Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die Säumnisbeschwerde von Herrn BF, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, Adresse,
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG den B E S C H L U S S gefasst: 1.
Vm § 31 VwGVG wird die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
GVG wird die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. 2.
GG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Paragraph 25 a, VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Vorgeschichte: Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass am xx.xx.xxxx von der K zu Aktenzahl **** eine Strafverfügung, gerichtet an BF, geb am xx.xx.xxxx, Adresse, ausgestellt wurde. Mit dieser Strafverfügung wurde BF vorgeworfen, dass er am xx.xx.xxxx um xx.xx Uhr mit dem PKW **** in der Gemeinde S, Inntalautobahn, A 12, bei km 45,305 in Fahrtrichtung Westen im angeführten Bereich, welche außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 43 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 lit a Z 10a StVO verletzt und wurde über ihn
VO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 240,-- (Ersatzarrest 60 Stunden) verhängt. Mit dieser Strafverfügung wurde BF vorgeworfen, dass er am xx.xx.xxxx um xx.xx Uhr mit dem PKW **** in der Gemeinde S, Inntalautobahn, A 12, bei km 45,305 in Fahrtrichtung Westen im angeführten Bereich, welche außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 43 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verletzt und wurde über ihn
Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 240,-- (Ersatzarrest 60 Stunden) verhängt. Die Strafverfügung wurde, wie sich aus dem Zustellnachweis ergibt, dem Beschwerdeführer, welcher dem Postbeamten persönlich bekannt war, bei der Zustellbasis L, am xx.xx.xxxxausgefolgt. Nach der Zustellung erfolgte offensichtlich kein Einspruch und wurde der Betrag auch nicht bezahlt, sodass an den Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx eine Zahlungserinnerung erging. Eine Einzahlung wurde nicht festgestellt und wurde am xx.xx.xxxx die Vollzugsstelle bei der K mit der Eintreibung des Strafbetrages beauftragt. In weiterer Folge wurde beim Bezirksgericht CH ein Antrag auf Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution gestellt, welche vom Bezirksgericht CH bewilligt wurde. Am xx.xx.xxxx ging bei der K ein „Zustellanstand“ seitens des Beschwerdeführers ein. In diesem Zustellanstand ist die Rede davon, dass der Einschreiter am xx.xx.xxxx eine Zahlungserinnerung erhalten habe. Aufgrund seiner dauernden Abwesenheit erfolge die Behandlung des Schreibens mit heutigem Datum. Von einem derartigen Bescheid sei dem Einschreiter nichts bekannt. Es werde beantragt, den Bescheid zuzustellen. Daraufhin wurde am xx.xx.xxxx von der K an den Beschwerdeführer der Strafbescheid inklusive des Zustellnachweises in Kopie übermittelt. Vom Beschwerdeführer wurde beim Bezirksgericht mit Schreiben vom xx.xx.xxxx ein Rekurs gegen die Bewilligung der Fahrnis- und Forderungsexekution vom xx.xx.xxxx zu **** erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, die mit Beschluss vom xx.xx.xxxx bewilligt wurde. In weiterer Folge wurde der Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung abgewiesen. Ebenfalls mit Schreiben vom xx.xx.xxxx wurde bei der K ein als „Beschwerde gegen die Vollstreckbarkeit“ bezeichnetes Rechtsmittel mit dem Vermerk „vertreten durch seinen in Folge Verzichts
Abs 4 RAO bestellten mittlerweiligen Stellvertreter Rechtsanwalt, Adresse“ eingebracht, bestehend aus „I. Berufung/Beschwerde“, „II. Antrag gem § 7 Abs. 4 EO“ und „III. Auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung“. Dieses Schreiben langte am xx.xx.xxxx bei der K ein und wurde von dieser mit Schreiben vom gleichen Tag dem Bezirksgericht CH „zur weiteren Verwendung“ übermittelt. Eine Vorlage dieser Beschwerde zur Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht erfolgte bis dato nicht.Ebenfalls mit Schreiben vom xx.xx.xxxx wurde bei der K ein als „Beschwerde gegen die Vollstreckbarkeit“ bezeichnetes Rechtsmittel mit dem Vermerk „vertreten durch seinen in Folge Verzichts
