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{'item': 'LVwG-2014/37/3383-18'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 7§ 27§ 9§ 12§ 5Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/37/3383-18 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Ausgangssituation: Mit Spruchpunkt III. des Bescheides vom 26.03.1996, Zl *****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz und damit als zuständige Behörde die wasserrechtliche Bewilligung für die (näher beschriebene) Beregnungsanlage X unter Vorschreibung von Nebenbstimmungen erteilt und das Wasserbenutzungsrecht für die Wasserentnahme aus dem H-Waal im Ausmaß von 27,0 l/s für Beregnungszwecke und im Ausmaß von 3,0 l/s zur Abdeckung des ökologischen Wasserbedarfs während der Wachstumszeit vom 15.04 bis zum 15.

  1. eines jeden Jahres befristet bis zum 31.03.2006 verliehen.Mit Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 26.03.1996, Zl *****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz und damit als zuständige Behörde die wasserrechtliche Bewilligung für die (näher beschriebene) Beregnungsanlage römisch zehn unter Vorschreibung von Nebenbstimmungen erteilt und das Wasserbenutzungsrecht für die Wasserentnahme aus dem H-Waal im Ausmaß von 27,0 l/s für Beregnungszwecke und im Ausmaß von 3,0 l/s zur Abdeckung des ökologischen Wasserbedarfs während der Wachstumszeit vom 15.04 bis zum 15.
  2. eines jeden Jahres befristet bis zum 31.03.2006 verliehen. Mit Spruchpunkt VI./
  3. dieses Bescheides wurden sämtliche, ursprünglich zugunsten der Gst Nrn 317 (neu: Gst Nrn 938 und 973), 311/1 (neu: Gst Nrn 937 und 975) und 308 (neu: Gst Nr 976), alle GB ****1 A, an der „Y-Quelle/Z-Pitze, QU*****“ verliehenen Wasserbenutzungsrechte für erloschen erklärt.Mit Spruchpunkt römisch sechs./
  4. dieses Bescheides wurden sämtliche, ursprünglich zugunsten der Gst Nrn 317 (neu: Gst Nrn 938 und 973), 311/1 (neu: Gst Nrn 937 und 975) und 308 (neu: Gst Nr 976), alle GB ****1 A, an der „Y-Quelle/Z-Pitze, QU*****“ verliehenen Wasserbenutzungsrechte für erloschen erklärt. Mit Bescheid vom 01.12.1999, Zl *****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz und damit die zuständige Behörde Änderungen der Beregnungsanlage X nachträglich bewilligt und die gesamte Beregnungsanlage wasserrechtlich für überprüft erklärt.Mit Bescheid vom 01.12.1999, Zl *****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz und damit die zuständige Behörde Änderungen der Beregnungsanlage römisch zehn nachträglich bewilligt und die gesamte Beregnungsanlage wasserrechtlich für überprüft erklärt. Mit Bescheid vom 02.09.2013, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft J das mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 26.03.1996, Zl *****, verliehene Wasserbenutzungsrecht für den Betrieb der Beregnungsanlage X für erloschen erklärt (Spruchpunkt I.) und der Wassergenossenschaft X aufgetragen, bis spätestens 31.05.2014 näher definierte letztmalige Vorkehrungen durchzuführen (Spruchpunkte II. und III.). Mit Bescheid vom 02.09.2013, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft J das mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 26.03.1996, Zl *****, verliehene Wasserbenutzungsrecht für den Betrieb der Beregnungsanlage römisch zehn für erloschen erklärt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Wassergenossenschaft römisch zehn aufgetragen, bis spätestens 31.05.2014 näher definierte letztmalige Vorkehrungen durchzuführen (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). II.römisch zwei. Verfahrensablauf:
  5. Verfahren bei der belangten Behörde: Mit Schriftsatz vom 12.05.2011 hat die Wassergenossenschaft X auf bereits durchgeführte Sanierungsmaßnahmen am H-Waal der bestehenden Beregnungsanlage X - Verlegung von Betonhalbschalen und Kunststoffrohren auf Teilabschnitten dieses Waales - hingewiesen und für diese Maßnahmen um die (nachträgliche) Erteilung der naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Bewilligung angesucht. Mit Schriftsatz vom 12.05.2011 hat die Wassergenossenschaft römisch zehn auf bereits durchgeführte Sanierungsmaßnahmen am H-Waal der bestehenden Beregnungsanlage römisch zehn - Verlegung von Betonhalbschalen und Kunststoffrohren auf Teilabschnitten dieses Waales - hingewiesen und für diese Maßnahmen um die (nachträgliche) Erteilung der naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Bewilligung angesucht. Zu diesem Antrag haben der naturkundliche Amtssachverständige Mag. K L mit Schriftsatz vom 07.07.2011, Zl *****, und der wasserfachliche Amtssachverständige M N mit Schriftsatz vom 03.05.2012, Zl *****/70, Befund und Gutachten erstattet. Der wasserfachliche Amtssachverständige hat die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen als sinnvoll beurteilt, allerdings noch ergänzende Maßnahmen für erforderlich gehalten. Mit Bescheid vom 31.05.2012, Zl *****/7, hat die Bezirkshauptmannschaft J der Wassergenossenschaft X nachträglich die naturschutzrechtliche Bewilligung für die bereits durchgeführte Teilsanierung des H-Waales der Beregnungsanlage X unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.Mit Bescheid vom 31.05.2012, Zl *****/7, hat die Bezirkshauptmannschaft J der Wassergenossenschaft römisch zehn nachträglich die naturschutzrechtliche Bewilligung für die bereits durchgeführte Teilsanierung des H-Waales der Beregnungsanlage römisch zehn unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit Schriftsatz vom 29.04.2012 hat die Wassergenossenschaft X aufgrund des durch Fristablauf erloschenen Wasserbenutzungsrechtes für die bereits bestehende Beregnungsanlage X um die Erteilung der wasser-rechtlichen Bewilligung angesucht.Mit Schriftsatz vom 29.04.2012 hat die Wassergenossenschaft römisch zehn aufgrund des durch Fristablauf erloschenen Wasserbenutzungsrechtes für die bereits bestehende Beregnungsanlage römisch zehn um die Erteilung der wasser-rechtlichen Bewilligung angesucht. Mit Schriftsatz vom 11.01.2013, Zl *****/73, hat der wasserfachliche Amtssachverständige M N mitgeteilt, dass die mit Bescheid vom 31.05.2012, Zl *****/7, naturschutzrechtlich bewilligte Teilsanierung des H-Waales der Beregnungsanlage X abgeschlossen sei. Die in der wasserfachlichen Stellungnahme vom 03.05.2012, Zl *****/70, geforderten Maßnahmen seien erfüllt worden. Die Beregnungsanlage befinde sich daher in einem ordnungsgemäßen Zustand.Mit Schriftsatz vom 11.01.2013, Zl *****/73, hat der wasserfachliche Amtssachverständige M N mitgeteilt, dass die mit Bescheid vom 31.05.2012, Zl *****/7, naturschutzrechtlich bewilligte Teilsanierung des H-Waales der Beregnungsanlage römisch zehn abgeschlossen sei. Die in der wasserfachlichen Stellungnahme vom 03.05.2012, Zl *****/70, geforderten Maßnahmen seien erfüllt worden. Die Beregnungsanlage befinde sich daher in einem ordnungsgemäßen Zustand. Eine Stellungnahme zu der mit Schriftsatz vom 29.04.2012 beantragten Neubewilligung werde nach Durchführung eines Lokalaugenscheines nach der Schneeschmelze erfolgen. Mit Schriftsatz vom 21.01.2013 hat Ing. H I, Adresse, im Hinblick auf die mit Spruchpunkt VI./
  6. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz für erloschen erklärte, zugunsten der Gst Nrn 317 (neu: Gst Nrn 938 und 973), 311/1 (neu: Gst Nrn 937 und 975) und 308 (neu: Gst Nr 976), alle GB ****1 A, an der „Y-Quelle/Z-Pitze, QU *****“ bestandenen Wasserbenutzungsrechte und unter Hinweis auf verschiedene Mängel des Waalsystems mehrere Anfragen an die Bezirkshauptmannschaft gerichtet. Mit Schriftsatz vom 21.01.2013 hat Ing. H römisch eins, Adresse, im Hinblick auf die mit Spruchpunkt römisch sechs./
  7. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz für erloschen erklärte, zugunsten der Gst Nrn 317 (neu: Gst Nrn 938 und 973), 311/1 (neu: Gst Nrn 937 und 975) und 308 (neu: Gst Nr 976), alle GB ****1 A, an der „Y-Quelle/Z-Pitze, QU *****“ bestandenen Wasserbenutzungsrechte und unter Hinweis auf verschiedene Mängel des Waalsystems mehrere Anfragen an die Bezirkshauptmannschaft gerichtet. Aufgrund dieser Anfragen hat die Bezirkshauptmannschaft J am 21.03.2013 einen Lokalaugenschein durchgeführt, an dem der Obmann der Wassergenossenschaft X, O P, die Genossenschaftsmitglieder Q R, F G und Ing. H I sowie der naturkundliche Amtssachverständige Mag. K L und der wasserfachliche Amtssachverständige M N teilgenommen haben. Beim Lokalaugenschein war ersichtlich, dass sich der D-Waal/E-Waal von der „Z-Pitze“ abwärts in einem äußerst desolaten Zustand befand und an einigen Stellen durch Verrohrungen nicht mehr den Vorstellungen aller Beteiligten entsprach. Im Bereich der landwirtschaftlichen Fläche auf dem Gst Nr 938, GB ****1 A, war der offen geführte Waal an einer Stelle im Ausmaß von 4 m undicht. Aufgrund des dadurch austretenden Wassers war ein ca 20m darunter liegender Wiesenweg nicht mehr befahrbar. Im Bereich der Gst Nrn 937 und 935, beide GB ****1 A, war der Waal aufgrund eines vor mehreren Jahren stattgefundenen Hangbruches an einer Stelle lediglich mit einem 200mm Geberitrohr „überbrückt“. Im Detail wird der mangelhafte Zustand auf den Seiten 1 und 2 der Niederschrift vom 21.03.2013, Zl *****/12, beschrieben.Aufgrund dieser Anfragen hat die Bezirkshauptmannschaft J am 21.03.2013 einen Lokalaugenschein durchgeführt, an dem der Obmann der Wassergenossenschaft römisch zehn, O P, die Genossenschaftsmitglieder Q R, F G und Ing. H römisch eins sowie der naturkundliche Amtssachverständige Mag. K L und der wasserfachliche Amtssachverständige M N teilgenommen haben. Beim Lokalaugenschein war ersichtlich, dass sich der D-Waal/E-Waal von der „Z-Pitze“ abwärts in einem äußerst desolaten Zustand befand und an einigen Stellen durch Verrohrungen nicht mehr den Vorstellungen aller Beteiligten entsprach. Im Bereich der landwirtschaftlichen Fläche auf dem Gst Nr 938, GB ****1 A, war der offen geführte Waal an einer Stelle im Ausmaß von 4 m undicht. Aufgrund des dadurch austretenden Wassers war ein ca 20m darunter liegender Wiesenweg nicht mehr befahrbar. Im Bereich der Gst Nrn 937 und 935, beide GB ****1 A, war der Waal aufgrund eines vor mehreren Jahren stattgefundenen Hangbruches an einer Stelle lediglich mit einem 200mm Geberitrohr „überbrückt“. Im Detail wird der mangelhafte Zustand auf den Seiten 1 und 2 der Niederschrift vom 21.03.2013, Zl *****/12, beschrieben. Zwecks Abklärung der weiteren Vorgangsweise hat am 25.04.2013 eine Besprechung stattgefunden, an der O P als Obmann der Wassergenossenschaft X und das Genossenschaftsmitglied Q R teilgenommen haben.Zwecks Abklärung der weiteren Vorgangsweise hat am 25.04.2013 eine Besprechung stattgefunden, an der O P als Obmann der Wassergenossenschaft römisch zehn und das Genossenschaftsmitglied Q R teilgenommen haben. Am 28.08.2013 hat ein weiterer Lokalaugenschein stattgefunden, an denen der Obmann der Wassergenossenschaft X, O P, die Genossenschaftsmitglieder Q R, F G und S T sowie Amtssachverständige aus den Bereichen Naturkunde, Wasserwirtschaft und Wildbachtechnik teilgenommen haben. Die Amtssachverständigen haben auf die Mängel des Waalsystems unterhalb der Z-Pitze hingewiesen (vgl insbesondere die Beschreibung auf S 2
  8. Absatz des Protokolls).Am 28.08.2013 hat ein weiterer Lokalaugenschein stattgefunden, an denen der Obmann der Wassergenossenschaft römisch zehn, O P, die Genossenschaftsmitglieder Q R, F G und S T sowie Amtssachverständige aus den Bereichen Naturkunde, Wasserwirtschaft und Wildbachtechnik teilgenommen haben. Die Amtssachverständigen haben auf die Mängel des Waalsystems unterhalb der Z-Pitze hingewiesen vergleiche insbesondere die Beschreibung auf S 2
  9. Absatz des Protokolls). Aufgrund von Hanganrissen auf dem Gst Nr 935, GB ****1 A (Eigentümer: S T), hat der wildbachfachliche Amtssachverständige bereits am 20.04.2012 einen Lokalaugenschein durchgeführt und die Stellungnahme vom 23.04.2012, Zl *****, erstattet. Darin empfiehlt der Amtssachverständige, den oberhalb des Gst Nr 935, GB ****1 A, verlaufenden Waal zu verrohren. Auf diese Ausführungen hat der wildbachfachliche Amtssachverständige DI U V im Rahmen des Lokalaugenscheines am 28.08.2013 verwiesen.Aufgrund von Hanganrissen auf dem Gst Nr 935, GB ****1 A (Eigentümer: S T), hat der wildbachfachliche Amtssachverständige bereits am 20.04.2012 einen Lokalaugenschein durchgeführt und die Stellungnahme vom 23.04.2012, Zl *****, erstattet. Darin empfiehlt der Amtssachverständige, den oberhalb des Gst Nr 935, GB ****1 A, verlaufenden Waal zu verrohren. Auf diese Ausführungen hat der wildbachfachliche Amtssachverständige DI U römisch fünf im Rahmen des Lokalaugenscheines am 28.08.2013 verwiesen. Ausgehend von den Ergebnissen des Lokalaugenscheines hat der wasserfachliche Amtssachverständige DI W X im Schriftsatz vom 30.08.2013, Zl *****/77, die aus fachlicher Sicht erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zur Behebung der Mängel des Waalsystems formuliert. Die notwendigen Sanierungen

