GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Baugesuch vom 14.02.2014, eingelangt im Gemeindeamt S am 21.02.2014, beantragte Herr C D, Adresse 2, S, beim Bürgermeister der Gemeinde S die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Stadthauses mit Lebensmittelmarkt und Gastronomie im EG, OG mit einer Ordination und Büro bzw Wohnflächen, im UG Parkdeck, Keller, Technik, Entsorgung unter Vorlage von Einreichplänen. Am 18.01.2014 wurde ein hochbau- und brandschutztechnisches Gutachten des Baumeisters DI (FH) G H erstattet. Mit Schreiben vom 18.07.2014 teilte der Bürgermeister der Gemeinde S der Beschwerdeführerin mit, dass von der Durchführung einer Bauverhandlung abgesehen werde und die Möglichkeit der Akteneinsicht geboten werde. Mit Schriftsatz vom 01.08.2014 teilte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass die Liegenschaft der Partei innerhalb eines 5 m Abstandes zum Bauplatz liege, eine Verletzung des Rechtes auf Gehör vorliege und beantragt werde, eine mündliche Bauverhandlung durchzuführen. Die Einsichtsfristen seien klar zu kurz bemessen. Eine Baugenehmigung ohne entsprechende Einholung sämtlicher vorgeschriebener gewerberechtlicher Genehmigungen sei unzulässig. Das Bauvorhaben sei in einem Ortsteil geplant, welcher auch intensiv landwirtschaftlich genutzt werde. Die direkt anschließende Bauführung eines Lebensmittelhandels an eine Landwirtschaft entspreche überdies nicht den einschlägigen Bestimmungen. Durch die teilweise Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken sei zu befürchten, dass die Geruchs- und Geräuschentwicklung, welche im üblichen Maß von der genannten Landwirtschaft ausgehe zu Konfliktsituationen mit den künftigen Bewohnern führen und dem landwirtschaftlichen Betrieb wiederum vorgehalten werde. Die Festlegung der Baufläche im Flächenwidmungsplan als Kerngebiet, welches sohin von landwirtschaftlichem Mischgebiet umgeben sein werde, sei daher fehlerhaft zu bezeichnen und widerspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Eingewendet würden weiters die Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, da diese den einschlägigen Bestimmungen bzw dem Bebauungsplan widersprechen. Das geplante Gebäude sei laut den planungstechnischen Unterlagen im Vergleich zum bestehenden Gebäude um etwa 3,72 m der Höhe nach größer. Dies entspreche nicht dem zulässigen Höchstmaß der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und würde zudem zu negativen Immissionen für die Partei, ausgehend vom geplanten Neubau führen. Der Abstand zwischen dem neu zu errichtenden Gebäude und dem landwirtschaftlichen Betrieb, insbesondere im Bereich der Ein-/Ausfahrt zum Parkdeck sei zu gering bemessen um mit dem (teils) schweren landwirtschaftlichen Gerät die täglich anfallenden Arbeiten wie bisher und ungehindert vornehmen zu können. Insbesondere die Baufluchtlinie als auch die Baugrenzlinie seien daher den örtlichen Gegebenheiten nicht angepasst. Durch die Höhe des geplanten Gebäudes sei mit einer starken Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse zu rechnen. Durch die Errichtung des Gebäudes werde das bisherige Straßenbild erheblich verändert. Es sei keine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche ersichtlich. Bei den Zuliefervorgängen für den Lebensmittelbetrieb seien erhöhte Lärmpegel zu erwarten. Diesbezüglich sei sohin ein lärmtechnisches Gutachten einzuholen. Die brandschutztechnischen Vorschriften seien ebenso nicht eingehalten. Mit Schriftsatz vom 01.08.2014 stimmte der Verwalter des öffentlichen Wassergutes dem gegenständlichen Projekt zu. Mit Eingabe vom 08.08.2014 wurde ein Vermessungsplan der LL Ziviltechniker KG, T, übermittelt. Mit Kundmachung vom 25.11.2014 wurde die mündliche Bauverhandlung für Mittwoch, den 10.12.2014 anberaumt. Am 10.12.2014 fand die mündliche Bauverhandlung statt, in welcher das Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung, die Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Geoinformation, die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft U, Abteilung Grundverkehr, des Zivilgeometers LL sowie das Gutachten MM ZT GmbH vorgelesen wurde. Der brandschutztechnische Sachverständige erläuterte das Projekt und verwies auf seine schriftliche Stellungnahme. Die Einwendungen des Anrainers B E, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 01.08.2014 blieben aufrecht. Mit Zustellung des brandschutztechnischen Gutachtens an den Rechtsvertreter der Verlassenschaft nach B wurde diesem eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungahme zum brandschutztechnischen Gutachten und zum Gutachten MM ZT GmbH eingeräumt. Am 26.01.2015 wurde ein brandschutztechnisches Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung erstattet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U vom 27.01.2015 wurde der D Immobilien KG die wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung von Oberflächenwässern auf Gst *9*/2, KG S, erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 23.02.2015 wurde Herrn C D die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Geschäftshauses „XY“ im Anwesen Adresse, Gst *9*/2, KG S, unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen und Bedingungen erteilt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der