den §§ 27 und 28 Abs 2 Z 2 VwGVG wird der Beschwerde
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG wird der Beschwerde a) insofern Folge gegeben, als dass Frau X Y auf Grund des Antrages vom xx.xx.xxxx
den §§ 1, 5 und 18 Abs 3 TMSG für den Monat Jänner Jahr Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 251,68, für die Monate Februar bis Juni Jahr Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von jeweils Euro 410,65 sowie für den Monat Juni Jahr eine Sonderzahlung in der Höhe von Euro 74,50 – sohin insgesamt ein Betrag in der Höhe von Euro 2.379,43 – zuerkannt wird.insofern Folge gegeben, als dass Frau römisch zehn Y auf Grund des Antrages vom xx.xx.xxxx
den Paragraphen eins, 5 und 18 Absatz 3, TMSG für den Monat Jänner Jahr Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 251,68, für die Monate Februar bis Juni Jahr Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von jeweils Euro 410,65 sowie für den Monat Juni Jahr eine Sonderzahlung in der Höhe von Euro 74,50 – sohin insgesamt ein Betrag in der Höhe von Euro 2.379,43 – zuerkannt wird. b) Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Leistungen für die minderjährigen Name 1 und Name 2 wird als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde dazu Folgendes aus: „
2 TMSG ist Mindestsicherung jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. Nach § 2 Abs. 1 TMSG befindet sich in einer Notlage, wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.„
Paragraph eins, Absatz 2, TMSG ist Mindestsicherung jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. Nach Paragraph 2, Absatz eins, TMSG befindet sich in einer Notlage, wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Der Antrag auf Mindestsicherung xx.xx.xxxx ist aufgrund folgender Berechnung zum xx.xx.xxxx abzulehnen: Basis anerkannt Volljährige im gem. Haushalt, X Y, geb. am xx.xx.xxxxVolljährige im gem. Haushalt, römisch zehn Y, geb. am xx.xx.xxxx Richtsatz 465,65 465,65 465,65 Volljährige im gem. Haushalt, Name 3, geb. am xx.xx.xxxx Richtsatz 465,65 465,65 Arbeitseinkommen Firma aliquot -1.607,27 -1.607,27 Rückzahlung für Eigentumswohnung (Bank 1) 465,11 0,00 Rückzahlung für Eigentumswohnung (Bank 2) 159,39 0,00 Rückzahlung für Eigentumswohnung (Bank 3) 18,89 0,00 -1.141,62 Minderjährige im Haushalt, Name 1, geb. am xx.xx.xxxx Richtsatz 204,89 204,89 204,89 Minderjährige im Haushalt, Name 2, geb. am xx.xx.xxxx Richtsatz 204,89 204,89 204,89 Bedarfsgemeinschaft (Zu- und Abschläge) Betriebskosten (inkl. Garage) 125,27 125,27 125,27 Richtsatzüberschreitung -140,92 Da mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten, Hr. Name 3, der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG ab xx.xx.xxxx um € 140,92 (im Jänner Jahr um € 132,79) überschritten wird, ist das Vorliegen einer Notlage zu verneinen, weshalb der gegenständliche Mindestsicherungsantrag abzuweisen war. Die Rückzahlungsverpflichtungen für die Eigentumswohnung des Hr. Name 3 sind im Hinblick auf § 15 Abs. 7 TMSG kein anrechenbarer Wohnbedarf und können diese Ausgaben daher keine Berücksichtigung finden, solange für die Liegenschaft keine grundbücherliche Sicherstellung angeboten wird.“Die Rückzahlungsverpflichtungen für die Eigentumswohnung des Hr. Name 3 sind im Hinblick auf Paragraph 15, Absatz 7, TMSG kein anrechenbarer Wohnbedarf und können diese Ausgaben daher keine Berücksichtigung finden, solange für die Liegenschaft keine grundbücherliche Sicherstellung angeboten wird.“ Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführerin in einem Vorerkenntnis durch das Landesverwaltungsgericht Tirol Leistungen zuerkannt worden seien. Die Kosten für die Rückzahlung des Darlehens für die Wohnung des Lebensgefährten seien entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sehr wohl zu berücksichtigen. Die Berechnung des Einkommens des Lebensgefährten, wie sie von der belangten Behörde vorgenommen worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Weiters werden Kosten für die Behandlung der Kinder vorgebracht, wobei es sich dabei um Kosten für eine Logotherapie und eine Ergotherapie handle. Sie müsse dreimal wöchentlich mit den Kindern zur Therapie fahren, weshalb auch erhebliche Fahrtkosten anfallen würden. Schließlich würden auch Kosten für die Bekleidung anfallen. Zu den laufenden Versicherungsprämien ihres Lebensgefährten wird ausgeführt, dass dieser als Zusteller mit einem Lieferauto täglich auf der Straße unterwegs und daher besonderen Gefahren ausgesetzt sei. Aus diesem Grund sei der Abschluss einer Unfall- und Pensionsversicherung eine Notwendigkeit. