, Absatz eins, Ziff. 1 KKVO), 2) Verwendungszweck des betreffenden kosmetischen Mittels (§ 4 Abs. 1 Ziff. 3 KKVO),Verwendungszweck des betreffenden kosmetischen Mittels (Paragraph 4, Absatz eins, Ziff. 3 KKVO), 3) Nenninhalt (Frischgewicht) oder Volumenangabe (§ 4 Abs. 1 Ziff. 4 KKVO),Nenninhalt (Frischgewicht) oder Volumenangabe (Paragraph 4, Absatz eins, Ziff. 4 KKVO), 4) Die Angabe des Zeitraumes währenddessen das Produkt nach dem erstmaligen Öffnen ohne Schaden für den Verbraucher verwendet werden kann (§ 4 Ziff. 5a KKVO),Die Angabe des Zeitraumes währenddessen das Produkt nach dem erstmaligen Öffnen ohne Schaden für den Verbraucher verwendet werden kann (Paragraph 4, Ziff. 5a KKVO), 5) Die Nummer des Herstellungspostens (Chargennummer) oder eine andere Angabe (wie das Datum), die die Identifizierung des Herstellungspostens (Charge) ermöglicht (§ 4 Abs. 1 Ziff. 8 KKVO),Die Nummer des Herstellungspostens (Chargennummer) oder eine andere Angabe (wie das Datum), die die Identifizierung des Herstellungspostens (Charge) ermöglicht (Paragraph 4, Absatz eins, Ziff. 8 KKVO), 6) Bestandteile (ingredients) § 4 Abs. 1 Ziff. 9 KKVO.Bestandteile (ingredients) Paragraph 4, Absatz eins, Ziff. 9 KKVO. Sie, Herr Ing. A B, haben dadurch als unbeschränkt haftender Gesellschafter zu 1) bis 6) je eine Veraltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 UWG begangen.“Sie, Herr Ing. A B, haben dadurch als unbeschränkt haftender Gesellschafter zu 1) bis 6) je eine Veraltungsübertretung nach Paragraph 33, Absatz eins, UWG begangen.“ Über den Beschuldigten wurde daher zu Faktum A)

§ 90

Abs 3 LMSVG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 190,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, und zu Faktum B) 1) bis 6)

§ 33

Abs 1 UWG eine Geldstrafe von je Euro 50,00, je 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten

§ 64VSt

G ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 49,00 vorgeschrieben.Über den Beschuldigten wurde daher zu Faktum A)

Paragraph 90, Absatz 3, LMSVG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 190,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, und zu Faktum B) 1) bis 6)

Paragraph 33, Absatz eins, UWG eine Geldstrafe von je Euro 50,00, je 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten

Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 49,00 vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, wir legen hiermit Beschwerde gegen die Straferkenntnis Übertretung nach dem UWG ZI. *****, erlassen durch das Stadtmagistrat C Verwaltungsstrafen, datiert mit 14-02-2014 versendet am 21-02-2014 (It. Poststempel) bei uns eingelangt am 24-02-2014, innerhalb der Frist von 4 Wochen, ein und ersuchen um ersatzlose Behebung.wir legen hiermit Beschwerde gegen die Straferkenntnis Übertretung nach dem UWG ZI. *****, erlassen durch das Stadtmagistrat C Verwaltungsstrafen, datiert mit 14-02-2014 versendet am 21-02-2014 (römisch eins t. Poststempel) bei uns eingelangt am 24-02-2014, innerhalb der Frist von 4 Wochen, ein und ersuchen um ersatzlose Behebung. Wir begründen diese Beschwerde wie folgt:

  1. Es ist zwar richtig, dass die im Straferkenntnis angeführten kosmetischen Mittel am 6.11.2012 an die Fa. E ausgeliefert wurden, also zu einem Zeitpunkt, in dem die österr. Kosmetikverordnung und die Kosmetikkennzeichnungsverordnung noch anzuwenden waren. Allerdings sieht Art. 39 Unterabsatz 1 der EU-Kosmetikverordnung 1223/2009 vor, dass kosmetische Mittel, die dieser Verordnung entsprechen, vor dem 11.7.
  2. in Verkehr gebracht werden dürfen. Die EU-Kosmetikverordnung ist am 22.12.2009 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Sie ist nach ihrem Art. 40 am 11.1.2010 in Kraft getreten. Somit konnten kosmetische Mittel am 6.11.2012 nach der EU-Kosmetikverordnung in Verkehr gebracht werden.
  3. Es ist zwar richtig, dass die im Straferkenntnis angeführten kosmetischen Mittel am 6.11.2012 an die Fa. E ausgeliefert wurden, also zu einem Zeitpunkt, in dem die österr. Kosmetikverordnung und die Kosmetikkennzeichnungsverordnung noch anzuwenden waren. Allerdings sieht Artikel 39, Unterabsatz 1 der EU-Kosmetikverordnung 1223 aus 2009, vor, dass kosmetische Mittel, die dieser Verordnung entsprechen, vor dem 11.7.
  4. in Verkehr gebracht werden dürfen. Die EU-Kosmetikverordnung ist am 22.12.2009 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Sie ist nach ihrem Artikel 40, am 11.1.2010 in Kraft getreten. Somit konnten kosmetische Mittel am 6.11.2012 nach der EU-Kosmetikverordnung in Verkehr gebracht werden.
  5. Sowohl für die Einhaltung jener Vorschriften, nach denen bestimmte Stoffe nicht oder nur unter Einhaltung von Beschränkungen in kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen, als auch für die Einhaltung der Kennzeichnungsbestimmungen der EU-Kosmetikverordnung hat die verantwortliche Person zu sorgen (Art. 5 Abs. 1 der EU-Kosmetikverordnung). Verantwortliche Person im Sinne der EU-Kosmetikverordnung für in der EU hergestellte kosmetische Mittel ist grundsätzlich der Hersteller, wenn er in der EU ansässig ist (Art. 4 Abs. 3 der EU-Kosmetikverordnung).
  6. Sowohl für die Einhaltung jener Vorschriften, nach denen bestimmte Stoffe nicht oder nur unter Einhaltung von Beschränkungen in kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen, als auch für die Einhaltung der Kennzeichnungsbestimmungen der EU-Kosmetikverordnung hat die verantwortliche Person zu sorgen (Artikel 5, Absatz eins, der EU-Kosmetikverordnung). Verantwortliche Person im Sinne der EU-Kosmetikverordnung für in der EU hergestellte kosmetische Mittel ist grundsätzlich der Hersteller, wenn er in der EU ansässig ist (Artikel 4, Absatz 3, der EU-Kosmetikverordnung).
  7. Hersteller im Sinne der EU-Kosmetikverordnung ist jede natürlich oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt (Art. 2 Buchstabe d der EU-Kosmetikverordnung).
  8. Hersteller im Sinne der EU-Kosmetikverordnung ist jede natürlich oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt (Artikel 2, Buchstabe d der EU-Kosmetikverordnung).
  9. Da die im oben angegebenen Straferkenntnis genannten kosmetischen Mittel auf Veranlassung des Unternehmens E (F) hergestellt und im Namen dieses Unternehmens in Verkehr gebracht wurden, ist das Unternehmen E verantwortliche Person im Sinne der EU-Kosmetikverordnung und für die Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich. zuFaktum Azu, Faktum A Die Firma E ist für die Kennzeichnung It. EU 1223/2009 Artikel 19 als „Verantwortliche Person" It. EU 1223/2009 Artikel 4 (2,3 + 6) verantwortlich EU 1223/2009 Artikel 5

(1)so auch für Hinweise zu Einschränkungen hier: „Nicht in Körperlotionen- und Körpercremes verwenden" und Warnhinweise hier:" Nicht für Kinder unter 3 Jahren verwenden"siehe hierzu auch 2. bis 4,Die Firma E ist für die Kennzeichnung römisch eins t. EU 1223 aus 2009, Artikel 19 als „Verantwortliche Person" römisch eins t. EU 1223 aus 2009, Artikel 4 (2,3 + 6) verantwortlich EU 1223 aus 2009, Artikel 5
(1)so auch für Hinweise zu Einschränkungen hier: „Nicht in Körperlotionen- und Körpercremes verwenden" und Warnhinweise hier:" Nicht für Kinder unter 3 Jahren verwenden", siehe hierzu auch
  1. bis 4, zuFaktum Bzu, Faktum B Wir sind nicht Hersteller siehe hierzu auch
  2. bis
  3. sondern lediglich Lohnerzeuger und das kosmetische Mittel wurde durch den Transport von uns zum Hersteller siehe hierzu auch
  4. bis
  5. noch nicht in Verkehr gebracht. In Verkehr gebracht wird/wurde das kosmetische Mittel erst durch den Hersteller siehe hierzu auch
  6. bis
  7. Das Stadtmagistrat D hat uns bei einem gleichgelagerten Fall (ZI. II-STR-672/2012) bei dem wir gleichartige Beweise bei der Rechtfertigung beibrachten recht gegeben.“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 16.04.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerde kam schon aus formalen Gründen Berechtigung zu. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über kosmetische Mittel lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 1223 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über kosmetische Mittel lauten wie folgt: Artikel 2 I. Im Sinne dieser Verordnung gelten als Begriffsbestimmungen: römisch eins. Im Sinne dieser Verordnung gelten als Begriffsbestimmungen: … lit d) „Hersteller“: Litera d,) „Hersteller“: Jede natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellt bzw entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt; Artikel 4 …
(2)Für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel gewährleistet die verantwortliche Person die Einhaltung der in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Verpflichtungen.
(3)Die verantwortliche Person für ein innerhalb der Gemeinschaft hergestelltes kosmetisches Mittel, das anschließend nicht ausgeführt und wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird, ist der in der Gemeinschaft ansässige Hersteller. … Artikel 39 Abweichend von Richtlinie 76/768 EWG können kosmetische Mittel, die dieser Verordnung entsprechen, vor dem Zeitpunkt

Art 40Abs 2 11.07.2013 in Verkehr gebracht werden.

