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{'item': 'LVwG-2015/41/0288-15'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/41/0288-15 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 1Abs.

1 berührt werden, sowie jede über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehende Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen einer naturschutzrechtliche Bewilligung.Gem. Paragraph 6, Litera f, TNSchG 2005 bedürfen die Änderung von Anlagen nach Litera a bis e, sofern die

Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, sowie jede über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehende Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen einer naturschutzrechtliche Bewilligung. Gem. § 29 Abs 1 leg cit ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen,Gem. Paragraph 29, Absatz eins, leg cit ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen, a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

§ 1Abs.

1 nicht beeinträchtigt odera) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1Abs.

1 überwiegen.b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Vom elektrotechnischen Amtssachverständigen Ing. C D wurde für das Betriebsgelände der Firma A B die Erfassung als gefährdete Objekte im Sinne einer hohen Anforderungsklasse der Betriebssicherheit mit Bewegungsmeldern als nicht realisierbar beurteilt und wurden insofern die aufgezeigten Bedenken des Beschwerdeführers bestätigt. Die von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen zur Einhaltung einer Beleuchtungsstärke von 1 lx an der Grundstücksgrenze auch bei Dauerbetrieb der Beleuchtungsanlage und zum Nachweis der Einhaltung der im Projekt prognostizierten Lichtimmissionen fanden, unter Einbeziehung der Überlegungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen Mag. E F, Eingang in die Abänderung des von der belangten Behörde genehmigten Einreichprojektes zur Beleuchtung des Betriebsgeländes der Firma A B in S (vgl beschriebene Abänderung des Projektes auf Seite 6 dieses Erkenntnisses). Zumal aufgrund der vorgenommenen Projektsänderung und der in den Spruch dieses Erkenntnisses aufgenommenen Nebenbestimmungen nach Ansicht des naturkundefachlichen Amtssachverständigen durch die Änderung der Beleuchtung des Betriebsgeländes der Firma B in S keine stärkeren Beeinträchtigungen von Schutzgütern nach dem TNSchG 2005 als bisher (vgl naturschutzrechtlicher Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 21.05.2007, Zl 3.1-*7*6/B) zu erwarten sind, der Schutzzweck des Naturschutzgebietes „XY“ nur in geringem Ausmaß berührt wird und auch vom Landesumweltanwalt bei projektsgemäßer Umsetzung und Vorschreibung der von den Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen kein Einwand gegen die Abänderung der strittigen Nebenbestimmungen erhoben wurde, war wie im Spruch zu entscheiden. Vom elektrotechnischen Amtssachverständigen Ing. C D wurde für das Betriebsgelände der Firma A B die Erfassung als gefährdete Objekte im Sinne einer hohen Anforderungsklasse der Betriebssicherheit mit Bewegungsmeldern als nicht realisierbar beurteilt und wurden insofern die aufgezeigten Bedenken des Beschwerdeführers bestätigt. Die von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen zur Einhaltung einer Beleuchtungsstärke von 1 lx an der Grundstücksgrenze auch bei Dauerbetrieb der Beleuchtungsanlage und zum Nachweis der Einhaltung der im Projekt prognostizierten Lichtimmissionen fanden, unter Einbeziehung der Überlegungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen Mag. E F, Eingang in die Abänderung des von der belangten Behörde genehmigten Einreichprojektes zur Beleuchtung des Betriebsgeländes der Firma A B in S vergleiche beschriebene Abänderung des Projektes auf Seite 6 dieses Erkenntnisses). Zumal aufgrund der vorgenommenen Projektsänderung und der in den Spruch dieses Erkenntnisses aufgenommenen Nebenbestimmungen nach Ansicht des naturkundefachlichen Amtssachverständigen durch die Änderung der Beleuchtung des Betriebsgeländes der Firma B in S keine stärkeren Beeinträchtigungen von Schutzgütern nach dem TNSchG 2005 als bisher vergleiche naturschutzrechtlicher Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 21.05.2007, Zl 3.1-*7*6/B) zu erwarten sind, der Schutzzweck des Naturschutzgebietes „XY“ nur in geringem Ausmaß berührt wird und auch vom Landesumweltanwalt bei projektsgemäßer Umsetzung und Vorschreibung der von den Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen kein Einwand gegen die Abänderung der strittigen Nebenbestimmungen erhoben wurde, war wie im Spruch zu entscheiden. Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen rechtlichen Erwägungen konnte die vorliegende Entscheidung im Sinne des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich erachtet, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Vom Beschwerdeführer wurde in seinem Schriftsatz vom 04.05.2015, in welcher das Projekt, wie oben dargestellt, präzisiert bzw abgeändert wurde, bei antragsgemäßer Bewilligung auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen rechtlichen Erwägungen konnte die vorliegende Entscheidung im Sinne des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich erachtet, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Vom Beschwerdeführer wurde in seinem Schriftsatz vom 04.05.2015, in welcher das Projekt, wie oben dargestellt, präzisiert bzw abgeändert wurde, bei antragsgemäßer Bewilligung auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft T zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.41.0288.15

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.