← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/34/3355-15'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25a§ 64Art 130Art 6§ 15§ 5§ 20Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/34/3355-15 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden:

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden: 1.

  1. Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es wie folgt zu lauten:Bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) hat es wie folgt zu lauten: „Sie haben es zu verantworten, dass – wie im Zuge einer behördlichen Kontrolle festgestellt werden konnte – am xx.xx.xxxx im östlichen Bereich des in Abbildung 1 rot umrandeten Teilbereichs des Gstes Nr 001/1 EZ 1001 GB Nr. Ort 3 und damit außerhalb einer genehmigten Deponie 1.350 m³ Abfälle (Bodenaushub) abgelagert waren. 1.
  2. Bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG) hat es wie folgt zu lauten:Bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) hat es wie folgt zu lauten: „Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 3 letzter Satz iVm § 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 193/2013, begangen.“.„Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 193 aus 2013,, begangen.“. 1.
  3. Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es statt „§ 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, BGBl Nr 102/2002 idgF“ nunmehr „§ 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 193/2013“ zu lauten.Bei der Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) hat es statt „§ 79 Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, Bundesgesetzblatt Nr 102 aus 2002, idgF“ nunmehr „§ 79 Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 193/2013“ zu lauten. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 90,00 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 90,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit nicht anders vermerkt, beziehen sich alle Angaben von Grundstücken in diesem Erkenntnis auf das Grundbuch der Katastralgemeinde Nr. Ort

  1. I.römisch eins. Verfahrensablauf: In Spruchpunkt
  2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, X Y zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt am xx.xx.xxxx, wurde X Y Folgendes zur Last gelegt:In Spruchpunkt
  3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, römisch zehn Y zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt am xx.xx.xxxx, wurde römisch zehn Y Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
  4. Herr X Y hat es zu verantworten, dass auf dem Grundstück Nr 001/1, KG Ort 3, im Bereich Name von einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt an bis jedenfalls xx.xx.xxxx, verschiedenes Material (vor allem Bodenaushub) abgelagert wurde, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen abfallrechtlichen Bewilligung zu sein, obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen und die vorstehend genannten Grundstücke keine derartig geeignete Anlage darstellen.Herr römisch zehn Y hat es zu verantworten, dass auf dem Grundstück Nr 001/1, KG Ort 3, im Bereich Name von einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt an bis jedenfalls xx.xx.xxxx, verschiedenes Material (vor allem Bodenaushub) abgelagert wurde, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen abfallrechtlichen Bewilligung zu sein, obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen und die vorstehend genannten Grundstücke keine derartig geeignete Anlage darstellen. […]. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
  5. § 15 Abs 3 iVm § 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, BGBl Nr 102/2002 idgFParagraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, Bundesgesetzblatt Nr 102 aus 2002, idgF […].“. Infolge Spruchpunkt
  6. des Straferkenntnisses wurde über ihn auf Grundlage des § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 450,00, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden

§ 64VSt

G mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. Infolge Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses wurde über ihn auf Grundlage des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 450,00, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden

Paragraph 64, VStG mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. Dagegen erhob X Y, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, der Post übergeben am selben Tag, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Vernehmung der beantragten Zeugen und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens. Begründend wurde wörtlich Folgendes ausgeführt:Dagegen erhob römisch zehn Y, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, der Post übergeben am selben Tag, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Vernehmung der beantragten Zeugen und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens. Begründend wurde wörtlich Folgendes ausgeführt: „[…]

  1. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Gste 002, 001/1 und 003, alle KG Ort 3, welche landwirtschaftlich genutzt werden. Im nördlichen Bereich des Gst 001/1 war eine Rekultivierung durch das Auffüllen einer dort befindlichen Senke beabsichtigt. Hierzu wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Ort 4 die landwirtschaftliche Rekultivierung am xx.xx.xxxx angemeldet und dabei angegeben, dass auf einer Fläche von ca 2.000 m² 1300 m³ Bodenaushubmaterial eingebracht werden. Als ausführendes Unternehmen wurde die Firma K GmbH & Co KG bekanntgegeben. Beginnend mit xx.xx.xxxx verbrachte die K GmbH & Co KG Bodenaushubmaterial diverser Baustellen auf die gegenständliche Fläche. Die Arbeiten endeten damit, dass am xx.xx.xxxx eine Zufahrt errichtet wurde. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx forderte die Bezirkshauptmannschaft Ort 2 den Beschuldigten zur Rechtfertigung auf. Ihm wurde zur Last gelegt, drei Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, nämlich
  2. auf den Gst 001/1, 002 und 003 ohne Genehmigung verschiedenes Material (Baureste) abgelagert,
  3. in diesem Bereich ohne eine naturschutzrechtliche Bewilligung eine Gehölzreihe dauerhaft entfernt und
  4. ohne eine naturschutzrechtliche Bewilligung durch die Errichtung eines Entwässerungsgrabens auf ein angrenzendes Feuchtgebiet entwässernd eingewirkt zu haben. In der Folge wies der Beschuldigte, vertreten durch den ausgewiesenen Vertreter, auf die Anmeldung der landwirtschaftlichen Rekultivierung hin und wurde auch eine Stellungnahme der K GmbH & Co KG vorgelegt, samt einer Auflistung aller Schüttungen, dass die maximale zulässige Menge von 1.300 m³ nicht überschritten wurde. Zudem wurde die Einvernahme des Herrn Name 4 – Geschäftsführer des ausführenden Unternehmens – beantragt, zum Beweis dafür, dass die Ablagerung des Bodenaushubs

der Anmeldung rechtmäßig durchgeführt wurde. Die beantragte Vernehmung wurde nicht durchgeführt. Unterblieben ist ebenfalls die beantragte Einvernahme der Zeugen Name 1 und Name 2 zum Beweis dafür, dass lediglich Hindernisse (Stauden) im Bereich des Entwässerungsgrabens entfernt wurden, um eine künftige Überschwemmung des Gebiets zu vermeiden. In der Folge wurde das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des genannten dritten Punktes eingestellt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde ausgesprochen, der Beschuldigte habe es zu verantworten, auf dem Gst 001/1 verschiedenes Material (vor allem Bodenaushub) abgelagert zu haben, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen Bewilligung zu sein. Er habe es weiters zu verantworten, dass im angrenzenden östlichen Bereich eine Gehölzreihe dauerhaft entfernt wurde, obwohl hierfür außerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich sei.

