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{'item': 'LVwG-2015/35/1332-2'}

Obsah (9)Art 130Art 132§ 25a§ 99§ 34§ 6§ 7§ 24Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/35/1332-2 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über d

Art 130Abs 1 Z 3 B-VG den

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die Säumnisbeschwerde von Herrn BF, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, Adresse,

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG den B E S C H L U S S gefasst: 1.

Art 132Abs 3 B-VG i

Vm § 31 VwGVG wird die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Artikel 132, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 31, Vw

GVG wird die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. 2.

§ 25aVw

GG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Paragraph 25 a, VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Vorgeschichte: Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass am xx.xx.xxxx von der K zu Aktenzahl **** eine Strafverfügung, gerichtet an BF, geb am xx.xx.xxxx, Adresse, ausgestellt wurde. Mit dieser Strafverfügung wurde BF vorgeworfen, dass er am xx.xx.xxxx um xx.xx Uhr mit dem PKW **** in der Gemeinde S, Inntalautobahn, A 12, bei km 45,305 in Fahrtrichtung Westen im angeführten Bereich, welche außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 43 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 lit a Z 10a StVO verletzt und wurde über ihn

§ 99Abs 2d St

VO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 240,-- (Ersatzarrest 60 Stunden) verhängt. Mit dieser Strafverfügung wurde BF vorgeworfen, dass er am xx.xx.xxxx um xx.xx Uhr mit dem PKW **** in der Gemeinde S, Inntalautobahn, A 12, bei km 45,305 in Fahrtrichtung Westen im angeführten Bereich, welche außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 43 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verletzt und wurde über ihn

Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 240,-- (Ersatzarrest 60 Stunden) verhängt. Die Strafverfügung wurde, wie sich aus dem Zustellnachweis ergibt, dem Beschwerdeführer, welcher dem Postbeamten persönlich bekannt war, bei der Zustellbasis L, am xx.xx.xxxxausgefolgt. Nach der Zustellung erfolgte offensichtlich kein Einspruch und wurde der Betrag auch nicht bezahlt, sodass an den Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx eine Zahlungserinnerung erging. Eine Einzahlung wurde nicht festgestellt und wurde am xx.xx.xxxx die Vollzugsstelle bei der K mit der Eintreibung des Strafbetrages beauftragt. In weiterer Folge wurde beim Bezirksgericht CH ein Antrag auf Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution gestellt, welche vom Bezirksgericht CH bewilligt wurde. Am xx.xx.xxxx ging bei der K ein „Zustellanstand“ seitens des Beschwerdeführers ein. In diesem Zustellanstand ist die Rede davon, dass der Einschreiter am xx.xx.xxxx eine Zahlungserinnerung erhalten habe. Aufgrund seiner dauernden Abwesenheit erfolge die Behandlung des Schreibens mit heutigem Datum. Von einem derartigen Bescheid sei dem Einschreiter nichts bekannt. Es werde beantragt, den Bescheid zuzustellen. Daraufhin wurde am xx.xx.xxxx von der K an den Beschwerdeführer der Strafbescheid inklusive des Zustellnachweises in Kopie übermittelt. Vom Beschwerdeführer wurde beim Bezirksgericht mit Schreiben vom xx.xx.xxxx ein Rekurs gegen die Bewilligung der Fahrnis- und Forderungsexekution vom xx.xx.xxxx zu **** erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, die mit Beschluss vom xx.xx.xxxx bewilligt wurde. In weiterer Folge wurde der Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung abgewiesen. Ebenfalls mit Schreiben vom xx.xx.xxxx wurde bei der K ein als „Beschwerde gegen die Vollstreckbarkeit“ bezeichnetes Rechtsmittel mit dem Vermerk „vertreten durch seinen in Folge Verzichts

