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{'item': 'LVwG-2015/45/0726-2'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§§ 1§ 13§ 6§ 5Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/45/0726-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 09.03.2015, Zahl **-1e-*0*5*/1/39, wurde dem Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und dieser

§§ 1Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idg

F abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG um Euro 445,96 überschritten wird und verneinte daher das Vorliegen einer Notlage.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 09.03.2015, Zahl **-1e-*0*5*/1/39, wurde dem Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und dieser

Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, Litera a,, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, idgF abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG um Euro 445,96 überschritten wird und verneinte daher das Vorliegen einer Notlage. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berechnungen der Einkommen nicht richtig sei und in der gesamten Berechnung weder Arbeitsaufwendungen noch Fahrtkosten berücksichtigt würden. Überhaupt sei der „Antrag vom 24.11.14….dieser vom 6.2.15…. wegen einem MIETRÜCKSTAND gestellt worden“. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 30.04.2015 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, zu der der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde erschienen sind. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Dem Beschwerdeführer wurden in der Vergangenheit zweimal Mietrückstände aus den Mitteln der Mindestsicherung übernommen, konkret mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2011, Zahl **-1e-*0*5*/1/10, in der Höhe von Euro 1000,-- sowie mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2013, Zahl **-1e-*0*5*/1/21, in der Höhe von Euro 865,29. Am 24.11.2014 hat die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, vertreten durch den Beschwerdeführer, über das Gemeindeamt S erneut einen Antrag auf Übernahme des Mietrückstandes aus Mitteln der Mindestsicherung gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich einer Vorsprache bei der belangten Behörde am 02.12.2014 aufgetragen, binnen zwei Wochen einen Nachweis über die Einzahlung von 50 % des Mietrückstandes per 30.11.2014 (Euro 1.192,80 gesamt) vorzulegen. Nach Vorlage dieses Nachweises wäre die belangte Behörde bereit gewesen 50 % des Mietrückstandes zu übernehmen. Diesem Ersuchen ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, vielmehr hat er, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.12.2014 einen Einzahlungsnachweis für die Vorschreibung für Dezember 2014 vorgelegt. Daraufhin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 09.01.2015, Zahl **-1e-*0*5*1*3, den Antrag vom 24.11.2014

§ 13Abs 3 AVG wegen nicht behobener Formgebrechen zurückgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.01.2015 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.Am 24.11.2014 hat die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, vertreten durch den Beschwerdeführer, über das Gemeindeamt S erneut einen Antrag auf Übernahme des Mietrückstandes aus Mitteln der Mindestsicherung gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich einer Vorsprache bei der belangten Behörde am 02.12.2014 aufgetragen, binnen zwei Wochen einen Nachweis über die Einzahlung von 50 % des Mietrückstandes per 30.11.2014 (Euro 1.192,80 gesamt) vorzulegen. Nach Vorlage dieses Nachweises wäre die belangte Behörde bereit gewesen 50 % des Mietrückstandes zu übernehmen. Diesem Ersuchen ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, vielmehr hat er, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.12.2014 einen Einzahlungsnachweis für die Vorschreibung für Dezember 2014 vorgelegt. Daraufhin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 09.01.2015, Zahl **-1e-*0*5*1*3, den Antrag vom 24.11.2014

Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen nicht behobener Formgebrechen zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.01.2015 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Am 06.02.2015 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Mindestsicherung und kreuzte dabei den Punkt „Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes“ an. Als Begründung der Notlage führte der Beschwerdeführer darin aus: „Wie Ihnen bekannt, begann meine Lebensgefährtin C D am 12.12.14 in Vollzeit zu arbeiten. Nun ergibt sich ein tatsächlicher Monatslohn, der es nicht ermöglicht unseren Mietrückstand zu begleichen.“ Der Beschwerdeführer wohnt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin sowie der gemeinsamen Tochter (geboren am xx.xx.xxxx) in einer Mietwohnung der GHS in S. Diese Wohnung verfügt über eine Wohnfläche von 90 m². Laut Mietvertrag beträgt die „Wohnungsaufwandbelastung“ monatlich Euro 604,20 (zwischenzeitlich angepasst) – dieser Betrag beinhaltet sowohl den Mietzins als auch die Betriebskosten. Für die Wohnung besteht ein Mietrückstand im Ausmaß von zwei Monatsmieten, konkret Euro 1208,