  1. Beschwerdeumfang: Das gegenständliche Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang angefochten.
  2. Beschwerdegründe: Zu Spruchpunkt 1: Unrichtige Beweiswürdigung: Die belangte Behörde stellte fest, dass die „abgelagerte Menge an Bodenaushub“ – ohne diese konkret beziffern zu können – die bewilligungsfreie Menge von 1.300 m³ deutlich übersteige. Dies wurde in erster Linie auf die offenbar augenscheinlich durchgeführte Schätzung des naturkundlichen Amtssachverständigen, Name 3, sowie auch auf die Aufzeichnungen der K GmbH & Co KG gestützt. Nach der Stellungnahme des Amtssachverständigen sei Aushubmaterial im geschätzten Ausmaß von 5.000 m³ gelagert worden, dies bei einer Schütthöhe von ungefähr 4 Metern. Aus den Aufzeichnungen des ausführenden Unternehmens seien etwa 1.811 m³ loses Bodenaushubmaterial angeliefert worden. Es sei auch durchaus möglich, dass weiteres Material deponiert worden sei, zumal es nicht erwiesen sei, dass die festgehaltene Menge abschließend wäre. Diese Beweiswürdigung ist nicht nachvollziehbar und unzureichend: Die offenbar mit bloßen Augen durchgeführte Schätzung des Sachverständigen kann keinesfalls eine ausreichende Beweisgrundlage für ein Straferkenntnis darstellen. Eine genaue Ermittlung der abgelagerten Aushubmenge wäre möglich gewesen, doch ist diese nicht erfolgt. Der Schätzung des Amtssachverständigen kommt kein Beweiswert zu. Darüber hinaus hat die belangte Behörde im Bescheid ohne nähere Begründung einfach nur die aufgezeichneten losen Mengen des Bodenaushubs übernommen. Es sind jedoch die festen, (durch die Lagerung) verdichteten Mengen maßgeblich. Den Aufzeichnungen lässt sich klar entnehmen, dass die Arbeiten am xx.xx.xxxx mit der Errichtung der Zufahrt fertig gestellt wurden, wobei der hierfür genutzte Aushub von etwa 85 m³ keine Ablagerung darstellt und außer Betracht bleiben muss. Es ergibt sich eine festgehaltene Menge von zirka 1.300 m³, wobei die Beträge in den Aufzeichnungen auf ganze Zahlen gerundet und daher nicht ganz exakt sind. Zudem stellt auch der Verdichtungsfaktor mit 1,3 eine Schätzung dar. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die höchstzulässige Menge nicht überschritten wurde. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Schreiben des Herrn Name 5, der als einziger Baggerfahrer bei der Ablagerung tätig gewesen ist, dass nur zulässiger Bodenaushub aufgeschüttet und Betonrecycling-Material nur für die Einfahrt verwendet wurde. Es liegen daher erhebliche Zweifel gegen die Beweiswürdigung vor und kann der Tatvorwurf – insbesondere angesichts des Zweifelsgrundsatzes – auf dieser Beweisgrundlage nicht als erwiesen gelten. Verstoß gegen Verfahrensvorschriften: Die festgestellte Überschreitung der maximal zulässigen Ablagerungsmenge wurde, wie beschrieben, in erster Linie auf die offenbar bloß mit dem Auge durchgeführte Schätzung des Amtssachverständigen gestützt. Dem angefochtenen Straferkenntnis ist nicht zu entnehmen, ob dieser etwaige Hilfsmittel benützt hatte und auf Basis welcher methodischen Vorgangsweise er zu dieser Annahme gelangt ist. Die genaue Ermittlung der abgelagerten Mengen erfordert einschlägige fachliche Kenntnisse, weshalb

§ 52AVG ein Sachverständiger beizuziehen gewesen wäre.

Dies ist im gegenständlichen Fall unterblieben. Die Tätigkeit des naturkundlichen Amtssachverständigen erschöpfte sich in der Erstattung einer Anzeige nach einer Besichtigung vor Ort und auf die Verfassung einer Stellungnahme. Zur Erhebung der entscheidungsrelevanten Menge wurde der Sachverständige weder durch die belangte Behörde beauftragt noch hat dieser eine Befundung durchgeführt. Der naturkundefachliche Amtssachverständige ist für eine solche Schätzung nicht zuständig, sie fällt auch nicht in sein Fachgebiet. Die genaue Ermittlung der abgelagerten Mengen erfordert einschlägige fachliche Kenntnisse, weshalb

