RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/43/2195-9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des Herrn A B, Adresse, S, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde S vom 01.07.2014, Zl 2**-1**/9-2013/14, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 VwGVG wird Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird
- die Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 06.09.2013, eingelangt bei der Baubehörde am 23.09.2013, gemäß § 23 Abs 2 TBO 2011 zurückgewiesen unddie Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 06.09.2013, eingelangt bei der Baubehörde am 23.09.2013, gemäß Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 zurückgewiesen und
- der Beschwerde, soweit sie die den Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nach § 39 Abs 1 TBO 2011 betrifft, stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids insofern abgeändert, als er in einem
- Teil zu lauten hat:der Beschwerde, soweit sie die den Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 betrifft, stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids insofern abgeändert, als er in einem
- Teil zu lauten hat: „Spruchpunkt II des Bescheids des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 08.10.2013, Zl 2**-***/9-2013, wird ersatzlos behoben.“.„Spruchpunkt römisch zwei des Bescheids des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 08.10.2013, Zl 2**-***/9-2013, wird ersatzlos behoben.“.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, entscheidungsrelevanter Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, entscheidungsrelevanter Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 01.12.2011 (eingelangt am 18.01.2012, hat der nunmehrige Beschwerdeführer bei der Marktgemeinde S den „Antrag um Genehmigung zum Bau einer mobilen Terrassenverglasung“ bei seiner Wohnung Adresse, S, eingebracht. Diesem Anbringen waren diverse Detaildarstellungen sowie eine Schnittdarstellung beigefügt. Wie in einem späteren Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde S an den Beschwerdeführer (datiert vom 02.07.2013, siehe weiter unten) ausgeführt wird, sei diese noch unvollständige Planung „mündlich zurückgezogen und neu eingebracht“ worden. Mit Eingabe vom 13.02.2012 legte der Beschwerdeführer einen weiteren „Antrag“ betreffend die teilweise Verglasung seiner Terrasse vor und führte aus, er ersuche die Behörde darum, seinen Antrag als Bauanzeige zu behandeln, um ehestmöglich die Bauarbeiten vergeben zu können. Diesem Anbringen waren weitere Detaildarstellungen eingeschlossen. Einem Aktenvermerk des Amtssachverständigen DI C D vom 07.03.2012 zufolge sei anlässlich eines Lokalaugenscheins am 06.03.2012 festgestellt worden, dass bei Durchführung des gegenständlichen Projekts die zulässige Baumassendichte überschritten und außerdem das Ortsbild in nicht zuträglicher Weise verändert würde. Mit Schreiben vom 02.07.2013 wandte sich der Bürgermeister der Marktgemeinde S an den Beschwerdeführer. Ungeachtet der Tatsache, dass ihm die Gemeinde bereits im Vorfeld mehrmals mündlich ausdrücklich erklärt habe, sie werde die gegenständliche Einhausung nicht genehmigen, akzeptiere die Baubehörde seinen Standpunkt, dass die Bauanzeige vom 13.02.2012 stillschweigend genehmigt worden sei (die Eingabe vom 01.12.2011 habe er nach mehreren Gesprächen mündlich zurückgezogen). Da das Projekt jedoch abweichend von der Anzeige vom 13.02.2012 ausgeführt worden sei, habe die Baubehörde ein Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG eingeleitet, im Rahmen dessen sie ihm nunmehr Parteiengehör gewähre.Mit Schreiben vom 02.07.2013 wandte sich der Bürgermeister der Marktgemeinde S an den Beschwerdeführer. Ungeachtet der Tatsache, dass ihm die Gemeinde bereits im Vorfeld mehrmals mündlich ausdrücklich erklärt habe, sie werde die gegenständliche Einhausung nicht genehmigen, akzeptiere die Baubehörde seinen Standpunkt, dass die Bauanzeige vom 13.02.2012 stillschweigend genehmigt worden sei (die Eingabe vom 01.12.2011 habe er nach mehreren Gesprächen mündlich zurückgezogen). Da das Projekt jedoch abweichend von der Anzeige vom 13.02.2012 ausgeführt worden sei, habe die Baubehörde ein Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 37, AVG eingeleitet, im Rahmen dessen sie ihm nunmehr Parteiengehör gewähre. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.07.2013 um Erstreckung der hierfür gewährten Frist, da sein Bauvorhaben erst zu diesem Zeitpunkt mittels einer Markise fertiggestellt werden könne, woraufhin er die gesamte Trassenverbauung bei der Baubehörde anzeigen und eine entsprechende Stellungnahme abgeben könne. Mit Schreiben vom 02.08.2013 erklärte der Beschwerdeführer, der gegenständliche untergeordnete Bauteil, welcher als Schutz vor Wind, Sonne, Nadelwurf und „Schmutz von oben“ notwendig geworden sei, stelle keine massenbildende Maßnahme dar. Das Schreiben der Baubehörde vom 02.07.2013 enthalte außerdem unrichtige Darstellungen, welche der Beschwerdeführer dem hochbautechnischen Amtssachverständigen DI C D zuschrieb. Laut einem im Akt enthaltenen Vermerk ergab eine durch den Bürgermeister der Marktgemeinde S am 06.09.2013 in Anwesenheit des hochbautechnischen Amtssachverständigen DI C D und des Beschwerdeführers durchgeführte Begehung keine neuen Erkenntnissen. Mit Schreiben vom 06.09.2013 brachte der Beschwerdeführer eine „
- Bauanzeige“ samt Grundriss und Detailplänen betreffend die „teilweise Einhausung der Balkonterrasse westseitig, laut Plan. Ausführung in Metall/Glas“, samt Planunterlagen (Grundrissdarstellung mit handschriftlichen Vermerken, 2 Detailskizzen sowie eine marginale Beschreibung des Bauvorhabens) ein. Mit Bescheid vom 08.10.2013, Zl 2**-***/9-2013, wies der Bürgermeister der Marktgemeinde S die Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 06.09.2013 gemäß § 23 Abs 1 iVm § 27 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2011 ab (Spruchpunkt I.) und trug dem Beschwerdeführer die Beseitigung der nicht bewilligungskonform errichteten Terrasseneinhausung sowie die Herstellung des der Bauanzeige vom 13.02.2012 entsprechenden Zustandes mittels dreier im Einzelnen genannter Maßnahmen auf (Spruchpunkt II.). Begründend führte er zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass die gegenständlich durchgeführte Baumaßnahme eine komplette Einhausung und Überdachung der Terrasse darstelle. Sie unterliege daher dem Gebäudebegriff nach § 2 Abs 2 TBO 2011, wobei die Möglichkeit des Öffnens von Schiebeläden und Fenstern dem nicht entgegen stehe (VwGH 98/06/0203 vom 25.03.1999). Der rechtskräftige Bebauungsplan für das gegenständliche Gst Nr 8**/4, KG S sehe eine höchstzulässige Baumassendichte von 2,31 vor. Dem bereits bestehenden Gebäude lägen die Bescheide vom 19.10.2009, Zl 35-***/9-2009 und vom 02.08.2010, Zl 35-***/9-2009/10, zu Grunde – gemeinsam mit dem von der Bauanzeige vom 13.02.2012 umfassten Bauvorhaben sei die maximal zulässige Baumassendichte bereits erreicht und keine zusätzliche Baumasse zulässig. Gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 in Verbindung mit § 27 Abs 3 lit a Punkt 2 TBO 2011 habe die Baubehörde daher die Bauanzeige vom 06.09.2013 als unbegründet abweisen müssen. In Bezug auf Spruchpunkt II. führte der Bürgermeister der Marktgemeinde S aus, dass es sich bei der errichteten Einhausung nicht um einen untergeordneten Bauteil im Sinne des § 2 Abs 16 TBO 2011 handle und die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Beeinträchtigung durch Wind, Sonne, Schmutz und Lärchennadeln keine Rechtfertigung darstelle. Daher sei nach § 39 Abs 1 TBO 2011 die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufzutragen gewesen. Im Übrigen bestehe an der Objektivität und Qualifikation des Amtssachverständigen DI D kein Zweifel.Mit Bescheid vom 08.10.2013, Zl 2**-***/9-2013, wies der Bürgermeister der Marktgemeinde S die Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 06.09.2013 gemäß Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, TBO 2011 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und trug dem Beschwerdeführer die Beseitigung der nicht bewilligungskonform errichteten Terrasseneinhausung sowie die Herstellung des der Bauanzeige vom 13.02.2012 entsprechenden Zustandes mittels dreier im Einzelnen genannter Maßnahmen auf (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte er zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass die gegenständlich durchgeführte Baumaßnahme eine komplette Einhausung und Überdachung der Terrasse darstelle. Sie unterliege daher dem Gebäudebegriff nach Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011, wobei die Möglichkeit des Öffnens von Schiebeläden und Fenstern dem nicht entgegen stehe (VwGH 98/06/0203 vom 25.03.1999). Der rechtskräftige Bebauungsplan für das gegenständliche Gst Nr 8**/4, KG S sehe eine höchstzulässige Baumassendichte von 2,31 vor. Dem bereits bestehenden Gebäude lägen die Bescheide vom 19.10.2009, Zl 35-***/9-2009 und vom 02.08.2010, Zl 35-***/9-2009/10, zu Grunde – gemeinsam mit dem von der Bauanzeige vom 13.02.2012 umfassten Bauvorhaben sei die maximal zulässige Baumassendichte bereits erreicht und keine zusätzliche Baumasse zulässig. Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Punkt 2 TBO 2011 habe die Baubehörde daher die Bauanzeige vom 06.09.2013 als unbegründet abweisen müssen. In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. führte der Bürgermeister der Marktgemeinde S aus, dass es sich bei der errichteten Einhausung nicht um einen untergeordneten Bauteil im Sinne des Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 handle und die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Beeinträchtigung durch Wind, Sonne, Schmutz und Lärchennadeln keine Rechtfertigung darstelle. Daher sei nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufzutragen gewesen. Im Übrigen bestehe an der Objektivität und Qualifikation des Amtssachverständigen DI D kein Zweifel. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Berufung und führte in dieser zu Spruchpunkt II. im Wesentlichen aus, dass diesem eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung zugrunde läge. Die gegenständliche Baumaßnahme sei nicht entsprechend der Bauanzeige vom 13.2.2012 – deren Ausführung aufgrund des Untätig Bleibens der Baubehörde zulässig sei – durchgeführt worden, sondern entspreche dem der Bauanzeige vom 13.09.2013 beigeschlossenen Plan der Firma X vom 06.10.
