GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden:
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden: 1.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 90,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 90,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit nicht anders vermerkt, beziehen sich alle Angaben von Grundstücken in diesem Erkenntnis auf das Grundbuch der Katastralgemeinde Nr. Ort
G mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. Infolge Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses wurde über ihn auf Grundlage des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 450,00, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden
Paragraph 64, VStG mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. Dagegen erhob X Y, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, der Post übergeben am selben Tag, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Vernehmung der beantragten Zeugen und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens. Begründend wurde wörtlich Folgendes ausgeführt:Dagegen erhob römisch zehn Y, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, der Post übergeben am selben Tag, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Vernehmung der beantragten Zeugen und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens. Begründend wurde wörtlich Folgendes ausgeführt: „[…]
der Anmeldung rechtmäßig durchgeführt wurde. Die beantragte Vernehmung wurde nicht durchgeführt. Unterblieben ist ebenfalls die beantragte Einvernahme der Zeugen Name 1 und Name 2 zum Beweis dafür, dass lediglich Hindernisse (Stauden) im Bereich des Entwässerungsgrabens entfernt wurden, um eine künftige Überschwemmung des Gebiets zu vermeiden. In der Folge wurde das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des genannten dritten Punktes eingestellt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde ausgesprochen, der Beschuldigte habe es zu verantworten, auf dem Gst 001/1 verschiedenes Material (vor allem Bodenaushub) abgelagert zu haben, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen Bewilligung zu sein. Er habe es weiters zu verantworten, dass im angrenzenden östlichen Bereich eine Gehölzreihe dauerhaft entfernt wurde, obwohl hierfür außerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich sei.
Dies ist im gegenständlichen Fall unterblieben. Die Tätigkeit des naturkundlichen Amtssachverständigen erschöpfte sich in der Erstattung einer Anzeige nach einer Besichtigung vor Ort und auf die Verfassung einer Stellungnahme. Zur Erhebung der entscheidungsrelevanten Menge wurde der Sachverständige weder durch die belangte Behörde beauftragt noch hat dieser eine Befundung durchgeführt. Der naturkundefachliche Amtssachverständige ist für eine solche Schätzung nicht zuständig, sie fällt auch nicht in sein Fachgebiet. Die genaue Ermittlung der abgelagerten Mengen erfordert einschlägige fachliche Kenntnisse, weshalb
Paragraph 52, AVG ein Sachverständiger beizuziehen gewesen wäre. Dies ist im gegenständlichen Fall unterblieben. Die Tätigkeit des naturkundlichen Amtssachverständigen erschöpfte sich in der Erstattung einer Anzeige nach einer Besichtigung vor Ort und auf die Verfassung einer Stellungnahme. Zur Erhebung der entscheidungsrelevanten Menge wurde der Sachverständige weder durch die belangte Behörde beauftragt noch hat dieser eine Befundung durchgeführt. Der naturkundefachliche Amtssachverständige ist für eine solche Schätzung nicht zuständig, sie fällt auch nicht in sein Fachgebiet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine bloße Schätzung von Tatsachen jedenfalls unzulässig, wenn eine exakte Messung möglich gewesen wäre (VwGH 2012/02/0044, 11.09.2013 und 25.09.1990, 90/04/0058; Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 57). Im vorliegenden Fall hätte die Behörde eine genaue Messung zeitgerecht in Auftrag geben müssen. Die Beauftragung des Zollamts ist erst beinahe ein Jahr nach der Begehung durch den Amtssachverständigen erfolgt, als die Aufschüttungen bereits einplaniert waren. Diese zeitliche Verzögerung kann nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine bloße Schätzung von Tatsachen jedenfalls unzulässig, wenn eine exakte Messung möglich gewesen wäre (VwGH 2012/02/0044, 11.09.2013 und 25.09.1990, 90/04/0058; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, Rz 57). Im vorliegenden Fall hätte die Behörde eine genaue Messung zeitgerecht in Auftrag geben müssen. Die Beauftragung des Zollamts ist erst beinahe ein Jahr nach der Begehung durch den Amtssachverständigen erfolgt, als die Aufschüttungen bereits einplaniert waren. Diese zeitliche Verzögerung kann nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen. Die Verwertung dieses Schätzungsergebnisses und das Unterbleiben einer gebotenen exakten Beweisaufnahme verstoßen gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheit. Der Beschuldigte wurde durch die nicht nachvollziehbare Schätzung auch an der Überprüfung des angefochtenen Straferkenntnisses auf die Rechtmäßigkeit seines Inhalts gehindert. Dies begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel (Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 38 mwN). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens sowie zur ausreichenden Begründung des Bescheides (VwGH 18.1.1990, 89/09/0114; 29.3.2000, 94/12/0279). Die Verwertung dieses Schätzungsergebnisses und das Unterbleiben einer gebotenen exakten Beweisaufnahme verstoßen gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheit. Der Beschuldigte wurde durch die nicht nachvollziehbare Schätzung auch an der Überprüfung des angefochtenen Straferkenntnisses auf die Rechtmäßigkeit seines Inhalts gehindert. Dies begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 38 mwN). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens sowie zur ausreichenden Begründung des Bescheides (VwGH 18.1.1990, 89/09/0114; 29.3.2000, 94/12/0279). Die vorgenommene Schätzung des Sachverständigen stellt nur eine schriftliche Erklärung außerhalb von Befund und Gutachten dar. Im Grunde handelte es sich dabei um eine Wiedergabe von Wahrnehmungen, was wiederum ein Wesensmerkmal der Zeugenvernehmung darstellt. Es wurde daher die gebotene förmliche Vernehmung nicht vorgenommen und begnügte sich die Behörde mit einer formlosen schriftlichen Erklärung. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist dies nur bei einem unstrittigen Sachverhalt zulässig, weil keine widersprechenden Beweisergebnisse vorliegen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 Rz 10 und § 48 Rz 13 mwN). Es liegt daher ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Bei einer Einvernahme des Amtssachverständigen hätte der Beschuldigte die näheren Umstände, die in die Schätzung eingeflossen sind, erfahren und zugleich aufzeigen können, dass diese Annahme als Beweisgrundlage nicht in Frage kommt. Die vorgenommene Schätzung des Sachverständigen stellt nur eine schriftliche Erklärung außerhalb von Befund und Gutachten dar. Im Grunde handelte es sich dabei um eine Wiedergabe von Wahrnehmungen, was wiederum ein Wesensmerkmal der Zeugenvernehmung darstellt. Es wurde daher die gebotene förmliche Vernehmung nicht vorgenommen und begnügte sich die Behörde mit einer formlosen schriftlichen Erklärung. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist dies nur bei einem unstrittigen Sachverhalt zulässig, weil keine widersprechenden Beweisergebnisse vorliegen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 46, Rz 10 und Paragraph 48, Rz 13 mwN). Es liegt daher ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Bei einer Einvernahme des Amtssachverständigen hätte der Beschuldigte die näheren Umstände, die in die Schätzung eingeflossen sind, erfahren und zugleich aufzeigen können, dass diese Annahme als Beweisgrundlage nicht in Frage kommt. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx wurde die Einvernahme des Herrn Name 4 zum Beweis dafür beantragt, dass lediglich Bodenaushub im Sinne einer landwirtschaftlichen Rekultivierung rechtmäßig abgelagert wurde. Die belangte Behörde führte in der Folge – ohne jede Begründung – keine Vernehmung durch. Da Herr Name 4 schon im Vorfeld eine den Beschuldigten entlastende Stellungnahme abgegeben hatte, hätte eine Vernehmung ergeben, dass nur erlaubtes Bodenaushubmaterial bis zur zulässigen Maximalmenge aufgeschüttet wurde. Die belangte Behörde hat in rechtswidriger Weise die beantragte Einvernahme nicht durchgeführt und ist das Verfahren auch deshalb mangelhaft geblieben (VwGH 26.05.1995, 94/17/0433, Hengstschläger/Leeb, AVG § 48 Rz 17). Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx wurde die Einvernahme des Herrn Name 4 zum Beweis dafür beantragt, dass lediglich Bodenaushub im Sinne einer landwirtschaftlichen Rekultivierung rechtmäßig abgelagert wurde. Die belangte Behörde führte in der Folge – ohne jede Begründung – keine Vernehmung durch. Da Herr Name 4 schon im Vorfeld eine den Beschuldigten entlastende Stellungnahme abgegeben hatte, hätte eine Vernehmung ergeben, dass nur erlaubtes Bodenaushubmaterial bis zur zulässigen Maximalmenge aufgeschüttet wurde. Die belangte Behörde hat in rechtswidriger Weise die beantragte Einvernahme nicht durchgeführt und ist das Verfahren auch deshalb mangelhaft geblieben (VwGH 26.05.1995, 94/17/0433, Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 48, Rz 17). Zum Beweis dafür, dass die vorgelegten Aufzeichnungen richtig und vollständig sind und die Maximalmenge von 1.300 m³ nicht überschritten und kein unzulässiges Material, sondern nur erlaubter Bodenaushub gelagert wurde, wird