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LVwG-2015/15/1158-2

Obsah (9)§ 25a§ 1§ 2§ 4§ 5§ 6§ 17§ 18Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/15/1158-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 28 Abs 2 Z 2 VwGVG wird der Beschwerde

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG wird der Beschwerde a) insofern Folge gegeben, als dass Frau X Y auf Grund des Antrages vom xx.xx.xxxx

den §§ 1, 5 und 18 Abs 3 TMSG für den Monat Jänner Jahr Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 251,68, für die Monate Februar bis Juni Jahr Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von jeweils Euro 410,65 sowie für den Monat Juni Jahr eine Sonderzahlung in der Höhe von Euro 74,50 – sohin insgesamt ein Betrag in der Höhe von Euro 2.379,43 – zuerkannt wird.insofern Folge gegeben, als dass Frau römisch zehn Y auf Grund des Antrages vom xx.xx.xxxx

den Paragraphen eins, 5 und 18 Absatz 3, TMSG für den Monat Jänner Jahr Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 251,68, für die Monate Februar bis Juni Jahr Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von jeweils Euro 410,65 sowie für den Monat Juni Jahr eine Sonderzahlung in der Höhe von Euro 74,50 – sohin insgesamt ein Betrag in der Höhe von Euro 2.379,43 – zuerkannt wird. b) Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Leistungen für die minderjährigen Name 1 und Name 2 wird als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde dazu Folgendes aus: „

§ 1Abs.

2 TMSG ist Mindestsicherung jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. Nach § 2 Abs. 1 TMSG befindet sich in einer Notlage, wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.„

Paragraph eins, Absatz 2, TMSG ist Mindestsicherung jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. Nach Paragraph 2, Absatz eins, TMSG befindet sich in einer Notlage, wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Der Antrag auf Mindestsicherung xx.xx.xxxx ist aufgrund folgender Berechnung zum xx.xx.xxxx abzulehnen: Basis anerkannt Volljährige im gem. Haushalt, X Y, geb. am xx.xx.xxxxVolljährige im gem. Haushalt, römisch zehn Y, geb. am xx.xx.xxxx Richtsatz 465,65 465,65 465,65 Volljährige im gem. Haushalt, Name 3, geb. am xx.xx.xxxx Richtsatz 465,65 465,65 Arbeitseinkommen Firma aliquot -1.607,27 -1.607,27 Rückzahlung für Eigentumswohnung (Bank 1) 465,11 0,00 Rückzahlung für Eigentumswohnung (Bank 2) 159,39 0,00 Rückzahlung für Eigentumswohnung (Bank 3) 18,89 0,00 -1.141,62 Minderjährige im Haushalt, Name 1, geb. am xx.xx.xxxx Richtsatz 204,89 204,89 204,89 Minderjährige im Haushalt, Name 2, geb. am xx.xx.xxxx Richtsatz 204,89 204,89 204,89 Bedarfsgemeinschaft (Zu- und Abschläge) Betriebskosten (inkl. Garage) 125,27 125,27 125,27 Richtsatzüberschreitung -140,92 Da mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten, Hr. Name 3, der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG ab xx.xx.xxxx um € 140,92 (im Jänner Jahr um € 132,79) überschritten wird, ist das Vorliegen einer Notlage zu verneinen, weshalb der gegenständliche Mindestsicherungsantrag abzuweisen war. Die Rückzahlungsverpflichtungen für die Eigentumswohnung des Hr. Name 3 sind im Hinblick auf § 15 Abs. 7 TMSG kein anrechenbarer Wohnbedarf und können diese Ausgaben daher keine Berücksichtigung finden, solange für die Liegenschaft keine grundbücherliche Sicherstellung angeboten wird.“Die Rückzahlungsverpflichtungen für die Eigentumswohnung des Hr. Name 3 sind im Hinblick auf Paragraph 15, Absatz 7, TMSG kein anrechenbarer Wohnbedarf und können diese Ausgaben daher keine Berücksichtigung finden, solange für die Liegenschaft keine grundbücherliche Sicherstellung angeboten wird.“ Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführerin in einem Vorerkenntnis durch das Landesverwaltungsgericht Tirol Leistungen zuerkannt worden seien. Die Kosten für die Rückzahlung des Darlehens für die Wohnung des Lebensgefährten seien entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sehr wohl zu berücksichtigen. Die Berechnung des Einkommens des Lebensgefährten, wie sie von der belangten Behörde vorgenommen worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Weiters werden Kosten für die Behandlung der Kinder vorgebracht, wobei es sich dabei um Kosten für eine Logotherapie und eine Ergotherapie handle. Sie müsse dreimal wöchentlich mit den Kindern zur Therapie fahren, weshalb auch erhebliche Fahrtkosten anfallen würden. Schließlich würden auch Kosten für die Bekleidung anfallen. Zu den laufenden Versicherungsprämien ihres Lebensgefährten wird ausgeführt, dass dieser als Zusteller mit einem Lieferauto täglich auf der Straße unterwegs und daher besonderen Gefahren ausgesetzt sei. Aus diesem Grund sei der Abschluss einer Unfall- und Pensionsversicherung eine Notwendigkeit. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im vorliegenden Fall am xx.xx.xxxx eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt. Im gemeinsamen Haushalt leben auch die beiden gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten, nämlich Name 1, geboren am xx.xx.xxxx, und Name 2, geboren am xx.xx.xxxx. Bei der Wohnung handelt es sich um eine Eigentumswohnung, welche bereits vor längerer Zeit vom Lebensgefährten angeschafft wurde. Dafür bestreitet der Lebensgefährte monatliche Rückzahlungen in der Höhe von in etwa Euro 644,00. Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen und der Einvernahme der Beschwerdeführerin ergibt, fallen weiters Betriebskosten in der Höhe von Euro 121,38 für die Wohnung sowie Euro 3,98 für die dazugehörende Tiefgarage an. In den Betriebskosten für die Wohnung enthalten sind laut der Aufstellung der K-GmbH, Heizkosten in der Höhe von Euro 18,52. Die monatliche Stromrechnung beträgt laut der Vorschreibung des Energieunternehmens vom xx.xx.xxxx Euro 131,00. Befragt zum Grund der Höhe der Stromkosten hat die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung angegeben, dass dies zum Teil auch auf die im Bad installierte elektrische Fußbodenheizung zurückzuführen ist. Die Beschwerdeführerin selbst geht keiner Beschäftigung nach und besitzt auch kein anrechenbares Vermögen. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist als Kraftfahrer unselbständig beschäftigt und bezieht ein monatliches Einkommen in der Höhe von Euro 1.225,00, dies 14x im Jahr. Außerdem bezieht der Lebensgefährte der Beschwerde-führerin monatlich Taggelder in einer Höhe von durchschnittlich Euro 160,00. Die Einvernahme der Beschwerdeführerin hat weiters ergeben, dass der Lebensgefährte ihr monatlich einen Beitrag in der Höhe von Euro 33,00 zur Verfügung stellt. Weiters bezahlt der Lebensgefährte die Telefonrechnung der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro 22,00. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin leistet dieser daher monatlich Geldzahlungen in der Höhe von Euro 55,00, welche zur Deckung der Grundbedürfnisse der Beschwerdeführerin dienen. Außerdem werden die Wohnkosten ausschließlich vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin bestritten. Festgehalten wird, dass die beiden minderjährigen Kinder nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Unterlagen logopädische und ergotherapeutische Therapien besuchen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind beim Lebensgefährten mitversichert. Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Befragung anlässlich der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.xxxx angegeben, dass bei den Kindern keine Behinderung im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes vorliegt, weshalb die Kosten für die Therapien nicht in diesem Wege abgedeckt werden. Rechtliche Erwägungen: Ziel der Mindestsicherung ist