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im vorliegenden Fall am xx.xx.xxxx eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt. Im gemeinsamen Haushalt leben auch die beiden gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten, nämlich Name 1, geboren am xx.xx.xxxx, und Name 2, geboren am xx.xx.xxxx. Bei der Wohnung handelt es sich um eine Eigentumswohnung, welche bereits vor längerer Zeit vom Lebensgefährten angeschafft wurde. Dafür bestreitet der Lebensgefährte monatliche Rückzahlungen in der Höhe von in etwa Euro 644,00. Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen und der Einvernahme der Beschwerdeführerin ergibt, fallen weiters Betriebskosten in der Höhe von Euro 121,38 für die Wohnung sowie Euro 3,98 für die dazugehörende Tiefgarage an. In den Betriebskosten für die Wohnung enthalten sind laut der Aufstellung der K-GmbH, Heizkosten in der Höhe von Euro 18,52. Die monatliche Stromrechnung beträgt laut der Vorschreibung des Energieunternehmens vom xx.xx.xxxx Euro 131,00. Befragt zum Grund der Höhe der Stromkosten hat die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung angegeben, dass dies zum Teil auch auf die im Bad installierte elektrische Fußbodenheizung zurückzuführen ist. Die Beschwerdeführerin selbst geht keiner Beschäftigung nach und besitzt auch kein anrechenbares Vermögen. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist als Kraftfahrer unselbständig beschäftigt und bezieht ein monatliches Einkommen in der Höhe von Euro 1.225,00, dies 14x im Jahr. Außerdem bezieht der Lebensgefährte der Beschwerde-führerin monatlich Taggelder in einer Höhe von durchschnittlich Euro 160,00. Die Einvernahme der Beschwerdeführerin hat weiters ergeben, dass der Lebensgefährte ihr monatlich einen Beitrag in der Höhe von Euro 33,00 zur Verfügung stellt. Weiters bezahlt der Lebensgefährte die Telefonrechnung der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro 22,00. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin leistet dieser daher monatlich Geldzahlungen in der Höhe von Euro 55,00, welche zur Deckung der Grundbedürfnisse der Beschwerdeführerin dienen. Außerdem werden die Wohnkosten ausschließlich vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin bestritten. Festgehalten wird, dass die beiden minderjährigen Kinder nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Unterlagen logopädische und ergotherapeutische Therapien besuchen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind beim Lebensgefährten mitversichert. Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Befragung anlässlich der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.xxxx angegeben, dass bei den Kindern keine Behinderung im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes vorliegt, weshalb die Kosten für die Therapien nicht in diesem Wege abgedeckt werden. Rechtliche Erwägungen: Ziel der Mindestsicherung ist
Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschen-würdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Ziel der Mindestsicherung ist
Paragraph eins, Absatz eins, TMSG die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschen-würdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Leistungen der Mindestsicherung sind
Abs 4 leg cit so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.Leistungen der Mindestsicherung sind
Absatz 4, leg cit so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. In einer Notlage befindet sich
In einer Notlage befindet sich