gegenständliche Nachbar entgegen den Anmerkungen in seinen Einwendungen nicht Nachbar innerhalb eines Abstandes von 5,00 m sei. Die Behörde habe dazu eine Stellungnahme der Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen LL ZT KG T vom 08.08.2014 eingeholt, nach der der gegenständliche Nachbar sich außerhalb des Abstandes von 5,00 m befinde. Die Einwendungen seien somit als unbegründet abzuweisen. Durch den Nachbarn sei der Antrag gestellt worden eine Bauverhandlung durchzuführen, die Behörde sei diesem Antrag gefolgt und habe am 10.12.2014 diese durchgeführt. Der Nachbar wende unter anderem die zu kurze Frist für die Einsicht und Stellungnahme sowie etwaige Einwendungen ein. Im Zuge der Bauverhandlung sei dem Nachbarn eine Frist von 14 Tagen eingeräumt worden, nach Zustellung der ergänzenden Gutachten Stellungnahmen bzw Einwendungen abzugeben. Diese Frist sei ohne Eingabe abgelaufen. Im Zusammenhang mit der Bauverhandlung sei die Betriebsanlagenbewilligungsverhandlung durchgeführt worden. Der Bescheid über die Betriebsanlage werde durch die zuständige Behörde erlassen. Das Baugrundstück verfüge eine Widmung „Kerngebiet“ und sei somit die geplante Nutzung entsprechend der vorliegenden Widmung zulässig. Die eingewendete Höhe sei durch den raumordnungsfachlichen Sachverständigen überprüft und entspreche dem vorliegenden Bebauungsplan. Das gegenständliche Grundstück sei mehrheitlich von öffentlichen Verkehrsflächen umgeben und somit die Möglichkeit einer Zufahrt jedenfalls gegeben. Die Abstellmöglichkeiten würden am betroffenen Grundstück bzw am Nachbargrundstück entsprechend der Stellplatzverordnung der Gemeinde S nachgewiesen. Ergänzend sei ein immissionstechnisches Gutachten vom Zivilingenieur MM ZT GmbH erstellt worden. Im Gutachten werde festgehalten, dass aufgrund der durchgeführten Lärmmessungen und Berechnungen festgestellt werde, dass durch das beantragte Bauvorhaben keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Wohnqualität durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen und Erschütterungen entstünden. Das gegenständliche Gutachten sei mit den anderen Gutachten dem Rechtsvertreter des Nachbarn übermittelt worden. Innerhalb der vereinbarten Frist seien keine ergänzenden Stellungnahmen und Einwendungen erhoben worden. Mit Schreiben vom 31.03.2015 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin die Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 10.02.2014 und Ergänzung vom 03.03.2014, das Gutachten der Landesstelle für Brandverhütung vom 26.01.2015, das immissionstechnische Gutachten vom 04.12.2014, die Nachbarn von 5,00 m und 15,00 m vom 08.08.2014 und die Stellungnahme des öffentlichen Wassergutes vom 02.12.2014 nachweislich übermittelt. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde verwies der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer auf die bisher vorgebrachten Einwendungen und machte weiters die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Eine Erörterung der Gutachten am 10.12.2014 im Rahmen der Bauverhandlung habe nicht stattgefunden. Das brandschutztechnische Gutachten sei jedoch nicht zugesandt worden. Der rechtsfreundlichen Vertretung lägen nur die immissionstechnischen Gutachten der MM ZT GmbH Nr 24-1** und 24-3** vor. Weitere Gutachten lägen nicht vor und seien nicht übermittelt worden. Der Beschwerdeführerin sei sohin die Möglichkeit genommen worden, nach Durchsicht der Gutachten hinsichtlich des Inhaltes Stellung zu nehmen und weitere Einwendungen zu erheben. Die Durchsicht und Prüfung der Gutachten sei für die Beschwerdeführerin notwendig gewesen, um ihre subjektiven öffentlichen Rechte zu wahren und durchsetzen zu können. Darüber hinaus irre die erkennende Behörde, wenn diese fälschlich davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin nicht Nachbarin im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 sei. Die Grenze des Grundstückes der Beschwerdeführerin liege jedenfalls an einem Punkt innerhalb eines Abstandes von 5,00 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze. In der Begründung des Bescheides werde auf eine diesbezügliche Stellungnahme des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen LL ZT KG verwiesen, welche jedoch ebenso wenig der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin übermittelt worden sei und sohin auch nicht näher überprüft habe werden können. Es sei auch nicht wie beantragt ein medizinischer Amtssachverständiger beigezogen worden. Es werde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und die Baubewilligung zu versagen.In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde verwies der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer auf die bisher vorgebrachten Einwendungen und machte weiters die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Eine Erörterung der Gutachten am 10.12.2014 im Rahmen der Bauverhandlung habe nicht stattgefunden. Das brandschutztechnische Gutachten sei jedoch nicht zugesandt worden. Der rechtsfreundlichen Vertretung lägen nur die immissionstechnischen Gutachten der MM ZT GmbH Nr 24-1** und 24-3** vor. Weitere Gutachten lägen nicht vor und seien nicht übermittelt worden. Der Beschwerdeführerin sei sohin die Möglichkeit genommen worden, nach Durchsicht der Gutachten