GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 09.03.2015, Zahl **-1e-*0*5*/1/39, wurde dem Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und dieser
F abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG um Euro 445,96 überschritten wird und verneinte daher das Vorliegen einer Notlage.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 09.03.2015, Zahl **-1e-*0*5*/1/39, wurde dem Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und dieser
Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, Litera a,, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, idgF abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG um Euro 445,96 überschritten wird und verneinte daher das Vorliegen einer Notlage. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berechnungen der Einkommen nicht richtig sei und in der gesamten Berechnung weder Arbeitsaufwendungen noch Fahrtkosten berücksichtigt würden. Überhaupt sei der „Antrag vom 24.11.14….dieser vom 6.2.15…. wegen einem MIETRÜCKSTAND gestellt worden“. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 30.04.2015 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, zu der der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde erschienen sind. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Dem Beschwerdeführer wurden in der Vergangenheit zweimal Mietrückstände aus den Mitteln der Mindestsicherung übernommen, konkret mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2011, Zahl **-1e-*0*5*/1/10, in der Höhe von Euro 1000,-- sowie mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2013, Zahl **-1e-*0*5*/1/21, in der Höhe von Euro 865,29. Am 24.11.2014 hat die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, vertreten durch den Beschwerdeführer, über das Gemeindeamt S erneut einen Antrag auf Übernahme des Mietrückstandes aus Mitteln der Mindestsicherung gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich einer Vorsprache bei der belangten Behörde am 02.12.2014 aufgetragen, binnen zwei Wochen einen Nachweis über die Einzahlung von 50 % des Mietrückstandes per 30.11.2014 (Euro 1.192,80 gesamt) vorzulegen. Nach Vorlage dieses Nachweises wäre die belangte Behörde bereit gewesen 50 % des Mietrückstandes zu übernehmen. Diesem Ersuchen ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, vielmehr hat er, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.12.2014 einen Einzahlungsnachweis für die Vorschreibung für Dezember 2014 vorgelegt. Daraufhin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 09.01.2015, Zahl **-1e-*0*5*1*3, den Antrag vom 24.11.2014
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.01.2015 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.Am 24.11.2014 hat die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, vertreten durch den Beschwerdeführer, über das Gemeindeamt S erneut einen Antrag auf Übernahme des Mietrückstandes aus Mitteln der Mindestsicherung gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich einer Vorsprache bei der belangten Behörde am 02.12.2014 aufgetragen, binnen zwei Wochen einen Nachweis über die Einzahlung von 50 % des Mietrückstandes per 30.11.2014 (Euro 1.192,80 gesamt) vorzulegen. Nach Vorlage dieses Nachweises wäre die belangte Behörde bereit gewesen 50 % des Mietrückstandes zu übernehmen. Diesem Ersuchen ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, vielmehr hat er, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.12.2014 einen Einzahlungsnachweis für die Vorschreibung für Dezember 2014 vorgelegt. Daraufhin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 09.01.2015, Zahl **-1e-*0*5*1*3, den Antrag vom 24.11.2014
Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen nicht behobener Formgebrechen zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.01.2015 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Am 06.02.2015 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Mindestsicherung und kreuzte dabei den Punkt „Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes“ an. Als Begründung der Notlage führte der Beschwerdeführer darin aus: „Wie Ihnen bekannt, begann meine Lebensgefährtin C D am 12.12.14 in Vollzeit zu arbeiten. Nun ergibt sich ein tatsächlicher Monatslohn, der es nicht ermöglicht unseren Mietrückstand zu begleichen.“ Der Beschwerdeführer wohnt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin sowie der gemeinsamen Tochter (geboren am xx.xx.xxxx) in einer Mietwohnung der GHS in S. Diese Wohnung verfügt über eine Wohnfläche von 90 m². Laut Mietvertrag beträgt die „Wohnungsaufwandbelastung“ monatlich Euro 604,20 (zwischenzeitlich angepasst) – dieser Betrag beinhaltet sowohl den Mietzins als auch die Betriebskosten. Für die Wohnung besteht ein Mietrückstand im Ausmaß von zwei Monatsmieten, konkret Euro 1208,
Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Abs 2 TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (lit a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (lit b) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).
Paragraph eins, Absatz eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Paragraph eins, Absatz 2, TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (Litera a,), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (Litera b,) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (Litera c,). Leistungen der Mindestsicherung sind
Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Leistungen der Mindestsicherung sind
Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit, wer
Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs 2 nicht übersteigen. Nach § 6 Abs 2 leg cit beträgt die Höchstnutzfläche für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m². Die vom Beschwerdeführer nachgewiesene Wohnung verfügt über eine Wohnfläche von 90 m2 und liegt damit über der im TMSG für einen Drei-Personen-Haushalt
Abs 2 TMSG vorgesehenen Fläche; allerdings ist dieser Abs 2 in Zusammenhang mit Abs 1 zu lesen, der auf die ortsüblichen Mietkosten abstellt. Wie von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes bereits entschieden wurde, findet dabei eine Wohnung, deren Höchstnutzfläche jene
Abs 2 TMSG überschreitet, auch dann Berücksichtigung, wenn dabei die ortsüblichen Mietkosten für eine Wohnung, auf die
Abs 2 Anspruch besteht, nicht überschritten werden. Durch diese Bestimmung wird daher normiert, dass die ortsüblichen Kosten einer Wohnung mit einer bestimmten Größe (im konkreten Fall 70 m2) nicht überschritten werden dürfen, die Größe der Wohnung selbst ist etwa gleich wie die Anzahl der Zimmer kein entscheidungsrelevantes Kriterium (vgl Erkenntnis des LVwG Tirol vom 04.06.2014, LVwG-2014/15/1095-2 ua).