Paragraph 2, Absatz eins, TMSG, wer
Abs 4 TMSG, wer mit keinen unterhaltsberechtigten oder unterhaltsverpflichteten Angehörigen und mit keinem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebt. Im gemeinsamen Haushalt mit anderen Personen lebt
Abs 6 leg cit, wer mit diesen bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung teilt. Als Alleinstehend gilt
Paragraph 2, Absatz 4, TMSG, wer mit keinen unterhaltsberechtigten oder unterhaltsverpflichteten Angehörigen und mit keinem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebt. Im gemeinsamen Haushalt mit anderen Personen lebt
Absatz 6, leg cit, wer mit diesen bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung teilt. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst
Abs 7 TMSG den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Kleinhausrat und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst
Paragraph 2, Absatz 7, TMSG den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Kleinhausrat und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen. Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst
Abs 10 TMSG alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst
Paragraph 2, Absatz 10, TMSG alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen. Mindestsicherung wird
Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen).Mindestsicherung wird
Paragraph 4, Absatz eins, TMSG in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt. Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen). Zu den Grundleistungen zählen
Abs 2 leg cit:Zu den Grundleistungen zählen
Absatz 2, leg cit:
Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Der Mindestsatz beträgt
Abs 2 leg cit fürGemäß Paragraph 5, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Der Mindestsatz beträgt
Absatz 2, leg cit für
Abs 5 TMSG in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1 zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist
Paragraph 5, Absatz 5, TMSG in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats. Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht
Abs 1 TMSG in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach § 6 Abs 2 TMSG nicht übersteigen.Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht
Paragraph 6, Absatz eins, TMSG in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Paragraph 6, Absatz 2, TMSG nicht übersteigen. Die Höchstnutzfläche beträgt nach § 6 Abs 2 TMSG für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m².Die Höchstnutzfläche beträgt nach Paragraph 6, Absatz 2, TMSG für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m². Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende
Abs 1 TMSG öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende
Paragraph 17, Absatz eins, TMSG öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Mindestsicherung ist unbeschadet dieser Verpflichtung
Abs 2 leg cit als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.Mindestsicherung ist unbeschadet dieser Verpflichtung
Absatz 2, leg cit als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten. Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist
Abs 1 TMSG im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist
Paragraph 18, Absatz eins, TMSG im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG hat,
Abs 2 TMSG auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit b TMSG zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, TMSG hat,
Paragraph 18, Absatz 2, TMSG auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen. Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG, so ist diese
Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, TMSG, so ist diese
Paragraph 18, Absatz 3, TMSG bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
Abs 2 TMSG zählt zu den bedarfsmindernden Leistungen Dritter - "neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 hat" - auch das Einkommen von unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen, soweit es die für diese Person zu berechnende Mindestsicherungsleistung übersteigt.