hinsichtlich des Inhaltes Stellung zu nehmen und weitere Einwendungen zu erheben. Die Durchsicht und Prüfung der Gutachten sei für die Beschwerdeführerin notwendig gewesen, um ihre subjektiven öffentlichen Rechte zu wahren und durchsetzen zu können. Darüber hinaus irre die erkennende Behörde, wenn diese fälschlich davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin nicht Nachbarin im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 sei. Die Grenze des Grundstückes der Beschwerdeführerin liege jedenfalls an einem Punkt innerhalb eines Abstandes von 5,00 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze. In der Begründung des Bescheides werde auf eine diesbezügliche Stellungnahme des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen LL ZT KG verwiesen, welche jedoch ebenso wenig der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin übermittelt worden sei und sohin auch nicht näher überprüft habe werden können. Es sei auch nicht wie beantragt ein medizinischer Amtssachverständiger beigezogen worden. Es werde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und die Baubewilligung zu versagen. Mit Schriftsatz vom 16.04.2015 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass entgegen der diesbezüglichen Zusicherung durch die Gemeinde S nicht sämtliche Gutachten in gegenständlicher Baurechtssache der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin zugesandt worden seien. Dieser sei lediglich des immissionstechnischen Gutachten der MM ZT GmbH Nr 24-1** und 24-3** vorgelegen. Weitere Gutachten seien nicht übermittelt worden. Nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde seien seitens der Gemeinde S mit Schreiben vom 31.03.2015 nachstehende Gutachten übermittelt worden: → Wildbach- und Lawinenverbauung vom 10.02.2014 und Ergänzung vom 03.03.2014, → Landesstelle für Brandverhütung vom 26.01.2015, → immissionstechnisches Gutachten vom 04.12.2014, → Nachbar von 5,00 m und 15,00 m vom 08.08.2014 und → öffentliches Wassergut vom 02.12.2014. Da die Übrigen genannten Gutachten vor Erlassung des Bescheides nicht den nunmehrigen Beschwerdeführerin übermittelt worden seien und dieser sohin die Möglichkeit genommen worden sei, nach Durchsicht der Gutachten hinsichtlich des Inhaltes Stellung zu nehmen und weitere Einwendungen zu erheben, sei im gegenständlichen Verwaltungsverfahren das Recht der Partei auf rechtliches Gehör nicht gewahrt und sei das Verfahren mit einem schweren Mangel behaftet. Die in der Beschwerde genannten Anträge würden vollinhaltlich aufrechterhalten. Mit Eingabe vom 15.05.2015 wurde nachstehendes Gutachten des emissionstechnischen Amtssachverständigen vom 05.05.2015, Zl ESA-U-*3**/1-2015, erstattet: „Mit Schreiben vom 15.04.2015, ergeht seitens des LVwG-Tirol das Ersuchen ein emissionstechnisches Gutachten zu erstellen, ob durch den geplanten Neubau die Wohnqualität im betreffenden Gebiet (*9*/2) durch Luftschadstoffe nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Zudem ergeht in diesem Schreiben das Ersuchen, die Aussagen im Lärmgutachten von Herrn DI MM auf Plausibilität zu prüfen. Dazu wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes der Bauakt samt Bauplänen und der Bescheid der Gemeinde S, Zl. **3-*3-2014, samt Einwendungen übermittelt. Dazu ergibt sich folgender Befund: 1. Befund: Das gegenständliche Bauvorhaben umfasst die Errichtung eines Geschäftshauses „XY S“ auf der Liegenschaft Adresse, Gst. *9*/2, KG-S. Das Gebäude wird fast auf der gesamten Grundstücksfläche errichtet. Das Gebäude soll über Unter-, Erd-, und Obergeschoss verfügen. Im Untergeschoss werden eine Tiefgarage mit 17 Stellplätzen, ein Müllraum sowie Keller- und Technikräume errichtet. Im Erdgeschoss wird ein Lebensmittelmarkt „“ mit Lager und Nebenräumen eingerichtet. Im Obergeschoss sollen eine Ordination und 5 Kleinwohnungen eingerichtet werden. Das Gebäude wird in Massivbauweise ausgeführt, wobei die nichttragenden Zwischenwände in Leichtbauweise erbaut werden. Die gegenständliche Grundparzelle *9*/2 hat ein Flächenausmaß von 728m². Die Fläche des Parkdecks im Untergeschoss beträgt ca. 514m². Dieses Parkdeck wird über eine offene Rampe mit ca. 4% Gefälle von Süden erschlossen. Im Parkdeck werden Stellplätze für die 5 Kleinwohnungen, die Ordination sowie für den Lebensmittelmarkt bereitgestellt. Die Belüftung des Parkdecks erfolgt über natürliche Lüftungsöffnungen. Das Parkdeck bzw. die Einfahrtsrampe ist offen und weist eine Querschnittsfläche von ca. 12,4m² (4,8x2,6) auf. Entlang der Ostseite sind auf dem Niveau des UG geländefolgend 7 Lüftungsöffnungen angeordnet. An der Westseite sind weitere 2 Lüftungsöffnungen angeordnet. Das Gebäude wird mit einer Gastherme beheizt. Die Flächenwidmung der gegenständlichen Liegenschaft *9*/2 lautet: BAULAND Kerngebiet
3 TROG 2011.Die Flächenwidmung der gegenständlichen Liegenschaft *9*/2 lautet: BAULAND Kerngebiet
Paragraph 40, Absatz 3, TROG
3 TORG 2011 dürfen im Kerngebiet die in gemischtem Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Gastgewerbebetriebe, für Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten, wie Theater, Kinos und dergleichen, sowie für sonstige Betriebe und Einrichtungen, die der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, errichtet werden.