den Punkten

  1. bis
  2. der fachlichen Stellungnahme beziehen sich ausdrücklich auf den D-Waal, Punkt
  3. – Errichtung einer Holzrinne etc - auf den Abschnitt unterhalb der „Z-Pitze“.Ausgehend von den Ergebnissen des Lokalaugenscheines hat der wasserfachliche Amtssachverständige DI W römisch zehn im Schriftsatz vom 30.08.2013, Zl *****/77, die aus fachlicher Sicht erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zur Behebung der Mängel des Waalsystems formuliert. Die notwendigen Sanierungen

den Punkten

  1. bis
  2. der fachlichen Stellungnahme beziehen sich ausdrücklich auf den D-Waal, Punkt
  3. – Errichtung einer Holzrinne etc - auf den Abschnitt unterhalb der „Z-Pitze“. Diese fachliche Stellungnahme bildete die Grundlage für die mit Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft J vom 02.09.2013, Zl *****, der Wassergenossenschaft X aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen.Diese fachliche Stellungnahme bildete die Grundlage für die mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft J vom 02.09.2013, Zl *****, der Wassergenossenschaft römisch zehn aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen. Mit Schriftsatz vom 28.05.2014 hat Ing. H I, Adresse, mitgeteilt, die Wassergenossenschaft X habe nach Ostern 2014 am D-Waal eine neue Wasserrinnenanlage errichtet und den Wasserverlauf, ohne mit den Grundbesitzern zu sprechen, verlegt. Unter Aufzählung mehrerer Gründe ersucht er die Bezirkshauptmannschaft J, einzuschreiten und einen Abbruchbescheid zu erlassen.Mit Schriftsatz vom 28.05.2014 hat Ing. H römisch eins, Adresse, mitgeteilt, die Wassergenossenschaft römisch zehn habe nach Ostern 2014 am D-Waal eine neue Wasserrinnenanlage errichtet und den Wasserverlauf, ohne mit den Grundbesitzern zu sprechen, verlegt. Unter Aufzählung mehrerer Gründe ersucht er die Bezirkshauptmannschaft J, einzuschreiten und einen Abbruchbescheid zu erlassen. Am 17.07.2014 hat zur Kontrolle der vorgeschriebenen Renaturierung im Bereich der Z-Pitze eine Besichtigung stattgefunden. In dem hierüber angelegten Aktenvermerk vom 17.07.2014, Zlen *****/22, *****/7 und *****/1, wird der Zu- und Abflussbereich der Z-Pitze und der anschließend offen verlaufende Waal bis zum Grundstück des F G beschrieben. Von dort verläuft der Waal unterirdisch. Das Tälchen wird nunmehr anstelle eines Kunststoffrohres (vgl Niederschrift über Lokalaugenschein am 28.08.2013) mit einem hölzernen Gerinne überbrückt.Am 17.07.2014 hat zur Kontrolle der vorgeschriebenen Renaturierung im Bereich der Z-Pitze eine Besichtigung stattgefunden. In dem hierüber angelegten Aktenvermerk vom 17.07.2014, Zlen *****/22, *****/7 und *****/1, wird der Zu- und Abflussbereich der Z-Pitze und der anschließend offen verlaufende Waal bis zum Grundstück des F G beschrieben. Von dort verläuft der Waal unterirdisch. Das Tälchen wird nunmehr anstelle eines Kunststoffrohres vergleiche Niederschrift über Lokalaugenschein am 28.08.2013) mit einem hölzernen Gerinne überbrückt. Laut den Feststellungen im Aktenvermerk vom 17.07.2014, Zlen *****/22, *****/7 und *****/1, wurden die - von Ing. H I beanstandeten -

Spruchpunkt II. des Löschungsbescheides vom 02.09.2013, Zl *****, aufgetragenen Sanierungsarbeiten unter Aufsicht des wasserfachlichen Amtssachverständigen durchgeführt und sind als ordnungsgemäß zu beurteilen. Allerdings waren weitere Maßnahmen umzusetzen.Laut den Feststellungen im Aktenvermerk vom 17.07.2014, Zlen *****/22, *****/7 und *****/1, wurden die - von Ing. H römisch eins beanstandeten -

Spruchpunkt römisch zwei. des Löschungsbescheides vom 02.09.2013, Zl *****, aufgetragenen Sanierungsarbeiten unter Aufsicht des wasserfachlichen Amtssachverständigen durchgeführt und sind als ordnungsgemäß zu beurteilen. Allerdings waren weitere Maßnahmen umzusetzen. Mit Schriftsatz vom 25.08.2014, Zl *****/79-2014, hat der wasserfachliche Amtssachverständige DI W X zum Antrag der Wassergenossenschaft X vom 29.04.2012 Befund und Gutachten erstattet und dabei insbesondere auf die dem Überprüfungsbescheid vom 01.12.1999, Zl *****, zugrundeliegenden Ausführungsunterlagen Bezug genommen. Zudem hat er sich zur Erfüllung der letztmaligen Vorkehrungen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft J vom 02.09.2013, Zl *****, geäußert, insbesondere zur vorgeschriebenen Sanierung des Waals unterhalb der Z-Pitze und der damit verbundenen Errichtung einer ausreichend dimensionierten Holzrinne in den steilen Hangbereichen (Nebenbestimmung 6.). Mit Schriftsatz vom 25.08.2014, Zl *****/79-2014, hat der wasserfachliche Amtssachverständige DI W römisch zehn zum Antrag der Wassergenossenschaft römisch zehn vom 29.04.2012 Befund und Gutachten erstattet und dabei insbesondere auf die dem Überprüfungsbescheid vom 01.12.1999, Zl *****, zugrundeliegenden Ausführungsunterlagen Bezug genommen. Zudem hat er sich zur Erfüllung der letztmaligen Vorkehrungen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft J vom 02.09.2013, Zl *****, geäußert, insbesondere zur vorgeschriebenen Sanierung des Waals unterhalb der Z-Pitze und der damit verbundenen Errichtung einer ausreichend dimensionierten Holzrinne in den steilen Hangbereichen (Nebenbestimmung 6.). Mit den Spruchpunkten I. und II. des Bescheides vom 31.10.2014, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft J als Wasserrechtsbehörde der Wassergenossenschaft X die wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb der Beregnungsanlage X nach Maßgabe des Ergebnisses der am 28.08.2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt und der genannten Wassergenossenschaft ein bis 15.09.2026 befristetes, näher umschriebenes dingliches Wasserbenutzungsrecht verliehen. Mit den Spruchpunkten III. und IV. des Bescheides vom 31.10.2014, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft J als Wasserrechtsbehörde die Einräumung von Dienstbarkeiten gem § 111 Abs 4 WRG 1959 festgestellt und die Grundeigentümer und Wasserberechtigte treffende Duldungsverpflichtung iSd § 72 WRG 1959 umschrieben. Mit Spruchpunkt V. des Bescheides vom 31.10.2014, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft J als Wasserrechtsbehörde die bewilligte Beregnungsanlage X wasserrechtlich für überprüft erklärt.Mit den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 31.10.2014, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft J als Wasserrechtsbehörde der Wassergenossenschaft römisch zehn die wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb der Beregnungsanlage römisch zehn nach Maßgabe des Ergebnisses der am 28.08.2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt und der genannten Wassergenossenschaft ein bis 15.09.2026 befristetes, näher umschriebenes dingliches Wasserbenutzungsrecht verliehen. Mit den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des Bescheides vom 31.10.2014, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft J als Wasserrechtsbehörde die Einräumung von Dienstbarkeiten gem Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 festgestellt und die Grundeigentümer und Wasserberechtigte treffende Duldungsverpflichtung iSd Paragraph 72, WRG 1959 umschrieben. Mit Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides vom 31.10.2014, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft J als Wasserrechtsbehörde die bewilligte Beregnungsanlage römisch zehn wasserrechtlich für überprüft erklärt. Mit Schriftsatz vom 17.11.2014 hat F G, 6300 A 37, als Eigentümer der Gst Nrn 940 und 972, beide GB ****1 A, auf die von der Wassergenossenschaft durchgeführten Sanierungen im Bereich des Gst Nr 940, GB ****1 A, hingewiesen und vorgebracht, sein Grundstück sei nur noch erschwert zu bearbeiten. Davon ausgehend hat er die Bezirkshauptmannschaft J ersucht, einen Abbruchbescheid zu erlassen. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft J vom 31.10.2014, Zl *****, haben B C, Adresse, D E, Adresse, und Ing. H I, Adresse, mit Schriftsatz vom 24.11.2014 Beschwerde erhoben und sich insbesondere gegen Spruchpunkt IV. des angefochten Bescheides gewandt. Darüber hinaus haben sie beantragt, es möge die „Bewässerungsinteressentschaft Z-Pitze in A“ (als Wassergenossenschaft) gebildet, dieser Interessentschaft ein Wasserrecht verliehen und die zur Bewässerung erforderlichen Anlagen bewilligt werden. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft J vom 31.10.2014, Zl *****, haben B C, Adresse, D E, Adresse, und Ing. H römisch eins, Adresse, mit Schriftsatz vom 24.11.2014 Beschwerde erhoben und sich insbesondere gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochten Bescheides gewandt. Darüber hinaus haben sie beantragt, es möge die „Bewässerungsinteressentschaft Z-Pitze in A“ (als Wassergenossenschaft) gebildet, dieser Interessentschaft ein Wasserrecht verliehen und die zur Bewässerung erforderlichen Anlagen bewilligt werden. Mit Schriftsatz vom 26.11.2014 haben F G, Adresse, und Ing. H I, Adresse, Beschwerde erhoben und sich ebenfalls gegen Spruchpunkt IV. des genannten Bescheides gewandt. Darüber hinaus haben sie sich gegen die nach Ostern 2014 errichtete Rinnenanlage einschließlich der Verlegung des Wasserlaufes ausgesprochen und die Erlassung eines Abbruchbescheides beantragt.Mit Schriftsatz vom 26.11.2014 haben F G, Adresse, und Ing. H römisch eins, Adresse, Beschwerde erhoben und sich ebenfalls gegen Spruchpunkt römisch vier. des genannten Bescheides gewandt. Darüber hinaus haben sie sich gegen die nach Ostern 2014 errichtete Rinnenanlage einschließlich der Verlegung des Wasserlaufes ausgesprochen und die Erlassung eines Abbruchbescheides beantragt.