Paragraph 52, AVG ein Sachverständiger beizuziehen gewesen wäre. Dies ist im gegenständlichen Fall unterblieben. Die Tätigkeit des naturkundlichen Amtssachverständigen erschöpfte sich in der Erstattung einer Anzeige nach einer Besichtigung vor Ort und auf die Verfassung einer Stellungnahme. Zur Erhebung der entscheidungsrelevanten Menge wurde der Sachverständige weder durch die belangte Behörde beauftragt noch hat dieser eine Befundung durchgeführt. Der naturkundefachliche Amtssachverständige ist für eine solche Schätzung nicht zuständig, sie fällt auch nicht in sein Fachgebiet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine bloße Schätzung von Tatsachen jedenfalls unzulässig, wenn eine exakte Messung möglich gewesen wäre (VwGH 2012/02/0044, 11.09.2013 und 25.09.1990, 90/04/0058; Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 57). Im vorliegenden Fall hätte die Behörde eine genaue Messung zeitgerecht in Auftrag geben müssen. Die Beauftragung des Zollamts ist erst beinahe ein Jahr nach der Begehung durch den Amtssachverständigen erfolgt, als die Aufschüttungen bereits einplaniert waren. Diese zeitliche Verzögerung kann nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine bloße Schätzung von Tatsachen jedenfalls unzulässig, wenn eine exakte Messung möglich gewesen wäre (VwGH 2012/02/0044, 11.09.2013 und 25.09.1990, 90/04/0058; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, Rz 57). Im vorliegenden Fall hätte die Behörde eine genaue Messung zeitgerecht in Auftrag geben müssen. Die Beauftragung des Zollamts ist erst beinahe ein Jahr nach der Begehung durch den Amtssachverständigen erfolgt, als die Aufschüttungen bereits einplaniert waren. Diese zeitliche Verzögerung kann nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen. Die Verwertung dieses Schätzungsergebnisses und das Unterbleiben einer gebotenen exakten Beweisaufnahme verstoßen gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheit. Der Beschuldigte wurde durch die nicht nachvollziehbare Schätzung auch an der Überprüfung des angefochtenen Straferkenntnisses auf die Rechtmäßigkeit seines Inhalts gehindert. Dies begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel (Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 38 mwN). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens sowie zur ausreichenden Begründung des Bescheides (VwGH 18.1.1990, 89/09/0114; 29.3.2000, 94/12/0279). Die Verwertung dieses Schätzungsergebnisses und das Unterbleiben einer gebotenen exakten Beweisaufnahme verstoßen gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheit. Der Beschuldigte wurde durch die nicht nachvollziehbare Schätzung auch an der Überprüfung des angefochtenen Straferkenntnisses auf die Rechtmäßigkeit seines Inhalts gehindert. Dies begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 38 mwN). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens sowie zur ausreichenden Begründung des Bescheides (VwGH 18.1.1990, 89/09/0114; 29.3.2000, 94/12/0279). Die vorgenommene Schätzung des Sachverständigen stellt nur eine schriftliche Erklärung außerhalb von Befund und Gutachten dar. Im Grunde handelte es sich dabei um eine Wiedergabe von Wahrnehmungen, was wiederum ein Wesensmerkmal der Zeugenvernehmung darstellt. Es wurde daher die gebotene förmliche Vernehmung nicht vorgenommen und begnügte sich die Behörde mit einer formlosen schriftlichen Erklärung. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist dies nur bei einem unstrittigen Sachverhalt zulässig, weil keine widersprechenden Beweisergebnisse vorliegen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 Rz 10 und § 48 Rz 13 mwN). Es liegt daher ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Bei einer Einvernahme des Amtssachverständigen hätte der Beschuldigte die näheren Umstände, die in die Schätzung eingeflossen sind, erfahren und zugleich aufzeigen können, dass diese Annahme als Beweisgrundlage nicht in Frage kommt. Die vorgenommene Schätzung des Sachverständigen stellt nur eine schriftliche Erklärung außerhalb von Befund und Gutachten dar. Im Grunde handelte es sich dabei um eine Wiedergabe von Wahrnehmungen, was wiederum ein Wesensmerkmal der Zeugenvernehmung darstellt. Es wurde daher die gebotene förmliche Vernehmung nicht vorgenommen und begnügte sich die Behörde mit einer formlosen schriftlichen Erklärung. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist dies nur bei einem unstrittigen Sachverhalt zulässig, weil keine widersprechenden Beweisergebnisse vorliegen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 46, Rz 10 und Paragraph 48, Rz 13 mwN). Es liegt daher ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Bei einer Einvernahme des Amtssachverständigen hätte der Beschuldigte die näheren Umstände, die in die Schätzung eingeflossen sind, erfahren und zugleich aufzeigen können, dass diese Annahme als Beweisgrundlage nicht in Frage kommt. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx wurde die Einvernahme des Herrn Name 4 zum Beweis dafür beantragt, dass lediglich Bodenaushub im Sinne einer landwirtschaftlichen Rekultivierung rechtmäßig abgelagert wurde. Die belangte Behörde führte in der Folge – ohne jede Begründung – keine Vernehmung durch. Da Herr Name 4 schon im Vorfeld eine den Beschuldigten entlastende Stellungnahme abgegeben hatte, hätte eine Vernehmung ergeben, dass nur erlaubtes Bodenaushubmaterial bis zur zulässigen Maximalmenge aufgeschüttet wurde. Die belangte Behörde hat in rechtswidriger Weise die beantragte Einvernahme nicht durchgeführt und ist das Verfahren auch deshalb mangelhaft geblieben (VwGH 26.05.1995, 94/17/0433, Hengstschläger/Leeb, AVG § 48 Rz 17). Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx wurde die Einvernahme des Herrn Name 4 zum Beweis dafür beantragt, dass lediglich Bodenaushub im Sinne einer landwirtschaftlichen Rekultivierung rechtmäßig abgelagert wurde. Die belangte Behörde führte in der Folge – ohne jede Begründung – keine Vernehmung durch. Da Herr Name 4 schon im Vorfeld eine den Beschuldigten entlastende Stellungnahme abgegeben hatte, hätte eine Vernehmung ergeben, dass nur erlaubtes Bodenaushubmaterial bis zur zulässigen Maximalmenge aufgeschüttet wurde. Die belangte Behörde hat in rechtswidriger Weise die beantragte Einvernahme nicht durchgeführt und ist das Verfahren auch deshalb mangelhaft geblieben (VwGH 26.05.1995, 94/17/0433, Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 48, Rz 17). Zum Beweis dafür, dass die vorgelegten Aufzeichnungen richtig und vollständig sind und die Maximalmenge von 1.300 m³ nicht überschritten und kein unzulässiges Material, sondern nur erlaubter Bodenaushub gelagert wurde, wird gestellt der Antrag, den Zeugen Name 4, pA Firma K GmbH & Co KG, Adresse, zu vernehmen. Inhaltliche Rechtswidrigkeit: Der Beschuldigte führte die Ablagerung des Bodenaushubs weder selbst durch noch besitzt er die hierfür notwendigen Geräte, Kenntnisse und sonst notwendigen Voraussetzungen. Auf dem Anmeldeformular wurde die K GmbH & Co KG als ausführendes Unternehmen angegeben und wurden sämtliche Arbeiten durch diese durchgeführt. Ein Verschulden könnte dem Beschuldigten nicht angelastet werden, da er die ihn treffenden Pflichten zulässigerweise auf das genannte, befugte Unternehmen übertragen hat (Lewisch/Fischer/Weilguni, VStG § 5 Rz 12). Der Beschuldigte verfügt auch nicht über die Mittel und das Wissen, um die Materialablagerung zu überwachen. Insbesondere konnte er die tatsächliche Aushubmenge vor Ort niemals selbst genau kontrollieren. Diese Aufgabe wurde von Herrn Name 4 gewissenhaft wahrgenommen und ist diesbezüglich auf die vorgelegten Aufzeichnungen zu verweisen. Der Beschuldigte führte die Ablagerung des Bodenaushubs weder selbst durch noch besitzt er die hierfür notwendigen Geräte, Kenntnisse und sonst notwendigen Voraussetzungen. Auf dem Anmeldeformular wurde die K GmbH & Co KG als ausführendes Unternehmen angegeben und wurden sämtliche Arbeiten durch diese durchgeführt. Ein Verschulden könnte dem Beschuldigten nicht angelastet werden, da er die ihn treffenden Pflichten zulässigerweise auf das genannte, befugte Unternehmen übertragen hat (Lewisch/Fischer/Weilguni, VStG Paragraph 5, Rz 12). Der Beschuldigte verfügt auch nicht über die Mittel und das Wissen, um die Materialablagerung zu überwachen. Insbesondere konnte er die tatsächliche Aushubmenge vor Ort niemals selbst genau kontrollieren. Diese Aufgabe wurde von Herrn Name 4 gewissenhaft wahrgenommen und ist diesbezüglich auf die vorgelegten Aufzeichnungen zu verweisen. Das genannte befugte Unternehmen ist dem Beschuldigten sowie der Firma S GmbH, deren Geschäftsführerstellung der Beschuldigte ist, seit langem bekannt und vertrauenswürdig. Den Beschuldigten kann daher auch kein Auswahlverschulden- und Aufsichtsverschulden vorgeworfen werden. Da der Beschuldigte weder die tatsächlich gelagerte Menge kannte noch kennen musste, liegt kein verwaltungsstrafrechtlich zu ahndendes schuldhaftes Verhalten vor. Zu Spruchpunkt 2: […].“. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.xxxx wurde das Rechtmittel des X Y dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.xxxx wurde das Rechtmittel des römisch zehn Y dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Mit Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom xx.xx.xxxx wurde X Y um Beantwortung diverser Fragen ersucht. Mit Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom xx.xx.xxxx wurde römisch zehn Y um Beantwortung diverser Fragen ersucht. Infolge des Ersuchens vom xx.xx.xxxx erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Forstwirtschaft die Stellungnahme vom xx.xx.xxxx. Die mit Schreiben vom xx.xx.xxxx gestellten Fragen beantwortete X Y mit Schreiben vom xx.xx.xxxx und vom xx.xx.xxxx. Mit zuletzt genanntem Schreiben wurde der „Grundlegende Beurteilungsnachweis nach der Deponieverordnung BGBl II Nr 39/2008“ vom xx.xx.xxxx vorgelegt. Die mit Schreiben vom xx.xx.xxxx gestellten Fragen beantwortete römisch zehn Y mit Schreiben vom xx.xx.xxxx und vom xx.xx.xxxx. Mit zuletzt genanntem Schreiben wurde der „Grundlegende Beurteilungsnachweis nach der Deponieverordnung BGBl römisch zwei Nr 39/2008“ vom xx.xx.xxxx vorgelegt. Infolge des Ersuchens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom xx.xx.xxxx erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Vermessungstechnik die Stellungnahme vom xx.xx.xxxx. Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom xx.xx.xxxx erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft die Stellungnahme vom xx.xx.xxxx. Infolge des Ersuchens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom xx.xx.xxxx erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft die Stellungnahme vom xx.xx.xxxx. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol X Y die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen zur Kenntnisnahme. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol römisch zehn Y die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen zur Kenntnisnahme. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx ersuchte X Y ausdrücklich um die Einvernahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers der K GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der K GmbH & Co KG ist, als Zeugen. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx ersuchte römisch zehn Y ausdrücklich um die Einvernahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers der K GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der K GmbH & Co KG ist, als Zeugen. Am xx.xx.xxxx fand eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Rechtsvertreters des X Y und der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Vermessungstechnik, Abfallwirtschaft und Agrarwirtschaft statt. Der mit Schreiben vom xx.xx.xxxx namhaft gemachte Zeuge wurde einvernommen. Zum Beweis dafür, dass ein Dritter zwischen dem Jahr xxxx und der gegenständlichen Schüttung im Jahr xxxx Material auf die gegenständliche Fläche aufgebracht hatte, beantragte der Rechtsvertreter des X Y abschließend die Einvernahme eines weiteren Zeugen. Am xx.xx.xxxx fand eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Rechtsvertreters des römisch zehn Y und der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Vermessungstechnik, Abfallwirtschaft und Agrarwirtschaft statt. Der mit Schreiben vom xx.xx.xxxx namhaft gemachte Zeuge wurde einvernommen. Zum Beweis dafür, dass ein Dritter zwischen dem Jahr xxxx und der gegenständlichen Schüttung im Jahr xxxx Material auf die gegenständliche Fläche aufgebracht hatte, beantragte der Rechtsvertreter des römisch zehn Y abschließend die Einvernahme eines weiteren Zeugen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des geschlossenen Hofes „Name“ in EZ 1001 GB Nr. Ort