Paragraph 18, Absatz 2, TMSG zählt zu den bedarfsmindernden Leistungen Dritter - "neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat" - auch das Einkommen von unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen, soweit es die für diese Person zu berechnende Mindestsicherungsleistung übersteigt. Daraus folgt, dass das den eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen eines unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen auf den Mindestsicherungsanspruch des Unterhaltsberechtigten auch insoweit anzurechnen ist, als es den Unterhaltsanspruch übersteigt. Diese Anrechnung setzt aber - fallbezogen -
Abs 3 lit a TMSG voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird (VwGH 23.10.2012, 2011/10/0201).Daraus folgt, dass das den eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen eines unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen auf den Mindestsicherungsanspruch des Unterhaltsberechtigten auch insoweit anzurechnen ist, als es den Unterhaltsanspruch übersteigt. Diese Anrechnung setzt aber - fallbezogen -
Paragraph 18, Absatz 3, Litera a, TMSG voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird (VwGH 23.10.2012, 2011/10/0201). Im Unterschied zum Unterhaltsanspruch gegenüber einem Kind besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Lebensgefährten (vgl dazu etwa Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht6, Seite 2). Auf einen „Lebensgefährten-Unterhalt“ besteht sohin weder ein öffentlich-rechtlicher, noch mangels entsprechender Vereinbarung ein privatrechtlicher Anspruch. Zwar berücksichtigt der Gesetzgeber in unterschiedlicher Weise die besondere Stellung von Lebensgefährten beispielsweise in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht, dennoch ist eine Angleichung der unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen einer ehelichen und einer (nicht gleichgeschlechtlichen) nichtehelichen Lebensgemeinschaft zumindest de lege lata noch nicht erfolgt. Im Unterschied zum Unterhaltsanspruch gegenüber einem Kind besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Lebensgefährten vergleiche dazu etwa Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht6, Seite 2). Auf einen „Lebensgefährten-Unterhalt“ besteht sohin weder ein öffentlich-rechtlicher, noch mangels entsprechender Vereinbarung ein privatrechtlicher Anspruch. Zwar berücksichtigt der Gesetzgeber in unterschiedlicher Weise die besondere Stellung von Lebensgefährten beispielsweise in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht, dennoch ist eine Angleichung der unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen einer ehelichen und einer (nicht gleichgeschlechtlichen) nichtehelichen Lebensgemeinschaft zumindest de lege lata noch nicht erfolgt. Auf Grund der klaren Vorgabe des § 18 Abs 3 TMSG können daher allfällige Zahlungen des Lebensgefährten an die Beschwerdeführerin nur insoweit auf ihren Anspruch angerechnet werden, als diese regelmäßig in einem Ausmaß erbracht werden, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse der Hilfesuchenden beiträgt. Auf Grund der klaren Vorgabe des Paragraph 18, Absatz 3, TMSG können daher allfällige Zahlungen des Lebensgefährten an die Beschwerdeführerin nur insoweit auf ihren Anspruch angerechnet werden, als diese regelmäßig in einem Ausmaß erbracht werden, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse der Hilfesuchenden beiträgt. Mit anderen Worten: Mangels einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der Lebensgefährten können Einkommen der Lebensgefährten insofern bei der Berechnung des Anspruchs nach dem TMSG berücksichtigt werden, als dass tatsächlich Beiträge geleistet werden. Der Gesetzgeber hat für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt in einer Lebensgemeinschaft leben, durch § 2 Abs 4 TMSG von vorn herein einen gegenüber dem Alleinstehenden reduzierten Richtsatz vorgesehen, was vor dem Hintergrund der durch eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt üblicherweise verbundenen Wirtschaftsgemeinschaft sachlich durchaus gerechtfertigt ist. Mit anderen Worten: Mangels einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der Lebensgefährten können Einkommen der Lebensgefährten insofern bei der Berechnung des Anspruchs nach dem TMSG berücksichtigt werden, als dass tatsächlich Beiträge geleistet werden. Der Gesetzgeber hat für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt in einer Lebensgemeinschaft leben, durch Paragraph 2, Absatz 4, TMSG von vorn herein einen gegenüber dem Alleinstehenden reduzierten Richtsatz vorgesehen, was vor dem