§ 34

Abs 4 RAO bestellten mittlerweiligen Stellvertreter Rechtsanwalt, Adresse“ eingebracht, bestehend aus „I. Berufung/Beschwerde“, „II. Antrag gem § 7 Abs. 4 EO“ und „III. Auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung“. Dieses Schreiben langte am xx.xx.xxxx bei der K ein und wurde von dieser mit Schreiben vom gleichen Tag dem Bezirksgericht CH „zur weiteren Verwendung“ übermittelt. Eine Vorlage dieser Beschwerde zur Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht erfolgte bis dato nicht.Ebenfalls mit Schreiben vom xx.xx.xxxx wurde bei der K ein als „Beschwerde gegen die Vollstreckbarkeit“ bezeichnetes Rechtsmittel mit dem Vermerk „vertreten durch seinen in Folge Verzichts

Paragraph 34, Absatz 4, RAO bestellten mittlerweiligen Stellvertreter Rechtsanwalt, Adresse“ eingebracht, bestehend aus „I. Berufung/Beschwerde“, „II. Antrag gem Paragraph 7, Absatz 4, EO“ und „III. Auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung“. Dieses Schreiben langte am xx.xx.xxxx bei der K ein und wurde von dieser mit Schreiben vom gleichen Tag dem Bezirksgericht CH „zur weiteren Verwendung“ übermittelt. Eine Vorlage dieser Beschwerde zur Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht erfolgte bis dato nicht. Am xx.xx.xxx ging bei der K ein Einspruch und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Mit dem dem Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx zugestellten behördlichen Bescheid vom xx.xx.xxxx zu Zl **** wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt und der Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid der K wurde bei der K am xx.xx.xxxx Beschwerde mit dem Vermerk „em. Rechtsanwalt“ und wiederum „vertreten durch seinen in Folge Verzichts

§ 34

Abs 4 RAO bestellten mittlerweiligen Stellvertreter Rechtsanwalt, Adresse“ erhoben.Gegen diesen Bescheid der K wurde bei der K am xx.xx.xxxx Beschwerde mit dem Vermerk „em. Rechtsanwalt“ und wiederum „vertreten durch seinen in Folge Verzichts

Paragraph 34, Absatz 4, RAO bestellten mittlerweiligen Stellvertreter Rechtsanwalt, Adresse“ erhoben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom xx.xx.xxxx, ****, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Bericht des Bezirksgerichtes CH vom xx.xx.xxxx wurde ausgeführt, dass die in der gegenständlichen Angelegenheit beantragte Pfändung wegen 240,00 Euro samt Anhang nicht vollzogen worden sei, weil die Zahlung in der Höhe von 323,71 Euro geleistet worden sei. 2. Zur gegenständlichen Säumnisbeschwerde: Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx erhob Herr BF ein als „Säumnisbeschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel. Diese zunächst beim Landesverwaltungsgericht eingebrachte und von diesem

§ 6Abs 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG an die K weitergeleitete Säumnisbeschwerde wurde wie folgt begründet:Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx erhob Herr BF ein als „Säumnisbeschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel. Diese zunächst beim Landesverwaltungsgericht eingebrachte und von diesem

Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die K weitergeleitete Säumnisbeschwerde wurde wie folgt begründet: „1. Mit Beschwerde vom xx.xx.xxxx erhob der Verpflichtete Beschwerde gegen die Vollstreckung. Die Beschwerde wurde am xx.xx.xxxx an die K zur Post gegeben. Über die Postaufgabe liegt ein Einschreibnachweis vor. Beweis: Beschwerde vom xx.xx.xxxx samt Antrag

§ 7Abs. 4 EO und Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung

Beweis: Beschwerde vom xx.xx.xxxx samt Antrag

Paragraph 7, Absatz 4, EO und Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung

  1. Eine Nachfrage beim Verwaltungsgericht Tirol am xx.xx.xxxx hat ergeben, dass in dieser Angelegenheit ein Akt nicht geführt wird. Dies bedeutet, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers bis dato beim Verwaltungsgericht nicht eingelangt ist. Die Erstbehörde ist somit mit der Vorlage der Beschwerde seit April 2014 säumig.
  2. Da die Untätigkeit der belangten Behörde den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Entscheidung verletzt, wird nach Ablauf der gesetzlich vorgegeben Frist