Paragraph 40, Absatz 3, TORG 2011 dürfen im Kerngebiet die in gemischtem Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Gastgewerbebetriebe, für Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten, wie Theater, Kinos und dergleichen, sowie für sonstige Betriebe und Einrichtungen, die der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, errichtet werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese Gebäude bzw. deren Nutzung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. In Anbetracht der amtswegig vorgenommenen Berechnungen ergibt sich, dass durch das Vorhaben in Zusammenschau mit den Ausführungen in § 40 Abs. 1 und 3 TROG 2011, die vorherrschenden örtlichen Verhältnisse durch Luftschadstoffemissionen des gegenständlichen Vorhabens nicht wesentlich beeinträchtigt bzw. verändert werden. Aufgrund der geplanten Nutzung lassen sich keine Emissionsquellen identifizieren, die in der Lage wären die vorherrschende örtliche Situation relevant zu verändern.In Anbetracht der amtswegig vorgenommenen Berechnungen ergibt sich, dass durch das Vorhaben in Zusammenschau mit den Ausführungen in Paragraph 40, Absatz eins und 3 TROG 2011, die vorherrschenden örtlichen Verhältnisse durch Luftschadstoffemissionen des gegenständlichen Vorhabens nicht wesentlich beeinträchtigt bzw. verändert werden. Aufgrund der geplanten Nutzung lassen sich keine Emissionsquellen identifizieren, die in der Lage wären die vorherrschende örtliche Situation relevant zu verändern. II.römisch zwei. Plausibilitätsprüfung Lärmgutachten DI MM und Lärmbeurteilung: Im Rahmen der amtswegig ersuchten Plausibilitätsprüfung wird dahingehend eine Prüfung durchgeführt, ob die im gegenständlichen Gutachten gewählte Bearbeitungs- und Beurteilungsmethodik geeignet und zweckmäßig ist. Weiters wurde amtswegig am 12.05.2015 in der Zeit zwischen 09:00 bis 09:45 eine Lärmmessung vor Ort durchgeführt. Der Messpunkt wurde direkt im Bereich der geplanten Tiefgarageneinfahrt ausgewählt (siehe Abbildung 3). Im Rahmen der amtswegigen Umgebungslärmmessungen wurden folgende Werte erhoben: LA,eq = 57,8 dB LA,95 = 42,9 dB LA,1.0 = 68,9 dB Während der Messung war es Windstill, der Himmel war Wolkenlos und die Lufttemperatur betrug ca. 18°C. Während der Messung konnten keine besonderen Aktivitäten die nicht als ortsüblich zu bezeichnen sind registriert werden. Der Messpunkt bzw. die Messung war primär durch lokalen Verkehr beeinflusst. Während der Messzeit wurden 50 Kfz-Vorbeifahrten, 2 Traktoren und 2 Motorräder registriert. Bei den Kfz-Vorbeifahrten handelt es sich um PKW und um Kleinlastkraftwagen/Transporter. Bei den Kleinlastkraftwagen und Transporter handelt es sich vorwiegend um Ziel- und Quellverkehr von und zu den umliegenden, vorwiegend landwirtschaftlich („Gemüsebauern“) genutzten, Objekten. In Summe kann die gemessene Situation als ortsüblich und repräsentativ bezeichnet werden. Der Vergleich mit den projektsgegenständlich erhobenen Messdaten im Gutachten DI MM zeigt eine gute Übereinstimmung der gemessenen örtlichen Verhältnisse. In Summe kann die projektsgegenständlich erhobene Ist-Situation als repräsentativ und nachvollziehbar bezeichnet werden. ABBILDUNG 2 Abbildung 2: Pegelschrieb der amtswegig durchgeführten Umgebungslärmmessung. ABBILDUNG 3 Abbildung 3: Lageplan mit Flächenwidmung und gekennzeichnetem Messpunkt der amtswegigen Umgebungslärmmessung vom 12.05.2015. In gegenständlichem Lärmgutachten von Herrn DI MM (Nr. 24-3**; Datum 04.12.2014) wurden die lärmtechnischen Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens im Rahmen des Bauverfahrens untersucht. Die Ergebnisse sind kompakt in oben angeführtem Befund zusammengefasst. Die Schallemissionen ausgehend vom Parkdeck wurden dabei auf Basis der Rechenmethode
der Bayrischen Parkplatzlärmstudie durchgeführt. Dieses Regelwerk kann aus fachlicher Sicht als geeignet und Zweckmäßig für die Emissionsermittlung in gegenständlicher Angelegenheit angesehen werden. Weiters entsprechen die angewandten Methoden bzw. zitierten Richtlinien, Normen und Ausbreitungsprogramme dem derzeitigen Stand der Technik. In Summe ergibt sich, dass die angewandte Methodik im Lärmgutachten von Herrn DI MM als geeignet und nachvollziehbar zu bezeichnen ist. Hinsichtlich der Schallimmissionen ergibt sich aus fachlicher Sicht weiters folgende Beurteilung: Entsprechend der ÖNORM S 5021 werden Planungsrichtwerte für Immissionen bezogen auf bestimmte Gebiete definiert. In Zusammenschau mit der ÖAL Richtlinie 36 gelten für Tirol folgende widmungsbezogene Planungsrichtwerte: Wohngebiet: Tag LA,eq = 50 dB; Nacht LA,eq = 40 dB Kerngebiet: Tag LA,eq = 60 dB; Nacht LA,eq = 50 dB Landwirtschaftliches Mischgebiet: Tag LA,eq = 60 dB; Nacht LA,eq = 50 dB Die im Lärmgutachtengutachten von Herrn DI MM ermittelten spezifischen Schallimmissionen liegen allesamt unterhalb der gemessenen Basispegel und auch unterhalb der Planungsrichtwerte nach ÖAL 36.
