GVG) wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Traktor-Trasse des XY-Weges ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Traktor-Trasse des XY-Weges ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt. 2.
GVG wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich der LKW-Trasse des XY-Weges dahingehend abgeändert, dass der verfahrenseinleitende Antrag der Agrargemeinschaft XY vom 04.11.2013
Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen wird.
Paragraph 28, VwGVG wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich der LKW-Trasse des XY-Weges dahingehend abgeändert, dass der verfahrenseinleitende Antrag der Agrargemeinschaft XY vom 04.11.2013
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen wird. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Vorweg ist festzuhalten, dass die Agrargemeinschaft XY bereits mit Antrag vom 20.01.2011 erstmals um die naturschutzrechtliche Bewilligung des XY-Weges angesucht hat. Dazu wurde das „Generelle Projekt“ der Bezirksforstinspektion Osttirol vom 03.09.2010, Zahl ***-**398-2, eingereicht. In diesem Verfahren ist die Agrargemeinschaft dem behördlichen Verbesserungsauftrag zur Vorlage einer Standort- und Vegetationskartierung sowie eines Variantenstudiums nicht nachgekommen. Daher wurde der Antrag vom 20.01.2011 mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 01.06.2011, Zahl ***-**11/7,
Abs 3 AVG als unvollständig zurückgewiesen.Vorweg ist festzuhalten, dass die Agrargemeinschaft XY bereits mit Antrag vom 20.01.2011 erstmals um die naturschutzrechtliche Bewilligung des XY-Weges angesucht hat. Dazu wurde das „Generelle Projekt“ der Bezirksforstinspektion Osttirol vom 03.09.2010, Zahl ***-**398-2, eingereicht. In diesem Verfahren ist die Agrargemeinschaft dem behördlichen Verbesserungsauftrag zur Vorlage einer Standort- und Vegetationskartierung sowie eines Variantenstudiums nicht nachgekommen. Daher wurde der Antrag vom 20.01.2011 mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 01.06.2011, Zahl ***-**11/7,
Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unvollständig zurückgewiesen. In der Folge hat am 29.03.2012 eine Besprechung der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft T und der Agrargemeinschaft sowie weiterer Beteiligter stattgefunden, in der unter anderem vereinbart wurde, dass die Agrargemeinschaft eine Biotopkartierung von einem Fachbüro erstellen lassen wird. Sodann hat die Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 04.11.2013 neuerlich um die naturschutzrechtliche Bewilligung des XY-Weges angesucht. Als Projektsunterlagen wurde erneut das „Generelle Projekt“ der Bezirksforstinspektion Osttirol vom 03.09.2010, Zahl ***-**398-2, das „Variantenstudium Erschließung XY, S“ der Bezirksforstinspektion Osttirol (ohne Datum) und die „Vegetationsökologische und ornithologische Zustandserhebung“ der LL Naturraumplanung GmbH vom Oktober 2013 eingereicht. Während des Verfahrens wurde noch die „Auswirkungsbetrachtung (Auerwild) und Maßnahmenplanung (Auerwild und Almbewirtschaftung)“ der LL Naturraumplanung GmbH vom April 2014 und der Lageplan „X-Weg“ der Agrar T, Amt der Tiroler Landesregierung, vom 30.01.2015 nachgereicht. Schließlich wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung vom 21.02.2015 nach Maßgabe des Lageplans „X-Weg“ vom 30.01.2015, der „Vegetationsökologischen und ornithologischen Zustandserhebung“ vom Oktober 2013 und der „Auswirkungsbetrachtung (Auerwild) und Maßnahmenplanung (Auerwild und Almbewirtschaftung)“ vom April 2014
G 2005) iVm § 2 Abs 2 bis 6 und § 7 Abs 1 Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) erteilt. Begründend hat die belangte Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass die Naturschutzinteressen lediglich in einem verträglichen Ausmaß beeinträchtigt würden. Diese Beeinträchtigungen würden durch das langfristige öffentliche Interesse an der Beibehaltung der Almwirtschaft und der erheblichen Verringerung des Gefahrenpotenzials für die Ortschaft U überwogen. Die Variantenprüfung habe zudem ergeben, dass der beantragte Weg die einzig mögliche Variante sei. Außerdem würde durch die Baumaßnahmen der Erhaltungszustand der betroffenen geschützten Tier- und Pflanzenarten und deren Standorte durch den geringen Flächenverbrauch nicht erheblich verschlechtert.Schließlich wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung vom 21.02.2015 nach Maßgabe des Lageplans „X-Weg“ vom 30.01.2015, der „Vegetationsökologischen und ornithologischen Zustandserhebung“ vom Oktober 2013 und der „Auswirkungsbetrachtung (Auerwild) und Maßnahmenplanung (Auerwild und Almbewirtschaftung)“ vom April 2014