Hintergrund der durch eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt üblicherweise verbundenen Wirtschaftsgemeinschaft sachlich durchaus gerechtfertigt ist. Genauso ist aber auch durch § 18 Abs 3 TMSG klargestellt, dass Leistungen, auf die weder ein öffentlich-rechtlicher, noch ein privatrechtlicher Anspruch besteht, nur insofern berücksichtigt werden können, als dass diese tatsächlich gewährt werden. Jede andere Auslegung des Gesetzes würde zum sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnis führen, dass sich ein Hilfesuchender eine bedarfsmindernde Leistung zurechnen lassen müsste, die er mit rechtlichen Mitteln tatsächlich nicht erhalten kann. In letzter Konsequenz müsste ein hilfesuchender Lebensgefährte daher den gemeinsamen Haushalt verlassen, nur um eine Leistung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beziehen zu können. Eine derart offensichtlich unsachliche Regelung kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.Genauso ist aber auch durch Paragraph 18, Absatz 3, TMSG klargestellt, dass Leistungen, auf die weder ein öffentlich-rechtlicher, noch ein privatrechtlicher Anspruch besteht, nur insofern berücksichtigt werden können, als dass diese tatsächlich gewährt werden. Jede andere Auslegung des Gesetzes würde zum sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnis führen, dass sich ein Hilfesuchender eine bedarfsmindernde Leistung zurechnen lassen müsste, die er mit rechtlichen Mitteln tatsächlich nicht erhalten kann. In letzter Konsequenz müsste ein hilfesuchender Lebensgefährte daher den gemeinsamen Haushalt verlassen, nur um eine Leistung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beziehen zu können. Eine derart offensichtlich unsachliche Regelung kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Im vorliegenden Fall war daher im Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichts zu klären, in wie weit die Beschwerdeführerin regelmäßig zumindest teilweise bedarfsdeckende Leistungen von ihrem Lebensgefährten erhält. Wie festgestellt sind dies bei der Beschwerdeführerin Geldleistungen von in Summe monatlich Euro 55,00, andererseits lebt die Beschwerdeführerin in der Wohnung des Lebensgefährten, ohne dass sie dafür ein Entgelt zu entrichten hätte. Beim mindestsicherungsrechtlichen Anspruch der ansonsten einkommens- und vermögenslosen Beschwerdeführerin ist daher von einer Deckung des Wohnbedarfs durch den Lebensgefährten durch Zur-Verfügung-Stellung der Wohnung auszugehen. Weiters leistet der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin dieser monatlich einen Beitrag zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse in der Höhe von Euro 55,
Schließlich sieht das TMSG auch nicht vor, dass weitere private Versicherungen, welche über jene der allgemeinen Sozialversicherung hinausgehen, berücksichtigt werden können. Aus diesem Grund können die Kosten der Unfall- und Pensionsversicherung des Lebensgefährten ebenso nicht berücksichtigt werden.Dies gilt auch für die weiters vorgebrachten Fahrt- und Bekleidungskosten, handelt es sich dabei doch um Kosten, die
Paragraph 2, Absatz 7, TMSG im nach Paragraph 5, Absatz 2, TMSG anzuwendenden Mindestsatz enthalten sind. Schließlich sieht das TMSG auch nicht vor, dass weitere private Versicherungen, welche über jene der allgemeinen Sozialversicherung hinausgehen, berücksichtigt werden können. Aus diesem Grund können die Kosten der Unfall- und Pensionsversicherung des Lebensgefährten ebenso nicht berücksichtigt werden. Zumal beim im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten als gesetzlich Unterhaltspflichtigem der Söhne Name 1 und Sebastian daher ausreichend Mittel zur Deckung des erforderlichen Bedarfs vorhanden sind, besteht für die Kinder kein Anspruch auf Leistungen nach dem TMSG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beantworten, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich die Art der Berücksichtigung von Leistungen des Lebensgefährten sowie in welchem Umfang diese zu berücksichtigen sind bereits aus dem Gesetz und aus der in der Begründung zur Entscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dass Kosten für die Anschaffung einer Eigentumswohnung nicht aus Mitteln der Mindestsicherung beglichen werden können, ergibt sich ebenso bereits unmittelbar aus dem Gesetz. Schließlich ist auch durch das Gesetz ausreichend klar geregelt, welche Leistungen im Mindestsicherungsverfahren berücksichtigt werden können und welche nicht. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.15.1158.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.