§ 1Abs 1 TMSG die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung.

Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschen-würdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Ziel der Mindestsicherung ist

Paragraph eins, Absatz eins, TMSG die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschen-würdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Leistungen der Mindestsicherung sind

Abs 4 leg cit so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.Leistungen der Mindestsicherung sind

Absatz 4, leg cit so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. In einer Notlage befindet sich

§ 2Abs 1 TMSG, wer

In einer Notlage befindet sich

Paragraph 2, Absatz eins, TMSG, wer

  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Als Alleinstehend gilt

§ 2

Abs 4 TMSG, wer mit keinen unterhaltsberechtigten oder unterhaltsverpflichteten Angehörigen und mit keinem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebt. Im gemeinsamen Haushalt mit anderen Personen lebt

Abs 6 leg cit, wer mit diesen bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung teilt. Als Alleinstehend gilt

Paragraph 2, Absatz 4, TMSG, wer mit keinen unterhaltsberechtigten oder unterhaltsverpflichteten Angehörigen und mit keinem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebt. Im gemeinsamen Haushalt mit anderen Personen lebt

Absatz 6, leg cit, wer mit diesen bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung teilt. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst

§ 2

Abs 7 TMSG den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Kleinhausrat und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst

Paragraph 2, Absatz 7, TMSG den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Kleinhausrat und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen. Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst

§ 2

Abs 10 TMSG alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst

Paragraph 2, Absatz 10, TMSG alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen. Mindestsicherung wird

§ 4Abs 1 TMSG in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt.

Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen).Mindestsicherung wird

Paragraph 4, Absatz eins, TMSG in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt. Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen). Zu den Grundleistungen zählen

Abs 2 leg cit:Zu den Grundleistungen zählen

Absatz 2, leg cit:

  1. a)die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,
  2. b)die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes,
  3. c)der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung und
  4. d)die Übernahme der Bestattungskosten.