- Es werde jedoch dieselbe Fläche, nämlich rund 11 m², in Anspruch genommen und müsse außerdem berücksichtigt werden, dass die tatsächlich ausgeführte Fixverglasung entgegen der Bauanzeige vom 13.02.2012 nicht über die gesamte Fläche errichtet worden sei sondern nur an den Seiten der Terrasse – jene „Fläche unterhalb der Einhausung“ hätte der Bürgermeister der Marktgemeinde S ermitteln müssen. Im mittleren Bereich bestehe bloß eine ortsübliche Markise als Sonnenschutz, somit ein untergeordneter Bauteil iSd § 2 Abs 16 TBO 2011, welcher hinsichtlich der laut Bürgermeister „verbauten“ Fläche nicht berücksichtigt hätte werden dürfen. Nach seiner Auffassung handle es sich hierbei um geringfügige planliche Änderungen, welche von der Bauanzeige vom 13.02.2012 jedenfalls gedeckt würden. Aus demselben Grund erhebe der Beschwerdeführer in Bezug auf Spruchpunkt I. auch bloß vorsichtshalber Berufung – die neuerliche Bauanzeige vom 06.09.2013 sei nur deshalb erfolgt, weil der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass infolge der Erhebungen der Behörde die Vorlage eines Plans über die tatsächlich durchgeführten Arbeiten notwendig wäre. Da gemäß § 21 Abs. 2 lit a TBO 2011 die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und Balkonverglasungen anzeigepflichtig sei, habe der Beschwerdeführer die Änderung gegenüber der vorangegangenen Bauanzeige gesetzeskonform zur Anzeige gebracht. Bei der angebrachten Verglasung handle es sich entgegen der Ansicht des Bürgermeisters der Marktgemeinde S um keine bauliche Anlage, weshalb sie nicht dem Gebäudebegriff unterliege. Bei richtiger Feststellung des Sachverhalts und zutreffender rechtlicher Beurteilung hätte die Baubehörde zu dem Schluss kommen müssen, dass die gegenständlich ausgeführte Terrassenverglasung bereits von der Bauanzeige vom 13.02.2012 umfasst ist und des Weiteren die Bauanzeige vom 06.09.2013 genehmigen müssen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Berufung und führte in dieser zu Spruchpunkt römisch zwei. im Wesentlichen aus, dass diesem eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung zugrunde läge. Die gegenständliche Baumaßnahme sei nicht entsprechend der Bauanzeige vom 13.2.2012 – deren Ausführung aufgrund des Untätig Bleibens der Baubehörde zulässig sei – durchgeführt worden, sondern entspreche dem der Bauanzeige vom 13.09.2013 beigeschlossenen Plan der Firma römisch zehn vom 06.10.
- Es werde jedoch dieselbe Fläche, nämlich rund 11 m², in Anspruch genommen und müsse außerdem berücksichtigt werden, dass die tatsächlich ausgeführte Fixverglasung entgegen der Bauanzeige vom 13.02.2012 nicht über die gesamte Fläche errichtet worden sei sondern nur an den Seiten der Terrasse – jene „Fläche unterhalb der Einhausung“ hätte der Bürgermeister der Marktgemeinde S ermitteln müssen. Im mittleren Bereich bestehe bloß eine ortsübliche Markise als Sonnenschutz, somit ein untergeordneter Bauteil iSd Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011, welcher hinsichtlich der laut Bürgermeister „verbauten“ Fläche nicht berücksichtigt hätte werden dürfen. Nach seiner Auffassung handle es sich hierbei um geringfügige planliche Änderungen, welche von der Bauanzeige vom 13.02.2012 jedenfalls gedeckt würden. Aus demselben Grund erhebe der Beschwerdeführer in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. auch bloß vorsichtshalber Berufung – die neuerliche Bauanzeige vom 06.09.2013 sei nur deshalb erfolgt, weil der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass infolge der Erhebungen der Behörde die Vorlage eines Plans über die tatsächlich durchgeführten Arbeiten notwendig wäre. Da gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und Balkonverglasungen anzeigepflichtig sei, habe der Beschwerdeführer die Änderung gegenüber der vorangegangenen Bauanzeige gesetzeskonform zur Anzeige gebracht. Bei der angebrachten Verglasung handle es sich entgegen der Ansicht des Bürgermeisters der Marktgemeinde S um keine bauliche Anlage, weshalb sie nicht dem Gebäudebegriff unterliege. Bei richtiger Feststellung des Sachverhalts und zutreffender rechtlicher Beurteilung hätte die Baubehörde zu dem Schluss kommen müssen, dass die gegenständlich ausgeführte Terrassenverglasung bereits von der Bauanzeige vom 13.02.2012 umfasst ist und des Weiteren die Bauanzeige vom 06.09.2013 genehmigen müssen. Mit Bescheid vom 01.07.2014, Zl 2**-1**/9-2013/14, wies die belangte Behörde – der Gemeindevorstand der Marktgemeinde S – diese Berufung als unbegründet ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die eingehauste Fläche entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 22 m² betrage. Im angefochtenen Bescheid werden dazu die im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 08.10.2013, Zl 2**-***/9-2013, enthaltenen Ausführungen zur Gebäudedefinition, der Berechnung der Baumassendichte und der Verweis auf die die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.03.1999, Zl 98/06/0203, zur sogenannten temporären Verglasungen (Schiebewänden) wörtlich wiedergegeben. Zum Vorbringen, dass die Fixverglasung nur an den Seiten bestehe, habe der Amtssachverständige ausgeführt, dass zwar zwischen den beiden Fixelementen eine Wandöffnung bestehe, diese aber in der Flucht der beiden Fixelemente liege und daher den Gebäudecharakter nicht aufhebe. Die als Dach zu verstehende sogenannte „ortsübliche Markise“ verschließe im ausgefahrenen Zustand die Überdachung im Zusammenspiel mit den angrenzenden Fixdächern komplett. Ebenso sei die Fassade mit den beiden Fixelementen und dem bestehenden Balkongeländer als geschlossen anzusehen. Den Ausführungen des Amtssachverständigen DI D zufolge unterliege jeder Raum, der oben abgeschlossen und auf 3 Seiten (51 %) geschlossen sei, dem Gebäudebegriff nach § 2 Abs 2 TBO 2011 – so auch die gegenständlich ausgeführte Einhausung der Terrasse. Dabei sei unerheblich, ob die umgebenden Bauteile aus Glas oder massivem Mauerwerk ausgeführt würden. Ob die Fassade teilweise öffenbar ist, sei ebenso unerheblich, da vom normalen Gebrauch auszugehen und die bloße Möglichkeit des Verschiebens ausschlaggebend sei. Dazu zitierte die belangte Behörde aus Schwaighofer, Tiroler Baurecht Praxiskommentar, § 20 Rz 36, ein aufgrund seiner Verglasung nicht mehr als offen iSd § 2 Abs 16 TBO 2011 anzusehender Balkon stelle keinen untergeordneten Bauteil dar. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die letztlich durchgeführten Baumaßnahmen durch die Bauanzeige vom 13.02.2012 gedeckt wären, könne schon aufgrund der betroffenen Grundfläche (22 m² gegenüber 11 m²) nicht gefolgt werden.Mit Bescheid vom 01.07.2014, Zl 2**-1**/9-2013/14, wies die belangte Behörde – der Gemeindevorstand der Marktgemeinde S – diese Berufung als unbegründet ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die eingehauste Fläche entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 22 m² betrage. Im angefochtenen Bescheid werden dazu die im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 08.10.2013, Zl 2**-***/9-2013, enthaltenen Ausführungen zur Gebäudedefinition, der Berechnung der Baumassendichte und der Verweis auf die die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.03.1999, Zl 98/06/0203, zur sogenannten temporären Verglasungen (Schiebewänden) wörtlich wiedergegeben. Zum Vorbringen, dass die Fixverglasung nur an den Seiten bestehe, habe der Amtssachverständige ausgeführt, dass zwar zwischen den beiden Fixelementen eine Wandöffnung bestehe, diese aber in der Flucht der beiden Fixelemente liege und daher den Gebäudecharakter nicht aufhebe. Die als Dach zu verstehende sogenannte „ortsübliche Markise“ verschließe im ausgefahrenen Zustand die Überdachung im Zusammenspiel mit den angrenzenden Fixdächern komplett. Ebenso sei die Fassade mit den beiden Fixelementen und dem bestehenden Balkongeländer als geschlossen anzusehen. Den Ausführungen des Amtssachverständigen DI D zufolge unterliege jeder Raum, der oben abgeschlossen und auf 3 Seiten (51 %) geschlossen sei, dem Gebäudebegriff nach Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 – so auch die gegenständlich ausgeführte Einhausung der Terrasse. Dabei sei unerheblich, ob die umgebenden Bauteile aus Glas oder massivem Mauerwerk ausgeführt würden. Ob die Fassade teilweise öffenbar ist, sei ebenso unerheblich, da vom normalen Gebrauch auszugehen und die bloße Möglichkeit des Verschiebens ausschlaggebend sei. Dazu zitierte die belangte Behörde aus Schwaighofer, Tiroler Baurecht Praxiskommentar, Paragraph 20, Rz 36, ein aufgrund seiner Verglasung nicht mehr als offen iSd Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 anzusehender Balkon stelle keinen untergeordneten Bauteil dar. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die letztlich durchgeführten Baumaßnahmen durch die Bauanzeige vom 13.02.2012 gedeckt wären, könne schon aufgrund der betroffenen Grundfläche (22 m² gegenüber 11 m²) nicht gefolgt werden. In seiner gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer begründend im Wesentlichen aus, die belangte Behörde gehe unzutreffender Weise davon aus, dass die zuerst eingebrachte Bauanzeige vom 21.12.2011 (eingelangt am 18.01.2012) durch die folgende Bauanzeige vom 13.02.2012 „konkretisiert“ worden wäre. Da die Baubehörde den Beschwerdeführer nicht gemäß § 23 Abs 2 TBO 2011 zu einer Konkretisierung aufgefordert und der Beschwerdeführer seine Bauanzeige vom 21.12.2011 auch nicht zurückgezogen habe, sei dies nicht der Fall und lägen vielmehr 2 Bauanzeigen zur Errichtung einer Balkonverglasung vor. Da keine dieser Bauanzeigen eine fristgerechte Reaktion der Gemeinde iSd § 23 Abs 4 TBO 2011 hervorgerufen habe, dürfe der Beschwerdeführer sowohl die Verglasung entsprechend der ersten als auch die nach der zweiten Bauanzeige ausführen. Tatsächlich habe er die Verglasung in abgeänderter Form ausgeführt, wobei sich die Ausmaße gegenüber der ersten Bauanzeige jedoch nicht geändert hätten.In seiner gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer begründend im Wesentlichen aus, die belangte Behörde gehe unzutreffender Weise davon aus, dass die zuerst eingebrachte Bauanzeige vom 21.12.2011 (eingelangt am 18.01.2012) durch die folgende Bauanzeige vom 13.02.2012 „konkretisiert“ worden wäre. Da die Baubehörde den Beschwerdeführer nicht gemäß Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 zu einer Konkretisierung aufgefordert und der Beschwerdeführer seine Bauanzeige vom 21.12.2011 auch nicht zurückgezogen habe, sei dies nicht der Fall und lägen vielmehr 2 Bauanzeigen zur Errichtung einer Balkonverglasung vor. Da keine dieser Bauanzeigen eine fristgerechte Reaktion der Gemeinde iSd Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 hervorgerufen habe, dürfe der Beschwerdeführer sowohl die Verglasung entsprechend der ersten als auch die nach der zweiten Bauanzeige ausführen. Tatsächlich habe er die Verglasung in abgeänderter Form ausgeführt, wobei sich die Ausmaße gegenüber der ersten Bauanzeige jedoch nicht geändert hätten. Mit Schreiben vom 25.03.2015 teilte das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe vom 06.09.2013, welche eine Grundrissdarstellung mit handschriftlichen Vermerken, 2 Detailskizzen sowie eine marginale Beschreibung des Bauvorhabens umfasse, in Hinblick auf § 4 Abs 1 lit a-c TBO 2011 unvollständig sei. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, folgende Unterlagen binnen 2 Wochen vorzulegen:Mit Schreiben vom 25.03.2015 teilte das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe vom 06.09.2013, welche eine Grundrissdarstellung mit handschriftlichen Vermerken, 2 Detailskizzen sowie eine marginale Beschreibung des Bauvorhabens umfasse, in Hinblick auf Paragraph 4, Absatz eins, lit a-c TBO 2011 unvollständig sei. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, folgende Unterlagen binnen 2 Wochen vorzulegen:
- Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe gemäß § 4 As 1 lit a Planunterlagenverordnung 1998,Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe gemäß Paragraph 4, As 1 Litera a, Planunterlagenverordnung 1998,
- aussagekräftige zumindest schematische oder skizzenhafte Darstellung der baulichen Anlage (§ 4 Abs 1 lit b Planunterlagenverordnung 1998),aussagekräftige zumindest schematische oder skizzenhafte Darstellung der baulichen Anlage (Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, Planunterlagenverordnung 1998),
- eine Baubeschreibung, die den Erfordernissen des § 4 Abs 1 lit c Z 1 Planunterlagenverordnung 1998 genügt.eine Baubeschreibung, die den Erfordernissen des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, Planunterlagenverordnung 1998 genügt. Dieses Schreiben wurde Beschwerdeführer am 30.03.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Daraufhin legte der Beschwerdeführer am 08.04.2015 diverse Unterlagen vor (Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis, Orthofoto aus dem Tiris, teilweise bemaßte Skizzen, eine Schnittdarstellung, eine Auftragsbestätigung der X GmbH vom 14.10.2012; (Zlen LVwG-2014/43/2195-3 und 4).Daraufhin legte der Beschwerdeführer am 08.04.2015 diverse Unterlagen vor (Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis, Orthofoto aus dem Tiris, teilweise bemaßte Skizzen, eine Schnittdarstellung, eine Auftragsbestätigung der römisch zehn GmbH vom 14.10.2012; (Zlen LVwG-2014/43/2195-3 und 4). Mit E-Mail vom 27.04.2015 übermittelte der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige mehrere von ihm angefertigte aktuelle Fotos, welche die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Baumaßnahmen zeigen. Mit E-Mail vom 29.04.2015 (Zl LVwG-2014/43/2195-6) übermittelte die Marktgemeinde S eine Fotodokumentation, welche den Zustand der Baulichkeit am 01.07.2013 zeigt. Am 26.05.2015 führte das Landesverwaltungsgericht in dieser Sache eine mündliche Verhandlung durch, in welcher unter Beiziehung des hochbautechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich der Vollständigkeit der einzelnen Anbringen des Beschwerdeführers folgendes festgestellt wurde: Die vom Beschwerdeführer am 18.01.2012 (datiert vom 01.12.2011) eingebrachte Eingabe enthält keinen Übersichtsplan gemäß § 4 Abs 1 lit a der Planunterlagenverordnung. Die Angaben des § 4 Abs 1 lit b und c werden mit der Eingabe vom 01.12.2011 erfüllt. Es liegt eine entsprechende zeichentechnische Darstellung mit Angaben hinsichtlich der beabsichtigten Bauweise vor. Auch bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13.02.2012 fehlt der Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe gemäß § 4 Abs 1 lit a Planunterlagenverordnung. Hinsichtlich der lit b und c leg cit wurde eine schematische Darstellung vorgelegt, die Angaben zur Konstruktion im Sinne des lit c leg cit sind allerdings nicht vollständig. Hinsichtlich der vorgesehenen Materialien werden nur Aussagen in Bezug auf die Verglasungen getroffen; bezüglich der vorgesehenen Konstruktionselemente der Bodenführungen bzw der Türelemente fehlen sie jedoch. Die Abmessungen sind vorhanden. Unter Einbeziehung der am 08.04.2015 vorgelegten Ergänzungen ergibt sich, dass auch die Eingabe vom 06.09.2013 gemäß § 4 Planunterlagenverordnung 1998 unvollständig ist. Dies begründet sich darin, dass das den Gegenstand dieser Bauanzeige bildende Vorhaben nicht nur Maßnahmen auf dem Richtung Westen orientierten breiteren Teil des Balkons sondern auch eine Verglasung im Bereich der südwestlichen schmäleren Balkonfläche umfasst. Für diese Verglasung fehlen entsprechende Materialangaben und Bemaßungen. Darüber hinaus ist in den Planunterlagen eine Abtrennung zwischen der schmalen Balkonfläche und der breiten Balkonfläche eingetragen, wobei diesbezüglich keine Angaben vorliegen, wie diese Konstruktion bzw Unterteilung erfolgen soll (weder Konstruktion noch Maße). Die breite Balkonfläche soll überdies einer Unterteilung zugeführt werden, welche mittels Glasschiebeelementen erfolgen soll. Auch diesbezüglich fehlen entsprechende Angaben hinsichtlich Materialausführung