3 TORG 2011 dürfen im Kerngebiet die in gemischtem Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Gastgewerbebetriebe, für Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten, wie Theater, Kinos und dergleichen, sowie für sonstige Betriebe und Einrichtungen, die der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, errichtet werden.
Paragraph 40, Absatz 3, TORG 2011 dürfen im Kerngebiet die in gemischtem Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Gastgewerbebetriebe, für Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten, wie Theater, Kinos und dergleichen, sowie für sonstige Betriebe und Einrichtungen, die der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, errichtet werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese Gebäude bzw. deren Nutzung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. In Anbetracht der durchgeführten Plausibilitätsprüfung und amtswegig vorgenommenen Umgebungslärmmessung ergibt sich, dass durch das Vorhaben in Zusammenschau mit den Ausführungen in § 40 Abs. 1 und 3 TROG 2011, die vorherrschenden örtlichen Verhältnisse durch Lärmemissionen des gegenständlichen Vorhabens nicht wesentlich beeinträchtigt bzw. verändert werden. Aufgrund der geplanten Nutzung lassen sich keine Schallquellen identifizieren, die in der Lage wären die vorherrschende örtliche Situation relevant zu verändern.In Anbetracht der durchgeführten Plausibilitätsprüfung und amtswegig vorgenommenen Umgebungslärmmessung ergibt sich, dass durch das Vorhaben in Zusammenschau mit den Ausführungen in Paragraph 40, Absatz eins und 3 TROG 2011, die vorherrschenden örtlichen Verhältnisse durch Lärmemissionen des gegenständlichen Vorhabens nicht wesentlich beeinträchtigt bzw. verändert werden. Aufgrund der geplanten Nutzung lassen sich keine Schallquellen identifizieren, die in der Lage wären die vorherrschende örtliche Situation relevant zu verändern. III.römisch drei. Weitere Emissionen: Das gegenständliche Vorhaben lässt neben den untersuchten Lärm- und Luftschadstoffemissionen keine weiteren Emissionen oder Emissionsveränderungen erkennen, welche in der Lage wären, den Charakter und die Wohnqualität im Umfeld des gewidmeten Kerngebietes wesentlich und langandauernd zu beeinträchtigen. Aus diesem Grund kann daher auf eine weiterführende Untersuchung verzichtet werden. IV.römisch vier. Zusammenfassung Zusammenfassend ergibt sich, dass das Grundstück *9*/2 KG S einer nach TROG 2011 widmungskonformen Nutzung zugeführt wird. Die projektsgegenständlichen sowie die amtswegig durchgeführten Erhebungen, Berechnungen und Plausibilitätsprüfungen ergeben, dass unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm und Luftverunreinigungen nicht wesentlich oder in relevantem Ausmaß beeinträchtig oder verändert wird. Der Charakter der örtlichen Verhältnisse wird sich aus emissions- und immissionsfachlicher Sicht aufgrund der gegenständlich geplanten Maßnahmen nicht relevant verändern. Mit freundlichen Grüßen (Name)“ Mit Ladungsbeschluss vom 19.05.2015 wurde dieses Gutachten sämtlichen Parteien übermittelt und gleichzeitig die Beschwerdeführerin eingeladen, Einsicht in den Akt der belangten Behörde zu nehmen. Eine Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerin ist nicht erfolgt. Am 08.06.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt in der das emissionstechnische Gutachten erörtert wurde und seitens der Beschwerdeführerin weiters die Einholung eines medizinischen und eines landwirtschaftlichen Gutachtens beantragt wurde. II.römisch zwei. Erwägungen:
F LGBl Nr 187/2014 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 5m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
Paragraph 26, Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBl Nr 57 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 5m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
Abs 4 TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a und b leg cit genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. Die übrigen Nachbarn sind
Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b leg cit genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin ist unter anderem Eigentümerin des Gst **1 und Gst 1*9, KG S, welche nicht unmittelbar an den Bauplatz Gst *9*/2, KG S, angrenzen. Diese sind durch die öffentliche Gemeindestraße der Gemeinde S Gst 3898 getrennt. Die Gste **1 und 1*9 befinden sich auch nicht innerhalb eines Abstandes von 5,00 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze. Dies ergibt sich einerseits aus der Vermessungsurkunde der LL ZT KG vom 21.02.2014, Zl 4*4* und andererseits aufgrund einer Einsichtnahme in das Tiroler Raumordnungsinformationssystem tiris maps 2.0 des Amtes der Tiroler Landesregierung. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihre Grundstücke innerhalb eines Abstandes von 5,00 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze lägen konnte auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erwiesen werden. Die Beschwerdeführerin ist folglich lediglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a und b TBO 2011 genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die Beschwerdeführerin ist unter anderem Eigentümerin des Gst **1 und Gst 1*9, KG S, welche nicht unmittelbar an den Bauplatz Gst *9*/2, KG S, angrenzen. Diese sind durch die öffentliche Gemeindestraße der Gemeinde S Gst 3898 getrennt. Die Gste **1 und 1*9 befinden sich auch nicht innerhalb eines Abstandes von 5,00 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze. Dies ergibt sich einerseits aus der Vermessungsurkunde der LL ZT KG vom 21.02.2014, Zl 4*4* und andererseits aufgrund einer Einsichtnahme in das Tiroler Raumordnungsinformationssystem tiris maps 2.0 des Amtes der Tiroler Landesregierung. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihre Grundstücke innerhalb eines Abstandes von 5,00 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze lägen konnte auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erwiesen werden. Die Beschwerdeführerin ist folglich lediglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b TBO 2011 genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Das überwiegende Vorbringen der Beschwerdeführerin ist sohin nicht geeignet, eine Verletzung der ihr zustehenden subjektiven Rechte im Sinne des § 26 Abs 3 lit a und b TBO 2011 aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin ist lediglich berechtigt, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist sowie die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen.Das überwiegende Vorbringen der Beschwerdeführerin ist sohin nicht geeignet, eine Verletzung der ihr zustehenden subjektiven Rechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b TBO 2011 aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin ist lediglich berechtigt, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist sowie die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen. Weiters ist festzuhalten, dass die prozessualen Rechte der Beschwerdeführerin nicht weiter reichen als ihre materiellen Rechte. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer Verletzung des Parteiengehörs ist daher an ihren materiellen Rechten zu prüfen. Eine Verletzung des Parteiengehörs kommt daher im Zusammenhang mit dem emmissionstechnischen Gutachten der MM ZT GmbH Nr 24-3** vom 04.12.2014 und dem Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 26.01.2015 in Betracht. Bei nicht ausreichender Gewährung des Parteiengehörs durch eine Behörde einer unteren Stufe kann dieser Mangel noch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Vslg 15.244/1998) kann ein solcher Verfahrensfehler insbesondere durch die mit der Berufung bzw nunmehr Beschwerde verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden (VwGH 18.02.1986, 85/07/0305 uva). Eine solche Heilung setzt voraus, dass in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062). Stützt sich der Bescheid auf Sachverständigengutachten, so ist dies nur anzunehmen, wenn darin sowohl der Befund als auch das Gutachten in allen wesentlichen Teilen dargelegt werden (VwGH 22.03.1991, 90/10/0140). Ansonsten hat die Berufungsbehörde ihrerseits Parteiengehör zu gewähren (VwGH 25.03.2004, 2003/07/006).Bei nicht ausreichender Gewährung des Parteiengehörs durch eine Behörde einer unteren Stufe kann dieser Mangel noch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Vslg 15.244 aus 1998,) kann ein solcher Verfahrensfehler insbesondere durch die mit der Berufung bzw nunmehr Beschwerde verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden (VwGH 18.02.1986, 85/07/0305 uva). Eine solche Heilung setzt voraus, dass in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062). Stützt sich der Bescheid auf Sachverständigengutachten, so ist dies nur anzunehmen, wenn darin sowohl der Befund als auch das Gutachten in allen wesentlichen Teilen dargelegt werden (VwGH 22.03.1991, 90/10/0140). Ansonsten hat die Berufungsbehörde ihrerseits Parteiengehör zu gewähren (VwGH 25.03.2004, 2003/07/006). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vollinhaltlich in den angefochtenen Bescheid übernommen worden ist. Eine Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde saniert. In Bezug auf das emissionstechnische Gutachten der MM ZT GmbH Nr. 24-3** vom 04.12.2014 ist festzuhalten, dass dieses Gutachten im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung am 10.12.2014 dem Protokoll nach verlesen wurde. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht aufgefordert, Einsicht in den Akt der belangten Behörde zu nehmen. Mit der ausdrücklichen Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes, Akteneinsicht zu nehmen gilt die Verletzung des Parteiengehörs durch die Unterinstanz als geheilt. Weiters wurde der Beschwerdeführerin das Gutachten des emissionstechnischen Amtssachverständigen vom 05.05.2015 übermittelt. Der emissionstechnische Amtssachverständige kommt in seinem Gutachten hinsichtlich der Luftschadstoffemissionen zum Ergebnis, dass sich in Anbetracht der amtswegig vorgenommenen Berechnungen ergibt, dass durch das Vorhaben in Zusammenschau mit den Ausführungen in § 40 Abs 1 und 3 TROG 2011 die vorherrschenden örtlichen Verhältnisse durch Luftschadstoffemissionen des gegenständlichen Vorhabens nicht wesentlich beeinträchtigt bzw verändert würden. Aufgrund der geplanten Nutzung lassen sich keine Emissionsquellen identifizieren, die in der Lage wären, die vorherrschende örtliche Situation relevant zu verändern. Weiters wurde vom emissionstechnischen Amtssachverständigen eine Lärmmessung vor Ort durchgeführt und kam dieser im Wesentlichen zusammengefasst zum Ergebnis, dass durch das Vorhaben in