§ 5

Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Der Mindestsatz beträgt

Abs 2 leg cit fürGemäß Paragraph 5, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Der Mindestsatz beträgt

Absatz 2, leg cit für

  1. a)Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v. H.,
  2. b)Volljährige, die nicht unter lit a fallen 56,25 v. H.,Volljährige, die nicht unter Litera a, fallen 56,25 v. H.,
  3. c)Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 24,75 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1.des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, Der Ausgangsbetrag für das Jahr 2015 beträgt nach § 9 Abs 1 und 2 TMSG iVm der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 09.12.2014, LGBl Nr 160/2014, Euro 827,82; der Mindestsatz nach § 5 Abs 1 lit b TMSG daher Euro 465,65, jener nach § 5 Abs 1 lit c TMSG Euro 204,89.Der Ausgangsbetrag für das Jahr 2015 beträgt nach Paragraph 9, Absatz eins und 2 TMSG in Verbindung mit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 09.12.2014, Landesgesetzblatt Nr 160 aus 2014,, Euro 827,82; der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, TMSG daher Euro 465,65, jener nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, TMSG Euro 204,89. Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist

§ 5

Abs 5 TMSG in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1 zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist

Paragraph 5, Absatz 5, TMSG in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats. Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht

§ 6

Abs 1 TMSG in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach § 6 Abs 2 TMSG nicht übersteigen.Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht

Paragraph 6, Absatz eins, TMSG in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Paragraph 6, Absatz 2, TMSG nicht übersteigen. Die Höchstnutzfläche beträgt nach § 6 Abs 2 TMSG für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m².Die Höchstnutzfläche beträgt nach Paragraph 6, Absatz 2, TMSG für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m². Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende

§ 17

Abs 1 TMSG öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende

Paragraph 17, Absatz eins, TMSG öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Mindestsicherung ist unbeschadet dieser Verpflichtung

Abs 2 leg cit als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.Mindestsicherung ist unbeschadet dieser Verpflichtung

Absatz 2, leg cit als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten. Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist

§ 18

Abs 1 TMSG im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist

Paragraph 18, Absatz eins, TMSG im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG hat,

§ 18

Abs 2 TMSG auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit b TMSG zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, TMSG hat,

Paragraph 18, Absatz 2, TMSG auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen. Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG, so ist diese

§ 18Abs 3 TMSG bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie

Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, TMSG, so ist diese

Paragraph 18, Absatz 3, TMSG bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie

  1. a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
  2. b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt. Zum eigenen Anspruch der Beschwerdeführerin: Die belangte Behörde hat den Anspruch der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die laufenden Einkünfte des Lebensgefährten verneint. Bei der Berechnung ihres Anspruches hat sie dabei – jeweils nach Abzug von Mindestsätzen nach § 5 TMSG – das vollständige verbleibende Einkommen des Lebensgefährten angerechnet.Die belangte Behörde hat den Anspruch der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die laufenden Einkünfte des Lebensgefährten verneint. Bei der Berechnung ihres Anspruches hat sie dabei – jeweils nach Abzug von Mindestsätzen nach Paragraph 5, TMSG – das vollständige verbleibende Einkommen des Lebensgefährten angerechnet. Damit hat die belangte Behörde den Regelungsinhalt des § 18 TMSG verkannt:Damit hat die belangte Behörde den Regelungsinhalt des Paragraph 18, TMSG verkannt:

§ 18

Abs 2 TMSG zählt zu den bedarfsmindernden Leistungen Dritter - "neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 hat" - auch das Einkommen von unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen, soweit es die für diese Person zu berechnende Mindestsicherungsleistung übersteigt.

Paragraph 18, Absatz 2, TMSG zählt zu den bedarfsmindernden Leistungen Dritter - "neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat" - auch das Einkommen von unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen, soweit es die für diese Person zu berechnende Mindestsicherungsleistung übersteigt. Daraus folgt, dass das den eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen eines unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen auf den Mindestsicherungsanspruch des Unterhaltsberechtigten auch insoweit anzurechnen ist, als es den Unterhaltsanspruch übersteigt. Diese Anrechnung setzt aber - fallbezogen -

§ 18

Abs 3 lit a TMSG voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird (VwGH 23.10.2012, 2011/10/0201).Daraus folgt, dass das den eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen eines unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen auf den Mindestsicherungsanspruch des Unterhaltsberechtigten auch insoweit anzurechnen ist, als es den Unterhaltsanspruch übersteigt. Diese Anrechnung setzt aber - fallbezogen -