sowie Bemaßung. Insbesondere wurde festgehalten, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Auftrag 1319 der Firma X, datiert vom 14.10.2012, sich ausschließlich auf die an der Westseite des breiten Balkons vorgesehene Abgrenzung mittels zweier Aufbauten mit Fixverglasungen und Dachverglasung sowie dazwischen ausgeführter Markise bezieht.Am 26.05.2015 führte das Landesverwaltungsgericht in dieser Sache eine mündliche Verhandlung durch, in welcher unter Beiziehung des hochbautechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich der Vollständigkeit der einzelnen Anbringen des Beschwerdeführers folgendes festgestellt wurde: Die vom Beschwerdeführer am 18.01.2012 (datiert vom 01.12.2011) eingebrachte Eingabe enthält keinen Übersichtsplan gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, der Planunterlagenverordnung. Die Angaben des Paragraph 4, Absatz eins, Litera b und c werden mit der Eingabe vom 01.12.2011 erfüllt. Es liegt eine entsprechende zeichentechnische Darstellung mit Angaben hinsichtlich der beabsichtigten Bauweise vor. Auch bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13.02.2012 fehlt der Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Planunterlagenverordnung. Hinsichtlich der Litera b und c leg cit wurde eine schematische Darstellung vorgelegt, die Angaben zur Konstruktion im Sinne des Litera c, leg cit sind allerdings nicht vollständig. Hinsichtlich der vorgesehenen Materialien werden nur Aussagen in Bezug auf die Verglasungen getroffen; bezüglich der vorgesehenen Konstruktionselemente der Bodenführungen bzw der Türelemente fehlen sie jedoch. Die Abmessungen sind vorhanden. Unter Einbeziehung der am 08.04.2015 vorgelegten Ergänzungen ergibt sich, dass auch die Eingabe vom 06.09.2013 gemäß Paragraph 4, Planunterlagenverordnung 1998 unvollständig ist. Dies begründet sich darin, dass das den Gegenstand dieser Bauanzeige bildende Vorhaben nicht nur Maßnahmen auf dem Richtung Westen orientierten breiteren Teil des Balkons sondern auch eine Verglasung im Bereich der südwestlichen schmäleren Balkonfläche umfasst. Für diese Verglasung fehlen entsprechende Materialangaben und Bemaßungen. Darüber hinaus ist in den Planunterlagen eine Abtrennung zwischen der schmalen Balkonfläche und der breiten Balkonfläche eingetragen, wobei diesbezüglich keine Angaben vorliegen, wie diese Konstruktion bzw Unterteilung erfolgen soll (weder Konstruktion noch Maße). Die breite Balkonfläche soll überdies einer Unterteilung zugeführt werden, welche mittels Glasschiebeelementen erfolgen soll. Auch diesbezüglich fehlen entsprechende Angaben hinsichtlich Materialausführung sowie Bemaßung. Insbesondere wurde festgehalten, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Auftrag 1319 der Firma römisch zehn, datiert vom 14.10.2012, sich ausschließlich auf die an der Westseite des breiten Balkons vorgesehene Abgrenzung mittels zweier Aufbauten mit Fixverglasungen und Dachverglasung sowie dazwischen ausgeführter Markise bezieht. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, in den im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Fassungen LGBl Nr 130/2013, LGBl Nr 48/2013 und LGBl Nr 187/2014, lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in den im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Fassungen Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2013, und Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, lautet wie folgt: „§ 23 Bauanzeige
(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 24) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig […], so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig […], so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4)Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.“
(4)Wird innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.“ Die hier relevante Bestimmung der Planunterlagenverordnung 1998, LGBl Nr 90/1998 , in der im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Fassung LGBl Nr 94/2007 lautet:Die hier relevante Bestimmung der Planunterlagenverordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr 90 aus 1998, , in der im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2007, lautet: „§ 4 Planunterlagen für anzeigepflichtige Bauvorhaben und sonstige Vorhaben
(1)Die der Bauanzeige für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben anzuschließenden Planunterlagen haben zu enthalten:
- a)einen Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe, aus dem sich die Grundstücksnummer und der Name des Eigentümers des Bauplatzes sowie die Lage und die Umrisse der baulichen Anlage ergeben,
- b)eine zumindest schematische oder skizzenhafte Darstellung der baulichen Anlage,
- c)eine Baubeschreibung, die 1. die Abmessungen und die wesentlichen Angaben zur Konstruktion der baulichen Anlage, soweit diese sich nicht aufgrund der Darstellung nach lit. b ergeben,1. die Abmessungen und die wesentlichen Angaben zur Konstruktion der baulichen Anlage, soweit diese sich nicht aufgrund der Darstellung nach Litera b, ergeben, 2. bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m², nicht jedoch bei Gebäuden nach § 34 Abs. 5 der Technischen Bauvorschriften 2008, weiters die für die Erstellung des Energieausweises relevanten Eingabedaten, wie Flächenausmaße, Rauminhalte, Bauteilaufbauten einschließlich deren U-Werte, haustechnische Systeme und dergleichen,2. bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m², nicht jedoch bei Gebäuden nach Paragraph 34, Absatz 5, der Technischen Bauvorschriften 2008, weiters die für die Erstellung des Energieausweises relevanten Eingabedaten, wie Flächenausmaße, Rauminhalte, Bauteilaufbauten einschließlich deren U-Werte, haustechnische Systeme und dergleichen, enthält,
- d)bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m², nicht jedoch bei Gebäuden nach § 34 Abs. 5 der Technischen Bauvorschriften 2008, den Energieausweis.“
- d)bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m², nicht jedoch bei Gebäuden nach Paragraph 34, Absatz 5, der Technischen Bauvorschriften 2008, den Energieausweis.“ Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, in den im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Fassungen BGBl I Nr 161/2013, lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in den im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lautet wie folgt: „§ 38 Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens Mittels des angefochtenen Bescheids der belangten Behörde vom 01.07.2014, Zl 2**-1**/9-2013/14, wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 08.10.2013 bestätigt. In diesem Bescheid erfolgte die Abweisung der Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 06.09.2013 gemäß § 23 Abs 1 iVm § 27 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2011 (Spruchpunkt I.) und wurde die Herstellung des gesetzmäßigen– des der Bauanzeige vom 13.02.2012 entsprechenden – Zustandes aufgetragen (Spruchpunkt II.). Das Landesverwaltungsgericht hat „in der Sache selbst“ (§ 28 Abs 3 VwGVG) und damit einerseits über die Bauanzeige vom 06.09.2013, zum anderen über den Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands zu entscheiden.Mittels des angefochtenen Bescheids der belangten Behörde vom 01.07.2014, Zl 2**-1**/9-2013/14, wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 08.10.2013 bestätigt. In diesem Bescheid erfolgte die Abweisung der Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 06.09.2013 gemäß Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, TBO 2011 (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde die Herstellung des gesetzmäßigen– des der Bauanzeige vom 13.02.2012 entsprechenden – Zustandes aufgetragen (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Landesverwaltungsgericht hat „in der Sache selbst“ (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG) und damit einerseits über die Bauanzeige vom 06.09.2013, zum anderen über den Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands zu