  1. Das Gst Nr 001/1 weist eine Fläche von insgesamt 1,93 ha (1,61 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 0,32 ha Wald) auf und ist in der genannten Liegenschaft vorgetragen. Verfahrensgegenständlich ist der in Abbildung 1 rot umrandete Teilbereich des Gstes Nr 001/
  2. *Abbildung 1* Der rot umrandete Teilbereich des Gstes Nr 001/1 stellt eine äußerst ungünstig ausgeformte landwirtschaftliche Nutzfläche dar. Zum einen wird die Fläche nach Westen hin zunehmend schmäler, zum anderen wird sie im Norden durch eine asphaltierte Straße sowie im Süden durch einen Waldstreifen begrenzt. Im westlichen Bereich weist die Fläche eine Breite von acht Metern auf. Aufgrund der beschriebenen Ausformung des rot umrandeten Teilbereichs des Gstes Nr 001/1 können die Einsatzgrenzen für die verwendeten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte nicht erreicht werden (die Einsatzgrenzen für Allradtraktoren in Falllinie liegen bei etwa 40 Prozent Hangneigung und die in Schichtenlinie – je nach Anbaugerät – bei etwa 25 bis 35 Prozent Hangneigung). Insbesondere aufgrund der geringen Breite des rot umrandeten Teilbereichs des Gstes Nr 001/1 ist ein Bearbeiten ausschließlich in Schichtenlinie möglich. Damit ein problemloses Aus- und Einfahren mit dem Allradtraktor samt Anbaugeräten (ohne Abrutschgefahr, ohne Schädigung der Grasnarbe, ohne verbeulte bzw abgebrochene Zingen der Ladewagen Pick-up / des Kreiselheuers / des Schwaders, usw) auf die nördlich verlaufende Asphaltstraße möglich ist, sind die Böschungen so flach als möglich zu halten. Aufgrund der geringen Breite der Fläche dient die Asphaltstraße auch als Manövrierfläche bei der Flächenbearbeitung und muss diese laufend mit dem Traktorgespann befahren bzw benützt werden. Zur Schaffung einer mittels Allradtraktor befahr- und maschinell bearbeitbaren Fläche brachte die K GmbH & Co KG im Auftrag des Beschwerdeführers in der Zeit von xx.xx. bis xx.xx.xxxx zumindest 1.350 m³ Bodenaushubmaterial auf den östlichen Bereich der in Abbildung 1 rot umrandeten Teilfläche des Gstes Nr 001/1 auf. Das Aufbringen von Bodenaushubmaterial im genannten Ausmaß war zur Erreichung des vorgenannten Zwecks erforderlich. Die Maßnahme wurde ohne Vorliegen einer abfallrechtlichen Deponiegenehmigung durchgeführt. Die Durchführung der Maßnahme wurde am xx.xx.xxxx im Zuge einer behördlichen Kontrolle festgestellt. Im westlichen Bereich der Fläche gelangte ein Bodenbearbeitungsgerät (Fräse) zum Einsatz. Ob mit der Fräse auch im westlichen Bereich der Fläche Bodenaushubmaterial eingearbeitet wurde, kann nicht festgestellt werden. Das Bodenaushubmaterial stammte aus einem Bauvorhaben auf dem Gst Nr 1274/1 GB Nr. Ort
  3. Dieses Grundstück steht im Eigentum der S GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist. Der in Kapitel 7.
  4. des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 im Hinblick auf die Materialqualität definierte Stand der Technik für die Verwertung von Bodenaushubmaterial wurde weder eingehalten noch nachgewiesen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Ausgestaltung des in Abbildung 1 rot umrandeten Teilbereichs des Gstes Nr 001/1, zum Zweck der gegenständlichen Maßnahme und dazu, dass zur Erfüllung dieses Zwecks nur das unbedingt erforderliche Ausmaß an Bodenaushubmaterial verwendet wurde, stützen sich auf die Ausführungen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft. Diese Feststellungen wurden seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Die Tatsache, dass zumindest 1.350 m³ Bodenaushubmaterial im östlichen Bereich des in Abbildung 1 rot umrandeten Teilbereichs des Gstes Nr 001/1 im Auftrag des Beschwerdeführers aufgebracht wurde, ergibt sich aus der Aussage des handelsrechtlichen Geschäftsführers der K GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der K GmbH & Co KG, ist. Wie festgestellt, führte die K GmbH & Co KG die Maßnahme im Auftrag des Beschwerdeführers aus. Die im Schreiben vom xx.xx.xxxx aufgestellte Behauptung, dass der Auftrag dahingehend gelautet habe, dass maximal 1.300 m³ Bodenaushubmaterial aufzubringen sind, ist in Anbetracht dessen, dass der beabsichtigte Zweck zu erfüllen war, nicht nachvollziehbar. Die dahingehende Behauptung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Schreiben vom xx.xx.xxxx hat sich auch in der Verhandlung am xx.xx.xxxx nicht bestätigt. Dass jedenfalls mehr als 1.300 m³ Bodenaushubmaterial zur Herstellung einer mittels Allradtraktor befahr- und maschinell bearbeitbaren Fläche verwendet wurde, ergibt sich zudem aus den mit Schreiben vom xx.xx.xxxx vorgelegten Unterlagen. Nach diesen Unterlagen wurde sogar eine Menge im Ausmaß von 1.811 m³ (lose) bzw von 1.393 m³ (fest) geschüttet. Mangels einer Feststellung dahingehend, dass Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 3.168 m³ geschüttet wurde, konnte von der Einvernahme des in der Verhandlung am xx.xx.xxxx beantragten Zeugen Abstand genommen werden. Die Feststellungen zur Herkunft des Bodenaushubmaterials stützen sich auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und den „Grundlegenden Beurteilungsnachweis nach der Deponieverordnung BGBl II Nr 39/2008“ vom xx.xx.xxxx.Die Feststellungen zur Herkunft des Bodenaushubmaterials stützen sich auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und den „Grundlegenden Beurteilungsnachweis nach der Deponieverordnung BGBl römisch zwei Nr 39/2008“ vom xx.xx.xxxx. Im Hinblick auf die Materialqualität legte der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den „Grundlegenden Beurteilungsnachweis nach der Deponieverordnung BGBl II Nr 39/2008“ vom xx.xx.xxxx vor. Darin wurde dem Aushubmaterial die Schlüsselnummer 31411 Spezifikation 29 „Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung“ zugewiesen. Zumal im Beurteilungsnachweis nur die Ablagerungsmöglichkeit auf einer Bodenaushubdeponie behandelte wurde, ordnete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft das Bodenaushubmaterial aufgrund der vorhandenen Daten selbst der Qualitätsklasse A2 – „Verwertung als Untergrundverfüllung“ (vgl Kapitel 7.15.
  5. des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011) zu und überprüfte, ob die Grenzwerte für die Qualitätsklasse A2 – „Verwertung als Untergrundverfüllung“ (vgl Kapitel 7.15.
  6. des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011) eingehalten wurden. Der Amtssachverständige kam in seiner Stellungnahme vom xx.xx.xxxx bzw im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu folgendem Ergebnis:Im Hinblick auf die Materialqualität legte der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den „Grundlegenden Beurteilungsnachweis nach der Deponieverordnung BGBl römisch zwei Nr 39/2008“ vom xx.xx.xxxx vor. Darin wurde dem Aushubmaterial die Schlüsselnummer 31411 Spezifikation 29 „Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung“ zugewiesen. Zumal im Beurteilungsnachweis nur die Ablagerungsmöglichkeit auf einer Bodenaushubdeponie behandelte wurde, ordnete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft das Bodenaushubmaterial aufgrund der vorhandenen Daten selbst der Qualitätsklasse A2 – „Verwertung als Untergrundverfüllung“ vergleiche Kapitel 7.15.
  7. des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011) zu und überprüfte, ob die Grenzwerte für die Qualitätsklasse A2 – „Verwertung als Untergrundverfüllung“ vergleiche Kapitel 7.15.
  8. des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011) eingehalten wurden. Der Amtssachverständige kam in seiner Stellungnahme vom xx.xx.xxxx bzw im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu folgendem Ergebnis: - Der Kennwert bezüglich des pH-Wertes wurde nicht eingehalten (in Tabelle rot). Es wurde aber auch nicht nachgewiesen, dass dennoch die relevanten Bodenfunktionen im Hinblick auf eine konkrete Verwertungsmaßnahme sichergestellt sind (vgl Seite 273 unten Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011);Der Kennwert bezüglich des pH-Wertes wurde nicht eingehalten (in Tabelle rot). Es wurde aber auch nicht nachgewiesen, dass dennoch die relevanten Bodenfunktionen im Hinblick auf eine konkrete Verwertungsmaßnahme sichergestellt sind vergleiche Seite 273 unten Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011); - Selen und Molybdän wurden bei der Eluatuntersuchung nicht untersucht, ebenso PCB im Gesamtgehalt (in Tabelle gelb); - Beim Messwert TOC im Gesamtgehalt wurde eine Bestimmungsgrenze festgelegt, die über dem Grenzwert liegt (in Tabelle rot); - Alle anderen Grenzwerte waren eingehalten. Zusammenfassend steht folglich fest, dass der Stand der Technik bezüglich der Materialqualität laut Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 (vgl Kapitel 7.15.) weder eingehalten noch nachgewiesen wurde. Dass der Amtssachverständige für Abfallwirtschaft über Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angab, dass das Bodenaushubmaterial aus abfalltechnischer Sicht durchaus liegen bleiben könne, ändert daran nichts. Schließlich ergibt sich aus dem Beurteilungsnachweis, dass das Bodenaushubmaterial auf einer Bodenaushubdeponie abgelagert werden dürfte. Würde für den gegenständlichen Bereich des Gstes Nr 001/1 eine abfallrechtliche Genehmigung für die Ablagerung von Bodenaushubmaterial vorliegen, was unbestritten nicht der Fall ist, bestünde aus abfalltechnischer Sicht natürlich kein Einwand gegen den Verbleib des Materials. Zusammenfassend steht folglich fest, dass der Stand der Technik bezüglich der Materialqualität laut Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 vergleiche Kapitel 7.15.) weder eingehalten noch nachgewiesen wurde. Dass der Amtssachverständige für Abfallwirtschaft über Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angab, dass das Bodenaushubmaterial aus abfalltechnischer Sicht durchaus liegen bleiben könne, ändert daran nichts. Schließlich ergibt sich aus dem Beurteilungsnachweis, dass das Bodenaushubmaterial auf einer Bodenaushubdeponie abgelagert werden dürfte. Würde für den gegenständlichen Bereich des Gstes Nr 001/1 eine abfallrechtliche Genehmigung für die Ablagerung von Bodenaushubmaterial vorliegen, was unbestritten nicht der Fall ist, bestünde aus abfalltechnischer Sicht natürlich kein Einwand gegen den Verbleib des Materials. IV.römisch vier. Rechtslage: A. Maßgebliche Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 193/2013:Maßgebliche Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 193/2013: „Begriffsbestimmungen § 2.

