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{'item': 'LVwG-2014/14/2585-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/14/2585-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 7gAbs.

1 AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln.„Sie haben als Verantwortliche der Firma römisch zehn in S, Adresse, zu verantworten, dass Organe der Tiroler Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am xx.xx.xxxx behindert wurden, da den Kontrollorganen die Übermittlung der für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind,

Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. Verwaltungsübertretung nach § 7i Abs. 1 letzter Satz i.V.m. § 7g Abs. 2 AVRAGParagraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG Wegen der angeführten Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Geldstrafe verhängt: Geldstrafe Verfahrenskosten gem. § 64 VStGVerfahrenskosten gem. Paragraph 64, VStG Ersatzfreiheitsstrafe Strafbestimmung

  1. € 500,--
  2. € 50,-- 1 Tage § 7i Abs. 1 letzter SatzParagraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 550,--„ Das Straferkenntnis wurde einerseits der Beschwerdeführerin und dem Finanzamt Y am xx.xx.xxxx zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde nachangeführte Beschwerde erhoben: „In umseitiger Rechtssache erhebt die Beschuldigte innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom xx.xx.xxxx, ZI ****, zugestellt am xx.xx.xxxx. Die Beschwerdeführerin fechtet den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Die Beschwerdeführerin wird in dem angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf ein den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechendes Verfahren verletzt. 1.)Die Erstbehörde stellt auf Seite 9 des angefochtenen Bescheides in antizipierender Beweiswürdigung fest, dass die TGKK zwischen xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx mehrmalig telefonisch und schriftlich urgiert hätte. Diese Feststellung stützt die Erstbehörde auf den Aktenvermerk des U vom xx.xx.xxxx. Diese Feststellung ist jedoch zu Lasten der Bf völlig ungenau und wäre es für Erstbehörde jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, zu diesen angeblichen Kontakten zwischen der TGKK und der Bf nähere Feststellungen dazu zu treffen, welche dieser Urgenzen schriftlich und welche telefonisch erfolgten und an wen diese gerichtet waren. Hätte die Erstbehörde ein ordentliches Verfahren durchgeführt, hätte sie über den Aktenvermerk vom xx.xx.xxxx, der diese Informationen verschweigt, durch einfaches Aktenstudium - zB Einsicht in das Schreiben vom xxx.xx.xxxx - ermitteln können, dass die Mitarbeiter der TGKK am xx.xx.xxxx mit A telefoniert, xx.xx.xxxx mit A per Email korrespondiert, xx.xx.xxxx, x.x.xxxx und xx.x.xxxx mit R telefoniert xx.xx.xxxx ein einfaches Schreiben an die Beschuldigte gerichtet xx.xx.xxxx ein eingeschriebenes Schreiben an die Beschuldigte gerichtet hatten, welches laut Rückschein vom Mitbewohner, Gatte, am xx.xx.xxxx übernommen wurde. 2.)Weiters hätte die Erstbehörde feststellen müssen, dass A von der Bf bezüglich ihrer Buchhaltung betreut wird, was der TGKK aufgrund der Kontaktaufnahme mit diesem am x.x.xxxx auch ausdrücklich bekannt war, dass A bereits nach der ersten Urgenz am xx.x.xxx an die TGKK zu Händen von B von der TGKK die Jahreslohnkonten 2009 - 2013 übermittelt hatte und dass betreffend der fehlenden Unterlagen nach dem xx.x.xxxx mit A als der von der Bf beauftragten und bevollmächtigten Person kein Kontakt mehr aufgenommen wurde. Hätte die Erstbehörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre sie zu dem für die BF günstige Feststellung gelangt, dass seitens der TGKK nur zweimal mit der Bf persönlich der Kontakt gesucht wurde. Ob das nicht eingeschriebene Schreiben vom xx.x.xxxx die Bf erreicht hat, lässt sich nicht mehr feststellen. Der Bf war dieses Schreiben jedenfalls nicht bekannt. Das eingeschriebene Schreiben vom xx.x.xxxx wurde jedenfalls von ihrem Ehemann R entgegengenommen. O b er dieses an die Bf weitergeleitet hatte, wurde seitens der Erstbehörde ebenfalls nicht ermittelt und wurde das entsprechende Vorbringen der Bf von der Erstbehörde mit Stillschweigen übergangen. Auch ob die Bf von ihrem Ehemann über die 3 Telefonate zwischen ihm und Mitarbeitern der TGKK informiert wurde, wurde nicht weiter ermittelt sondern in antizipierender Beweiswürdigung angenommen. Auch ist völlig unklar geblieben, ob R die Bf über die Kontakte mit den Mitarbeitern der TGKK in Kenntnis gesetzt hatte. Im Ergebnis hat die Erstbehörde willkürlich ihre Feststellungen getroffen und sich mit den vorliegenden Beweisergebnissen nicht hinreichend beschäftigt. Jedenfalls hätte sie den Ehegatten R dazu einvernehmen müssen, ob dieser die drei Telefonate und zumindest das Schreiben vom xx.x.xxxx an die Bf weitergeleitet und ob er das Schreiben vom xx.x.xxxx entgegengenommen und an die Bf weitergeleitet hatte. 3.) Hätte die Erstbehörde den Sachverhalt entsprechend ermittelt, wäre sie zudem für die Bf günstigen Ergebnis gelangt, dass sie persönlich bis zur Zustellung der Aufforderung der Rechtfertigung durch die BH W am xx.x.xxxx keine Kenntnis davon hatte, dass die TGKK noch Unterlagen bei ihr anforderte und dass sie unverzüglich dafür Sorge trug, dass die Unterlagen am xx.x.xxxx an die TGKK übermittelt wurden. Da die Bf vor und nach dem xx.x.xxxx durch den Buchhalter A vertreten wurde, hatte die Bf auch weiterhin davon ausgehen dürfen, dass die TGKK auch nach dem xx.x.xxxx Anfragen an ihren Vertreter richtet, und nicht plötzlich mit dem Ehemann in Kontakt zu treten versucht. Aufgrund dieser Feststellungen hätte die Erstbehörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Bf bis zur Zustellung des Parteiengehörs vom xx.x.xxxx keine Kenntnis von der Anfrage der TGKK hatte, daher auf diese auch nicht entsprechend reagieren konnte und ihr daher diese Nichtübermittlung von Unterlagen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Auch liegt seitens der Bf kein Organisationsverschulden vor, weil für die Bf nicht absehbar war, dass die Erstbehörde den Kontakt mit dem Buchhalter abbricht und sich in weiterer Folge an ihren Ehemann wendet. Gestützt auf obiges Vorbringen werden gestellt nachfolgende Beschwerdeanträge: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, in dieser R und A als Zeugen einvernehmen sowie der Beschwerde Folge gebend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom xx.x.xxxx, ZI ****, ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.“ Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass von der Tiroler Gebietskrankenkasse nachstehende Anzeige erstattet wurde: „Darstellung der Tat Übertretung 1 Deliktscode: **** Verdacht nach § 7i Abs. 1 letzter Satz i.V.m. § 7g Abs. 2 AVRAGVerdacht nach Paragraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG Begehungsdat/ZeitVON: xx.xx.xxxx Begehungsdat/ZeitBIS: xx.xx.xxxx Sie haben als Verantwortliche(r) der Firma X in S, Adresse, zu verantworten, dass Organe der/des Tiroler Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am xx.xx.xxxx behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind,