Zusammenschau mit den Ausführungen in § 40 Abs 1 und 3 TROG 2011 die vorherrschenden örtlichen Verhältnisse durch Lärmemissionen nicht wesentlich beeinträchtigt bzw verändern werden. Aufgrund der geplanten Nutzung lassen keine Schallquellen identifizieren, die in der Lage wären, die vorherrschende örtliche Situation relevant zu verändern. Das gegenständliche Vorhaben lässt keine weiteren Emissionen oder Emissionsveränderungen erkennen, welche in der Lage wären, den Charakter und die Wohnqualität im Umfeld des gewidmeten Kerngebietes wesentlich und langandauernd zu beeinträchtigen.Der emissionstechnische Amtssachverständige kommt in seinem Gutachten hinsichtlich der Luftschadstoffemissionen zum Ergebnis, dass sich in Anbetracht der amtswegig vorgenommenen Berechnungen ergibt, dass durch das Vorhaben in Zusammenschau mit den Ausführungen in Paragraph 40, Absatz eins und 3 TROG 2011 die vorherrschenden örtlichen Verhältnisse durch Luftschadstoffemissionen des gegenständlichen Vorhabens nicht wesentlich beeinträchtigt bzw verändert würden. Aufgrund der geplanten Nutzung lassen sich keine Emissionsquellen identifizieren, die in der Lage wären, die vorherrschende örtliche Situation relevant zu verändern. Weiters wurde vom emissionstechnischen Amtssachverständigen eine Lärmmessung vor Ort durchgeführt und kam dieser im Wesentlichen zusammengefasst zum Ergebnis, dass durch das Vorhaben in Zusammenschau mit den Ausführungen in Paragraph 40, Absatz eins und 3 TROG 2011 die vorherrschenden örtlichen Verhältnisse durch Lärmemissionen nicht wesentlich beeinträchtigt bzw verändern werden. Aufgrund der geplanten Nutzung lassen keine Schallquellen identifizieren, die in der Lage wären, die vorherrschende örtliche Situation relevant zu verändern. Das gegenständliche Vorhaben lässt keine weiteren Emissionen oder Emissionsveränderungen erkennen, welche in der Lage wären, den Charakter und die Wohnqualität im Umfeld des gewidmeten Kerngebietes wesentlich und langandauernd zu beeinträchtigen. Die Frage der Einhaltung des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist wurde einerseits durch die Baubehörde durch das Einholen eines lärmtechnischen Gutachtens und andererseits durch das Landesverwaltungsgericht durch die Einholung eines weiteren emissionstechnischen Gutachtens auch in Bezug auf Luftschadstoffe geprüft und kamen beide Gutachter zum Ergebnis, dass die Wohnqualität im betreffenden Gebiet durch die Errichtung des projektgegenständlichen Vorhabens nicht beeinträchtigt wird. Diesen beiden Gutachten ist die Beschwerdeführerin weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten noch konnte eine Unrichtigkeit bzw Unschlüssigkeit der gegenständlichen Gutachten aufgezeigt werden, weshalb auch für das Landesverwaltungsgericht die beiden eingeholten Gutachten der gegenständlichen Entscheidung jedenfalls zugrunde gelegt werden können. Insbesondere wurden beide Gutachten aufgrund einer konkreten Messung vor Ort nach den Regeln der Technik erstattet und ergaben sich keine Hinweise auf eine Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit der beiden Gutachten. Der Bauplatz ist als Kerngebiet
Danach dürfen im Kerngebiet die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Gastgewerbebetriebe, für Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten, wie Theater, Kinos und udgl, sowie für sonstige Betriebe und Einrichtungen, die der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, errichtet werden.Der Bauplatz ist als Kerngebiet
Paragraph 40, Absatz 3, TROG 2011 gewidmet. Danach dürfen im Kerngebiet die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Gastgewerbebetriebe, für Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten, wie Theater, Kinos und udgl, sowie für sonstige Betriebe und Einrichtungen, die der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, errichtet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen
Abs 2 TROG 2011 neben den in Abs 1 genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.Im gemischten Wohngebiet dürfen
Paragraph 38, Absatz 2, TROG 2011 neben den in Absatz eins, genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen. Nach § 38 Abs 1 TROG 2011 dürfen im Wohngebiet neben Wohngebäuden unter anderem auch Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen udgl dienen sowie Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung oder der Befriedigung des sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des betreffenden Gebietes dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen, errichtet werden.Nach Paragraph 38, Absatz eins, TROG 2011 dürfen im Wohngebiet neben Wohngebäuden unter anderem auch Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen udgl dienen sowie Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung oder der Befriedigung des sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des betreffenden Gebietes dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen, errichtet werden. Der emissionstechnische Amtssachverständige bestätigte in seinem Gutachten vom 05.05.2015, dass das gegenständliche Grundstück einer widmungskonformen Nutzung zugeführt wird. Die projektgegenständlichen sowie die amtswegig durchgeführten Erhebungen, Berechnungen und Plausibilitätsprüfungen haben ergeben, dass unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm und Luftverunreinigungen