entscheiden. Maßgebliche Sach- und Rechtslage Das Landesverwaltungsgericht hat seinen Erkenntnissen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt deren Erlassung zu Grunde zu legen – dies betrifft den Abspruch über die vom Beschwerdeführer eingebrachte Bauanzeige vom 06.09.2013 (Spruchpunkt 1.). In Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der dem Beschwerdeführer zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands vorgeschriebenen Maßnahmen (Spruchpunkt 2.) hat das Landesverwaltungsgericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge jedoch von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl zB VwGH 2009/06/0208 vom 08.06.2011).Das Landesverwaltungsgericht hat seinen Erkenntnissen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt deren Erlassung zu Grunde zu legen – dies betrifft den Abspruch über die vom Beschwerdeführer eingebrachte Bauanzeige vom 06.09.2013 (Spruchpunkt 1.). In Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der dem Beschwerdeführer zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands vorgeschriebenen Maßnahmen (Spruchpunkt 2.) hat das Landesverwaltungsgericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge jedoch von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung auszugehen vergleiche zB VwGH 2009/06/0208 vom 08.06.2011). Zu Spruchpunkt 1. § 23 Abs 2 TBO 2011 sieht vor, dass einer Bauanzeige die Planunterlagen (§ 24 TBO 2011) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen sind. § 24 TBO 2011 verweist auf die Planunterlagenverordnung 1998 – diese enthält die Minimalanforderungen an die mit einer Bauanzeige vorzulegenden Unterlagen. Entsprechend dem oben zitierten § 4 Abs 1 Planunterlagenverordnung 1998 sind mit einer Bauanzeige jedenfalls ein Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe (lit a), eine zumindest schematische oder skizzenhafte Darstellung der baulichen Anlage (lit b), sowie eine Baubeschreibung, welcher sich die Abmessungen und die wesentlichen Angaben zur Konstruktion der baulichen Anlage (soweit nicht aus der oe Darstellung ersichtlich) entnehmen lassen (lit c).Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 sieht vor, dass einer Bauanzeige die Planunterlagen (Paragraph 24, TBO 2011) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen sind. Paragraph 24, TBO 2011 verweist auf die Planunterlagenverordnung 1998 – diese enthält die Minimalanforderungen an die mit einer Bauanzeige vorzulegenden Unterlagen. Entsprechend dem oben zitierten Paragraph 4, Absatz eins, Planunterlagenverordnung 1998 sind mit einer Bauanzeige jedenfalls ein Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe (Litera a,), eine zumindest schematische oder skizzenhafte Darstellung der baulichen Anlage (Litera b,), sowie eine Baubeschreibung, welcher sich die Abmessungen und die wesentlichen Angaben zur Konstruktion der baulichen Anlage (soweit nicht aus der oe Darstellung ersichtlich) entnehmen lassen (Litera c,). In Hinblick auf diese Vorgaben hat sich die Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 06.09.2013 als unvollständig erwiesen – es fehlte einerseits der erforderliche Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe gemäß § 4 Abs 1 lit a Planunterlagenverordnung 1998, anderseits konnten die gemäß lit b und c leg cit erforderlichen Angaben den vorgelegten Unterlagen (Grundrissdarstellung mit handschriftlichen Vermerken, 2 Detailskizzen, marginale Beschreibung des Bauvorhabens) nicht vollständig entnommen werden.In Hinblick auf diese Vorgaben hat sich die Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 06.09.2013 als unvollständig erwiesen – es fehlte einerseits der erforderliche Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Planunterlagenverordnung 1998, anderseits konnten die gemäß Litera b und c leg cit erforderlichen Angaben den vorgelegten Unterlagen (Grundrissdarstellung mit handschriftlichen Vermerken, 2 Detailskizzen, marginale Beschreibung des Bauvorhabens) nicht vollständig entnommen werden. Entsprechend der in § 23 Abs 2 Satz 2 TBO 2011 vorgeschriebenen Vorgangsweise hat daher das Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.03.2015 dem Beschwerdeführer die Behebung dieser Mängel binnen 2-wöchige Frist aufgetragen. (Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass diese Frist ex lege mit 2 Wochen begrenzt ist und mangels gesetzlicher Ermächtigung von der Behörde nicht verlängert werden kann.) Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Innerhalb offener Frist legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor – diese wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.05.2015 unter Beiziehung des hochbautechnischen Amtssachverständigen geprüft. Dabei ergab sich, dass die Unterlagen in Hinblick auf § 4 Abs 1 lit b und c Planunterlagenverordnung 1998 weiterhin unvollständig sind. Der Eingabe des Beschwerdeführers ist nämlich zu entnehmen, dass das angezeigte Bauvorhaben mehrere Maßnahmen, und zwar nicht nur die „teilweise Einhausung“ des breiteren Teils des nach Westen orientierten Balkons sondern auch die Verglasung im Bereich der südwestlichen schmäleren Balkonfläche, eine Abgrenzung zwischen diesen beiden Flächen sowie eine Unterteilung der breiteren Balkonfläche mittels Glasschiebeelementen umfasst. Die den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Angaben sind in Bezug auf die „teilweise Einhausung“ zwar im Wesentlichen vorhanden, zu den weiteren Bauteilen fehlen jedoch Informationen über Konstruktion und Abmessungen.Entsprechend der in Paragraph 23, Absatz 2, Satz 2 TBO 2011 vorgeschriebenen Vorgangsweise hat daher das Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.03.2015 dem Beschwerdeführer die Behebung dieser Mängel binnen 2-wöchige Frist aufgetragen. (Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass diese Frist ex lege mit 2 Wochen begrenzt ist und mangels gesetzlicher Ermächtigung von der Behörde nicht verlängert werden kann.) Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Innerhalb offener Frist legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor – diese wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.05.2015 unter Beiziehung des hochbautechnischen Amtssachverständigen geprüft. Dabei ergab sich, dass die Unterlagen in Hinblick auf Paragraph 4, Absatz eins, Litera b und c Planunterlagenverordnung 1998 weiterhin unvollständig sind. Der Eingabe des Beschwerdeführers ist nämlich zu entnehmen, dass das angezeigte Bauvorhaben mehrere Maßnahmen, und zwar nicht nur die „teilweise Einhausung“ des breiteren Teils des nach Westen orientierten Balkons sondern auch die Verglasung im Bereich der südwestlichen schmäleren Balkonfläche, eine Abgrenzung zwischen diesen beiden Flächen sowie eine Unterteilung der breiteren Balkonfläche mittels Glasschiebeelementen umfasst. Die den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Angaben sind in Bezug auf die „teilweise Einhausung“ zwar im Wesentlichen vorhanden, zu den weiteren Bauteilen fehlen jedoch Informationen über Konstruktion und Abmessungen. Die Bauanzeige war daher gemäß § 23 Abs 2 letzter Satz TBO 2011 zurückzuweisen.Die Bauanzeige war daher gemäß Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz TBO 2011 zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt 2. Wurde eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, ist die Baubehörde gemäß dem oben zitierten § 39 Abs 1 TBO 2011 verpflichtet, deren Rückbau – die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands – zu veranlassen. Wurde eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, ist die Baubehörde gemäß dem oben zitierten Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 verpflichtet, deren Rückbau – die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands – zu veranlassen. Diesbezüglich ist voranzustellen, dass das am Bauplatz bestehende Mehrfamilienhaus mit den Bescheiden vom 19.10.2019, Zl 35-***/9-2009, und vom 02.08.2010, Zl 35-***/9-2009/10, bewilligt wurde. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer dieses Hauses und hat auf seinem Balkon diverse Baumaßnahmen durchgeführt. Diese wurden seitens der Marktgemeinde S in einer Fotodokumentation vom 01.07.2013 erfasst – der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2015 erklärt, dass diese Aufnahmen den zum maßgeblichen Zeitpunkt (Erlassung des angefochtenen Bescheids, siehe oben zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage) herrschenden Zustand zeigen. Die vom hochbautechnischen Amtssachverständigen am 27.04.2015 übermittelten aktuellen Aufnahmen zeigen dieselbe Konstruktion wie auch die Aufnahmen vom 01.07.2013; zudem eine Holztür sowie eine Verglasung mit querverlaufenden Streifen, welche nach Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids noch nicht errichtet gewesen sondern erst im Winter 2014/2015 in dieser Weise ausgeführt worden seien.Diesbezüglich ist voranzustellen, dass das am Bauplatz bestehende Mehrfamilienhaus mit den Bescheiden vom 19.10.2019, Zl 35-***/9-2009, und vom 02.08.2010, Zl 35-***/9-2009/10, bewilligt wurde. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer dieses Hauses und hat auf seinem Balkon diverse Baumaßnahmen durchgeführt. Diese wurden seitens der Marktgemeinde S in einer Fotodokumentation vom 01.07.2013 erfasst – der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2015 erklärt, dass diese Aufnahmen den zum maßgeblichen Zeitpunkt (Erlassung des angefochtenen Bescheids, siehe oben zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage) herrschenden Zustand zeigen. Die vom hochbautechnischen Amtssachverständigen am 27.04.2015 übermittelten aktuellen Aufnahmen zeigen dieselbe Konstruktion wie auch die Aufnahmen vom 01.07.2013; zudem eine Holztür sowie eine Verglasung mit querverlaufenden Streifen, welche nach Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids noch nicht errichtet gewesen sondern erst im Winter 2014 aus 2015, in dieser Weise ausgeführt worden seien. In Bezug auf die „Verbauung“ des nämlichen Balkons langten drei Eingaben des Beschwerdeführers bei der Baubehörde ein. Zunächst stellte dieser mit Eingabe vom 01.12.2001 den „Antrag um Genehmigung zum Bau einer mobilen Terrassenverglasung“. Es folgte mit Eingabe vom 13.02.2012 ein weiterer „Antrag“, in welchem der Beschwerdeführer die Behörde darum ersuchte, diesen als Bauanzeige zu behandeln. Zuletzt brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.09.2013 eine „2. Bauanzeige“ ein. Obwohl im vorgelegten Gemeindeakt laufende Ermittlungstätigkeit der Baubehörde dokumentiert ist, erging in dieser Sache erstmals am 08.10.2013 ein Bescheid. In diesem erfolgte die Abweisung der Bauanzeige vom 06.09.2013; weiters wurde gemäß § 39 TBO 2011 die Herstellung des gesetzmäßigen – der Bauanzeige vom 13.02.2012 entsprechenden – Zustandes aufgetragen (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde durch die angefochtene Entscheidung des Gemeindevorstands der Marktgemeinde S bestätigt.In Bezug auf die „Verbauung“ des nämlichen Balkons langten drei Eingaben des Beschwerdeführers bei der Baubehörde ein. Zunächst stellte dieser mit Eingabe vom 01.12.2001 den „Antrag um Genehmigung zum Bau einer mobilen Terrassenverglasung“. Es folgte mit Eingabe vom 13.02.2012 ein weiterer „Antrag“, in welchem der Beschwerdeführer die Behörde darum ersuchte, diesen als Bauanzeige zu behandeln. Zuletzt brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.09.2013 eine „2. Bauanzeige“ ein. Obwohl im vorgelegten Gemeindeakt laufende Ermittlungstätigkeit der Baubehörde dokumentiert ist, erging in dieser Sache erstmals am 08.10.2013 ein Bescheid. In diesem erfolgte die Abweisung der Bauanzeige vom 06.09.2013; weiters wurde gemäß Paragraph 39, TBO 2011 die Herstellung des gesetzmäßigen – der Bauanzeige vom 13.02.2012 entsprechenden – Zustandes aufgetragen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde durch die angefochtene Entscheidung des Gemeindevorstands der Marktgemeinde S bestätigt. Nachdem die Bauanzeige vom 06.09.2013 wegen Unvollständigkeit zurückzuweisen war (siehe die Ausführungen zu Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses) und somit das Landesverwaltungsgericht ebenso wenig wie die belangte Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens zustimmen konnte, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands aufzutragen.Nachdem die Bauanzeige vom 06.09.2013 wegen Unvollständigkeit zurückzuweisen war (siehe die Ausführungen zu Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses) und somit das Landesverwaltungsgericht ebenso wenig wie die belangte Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens zustimmen konnte, ist dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands aufzutragen. Diesbezüglich wird in Spruchpunkt II. des Bescheids des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 08.10.2013 – bestätigt durch den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde S vom 01.07.2014 – ausdrücklich „die Herstellung des der Bauanzeige vom 13.02.2012 entsprechenden Zustandes“ verfügt. Aus dem Akt geht die Rechtsansicht der Gemeindebehörden hervor, die letztgenannte Bauanzeige dürfe wegen untätig Bleibens der Baubehörde über die in § 23 Abs 3 TBO vorgesehene 2-Monatsfrist hinaus gemäß § 23 Abs 4 leg cit ausgeführt werden. Die Eingabe vom 01.12.2011 sei hingegen nicht von Relevanz, da der Beschwerdeführer diese mündlich zurückgezogen habe bzw sie aufgrund des Anbringens vom 13.02.2012 als konkludent zurückgezogen gelte. Der Beschwerdeführer andererseits ist der Überzeugung, er sei er gemäß § 23 Abs 4 TBO 2011 berechtigt, sowohl das den Gegenstand der Eingabe vom 01.12.2011 darstellende Vorhaben als auch jenes, hinsichtlich dessen er die Bauanzeige vom 13.02.2013 eingebracht hat, auszuführen.Diesbezüglich wird in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 08.10.2013 – bestätigt durch den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde S vom 01.07.2014 – ausdrücklich „die Herstellung des der Bauanzeige vom 13.02.2012 entsprechenden Zustandes“ verfügt. Aus dem Akt geht die Rechtsansicht der Gemeindebehörden hervor, die letztgenannte Bauanzeige dürfe wegen untätig Bleibens der Baubehörde über die in Paragraph 23, Absatz 3, TBO vorgesehene 2-Monatsfrist hinaus gemäß Paragraph 23, Absatz 4, leg cit ausgeführt werden. Die Eingabe vom 01.12.2011 sei hingegen nicht von Relevanz, da der Beschwerdeführer diese mündlich zurückgezogen habe bzw sie aufgrund des Anbringens vom 13.02.2012 als konkludent zurückgezogen gelte. Der Beschwerdeführer andererseits ist der Überzeugung, er sei er gemäß Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 berechtigt, sowohl das den Gegenstand der Eingabe vom 01.12.2011 darstellende Vorhaben als auch jenes, hinsichtlich dessen er die Bauanzeige vom 13.02.2013 eingebracht hat, auszuführen. Die Frage, wonach sich der gesetzmäßige Zustand der gegenständlichen Baulichkeit bestimmt, stellte nach Lage des Falls eine Vorfrage iSd oben zitierten § 38 AVG dar. Im Verfahren betreffend Bauanzeigen verlangt nämlich die Regelung des § 23 Abs 3 TBO 2011 ein Tätigwerden der Behörde „innerhalb von 2 Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige“. Die Rechtsfolge des § 23 Abs 4 erster Fall TBO 2011, dass das angezeigte Vorhaben nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist ausgeführt werden darf, kann daher nur eintreten, wenn überhaupt eine vollständige Bauanzeige vorliegt (vgl die Ausführungen in Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses zu § 4 Planunterlagenverordnung 1998). Da die Baubehörde bisher weder über die Eingabe des Beschwerdeführers vom 01.12.2011 noch über dessen Bauanzeige vom 13.02.2012 bescheidmäßig abgesprochen hat, ist das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 38 berechtigt, die Vorfrage, ob nämlich der Beschwerdeführer durch die beiden genannten Eingaben wegen untätig Bleibens der Baubehörde bereits das Recht zur Ausführung der betreffenden Bauvorhaben erworben hat, nach