  1. Der Beschwerdeführer bezieht aktuell Notstandshilfe in der Höhe von Euro 22,28 täglich; ansonsten bezieht er kein Einkommen. Er befindet sich in einem laufenden Pensionsverfahren. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist seit 12.12.2014 berufstätig und bezieht ein monatliches Gehalt in der Höhe von Euro 1084,
  2. Die Auszahlung erfolgt 14mal jährlich, wobei die erstmalige Sonderzahlung mit Juli 2015 erfolgt. Ansonsten verfügt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers über kein weiteres Einkommen oder Vermögen. Die Tochter des Beschwerdeführers absolviert die Abendmatura und arbeitet Teilzeit für 20 Stunden. Ihr monatliches Gehalt beträgt Euro 570,87, sie hat im Dezember 2014 bereits eine Sonderzahlung erhalten. Ansonsten bezieht sie kein weiteres Einkommen und hat auch kein Vermögen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus der vorliegenden Aktenlage und der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Unstrittig ist dabei insbesondere die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit zweimal Unterstützung aus den Mitteln der Mindestsicherung für Mietrückstände gewährt wurde. Unstrittig ist auch, dass im November 2014 ein neuerlicher Antrag auf Übernahme des Mietrückstandes gestellt wurde und dieser mit dem angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2015 zurückgewiesen wurde. Am 06.02.2015 stellte der Beschwerdeführer aktenkundig den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag. Die Feststellungen hinsichtlich der Wohnung ergeben sich aus dem vorliegenden Akt, insbesondere aus dem darin enthaltenen Mietvertrag und wurden zudem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Feststellungen hinsichtlich der Einkommen begründen sich auf die vorgelegten und im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Nachweise und wurden vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft angeführt, dass die Sonderzahlung für seine Lebensgefährtin erstmals im Juli 2015 erfolgt. Der Beschwerdeführer hat zudem angegeben, dass seine Lebensgefährtin nunmehr reduziert arbeitet – einen Nachweis des aktuellen Einkommens hat er trotz nachweislichen Ersuchens in der Ladung zur mündlichen Verhandlung sowie der Zusage in der mündlichen Verhandlung, diesen Nachweis unmittelbar nach Vorliegen nachzureichen, bis dato nicht vorgelegt, sodass dieser Aspekt bei der gegenständlichen Entscheidung keine Berücksichtigung finden konnte. IV. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch vier. In rechtlicher Hinsicht folgt:
  3. Zum Verfahrensgegenstand Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind aber davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Keinesfalls ist es der Behörde gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (vgl - unter Hinweis auf die hg Rechtsprechung - Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 38 f; vgl dazu VwGH 19.03.2013, 2012/21/0082 ua).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind aber davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Keinesfalls ist es der Behörde gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen vergleiche - unter Hinweis auf die hg Rechtsprechung - Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 38 f; vergleiche dazu VwGH 19.03.2013, 2012/21/0082 ua). Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde beim Antrag des Beschwerdeführers vom 06.02.2015 davon ausgegangen, dass dieser auf eine laufende Leistung aus der Mindestsicherung (Lebensunterhalt und Wohnbedarf) gerichtet ist. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Antrag sei nur auf die Unterstützung hinsichtlich des Mietrückstandes gerichtet gewesen. Zur Ermittlung des Antraginhaltes durch die belangte Behörde: Zunächst hat der Beschwerdeführer im Antrag den Punkt „Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes“ angekreuzt. Die belangte Behörde hat erst kürzlich mit Bescheid vom 09.01.2015 den damaligen Antrag auf Übernahme des Mietrückstandes wegen nicht behobener Formgebrechen zurückgewiesen; dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.01.2015 zugestellt. Dem Beschwerdeführer stand somit zum Zeitpunkt der Antragstellung noch die Beschwerdefrist gegen die Zurückweisung des Antrages auf Übernahme des Mietrückstandes offen. Er hat in der Folge keine Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben. Der Beschwerdeführer hat auch weder in seinem Antrag vom 06.02.2015 noch im weiteren Verfahren Bezug auf das aktenkundigen Gespräch vom 02.12.2014 genommen und etwa ein Vorbringen zu der dort besprochenen Übernahme von 50% des Mietrückstandes erstattet. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage, insbesondere der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch eine offene Beschwerdefrist hinsichtlich der Entscheidung über den Antrag vom 24.11.2014 zur Verfügung gestanden hat, er diese Entscheidung nicht bekämpft hat und in seinem Antrag das Formgebrechen, das zur Zurückweisung geführt hat, mit keinem Wort erwähnt hat, konnte die belangte Behörde den Antrag objektiv als einen Antrag auf laufende Leistung aus der Mindestsicherung verstehen.
  4. Zur inhaltlichen Begründetheit