Paragraph 18, Absatz 3, Litera a, TMSG voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird (VwGH 23.10.2012, 2011/10/0201). Im Unterschied zum Unterhaltsanspruch gegenüber einem Kind besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Lebensgefährten (vgl dazu etwa Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht6, Seite 2). Auf einen „Lebensgefährten-Unterhalt“ besteht sohin weder ein öffentlich-rechtlicher, noch mangels entsprechender Vereinbarung ein privatrechtlicher Anspruch. Zwar berücksichtigt der Gesetzgeber in unterschiedlicher Weise die besondere Stellung von Lebensgefährten beispielsweise in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht, dennoch ist eine Angleichung der unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen einer ehelichen und einer (nicht gleichgeschlechtlichen) nichtehelichen Lebensgemeinschaft zumindest de lege lata noch nicht erfolgt. Im Unterschied zum Unterhaltsanspruch gegenüber einem Kind besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Lebensgefährten vergleiche dazu etwa Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht6, Seite 2). Auf einen „Lebensgefährten-Unterhalt“ besteht sohin weder ein öffentlich-rechtlicher, noch mangels entsprechender Vereinbarung ein privatrechtlicher Anspruch. Zwar berücksichtigt der Gesetzgeber in unterschiedlicher Weise die besondere Stellung von Lebensgefährten beispielsweise in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht, dennoch ist eine Angleichung der unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen einer ehelichen und einer (nicht gleichgeschlechtlichen) nichtehelichen Lebensgemeinschaft zumindest de lege lata noch nicht erfolgt. Auf Grund der klaren Vorgabe des § 18 Abs 3 TMSG können daher allfällige Zahlungen des Lebensgefährten an die Beschwerdeführerin nur insoweit auf ihren Anspruch angerechnet werden, als diese regelmäßig in einem Ausmaß erbracht werden, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse der Hilfesuchenden beiträgt. Auf Grund der klaren Vorgabe des Paragraph 18, Absatz 3, TMSG können daher allfällige Zahlungen des Lebensgefährten an die Beschwerdeführerin nur insoweit auf ihren Anspruch angerechnet werden, als diese regelmäßig in einem Ausmaß erbracht werden, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse der Hilfesuchenden beiträgt. Mit anderen Worten: Mangels einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der Lebensgefährten können Einkommen der Lebensgefährten insofern bei der Berechnung des Anspruchs nach dem TMSG berücksichtigt werden, als dass tatsächlich Beiträge geleistet werden. Der Gesetzgeber hat für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt in einer Lebensgemeinschaft leben, durch § 2 Abs 4 TMSG von vorn herein einen gegenüber dem Alleinstehenden reduzierten Richtsatz vorgesehen, was vor dem Hintergrund der durch eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt üblicherweise verbundenen Wirtschaftsgemeinschaft sachlich durchaus gerechtfertigt ist. Mit anderen Worten: Mangels einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der Lebensgefährten können Einkommen der Lebensgefährten insofern bei der Berechnung des Anspruchs nach dem TMSG berücksichtigt werden, als dass tatsächlich Beiträge geleistet werden. Der Gesetzgeber hat für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt in einer Lebensgemeinschaft leben, durch Paragraph 2, Absatz 4, TMSG von vorn herein einen gegenüber dem Alleinstehenden reduzierten Richtsatz vorgesehen, was vor dem Hintergrund der durch eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt üblicherweise verbundenen Wirtschaftsgemeinschaft sachlich durchaus gerechtfertigt ist. Genauso ist aber auch durch § 18 Abs 3 TMSG klargestellt, dass Leistungen, auf die weder ein öffentlich-rechtlicher, noch ein privatrechtlicher Anspruch besteht, nur insofern berücksichtigt werden können, als dass diese tatsächlich gewährt werden. Jede andere Auslegung des Gesetzes würde zum sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnis führen, dass sich ein Hilfesuchender eine bedarfsmindernde Leistung zurechnen lassen müsste, die er mit rechtlichen Mitteln tatsächlich nicht erhalten kann. In letzter Konsequenz müsste ein hilfesuchender Lebensgefährte daher den gemeinsamen Haushalt verlassen, nur um eine Leistung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beziehen zu können. Eine derart offensichtlich unsachliche Regelung kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.Genauso ist aber auch durch Paragraph 18, Absatz 3, TMSG klargestellt, dass Leistungen, auf die weder ein öffentlich-rechtlicher, noch ein privatrechtlicher Anspruch besteht, nur insofern berücksichtigt werden können, als dass diese tatsächlich gewährt werden. Jede andere Auslegung des Gesetzes würde zum sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnis führen, dass sich ein Hilfesuchender eine bedarfsmindernde Leistung zurechnen lassen müsste, die er mit rechtlichen Mitteln tatsächlich nicht erhalten kann. In letzter Konsequenz müsste ein hilfesuchender Lebensgefährte daher den gemeinsamen Haushalt verlassen, nur um eine Leistung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beziehen zu können. Eine derart offensichtlich unsachliche Regelung kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Im vorliegenden Fall war daher im Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichts zu klären, in wie weit die Beschwerdeführerin regelmäßig zumindest teilweise bedarfsdeckende Leistungen von ihrem Lebensgefährten erhält. Wie festgestellt sind dies bei der Beschwerdeführerin Geldleistungen von in Summe monatlich Euro 55,00, andererseits lebt die Beschwerdeführerin in der Wohnung des Lebensgefährten, ohne dass sie dafür ein Entgelt zu entrichten hätte. Beim mindestsicherungsrechtlichen Anspruch der ansonsten einkommens- und vermögenslosen Beschwerdeführerin ist daher von einer Deckung des Wohnbedarfs durch den Lebensgefährten durch Zur-Verfügung-Stellung der Wohnung auszugehen. Weiters leistet der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin dieser monatlich einen Beitrag zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse in der Höhe von Euro 55,