  1. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol: Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol haben B C, D E und Ing. H I ihre Beschwerde vom 24.11.2014 näher konkretisiert, insbesondere ihr Vorbringen zu den Spruchpunkten I. und IV. des bekämpften Bescheides. Zudem hat der Beschwerdeführer B C nachgewiesen, dass er der Rechtsnachfolger der Y C ist.Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol haben B C, D E und Ing. H römisch eins ihre Beschwerde vom 24.11.2014 näher konkretisiert, insbesondere ihr Vorbringen zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch vier. des bekämpften Bescheides. Zudem hat der Beschwerdeführer B C nachgewiesen, dass er der Rechtsnachfolger der Y C ist. Die Wassergenossenschaft X hat sich zu dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 03.02.2015 geäußert. Darin hebt sie hervor, dass ihr erst aufgrund des Schreibens des Ing. H I vom 21.01.2013 und der anschließenden Besprechungen die Erhaltungspflicht für den sog. „E-Waal“ bewusst geworden sei. Unter Berücksichtigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft J vom 02.09.2013, Zl *****, habe man in Rücksprache mit Fachleuten und den betroffenen Grundeigentümern den Beschluss gefasst, im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer F G und Ing. H I den nicht mehr reparablen Waal durch Holzrinnen zu ersetzen. In der Vollversammlung der Wassergenossenschaft am 30.10.2013 seien alle Mitglieder über die beabsichtigten Maßnahmen informiert worden und hätte kein Mitglied, auch nicht die Beschwerdeführer, Einwände erhoben. Davon ausgehend beschreibt die Wassergenossenschaft die Durchführung der Sanierungsarbeiten. Die Abweichungen gegenüber dem Verlauf des ursprünglichen Waales seien minimal gewesen.Die Wassergenossenschaft römisch zehn hat sich zu dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 03.02.2015 geäußert. Darin hebt sie hervor, dass ihr erst aufgrund des Schreibens des Ing. H römisch eins vom 21.01.2013 und der anschließenden Besprechungen die Erhaltungspflicht für den sog. „E-Waal“ bewusst geworden sei. Unter Berücksichtigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft J vom 02.09.2013, Zl *****, habe man in Rücksprache mit Fachleuten und den betroffenen Grundeigentümern den Beschluss gefasst, im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer F G und Ing. H römisch eins den nicht mehr reparablen Waal durch Holzrinnen zu ersetzen. In der Vollversammlung der Wassergenossenschaft am 30.10.2013 seien alle Mitglieder über die beabsichtigten Maßnahmen informiert worden und hätte kein Mitglied, auch nicht die Beschwerdeführer, Einwände erhoben. Davon ausgehend beschreibt die Wassergenossenschaft die Durchführung der Sanierungsarbeiten. Die Abweichungen gegenüber dem Verlauf des ursprünglichen Waales seien minimal gewesen. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes hat der wasserfachliche Amtssachverständige DI W X mit Schriftsatz vom 04.03.2015, Zl *****/81-2015, eine ergänzende Stellungnahme erstattet. Dabei hat der die durchgeführte Sanierung als dem Stand der Technik entsprechend bewertet. Darüber hinaus hat er zum Vorbringen des F G im Schriftsatz vom 17.11.2014 die Durchführung verschiedener Maßnahmen vorgeschlagen.Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes hat der wasserfachliche Amtssachverständige DI W römisch zehn mit Schriftsatz vom 04.03.2015, Zl *****/81-2015, eine ergänzende Stellungnahme erstattet. Dabei hat der die durchgeführte Sanierung als dem Stand der Technik entsprechend bewertet. Darüber hinaus hat er zum Vorbringen des F G im Schriftsatz vom 17.11.2014 die Durchführung verschiedener Maßnahmen vorgeschlagen. Zu den Ausführungen des wasserfachlichen Amtssachverständigen haben sich die Beschwerdeführer in dem am 02.04.2015 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangten Schriftsatz und die Wassergenossenschaft X im Schriftsatz vom 02.04.2015 geäußert. Ing. H I hat in Absprache mit den weiteren Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 05.05.2014 nochmals zu den wasserfachlichen Ausführungen und zur Äußerung der Wassergenossenschaft X vom 02.04.2015 eine Stellungnahme abgegeben.Zu den Ausführungen des wasserfachlichen Amtssachverständigen haben sich die Beschwerdeführer in dem am 02.04.2015 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangten Schriftsatz und die Wassergenossenschaft römisch zehn im Schriftsatz vom 02.04.2015 geäußert. Ing. H römisch eins hat in Absprache mit den weiteren Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 05.05.2014 nochmals zu den wasserfachlichen Ausführungen und zur Äußerung der Wassergenossenschaft römisch zehn vom 02.04.2015 eine Stellungnahme abgegeben. Mit Schriftsatz vom 08.05.2015, Zl *****/8-2015, hat die Bezirkshauptmannschaft J den Akt Zl ***** vorgelegt. Gegenstand dieses Aktes ist die „Z-Pitze“ und das mit dieser Pitze in Verbindung stehende Waalsystem („E-Waal“). Der Akt dokumentiert die aufgrund einer Anzeige der Landesumweltanwaltschaft durchgeführten Erhebungen und die stattgefundenen Lokalaugenscheine zur Überprüfung der mit Bescheid vom 02.09.2013, Zl *****, aufgetragenen Sanierungen, va im Bereich der „Z-Pitze“ (Zufluss und Abfluss bis zum bestehenden Waalgerinne im Bereich der Gst Nrn 935, 937, 938 und 940, alle, GB ****1 A). Der Akt enthält mehrere Lichtbilder, auf denen die im Zuge der Sanierung errichtete Holzrinne abgebildet ist. Am 19.05.2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Beweis aufgenommen durch die Einvernahme der Beschwerdeführer B C, D E, F G und Ing. H I als Partei und des Amtssachverständigen DI W X sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der belangten Behörde, Zl *****, samt Beilagen und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl LVwG-2014/*****, samt Beilagen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Beweis aufgenommen durch die Einvernahme der Beschwerdeführer B C, D E, F G und Ing. H römisch eins als Partei und des Amtssachverständigen DI W römisch zehn sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der belangten Behörde, Zl *****, samt Beilagen und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl LVwG-2014/*****, samt Beilagen. Die Beweisanträge der Beschwerdeführer Ing. H I, D E und F G auf Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines naturkundlichen Amtssachverständigen, die Einholung eines Gutachtens eines bautechnischen Sachverständigen und die Einholung einer Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer hat das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurückgewiesen. Die Beweisanträge der Beschwerdeführer Ing. H römisch eins, D E und F G auf Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines naturkundlichen Amtssachverständigen, die Einholung eines Gutachtens eines bautechnischen Sachverständigen und die Einholung einer Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer hat das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurückgewiesen. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der Konsenswerberin:
  2. Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführer B C, Adresse, D E, Adresse, und Ing. H I, Adresse, haben mit Schriftsatz vom 24.11.2014 Beschwerde erhoben und eine Kopie des Wasserbuchbescheides vom 18.04.1986, Zl *****/1, betreffend die „Bewässerungs-interessentschaft Z-Pitze“ vorgelegt. An dieser Bewässerungsinteressentschaft seien sie beteiligt gewesen.Die Beschwerdeführer B C, Adresse, D E, Adresse, und Ing. H römisch eins, Adresse, haben mit Schriftsatz vom 24.11.2014 Beschwerde erhoben und eine Kopie des Wasserbuchbescheides vom 18.04.1986, Zl *****/1, betreffend die „Bewässerungs-interessentschaft Z-Pitze“ vorgelegt. An dieser Bewässerungsinteressentschaft seien sie beteiligt gewesen. Die Z-Pitze entspringe auf dem Gst Nr 935, GB ****1 A. Im Zuge der Gründung der Beregnungsgemeinschaft X durch die Agrarbehörde seien sie von der Auflösung der „Bewässerungsinteressentschaft Z-Pitze“ überrascht worden.Die Z-Pitze entspringe auf dem Gst Nr 935, GB ****1 A. Im Zuge der Gründung der Beregnungsgemeinschaft römisch zehn durch die Agrarbehörde seien sie von der Auflösung der „Bewässerungsinteressentschaft Z-Pitze“ überrascht worden. Davon ausgehend ersuchen sie das Landesverwaltungsgericht Tirol um eine „Wiedereinsetzung in den früheren Stand“, also die neuerliche Gründung der aufgelösten Wassergenossenschaft. Den Hinweis des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Schreiben vom 20.01.2015, Zl LVwG-2014/*****-4, wonach das Landesverwaltungsgericht Tirol ausschließlich befugt ist, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft J vom 31.10.2014, Zl *****, zu überprüfen, haben die Beschwerdeführer in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 30.01.2015 zur Kenntnis genommen. Die Beschwerdeführer halten zudem fest, der angefochtene Bescheid bringe im Hinblick auf das eingeräumte Wasserbenutzungsrecht und deren Befristung auf den Zeitraum vom 15.
  3. bis 15.
  4. eines jeden Jahres nicht zum Ausdruck, „dass diese Einschränkung ausschließlich für den Bereich der Wassernutzung aus der N- und W-Pitze (richtig: V-Pitze)“ gelte „und nicht für den Bereich der Z-Pitze, deren Wasser mit der Beregnungsanlage lt. gegenständlichem Bereich nichts zu tun“ habe. Zur Versorgung des von D E gehaltenen Viehs und für den von Ing. H I betriebenen Stall werde Wasser auch außerhalb der im angefochten Bescheid festgelegten Zeiten/Zeiträume benötigt. Die zeitlichen Einschränkungen für das verliehene Wasserbenutzungsrecht beträfen somit nur die N- und V-Pitze. Dies sei klarzustellen. Die Beschwerdeführer halten zudem fest, der angefochtene Bescheid bringe im Hinblick auf das eingeräumte Wasserbenutzungsrecht und deren Befristung auf den Zeitraum vom 15.
  5. bis 15.
  6. eines jeden Jahres nicht zum Ausdruck, „dass diese Einschränkung ausschließlich für den Bereich der Wassernutzung aus der N- und W-Pitze (richtig: V-Pitze)“ gelte „und nicht für den Bereich der Z-Pitze, deren Wasser mit der Beregnungsanlage lt. gegenständlichem Bereich nichts zu tun“ habe. Zur Versorgung des von D E gehaltenen Viehs und für den von Ing. H römisch eins betriebenen Stall werde Wasser auch außerhalb der im angefochten Bescheid festgelegten Zeiten/Zeiträume benötigt. Die zeitlichen Einschränkungen für das verliehene Wasserbenutzungsrecht beträfen somit nur die N- und V-Pitze. Dies sei klarzustellen. Die Beschwerdeführer bekämpften zudem Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides. Mit diesem Spruchpunkt räume die belangte Behörde der Wassergenossenschaft X zu weitgehende Kompetenzen ein. Es seien daher die in diesem Spruchpunkt die Wortfolgen „zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen“ und „insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl. zur Zubereitung der Baustoffe“ zu streichen. Sollte eine Streichung nicht möglich sein, unterbreiten die Beschwerdeführer einen Vorschlag zur Umformulierung dieses Spruchpunktes.Die Beschwerdeführer bekämpften zudem Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides. Mit diesem Spruchpunkt räume die belangte Behörde der Wassergenossenschaft römisch zehn zu weitgehende Kompetenzen ein. Es seien daher die in diesem Spruchpunkt die Wortfolgen „zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen“ und „insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl. zur Zubereitung der Baustoffe“ zu streichen. Sollte eine Streichung nicht möglich sein, unterbreiten die Beschwerdeführer einen Vorschlag zur Umformulierung dieses Spruchpunktes. In ihrem Rechtsmittel vom 26.11.2014 haben die Beschwerdeführer F G und Ing. H I das an die Bezirkshauptmannschaft J gerichtete Schreiben vom 28.05.2014, das Schreiben des H I an die Wassergenossenschaft “X vom 21.06.1996 samt der Lichtbilder betreffend die „widerrechtlich errichtete Rinnenanlage“ und die „Verlegung des Wasserlaufes“ vorgelegt. Die Beschwerdeführer behaupten, durch diese „Sanierungsmaßnahmen“ sei in unzulässiger Weise in ihr Eigentum eingegriffen worden. In ihrem Rechtsmittel vom 26.11.2014 haben die Beschwerdeführer F G und Ing. H römisch eins das an die Bezirkshauptmannschaft J gerichtete Schreiben vom 28.05.2014, das Schreiben des H römisch eins an die Wassergenossenschaft “X vom 21.06.1996 samt der Lichtbilder betreffend die „widerrechtlich errichtete Rinnenanlage“ und die „Verlegung des Wasserlaufes“ vorgelegt. Die Beschwerdeführer behaupten, durch diese „Sanierungsmaßnahmen“ sei in unzulässiger Weise in ihr Eigentum eingegriffen worden. Zudem bekämpfen beide Beschwerdeführer Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, der der Wassergenossenschaft zu weitreichende Kompetenzen einräume, und beantragen die ersatzlose Streichung dieses Spruchpunktes. Zudem bekämpfen beide Beschwerdeführer Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides, der der Wassergenossenschaft zu weitreichende Kompetenzen einräume, und beantragen die ersatzlose Streichung dieses Spruchpunktes. Alle vier Beschwerdeführer haben in dem am 02.04.2015 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangten Schriftsatz vorgebracht, „einiges“ müsse durch