nicht wesentlich oder im relevanten Ausmaß beeinträchtigt oder verändert wird. Der Charakter der örtlichen Verhältnisse wird sich aus emissions- und immissionsfachlicher Sicht aufgrund der gegenständlichen geplanten Maßnahmen nicht relevant verändern. Aufgrund dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des emissionstechnischen Amtssachverständigen ist davon auszugehen, dass die örtlichen Verhältnisse nicht relevant verändert werden. Diesbezüglich erweist sich auch die Einholung eines medizinischen Gutachtens als nicht erforderlich, da bereits eine relevante Änderung der Ist-Situation nicht festgestellt werden konnte. Die konkreten Auswirkungen auf den menschlichen Organismus waren daher nicht näher zu prüfen. In Bezug auf die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz wurde ebenfalls ein Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung eingeholt, welches vollinhaltlich in den angefochtenen Bescheid übernommen wurde. Auch diesem Gutachten ist die Beschwerdeführerin weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten noch konnte sie auch nur im Ansatz die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des gegenständlichen Gutachtens erschüttern. Im Übrigen brachte die Beschwerdeführerin nicht einmal vor, welche konkreten Bestimmungen über den Brandschutz, die auch ihrem Schutz dienen würden, nicht eingehalten werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Bestimmungen über den Brandschutz seien nicht eingehalten, geht daher ebenfalls ins Leere. Zum Antrag auf Einholung eines agrartechnischen Gutachtens zur Frage der Emissionen des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführerin auf den Bauplatz ist festzuhalten, dass die taxative Aufzählung der Nachbarrechte in § 26 Abs 3 TBO 2011 erkennen lässt, dass die Tiroler Bauordnung subjektive Rechte nur dahingehend einräumt, dass sich die Nachbarn von beantragten Bauprojekten in dem in der TBO 2011 näher genannten Ausmaß gegen Immissionen auf ihren Grundstücken, die vom beantragten Projekt ausgehen, wenden können. Es könnten sich daher subjektiv öffentlich-rechtliche Nachbarrechte aus § 26 Abs 3 TBO 2011 iVm den darin zum Teil ausdrücklich genannten widmungsrechtlichen Bestimmungen nur insoweit ergeben, als es um den Schutz der Nachbarn eines Bauprojektes vor den von diesem beantragten Projekt ausgehenden Emissionen geht. Hätte der Tiroler Landesgesetzgeber einen Schutz, wie ihn der Beschwerdeführer behauptet, durch die Einräumung eines entsprechenden subjektiv öffentlich-rechtlichen Rechtes einräumen wollen, so hätte er dies durch eine entsprechende ausdrückliche Formulierung tun müssen (vgl VwGH 24.02.2009, Zl 2008/06/0134).Zum Antrag auf Einholung eines agrartechnischen Gutachtens zur Frage der Emissionen des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführerin auf den Bauplatz ist festzuhalten, dass die taxative Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 erkennen lässt, dass die Tiroler Bauordnung subjektive Rechte nur dahingehend einräumt, dass sich die Nachbarn von beantragten Bauprojekten in dem in der TBO 2011 näher genannten Ausmaß gegen Immissionen auf ihren Grundstücken, die vom beantragten Projekt ausgehen, wenden können. Es könnten sich daher subjektiv öffentlich-rechtliche Nachbarrechte aus Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 in Verbindung mit den darin zum Teil ausdrücklich genannten widmungsrechtlichen Bestimmungen nur insoweit ergeben, als es um den Schutz der Nachbarn eines Bauprojektes vor den von diesem beantragten Projekt ausgehenden Emissionen geht. Hätte der Tiroler Landesgesetzgeber einen Schutz, wie ihn der Beschwerdeführer behauptet, durch die Einräumung eines entsprechenden subjektiv öffentlich-rechtlichen Rechtes einräumen wollen, so hätte er dies durch eine entsprechende ausdrückliche Formulierung tun müssen vergleiche VwGH 24.02.2009, Zl 2008/06/0134). Dem Antrag auf Einholung eines agrartechnischen Gutachtens war daher nicht Folge zu geben. Aufgrund der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in § 26 Abs 3 TROG 2011 und des weiters damit verbundenen eingeschränkten Mitspracherechtes der Beschwerdeführerin auf die Nichteinhaltung der Bestimmungen nach § 26 Abs 3 lit a und b war daher auf das weitere Vorbringen nicht näher einzugehen.Aufgrund der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 26, Absatz 3, TROG 2011 und des weiters damit verbundenen eingeschränkten Mitspracherechtes der Beschwerdeführerin auf die Nichteinhaltung der Bestimmungen nach Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b war daher auf das weitere Vorbringen nicht näher einzugehen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen nicht geeignet war, eine Verletzung von subjektiven Rechten im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 aufzuzeigen. Die geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren saniert werden, weshalb insgesamt der eingebrachten Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen nicht geeignet war, eine Verletzung von subjektiven Rechten im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 aufzuzeigen. Die geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren saniert werden, weshalb insgesamt der eingebrachten Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.0897.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.