  1. Die volljährige Beschwerdeführerin lebt in einer Lebensgemeinschaft mit einheitlicher Wirtschaftsführung. Aus diesem Grund ist für sie der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit b TMSG anzuwenden. Unter Berücksichtigung des vom Lebensgefährten monatlich gewährten Beitrages ergibt sich sohin bei ihr ein mindestsicherungsrechtlich anzuerkennender Betrag in der Höhe von monatlich Euro 410,
  2. Außerdem gebührt der Beschwerdeführerin für den Monat Juni Jahr eine Sonderzahlung in der Höhe von Euro 74,
  3. Die volljährige Beschwerdeführerin lebt in einer Lebensgemeinschaft mit einheitlicher Wirtschaftsführung. Aus diesem Grund ist für sie der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG anzuwenden. Unter Berücksichtigung des vom Lebensgefährten monatlich gewährten Beitrages ergibt sich sohin bei ihr ein mindestsicherungsrechtlich anzuerkennender Betrag in der Höhe von monatlich Euro 410,
  4. Außerdem gebührt der Beschwerdeführerin für den Monat Juni Jahr eine Sonderzahlung in der Höhe von Euro 74,
  5. Eine Sonderzahlung für den Monat März war im vorliegenden Fall nicht zu gewähren, da die Beschwerdeführerin zum Stichtag
  6. März nicht durchgehend über drei Monate eine Leistung nach dem TMSG bezogen hat. Dazu wird festgehalten, dass der Antrag auf Mindestsicherung am xx.xx.xxxx bei der Gemeinde Ort 1 gestellt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu den insofern vergleichbaren sozialhilferechtlichen Vorschriften festgehalten hat (vgl etwa VwGH 22.03.2002, 99/11/0073) besteht der entsprechende Anspruch ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, ein Anspruch auf rückwirkende Gewährung von mindestsicherungsrechtlichen Leistungen besteht demnach nicht. Der Antrag auf Mindestsicherung wurde am xx.xx.xxxx vor der Gemeinde Fulpmes gestellt und trägt einen Eingangsstempel der belangten Behörde vom 21.01.Jahr. Anträge auf Mindestsicherung können nach § 29 Abs 2 TMSG auch bei der Gemeinde, in der die Hilfesuchende ihren Hauptwohnsitz hat, gestellt werden. Aus diesem Grund ist betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auch auf den Zeitpunkt der Einbringung des Antrages bei der Gemeinde abzustellen. Eine Sonderzahlung für den Monat März war im vorliegenden Fall nicht zu gewähren, da die Beschwerdeführerin zum Stichtag
  7. März nicht durchgehend über drei Monate eine Leistung nach dem TMSG bezogen hat. Dazu wird festgehalten, dass der Antrag auf Mindestsicherung am xx.xx.xxxx bei der Gemeinde Ort 1 gestellt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu den insofern vergleichbaren sozialhilferechtlichen Vorschriften festgehalten hat vergleiche etwa VwGH 22.03.2002, 99/11/0073) besteht der entsprechende Anspruch ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, ein Anspruch auf rückwirkende Gewährung von mindestsicherungsrechtlichen Leistungen besteht demnach nicht. Der Antrag auf Mindestsicherung wurde am xx.xx.xxxx vor der Gemeinde Fulpmes gestellt und trägt einen Eingangsstempel der belangten Behörde vom 21.01.Jahr. Anträge auf Mindestsicherung können nach Paragraph 29, Absatz 2, TMSG auch bei der Gemeinde, in der die Hilfesuchende ihren Hauptwohnsitz hat, gestellt werden. Aus diesem Grund ist betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auch auf den Zeitpunkt der Einbringung des Antrages bei der Gemeinde abzustellen. Insgesamt war daher für den Monat Jänner Jahr ein Betrag in der Höhe von Euro 251,68 (Euro 410,65 geteilt durch 31 und multipliziert mit 19 als Anzahl der ab dem Zeitpunkt der Antragstellung verbleibenden Tage des Monats Jänner Jahr) zuzugestehen und für die Folgemonate Februar bis Juni je Euro 410,65 plus eine Sonderzahlung in der Höhe von Euro 74,
  8. In Summe beträgt der Anspruch für diesen Zeitraum daher Euro 2.379,
  9. Hingewiesen wird an dieser Stelle aber auch auf § 16 TMSG betreffend die Verpflichtung der Hilfesuchenden zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder sich um eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Die Betreuung von Kindern über drei Jahren stellt nach § 16 Abs 3 lit b TMSG grundsätzlich keinen Grund dar, weshalb der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden dürfte. Wenn trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft gezeigt wird oder sich die Hilfesuchende nicht um eine ihr zumutbare Beschäftigung bemüht, so kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts stufenweise (also nicht in einem Schritt) bis zur Hälfte des Anspruchs gekürzt werden. Hingewiesen wird an dieser Stelle aber auch auf Paragraph 16, TMSG betreffend die Verpflichtung der Hilfesuchenden zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder sich um eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Die Betreuung von Kindern über drei Jahren stellt nach Paragraph 16, Absatz 3, Litera b, TMSG grundsätzlich keinen Grund dar, weshalb der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden dürfte. Wenn trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft gezeigt wird oder sich die Hilfesuchende nicht um eine ihr zumutbare Beschäftigung bemüht, so kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts stufenweise (also nicht in einem Schritt) bis zur Hälfte des Anspruchs gekürzt werden. Nach den vorgelegten Akten wurde die Beschwerdeführerin bis dato noch nicht schriftlich zum Einsatz ihrer Arbeitskraft ermahnt, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen war, in wie weit die Voraussetzungen für eine Kürzung des Anspruchs vorliegen. Die Beschwerdeführerin wird aber an ihre Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw sich um eine zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen erinnert und entsprechend ermahnt, widrigenfalls der Anspruch in einem allfälligen Folgeverfahren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gekürzt werden kann. Damit die Einhaltung dieser Verpflichtung überprüft werden kann, war zu Folge des § 30 Abs 2 TMSG über den Anspruch der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall auch nur befristet bis zum Juni Jahr abzusprechen. Damit die Einhaltung dieser Verpflichtung überprüft werden kann, war zu Folge des Paragraph 30, Absatz 2, TMSG über den Anspruch der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall auch nur befristet bis zum Juni Jahr abzusprechen. Zum Anspruch der Kinder: Die Beschwerdeführerin hat bei der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich der Antrag auch auf ihre beiden minderjährigen Kinder bezieht, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Lebensgefährten wohnen. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist der Vater dieser Kinder. Beide Kinder beziehen die Familienbeihilfe; ihr Anspruch auf Lebensunterhalt richtet sich demnach nach § 5 Abs 1 lit c TMSG und beträgt derzeit wie bereits ausgeführt Euro 204,