Sachverständige geklärt werden. Insbesondere beabsichtigten die Beschwerdeführer, ein von der Wassergenossenschaft X abgesondertes Wasserbenutzungsrecht am D-Waal zu erhalten. Diesbezüglich würden Gespräche mit Bezirkshauptmann Dr. G O geführt.Alle vier Beschwerdeführer haben in dem am 02.04.2015 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangten Schriftsatz vorgebracht, „einiges“ müsse durch Sachverständige geklärt werden. Insbesondere beabsichtigten die Beschwerdeführer, ein von der Wassergenossenschaft römisch zehn abgesondertes Wasserbenutzungsrecht am D-Waal zu erhalten. Diesbezüglich würden Gespräche mit Bezirkshauptmann Dr. G O geführt. In diesem Zusammenhang weisen alle Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass die Beregnung einmal pro Woche über einen Zeitraum von 5 Stunden nicht ausreichen würde, um Dürreschäden auf ihren Grundstücken mit geringer Humusauflage zu vermeiden. Ihre Grundstücke würden Schafe beweiden, außerdem betreibe Ing. H I in diesem Bereich einen Stall. Ohne das erforderliche Wasser würden daher ihre Grundstücke enorm an Wert verlieren.In diesem Zusammenhang weisen alle Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass die Beregnung einmal pro Woche über einen Zeitraum von 5 Stunden nicht ausreichen würde, um Dürreschäden auf ihren Grundstücken mit geringer Humusauflage zu vermeiden. Ihre Grundstücke würden Schafe beweiden, außerdem betreibe Ing. H römisch eins in diesem Bereich einen Stall. Ohne das erforderliche Wasser würden daher ihre Grundstücke enorm an Wert verlieren. In der Stellungnahme vom 05.05.2015 halten die Beschwerdeführer nochmals fest, sie seien entgegen den Behauptungen des Obmannes der Wassergenossenschaft von der Errichtung der Holzrinnenanlage nicht benachrichtigt worden. Entsprechend dem Bescheid 26.03.1996, Zl *****, hätte der Waal, also auch der D-Waal, unverändert bleiben müssen. Zudem sei dieser nicht mehr als E-Waal zu bezeichnen, da er beginnend vom Weiher bis zur Einmündung in den I-Waal durchgehend aus Rohren sowie Beton- und Holzrinnen bestehen würde. Die Beschwerdeführer bestreiten auch, dass die hergestellten Holzrinnen dem Stand der Technik entsprächen. Entgegen dem Vorbringen der Wassergenossenschaft stelle die „Z-Pitze“ keine reine Restwasserpitze dar, sondern werde auch von den O-Quellen gespeist.
  7. Stellungnahme der Konsenswerberin: Laut den Ausführungen der Konsenswerberin sei ihr bis zum Jahr 2013 nicht bekannt gewesen, dass sie für die Erhaltung und die Reparatur des E-Waales verantwortlich sei. Nach Abklärung der Zuständigkeit für die Erhaltung und Wartung des E-Waales seien die Maßnahmen zu dessen Sanierung besprochen worden. Die im Spruchpunkt II. des Bescheides vom 02.09.2013, Zl *****, der Wassergenossenschaft aufgetragenen Maßnahmen seien bis 31.05.2014 durchzuführen gewesen. Nach Beratungen mit Vertretern der Bezirkshauptmannschaft J und des Baubezirksamtes K habe man den Beschluss gefasst, im Bereich der Grundstücke des F G und des Ing. H I den nicht reparierbaren Waal durch Holzrinnen zu ersetzen. Dieser Beschluss sei insbesondere gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern gefasst worden. Die im Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 02.09.2013, Zl *****, der Wassergenossenschaft aufgetragenen Maßnahmen seien bis 31.05.2014 durchzuführen gewesen. Nach Beratungen mit Vertretern der Bezirkshauptmannschaft J und des Baubezirksamtes K habe man den Beschluss gefasst, im Bereich der Grundstücke des F G und des Ing. H römisch eins den nicht reparierbaren Waal durch Holzrinnen zu ersetzen. Dieser Beschluss sei insbesondere gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern gefasst worden. Anlässlich der Vollversammlung der Wassergenossenschaft X am 30.10.2013 habe der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft J die Mitglieder über die Instandhaltungsverpflichtung der Wassergenossenschaft betreffend den E-Waal informiert. Alle anwesenden Mitglieder seien über die beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen, insbesondere auch über die Errichtung der Holzrinnen, in Kenntnis gesetzt worden, keine der anwesenden Mitglieder, auch nicht F G und Ing. H I, hätten Einwendungen erhoben. Anlässlich der Vollversammlung der Wassergenossenschaft römisch zehn am 30.10.2013 habe der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft J die Mitglieder über die Instandhaltungsverpflichtung der Wassergenossenschaft betreffend den E-Waal informiert. Alle anwesenden Mitglieder seien über die beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen, insbesondere auch über die Errichtung der Holzrinnen, in Kenntnis gesetzt worden, keine der anwesenden Mitglieder, auch nicht F G und Ing. H römisch eins, hätten Einwendungen erhoben. Aufgrund der notwendigen Sanierung mit Lärchenholzrinnen sei es im Bereich der im Eigentum der Beschwerdeführer Ing. H I und F G stehenden Grundstücke erforderlich gewesen, von der ehemaligen Waalführung abzuweichen. Diese Abweichung habe lediglich eine mit Wildwuchs bewachsene Teilfläche des jeweiligen Grundstückes berührt. Die Abweichung betrage auf einer Länge von ca 10m nur wenige Zentimeter. Aufgrund der notwendigen Sanierung mit Lärchenholzrinnen sei es im Bereich der im Eigentum der Beschwerdeführer Ing. H römisch eins und F G stehenden Grundstücke erforderlich gewesen, von der ehemaligen Waalführung abzuweichen. Diese Abweichung habe lediglich eine mit Wildwuchs bewachsene Teilfläche des jeweiligen Grundstückes berührt. Die Abweichung betrage auf einer Länge von ca 10m nur wenige Zentimeter. Abschließend betont die Wassergenossenschaft, dass sämtliche Instandsetzungsarbeiten in Absprache und nach den Vorgaben der Bezirkshauptmannschaft J und des Baubezirksamtes K, unter möglichster Schonung der Natur und unter Vermeidung der Verletzung von Privatinteressen durchgeführt worden seien. In der ergänzenden Stellungnahme vom 02.04.2015 betont die Wassergenossenschaft X, dass die „Z-Pitze“ Teil des E-Waales (D-Waales) sei und die Wassergenossenschaft auch diesen Anlagenteil zu warten habe. Die „Z-Pitze“ sei eine reine Restwasserpitze und werde ausschließlich mit Wasser aus dem E-Waal gespeist. Ein eigener Wasserzulauf aus sonstigen Gerinnen und Quellen bestünde nicht.In der ergänzenden Stellungnahme vom 02.04.2015 betont die Wassergenossenschaft römisch zehn, dass die „Z-Pitze“ Teil des E-Waales (D-Waales) sei und die Wassergenossenschaft auch diesen Anlagenteil zu warten habe. Die „Z-Pitze“ sei eine reine Restwasserpitze und werde ausschließlich mit Wasser aus dem E-Waal gespeist. Ein eigener Wasserzulauf aus sonstigen Gerinnen und Quellen bestünde nicht. Zudem verweist die Wassergenossenschaft auf die Löschung des ehemals unter der Postzahl ***** zugunsten von im Eigentum des B C, des D E und des Ing. H I stehenden Grundstücken eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes. Zudem verweist die Wassergenossenschaft auf die Löschung des ehemals unter der Postzahl ***** zugunsten von im Eigentum des B C, des D E und des Ing. H römisch eins stehenden Grundstücken eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes. Sollten die Beschwerdeführer Ing. H I, B C und D E Wasser für „Nicht-Beregnungszwecke“ benötigen, könnte ein solcher Antrag bei der Wassergenossenschaft eingebracht und über diesen bei der nächsten Jahreshauptversammlung entschieden werden. Die Verleihung eines von den Beschwerdeführern offensichtlich angestrebten „zweiten Wasserrechtes“ sei aber rechtlich unzulässig, da der D-Waal/E-Waal Teil der von der Wassergenossenschaft betriebenen Beregnungsanlage sei. Dies ergebe sich bereits aus dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 26.03.1996, *****.Sollten die Beschwerdeführer Ing. H römisch eins, B C und D E Wasser für „Nicht-Beregnungszwecke“ benötigen, könnte ein solcher Antrag bei der Wassergenossenschaft eingebracht und über diesen bei der nächsten Jahreshauptversammlung entschieden werden. Die Verleihung eines von den Beschwerdeführern offensichtlich angestrebten „zweiten Wasserrechtes“ sei aber rechtlich unzulässig, da der D-Waal/E-Waal Teil der von der Wassergenossenschaft betriebenen Beregnungsanlage sei. Dies ergebe sich bereits aus dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 26.03.1996, *****. Gegen die vom wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI W X vorgeschlagenen Verbesserungen im Bereich der Liegenschaft des F G bestünden keine Einwände. Gegen die vom wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI W römisch zehn vorgeschlagenen Verbesserungen im Bereich der Liegenschaft des F G bestünden keine Einwände. IV.römisch vier. Sachverhalt:
  8. Beschreibung der Beregnungsanlage X: 1.
  9. Allgemeine Feststellungen: Die Beregnungsanlage X dient der Beregnung von insgesamt rund 29 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche. Davon sind ca 24 ha Grünland und ca 5 ha Obstkulturen.Die Beregnungsanlage römisch zehn dient der Beregnung von insgesamt rund 29 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche. Davon sind ca 24 ha Grünland und ca 5 ha Obstkulturen. Zur Bewässerung der Flächen werden Kleinregner mit 9 mm Düsendurchmesser mit einem Regelbetriebsdruck von 2,0 bis 4,5 bar eingesetzt. Der Betriebsplan sieht 20 Turnus/Woche zu je 6 Betriebsstunden vor. In der Betriebszeit werden 20 Abteilungen mit maximal 1,6 ha in 4 Druckzonen beregnet. Der Wasserbedarf wurde für eine Regengabe von 20 mm/Woche bemessen. Die Wasserentnahme erfolgt aus dem H-Waal der Wassergenossenschaft U in der Betriebszeit des H-Waales. Wasserentnahme aus dem H-Waal: 30 l/s Wasserentnahme von der N-Pitze und Oberen M-Pitze für die Pitzen 3 und 4 (Steuerungswasserbedarf): 2 l/s Wasserentnahme aus der Quelle auf dem Gst Nr 954, GB ****1 A gesamte Schüttung 1.
  10. Technische Beschreibung Die Beregnungsanlage X wird mit Wasser aus dem H-Waal versorgt. Die Wasserentnahme aus dem H-Waal erfolgt in 2 Teilmengen. Zur Abdeckung des ökologischen Wasserbedarfes werden kontinuierlich 3 l/s über das bestehende Teilungsbauwerk aus dem H-Waal entnommen. Die für die Bewässerung erforderliche Wassermenge in der Höhe von 27 l/s wird vom unterhalb liegenden Teilungsbauwerk über den Steuerungsschacht und Überfallschacht mit Sandfang in die Pitze 1 eingeleitet.Die Beregnungsanlage römisch zehn wird mit Wasser aus dem H-Waal versorgt. Die Wasserentnahme aus dem H-Waal erfolgt in 2 Teilmengen. Zur Abdeckung des ökologischen Wasserbedarfes werden kontinuierlich 3 l/s über das bestehende Teilungsbauwerk aus dem H-Waal entnommen. Die für die Bewässerung erforderliche Wassermenge in der Höhe von 27 l/s wird vom unterhalb liegenden Teilungsbauwerk über den Steuerungsschacht und Überfallschacht mit Sandfang in die Pitze 1 eingeleitet. Ein elektrischer Antrieb steuert den Hauptschieber automatisch. Bei Vollfüllung aller 4 Pitzen und außerhalb der Betriebszeit wird der Hauptschieber geschlossen. Die 4 Pitzen dienen der Druckversorgung, Steuerung, Speicherung und Aufwärmung des Wassers. Pitze 1: Q-Pitze, Betonbecken, I = 100 m³Q-Pitze, Betonbecken, römisch eins = 100 m³ Pitze 2: V-Pitze, reaktivierter Erdteich, I = 208 m³V-Pitze, reaktivierter Erdteich, römisch eins = 208 m³ Pitze 3: R-Pitze, neu errichteter Erdteich, I = 370 m³R-Pitze, neu errichteter Erdteich, römisch eins = 370 m³ Pitze 4: Neue S-Pitze, neu errichteter Erdteich, I = 266 m³Neue S-Pitze, neu errichteter Erdteich, römisch eins = 266 m³ Errichtung von 7 Trennbauwerken: ● je ein Trennbauwerk für die Pitzen, wobei das Trennbauwerk der Pitze 1 im Betonbecken integriert ist ● ein Trennbauwerk für die Überleitung 1 von der N-Pitze zu Pitze 3 ● ein Trennbauwerk für die Überleitung 2 von der Pitze 4 zur Pitze auf dem Gst Nr 945 GB ****1 A Bei den Pitzen 2 bis 4 wurde ein eigenes Entnahmebauwerk (2,40 m x 3,10 m) mit 3 Kammern errichtet. Vor der Vorkammer ist ein Grobrechen situiert. In der Vorkammer befindet sich eine Niveausteuerung (Druckgeber). Der Vorkammer sind die Zulaufkammern für die Druckleitung (Kammer 1) und zum Waal (Kammer 2) nachgeschaltet. Bei der Pitze 1 erfolgt die Wasserentnahme direkt aus der Speicherkammer des Beckens. Der G-Waal dient der Verteilung des für die Bewässerung verwendeten Wassers zu den Pitzen. Oberhalb der Pitze 4 wurde der G-Waal auf einer Länge von 65 m neu errichtet. Zur Umgehung der Pitze auf dem Gst Nr 951, GB ****1 A, war die Errichtung eines 35 m langen neuen Waales erforderlich. Die bestehende Verbindung zum F-Waal wurde aufgelassen. Die Obere M-Pitzenquelle wird über eine 270 m lange PVC-Leitung DN 80 abgeleitet und in weiterer Folge gemeinsam mit der N-Pitzenquelle über eine PVC-Leitung DN 100 zur Pitze 3 übergeleitet. Diese Leitung dient der Zuführung der Steuerungswassermenge im Ausmaß von 2,0 l/s für die Pitzen 3 und