gestellt der Antrag, den Zeugen Name 4, pA Firma K GmbH & Co KG, Adresse, zu vernehmen. Inhaltliche Rechtswidrigkeit: Der Beschuldigte führte die Ablagerung des Bodenaushubs weder selbst durch noch besitzt er die hierfür notwendigen Geräte, Kenntnisse und sonst notwendigen Voraussetzungen. Auf dem Anmeldeformular wurde die K GmbH & Co KG als ausführendes Unternehmen angegeben und wurden sämtliche Arbeiten durch diese durchgeführt. Ein Verschulden könnte dem Beschuldigten nicht angelastet werden, da er die ihn treffenden Pflichten zulässigerweise auf das genannte, befugte Unternehmen übertragen hat (Lewisch/Fischer/Weilguni, VStG § 5 Rz 12). Der Beschuldigte verfügt auch nicht über die Mittel und das Wissen, um die Materialablagerung zu überwachen. Insbesondere konnte er die tatsächliche Aushubmenge vor Ort niemals selbst genau kontrollieren. Diese Aufgabe wurde von Herrn Name 4 gewissenhaft wahrgenommen und ist diesbezüglich auf die vorgelegten Aufzeichnungen zu verweisen. Der Beschuldigte führte die Ablagerung des Bodenaushubs weder selbst durch noch besitzt er die hierfür notwendigen Geräte, Kenntnisse und sonst notwendigen Voraussetzungen. Auf dem Anmeldeformular wurde die K GmbH & Co KG als ausführendes Unternehmen angegeben und wurden sämtliche Arbeiten durch diese durchgeführt. Ein Verschulden könnte dem Beschuldigten nicht angelastet werden, da er die ihn treffenden Pflichten zulässigerweise auf das genannte, befugte Unternehmen übertragen hat (Lewisch/Fischer/Weilguni, VStG Paragraph 5, Rz 12). Der Beschuldigte verfügt auch nicht über die Mittel und das Wissen, um die Materialablagerung zu überwachen. Insbesondere konnte er die tatsächliche Aushubmenge vor Ort niemals selbst genau kontrollieren. Diese Aufgabe wurde von Herrn Name 4 gewissenhaft wahrgenommen und ist diesbezüglich auf die vorgelegten Aufzeichnungen zu verweisen. Das genannte befugte Unternehmen ist dem Beschuldigten sowie der Firma S GmbH, deren Geschäftsführerstellung der Beschuldigte ist, seit langem bekannt und vertrauenswürdig. Den Beschuldigten kann daher auch kein Auswahlverschulden- und Aufsichtsverschulden vorgeworfen werden. Da der Beschuldigte weder die tatsächlich gelagerte Menge kannte noch kennen musste, liegt kein verwaltungsstrafrechtlich zu ahndendes schuldhaftes Verhalten vor. Zu Spruchpunkt 2: […].“. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.xxxx wurde das Rechtmittel des X Y dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.xxxx wurde das Rechtmittel des römisch zehn Y dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Mit Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom xx.xx.xxxx wurde X Y um Beantwortung diverser Fragen ersucht. Mit Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom xx.xx.xxxx wurde römisch zehn Y um Beantwortung diverser Fragen ersucht. Infolge des Ersuchens vom xx.xx.xxxx erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Forstwirtschaft die Stellungnahme vom xx.xx.xxxx. Die mit Schreiben vom xx.xx.xxxx gestellten Fragen beantwortete X Y mit Schreiben vom xx.xx.xxxx und vom xx.xx.xxxx. Mit zuletzt genanntem Schreiben wurde der „Grundlegende Beurteilungsnachweis nach der Deponieverordnung BGBl II Nr 39/2008“ vom xx.xx.xxxx vorgelegt. Die mit Schreiben vom xx.xx.xxxx gestellten Fragen beantwortete römisch zehn Y mit Schreiben vom xx.xx.xxxx und vom xx.xx.xxxx. Mit zuletzt genanntem Schreiben wurde der „Grundlegende Beurteilungsnachweis nach der Deponieverordnung BGBl römisch zwei Nr 39/2008“ vom xx.xx.xxxx vorgelegt. Infolge des Ersuchens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom xx.xx.xxxx erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Vermessungstechnik die Stellungnahme vom xx.xx.xxxx. Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom xx.xx.xxxx erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft die Stellungnahme vom xx.xx.xxxx. Infolge des Ersuchens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom xx.xx.xxxx erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft die Stellungnahme vom xx.xx.xxxx. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol X Y die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen zur Kenntnisnahme. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol römisch zehn Y die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen zur Kenntnisnahme. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx ersuchte X Y ausdrücklich um die Einvernahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers der K GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der K GmbH & Co KG ist, als Zeugen. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx ersuchte römisch zehn Y ausdrücklich um die Einvernahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers der K GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der K GmbH & Co KG ist, als Zeugen. Am xx.xx.xxxx fand eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Rechtsvertreters des X Y und der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Vermessungstechnik, Abfallwirtschaft und Agrarwirtschaft statt. Der mit Schreiben vom xx.xx.xxxx namhaft gemachte Zeuge wurde einvernommen. Zum Beweis dafür, dass ein Dritter zwischen dem Jahr xxxx und der gegenständlichen Schüttung im Jahr xxxx Material auf die gegenständliche Fläche aufgebracht hatte, beantragte der Rechtsvertreter des X Y abschließend die Einvernahme eines weiteren Zeugen. Am xx.xx.xxxx fand eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Rechtsvertreters des römisch zehn Y und der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Vermessungstechnik, Abfallwirtschaft und Agrarwirtschaft statt. Der mit Schreiben vom xx.xx.xxxx namhaft gemachte Zeuge wurde einvernommen. Zum Beweis dafür, dass ein Dritter zwischen dem Jahr xxxx und der gegenständlichen Schüttung im Jahr xxxx Material auf die gegenständliche Fläche aufgebracht hatte, beantragte der Rechtsvertreter des römisch zehn Y abschließend die Einvernahme eines weiteren Zeugen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des geschlossenen Hofes „Name“ in EZ 1001 GB Nr. Ort
Abs 2 oder eine Verordnung
Abs 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. Paragraph 5,
Absatz 2, oder eine Verordnung
, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. … Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer § 15.
der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder, ...) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden). Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (
Abs 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“.Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (
Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“. Nach Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Verwertungsmaßnahmen laut § 15 Abs 4a AWG 2002 ist in Zusammenhalt mit den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 im Hinblick auf den vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Einbau der Materialien zwar durchaus nachvollziehbaren Zwecken, nämlich der Schaffung einer mittels Allradtraktor befahr- und maschinell bearbeitbaren landwirtschaftlichen Nutzfläche, diente und das hiefür erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wurde, jedoch die Materialqualität
dem Stand der Technik nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 weder eingehalten noch nachgewiesen wurde. Wenngleich eine Bewilligungspflicht nach anderen Materiengesetzen nicht festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für eine zulässige Verwertung im Sinne des § 15 Abs 4a AWG 2002 mangels Einhaltung und Nachweis der Materialqualität
dem Stand der Technik nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 nicht vor. Es ist daher von einer unzulässigen Beseitigungsmaßnahme auszugehen. Nach Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Verwertungsmaßnahmen laut Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 ist in Zusammenhalt mit den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 im Hinblick auf den vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Einbau der Materialien zwar durchaus nachvollziehbaren Zwecken, nämlich der Schaffung einer mittels Allradtraktor befahr- und maschinell bearbeitbaren landwirtschaftlichen Nutzfläche, diente und das hiefür erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wurde, jedoch die Materialqualität
dem Stand der Technik nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 weder eingehalten noch nachgewiesen wurde. Wenngleich eine Bewilligungspflicht nach anderen Materiengesetzen nicht festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für eine zulässige Verwertung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 mangels Einhaltung und Nachweis der Materialqualität
dem Stand der Technik nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 nicht vor. Es ist daher von einer unzulässigen Beseitigungsmaßnahme auszugehen. § 5 Abs 1 AWG 2002 enthält Bestimmungen zum Abfallende. Danach hätte das Bodenaushubmaterial die Abfalleigenschaft verloren, wenn es sich dabei um einen „Altstoff“ gehandelt hätte und dieser oder aus ihm gewonnene Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden wäre. Unter einer „unmittelbaren Verwendung“ im Sinne dieser Bestimmung ist der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt zu verstehen. Werden zB Kunststoffabfälle sortiert, zerkleinert und anschließend bei der Kunststoffproduktion wieder eingesetzt, so liegt erst mit dem Einsatz in der Kunststoffproduktion eine „unmittelbare Verwendung“ vor (vgl VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Eine Verordnung nach § 5 Abs 2 AWG 2002 zur Konkretisierung