  10. Die Beschwerdeführerin hat bei der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich der Antrag auch auf ihre beiden minderjährigen Kinder bezieht, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Lebensgefährten wohnen. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist der Vater dieser Kinder. Beide Kinder beziehen die Familienbeihilfe; ihr Anspruch auf Lebensunterhalt richtet sich demnach nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, TMSG und beträgt derzeit wie bereits ausgeführt Euro 204,
  11. Der im gemeinsamen Haushalt lebende Vater der Kinder der Beschwerdeführerin bezieht ein monatliches Entgelt in der Höhe von Euro 1.225,
  12. Außerdem bezieht er Taggelder in einer durchschnittlichen Höhe von Euro 160,00 monatlich. Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen (
  13. und
  14. Gehalt) und der durchschnittlichen monatlichen Taggelder stehen dem Vater im Monat somit Euro 1.589,16 zur Verfügung (vgl zur Berücksichtigung der Sonderzahlungen und der diesbezüglichen Berechnung zB VwGH 30.05.2001, 97/08/0435). Der im gemeinsamen Haushalt lebende Vater der Kinder der Beschwerdeführerin bezieht ein monatliches Entgelt in der Höhe von Euro 1.225,
  15. Außerdem bezieht er Taggelder in einer durchschnittlichen Höhe von Euro 160,00 monatlich. Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen (
  16. und
  17. Gehalt) und der durchschnittlichen monatlichen Taggelder stehen dem Vater im Monat somit Euro 1.589,16 zur Verfügung vergleiche zur Berücksichtigung der Sonderzahlungen und der diesbezüglichen Berechnung zB VwGH 30.05.2001, 97/08/0435). Wie festgestellt lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten und den gemeinsamen Kindern in einer Eigentumswohnung. Fraglich könnte sein, in wie weit in einer derartigen Konstellation die Kosten für die Rückzahlung des Darlehens für den Erwerb der Wohnung bzw „fiktive ortsübliche Mietkosten“ für eine entsprechende Wohnung berücksichtigt werden können. Dies ist aus Sicht des entscheidenden Richters aus folgenden Gründen zu verneinen: Zunächst sei festgehalten, dass das TMSG in § 6 die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs ausdrücklich durch eine Übernahme der Mietkosten, der Betriebskosten, der Heizkosten und Abgaben vorsieht. Eine Übernahme von Kreditraten gleich welcher Art zur Finanzierung von Eigentum wird dabei nicht normiert. Zumal das TMSG auch sonst keine abweichende Definition des Begriffs „Wohnkosten“ kennt, können auch bei den nach § 18 Abs 2 TMSG zu berücksichtigenden Kosten Kreditraten für den Erwerb eines Hauses/einer Eigentumswohnung nicht berücksichtigt werden. Dies ist aus Sicht des entscheidenden Richters aus folgenden Gründen zu verneinen: Zunächst sei festgehalten, dass das TMSG in Paragraph 6, die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs ausdrücklich durch eine Übernahme der Mietkosten, der Betriebskosten, der Heizkosten und Abgaben vorsieht. Eine Übernahme von Kreditraten gleich welcher Art zur Finanzierung von Eigentum wird dabei nicht normiert. Zumal das TMSG auch sonst keine abweichende Definition des Begriffs „Wohnkosten“ kennt, können auch bei den nach Paragraph 18, Absatz 2, TMSG zu berücksichtigenden Kosten Kreditraten für den Erwerb eines Hauses/einer Eigentumswohnung nicht berücksichtigt werden. Auch eine systematische Auslegung des TMSG führt zu keinem anderen Ergebnis, weil im gegenteiligen Fall die Mindestsicherung zur Vermögensschaffung dienen würde: Wenn bei den nach § 18 Abs 2 TMSG zu berücksichtigenden Wohnkosten „fiktive ortsübliche Mietkosten“ berücksichtigt und daraus ein mindestsicherungsrechtlicher Anspruch resultieren würde, so würde indirekt eine Vermögensanhäufung aus Mindestsicherungsmitteln erfolgen, was mit § 1 Abs 4 TMSG nicht in Einklang gebracht werden kann. Die Vermögensbildung aus Mindestsicherungsmitteln ist somit offensichtlich kein Ziel der Mindestsicherung und stünde auch im Widerspruch zu jenen Bestimmungen des TMSG, die sogar eine Verwertung von Vermögen vor dem Einsatz der Mindestsicherung fordern bzw die Gewährung der Mindestsicherung in solchen Fällen von der Verpflichtung zur Rückzahlung abhängig machen (vgl § 15 Abs 7 TMSG). Auch eine systematische Auslegung des TMSG führt zu keinem anderen Ergebnis, weil im gegenteiligen Fall die Mindestsicherung zur Vermögensschaffung dienen würde: Wenn bei den nach Paragraph 18, Absatz 2, TMSG zu berücksichtigenden Wohnkosten „fiktive ortsübliche Mietkosten“ berücksichtigt und daraus ein mindestsicherungsrechtlicher Anspruch resultieren würde, so würde indirekt eine Vermögensanhäufung aus Mindestsicherungsmitteln erfolgen, was mit Paragraph eins, Absatz 4, TMSG nicht in Einklang gebracht werden kann. Die Vermögensbildung aus Mindestsicherungsmitteln ist somit offensichtlich kein Ziel der Mindestsicherung und stünde auch im Widerspruch zu jenen Bestimmungen des TMSG, die sogar eine Verwertung von Vermögen vor dem Einsatz der Mindestsicherung fordern bzw die Gewährung der Mindestsicherung in solchen Fällen von der Verpflichtung zur Rückzahlung abhängig machen vergleiche Paragraph 15, Absatz 7, TMSG). Die Rückzahlungsraten für eine Kreditaufnahme zur Finanzierung einer Eigentumswohnung konnten daher mindestsicherungsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Genauso können in einer derartigen Situation der Berechnung auch keine „fiktiven ortsüblichen Mietkosten“ zu Grunde gelegt werden. Insofern sind bei der Berechnung des Bedarfs der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder die Betriebskosten inkl der Heizkosten in der Höhe von insgesamt Euro 125,36 (für die Wohnung und die dazugehörende Tiefgarage) zu berücksichtigen, zumal diese auch im Vergleich zu den sonst ortsüblichen Betriebskosten angemessen erscheinen. Weiters sind der dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zustehende Mindestsatz in der Höhe von Euro 465,65 sowie die den beiden Kindern zustehenden Mindestsätze in der Höhe von je Euro 204,89, sohin an Mindestsätzen insgesamt Euro 875,43 zu berücksichtigen. Da der demnach errechnete Betrag aus Mindestsätzen und Betriebskosten mit Euro 1.000,79 jedenfalls aus den eigenen Mitteln bestritten werden kann, steht den Kindern ein Anspruch auf Mindestsicherung nicht zu. Zu den vorgebrachten Stromkosten wird festgehalten, dass diese nach § 2 Abs 7 TMSG von der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts erfasst werden. Selbst wenn aber ein Teil dieser Stromkosten tatsächlich zu Heizzwecken (Fußbodenheizung im Bad) verwendet werden würde, so würde auch dieser Betrag jedenfalls im dem Vater der Kinder zur Verfügung stehenden Einkommen Deckung finden.Insofern sind bei der Berechnung des Bedarfs der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder die Betriebskosten inkl der Heizkosten in der Höhe von insgesamt Euro 125,36 (für die Wohnung und die dazugehörende Tiefgarage) zu berücksichtigen, zumal diese auch im Vergleich zu den sonst ortsüblichen Betriebskosten angemessen erscheinen. Weiters sind der dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zustehende Mindestsatz in der Höhe von Euro 465,65 sowie die den beiden Kindern zustehenden Mindestsätze in der Höhe von je Euro 204,89, sohin an Mindestsätzen insgesamt Euro 875,43 zu berücksichtigen. Da der demnach errechnete Betrag aus Mindestsätzen und Betriebskosten mit Euro 1.000,79 jedenfalls aus den eigenen Mitteln bestritten werden kann, steht den Kindern ein Anspruch auf Mindestsicherung nicht zu. Zu den vorgebrachten Stromkosten wird festgehalten, dass diese nach Paragraph 2, Absatz 7, TMSG von der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts erfasst werden. Selbst wenn aber ein Teil dieser Stromkosten tatsächlich zu Heizzwecken (Fußbodenheizung im Bad) verwendet werden würde, so würde auch dieser Betrag jedenfalls im dem Vater der Kinder zur Verfügung stehenden Einkommen Deckung finden. Zu den weiters vorgebrachten Behandlungskosten für Therapien für die Kinder wird festgehalten, dass die Übernahme von Kosten zum Schutz bei Krankheit nach § 2 Abs 10 TMSG alle Sachleistungen und Vergünstigungen enthält, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des TMSG entsprechen diese Leistungen jenen, wie sie auch die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern nach Art 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung für diese Bedarfsbereiche vorsieht. Zu den weiters vorgebrachten Behandlungskosten für Therapien für die Kinder wird festgehalten, dass die Übernahme von Kosten zum Schutz bei Krankheit nach Paragraph 2, Absatz 10, TMSG alle Sachleistungen und Vergünstigungen enthält, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des TMSG entsprechen diese Leistungen jenen, wie sie auch die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern nach Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung für diese Bedarfsbereiche vorsieht. Nach den Erläuterungen zu dieser Vereinbarung (vgl die Ausführungen zu Art 8 der Vereinbarung BGBl I Nr 96/2010) sollen unter diesem Leistungstitel Bezieherinnen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen werden. Dieser Versicherungsschutz beinhaltet die gleichen Vergünstigungen wie für Ausgleichszulagenbezieherinnen, also die Sachleistungen im Rahmen der Krankenbehandlung, Anstaltspflege, Zahnbehandlung, Leistungen beim Mutterschutz und etwa auch die Befreiung von der Rezeptgebühr sowie vom Serviceentgelt für die E-Card. Wo auch für Ausgleichszulagenempfänger Selbstbehalte bestehen, gelten diese auch für Empfängerinnen einer bedarfsorientierten Mindestsicherung.Nach den Erläuterungen zu dieser Vereinbarung vergleiche die Ausführungen zu Artikel 8, der Vereinbarung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2010,) sollen unter diesem Leistungstitel Bezieherinnen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen werden. Dieser Versicherungsschutz beinhaltet die gleichen Vergünstigungen wie für Ausgleichszulagenbezieherinnen, also die Sachleistungen im Rahmen der Krankenbehandlung, Anstaltspflege, Zahnbehandlung, Leistungen beim Mutterschutz und etwa auch die Befreiung von der Rezeptgebühr sowie vom Serviceentgelt für die E-Card. Wo auch für Ausgleichszulagenempfänger Selbstbehalte bestehen, gelten diese auch für Empfängerinnen einer bedarfsorientierten Mindestsicherung. Kosten für Therapien, die weder von der Krankenversicherung, noch im Wege der Behindertenhilfe (bei den Kindern liegt eine Behinderung nach den Angaben der Beschwerdeführerin nicht vor) erstattet werden, zählen somit insgesamt nicht zu jenen Kosten, die von den Grundleistungen nach § 4 Abs 2 lit c TMSG erfasst werden, weshalb diese bei der Berechnung des Anspruchs für die Kinder auch nicht berücksichtigt werden können. Kosten für Therapien, die weder von der Krankenversicherung, noch im Wege der Behindertenhilfe (bei den Kindern liegt eine Behinderung nach den Angaben der Beschwerdeführerin nicht vor) erstattet werden, zählen somit insgesamt nicht zu jenen Kosten, die von den Grundleistungen nach Paragraph 4, Absatz 2, Litera c, TMSG erfasst werden, weshalb diese bei der Berechnung des Anspruchs für die Kinder auch nicht berücksichtigt werden können. Dies gilt auch für die weiters vorgebrachten Fahrt- und Bekleidungskosten, handelt es sich dabei doch um Kosten, die