  11. Der E-Waal/D-Waal ist Bestandteil der Beregnungsanlage X. Dieser Waal beginnt an der Waldgrenze bei der N-Pitze, verläuft von dort über verschiedene landwirtschaftliche Flächen, quert das Gst Nr 932, GB ****1 A, auf dem sich eine genehmigte Fischzucht befindet, verläuft dann in verrohrter Form über das Gst Nr 945, GB ****1 A, bis hin zu der auf dem Gst Nr 935, GB ****1 A, befindlichen Z-Pitze (= Teich) und von dort über mehrere Liegenschaften bis zum Gst Nr 972, GB ****1 A. Der E-Waal/D-Waal ist Bestandteil der Beregnungsanlage römisch zehn. Dieser Waal beginnt an der Waldgrenze bei der N-Pitze, verläuft von dort über verschiedene landwirtschaftliche Flächen, quert das Gst Nr 932, GB ****1 A, auf dem sich eine genehmigte Fischzucht befindet, verläuft dann in verrohrter Form über das Gst Nr 945, GB ****1 A, bis hin zu der auf dem Gst Nr 935, GB ****1 A, befindlichen Z-Pitze (= Teich) und von dort über mehrere Liegenschaften bis zum Gst Nr 972, GB ****1 A. Zwecks Dotierung des D-Waales besteht ausgehend von der Pitze 4 eine Überleitung DN 80 mit einer Länge von ca 111 m. Von der Pitze 4 werden mindestens 2,0 bis 5,0 l/s (2,0 l/s kontinuierlich, 3,0 l/s zeitweise) zum D-Waal übergeleitet. Der D-Waal/E-Waal dient der Anspeisung des unter der Postzahl ***** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk J eingetragenen Wasserrechtes und der Z-Pitze. Das Druckrohrleitungsnetz umfasst eine Gesamtlänge von 4.511 lfm und setzt sich im Detail wie folgt zusammen: DN 125 DN 100 DN 80 Druckzone 1 880 lfm 284 lfm 286 lfm Druckzone 2 355 lfm 267 lfm 492 lfm Druckzone 3 411 lfm 265 lfm 227 lfm Druckzone 4 344 lfm 476 lfm 224 lfm Gesamt 1.990 lfm 1.292 lfm 1.229 lfm 1.
  12. Von der Beregnungsanlage berührte Grundstücke: Die Beregnungsanlage X berührt die nachfolgenden Grundstücke:Die Beregnungsanlage römisch zehn berührt die nachfolgenden Grundstücke: GB ****1 A: 761, 861, 862, 863, 864, 865, 866, 867, 868, 869, 870, 871, 872, 873, 874, 875, 876, 877, 878, 879, 880, 881, 882, 883, 884, 885, 887, 888, 889, 890, 891, 892, 893, 894, 895, 897, 899, 900, 901, 906, 909, 910, 911, 912, 913, 914, 915, 917, 918, 919, 920, 921, 922/1, 923, 924, 925/1, 925/2, 926, 927, 928, 929, 930, 931, 932, 934, 935, 936, 937, 938, 939, 940, 941, 942, 943, 944, 945, 946, 947, 948, 949, 950, 951, 952, 953, 954, 955, 956, 957, 958, 960, 961, 962, 963, 964, 965, 967, 968, 969, 970, 971, 972, 973, 975, 976 GB ****2 H: 1918, 1919, 1920 1.
  13. Von der Beregnungsanlage bewässerte Grundstücke: Die Beregnungsanlage X dient der Bewässerung der nachfolgenden Grundstücke:Die Beregnungsanlage römisch zehn dient der Bewässerung der nachfolgenden Grundstücke: GB ****1 A: 861, 862, 863, 864, 865, 867, 868, 869, 870, 871, 872, 873, 874, 875, 878, 879, 880, 881, 882, 883, 885, 887, 889, 890, 891, 892, 893, 894, 895, 896, 897, 898, 900, 901, 903, 908, 909, 910, 912, 913, 914, 915, 916, 917, 918, 919, 920, 921, 922/1, 925/1, 925/2, 927, 928, 930, 934, 935, 939, 940, 941, 942, 943, 945, 946, 948, 950, 951, 952, 954, 955, 956, 957, 959, 960, 961, 962, 963, 964, 965, 968, 969, 970, 971, 972, 973, 975, 976, 980 GB ****2 H: 416, 1918, 1919, 1920
  14. Sanierungen und Erhaltungsmaßnahmen an der Beregnungsanlage X: 2.
  15. Sanierungen am H-Waal: Aufgrund einiger schadhafter Stellen am H-Waal der Beregnungsanlage hat die Wassergenossenschaft X auf dem Gst Nr 761, GB ****1 A, und zwar anschließend an das Entnahmebauwerk auf einer Länge von ca 15 m Betonhalbschalen mit einem Durchmesser von 30 cm in den vorhanden Waal einlegen lassen. Auf diese Halbschalen wurde noch mit Natursteinen ein Rand mit einer Höhe von ca 20 cm angebracht. Aufgrund einiger schadhafter Stellen am H-Waal der Beregnungsanlage hat die Wassergenossenschaft römisch zehn auf dem Gst Nr 761, GB ****1 A, und zwar anschließend an das Entnahmebauwerk auf einer Länge von ca 15 m Betonhalbschalen mit einem Durchmesser von 30 cm in den vorhanden Waal einlegen lassen. Auf diese Halbschalen wurde noch mit Natursteinen ein Rand mit einer Höhe von ca 20 cm angebracht. Ebenfalls auf dem Gst Nr 761, GB ****1 A, hat die Wassergenossenschaft X an einer weiteren schadhaften Stelle ein PVC-Rohr DN 250 mm auf einer Länge von ca 30 m einlegen lassen. Am Beginn wurde dieses Rohr einbetoniert und am Ende an ein bestehendes PVC-Rohr DN 300 mm angeschlossen.Ebenfalls auf dem Gst Nr 761, GB ****1 A, hat die Wassergenossenschaft römisch zehn an einer weiteren schadhaften Stelle ein PVC-Rohr DN 250 mm auf einer Länge von ca 30 m einlegen lassen. Am Beginn wurde dieses Rohr einbetoniert und am Ende an ein bestehendes PVC-Rohr DN 300 mm angeschlossen. Diese Teilsanierung des H-Waales hat die Bezirkshauptmannschaft J mit Bescheid vom 31.05.2012, Zl *****/7, naturschutzrechtlich bewilligt. Die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen entsprachen dem Stand der Technik. 2.
  16. Sanierung des E-Waales/D-Waales: Der Beschwerdeführer Ing. H I hat in seinem an die Bezirkshauptmannschaft J gerichteten Schreiben vom 21.01.2013 auf den mangelhaften Zustand des E-Waales/D-Waales in einem näher beschriebenen Bereich hingewiesen und verschiedene Fragen aufgeworfen.Der Beschwerdeführer Ing. H römisch eins hat in seinem an die Bezirkshauptmannschaft J gerichteten Schreiben vom 21.01.2013 auf den mangelhaften Zustand des E-Waales/D-Waales in einem näher beschriebenen Bereich hingewiesen und verschiedene Fragen aufgeworfen. Die Bezirkshauptmannschaft J hat in weiterer Folge ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und in dessen Rahmen am 21.
  17. und 28.08.2013 Lokalaugenscheine durchgeführt. An diesen Lokalaugenscheinen haben der Obmann der Wassergenossenschaft X, verschiedene Genossenschaftsmitglieder und Amtssachverständige aus den Bereichen Naturkunde und Siedlungswasserbau teilgenommen. Bei diesen Lokalaugenscheinen stellte sich heraus, dass der E-Waal/D-Waal, insbesondere unterhalb der Z-Pitze, zu sanieren war. Die Bezirkshauptmannschaft J hat in weiterer Folge ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und in dessen Rahmen am 21.
  18. und 28.08.2013 Lokalaugenscheine durchgeführt. An diesen Lokalaugenscheinen haben der Obmann der Wassergenossenschaft römisch zehn, verschiedene Genossenschaftsmitglieder und Amtssachverständige aus den Bereichen Naturkunde und Siedlungswasserbau teilgenommen. Bei diesen Lokalaugenscheinen stellte sich heraus, dass der E-Waal/D-Waal, insbesondere unterhalb der Z-Pitze, zu sanieren war. Der wasserfachliche Amtssachverständigen Dipl. Ing. W X hat in seiner Stellungnahme vom 30.08.2013, Zl *****/77, folgende Sanierungsmaßnahmen für erforderlich erachtet: Der wasserfachliche Amtssachverständigen Dipl. Ing. W römisch zehn hat in seiner Stellungnahme vom 30.08.2013, Zl *****/77, folgende Sanierungsmaßnahmen für erforderlich erachtet: → Einige Lärchenbohlen bei den Entnahmebauwerken der Pitzen 3 und 4 sind auszutauschen. → Bei den Pitzen 2, 3 und 4 sind die schadhaften Stellen an der Teichfolie mit einem Vlies und Filterkies abzudecken. → Der D-Waal ist im Bereich der Gst Nrn 923, 924 und 930, alle GB ****1 A, abzudichten. → Der Überlauf der Pitze auf dem Gst Nr 945, GB ****1 A, ist abzusenken. → Der Bewuchs im Bereich der Z-Pitze und der Schlamm auf Gst Nr 935, GB ****1 A, sind zu entfernen. Darüber hinaus sind der Teichüberlauf und der Grundablass zu sanieren. → Unterhalb der Z-Pitze ist der E-Waal/D-Waal im Bereich der Gst Nr 935, 937, 938 und 940, alle GB ****1 A, aufgrund des äußerst mangelhaften Zustandes vollständig zu sanieren. In den steilen Hangbereichen ist eine ausreichend dimensionierte Holzrinne zu errichten. In den restlichen Bereichen ist der E-Waal/D-Waal auszuhacken und mit einer überschütteten Teichfolie abzudichten. → Der G-Waal ist im Bereich des Gst Nr 921, GB ****1 A, auszuhacken und abzudichten. → Sämtlicher Baum- und Strauchschnitt im Bereich der vom G-Waal durchflossene Pitze auf dem Gst Nr 946 GB ****1 A, ist zu entfernen. → Der G-Waal ist im Bereich des Gst Nr 918/1, GB ****1 A, auszuhacken und wiederherzustellen. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 02.09.2013, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft J der Wassergenossenschaft X die nachfolgenden letztmaligen Vorkehrungen aufgetragen: Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 02.09.2013, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft J der Wassergenossenschaft römisch zehn die nachfolgenden letztmaligen Vorkehrungen aufgetragen: „
  19. Die schadhaften Lärchenbohlen bei den Entnahmebauwerken der Pitzen 3 und 4 sind auszutauschen.
  20. Bei den Pitzen 2, 3 und 4 sind die schadhaften Stellen der Überdeckung der Teichfolie mit einem Vlies und Filterkies abzudecken.
  21. Der D-Waal ist im Bereich der Gste. 923, 924 und 930 an den schadhaften Stellen abzudichten
  22. Der Pitzenüberlauf bei der Pitze auf Gst 946 ist abzusenken, sodass Wasser nicht über den Damm austreten kann.
  23. Bei der Z-Pitze auf Gst. 935 sind die Sträucher und der Schlamm zu entfernen. Zudem sind der Teichüberlauf und Grundablass zu sanieren.
  24. Unterhalb der Z-Pitze ist der Waal im Bereich der Gste. 935, 937, 938 und 940 vollständig zu sanieren, wobei in den steilen Hangbereichen die Errichtung einer ausreichend dimensionierten Holzrinne, in den restlichen Bereichen der Waal auszuhacken und mit einer überschütteten Teichfolie abzudichten ist.
  25. Der G-Waal ist im Bereich des Gst. 921 auszuhacken und abzudichten.
  26. Sämtlicher Baum- und Strauchschnitt ist aus der Pitze auf Gst. 946 zu entfernen.
  27. Der G-Waal im Bereich des Gst. 819/1 (Wald) ist auszuhacken bzw. wiederherzustellen.“ Diese Maßnahmen waren mit Spruchpunkt III. des Bescheides vom 02.09.2013, Zl *****/18, bis 31.05.2014 durchzuführen.Diese Maßnahmen waren mit Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 02.09.2013, Zl *****/18, bis 31.05.2014 durchzuführen. Die Wassergenossenschaft X hat diese Sanierungsmaßnahmen fristgerecht umgesetzt. Im Hinblick auf die mit Spruchpunkt II.
  28. des Bescheides vom 02.09.2013, Zl *****/18, aufgetragenen Maßnahmen stellt sich die Situation wie folgt dar:Die Wassergenossenschaft römisch zehn hat diese Sanierungsmaßnahmen fristgerecht umgesetzt. Im Hinblick auf die mit Spruchpunkt römisch zwei.
  29. des Bescheides vom 02.09.2013, Zl *****/18, aufgetragenen Maßnahmen stellt sich die Situation wie folgt dar: Im Bereich des im Eigentum des S T stehenden Gst Nr 935, GB ****1 A, wurden auf einer Länge von 16 lfm Betonhalbschalen einschließlich einer Teilfolie verlegt. Im Bereich der Gst Nr 938 (Eigentümer: Beschwerdeführer Ing. H I) und 940 (Eigentümer: Beschwerdeführer F G), beide GB ****1 A, wurden Holzrinnen errichtet. Im Bereich des im Eigentum des S T stehenden Gst Nr 935, GB ****1 A, wurden auf einer Länge von 16 lfm Betonhalbschalen einschließlich einer Teilfolie verlegt. Im Bereich der Gst Nr 938 (Eigentümer: Beschwerdeführer Ing. H römisch eins) und 940 (Eigentümer: Beschwerdeführer F G), beide GB ****1 A, wurden Holzrinnen errichtet. Unabhängig davon wurden die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Renaturierung der Z-Pitze umgesetzt.
  30. Wasserrechte: 3.1 Wasserbenutzungsrecht der Wassergenossenschaft X: Das der Wassergenossenschaft X eingeräumte Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb ihrer Wasserberegnungsanlage definiert Spruchpunkt I. lit b des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft J vom 31.10.2014, Zl *****.Das der Wassergenossenschaft römisch zehn eingeräumte Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb ihrer Wasserberegnungsanlage definiert Spruchpunkt römisch eins. Litera b, des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft J vom 31.10.2014, Zl *****. Das Wasserbenutzungsrecht der Wassergenossenschaft X erstreckt sich auf die Wasserentnahme aus dem H-Waal im Ausmaß von maximal 27 l/s für Zwecke der Bewässerung und im Ausmaß von 3,0 l/s zu Abdeckung des ökologischen Wasserbedarfs im Zeitraum vom 15.
  31. bis 15.
  32. eines jeden Jahres. Darüber hinaus hat die belangte Behörde der Wassergenossenschaft X das Recht zur Wasserentnahme aus der N-Pitze und der Oberen M-Pitze für die Pitzen 3 und 4 zur Abdeckung des Steuerungswasserbedarfes im Ausmaß von 2,0 l/s im Zeitraum vom 15.
  33. bis 15.
  34. eines jeden Jahres verliehen.Das Wasserbenutzungsrecht der Wassergenossenschaft römisch zehn erstreckt sich auf die Wasserentnahme aus dem H-Waal im Ausmaß von maximal 27 l/s für Zwecke der Bewässerung und im Ausmaß von 3,0 l/s zu Abdeckung des ökologischen Wasserbedarfs im Zeitraum vom 15.
  35. bis 15.
  36. eines jeden Jahres. Darüber hinaus hat die belangte Behörde der Wassergenossenschaft römisch zehn das Recht zur Wasserentnahme aus der N-Pitze und der Oberen M-Pitze für die Pitzen 3 und 4 zur Abdeckung des Steuerungswasserbedarfes im Ausmaß von 2,0 l/s im Zeitraum vom 15.
  37. bis 15.
  38. eines jeden Jahres verliehen. Zusätzlich verfügt die Wassergenossenschaft X über das Recht zur Entnahme von Wasser für Bewässerungszwecke aus der auf dem Gst Nr 954, GB ****3 A, befindlichen Quelle im Ausmaß der natürlichen Quellschüttung im Zeitraum vom 15.
  39. bis 15.
  40. eines jeden Jahres.Zusätzlich verfügt die Wassergenossenschaft römisch zehn über das Recht zur Entnahme von Wasser für Bewässerungszwecke aus der auf dem Gst Nr 954, GB ****3 A, befindlichen Quelle im Ausmaß der natürlichen Quellschüttung im Zeitraum vom 15.
  41. bis 15.
  42. eines jeden Jahres. Das der Wassergenossenschaft X verliehene Wasserbenutzungs-recht ist