§ 1

Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

§ 1

Abs 2 TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (lit a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (lit b) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).

Paragraph eins, Absatz eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz 2, TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (Litera a,), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (Litera b,) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (Litera c,). Leistungen der Mindestsicherung sind

§ 1

Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Leistungen der Mindestsicherung sind

Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit, wer

  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes beantragt. Nach § 5 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge in § 5 Abs 2 TMSG näher festgelegt. Der Beschwerdeführer lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin sowie der gemeinsamen Tochter. Damit ist für den Beschwerdeführer konkret der Mindestsatz für Volljährige, die nicht unter lit a (Alleinstehende und Alleinerzieher) fallen, anzuwenden; dieser beträgt nach § 5 Abs 2 lit b leg cit 56,25 vH des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1 – das sind für das Jahr 2015 Euro 465,65. Nach Paragraph 5, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge in Paragraph 5, Absatz 2, TMSG näher festgelegt. Der Beschwerdeführer lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin sowie der gemeinsamen Tochter. Damit ist für den Beschwerdeführer konkret der Mindestsatz für Volljährige, die nicht unter Litera a, (Alleinstehende und Alleinerzieher) fallen, anzuwenden; dieser beträgt nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, leg cit 56,25 vH des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, – das sind für das Jahr 2015 Euro 465,65.

§ 6

Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs 2 nicht übersteigen. Nach § 6 Abs 2 leg cit beträgt die Höchstnutzfläche für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m². Die vom Beschwerdeführer nachgewiesene Wohnung verfügt über eine Wohnfläche von 90 m2 und liegt damit über der im TMSG für einen Drei-Personen-Haushalt

§ 6

Abs 2 TMSG vorgesehenen Fläche; allerdings ist dieser Abs 2 in Zusammenhang mit Abs 1 zu lesen, der auf die ortsüblichen Mietkosten abstellt. Wie von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes bereits entschieden wurde, findet dabei eine Wohnung, deren Höchstnutzfläche jene

§ 6

Abs 2 TMSG überschreitet, auch dann Berücksichtigung, wenn dabei die ortsüblichen Mietkosten für eine Wohnung, auf die

Abs 2 Anspruch besteht, nicht überschritten werden. Durch diese Bestimmung wird daher normiert, dass die ortsüblichen Kosten einer Wohnung mit einer bestimmten Größe (im konkreten Fall 70 m2) nicht überschritten werden dürfen, die Größe der Wohnung selbst ist etwa gleich wie die Anzahl der Zimmer kein entscheidungsrelevantes Kriterium (vgl Erkenntnis des LVwG Tirol vom 04.06.2014, LVwG-2014/15/1095-2 ua).

Paragraph 6, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen. Nach Paragraph 6, Absatz 2, leg cit beträgt die Höchstnutzfläche für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m². Die vom Beschwerdeführer nachgewiesene Wohnung verfügt über eine Wohnfläche von 90 m2 und liegt damit über der im TMSG für einen Drei-Personen-Haushalt

Paragraph 6, Absatz 2, TMSG vorgesehenen Fläche; allerdings ist dieser Absatz 2, in Zusammenhang mit Absatz eins, zu lesen, der auf die ortsüblichen Mietkosten abstellt. Wie von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes bereits entschieden wurde, findet dabei eine Wohnung, deren Höchstnutzfläche jene