Art. 130Abs. 1 Z 3 i.V.m. Art. 132 Abs. 3 B-VG und den §§ 7f Vw

GVG sowie jedem anderen, erdenklichen Rechtsgrund Beschwerde erhoben und werden an das Landesverwaltungsgericht die nachfolgenden Anträge gestellt:3. Da die Untätigkeit der belangten Behörde den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Entscheidung verletzt, wird nach Ablauf der gesetzlich vorgegeben Frist

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 3, B-VG und den Paragraphen 7 f, Vw

GVG sowie jedem anderen, erdenklichen Rechtsgrund Beschwerde erhoben und werden an das Landesverwaltungsgericht die nachfolgenden Anträge gestellt:

  1. Es wolle ausgesprochen werden, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Vorlage der Beschwerde des Beschwerdeführers vom xx.xx.xxxx an das Landesverwaltungsgericht säumig ist,
  2. es wolle ausgesprochen werden, dass die belangte Behörde die Vorlage der Beschwerde des Beschwerdeführers vom xx.xx.xxxx rechtwidrig unterlassen wurde.
  3. der belangten Behörde die unverzügliche Vorlage der Beschwerde vom xx.xx.xxxx auferlegt werden,
  4. Eine mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG anberaumen.4. Eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG anberaumen.

  1. Der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten auferlegen.“ Mit Email vom xx.xx.xxxx wurde Rechtsanwalt mit dem Hinweis, dass der Schriftsatz vom xx.xx.xxxx nicht eingegangen sei, aufgefordert, binnen 10 Tagen den in der Säumnisbeschwerde genannten Einschreibenachweis zu übermitteln. Mit Schreiben an die K vom xx.xx.xxxx teilte der BF mit, dass der angeforderte Einschreibnachweis im Akt **** des Bezirksgerichtes CH einliege. In diese Schreiben nahm der BF auf das Email der K vom xx.xx.xxxx, das im offenbar zur Kenntnis gebracht wurde, Bezug und behauptete gleichzeitig die Nichtigkeit der Zustellung dieses Schreibens, da dieses nicht an seinen derzeitigen Rechtsvertreter gerichtet worden sei. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx und entsprechend zweier Aktenvermerke vom xx. und xx.xx.xxxx wurde die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht samt Gegenstandsakt zur Entscheidung übermittelt.
  2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde das Bezirksgericht CH um Auskunft darüber ersucht, ob, wie von Herrn BF behauptet, im Akt **** des Bezirksgerichtes CH der angeforderte Einschreibnachweis betreffend das der Säumnisbeschwerde zugrunde liegende Schreiben an die K vom xx.xx.xxxx einliegt. Dies wurde seitens des Bezirksgerichtes CH bestätigt und der genannte Einschreibnachweis gemeinsam mit dem bereits weiter oben unter Punkt
  3. erwähnten Schreiben der K vom xx.xx.xxxx, mit welchem dem Bezirksgericht CH die „Beschwerde gegen die Vollstreckbarkeit“ vom xx.xx.xxxx „zur weiteren Verwendung“ übermittelt wurde, dem Landesverwaltungsgericht zugesandt. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  4. Zur Zulässigkeit: Die maßgeblichen Bestimmungen des B-VG (Art 130 und 132) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des B-VG (Artikel 130 und 132) lauten auszugsweise wie folgt: „Artikel 130