Paragraphen 6, 7, 9, 23, 24 und 29 Absatz eins, Litera b,, Absatz 3, Litera b und Absatz 5, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 bis 6 und Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) erteilt. Begründend hat die belangte Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass die Naturschutzinteressen lediglich in einem verträglichen Ausmaß beeinträchtigt würden. Diese Beeinträchtigungen würden durch das langfristige öffentliche Interesse an der Beibehaltung der Almwirtschaft und der erheblichen Verringerung des Gefahrenpotenzials für die Ortschaft U überwogen. Die Variantenprüfung habe zudem ergeben, dass der beantragte Weg die einzig mögliche Variante sei. Außerdem würde durch die Baumaßnahmen der Erhaltungszustand der betroffenen geschützten Tier- und Pflanzenarten und deren Standorte durch den geringen Flächenverbrauch nicht erheblich verschlechtert. Gegen diesen Bescheid hat der Landesumweltanwalt von Tirol mit Schreiben vom 24.03.2015, Zahl LUA-*-*.*./42/8-2015, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen. In eventu möge die Angelegenheit zur Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft zurückverwiesen werden. Begründend wurde ausgeführt, dass die eingereichten Antragsunterlagen unvollständig und der entscheidungsrelevante Sachverhalt somit ergänzungsbedürftig sei. In der Begründung des angefochtenen Bescheides sei nicht auf alle Einwände des Landesumweltanwaltes eingegangen worden. Nicht nachvollziehbar sei, wie die Behörde zur Feststellung gelange, dass das Vorhaben die Naturschutzgüter nur in einem verträglichen Ausmaß beeinträchtige; den eingeholten Gutachten sei vielmehr zu entnehmen, dass das geplante Vorhaben naturkundlich unverträglich und mit besonders schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter des TNSchG 2005 verbunden sei. Es würden äußerst wertvolle Lebensräume irreversibel zerstört; geschützten und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten würde die Lebensgrundlage entzogen. Auch die Interessenabwägung sei mangelhaft und würde nicht den vom Verwaltungsgerichtshof definierten Kriterien entsprechen; insbesondere sei nur allgemein auf die öffentlichen Interessen der Almwirtschaft eingegangen worden, nicht aber auf die relevante Frage, inwiefern das Vorhaben zur Existenzsicherung der betroffenen Betriebe erforderlich sei. Auch könne mit dem beantragten Weg nur ein kleiner Teil des Objektschutzwaldes für die Siedlung U erschlossen werden, während mit alternativen Wegtrassen der gesamte Objektschutzwald bewirtschaftet werden könne. Überhaupt sei die durchgeführte Alternativenprüfung mangelhaft, da die Auswirkungen der geprüften Varianten auf die Naturschutzgüter keine Berücksichtigung gefunden hätten. Der Landesumweltanwalt bezweifelt auch, dass die Maßnahmenplanung für das Auerwild umsetzbar und wirksam ist und verweist darauf, dass die im Bescheid behandelte Ausgleichsmaßnahme in Form einer Naturwaldparzelle weder antragsgegenständlich noch mittels Auflage vorgeschrieben worden sei und somit keine Berücksichtigung finden dürfe. Nachdem das Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.04.2015, Zahl LVwG-2015/44/0793-2, den Parteien des Verfahrens
GVG Gelegenheit gegeben hat, sich zur Beschwerde des Landesumweltanwaltes zu äußern, haben die Gemeinde S mit Schreiben vom 15.04.2015, die Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 17.04.2015 und die Landwirtschaftskammer Tirol mit Schreiben vom 11.05.2015 im Wesentlichen das öffentliche Interesse an der Wegrichtung betont.Nachdem das Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.04.2015, Zahl LVwG-2015/44/0793-2, den Parteien des Verfahrens
