← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/25/1196-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/25/1196-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des A B, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft S, Adresse, vertreten durch Rechtsanwältin, vom 07.05.2015 gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin von S vom 03.04.2015, GZ: II-VA-S-0*6*7*/2014, betreffend eine Übertretung des Tabakgesetzes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von Euro 5.000,00 auf Euro 3.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von Euro 5.000,00 auf Euro 3.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird.
  3. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 300,00 neu festgesetzt.
  4. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit Euro 300,00 neu festgesetzt.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn B folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt: „Sie A B, geb. am xx.xx.xxxx, sind Inhaber des Gastgewerbebetriebes „Queens Club“ in S, Adresse, welches in der Betriebsart „Diskothek“ geführt wird. Dieser Gastgewerbetrieb verfügt über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit, sodass es sich um einen Mehrraumgastbetrieb iSd § 13a Abs. 2 des Tabakgesetzes (idF TabakG), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2008, handelt.„Sie A B, geb. am xx.xx.xxxx, sind Inhaber des Gastgewerbebetriebes „Queens Club“ in S, Adresse, welches in der Betriebsart „Diskothek“ geführt wird. Dieser Gastgewerbetrieb verfügt über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit, sodass es sich um einen Mehrraumgastbetrieb iSd Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes in der Fassung TabakG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, handelt. Es bestand am 15.11.2014, 23:47 Uhr bis zum 16.11.2014, 00:12 Uhr gemäß § 13a Abs. 2 zweiter Satz TabakG ein Rauchverbot im Hauptraum des verfahrensgegenständlichen Gastgewerbebetriebes.Es bestand am 15.11.2014, 23:47 Uhr bis zum 16.11.2014, 00:12 Uhr gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, zweiter Satz TabakG ein Rauchverbot im Hauptraum des verfahrensgegenständlichen Gastgewerbebetriebes. Entgegen der Ihnen als Inhaber durch § 13c Abs. 2 Z 4 TabakG auferlegten Verpflichtung trugen sie nicht dafür Sorge, dass im oben angeführten Tatzeitraum in dem als Nichtraucherraum gekennzeichneten Hauptraum nicht geraucht wurde, da sich 8 Personen mit Zigaretten in der Hand durch den Nichtraucherbereich bewegten, sodass sowohl Tabakrauch als auch Tabakgeruch wahrgenommen werden konnte. Außerdem standen im Nichtraucherbereich hinter der Bar mit Zigarettenstummel gefüllte Aschenbecher.Entgegen der Ihnen als Inhaber durch Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, TabakG auferlegten Verpflichtung trugen sie nicht dafür Sorge, dass im oben angeführten Tatzeitraum in dem als Nichtraucherraum gekennzeichneten Hauptraum nicht geraucht wurde, da sich 8 Personen mit Zigaretten in der Hand durch den Nichtraucherbereich bewegten, sodass sowohl Tabakrauch als auch Tabakgeruch wahrgenommen werden konnte. Außerdem standen im Nichtraucherbereich hinter der Bar mit Zigarettenstummel gefüllte Aschenbecher. Somit haben Sie als Inhaber des verfahrensgegenständlichen Gastgewerbebetriebes eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 4 iVm § 13a Abs. 1 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 iVm § 13c Abs. 2 Z 4 TabakG begangen.Somit haben Sie als Inhaber des verfahrensgegenständlichen Gastgewerbebetriebes eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, TabakG begangen. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe gemäß € 5.000,00 7 Tage § 14 Abs. 4 TabakgesetzParagraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz Verfahrenskosten Barauslagen Gesamtbetrag € 500,00 € 5.500,00“ Dagegen richtet sich die fristgerechte zulässige Beschwerde, in der Herr B durch seine Rechtsvertreterin im Wesentlichen vorbringt, dass die belangte Behörde von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig von Amts wegen zu ermitteln. Der damals nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe bei seiner Rechtfertigung am 04.12.2014 mitgeteilt, dass sowohl seine Kellner als auch die Security-Mitarbeiter und er selbst sehr darauf achten, dass im Nichtraucherbereich nicht geraucht