Paragraph 34, Absatz 4, RAO bestellten mittlerweiligen Stellvertreter Rechtsanwalt, Adresse“ eingebracht, bestehend aus „I. Berufung/Beschwerde“, „II. Antrag gem Paragraph 7, Absatz 4, EO“ und „III. Auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung“. Dieses Schreiben langte am xx.xx.xxxx bei der K ein und wurde von dieser mit Schreiben vom gleichen Tag dem Bezirksgericht CH „zur weiteren Verwendung“ übermittelt. Eine Vorlage dieser Beschwerde zur Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht erfolgte bis dato nicht. Am xx.xx.xxx ging bei der K ein Einspruch und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Mit dem dem Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx zugestellten behördlichen Bescheid vom xx.xx.xxxx zu Zl **** wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt und der Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid der K wurde bei der K am xx.xx.xxxx Beschwerde mit dem Vermerk „em. Rechtsanwalt“ und wiederum „vertreten durch seinen in Folge Verzichts
Abs 4 RAO bestellten mittlerweiligen Stellvertreter Rechtsanwalt, Adresse“ erhoben.Gegen diesen Bescheid der K wurde bei der K am xx.xx.xxxx Beschwerde mit dem Vermerk „em. Rechtsanwalt“ und wiederum „vertreten durch seinen in Folge Verzichts
Paragraph 34, Absatz 4, RAO bestellten mittlerweiligen Stellvertreter Rechtsanwalt, Adresse“ erhoben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom xx.xx.xxxx, ****, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Bericht des Bezirksgerichtes CH vom xx.xx.xxxx wurde ausgeführt, dass die in der gegenständlichen Angelegenheit beantragte Pfändung wegen 240,00 Euro samt Anhang nicht vollzogen worden sei, weil die Zahlung in der Höhe von 323,71 Euro geleistet worden sei. 2. Zur gegenständlichen Säumnisbeschwerde: Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx erhob Herr BF ein als „Säumnisbeschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel. Diese zunächst beim Landesverwaltungsgericht eingebrachte und von diesem
Vm § 17 VwGVG an die K weitergeleitete Säumnisbeschwerde wurde wie folgt begründet:Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx erhob Herr BF ein als „Säumnisbeschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel. Diese zunächst beim Landesverwaltungsgericht eingebrachte und von diesem
Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die K weitergeleitete Säumnisbeschwerde wurde wie folgt begründet: „1. Mit Beschwerde vom xx.xx.xxxx erhob der Verpflichtete Beschwerde gegen die Vollstreckung. Die Beschwerde wurde am xx.xx.xxxx an die K zur Post gegeben. Über die Postaufgabe liegt ein Einschreibnachweis vor. Beweis: Beschwerde vom xx.xx.xxxx samt Antrag
Beweis: Beschwerde vom xx.xx.xxxx samt Antrag
Paragraph 7, Absatz 4, EO und Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung
GVG sowie jedem anderen, erdenklichen Rechtsgrund Beschwerde erhoben und werden an das Landesverwaltungsgericht die nachfolgenden Anträge gestellt:3. Da die Untätigkeit der belangten Behörde den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Entscheidung verletzt, wird nach Ablauf der gesetzlich vorgegeben Frist
GVG sowie jedem anderen, erdenklichen Rechtsgrund Beschwerde erhoben und werden an das Landesverwaltungsgericht die nachfolgenden Anträge gestellt:
GVG anberaumen.4. Eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG anberaumen.
GVG ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden. Nach dieser Bestimmung kann eine Verhandlung nämlich dann entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Die vorliegende Entscheidung konnte trotz einer in der gegenständlichen Säumnisbeschwerde ausdrücklich beantragten Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden. Nach dieser Bestimmung kann eine Verhandlung nämlich dann entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall gegeben, zumal für die vorliegende Entscheidung auch ausschließlich rechtliche Fragen zu klären waren. 3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im vorliegenden Fall wesentliche Rechtsfrage, was Beschwerdegegenstand einer Säumnisbeschwerde sein kann, wurde vom Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.1332.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.