Paragraph 10, VwGVG Gelegenheit gegeben hat, sich zur Beschwerde des Landesumweltanwaltes zu äußern, haben die Gemeinde S mit Schreiben vom 15.04.2015, die Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 17.04.2015 und die Landwirtschaftskammer Tirol mit Schreiben vom 11.05.2015 im Wesentlichen das öffentliche Interesse an der Wegrichtung betont. Aufgrund eines Verbesserungsauftrages des Landesverwaltungsgerichts vom 01.04.2015, Zahl LVwG-2015/44/0793-3, hat die Agrargemeinschaft mit Fax vom 08.04.2015 den
Abs 2 ihrer Satzung erforderlichen Beschluss ihres Ausschusses zur naturschutzrechtlichen Antragstellung vorgelegt.Aufgrund eines Verbesserungsauftrages des Landesverwaltungsgerichts vom 01.04.2015, Zahl LVwG-2015/44/0793-3, hat die Agrargemeinschaft mit Fax vom 08.04.2015 den
Paragraph 13, Absatz 2, ihrer Satzung erforderlichen Beschluss ihres Ausschusses zur naturschutzrechtlichen Antragstellung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 14.04.2015, Zahl LVwG-2015/44/0793-4, dem naturkundefachlichen Amtssachverständigen DI E Feinen Gutachtensauftrag erteilt. Dazu hat dieser mit Schreiben vom 18.05.2015, Zahl NSCH/B-**/14-2015, ua mitgeteilt, dass die Artenliste der vegetationsökologischen Zustandserhebung unvollständig sei. Anhand der vorliegenden Unterlagen könne nicht beurteilt werden, welche konkreten Arten in welchem Ausmaß betroffen sind. Das Landesverwaltungsgericht hat die Agrargemeinschaft mit Verbesserungsauftrag vom 26.05.2015, LVwG-2015/44/0793-9,
Abs 3 AVG aufgefordert, ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom 04.11.2013 binnen zwei Wochen im Sinne des § 43 Abs 2 TNSchG 2005 zu verbessern. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag zurückzuweisen ist, falls dem Verbesserungsauftrag nicht bzw nicht rechtzeitig entsprochen wird. Insbesondere wurde die Nachreichung folgender Unterlagen gefordert:Das Landesverwaltungsgericht hat die Agrargemeinschaft mit Verbesserungsauftrag vom 26.05.2015, LVwG-2015/44/0793-9,
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom 04.11.2013 binnen zwei Wochen im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 zu verbessern. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag zurückzuweisen ist, falls dem Verbesserungsauftrag nicht bzw nicht rechtzeitig entsprochen wird. Insbesondere wurde die Nachreichung folgender Unterlagen gefordert:
den Vorgaben der Naturschutzbehörde sei eine einmalige Begehung des Untersuchungsgebietes zu einem aus vegetationsökologischer Sicht optimalen Zeitpunkt durchgeführt worden. Die dabei erstellte Pflanzenliste sei für eine Bewertung der Auswirkungen ausreichend. Zudem könnten artenschutzrechtliche Tatbestände durch die Fortschreibung einer ökologischen Bauaufsicht vermieden werden, da im Zuge der Bauausführung entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung negativer Wirkungen vor Ort gesetzt werden könnten. Der in der vegetationsökologischen Zustandserhebung angeführte Hinweis, dass die Artenliste nicht vollständig sei, beziehe sich auf die methodische Vorgangsweise (Biotopkartierung mit Erstellung von Artenlisten), die per se keine vollständige Erfassung aller Arten im Gebiet ermögliche. Die gewählte Vorgangsweise entspreche den methodischen Standards bei vergleichbaren Vorhaben und sei für eine Beurteilung des Projektes ausreichend. Um das Vorkommen geschützter Pflanzenarten im unmittelbaren Trassenbereich im Detail beantworten zu können, müsse jedoch eine zusätzliche floristische Kartierung durchgeführt werden. Diese Kartierung müsse zu einem optimalen Zeitpunkt stattfinden, da ansonsten bestimmte Pflanzenarten nicht erhoben werden könnten. Aufgrund der Höhenlage und Exposition des Projektgebietes sei dies frühestens Ende Juni möglich. c) Etwaige von der geplanten Trasse zu querende Gewässer seien im eingereichten Gutachten der LL Naturraumplanung GmbH vom Oktober 2013 zum Beispiel auf Seite 10 planlich dargelegt. Im Zuge einer neuerlichen Begehung sollen durch den Planer und einen Biologen gemeinsam die baulichen Maßnahmen fixiert, beschrieben und planlich dargestellt werden. Zur Vorlage der fehlenden Unterlagen wurde eine Fristerstreckung bis 06.07.2015 beantragt. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: a) Zur Traktortrasse:
dem eingereichten Lageplan „X-Weg“ vom 30.01.2015 und der Projektsbeschreibung im Bescheid vom 21.02.2015 besteht der beantragte XY-Weg aus einer 3,7 km langen LKW-Trasse zur Lappachalm und daran anschließend aus einer 0,85 km langen Traktor-Trasse. Abgesehen vom Lageplan liegen jedoch keinerlei Projektsunterlagen bzw Biotopkartierungen der Traktor-Trasse vor. Weder das „Generelle Projekt“ vom 03.09.2010 noch die Unterlagen der LL Naturraumplanung GmbH enthalten relevante Angaben zur Traktor-Trasse. Auch im angefochtenen Bescheid steht auf Seite 2 (
G 2005 iVm § 23 TNSchG 2005 und §§ 1 und 2 TNSchVO 2006 zu kartieren ist, ob von der beantragten Wegtrasse Standorte geschützter Pflanzen betroffen sind.Dazu ist vorweg festzuhalten, dass
Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, TNSchG 2005 in Verbindung mit Paragraph 23, TNSchG 2005 und Paragraphen eins und 2 TNSchVO 2006 zu kartieren ist, ob von der beantragten Wegtrasse Standorte geschützter Pflanzen betroffen sind. Daher hat die Naturschutzbehörde bereits im ersten Bewilligungsverfahren eine Standort- und Vegetationskartierung für den XY-Weg gefordert. Nachdem die Agrargemeinschaft keine derartigen Unterlagen vorgelegt hat, wurde ihr Antrag vom 20.01.2011
In der Folge wurde den Vertretern der Agrargemeinschaft in einer Besprechung mit der Bezirkshauptmannschaft T am 29.03.2012 erneut erklärt, dass eine von einem Fachbüro erstellte Biotopkartierung erforderlich ist. Daraufhin reichte die Agrargemeinschaft mit ihrem zweiten Antrag vom 04.11.2013 die Zustandserhebung der LL Naturraumplanung GmbH vom Oktober 2013 ein.Daher hat die Naturschutzbehörde bereits im ersten Bewilligungsverfahren eine Standort- und Vegetationskartierung für den XY-Weg gefordert. Nachdem die Agrargemeinschaft keine derartigen Unterlagen vorgelegt hat, wurde ihr Antrag vom 20.01.2011
Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unvollständig zurückgewiesen. In der Folge wurde den Vertretern der Agrargemeinschaft in einer Besprechung mit der Bezirkshauptmannschaft T am 29.03.2012 erneut erklärt, dass eine von einem Fachbüro erstellte Biotopkartierung erforderlich ist. Daraufhin reichte die Agrargemeinschaft mit ihrem zweiten Antrag vom 04.11.2013 die Zustandserhebung der LL Naturraumplanung GmbH vom Oktober 2013 ein. Das Landesverwaltungsgericht hat den naturkundefachlichen Amtssachverständigen DI E F um gutachterliche Äußerung ersucht, ob durch die Errichtung des XY-Weges die Standorte von geschützten Pflanzen dauerhaft zerstört werden. Dazu hat der Amtssachverständige mit Schreiben vom 18.05.2015, Zahl NSCH/B-**/14-2015, erklärt, dass im unmittelbaren Wegtrassenbereich geschützte Arten vorkommen; welche konkreten Arten in welchem Ausmaß genau betroffen sind, kann aber nicht mit ausreichender Genauigkeit beurteilt werden, da die eingereichte Kartierung unvollständig ist. Die Agrargemeinschaft hat nicht bestritten, dass zur Frage der Standorte geschützter Pflanzenarten im unmittelbaren Trassenbereich weitere Kartierungen erforderlich sind, deren Durchführung zu einem optimalen Zeitpunkt frühestens Ende Juni in Aussicht gestellt wurde. Da anhand der eingereichten Biotopkartierung jedenfalls nicht beurteilt werden kann, welche konkreten Arten in welchem Ausmaß von der geplanten Wegtrasse betroffen sind, kann dahingestellt bleiben, ob die vorliegende Artenliste aufgrund der einmaligen Begehung des Untersuchungsgebietes unvollständig ist – wie der Verfasser selbst auf Seite 7 unter Punkt 2.1. angibt – oder, ob diese methodische Vorgangsweise zu einem ausreichend genauen Ergebnis führt. c) Zur Betroffenheit von Gewässern und Feuchtgebieten: Die Naturschutzbehörde hat die naturschutzrechtliche Bewilligung unter anderem auch