des Zeitpunktes des Abfallendes ist für nicht verunreinigten Boden bislang nicht erlassen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.04.2005, 2003/07/0017, mit der Frage des Abfallendes im Sinn des § 5 AWG 2002 in einem Fall, in dem Bodenaushubmaterial zum Zweck der Wiederauffüllung bzw des Transportes zu anderen Abnehmern übernommen wurde, befasst und mit näherer Begründung dargelegt, dass einer bloßen Übernahme des Bodenaushubmaterials für die Frage des Abfallendes noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Ein Abfallende könnte – wenn überhaupt – erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück erreicht werden. Im vorliegenden Fall wurde das angelieferte Aushubmaterial zwar auf dem Grundstück des Beschwerdeführers verfüllt und als Rohstoff verwendet. Der Tatbestand des § 5 Abs 1 AWG 2002 wäre jedoch erst dann erfüllt, wenn es sich bei diesem Aushubmaterial um einen „Altstoff“ im Sinn des § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 gehandelt hätte. Eine „Sammlung“ oder „Behandlung“ und eine zulässige Verwendung des Abfalls im Sinne dieser Bestimmung liegt allerdings nur vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 zuwidergehandelt wurde. In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet § 15 Abs 3 AWG 2002 an, dass diese nicht außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf. Im vorliegenden Fall liegt weder eine genehmigte Anlage vor noch handelt es sich bei der gegenständlichen Teilfläche um einen geeigneten Ort. Schon im Hinblick darauf, dass das gegenständliche Aushubmaterial keinen „Altstoff“ im Sinn der Begriffsdefinition des § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 darstellt, kann von einer Beendigung der Abfalleigenschaft
GH 25.02.2009, 2008/07/0182). Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 enthält Bestimmungen zum Abfallende. Danach hätte das Bodenaushubmaterial die Abfalleigenschaft verloren, wenn es sich dabei um einen „Altstoff“ gehandelt hätte und dieser oder aus ihm gewonnene Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden wäre. Unter einer „unmittelbaren Verwendung“ im Sinne dieser Bestimmung ist der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt zu verstehen. Werden zB Kunststoffabfälle sortiert, zerkleinert und anschließend bei der Kunststoffproduktion wieder eingesetzt, so liegt erst mit dem Einsatz in der Kunststoffproduktion eine „unmittelbare Verwendung“ vor vergleiche VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Eine Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 2, AWG 2002 zur Konkretisierung des Zeitpunktes des Abfallendes ist für nicht verunreinigten Boden bislang nicht erlassen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.04.2005, 2003/07/0017, mit der Frage des Abfallendes im Sinn des Paragraph 5, AWG 2002 in einem Fall, in dem Bodenaushubmaterial zum Zweck der Wiederauffüllung bzw des Transportes zu anderen Abnehmern übernommen wurde, befasst und mit näherer Begründung dargelegt, dass einer bloßen Übernahme des Bodenaushubmaterials für die Frage des Abfallendes noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Ein Abfallende könnte – wenn überhaupt – erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück erreicht werden. Im vorliegenden Fall wurde das angelieferte Aushubmaterial zwar auf dem Grundstück des Beschwerdeführers verfüllt und als Rohstoff verwendet. Der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 wäre jedoch erst dann erfüllt, wenn es sich bei diesem Aushubmaterial um einen „Altstoff“ im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 gehandelt hätte. Eine „Sammlung“ oder „Behandlung“ und eine zulässige Verwendung des Abfalls im Sinne dieser Bestimmung liegt allerdings nur vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 zuwidergehandelt wurde. In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 an, dass diese nicht außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf. Im vorliegenden Fall liegt weder eine genehmigte Anlage vor noch handelt es sich bei der gegenständlichen Teilfläche um einen geeigneten Ort. Schon im Hinblick darauf, dass das gegenständliche Aushubmaterial keinen „Altstoff“ im Sinn der Begriffsdefinition des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 darstellt, kann von einer Beendigung der Abfalleigenschaft
Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 keine Rede sein vergleiche VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Indem der Beschwerdeführer im östlichen Bereich des in Abbildung 1 rot umrandeten Teilbereichs des Gstes Nr 001/1 Abfälle entgegen § 15 Abs 3 letzter Satz AWG 2002 außerhalb einer hiefür genehmigten Deponie beseitigte bzw ablagerte, hat er den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Indem der Beschwerdeführer im östlichen Bereich des in Abbildung 1 rot umrandeten Teilbereichs des Gstes Nr 001/1 Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002 außerhalb einer hiefür genehmigten Deponie beseitigte bzw ablagerte, hat er den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Die Glaubhaftmachung nach § 5 Abs 1 VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es treffe ihn kein Verschulden, weil er sachkundige und verlässliche Personen mit der Deponierung beauftragt habe, so ist er nicht im Recht. Bedient sich jemand zur Einhaltung der ihn treffenden Verwaltungsvorschriften anderer Personen, so trifft ihn die Verpflichtung, einerseits geeignete Personen damit zu betrauen und andererseits für die Überwachung dieser Personen alles vorzukehren, wodurch bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit der gesetzwidrige Erfolg hätte verhindert werden können (Hinweis E VwGH 09.04.1980, 2851/79, und die dort angeführte Rechtsprechung); zu der zuletzt genannten Verpflichtung gehört – wenn es der Betriebsumfang nicht zulässt, persönlich sämtliche Überwachungsaufgaben nachzukommen – nicht nur die Einrichtung eines ausreichend dichten und zulänglich organisierten Netzes von Aufsichtsorganen, sondern auch dessen Überwachung (Hinweis E 09.10.1979, 2762/78 und E 16.10.1981, 04/3148/80) (vgl VwGH 25.11.1987, 86/09/0174). Dass die Arbeiten durch den Beschwerdeführer überwacht worden wären, hat der Beschwerdeführer aber gar nicht behauptet. Die Glaubhaftmachung nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es treffe ihn kein Verschulden, weil er sachkundige und verlässliche Personen mit der Deponierung beauftragt habe, so ist er nicht im Recht. Bedient sich jemand zur Einhaltung der ihn treffenden Verwaltungsvorschriften anderer Personen, so trifft ihn die Verpflichtung, einerseits geeignete Personen damit zu betrauen und andererseits für die Überwachung dieser Personen alles vorzukehren, wodurch bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit der gesetzwidrige Erfolg hätte verhindert werden können (Hinweis E VwGH 09.04.1980, 2851/79, und die dort angeführte Rechtsprechung); zu der zuletzt genannten Verpflichtung gehört – wenn es der Betriebsumfang nicht zulässt, persönlich sämtliche Überwachungsaufgaben nachzukommen – nicht nur die Einrichtung eines ausreichend dichten und zulänglich organisierten Netzes von Aufsichtsorganen, sondern auch dessen Überwachung (Hinweis E 09.10.1979, 2762/78 und E 16.10.1981, 04/3148/80) vergleiche VwGH 25.11.1987, 86/09/0174). Dass die Arbeiten durch den Beschwerdeführer überwacht worden wären, hat der Beschwerdeführer aber gar nicht behauptet. Die Bestrafung zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht. B. Strafbemessung: Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich. Die abfallrechtlichen Vorschriften, die die Ablagerungen von Abfällen auf nur genehmigten Deponien zulassen, dienen dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter. Sie sollen gewährleisten, dass keine Gefahren für die Menschen, die Umwelt und die sonstigen abfallrechtlichen Schutzgüter ausgehen. Diesem staatlichen Interesse hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt. Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Bezüglich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Wird aber – wie hier – nur die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt, so ist es nicht erforderlich, dass Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers eingeholt werden (vgl VwGH 31.10.1990, 90/02/0103). Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Wird aber – wie hier – nur die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt, so ist es nicht erforderlich, dass Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers eingeholt werden vergleiche VwGH 31.10.1990, 90/02/0103). Zumal ohnedies nur die in § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 vorgesehene Mindeststrafe in Höhe von EUR 450,00 verhängt wurde, ergeben sich gegen die verhängte Geldstrafe keine Bedenken. Zumal ohnedies nur die in Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 vorgesehene Mindeststrafe in Höhe von EUR 450,00 verhängt wurde, ergeben sich gegen die verhängte Geldstrafe keine Bedenken. Mangels Vorliegen von Milderungsgründen war eine Unterschreitung der Mindeststrafe
G nicht zulässig. Mangels Vorliegen von Milderungsgründen war eine Unterschreitung der Mindeststrafe
Paragraph 20, VStG nicht zulässig. Zumal der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses insgesamt keine Berechtigung zukommt, war der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182; 25.06.2014, 2011/07/0224). Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182; 25.06.2014, 2011/07/0224). Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.34.3355.15
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