§ 2Abs 7 TMSG im nach § 5 Abs 2 TMSG anzuwendenden Mindestsatz enthalten sind.

Schließlich sieht das TMSG auch nicht vor, dass weitere private Versicherungen, welche über jene der allgemeinen Sozialversicherung hinausgehen, berücksichtigt werden können. Aus diesem Grund können die Kosten der Unfall- und Pensionsversicherung des Lebensgefährten ebenso nicht berücksichtigt werden.Dies gilt auch für die weiters vorgebrachten Fahrt- und Bekleidungskosten, handelt es sich dabei doch um Kosten, die

Paragraph 2, Absatz 7, TMSG im nach Paragraph 5, Absatz 2, TMSG anzuwendenden Mindestsatz enthalten sind. Schließlich sieht das TMSG auch nicht vor, dass weitere private Versicherungen, welche über jene der allgemeinen Sozialversicherung hinausgehen, berücksichtigt werden können. Aus diesem Grund können die Kosten der Unfall- und Pensionsversicherung des Lebensgefährten ebenso nicht berücksichtigt werden. Zumal beim im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten als gesetzlich Unterhaltspflichtigem der Söhne Name 1 und Sebastian daher ausreichend Mittel zur Deckung des erforderlichen Bedarfs vorhanden sind, besteht für die Kinder kein Anspruch auf Leistungen nach dem TMSG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beantworten, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich die Art der Berücksichtigung von Leistungen des Lebensgefährten sowie in welchem Umfang diese zu berücksichtigen sind bereits aus dem Gesetz und aus der in der Begründung zur Entscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dass Kosten für die Anschaffung einer Eigentumswohnung nicht aus Mitteln der Mindestsicherung beglichen werden können, ergibt sich ebenso bereits unmittelbar aus dem Gesetz. Schließlich ist auch durch das Gesetz ausreichend klar geregelt, welche Leistungen im Mindestsicherungsverfahren berücksichtigt werden können und welche nicht. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.15.1158.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.