eigener Anschauung zu beurteilen. Diesbezüglich ist zu den der Bauanzeige vom 06.09.2013 vorangegangenen Eingaben des Beschwerdeführers folgendes festzuhalten:Die Frage, wonach sich der gesetzmäßige Zustand der gegenständlichen Baulichkeit bestimmt, stellte nach Lage des Falls eine Vorfrage iSd oben zitierten Paragraph 38, AVG dar. Im Verfahren betreffend Bauanzeigen verlangt nämlich die Regelung des Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 ein Tätigwerden der Behörde „innerhalb von 2 Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige“. Die Rechtsfolge des Paragraph 23, Absatz 4, erster Fall TBO 2011, dass das angezeigte Vorhaben nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist ausgeführt werden darf, kann daher nur eintreten, wenn überhaupt eine vollständige Bauanzeige vorliegt vergleiche die Ausführungen in Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses zu Paragraph 4, Planunterlagenverordnung 1998). Da die Baubehörde bisher weder über die Eingabe des Beschwerdeführers vom 01.12.2011 noch über dessen Bauanzeige vom 13.02.2012 bescheidmäßig abgesprochen hat, ist das Verwaltungsgericht im Rahmen des Paragraph 38, berechtigt, die Vorfrage, ob nämlich der Beschwerdeführer durch die beiden genannten Eingaben wegen untätig Bleibens der Baubehörde bereits das Recht zur Ausführung der betreffenden Bauvorhaben erworben hat, nach eigener Anschauung zu beurteilen. Diesbezüglich ist zu den der Bauanzeige vom 06.09.2013 vorangegangenen Eingaben des Beschwerdeführers folgendes festzuhalten: Zur Eingabe vom 01.12.2011, eingelangt am 18.01.2012 Wie der Verwaltungsgerichtshof laufend judiziert, hat die Bestimmung der „Sache“ im Verfahren zur Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes zunächst anhand des Antrages zu erfolgen (vgl VwGH 16.12.2010, 2007/16/0188). „Der Gegenstand einer Verwaltungssache wird im antragsbedürftigen Verfahren durch den Inhalt des einleitenden Anbringens bestimmt. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar geschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (VwGH 2009/11/0269 vom 20.10.2011).Wie der Verwaltungsgerichtshof laufend judiziert, hat die Bestimmung der „Sache“ im Verfahren zur Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes zunächst anhand des Antrages zu erfolgen vergleiche VwGH 16.12.2010, 2007/16/0188). „Der Gegenstand einer Verwaltungssache wird im antragsbedürftigen Verfahren durch den Inhalt des einleitenden Anbringens bestimmt. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar geschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (VwGH 2009/11/0269 vom 20.10.2011). In seiner Eingabe vom 01.12.2012 (eingelangt am 18.01.2012) stellt der Beschwerdeführer ausdrücklich den „Antrag um Genehmigung zum Bau einer mobilen Terrassenverglasung“. Es kann kein Zweifel am objektiven Erklärungswert dieses Anbringens bestehen, dass nämlich der Beschwerdeführer hiermit ein Bauansuchen iSd § 22 TBO 2011 eingebracht hat (vgl zB VwGH Ro 2014/03/0066 vom 17.12.2014).In seiner Eingabe vom 01.12.2012 (eingelangt am 18.01.2012) stellt der Beschwerdeführer ausdrücklich den „Antrag um Genehmigung zum Bau einer mobilen Terrassenverglasung“. Es kann kein Zweifel am objektiven Erklärungswert dieses Anbringens bestehen, dass nämlich der Beschwerdeführer hiermit ein Bauansuchen iSd Paragraph 22, TBO 2011 eingebracht hat vergleiche zB VwGH Ro 2014/03/0066 vom 17.12.2014). Da es sich bei dieser Eingabe somit eindeutig um ein Bauansuchen iSd § 22 TBO 2011 handelt und eine Umdeutung in eine Bauanzeige entsprechend den obigen Ausführungen nicht in Betracht kommt, konnte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Rechtsfolge des § 23 Abs 4 TBO 2011 gar nicht eingetreten. Er ist daher nicht berechtigt, das den Gegenstand der Eingabe vom 01.12.2011 bildende Bauvorhaben auszuführen.Da es sich bei dieser Eingabe somit eindeutig um ein Bauansuchen iSd Paragraph 22, TBO 2011 handelt und eine Umdeutung in eine Bauanzeige entsprechend den obigen Ausführungen nicht in Betracht kommt, konnte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Rechtsfolge des Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 gar nicht eingetreten. Er ist daher nicht berechtigt, das den Gegenstand der Eingabe vom 01.12.2011 bildende Bauvorhaben auszuführen. Selbst wenn die Eingabe vom 01.12.2011 als Bauanzeige gewertet werden dürfte, hat doch das Ermittlungsverfahren gezeigt, dass sie unvollständig ist, da ein Übersichtsplan gemäß § 4 Abs 1 lit a Planunterlagenverordnung 1998 fehlt. Die Berechtigung zur Ausführung des angezeigten Vorhabens könnte daher entsprechend den obigen Ausführungen auch diesfalls nicht aus § 23 Abs 4 TBO 2011 hergeleitet werden.Selbst wenn die Eingabe vom 01.12.2011 als Bauanzeige gewertet werden dürfte, hat doch das Ermittlungsverfahren gezeigt, dass sie unvollständig ist, da ein Übersichtsplan gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Planunterlagenverordnung 1998 fehlt. Die Berechtigung zur Ausführung des angezeigten Vorhabens könnte daher entsprechend den obigen Ausführungen auch diesfalls nicht aus Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 hergeleitet werden. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer nach § 23 Abs 4 TBO 2011 ebenso wenig ein Recht erwerben könne, wenn seine Eingabe vom 01.12.2011 aufgrund des Anbringens vom 13.02.2012 als konkludent zurückgezogen anzusehen wäre bzw vom Beschwerdeführer mündlich zurückgezogen worden wäre. Es darf daher dahingestellt bleiben, ob eine solche Fallkonstellation vorliegt.Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer nach Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 ebenso wenig ein Recht erwerben könne, wenn seine Eingabe vom 01.12.2011 aufgrund des Anbringens vom 13.02.2012 als konkludent zurückgezogen anzusehen wäre bzw vom Beschwerdeführer mündlich zurückgezogen worden wäre. Es darf daher dahingestellt bleiben, ob eine solche Fallkonstellation vorliegt. Zur Eingabe vom 13.02.2012, eingelangt am 14.02.2012 Auch in diesem Anbringen stellt der Beschwerdeführer explizit einen „Antrag“, ersucht die Behörde jedoch ausdrücklich darum, diesen als Bauanzeige zu behandeln. Das Ziel, eine Bauanzeige iSd § 23 TBO 2011 einzubringen, kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus diesem Vorbringen eindeutig erschlossen werden.Auch in diesem Anbringen stellt der Beschwerdeführer explizit einen „Antrag“, ersucht die Behörde jedoch ausdrücklich darum, diesen als Bauanzeige zu behandeln. Das Ziel, eine Bauanzeige iSd Paragraph 23, TBO 2011 einzubringen, kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus diesem Vorbringen eindeutig erschlossen werden. Wie bereits oben ausgeführt, tritt die Rechtsfolge des § 23 Abs 4 TBO 2011 nur dann ein, wenn eine vollständige Bauanzeige vorliegt. Der Bauanzeige vom 13.02.2012 mangelt es einerseits an einem Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe gemäß § 4 Abs 1 lit a Planunterlagenverordnung 1998. Hinsichtlich der lit b und c leg cit liegt eine schematische Darstellung vor, die Angaben zur Konstruktion im Sinne des lit c leg cit sind allerdings unvollständig. Hinsichtlich der vorgesehenen Materialien werden Aussagen in Bezug auf die Verglasungen getroffen; bezüglich der vorgesehenen Konstruktionselemente der Bodenführungen bzw der Türelemente fehlen sie jedoch.Wie bereits oben ausgeführt, tritt die Rechtsfolge des Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 nur dann ein, wenn eine vollständige Bauanzeige vorliegt. Der Bauanzeige vom 13.02.2012 mangelt es einerseits an einem Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Planunterlagenverordnung 1998. Hinsichtlich der Litera b und c leg cit liegt eine schematische Darstellung vor, die Angaben zur Konstruktion im Sinne des Litera c, leg cit sind allerdings unvollständig. Hinsichtlich der vorgesehenen Materialien werden Aussagen in Bezug auf die Verglasungen getroffen; bezüglich der vorgesehenen Konstruktionselemente der Bodenführungen bzw