wird. Weiters habe er erklärt, dass ständig kontrolliert werde, ob das Rauchverbot eingehalten wird. Darauf aufbauend sei die Erstbehörde zum Schluss gekommen, dass kein effizientes Kontrollsystem vorliegen würde. Sie habe es jedoch unterlassen, Ermittlungen dahingehend durchzuführen und zumindest nachzufragen, wie die angesprochene Kontrolle der Überwachung des Nichtraucherschutzes ausgestaltet wäre. Hätte sie dies vorgenommen, wäre sie zur Erkenntnis gekommen, dass ein effizientes Kontrollsystem implementiert und keine Strafe zu verhängen wäre. Damit liege Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Die belangte Behörde habe ihre Begründungspflicht verletzt, da der im Spruch enthaltene Vorwurf, dass sich 8 Personen mit Zigaretten in der Hand durch den Nichtraucherbereich bewegten, nicht mit der Begründung des Straferkenntnisses in Einklang gebracht werden könne, wo ausgeführt werde, dass im Nichtraucherraum 8 Personen tabakhaltige Zigaretten rauchten und sowohl Tabakgeruch als auch Tabakrauch wahrgenommen werden konnte. Da sich aus der Begründung des Straferkenntnisses der Spruch nicht ableiten lasse, handle es sich hierbei um einen wesentlichen Verfahrensfehler. Es werde deshalb Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt, in eventu Herabsetzung der Strafhöhe. Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung am 08.06.2015 durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Verlesung der Akten des Stadtmagistrats S und des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Dabei äußerte sich der Beschuldigte wie folgt: „In meinem Betrieb gibt es im Hinblick auf die Einhaltungen der Bestimmungen des Tabakgesetzes ein Kontrollsystem. Jeder Kellner, der bei mir zu arbeiten beginnt, wird entsprechend eingeschult, insbesondere auch auf die Einhaltung der Bestimmungen des Tabakgesetzes. Die Kellner sind angewiesen, wenn sie im Nichtraucherbereich eine rauchende Person antreffen, dies unverzüglich mir oder der Security zu melden, damit diese Person des Lokals verwiesen wird. Die Türsteher weisen die Gäste beim Betreten des Lokals auch daraufhin, wo der Raucher- und wo der Nichtraucherbereich sich befindet. Durch diese konsequente Vorgangsweise habe ich mir unter meinen Gästen nicht nur Freunde geschaffen. Ich bin regelmäßig im Lokal anwesend und gehe auch ständig durch die Räumlichkeiten und kontrolliere. Ich kann mir nicht erklären, wie es in Anbetracht der strengen Kontrollen in unseren Betrieb diesen 8 Personen möglich sein konnte, mit brennenden Zigaretten in den Nichtraucherbereich zu gelangen. Die Kellner haben diesbezüglich bei mir keinen Ermessensspielraum; wenn beispielsweise ein Kellner jemandem trotzdem erlauben würde, im Nichtraucherbereich zu rauchen, würde ich diesen auch sofort entlassen. Es ist in der Vergangenheit auch schon einmal dazu gekommen, dass ich aus diesem Grund einen Kellner entlassen habe. Ich bin mit den Erhebungsorganen der MÜG selbst damals durch das Lokal gegangen und wurde mir von diesen bestätigt, dass die Betriebsanlage im Hinblick auf die Bestimmungen des Tabakgesetzes in Ordnung ist. Ich habe von diesen 8 rauchenden Personen im Nichtraucherbereich nichts mitbekommen. Ich kontrolliere – wie oben bereits ausgeführt – auch meine Kellner daraufhin, und auch die Security, ob sie die Einhaltungen der Bestimmungen des Tabakgesetzes überprüfen. Eben aus diesem Grund kam es in der Vergangenheit bereits einmal zu einer Kündigung bzw Entlassung. Im Zuge der Einschulung bekommen die neuen Kellner und Securities die entsprechende Dienstanweisung auch schriftlich ausgehändigt. Über die internen Kontrollen gibt es keine schriftlichen Aufzeichnungen.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu erwogen wie folgt: Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Deshalb lag es gemäß § 5 Abs 1 VStG bei ihm, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf.Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Deshalb lag es gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG bei ihm, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf. Davon kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hatte, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden konnte. In diesem Zusammenhang lag es beim Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind (vgl VwGH 28.05.2008, 2005/03/0125, 21.04.2010, 2008/03/0139).Davon kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hatte, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden konnte. In diesem Zusammenhang lag es beim Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind vergleiche VwGH 28.05.2008, 2005/03/0125, 21.04.2010, 2008/03/0139). Es wurde auch schon erkannt, dass Belehrungen und Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen allein nicht ausreichen, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (VwGH zu Zl 2009/03/0171). Aufgrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge unberechtigt, dass die Erstbehörde von Amts wegen Erhebungen über Art und Eignung des behaupteten Kontrollsystems vornehmen hätte müssen. Da der Beschuldigte von sich aus alles darzulegen hat, was gegen sein Verschulden spricht, ist die Feststellung der Erstbehörde zutreffend, dass sein Vorbringen, dass ständig kontrolliert wird und überall im Lokal Aufkleber angebracht sind, nicht als Vorhandensein eines effizienten Kontrollsystems anzusehen ist. Auch die in der mündlichen Verhandlung zum Kontrollsystem ergänzend getätigten Vorbringen erfüllen nicht die von oben zitierter Judikatur geforderten Voraussetzungen. Schon allein die Tatsache, dass es trotz der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Maßnahmen 8 Personen möglich war, sich mit brennenden Zigaretten im Nichtraucherbereich aufzuhalten, belegt, dass das vom Beschuldigten eingerichtete Kontrollsystem unwirksam war. Damit ist es ihm nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf. Den vom Rechtsmittelwerber vorgebrachten Begründungsmangel bzw Widerspruch, wonach laut Spruch sich 8 Personen mit Zigaretten in der Hand durch den Nichtraucherbereich bewegten und laut Begründung 8 Personen im Nichtraucherraum tabakhaltige Zigaretten rauchten und dadurch Tabakrauch und Tabakgeruch wahrnehmbar waren, kann die Rechtsmittelbehörde nicht erkennen. Selbst redend ist der Tatvorwurf, dass sich 8 Personen mit Zigaretten in der Hand durch den Nichtraucherraum bewegten, so zu verstehen, dass es sich dabei um entzündete Zigaretten handelte; ansonsten hätten diese – wie in der Begründung näher ausgeführt – nicht zu Tabakrauch und Tabakgeruch führen können. Der Begriff des Rauchens ist bereits mit dem Entzünden des Tabaks und nicht erst mit dem Inhalieren des Rauchs erfüllt, weil eine glimmernde Zigarette auch schädlichen Tabakrauch von sich gibt. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde erhoben, dass im gegenständlichen Lokal des Beschwerdeführers sowohl die Trennung zwischen Nichtraucher– und Raucherbereich als auch die Kennzeichnung den Vorgaben des Tabakgesetzes entsprachen. Im vorliegendem Verfahren liegt der Sachverhalt zugrunde, dass es 8 Personen möglich war, mit brennenden Zigaretten sich durch den Nichtraucherbereich zu bewegen. Wenn die Erstbehörde dies dem Beschuldigten als bedingt vorsätzliches Verhalten anlastet, kann diese Ansicht die Beschwerdebehörde nicht teilen. In Anbetracht der korrekten baulichen Ausführung der Betriebsanlage ist der Umstand, dass es vom Personal nicht verhindert werden konnte, dass sich Raucher in den Nichtraucherbereich begeben, als Fahrlässigkeit einzustufen. Zur Tatzeit standen hinter der Bar im Nichtraucherbereich mit Zigarettenstummel gefüllte Aschenbecher. Die Beschuldigtenrechtfertigung dazu, dass hinter der Bar nicht geraucht wird und diese Aschenbecher wohl von den Kellern vom Raucherraum in den Nichtraucherraum zum Zweck des Entleerens mitgenommen wurden, kann nicht widerlegt werden, weshalb diese gefüllten Aschenbecher für sich alleine noch keinen Beweis dafür erbringen, dass im Nichtraucherbereich auch andere als die 8 beobachteten Personen geraucht haben. Insgesamt ist der Schuldspruch somit zu Recht ergangen. Die Beeinträchtigungsintensität einer derartigen Übertretung wurde von der Erstbehörde in ihrer Begründung zutreffend aufgezeigt. In Anbetracht des Umstandes, dass für diese Übertretung dem Beschwerdeführer ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit und nicht vom Vorsatz anzulasten ist, war die Strafhöhe spruchgemäß herabzusetzen. Dabei waren die einschlägigen Strafvormerkungen in der Höhe von Euro 500,00, Euro 1.500,00 und Euro 3.000,00 zu berücksichtigen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.25.1196.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.