Spruchpunkt I. lit a des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft J vom 31.10.2014, Zl *****, mit 15.09.2026 befristet.Das der Wassergenossenschaft römisch zehn verliehene Wasserbenutzungs-recht ist

Spruchpunkt römisch eins. Litera a, des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft J vom 31.10.2014, Zl *****, mit 15.09.2026 befristet. 3.

  1. Sonstige für das gegenständliche Verfahren relevante Wasserrechte: Ursprünglich bestanden zugunsten der Gst Nrn 317 (neu: Gst Nrn 938 und 973), 311/1 (neu: Gst Nrn 937 und 975) und 308 (neu: Gst Nr 976), alle GB ****1 A, ein Wasserbenutzungsrecht an der „Y-Quelle/Z-Pitze, QU*****“. Dieses unter der Postzahl ***** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk J eingetragene Wasserbenutzrecht hat die im Rahmen eines Zusammenlegungsverfahrens zuständige Agrarbehörde mit Spruchpunkt VI./4 des Bescheides vom 26.03.1996, Zl *****, für erloschen erklärt. Aufrecht geblieben ist lediglich das an der „Y-Quelle/Z-Pitze, QU*****“ bestehende Wasserbenutzungsrecht zwecks Beregnung der Gst Nr 286/1 und 286/2, GB ****1 A. Ursprünglich bestanden zugunsten der Gst Nrn 317 (neu: Gst Nrn 938 und 973), 311/1 (neu: Gst Nrn 937 und 975) und 308 (neu: Gst Nr 976), alle GB ****1 A, ein Wasserbenutzungsrecht an der „Y-Quelle/Z-Pitze, QU*****“. Dieses unter der Postzahl ***** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk J eingetragene Wasserbenutzrecht hat die im Rahmen eines Zusammenlegungsverfahrens zuständige Agrarbehörde mit Spruchpunkt römisch sechs./4 des Bescheides vom 26.03.1996, Zl *****, für erloschen erklärt. Aufrecht geblieben ist lediglich das an der „Y-Quelle/Z-Pitze, QU*****“ bestehende Wasserbenutzungsrecht zwecks Beregnung der Gst Nr 286/1 und 286/2, GB ****1 A. Ziel der Beschwerdeführer B C, D E und Ing. H I ist es, das zu ihren Gunsten bzw zugunsten ihrer Rechtsvorgänger an der „Y-Quelle/Z-Pitze, QU*****“ bestandenes, mit Spruchpunkt VI./4 des Bescheides vom 26.03.1996, Zl *****, für erloschen erklärtes Wasserbenutzungsrecht neu zu begründen. Derzeit verfügen sie über keine Wasserbenutzungsrechte zu Bewässerungs- oder anderen Zwecken. Sie beziehen als Mitglieder der Wassergenossenschaft X nach einem festgelegten Aufteilungsschlüssel Wasser aus der von der genannten Wassergenossenschaft betriebenen Beregnungsanlage. Ziel der Beschwerdeführer B C, D E und Ing. H römisch eins ist es, das zu ihren Gunsten bzw zugunsten ihrer Rechtsvorgänger an der „Y-Quelle/Z-Pitze, QU*****“ bestandenes, mit Spruchpunkt römisch sechs./4 des Bescheides vom 26.03.1996, Zl *****, für erloschen erklärtes Wasserbenutzungsrecht neu zu begründen. Derzeit verfügen sie über keine Wasserbenutzungsrechte zu Bewässerungs- oder anderen Zwecken. Sie beziehen als Mitglieder der Wassergenossenschaft römisch zehn nach einem festgelegten Aufteilungsschlüssel Wasser aus der von der genannten Wassergenossenschaft betriebenen Beregnungsanlage. Unter der Postzahl ***** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk J ist zur Speisung einer ua auf den Gstn Nr 932 GB ****1 A, befindlichen Fischzuchtanlage das Wasserbenutzungsrecht an der „B-Quelle, QU*****“ getragen. Die Fischzuchtanlage besteht unabhängig von der von der Wassergenossenschaft X betriebenen Beregnungsanlage, allerdings können Wässer der Fischzuchtanlage in den E-Waal/D-Waal abgeleitet werden.Unter der Postzahl ***** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk J ist zur Speisung einer ua auf den Gstn Nr 932 GB ****1 A, befindlichen Fischzuchtanlage das Wasserbenutzungsrecht an der „B-Quelle, QU*****“ getragen. Die Fischzuchtanlage besteht unabhängig von der von der Wassergenossenschaft römisch zehn betriebenen Beregnungsanlage, allerdings können Wässer der Fischzuchtanlage in den E-Waal/D-Waal abgeleitet werden. V.römisch fünf. Beweiswürdigung: Die Beregnungsanlage der Wassergenossenschaft X hat die belangte Behörde im Bescheid vom 31.10.2014, Zl *****, ausführlich beschrieben. Dieser Beschreibung liegt das Gutachten des wasserfachlichen Amtssachverständigen DI W X vom 25.08.2014, Zl *****/79-2014, zugrunde. Die Beregnungsanlage der Wassergenossenschaft römisch zehn hat die belangte Behörde im Bescheid vom 31.10.2014, Zl *****, ausführlich beschrieben. Dieser Beschreibung liegt das Gutachten des wasserfachlichen Amtssachverständigen DI W römisch zehn vom 25.08.2014, Zl *****/79-2014, zugrunde. Der wasserfachliche Amtssachverständige DI W X hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.05.2014 ausdrücklich festgehalten, dass die von ihm verfasste Beschreibung in der Stellungnahme vom 25.08.2014, Zl *****/79-2014, nach wie vor zutrifft. Auch die von Q R, dem Vertreter der Wassergenossenschaft, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgenommene grobe Beschreibung der Beregnungsanlage stimmt mit den Angaben im angefochtenen Bescheid überein.Der wasserfachliche Amtssachverständige DI W römisch zehn hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.05.2014 ausdrücklich festgehalten, dass die von ihm verfasste Beschreibung in der Stellungnahme vom 25.08.2014, Zl *****/79-2014, nach wie vor zutrifft. Auch die von Q R, dem Vertreter der Wassergenossenschaft, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgenommene grobe Beschreibung der Beregnungsanlage stimmt mit den Angaben im angefochtenen Bescheid überein. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher im Kapitel
  2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses im Wesentlichen die Beschreibung der Beregnungsanlage im angefochtenen Bescheid übernommen. Die im Zuge der Sanierung des H-Waales getroffenen Maßnahmen ergeben sich aus der wasserfachlichen Stellungnahme vom 03.05.2012, Zl *****/70, dem naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft J vom 31.05.2012, Zl *****/7, und der wasserfachlichen Stellungnahme vom 11.01.2013, Zl *****/
  3. Die Notwendigkeit dieser Sanierungen und deren Durchführung sind nicht weiter strittig und für das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren nicht weiter relevant. Dementsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen im Kapitel 2.
  4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides getroffen. Der Vertreter der belangten Behörde, A J, hat anlässlich der mündlichen Verhandlung am 19.05.2015 nachvollziehbar geschildert, dass aufgrund der Anfrage des Beschwerdeführers Ing. H I vom 21.01.2013 der E-Waal/D-Waal, insbesondere die Z-Pitze und der genannte Waal unterhalb der Z-Pitze, besichtigt wurde. Laut seinen Ausführungen zeigten die Begehungen, dass der E-Waal/D-Waal insbesondere unterhalb der Z-Pitze zu sanieren war. Seine Aussagen korrespondieren mit den Niederschriften über die am 21.
  5. und 28.08.2013 durchgeführten Lokalaugenscheine. Wörtlich heißt es in der Niederschrift über den Lokalaugenschein am 21.03.2013:Der Vertreter der belangten Behörde, A J, hat anlässlich der mündlichen Verhandlung am 19.05.2015 nachvollziehbar geschildert, dass aufgrund der Anfrage des Beschwerdeführers Ing. H römisch eins vom 21.01.2013 der E-Waal/D-Waal, insbesondere die Z-Pitze und der genannte Waal unterhalb der Z-Pitze, besichtigt wurde. Laut seinen Ausführungen zeigten die Begehungen, dass der E-Waal/D-Waal insbesondere unterhalb der Z-Pitze zu sanieren war. Seine Aussagen korrespondieren mit den Niederschriften über die am 21.
  6. und 28.08.2013 durchgeführten Lokalaugenscheine. Wörtlich heißt es in der Niederschrift über den Lokalaugenschein am 21.03.2013: „Der Waal von der Z-Pitze abwärts ist in einem äußerst desolaten Zustand und an einigen Stellen durch Verrohrungen nicht mehr den Vorstellungen aller Beteiligten entsprechend.“ Die Beschwerdeführer Ing. H I und F G haben bestätigt, dass der E-Waal/D-Waal im beschriebenen Abschnitt zu sanieren war.Die Beschwerdeführer Ing. H römisch eins und F G haben bestätigt, dass der E-Waal/D-Waal im beschriebenen Abschnitt zu sanieren war. Die von der Bezirkshauptmannschaft J vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen sind im Spruchpunkt II. des Bescheides vom 02.09.2013, Zl *****/18, aufgelistet. Deren Umsetzung, insbesondere die Errichtung der Holzrinnen im Bereich des Gst Nr 938, GB ****1 A (Eigentümer: Beschwerdeführer Ing. H I) und des Gst Nr 940 (Eigentümer: F G), alle GB ****1 A, ist unstrittig. Die von der Bezirkshauptmannschaft J vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen sind im Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 02.09.2013, Zl *****/18, aufgelistet. Deren Umsetzung, insbesondere die Errichtung der Holzrinnen im Bereich des Gst Nr 938, GB ****1 A (Eigentümer: Beschwerdeführer Ing. H römisch eins) und des Gst Nr 940 (Eigentümer: F G), alle GB ****1 A, ist unstrittig. Davon ausgehend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels 2.2 des gegenständlichen Erkenntnisses getroffen. Das der Wassergenossenschaft X zum Betrieb ihrer Beregnungsanlage eingeräumte Wasserbenutzungsrecht definiert Spruchpunkt I. lit b „Konsens“ des angefochtenen Bescheides. Das der Wassergenossenschaft römisch zehn zum Betrieb ihrer Beregnungsanlage eingeräumte Wasserbenutzungsrecht definiert Spruchpunkt römisch eins. Litera b, „Konsens“ des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerdeführer B C, D E und Ing. H I haben in ihrem Rechtsmittel aber auch anlässlich der mündlichen Verhandlung festgehalten, ihr Ziel sei es, das 1996 für erloschen erklärte Wasserbenutzungsrecht an den „O-Quellen“ wieder zu begründen, da ihr ursprüngliches, unter der Postzahl ***** eingetragenes Wasserrecht an der „Y-Quelle/Z-Pitze, QU*****“ entgegen anders lautenden Zusagen mit Bescheid vom 26.03.1996, *****, gelöscht worden sei. Aufgrund dieser Beweisergebnisse und einer Einsicht in das Wasserbuch, insbesondere auch in die Postzahhl *****, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels
  7. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffen. Die Beschwerdeführer B C, D E und Ing. H römisch eins haben in ihrem Rechtsmittel aber auch anlässlich der mündlichen Verhandlung festgehalten, ihr Ziel sei es, das 1996 für erloschen erklärte Wasserbenutzungsrecht an den „O-Quellen“ wieder zu begründen, da ihr ursprüngliches, unter der Postzahl ***** eingetragenes Wasserrecht an der „Y-Quelle/Z-Pitze, QU*****“ entgegen anders lautenden Zusagen mit Bescheid vom 26.03.1996, *****, gelöscht worden sei. Aufgrund dieser Beweisergebnisse und einer Einsicht in das Wasserbuch, insbesondere auch in die Postzahhl *****, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels
  8. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffen. VI.römisch sechs. Rechtslage: Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 54/2014, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte § 12.