(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, Paragraph 2,
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
  1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat, oder
  2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.
  3. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. (…)
(4)Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. „Altstoffe“
  1. a)Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
  2. b)Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. (…)
(6)Im Sinne dieses Bundesgesetzes 1. ist „Abfallbesitzer“
  1. a)der Abfallerzeuger oder
  2. b)jede Person, welche die Abfälle innehat; (…) Ausnahmen vom Geltungsbereich § 3.
(1)Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sindParagraph 3,
(1)Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind (…) 8. nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden. Abfallende § 5.
(1)Soweit eine Verordnung

Abs 2 oder eine Verordnung

Art 6

Abs 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. Paragraph 5,

(1)Soweit eine Verordnung

Absatz 2, oder eine Verordnung

Artikel 6

, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. … Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer § 15.

(1)(…)Paragraph 15,
(1)(…)
(3)Abfälle dürfen außerhalb von
  1. hiefür genehmigten Anlagen oder
  2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. (…)
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. (…) Strafhöhe § 79.
(1)(…)Paragraph 79,
(1)(…)
(2)Wer (…) 3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs 2 vermischt oder vermengt, nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, (…) begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht. (…)“ B. Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013:Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013: „Schuld § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. (…) Strafbemessung § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: A. Schuldspruch: § 2 AWG 2002 regelt den Abfallbegriff. § 2 Abs 1 AWG 2002 sieht eine subjektive (Z 1) und eine objektive (Z 2) Komponente des Abfallbegriffs vor. Damit eine bewegliche Sache zu Abfall wird, genügt die Erfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen. Der abfallrechtliche Begriff „entledigen“ ist im Sinne von „Loswerden“ zu verstehen (vgl VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088). Paragraph 2, AWG 2002 regelt den Abfallbegriff. Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 sieht eine subjektive (Ziffer eins,) und eine objektive (Ziffer 2,) Komponente des Abfallbegriffs vor. Damit eine bewegliche Sache zu Abfall wird, genügt die Erfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen. Der abfallrechtliche Begriff „entledigen“ ist im Sinne von „Loswerden“ zu verstehen vergleiche VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088). Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden (vgl VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Im Lichte dieser Judikatur besteht kein Zweifel, dass sich die S GmbH des im Zuge des Bauvorhabens auf dem Gst Nr 1274/1 GB Nr. Ort 1 angefallenen Aushubmaterials entledigen wollte. Insofern handelt es sich dabei um Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG
  1. Eine Sache ist schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (VwGH 26.01.2012, 2010/07/0065). Das Aushubmaterial wurde von der juristischen Person S GmbH an den Beschwerdeführer übergeben, sodass die S GmbH die Gewahrsame am Aushubmaterial aufgegeben hat. Dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH ist, ändert daran nichts. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertritt der Beschwerdeführer die juristische Person nur nach außen und führt deren Geschäfte. Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden vergleiche VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Im Lichte dieser Judikatur besteht kein Zweifel, dass sich die S GmbH des im Zuge des Bauvorhabens auf dem Gst Nr 1274/1 GB Nr. Ort 1 angefallenen Aushubmaterials entledigen wollte. Insofern handelt es sich dabei um Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG
  2. Eine Sache ist schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (VwGH 26.01.2012, 2010/07/0065). Das Aushubmaterial wurde von der juristischen Person S GmbH an den Beschwerdeführer übergeben, sodass die S GmbH die Gewahrsame am Aushubmaterial aufgegeben hat. Dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH ist, ändert daran nichts. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertritt der Beschwerdeführer die juristische Person nur nach außen und führt deren Geschäfte. Ein Anwendungsbereich des § 3 Abs 1 Z 8 AWG 2002, welcher Abfälle im Sinne des § 2 AWG 2002 vom Anwendungsbereich des AWG 2002 ausnimmt, ist hier nicht gegeben. Insbesondere wurden die gegenständlichen Materialien nicht an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet, sondern diese von der Baustelle auf Gst Nr 1274/1 GB Nr. Ort 1 auf den östlichen Bereich des in Abbildung 1 rot umrandeten Teilbereichs des Gstes Nr 001/1 GB Nr. Ort 3 verbracht und dort abgelagert.Ein Anwendungsbereich des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002, welcher Abfälle im Sinne des Paragraph 2, AWG 2002 vom Anwendungsbereich des AWG 2002 ausnimmt, ist hier nicht gegeben. Insbesondere wurden die gegenständlichen Materialien nicht an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet, sondern diese von der Baustelle auf Gst Nr 1274/1 GB Nr. Ort 1 auf den östlichen Bereich des in Abbildung 1 rot umrandeten Teilbereichs des Gstes Nr 001/1 GB Nr. Ort 3 verbracht und dort abgelagert. Das Auffüllen einer Senke bzw das Verflachen einer Böschung mit Abfällen ist nicht zwangsläufig als Beseitigungsmaßnahme einzustufen. Es ist sohin zu prüfen, ob hier von einer Verwertung im Sinne des § 15 Abs 4a AWG 2002 auszugehen ist. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 (1005 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP) kann zu § 15 Abs 4a AWG 2002 Folgendes entnommen werden: Das Auffüllen einer Senke bzw das Verflachen einer Böschung mit Abfällen ist nicht zwangsläufig als Beseitigungsmaßnahme einzustufen. Es ist sohin zu prüfen, ob hier von einer Verwertung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 auszugehen ist. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 (1005 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 24 . Gesetzgebungsperiode kann zu Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 Folgendes entnommen werden: „Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn 1) diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird, 2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) undeine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird vergleiche dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und 3) die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (

der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder, ...) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden). Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (

§ 15

Abs 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“.Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (

Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“. Nach Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Verwertungsmaßnahmen laut § 15 Abs 4a AWG 2002 ist in Zusammenhalt mit den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 im Hinblick auf den vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Einbau der Materialien zwar durchaus nachvollziehbaren Zwecken, nämlich der Schaffung einer mittels Allradtraktor befahr- und maschinell bearbeitbaren landwirtschaftlichen Nutzfläche, diente und das hiefür erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wurde, jedoch die Materialqualität

dem Stand der Technik nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 weder eingehalten noch nachgewiesen wurde. Wenngleich eine Bewilligungspflicht nach anderen Materiengesetzen nicht festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für eine zulässige Verwertung im Sinne des § 15 Abs 4a AWG 2002 mangels Einhaltung und Nachweis der Materialqualität

dem Stand der Technik nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 nicht vor. Es ist daher von einer unzulässigen Beseitigungsmaßnahme auszugehen. Nach Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Verwertungsmaßnahmen laut Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 ist in Zusammenhalt mit den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 im Hinblick auf den vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Einbau der Materialien zwar durchaus nachvollziehbaren Zwecken, nämlich der Schaffung einer mittels Allradtraktor befahr- und maschinell bearbeitbaren landwirtschaftlichen Nutzfläche, diente und das hiefür erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wurde, jedoch die Materialqualität

dem Stand der Technik nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 weder eingehalten noch nachgewiesen wurde. Wenngleich eine Bewilligungspflicht nach anderen Materiengesetzen nicht festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für eine zulässige Verwertung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 mangels Einhaltung und Nachweis der Materialqualität

dem Stand der Technik nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 nicht vor. Es ist daher von einer unzulässigen Beseitigungsmaßnahme auszugehen. § 5 Abs 1 AWG 2002 enthält Bestimmungen zum Abfallende. Danach hätte das Bodenaushubmaterial die Abfalleigenschaft verloren, wenn es sich dabei um einen „Altstoff“ gehandelt hätte und dieser oder aus ihm gewonnene Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden wäre. Unter einer „unmittelbaren Verwendung“ im Sinne dieser Bestimmung ist der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt zu verstehen. Werden zB Kunststoffabfälle sortiert, zerkleinert und anschließend bei der Kunststoffproduktion wieder eingesetzt, so liegt erst mit dem Einsatz in der Kunststoffproduktion eine „unmittelbare Verwendung“ vor (vgl VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Eine Verordnung nach § 5 Abs 2 AWG 2002 zur Konkretisierung des Zeitpunktes des Abfallendes ist für nicht verunreinigten Boden bislang nicht erlassen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.04.2005, 2003/07/0017, mit der Frage des Abfallendes im Sinn des § 5 AWG 2002 in einem Fall, in dem Bodenaushubmaterial zum Zweck der Wiederauffüllung bzw des Transportes zu anderen Abnehmern übernommen wurde, befasst und mit näherer Begründung dargelegt, dass einer bloßen Übernahme des Bodenaushubmaterials für die Frage des Abfallendes noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Ein Abfallende könnte – wenn überhaupt – erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück erreicht werden. Im vorliegenden Fall wurde das angelieferte Aushubmaterial zwar auf dem Grundstück des Beschwerdeführers verfüllt und als Rohstoff verwendet. Der Tatbestand des § 5 Abs 1 AWG 2002 wäre jedoch erst dann erfüllt, wenn es sich bei diesem Aushubmaterial um einen „Altstoff“ im Sinn des § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 gehandelt hätte. Eine „Sammlung“ oder „Behandlung“ und eine zulässige Verwendung des Abfalls im Sinne dieser Bestimmung liegt allerdings nur vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 zuwidergehandelt wurde. In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet § 15 Abs 3 AWG 2002 an, dass diese nicht außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf. Im vorliegenden Fall liegt weder eine genehmigte Anlage vor noch handelt es sich bei der gegenständlichen Teilfläche um einen geeigneten Ort. Schon im Hinblick darauf, dass das gegenständliche Aushubmaterial keinen „Altstoff“ im Sinn der Begriffsdefinition des § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 darstellt, kann von einer Beendigung der Abfalleigenschaft

