1 AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln.„Sie haben als Verantwortliche der Firma römisch zehn in S, Adresse, zu verantworten, dass Organe der Tiroler Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am xx.xx.xxxx behindert wurden, da den Kontrollorganen die Übermittlung der für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind,
Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. Verwaltungsübertretung nach § 7i Abs. 1 letzter Satz i.V.m. § 7g Abs. 2 AVRAGParagraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG Wegen der angeführten Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Geldstrafe verhängt: Geldstrafe Verfahrenskosten gem. § 64 VStGVerfahrenskosten gem. Paragraph 64, VStG Ersatzfreiheitsstrafe Strafbestimmung
1 AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln.Sie haben als Verantwortliche(r) der Firma römisch zehn in S, Adresse, zu verantworten, dass Organe der/des Tiroler Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am xx.xx.xxxx behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind,
Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. Gemeinde: S Art des Tatortes: - Orts-/Gemeindegebiet: S Tatbeschreibung: Betrifft: Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) Sachverhalt: Details zum Sachverhalt siehe Beilagen. Die Tiroler Gebietskrankenkasse erstattet daher Anzeige/n gemäß § 7g Abs. 2 AVRAG § 7i Abs. 1 AVRAG mit einem beantragten Strafausmaß von EUR 500,00“Die Tiroler Gebietskrankenkasse erstattet daher Anzeige/n gemäß Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG mit einem beantragten Strafausmaß von EUR 500,00“ Dieser Anzeige war ein Konvolut von weiteren Unterlagen angeschlossen. Am xx.xx.xxxx erhielt die Beschwerdeführerin eine Aufforderung zur Rechtfertigung. Mit dieser wurde ihr vorgeworfen, sie habe als Verantwortliche der Firma X, Adresse, zu verantworten, dass Organe der Tiroler Gebietskrankenkasse als zuständiger Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am xx.xx.xxxx behindert wurden, da den Kontrollorganen die Übermittlung der für die Tätigkeit § 7g Abs 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind,
Abs 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln.Mit dieser wurde ihr vorgeworfen, sie habe als Verantwortliche der Firma römisch zehn, Adresse, zu verantworten, dass Organe der Tiroler Gebietskrankenkasse als zuständiger Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am xx.xx.xxxx behindert wurden, da den Kontrollorganen die Übermittlung der für die Tätigkeit Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind,
Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. Sie habe eine Verwaltungsübertretung nach § 7i Abs 1 letzter Satz iVm § 7g Abs 2 AVRAG begangen.Sie habe eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG begangen. Aus dem Akt lässt sich entnehmen, dass der Buchhalter der Beschwerdeführerin am xx.xx.xxxx Saldenlisten an die Tiroler Gebietskrankenkasse übermittelt hat. In der Stellungnahme vom xx.xx.xxxx ist seitens der Beschwerdeführerin die Rede davon, dass die Beschwerdeführerin bis dato persönlich keine Kenntnis von den Wünschen der Tiroler Gebietskrankenkasse für Überlassung der Saldenlisten für 2009 bis laufend gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe einen verlässlichen Buchhalter und habe sie diesen mit der Erstellung der Unterlagen beauftragt. Ihr sei kein Organisationsverschulden vorzuwerfen. Für sie sei es nicht nachvollziehbar, dass die Kommunikation zwischen R und A nicht geklappt habe. Die Stellungnahme wurde der Tiroler Gebietskrankenkasse übermittelt. Aus der Stellungnahme der Gebietskrankenkasse lässt sich entnehmen, dass auf die Strafanzeige und der übermittelten Beweismittel verwiesen werde. Es sei für die Gebietskrankenkasse nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von den Aufforderungen gehabt haben soll. Die Beschwerdeführerin sei ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Vorlage von Lohnunterlagen nachweislich nicht nachgekommen. Richtig sei, dass die mehrmals angeforderten Unterlagen am xx.xx.xxxx übermittelt worden sind. Es werde darauf hingewiesen, dass die nachträgliche Übermittlung der Unterlagen jedoch nicht schuldbefreiend wirke. Die Anzeige werde dem Grunde und der Höhe nach aufrechterhalten. Hierauf wurde eine weitere Stellungnahme seitens der Vertreter der Beschwerdeführerin erstattet und erging das gegenständliche Straferkenntnis. § 7i Abs 1 AVRAG normiert, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro zu bestrafen ist, der als Arbeitgeber entgegen § 7f Abs 1 den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer/innen und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Einsichtnahme in die Unterlagen oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert hat. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/innen gegen § 7g Abs 2 die Einsichtnahme oder die Übermittlung der Unterlagen verweigert.Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG normiert, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro zu bestrafen ist, der als Arbeitgeber entgegen Paragraph 7 f, Absatz eins, den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer/innen und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Einsichtnahme in die Unterlagen oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert hat. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/innen gegen Paragraph 7 g, Absatz 2, die Einsichtnahme oder die Übermittlung der Unterlagen verweigert. § 7g AVRAG hat nachstehenden Wortlaut:Paragraph 7 g, AVRAG hat nachstehenden Wortlaut: Feststellung von Übertretungen durch den Träger der Krankenversicherung
Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Verfolgungshandlung, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, von einer Behörde ausgehen, gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigte gerichtet sein und innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein und wegen eines bestimmten strafbaren Sachverhaltes erfolgen. Dies erfordert, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Es ist daher schon im Beschuldigten-Ladungsbescheid bzw der Aufforderung nach § 40 Abs 2 VStG die Tat ausreichend zu konkretisieren (so beinhaltet zB der Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 1 erster Satz KFG, die den bloßen Gesetzestext wiedergibt, ohne die bestehenden Mängel zu nennen, keine taugliche Verfolgungshandlung).Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Verfolgungshandlung, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, von einer Behörde ausgehen, gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigte gerichtet sein und innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein und wegen eines bestimmten strafbaren Sachverhaltes erfolgen. Dies erfordert, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Es ist daher schon im Beschuldigten-Ladungsbescheid bzw der Aufforderung nach Paragraph 40, Absatz 2, VStG die Tat ausreichend zu konkretisieren (so beinhaltet zB der Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 102, Absatz eins, erster Satz KFG, die den bloßen Gesetzestext wiedergibt, ohne die bestehenden Mängel zu nennen, keine taugliche Verfolgungshandlung). Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass von Seiten der Gebietskrankenkasse Tirol eine Anzeige erstattet wurde, die nur auf die gesetzlichen Bestimmungen verweist betreffend des Sachverhalts lediglich ausführt: Details zum Sachverhalt siehe Beilagen. Aus der Aufforderung zur Rechtfertigung und aus dem Straferkenntnis lässt sich nicht entnehmen, welche konkreten Unterlagen von Seiten der Tiroler Gebietskrankenkasse gewünscht worden ist. Aufgrund der nicht ausreichenden Konkretisierung des Sachverhaltes hätte das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W nicht ergehen dürfen, zumal eine ausreichende Konkretisierung der Tat nur innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zulässig ist. Aus vorgenannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.14.2585.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.