Abweichend von Richtlinie 76/768 EWG können kosmetische Mittel, die dieser Verordnung entsprechen, vor dem Zeitpunkt

Artikel 40, Absatz 2, 11.07.2013 in Verkehr gebracht werden.

III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die im gegenständlichen Straferkenntnis angeführten kosmetischen Mittel wurden am zz.zz.zzzz durch die Firma C KG mit Sitz in D, Adresse, an die Firma „E“ in F, Adresse1, geliefert. Zu diesem Zeitpunkt waren die österreichische Kosmetikverordnung und die Kosmetikkennzeichnungsverordnung noch anzuwenden.

Art 39

der Verordnung (EG) Nr 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über kosmetische Mittel können, abweichend von Richtlinie 76/768/EWG, kosmetische Mittel, die dieser Verordnung entsprechen, vor dem Zeitpunkt

Art 40Abs 2 11.07.2013 in Verkehr gebracht werden.

Die Verordnung (EG) Nr 1223/2009 wurde am 22.12.2009 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Nach Art 40 ist sie am 11.01.2010 in Kraft getreten. Der gegenständliche Tatzeitpunkt fällt somit bereits unter die Übergangsbestimmung der genannten Verordnung (EG) Nr 1223/2009.

Artikel 39

, der Verordnung (EG) Nr 1223 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über kosmetische Mittel können, abweichend von Richtlinie 76/768/EWG, kosmetische Mittel, die dieser Verordnung entsprechen, vor dem Zeitpunkt

Artikel 40, Absatz 2, 11.07.2013 in Verkehr gebracht werden.

Die Verordnung (EG) Nr 1223 aus 2009, wurde am 22.12.2009 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Nach Artikel 40, ist sie am 11.01.2010 in Kraft getreten. Der gegenständliche Tatzeitpunkt fällt somit bereits unter die Übergangsbestimmung der genannten Verordnung (EG) Nr 1223 aus 2009,.

Art 2

Abs 1 lit d ist Hersteller im Sinne dieser Verordnung jede natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellt bzw entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt. Der Hersteller ist

Art 4Abs 3 der genannten Verordnung die verantwortliche Person.

Für die Einhaltung der Kennzeichnungsbestimmungen der genannten EU-Verordnung hat die verantwortliche Person zu sorgen. Auch hat die verantwortliche Person für die Einhaltung jener Vorschriften, nach denen bestimmte Stoffe nicht oder nur unter Einhaltung von Beschränkungen in kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen, zu sorgen.

Artikel 2

, Absatz eins, Litera d, ist Hersteller im Sinne dieser Verordnung jede natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellt bzw entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt. Der Hersteller ist

Artikel 4, Absatz 3, der genannten Verordnung die verantwortliche Person.

Für die Einhaltung der Kennzeichnungsbestimmungen der genannten EU-Verordnung hat die verantwortliche Person zu sorgen. Auch hat die verantwortliche Person für die Einhaltung jener Vorschriften, nach denen bestimmte Stoffe nicht oder nur unter Einhaltung von Beschränkungen in kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen, zu sorgen. Im Prüfbericht des Institutes für Lebensmittelsicherheit Wien vom yy.yy.yyyy befinden sich Lichtbilder der am 14.11.2012 gezogenen Proben. Diese Proben wurden bei der Firma „E“ in F, Adresse1, gezogen. Auf dem Produkt befindet sich ein Etikett mit der bemängelten Kennzeichnung. Das Produkt wird in Tiegeln á 125 ml im Namen der Firma „E“ in F vertrieben. Nach der Verordnung (EG) Nr 1223/2009 handelt es sich daher bei der Firma C KG mit Sitz in C, deren handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschuldigte ist, nicht um den Hersteller im Sinne dieser Verordnung. Das gegenständliche kosmetische Mittel wird von der Firma des Beschuldigten im Auftrag der Firma „E“ in F hergestellt und unter ihrem eigenen Namen in Verkehr gebracht. Somit treffen den Beschuldigten als unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Firma C KG keine Verpflichtungen zur Kennzeichnung der gelieferten Ware. Nach der Verordnung (EG) Nr 1223 aus 2009, handelt es sich daher bei der Firma C KG mit Sitz in C, deren handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschuldigte ist, nicht um den Hersteller im Sinne dieser Verordnung. Das gegenständliche kosmetische Mittel wird von der Firma des Beschuldigten im Auftrag der Firma „E“ in F hergestellt und unter ihrem eigenen Namen in Verkehr gebracht. Somit treffen den Beschuldigten als unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Firma C KG keine Verpflichtungen zur Kennzeichnung der gelieferten Ware. Aus diesen Erwägungen war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.46.0873.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.