(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12,
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten § 29.
(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.Paragraph 29,
(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat. […] Instandhaltung § 50.
(1)Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen, sowie sonstigen Verrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand, und wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.Paragraph 50,
(1)Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen, sowie sonstigen Verrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand, und wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich. […] Betreten und Benutzung fremder Grundstücke § 72.
(1)Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten habenParagraph 72,
(1)Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben
  1. a)zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern,
  2. b)zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen,
  3. c)zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen,
  4. d)zur Ermittlung einer Gewässergefährdung,
  5. e)zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung,
  6. f)zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes,
  7. g)zur Errichtung, Erhaltung und für den Bestand von staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen, sowie zur Vornahme von Beobachtungen und Messungen sowie
  8. h)zur Durchführung der Gewässeraufsicht das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; …Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (§ 117), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. …das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; …Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (Paragraph 117,), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. …
(2)Die Ersatzansprüche (Abs. 1) sind bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen (§ 117).
(2)Die Ersatzansprüche (Absatz eins,) sind bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen (Paragraph 117,). […] Parteien und Beteiligte § 102.
(1)Parteien sind:Paragraph 102,
(1)Parteien sind:
  1. a)der Antragsteller;
  2. b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;“
  3. b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen;“ VII.römisch sieben. Erwägungen: 1. Zur Zuständigkeit: Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerden vom 24.11.2014 und vom 26.11.2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft J vom 31.10.2014, Zl *****.Entsprechend der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerden vom 24.11.2014 und vom 26.11.2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft J vom 31.10.2014, Zl *****. 2. Zur Rechtzeitigkeit:

§ 7Abs 4 Verwaltungsgerichtshofverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG 4 Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG 4 Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern B C, D E und F G am 05.11.2014 sowie Ing H I am 10.11.2014 zugestellt. Die am 24.11.2014 persönlich abgegebene Beschwerde vom 24.11.2014 (Beschwerdeführer: B C, D E und Ing H I) und die am 03.12.2014 persönlich abgegebene Beschwerde vom 26.11.2014 (Beschwerdeführer: F G und Ing H I) waren daher rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern B C, D E und F G am 05.11.2014 sowie Ing H römisch eins am 10.11.2014 zugestellt. Die am 24.11.2014 persönlich abgegebene Beschwerde vom 24.11.2014 (Beschwerdeführer: B C, D E und Ing H römisch eins) und die am 03.12.2014 persönlich abgegebene Beschwerde vom 26.11.2014 (Beschwerdeführer: F G und Ing H römisch eins) waren daher rechtzeitig. 3. Zum Prüfungsumfang:

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Alle vier Beschwerdeführer bekämpfen die mit Spruchpunkt IV. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft J vom 31.10.2014, Zl *****, der Wassergenossenschaft X eingeräumten Befugnisse als zu weitreichend.Alle vier Beschwerdeführer bekämpfen die mit Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft J vom 31.10.2014, Zl *****, der Wassergenossenschaft römisch zehn eingeräumten Befugnisse als zu weitreichend. Die Beschwerdeführer B C, D E und Ing H I begehren eine Klarstellung des Umfangs des der Wassergenossenschaft X eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes. Darüber hinaus begehren sie eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“. Mit diesem Vorbringen beantragen sie die neuerliche Verleihung des mit Spruchpunkt VI./