der Türelemente fehlen sie jedoch. Da die in § 23 Abs 3 TBO 2011 vorgesehene Frist entsprechend den vorangegangenen Ausführungen mangels Vorliegens einer vollständigen Bauanzeige nicht zu laufen begann, konnte die Rechtsfolge des § 23 Abs 4 TBO 2011 bis dato nicht eintreten. Der Beschwerdeführer ist daher nicht berechtigt, das den Gegenstand der Eingabe vom 13.02.2012 bildende Bauvorhaben auszuführen.Da die in Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 vorgesehene Frist entsprechend den vorangegangenen Ausführungen mangels Vorliegens einer vollständigen Bauanzeige nicht zu laufen begann, konnte die Rechtsfolge des Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 bis dato nicht eintreten. Der Beschwerdeführer ist daher nicht berechtigt, das den Gegenstand der Eingabe vom 13.02.2012 bildende Bauvorhaben auszuführen. Gesetzmäßiger Zustand iSd § 39 TBO 2011Gesetzmäßiger Zustand iSd Paragraph 39, TBO 2011 Wie die obigen Ausführungen zeigen, kann der Beschwerdeführer einen Konsens für die bereits ausgeführten Baumaßnahmen weder aus dem Bauansuchen vom 01.12.2011 noch auf Grundlage der Bauanzeige vom 13.02.2012 herleiten. Der gesetzmäßige Zustand ist daher durch die ursprünglichen Bewilligungsbescheide für die auf dem Bauplatz bestehende Wohnanlage vom 19.10.2019, Zl 35-***/9-2009, und vom 02.08.2010, Zl 35-***/9-2009/10, definiert. Ergebnis In Bezug auf die Rechtmäßigkeit des baupolizeilichen Auftrags nach § 39 Abs 1 TBO 2011 ist – wie eingangs festgehalten – Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, ob der Auftrag zur Herstellung des der Bauanzeige vom 13.02.2012 entsprechenden Zustands zu Recht erging. Wie oben gezeigt, ergibt sich der gesetzmäßige Zustand jedoch nicht aufgrund der genannten Bauanzeige sondern aus den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden vom 19.10.2019, Zl 35-***/9-2009, und vom 02.08.2010, Zl 35-***/9-2009/10. Auf diesen Zustand hätte die Baubehörde bei der Erteilung des baupolizeilichen Auftrags nach § 39 Abs 1 TBO 2011 abstellen müssen, weshalb der Beschwerdeführer durch den tatsächlich ergangenen Auftrag – nämlich den der Bauanzeige vom 13.02.2012 entsprechenden Zustand herzustellen – in seinen Rechten verletzt ist.In Bezug auf die Rechtmäßigkeit des baupolizeilichen Auftrags nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 ist – wie eingangs festgehalten – Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, ob der Auftrag zur Herstellung des der Bauanzeige vom 13.02.2012 entsprechenden Zustands zu Recht erging. Wie oben gezeigt, ergibt sich der gesetzmäßige Zustand jedoch nicht aufgrund der genannten Bauanzeige sondern aus den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden vom 19.10.2019, Zl 35-***/9-2009, und vom 02.08.2010, Zl 35-***/9-2009/10. Auf diesen Zustand hätte die Baubehörde bei der Erteilung des baupolizeilichen Auftrags nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 abstellen müssen, weshalb der Beschwerdeführer durch den tatsächlich ergangenen Auftrag – nämlich den der Bauanzeige vom 13.02.2012 entsprechenden Zustand herzustellen – in seinen Rechten verletzt ist. Dem Landesverwaltungsgerichts steht es nach § 27 VwGVG nur zu, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen. Die Sache des Beschwerdeverfahrens darf somit nicht über jene, die den Gegenstand des angefochtenen Bescheids bildet, hinausgehen. Nachdem die belangte Behörde – bloß – den Rückbau zu einer anderen Variante der Balkonverbauung verfügt hatte, tatsächlich jedoch den obigen Ausführungen zufolge sämtliche auf dem gegenständlichen Balkon nachträglich errichteten Bauteile entfernt werden müssen, ginge eine Richtigstellung des von der belangten Behörde erteilten baupolizeilichen Auftrags bei weitem über die Sache des angefochtenen Bescheides hinaus.Dem Landesverwaltungsgerichts steht es nach Paragraph 27, VwGVG nur zu, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen. Die Sache des Beschwerdeverfahrens darf somit nicht über jene, die den Gegenstand des angefochtenen Bescheids bildet, hinausgehen. Nachdem die belangte Behörde – bloß – den Rückbau zu einer anderen Variante der Balkonverbauung verfügt hatte, tatsächlich jedoch den obigen Ausführungen zufolge sämtliche auf dem gegenständlichen Balkon nachträglich errichteten Bauteile entfernt werden müssen, ginge eine Richtigstellung des von der belangten Behörde erteilten baupolizeilichen Auftrags bei weitem über die Sache des angefochtenen Bescheides hinaus. Der durch die belangte Behörde erteilte (bestätigte) Auftrag nach § 39 Abs. 1 TBO 2011 war daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben.Der durch die belangte Behörde erteilte (bestätigte) Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 war daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben. IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach Einhaltung der in § 23 Abs 2 TBO 2011 vorgesehenen Verfahrensschritte die Bauanzeige vom 06.09.2013 wegen Unvollständigkeit zurückzuweisen war (Spruchpunkt 1.). Der vom Beschwerdeführer bekämpfte Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands war ersatzlos zu beheben, weil der laut belangter Behörde herzustellende Zustand nicht dem tatsächlich durch einen entsprechenden Baukonsens gedeckten Zustand entspricht (Spruchpunkt 2.).Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach Einhaltung der in Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 vorgesehenen Verfahrensschritte die Bauanzeige vom 06.09.2013 wegen Unvollständigkeit zurückzuweisen war (Spruchpunkt 1.). Der vom Beschwerdeführer bekämpfte Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands war ersatzlos zu beheben, weil der laut belangter Behörde herzustellende Zustand nicht dem tatsächlich durch einen entsprechenden Baukonsens gedeckten Zustand entspricht (Spruchpunkt 2.). V. Hinweis römisch fünf. Hinweis Aus verfahrensökonomischen Gründen wird hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise der Baubehörde darauf hingewiesen, dass über die Eingaben des Beschwerdeführers vom 01.12.2011 und vom 13.02.2012 noch zu entscheiden sein wird. In Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht hat, die Balkonverbauung in der bereits errichteten Form einem Baukonsens zuführen zu wollen, sollte vorrangig jedoch ein Verfahren betreffend die Möglichkeit der Legalisierung eben dieses Zustandes abgeführt werden. Gemäß § 39 Abs 2 TBO 2011 steht es der Baubehörde frei, mit der Einleitung eines Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (siehe dazu obigen die Ausführungen zu Spruchpunkt 2.!) zuzuwarten bzw ein solches allenfalls auszusetzen.Aus verfahrensökonomischen Gründen wird hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise der Baubehörde darauf hingewiesen, dass über die Eingaben des Beschwerdeführers vom 01.12.2011 und vom 13.02.2012 noch zu entscheiden sein wird. In Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht hat, die Balkonverbauung in der bereits errichteten Form einem Baukonsens zuführen zu wollen, sollte vorrangig jedoch ein Verfahren betreffend die Möglichkeit der Legalisierung eben dieses Zustandes abgeführt werden. Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, TBO 2011 steht es der Baubehörde frei, mit der Einleitung eines Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (siehe dazu obigen die Ausführungen zu Spruchpunkt 2.!) zuzuwarten bzw ein solches allenfalls auszusetzen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG (hier insbesondere: die Unzulässigkeit der Umdeutung eines Bauansuchens in eine Bauanzeige, das Erfordernis des Vorliegens einer vollständigen Bauanzeige, die einer Bauanzeige anzuschließenden Planunterlagen) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG (hier insbesondere: die Unzulässigkeit der Umdeutung eines Bauansuchens in eine Bauanzeige, das Erfordernis des Vorliegens einer vollständigen Bauanzeige, die einer Bauanzeige anzuschließenden Planunterlagen) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.43.2195.9