Paragraph 6, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen. Nach Paragraph 6, Absatz 2, leg cit beträgt die Höchstnutzfläche für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m². Die vom Beschwerdeführer nachgewiesene Wohnung verfügt über eine Wohnfläche von 90 m2 und liegt damit über der im TMSG für einen Drei-Personen-Haushalt
Paragraph 6, Absatz 2, TMSG vorgesehenen Fläche; allerdings ist dieser Absatz 2, in Zusammenhang mit Absatz eins, zu lesen, der auf die ortsüblichen Mietkosten abstellt. Wie von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes bereits entschieden wurde, findet dabei eine Wohnung, deren Höchstnutzfläche jene
Paragraph 6, Absatz 2, TMSG überschreitet, auch dann Berücksichtigung, wenn dabei die ortsüblichen Mietkosten für eine Wohnung, auf die
Absatz 2, Anspruch besteht, nicht überschritten werden. Durch diese Bestimmung wird daher normiert, dass die ortsüblichen Kosten einer Wohnung mit einer bestimmten Größe (im konkreten Fall 70 m2) nicht überschritten werden dürfen, die Größe der Wohnung selbst ist etwa gleich wie die Anzahl der Zimmer kein entscheidungsrelevantes Kriterium vergleiche Erkenntnis des LVwG Tirol vom 04.06.2014, LVwG-2014/15/1095-2 ua). Die belangte Behörde ist im konkreten Fall von einem ortsüblichen Mietzinssatz von Euro 7,50 pro m2 (reine Mietkosten ohne Betriebskosten) ausgegangen und ist in ihrer Entscheidung zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass die Wohnung des Beschwerdeführers den Kriterien des § 6 TMSG entspricht. Somit hat bei der Berechnung der auf den Beschwerdeführer entfallende anteilige Betrag, im konkreten Fall ein Drittel von Euro 604,20,-- nämlich Euro 201,40,--, Berücksichtigung zu finden. Die belangte Behörde ist im konkreten Fall von einem ortsüblichen Mietzinssatz von Euro 7,50 pro m2 (reine Mietkosten ohne Betriebskosten) ausgegangen und ist in ihrer Entscheidung zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass die Wohnung des Beschwerdeführers den Kriterien des Paragraph 6, TMSG entspricht. Somit hat bei der Berechnung der auf den Beschwerdeführer entfallende anteilige Betrag, im konkreten Fall ein Drittel von Euro 604,20,-- nämlich Euro 201,40,--, Berücksichtigung zu finden. Somit berechnen sich die dem Beschwerdeführer aufgrund des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes grundsätzlich zustehenden Leistungen mit Euro 667,05 (Mindestsatz in der Höhe von Euro 465,65 und anteilige Wohnkosten in der Höhe von Euro 201,40,--). Der Beschwerdeführer bezieht Notstandhilfe in der Höhe von Euro 22,28 täglich, das sind monatlich Euro 679,54. Damit übersteigen bereits die eigenen Mittel des Beschwerdeführers den ihm nach dem TMSG zustehenden Satz von Euro 667,05. An diesem Ergebnis ändert sich auch unter einer allfälligen Einbeziehung der Lebensgefährtin bzw der Tochter des Beschwerdeführers nichts. Die Lebensgefährtin verfügt über ein Einkommen von monatlich Euro 1084,95 und überschreitet damit die ihr bei einer allfälligen Berechnung zustehenden Ansprüche nach dem TMSG deutlich (Mindestsatz
Abs 2 lit b TMSG in der Höhe von Euro 465,65 und anteilige Wohnkosten in der Höhe von Euro 201,40); bei der Tochter liegt ebenfalls mit einem monatlichen Einkommen von Euro 666,02 (unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen) eine Überschreitung vor (Mindestsatz
Abs lit c TMSG in der Höhe von Euro 204,89 und anteilige Wohnkosten in der Höhe von Euro 201,40).An diesem Ergebnis ändert sich auch unter einer allfälligen Einbeziehung der Lebensgefährtin bzw der Tochter des Beschwerdeführers nichts. Die Lebensgefährtin verfügt über ein Einkommen von monatlich Euro 1084,95 und überschreitet damit die ihr bei einer allfälligen Berechnung zustehenden Ansprüche nach dem TMSG deutlich (Mindestsatz
Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG in der Höhe von Euro 465,65 und anteilige Wohnkosten in der Höhe von Euro 201,40); bei der Tochter liegt ebenfalls mit einem monatlichen Einkommen von Euro 666,02 (unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen) eine Überschreitung vor (Mindestsatz
Paragraph 5, Abs Litera c, TMSG in der Höhe von Euro 204,89 und anteilige Wohnkosten in der Höhe von Euro 201,40). Insgesamt ist die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz nicht vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war zudem ausschließlich eine einfache Auslegung des Gesetzes vorzunehmen, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.45.0726.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.