Paragraph 6, Absatz 2, TMSG überschreitet, auch dann Berücksichtigung, wenn dabei die ortsüblichen Mietkosten für eine Wohnung, auf die

Absatz 2, Anspruch besteht, nicht überschritten werden. Durch diese Bestimmung wird daher normiert, dass die ortsüblichen Kosten einer Wohnung mit einer bestimmten Größe (im konkreten Fall 70 m2) nicht überschritten werden dürfen, die Größe der Wohnung selbst ist etwa gleich wie die Anzahl der Zimmer kein entscheidungsrelevantes Kriterium vergleiche Erkenntnis des LVwG Tirol vom 04.06.2014, LVwG-2014/15/1095-2 ua). Die belangte Behörde ist im konkreten Fall von einem ortsüblichen Mietzinssatz von Euro 7,50 pro m2 (reine Mietkosten ohne Betriebskosten) ausgegangen und ist in ihrer Entscheidung zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass die Wohnung des Beschwerdeführers den Kriterien des § 6 TMSG entspricht. Somit hat bei der Berechnung der auf den Beschwerdeführer entfallende anteilige Betrag, im konkreten Fall ein Drittel von Euro 604,20,-- nämlich Euro 201,40,--, Berücksichtigung zu finden. Die belangte Behörde ist im konkreten Fall von einem ortsüblichen Mietzinssatz von Euro 7,50 pro m2 (reine Mietkosten ohne Betriebskosten) ausgegangen und ist in ihrer Entscheidung zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass die Wohnung des Beschwerdeführers den Kriterien des Paragraph 6, TMSG entspricht. Somit hat bei der Berechnung der auf den Beschwerdeführer entfallende anteilige Betrag, im konkreten Fall ein Drittel von Euro 604,20,-- nämlich Euro 201,40,--, Berücksichtigung zu finden. Somit berechnen sich die dem Beschwerdeführer aufgrund des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes grundsätzlich zustehenden Leistungen mit Euro 667,05 (Mindestsatz in der Höhe von Euro 465,65 und anteilige Wohnkosten in der Höhe von Euro 201,40,--). Der Beschwerdeführer bezieht Notstandhilfe in der Höhe von Euro 22,28 täglich, das sind monatlich Euro 679,54. Damit übersteigen bereits die eigenen Mittel des Beschwerdeführers den ihm nach dem TMSG zustehenden Satz von Euro 667,05. An diesem Ergebnis ändert sich auch unter einer allfälligen Einbeziehung der Lebensgefährtin bzw der Tochter des Beschwerdeführers nichts. Die Lebensgefährtin verfügt über ein Einkommen von monatlich Euro 1084,95 und überschreitet damit die ihr bei einer allfälligen Berechnung zustehenden Ansprüche nach dem TMSG deutlich (Mindestsatz

§ 5

Abs 2 lit b TMSG in der Höhe von Euro 465,65 und anteilige Wohnkosten in der Höhe von Euro 201,40); bei der Tochter liegt ebenfalls mit einem monatlichen Einkommen von Euro 666,02 (unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen) eine Überschreitung vor (Mindestsatz

§ 5

Abs lit c TMSG in der Höhe von Euro 204,89 und anteilige Wohnkosten in der Höhe von Euro 201,40).An diesem Ergebnis ändert sich auch unter einer allfälligen Einbeziehung der Lebensgefährtin bzw der Tochter des Beschwerdeführers nichts. Die Lebensgefährtin verfügt über ein Einkommen von monatlich Euro 1084,95 und überschreitet damit die ihr bei einer allfälligen Berechnung zustehenden Ansprüche nach dem TMSG deutlich (Mindestsatz

Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG in der Höhe von Euro 465,65 und anteilige Wohnkosten in der Höhe von Euro 201,40); bei der Tochter liegt ebenfalls mit einem monatlichen Einkommen von Euro 666,02 (unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen) eine Überschreitung vor (Mindestsatz

Paragraph 5, Abs Litera c, TMSG in der Höhe von Euro 204,89 und anteilige Wohnkosten in der Höhe von Euro 201,40). Insgesamt ist die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz nicht vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war zudem ausschließlich eine einfache Auslegung des Gesetzes vorzunehmen, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.45.0726.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.