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. (…)
  2. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde; (…)“ „Artikel 132
(1)(…)
(3)Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.“ Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche § 31 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche Paragraph 31, VwGVG lautet auszugsweise wie folgt: „Beschlüsse § 31Paragraph 31
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)(…)
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Säumnisbeschwerde nach Art 132 Abs 3 B-VG nicht vor. Eine Säumnisbeschwerde richtet sich nämlich nur gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht, also gegen die Säumnis bei Erlassung eines Bescheides, nicht aber gegen andere Formen der behördlichen Untätigkeit. Einer Säumigkeit bei der Aufgabe, einen Antrag einer anderen Behörde weiterzuleiten, kann nicht mit Säumnisbeschwerde begegnet werden (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 914 und 917 mwH). Der Beschwerdeführer begehrt im vorliegenden Fall aber von der K nicht die Erlassung eines Bescheides, sondern die Weiterleitung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Ein solches Begehren kann nicht Gegenstand einer Säumnisbeschwerde sein. Dasselbe gilt für den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass die Beschwerdevorlage rechtswidrig unterlassen wurde. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Säumnisbeschwerde nach Artikel 132, Absatz 3, B-VG nicht vor. Eine Säumnisbeschwerde richtet sich nämlich nur gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht, also gegen die Säumnis bei Erlassung eines Bescheides, nicht aber gegen andere Formen der behördlichen Untätigkeit. Einer Säumigkeit bei der Aufgabe, einen Antrag einer anderen Behörde weiterzuleiten, kann nicht mit Säumnisbeschwerde begegnet werden vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 914 und 917 mwH). Der Beschwerdeführer begehrt im vorliegenden Fall aber von der K nicht die Erlassung eines Bescheides, sondern die Weiterleitung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Ein solches Begehren kann nicht Gegenstand einer Säumnisbeschwerde sein. Dasselbe gilt für den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass die Beschwerdevorlage rechtswidrig unterlassen wurde. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorliegende Säumnisbeschwerde als unzulässig und war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen näher eingegangen werden musste. Im Übrigen ist im vorliegenden Fall auch fraglich, ob betreffend die „Beschwerde gegen die Vollstreckbarkeit“ vom xx.xx.xxxx überhaupt noch eine Pflicht zur Entscheidung in der Sache besteht, zumal – wie bereits erwähnt - mit Bericht des Bezirksgerichtes CH vom xx.xx.xxxx ausgeführt wurde, dass die in der gegenständlichen Angelegenheit beantragte Pfändung wegen 240,00 Euro samt Anhang nicht vollzogen worden sei, weil die Zahlung in der Höhe von 323,71 Euro geleistet worden sei. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation - unabhängig von der Frage der Parteistellung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren -, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid – ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit – in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (Hinweis B 4.7.1968, 1792/67, VwSlg 7387 A/1968, E 30.10.1984, 84/07/0235, VwSlg 11568 A/1984). Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit ist zu verneinen, wenn es für die Rechtssphäre des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (Hinweis B 21.4.1977, 1662/76, VwSlg 9304 A/1977, E 30.10.1984, 84/07/0235, VwSlg 11568 A/1984). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung scheint es auch hinsichtlich der „Beschwerde gegen die Vollstreckbarkeit“ vom xx.xx.xxxx, unabhängig von sonstigen Überlegungen zur Zulässigkeit einer solchen Beschwerde, mittlerweile aufgrund der Zahlung der gegenständlichen Geldstrafe an der Beschwerdelegitimation zu mangeln. Vor dem Hintergrund der Unzulässigkeit der hier verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde musste diese Frage vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren aber letztlich nicht abschließend geklärt werden. 2. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte trotz einer in der gegenständlichen Säumnisbeschwerde ausdrücklich beantragten Verhandlung

§ 24Abs 2 Z 2 Vw

GVG ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden. Nach dieser Bestimmung kann eine Verhandlung nämlich dann entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Die vorliegende Entscheidung konnte trotz einer in der gegenständlichen Säumnisbeschwerde ausdrücklich beantragten Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden. Nach dieser Bestimmung kann eine Verhandlung nämlich dann entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall gegeben, zumal für die vorliegende Entscheidung auch ausschließlich rechtliche Fragen zu klären waren. 3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im vorliegenden Fall wesentliche Rechtsfrage, was Beschwerdegegenstand einer Säumnisbeschwerde sein kann, wurde vom Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.1332.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.