§ 7gAbs.

1 AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln.Sie haben als Verantwortliche(r) der Firma römisch zehn in S, Adresse, zu verantworten, dass Organe der/des Tiroler Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am xx.xx.xxxx behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind,

Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. Gemeinde: S Art des Tatortes: - Orts-/Gemeindegebiet: S Tatbeschreibung: Betrifft: Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) Sachverhalt: Details zum Sachverhalt siehe Beilagen. Die Tiroler Gebietskrankenkasse erstattet daher Anzeige/n gemäß § 7g Abs. 2 AVRAG § 7i Abs. 1 AVRAG mit einem beantragten Strafausmaß von EUR 500,00“Die Tiroler Gebietskrankenkasse erstattet daher Anzeige/n gemäß Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG mit einem beantragten Strafausmaß von EUR 500,00“ Dieser Anzeige war ein Konvolut von weiteren Unterlagen angeschlossen. Am xx.xx.xxxx erhielt die Beschwerdeführerin eine Aufforderung zur Rechtfertigung. Mit dieser wurde ihr vorgeworfen, sie habe als Verantwortliche der Firma X, Adresse, zu verantworten, dass Organe der Tiroler Gebietskrankenkasse als zuständiger Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am xx.xx.xxxx behindert wurden, da den Kontrollorganen die Übermittlung der für die Tätigkeit § 7g Abs 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind,

§ 7g

Abs 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln.Mit dieser wurde ihr vorgeworfen, sie habe als Verantwortliche der Firma römisch zehn, Adresse, zu verantworten, dass Organe der Tiroler Gebietskrankenkasse als zuständiger Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am xx.xx.xxxx behindert wurden, da den Kontrollorganen die Übermittlung der für die Tätigkeit Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind,

Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. Sie habe eine Verwaltungsübertretung nach § 7i Abs 1 letzter Satz iVm § 7g Abs 2 AVRAG begangen.Sie habe eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG begangen. Aus dem Akt lässt sich entnehmen, dass der Buchhalter der Beschwerdeführerin am xx.xx.xxxx Saldenlisten an die Tiroler Gebietskrankenkasse übermittelt hat. In der Stellungnahme vom xx.xx.xxxx ist seitens der Beschwerdeführerin die Rede davon, dass die Beschwerdeführerin bis dato persönlich keine Kenntnis von den Wünschen der Tiroler Gebietskrankenkasse für Überlassung der Saldenlisten für 2009 bis laufend gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe einen verlässlichen Buchhalter und habe sie diesen mit der Erstellung der Unterlagen beauftragt. Ihr sei kein Organisationsverschulden vorzuwerfen. Für sie sei es nicht nachvollziehbar, dass die Kommunikation zwischen R und A nicht geklappt habe. Die Stellungnahme wurde der Tiroler Gebietskrankenkasse übermittelt. Aus der Stellungnahme der Gebietskrankenkasse lässt sich entnehmen, dass auf die Strafanzeige und der übermittelten Beweismittel verwiesen werde. Es sei für die Gebietskrankenkasse nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von den Aufforderungen gehabt haben soll. Die Beschwerdeführerin sei ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Vorlage von Lohnunterlagen nachweislich nicht nachgekommen. Richtig sei, dass die mehrmals angeforderten Unterlagen am xx.xx.xxxx übermittelt worden sind. Es werde darauf hingewiesen, dass die nachträgliche Übermittlung der Unterlagen jedoch nicht schuldbefreiend wirke. Die Anzeige werde dem Grunde und der Höhe nach aufrechterhalten. Hierauf wurde eine weitere Stellungnahme seitens der Vertreter der Beschwerdeführerin erstattet und erging das gegenständliche Straferkenntnis. § 7i Abs 1 AVRAG normiert, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro zu bestrafen ist, der als Arbeitgeber entgegen § 7f Abs 1 den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer/innen und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Einsichtnahme in die Unterlagen oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert hat. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/innen gegen § 7g Abs 2 die Einsichtnahme oder die Übermittlung der Unterlagen verweigert.Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG normiert, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro zu bestrafen ist, der als Arbeitgeber entgegen Paragraph 7 f, Absatz eins, den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer/innen und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Einsichtnahme in die Unterlagen oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert hat. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/innen gegen Paragraph 7 g, Absatz 2, die Einsichtnahme oder die Übermittlung der Unterlagen verweigert. § 7g AVRAG hat nachstehenden Wortlaut:Paragraph 7 g, AVRAG hat nachstehenden Wortlaut: Feststellung von Übertretungen durch den Träger der Krankenversicherung

(1)Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass der/die Arbeitgeber/in dem/der dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in nicht zumindest dem nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, gilt § 7e Abs 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB der zuständige Träger der Krankenversicherung tritt.
(1)Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass der/die Arbeitgeber/in dem/der dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in nicht zumindest dem nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, gilt Paragraph 7 e, Absatz 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB der zuständige Träger der Krankenversicherung tritt.
(2)Der Zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt,

Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

(2)Der Zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt,

Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Verfolgungshandlung, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, von einer Behörde ausgehen, gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigte gerichtet sein und innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein und wegen eines bestimmten strafbaren Sachverhaltes erfolgen. Dies erfordert, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Es ist daher schon im Beschuldigten-Ladungsbescheid bzw der Aufforderung nach § 40 Abs 2 VStG die Tat ausreichend zu konkretisieren (so beinhaltet zB der Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 1 erster Satz KFG, die den bloßen Gesetzestext wiedergibt, ohne die bestehenden Mängel zu nennen, keine taugliche Verfolgungshandlung).Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Verfolgungshandlung, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, von einer Behörde ausgehen, gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigte gerichtet sein und innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein und wegen eines bestimmten strafbaren Sachverhaltes erfolgen. Dies erfordert, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Es ist daher schon im Beschuldigten-Ladungsbescheid bzw der Aufforderung nach Paragraph 40, Absatz 2, VStG die Tat ausreichend zu konkretisieren (so beinhaltet zB der Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 102, Absatz eins, erster Satz KFG, die den bloßen Gesetzestext wiedergibt, ohne die bestehenden Mängel zu nennen, keine taugliche Verfolgungshandlung). Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass von Seiten der Gebietskrankenkasse Tirol eine Anzeige erstattet wurde, die nur auf die gesetzlichen Bestimmungen verweist betreffend des Sachverhalts lediglich ausführt: Details zum Sachverhalt siehe Beilagen. Aus der Aufforderung zur Rechtfertigung und aus dem Straferkenntnis lässt sich nicht entnehmen, welche konkreten Unterlagen von Seiten der Tiroler Gebietskrankenkasse gewünscht worden ist. Aufgrund der nicht ausreichenden Konkretisierung des Sachverhaltes hätte das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W nicht ergehen dürfen, zumal eine ausreichende Konkretisierung der Tat nur innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zulässig ist. Aus vorgenannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.14.2585.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.