§ 5Abs 1 AWG 2002 keine Rede sein (vgl Vw

GH 25.02.2009, 2008/07/0182). Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 enthält Bestimmungen zum Abfallende. Danach hätte das Bodenaushubmaterial die Abfalleigenschaft verloren, wenn es sich dabei um einen „Altstoff“ gehandelt hätte und dieser oder aus ihm gewonnene Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden wäre. Unter einer „unmittelbaren Verwendung“ im Sinne dieser Bestimmung ist der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt zu verstehen. Werden zB Kunststoffabfälle sortiert, zerkleinert und anschließend bei der Kunststoffproduktion wieder eingesetzt, so liegt erst mit dem Einsatz in der Kunststoffproduktion eine „unmittelbare Verwendung“ vor vergleiche VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Eine Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 2, AWG 2002 zur Konkretisierung des Zeitpunktes des Abfallendes ist für nicht verunreinigten Boden bislang nicht erlassen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.04.2005, 2003/07/0017, mit der Frage des Abfallendes im Sinn des Paragraph 5, AWG 2002 in einem Fall, in dem Bodenaushubmaterial zum Zweck der Wiederauffüllung bzw des Transportes zu anderen Abnehmern übernommen wurde, befasst und mit näherer Begründung dargelegt, dass einer bloßen Übernahme des Bodenaushubmaterials für die Frage des Abfallendes noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Ein Abfallende könnte – wenn überhaupt – erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück erreicht werden. Im vorliegenden Fall wurde das angelieferte Aushubmaterial zwar auf dem Grundstück des Beschwerdeführers verfüllt und als Rohstoff verwendet. Der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 wäre jedoch erst dann erfüllt, wenn es sich bei diesem Aushubmaterial um einen „Altstoff“ im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 gehandelt hätte. Eine „Sammlung“ oder „Behandlung“ und eine zulässige Verwendung des Abfalls im Sinne dieser Bestimmung liegt allerdings nur vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 zuwidergehandelt wurde. In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 an, dass diese nicht außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf. Im vorliegenden Fall liegt weder eine genehmigte Anlage vor noch handelt es sich bei der gegenständlichen Teilfläche um einen geeigneten Ort. Schon im Hinblick darauf, dass das gegenständliche Aushubmaterial keinen „Altstoff“ im Sinn der Begriffsdefinition des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 darstellt, kann von einer Beendigung der Abfalleigenschaft

Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 keine Rede sein vergleiche VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Indem der Beschwerdeführer im östlichen Bereich des in Abbildung 1 rot umrandeten Teilbereichs des Gstes Nr 001/1 Abfälle entgegen § 15 Abs 3 letzter Satz AWG 2002 außerhalb einer hiefür genehmigten Deponie beseitigte bzw ablagerte, hat er den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Indem der Beschwerdeführer im östlichen Bereich des in Abbildung 1 rot umrandeten Teilbereichs des Gstes Nr 001/1 Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002 außerhalb einer hiefür genehmigten Deponie beseitigte bzw ablagerte, hat er den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Die Glaubhaftmachung nach § 5 Abs 1 VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es treffe ihn kein Verschulden, weil er sachkundige und verlässliche Personen mit der Deponierung beauftragt habe, so ist er nicht im Recht. Bedient sich jemand zur Einhaltung der ihn treffenden Verwaltungsvorschriften anderer Personen, so trifft ihn die Verpflichtung, einerseits geeignete Personen damit zu betrauen und andererseits für die Überwachung dieser Personen alles vorzukehren, wodurch bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit der gesetzwidrige Erfolg hätte verhindert werden können (Hinweis E VwGH 09.04.1980, 2851/79, und die dort angeführte Rechtsprechung); zu der zuletzt genannten Verpflichtung gehört – wenn es der Betriebsumfang nicht zulässt, persönlich sämtliche Überwachungsaufgaben nachzukommen – nicht nur die Einrichtung eines ausreichend dichten und zulänglich organisierten Netzes von Aufsichtsorganen, sondern auch dessen Überwachung (Hinweis E 09.10.1979, 2762/78 und E 16.10.1981, 04/3148/80) (vgl VwGH 25.11.1987, 86/09/0174). Dass die Arbeiten durch den Beschwerdeführer überwacht worden wären, hat der Beschwerdeführer aber gar nicht behauptet. Die Glaubhaftmachung nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es treffe ihn kein Verschulden, weil er sachkundige und verlässliche Personen mit der Deponierung beauftragt habe, so ist er nicht im Recht. Bedient sich jemand zur Einhaltung der ihn treffenden Verwaltungsvorschriften anderer Personen, so trifft ihn die Verpflichtung, einerseits geeignete Personen damit zu betrauen und andererseits für die Überwachung dieser Personen alles vorzukehren, wodurch bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit der gesetzwidrige Erfolg hätte verhindert werden können (Hinweis E VwGH 09.04.1980, 2851/79, und die dort angeführte Rechtsprechung); zu der zuletzt genannten Verpflichtung gehört – wenn es der Betriebsumfang nicht zulässt, persönlich sämtliche Überwachungsaufgaben nachzukommen – nicht nur die Einrichtung eines ausreichend dichten und zulänglich organisierten Netzes von Aufsichtsorganen, sondern auch dessen Überwachung (Hinweis E 09.10.1979, 2762/78 und E 16.10.1981, 04/3148/80) vergleiche VwGH 25.11.1987, 86/09/0174). Dass die Arbeiten durch den Beschwerdeführer überwacht worden wären, hat der Beschwerdeführer aber gar nicht behauptet. Die Bestrafung zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht. B. Strafbemessung: Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich. Die abfallrechtlichen Vorschriften, die die Ablagerungen von Abfällen auf nur genehmigten Deponien zulassen, dienen dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter. Sie sollen gewährleisten, dass keine Gefahren für die Menschen, die Umwelt und die sonstigen abfallrechtlichen Schutzgüter ausgehen. Diesem staatlichen Interesse hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt. Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Bezüglich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Wird aber – wie hier – nur die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt, so ist es nicht erforderlich, dass Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers eingeholt werden (vgl VwGH 31.10.1990, 90/02/0103). Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Wird aber – wie hier – nur die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt, so ist es nicht erforderlich, dass Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers eingeholt werden vergleiche VwGH 31.10.1990, 90/02/0103). Zumal ohnedies nur die in § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 vorgesehene Mindeststrafe in Höhe von EUR 450,00 verhängt wurde, ergeben sich gegen die verhängte Geldstrafe keine Bedenken. Zumal ohnedies nur die in Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 vorgesehene Mindeststrafe in Höhe von EUR 450,00 verhängt wurde, ergeben sich gegen die verhängte Geldstrafe keine Bedenken. Mangels Vorliegen von Milderungsgründen war eine Unterschreitung der Mindeststrafe

§ 20VSt

G nicht zulässig. Mangels Vorliegen von Milderungsgründen war eine Unterschreitung der Mindeststrafe

Paragraph 20, VStG nicht zulässig. Zumal der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses insgesamt keine Berechtigung zukommt, war der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182; 25.06.2014, 2011/07/0224). Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182; 25.06.2014, 2011/07/0224). Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.34.3355.15

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.