G 2005 erteilt. Weder den eingereichten Antragsunterlagen noch dem Bescheid kann aber ausreichend entnommen werden, ob bzw wie Gewässer und Feuchtgebiete berührt werden. Lediglich aus der Übersichtskarte des Generellen Projekts aus dem Jahr 2010 kann geschlossen werden, dass offenbar ein Bach gequert werden muss. Unter Punkt 3 dieses Projektes steht, dass bei hm 16,5 das einzige ständig wasserführende Gerinne mit einer Gegensteigung gequert werden soll. Wie eine Nachschau des Landesverwaltungsgerichts im TIRIS (Geoinformationsserver des Landes Tirol: https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/tiris/) ergeben hat, dürfte es sich dabei um den Z-Bach handeln. Und in der amtlichen Österreich Karte (OEK) des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ist im Bereich der Traktor-Trasse eine Quelle eingezeichnet. Die Bescheidauflagen sprechen zudem davon, dass Gerinne mittels Furt zu queren sind.Die Naturschutzbehörde hat die naturschutzrechtliche Bewilligung unter anderem auch
Paragraph 7, (Schutz der Gewässer) und Paragraph 9, (Schutz von Feuchtgebieten) TNSchG 2005 erteilt. Weder den eingereichten Antragsunterlagen noch dem Bescheid kann aber ausreichend entnommen werden, ob bzw wie Gewässer und Feuchtgebiete berührt werden. Lediglich aus der Übersichtskarte des Generellen Projekts aus dem Jahr 2010 kann geschlossen werden, dass offenbar ein Bach gequert werden muss. Unter Punkt 3 dieses Projektes steht, dass bei hm 16,5 das einzige ständig wasserführende Gerinne mit einer Gegensteigung gequert werden soll. Wie eine Nachschau des Landesverwaltungsgerichts im TIRIS (Geoinformationsserver des Landes Tirol: https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/tiris/) ergeben hat, dürfte es sich dabei um den Z-Bach handeln. Und in der amtlichen Österreich Karte (OEK) des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ist im Bereich der Traktor-Trasse eine Quelle eingezeichnet. Die Bescheidauflagen sprechen zudem davon, dass Gerinne mittels Furt zu queren sind. Dem Vorbringen der Agrargemeinschaft, wonach etwaige von der Trasse zu querende Gewässer im eingereichten Gutachten der LL Naturraumplanung GmbH vom Oktober 2013 auf Seite 10 planlich dargelegt seien, ist zu entgegnen, dass anhand dieses Lageplans allenfalls vermutet werden kann, dass der beantragte Weg einige nicht näher definierte Gewässer queren soll. Die Agrargemeinschaft hat aber nicht bestritten, dass die eingereichten Unterlagen hinsichtlich der betroffenen Gewässer und Feuchtgebiete unvollständig sind. Insbesondere hat sie selbst vorgebracht, dass die baulichen Maßnahmen in diesen Bereichen noch gar nicht fixiert wurden und erst beschrieben und geplant werden müssen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 43 Verfahren
G 2005 erforderlichen Antragsunterlagen in absehbarer Zeit nicht beschafft werden können.Mit Schreiben vom 08.06.2015 hat die Agrargemeinschaft ihren Antrag vom 04.11.2013 bezüglich der Traktor-Trasse des XY-Weges zurückgezogen, da die
Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 erforderlichen Antragsunterlagen in absehbarer Zeit nicht beschafft werden können. Grundsätzlich können Anbringen
Eine auf einen Antragsteil limitierte Zurückziehung setzt jedoch voraus, dass der zurückgezogene Antragsteil vom übrigen Anbringen rechtlich trennbar ist. Zumal im vorliegenden Fall die nicht zurückgezogene LKW-Trasse unabhängig von der daran anschließenden Traktor-Trasse errichtet werden kann, ist eine auf die Traktor-Trasse beschränkte Antragszurückziehung zulässig.Grundsätzlich können Anbringen
Paragraph 13, Absatz 7, AVG in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine auf einen Antragsteil limitierte Zurückziehung setzt jedoch voraus, dass der zurückgezogene Antragsteil vom übrigen Anbringen rechtlich trennbar ist. Zumal im vorliegenden Fall die nicht zurückgezogene LKW-Trasse unabhängig von der daran anschließenden Traktor-Trasse errichtet werden kann, ist eine auf die Traktor-Trasse beschränkte Antragszurückziehung zulässig. Im Fall der Zurückziehung eines trennbaren Teiles eines verfahrenseinleitenden Antrages während eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird dem angefochtenen Bescheid in diesem Umfang nachträglich die verfahrensrechtliche Grundlage für die Sachentscheidung entzogen. Der angefochtene Bescheid ist somit in diesem Umfang ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. Zu Spruchpunkt 2:
G 2005 hat ein naturschutzrechtlicher Antrag die Art, die Lage und den Umfang des Vorhabens anzugeben. Weiters sind die für die Beurteilung der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen notwendig.
Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 hat ein naturschutzrechtlicher Antrag die Art, die Lage und den Umfang des Vorhabens anzugeben. Weiters sind die für die Beurteilung der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen notwendig. Gegenständlich ist die eingereichte pflanzenkundliche Zustandserhebung aber jedenfalls unzureichend, da sie unbestritten keine Aussage über die im unmittelbaren Wegtrassenbereich vorkommenden geschützten Arten trifft. Gerade diese Frage ist aber entscheidungsrelevant, da § 23 TNSchG 2005 und §§ 1 und 2 TNSchVO 2006 umfassende Verbots- bzw Bewilligungstatbestände für den Schutz von Exemplaren bestimmter Pfanzenarten und deren Standorte normiert. Ohne Kenntnis der Pflanzen, die auf den zu bebauenden Flächen wachsen, können die einschlägigen artenschutzrechtlichen Bestimmungen somit nicht vollzogen werden.Gegenständlich ist die eingereichte pflanzenkundliche Zustandserhebung aber jedenfalls unzureichend, da sie unbestritten keine Aussage über die im unmittelbaren Wegtrassenbereich vorkommenden geschützten Arten trifft. Gerade diese Frage ist aber entscheidungsrelevant, da Paragraph 23, TNSchG 2005 und Paragraphen eins und 2 TNSchVO 2006 umfassende Verbots- bzw Bewilligungstatbestände für den Schutz von Exemplaren bestimmter Pfanzenarten und deren Standorte normiert. Ohne Kenntnis der Pflanzen, die auf den zu bebauenden Flächen wachsen, können die einschlägigen artenschutzrechtlichen Bestimmungen somit nicht vollzogen werden. Und auch hinsichtlich der vom Vorhaben betroffenen Gewässer und Feuchtgebiete wurden völlig unzureichende Unterlagen eingereicht. Anhand dieser Unterlagen kann allenfalls erkannt werden, dass der beantragte Weg nicht weiter definierte Gewässer queren soll. Dies wurde von der Antragstellerin auch insofern bestätigt, als sie mit Schreiben vom 08.06.2015 mitteilte, dass die baulichen Maßnahmen im Bereich der berührten Gewässer erst geplant werden müssen. Es fehlen somit nicht nur die erforderlichen Pläne, Skizzen und Beschreibungen, vielmehr steht noch gar nicht fest, welche konkreten baulichen Maßnahmen an den Sonderstandorten
G 2005 überhaupt beantragt werden sollen.Und auch hinsichtlich der vom Vorhaben betroffenen Gewässer und Feuchtgebiete wurden völlig unzureichende Unterlagen eingereicht. Anhand dieser Unterlagen kann allenfalls erkannt werden, dass der beantragte Weg nicht weiter definierte Gewässer queren soll. Dies wurde von der Antragstellerin auch insofern bestätigt, als sie mit Schreiben vom 08.06.2015 mitteilte, dass die baulichen Maßnahmen im Bereich der berührten Gewässer erst geplant werden müssen. Es fehlen somit nicht nur die erforderlichen Pläne, Skizzen und Beschreibungen, vielmehr steht noch gar nicht fest, welche konkreten baulichen Maßnahmen an den Sonderstandorten
Paragraphen 7 und 9 TNSchG 2005 überhaupt beantragt werden sollen. Es müsste aber selbst dann, wenn allen am Verfahren beteiligten Personen der Inhalt der zu bewilligenden Maßnahme bekannt und das Vorhaben im Gutachten ausreichend umschrieben wäre, schon alleine aus Gründen der Nachprüfbarkeit und der Rechtssicherheit an Hand von Projektsunterlagen nachvollzogen werden können, was Gegenstand der Bewilligung ist. Solche Angaben können in der Regel nur Plänen und nicht allgemeinen verbalen Beschreibungen entnommen werden (VwGH 23.03.2006, 2005/07/0022). Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht über einen derart mangelhaften Antrag nicht in der Sache entscheiden darf und auch die Behörde eine solche Sachentscheidung nicht hätte treffen dürfen.
Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zu deren sofortigen Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Auch das Landesverwaltungsgericht ist im Beschwerdeverfahren auf Grund seiner Sachentscheidungsbefugnis berechtigt bzw verpflichtet, die Behebung von Mängeln, deren Vorliegen von der Behörde übersehen wurde, aufzugreifen.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zu deren sofortigen Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Auch das Landesverwaltungsgericht ist im Beschwerdeverfahren auf Grund seiner Sachentscheidungsbefugnis berechtigt bzw verpflichtet, die Behebung von Mängeln, deren Vorliegen von der Behörde übersehen wurde, aufzugreifen. Nach § 13 Abs 3 AVG darf aber nur vorgegangen werden, wenn das Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes (VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206) oder des AVG (VwGH 17.01.1997, 96/07/0184) an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen abweicht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27 mwN). Dies ist gegenständlich zweifellos der Fall, zumal § 43 Abs 2 TNSchG 2005 dezidiert Unterlagen wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen und pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen verlangt.Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG darf aber nur vorgegangen werden, wenn das Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes (VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206) oder des AVG (VwGH 17.01.1997, 96/07/0184) an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen abweicht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 27 mwN). Dies ist gegenständlich zweifellos der Fall, zumal Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 dezidiert Unterlagen wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen und pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen verlangt. Die Zurückweisung eines Antrags
Slg 15793 A/2002). Dabei ist eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen. Die Angemessenheit der Frist ist danach zu beurteilen, wie viel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist. Dies gilt aber nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind (VwSlg 17427 A/2008). Auch diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor; der Antragstellerin wurde nachweislich eine zweiwöchige Frist zur Vorlage der detailliert beschriebenen, ausständigen Unterlagen erteilt. Dass diese geforderten Unterlagen erforderlich sind, ergibt sich zweifelsfrei aus § 43 Abs 2 TNSchG 2005. Insbesondere hinsichtlich der beantragten Baumaßnahmen im Gewässerschutzbereich ist anhand des Materiengesetzes eindeutig erkennbar, dass zumindest eine grundsätzliche technische Beschreibung inklusive einer planlichen Darstellung erforderlich ist. Die zweiwöchige Frist ist somit in Übereinstimmung mit der zitierten Judikatur angemessen.Die Zurückweisung eines Antrags
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist weiters nur dann zulässig, wenn dem Antragsteller dessen Verbesserung nachweislich aufgetragen wurde (VwSlg 15793 A/2002). Dabei ist eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen. Die Angemessenheit der Frist ist danach zu beurteilen, wie viel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist. Dies gilt aber nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind (VwSlg 17427 A/2008). Auch diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor; der Antragstellerin wurde nachweislich eine zweiwöchige Frist zur Vorlage der detailliert beschriebenen, ausständigen Unterlagen erteilt. Dass diese geforderten Unterlagen erforderlich sind, ergibt sich zweifelsfrei aus Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005. Insbesondere hinsichtlich der beantragten Baumaßnahmen im Gewässerschutzbereich ist anhand des Materiengesetzes eindeutig erkennbar, dass zumindest eine grundsätzliche technische Beschreibung inklusive einer planlichen Darstellung erforderlich ist. Die zweiwöchige Frist ist somit in Übereinstimmung mit der zitierten Judikatur angemessen. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag die
G 2005 erforderlichen pflanzenkundlichen Zustandserhebungen der Wegtrasse sowie Pläne, Skizzen und Beschreibungen der baulichen Maßnahmen im Gewässerschutzbereich fehlen. Der Antragstellerin wurde ein förmlicher Verbesserungsauftrag mit einer detaillierten Beschreibung der fehlenden Unterlagen und einer Aufklärung über die Rechtsfolgen des § 13 Abs 3 AVG erteilt. Die gesetzte zweiwöchige Frist war ausreichend, um vorhandene Unterlagen vorzulegen. Da die fehlende Zustandserhebung erst zu einem späteren, aus biologischer Sicht möglichen Zeitpunkt erstellt werden muss und die konkreten baulichen Maßnahmen im Gewässerschutzbereich noch nicht geplant sind, konnte die Antragstellerin die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht nachreichen. Dem von ihr gestellten Fristerstreckungsantrag war aufgrund der Angemessenheit der gesetzten Frist nicht zu folgen. Somit war der verfahrenseinleitende Antrag vom 04.11.2013
Abs 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag die
Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 erforderlichen pflanzenkundlichen Zustandserhebungen der Wegtrasse sowie Pläne, Skizzen und Beschreibungen der baulichen Maßnahmen im Gewässerschutzbereich fehlen. Der Antragstellerin wurde ein förmlicher Verbesserungsauftrag mit einer detaillierten Beschreibung der fehlenden Unterlagen und einer Aufklärung über die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt. Die gesetzte zweiwöchige Frist war ausreichend, um vorhandene Unterlagen vorzulegen. Da die fehlende Zustandserhebung erst zu einem späteren, aus biologischer Sicht möglichen Zeitpunkt erstellt werden muss und die konkreten baulichen Maßnahmen im Gewässerschutzbereich noch nicht geplant sind, konnte die Antragstellerin die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht nachreichen. Dem von ihr gestellten Fristerstreckungsantrag war aufgrund der Angemessenheit der gesetzten Frist nicht zu folgen. Somit war der verfahrenseinleitende Antrag vom 04.11.2013
Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückzuweisen. Abschließend wird festgehalten, dass auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte. Zum einen wurde nämlich kein derartiger Antrag gestellt, zum anderen liegen
GVG die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vor, da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war.Abschließend wird festgehalten, dass auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte. Zum einen wurde nämlich kein derartiger Antrag gestellt, zum anderen liegen
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vor, da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war. V. Hinweis:römisch fünf. Hinweis: Durch die gegenständliche Zurückweisung wurde nur formal über den Antrag vom 04.11.2013, nicht jedoch inhaltlich über das verfahrensgegenständliche Vorhaben entschieden. Einem neuerlichen (vollständigen) Antrag steht daher keine entschiedene Sache (res iudicata) entgegen. In einem solchen Fall hätte die zuständige Naturschutzbehörde auch das Beschwerdevorbringen des Landesumweltanwaltes zu berücksichtigen. Insbesondere wird zu hinterfragen sein, wieso die Behörde von Naturschutzbeeinträchtigungen in einem verträglichen Ausmaß ausgeht, obwohl der von ihr beauftragte Naturkundegutachter von besonders schwerwiegenden und zum Teil irreversiblen Beeinträchtigungen ausgeht. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die im behördlichen Verfahren zur Sprache gekommene Ausgleichsmaßnahme in Form einer Naturwaldparzelle weder Antragsgegenstand war, noch behördlich vorgeschrieben wurde und somit keine Berücksichtigung hätte finden dürfen. Im Rahmen der Interessenabwägung sind auch nicht die allgemeinen öffentlichen Interessen an der Almwirtschaft, sondern die (langfristigen) öffentlichen Interessen am konkreten Wegbau zu prüfen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verbesserung der Agrarstruktur als langfristiges öffentliches Interesse iSd § 29 TNSchG 2005 zu werten ist, dass aber nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung liegt. Vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten (VwGH 30.01.2014, 2013/10/0001).Im Rahmen der Interessenabwägung sind auch nicht die allgemeinen öffentlichen Interessen an der Almwirtschaft, sondern die (langfristigen) öffentlichen Interessen am konkreten Wegbau zu prüfen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verbesserung der Agrarstruktur als langfristiges öffentliches Interesse iSd Paragraph 29, TNSchG 2005 zu werten ist, dass aber nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung liegt. Vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten (VwGH 30.01.2014, 2013/10/0001). Sollte die durchzuführende Biotopkartierung zudem ergeben, dass das Vorhaben auch aufgrund der artenschutzrechtlichen Tatbestände der §§ 23 ff TNSchG 2005 bzw der TNSchVO 2006 bewilligungspflichtig ist, wären die einschlägigen artenschutzrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen zu prüfen. Eine derartige Bewilligungspflicht würde etwa dann ausgelöst, wenn die Wegtrasse über den Standort bestimmter geschützter Pflanzen verläuft, sodass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird. Eine Bewilligung käme in einem solchen Fall wohl nur im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt infrage (vgl §§ 23 Abs 5 und 24 Abs 5 TNSchG 2005).Sollte die durchzuführende Biotopkartierung zudem ergeben, dass das Vorhaben auch aufgrund der artenschutzrechtlichen Tatbestände der Paragraphen 23, ff TNSchG 2005 bzw der TNSchVO 2006 bewilligungspflichtig ist, wären die einschlägigen artenschutzrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen zu prüfen. Eine derartige Bewilligungspflicht würde etwa dann ausgelöst, wenn die Wegtrasse über den Standort bestimmter geschützter Pflanzen verläuft, sodass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird. Eine Bewilligung käme in einem solchen Fall wohl nur im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt infrage vergleiche Paragraphen 23, Absatz 5 und 24 Absatz 5, TNSchG 2005). Sollten die genannten artenschutzrechtlichen Tatbestände zum Tragen kommen, wäre
der zitierten Paragraphen auch auf den Erhaltungszustand der betroffenen geschützten Tier- und Pflanzenarten einzugehen. Im angefochtenen Bescheid bleibt völlig unklar, wie die Naturschutzbehörde zur Feststellung gelangt, dass der Erhaltungszustand der betroffenen geschützten Tier- und Pflanzenarten nicht erheblich verschlechtert werde. Vielmehr hat der naturkundefachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten erklärt, dass der Erhaltungszustand allfälliger im Trassenverlauf wachsender gefährdeter Pflanzenarten durch den Wegbau weiter verschlechtert würde. Im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse an der Wegerrichtung wird auch zu berücksichtigen sein, dass sich die von der belangten Behörde herangezogene Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 06.12.2010, Zahl ****/85-2010, auf den gesamten Schutzwald für die Siedlung U bezieht, während der eingereichten Variantenstudie der Bezirksforstinspektion entnommen werden kann, dass der gegenständliche Weg nur einen relativ kleinen Teil dieses Schutzwaldes erschließen würde. Es wird somit zu hinterfragen sein, ob der geplante Weg überhaupt geeignet ist, das Gefahrenpotenzial für die Siedlung U erheblich zu verringern oder, ob dafür nicht etwa die in der Variantenstudie geprüfte alternative Wegtrasse erforderlich wäre. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zumal sich das vorliegende Erkenntnis an der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision
Abs 4 B-VG unzulässig ist.Zumal sich das vorliegende Erkenntnis an der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision
Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.4.0793.11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.