  1. des Bescheides vom 26.03.1996, Zl *****, zu ihren Gunsten bestandenen Wasserrecht sowie die Bildung der ehemaligen „Bewässerungsinteressentschaft Z-Pitze“.Die Beschwerdeführer B C, D E und Ing H römisch eins begehren eine Klarstellung des Umfangs des der Wassergenossenschaft römisch zehn eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes. Darüber hinaus begehren sie eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“. Mit diesem Vorbringen beantragen sie die neuerliche Verleihung des mit Spruchpunkt römisch sechs./
  2. des Bescheides vom 26.03.1996, Zl *****, zu ihren Gunsten bestandenen Wasserrecht sowie die Bildung der ehemaligen „Bewässerungsinteressentschaft Z-Pitze“. Die Beschwerdeführer F G und Ing. H I bekämpfen den angefochtenen Bescheid mit dem Vorbringen, durch die Sanierung des E-Waales/D-Waales, und zwar durch die Errichtung einer Holzrinne anstelle des ursprünglichen Waales, sei unzulässiger Weise in ihre Eigentumsrechte am Gst Nr 938 (Eigentümer: Ing. H I) und 940 (Eigentümer: F G), beide GB ****1 A, eingegriffen worden. Die Beschwerdeführer F G und Ing. H römisch eins bekämpfen den angefochtenen Bescheid mit dem Vorbringen, durch die Sanierung des E-Waales/D-Waales, und zwar durch die Errichtung einer Holzrinne anstelle des ursprünglichen Waales, sei unzulässiger Weise in ihre Eigentumsrechte am Gst Nr 938 (Eigentümer: Ing. H römisch eins) und 940 (Eigentümer: F G), beide GB ****1 A, eingegriffen worden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft J vom 31.10.2014, Zl *****, unter Berücksichtigung des eben wiedergegebenen Beschwerdevorbringens.
  3. In der Sache: 4.
  4. Allgemeines: Vor der Erlassung des Bescheides 31.10.2014, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft J keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Keiner der Beschwerdeführer ist somit präkludiert. B C hat nachgewiesen, dass er der Rechtsnachfolger der Y C, der der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, ist. Die Parteistellung aller Beschwerdeführer ergibt sich aus ihrer Eigenschaft als Eigentümer verschiedener, von der bewilligten und wasserrechtlich für überprüft erklärten Beregnungsanlage X betroffenen Grundstücken. Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, der Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2014, Zl *****, führe zu unzulässigen Eingriffen in ihr

§ 12WRG 1959 geschütztes Eigentumsrecht.

Die Parteistellung aller Beschwerdeführer ergibt sich aus ihrer Eigenschaft als Eigentümer verschiedener, von der bewilligten und wasserrechtlich für überprüft erklärten Beregnungsanlage römisch zehn betroffenen Grundstücken. Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, der Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2014, Zl *****, führe zu unzulässigen Eingriffen in ihr

Paragraph 12, WRG 1959 geschütztes Eigentumsrecht. 4.

  1. Zum Begehren auf Verleihung des im Jahr 1996 gelöschten Wasserrechtes: Die Beschwerdeführer B C, D E und Ing. H I haben im Rahmen ihrer Beschwerde die „Wiederherstellung des früheren Rechtszustandes“ und damit die Verleihung des mit Spruchpunkt VI./4 des Bescheides vom 26.03.1996, Zl *****, gelöschten, unter der Postzahl ***** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes beantragt.Die Beschwerdeführer B C, D E und Ing. H römisch eins haben im Rahmen ihrer Beschwerde die „Wiederherstellung des früheren Rechtszustandes“ und damit die Verleihung des mit Spruchpunkt römisch sechs./4 des Bescheides vom 26.03.1996, Zl *****, gelöschten, unter der Postzahl ***** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist lediglich berechtigt, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft J vom 31.10.2014, Zl *****, zu überprüfen. Die losgelöst von diesem Bescheid beantragte Verleihung von Wasserrechten einschließlich der Bildung der ehemals bestehenden „Bewässerungsinteressentschaft Z-Pitze“ fällt nicht in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer B C, D E und Ing. H I eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 31.10.2014, Zl *****, nicht auf und war auf dieses Vorbringen daher nicht näher einzugehen. Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer B C, D E und Ing. H römisch eins eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 31.10.2014, Zl *****, nicht auf und war auf dieses Vorbringen daher nicht näher einzugehen. 4.
  2. Zur begehrten Klarstellung des Wasserbenutzungsrechtes: Das der Wassergenossenschaft X eingeräumte Wasserbenutzungs-recht zum Betrieb ihrer Beregnungsanlage umschreibt Spruchpunkt I. lit b des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft J vom 31.10.2014, Zl *****. Das Wasserbenutzungsrecht der Wassergenossenschaft X erstreckt sich auf die Wasserentnahme aus dem H-Waal im Ausmaß von maximal 27 l/s für Zwecke der Bewässerung und von 3,0 l/s zur Abdeckung des ökologischen Wasserbedarfes im Zeitraum zwischen 15.
  3. und 15.
  4. eines jeden Jahres. Zudem verfügt die Wassergenossenschaft über das Recht zur Wasserentnahme von der N-Pitze und Oberen M-Pitze für die Pitzen 3 und 4 zur Abdeckung des Steuerungswasserbedarfes im Ausmaß von 2,0 l/s im Zeitraum vom 15.
  5. bis 15.
  6. eines jeden Jahres. Darüber hinaus hat die belangte Behörde der Wassergenossenschaft X das Recht eingeräumt, Wasser aus der auf dem Gst Nr 954, GB ****1 A, befindlichen Quelle zu Zwecken der Bewässerung im Ausmaß der natürlichen Quellschüttung im Zeitraum vom 15.
  7. bis 15.
  8. eines jeden Jahres zu entnehmen. Das der Wassergenossenschaft römisch zehn eingeräumte Wasserbenutzungs-recht zum Betrieb ihrer Beregnungsanlage umschreibt Spruchpunkt römisch eins. Litera b, des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft J vom 31.10.2014, Zl *****. Das Wasserbenutzungsrecht der Wassergenossenschaft römisch zehn erstreckt sich auf die Wasserentnahme aus dem H-Waal im Ausmaß von maximal 27 l/s für Zwecke der Bewässerung und von 3,0 l/s zur Abdeckung des ökologischen Wasserbedarfes im Zeitraum zwischen 15.
  9. und 15.
  10. eines jeden Jahres. Zudem verfügt die Wassergenossenschaft über das Recht zur Wasserentnahme von der N-Pitze und Oberen M-Pitze für die Pitzen 3 und 4 zur Abdeckung des Steuerungswasserbedarfes im Ausmaß von 2,0 l/s im Zeitraum vom 15.
  11. bis 15.
  12. eines jeden Jahres. Darüber hinaus hat die belangte Behörde der Wassergenossenschaft römisch zehn das Recht eingeräumt, Wasser aus der auf dem Gst Nr 954, GB ****1 A, befindlichen Quelle zu Zwecken der Bewässerung im Ausmaß der natürlichen Quellschüttung im Zeitraum vom 15.
  13. bis 15.
  14. eines jeden Jahres zu entnehmen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer B C, D E und Ing. H I in ihrem Schriftsatz vom 30.01.2015 hat die Bezirkshauptmannschaft J im Spruchpunkt I. lit b des Bescheides vom 31.10.2014, Zl *****, klar und ausreichend das der Wassergenossenschaft X verliehene Wasserbenutzungsrecht umschrieben. Dieser Spruchpunkt räumt der Wassergenossenschaft X kein gesondertes Wasserbenutzungsrecht an der „Z-Pitze“ ein. Dies ist allerdings schon darin begründet, dass die „Z-Pitze“ in den E-Waal/D-Waal integriert ist und von diesem mit Wasser gespeist wird. Der E-Waal/D-Waal wiederum ist Bestandteil der Beregnungsanlage X. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer B C, D E und Ing. H römisch eins in ihrem Schriftsatz vom 30.01.2015 hat die Bezirkshauptmannschaft J im Spruchpunkt römisch eins. Litera b, des Bescheides vom 31.10.2014, Zl *****, klar und ausreichend das der Wassergenossenschaft römisch zehn verliehene Wasserbenutzungsrecht umschrieben. Dieser Spruchpunkt räumt der Wassergenossenschaft römisch zehn kein gesondertes Wasserbenutzungsrecht an der „Z-Pitze“ ein. Dies ist allerdings schon darin begründet, dass die „Z-Pitze“ in den E-Waal/D-Waal integriert ist und von diesem mit Wasser gespeist wird. Der E-Waal/D-Waal wiederum ist Bestandteil der Beregnungsanlage römisch zehn. Die Beschwerdeführer B C, D E und Ing. H I verfügen über keine im Zusammenhang mit der Beregnungsanlage X relevanten Wasserbenutzungsrechte. Das zu ihren Gunsten bzw zugunsten ihrer Rechtsvorgänger vormals eingeräumte, unter der Postzahl ***** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk J eingetragene Wasserbenutzungsrecht an der „O-Quelle, QU*****“ („Z-Pitze“) hat die zuständige Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom 26.03.1996, Zl *****, für erloschen erklärt.Die Beschwerdeführer B C, D E und Ing. H römisch eins verfügen über keine im Zusammenhang mit der Beregnungsanlage römisch zehn relevanten Wasserbenutzungsrechte. Das zu ihren Gunsten bzw zugunsten ihrer Rechtsvorgänger vormals eingeräumte, unter der Postzahl ***** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk J eingetragene Wasserbenutzungsrecht an der „O-Quelle, QU*****“ („Z-Pitze“) hat die zuständige Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom 26.03.1996, Zl *****, für erloschen erklärt. Die genannten Beschwerdeführer verfügen auch nicht über ein Wasserbenutzungsrecht an der „B-Quelle, QU*****“ verliehen. Sie erhalten Wasser als Mitglieder der Wassergenossenschaft aufgrund eines festgelegten Verteilungsschlüssels. Mit ihrem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keinen Eingriff in ein ihnen verliehenes Wasserbenutzungsrecht iSd § 12 WRG 1959 oder in eine zu ihren Gunsten bestehende Nutzungsbefugnis

§ 5WRG 1959 auf.

Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens leidet der angefochtene Bescheid an keiner Rechtswidrigkeit. Mit ihrem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keinen Eingriff in ein ihnen verliehenes Wasserbenutzungsrecht iSd Paragraph 12, WRG 1959 oder in eine zu ihren Gunsten bestehende Nutzungsbefugnis

Paragraph 5, WRG 1959 auf. Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens leidet der angefochtene Bescheid an keiner Rechtswidrigkeit. 4.

  1. Zur behaupteten unzulässigen Duldungsverpflichtung: Die Beschwerdeführer bekämpfen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, weil dieser Spruchpunkt der Wassergenossenschaft zu weit gehende Rechte einräume und damit willkürliche Eingriffe in ihr Eigentum durch die Wassergenossenschaft möglich seien. Die Beschwerdeführer bekämpfen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides, weil dieser Spruchpunkt der Wassergenossenschaft zu weit gehende Rechte einräume und damit willkürliche Eingriffe in ihr Eigentum durch die Wassergenossenschaft möglich seien. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: § 72 Abs 1 WRG 1959 legt fest, welche Eingriffe Eigentümer von Grundstücken im Zusammenhang mit verschiedenen Voraben, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen (§ 72 Abs 1 lit b WRG 1959) zu dulden haben. Im Wesentlichen umschreibt § 72 Abs 1 WRG 1959, in welchem Ausmaß Eigentümer das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke zu dulden haben. Paragraph 72, Absatz eins, WRG 1959 legt fest, welche Eingriffe Eigentümer von Grundstücken im Zusammenhang mit verschiedenen Voraben, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen (Paragraph 72, Absatz eins, Litera b, WRG 1959) zu dulden haben. Im Wesentlichen umschreibt Paragraph 72, Absatz eins, WRG 1959, in welchem Ausmaß Eigentümer das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke zu dulden haben. Die Bezirkshauptmannschaft J hat im Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 31.10.2014, Zl *****, den Gesetzeswortlaut des § 72 WRG 1959 lediglich wiedergegeben und wiederholt somit die Eigentümer und Wasserberechtigte treffende Duldungsverpflichtung des § 72 WRG
  2. Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 31.10.2014, Zl *****, räumt der Wassergenossenschaft X keine über § 72 WRG 1959 hinausgehende Eingriffe in fremdes Eigentum ein. Der angefochtene Spruchpunkt erlaubt somit entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine unzulässigen Eingriffen in ihre Eigentumsrechte.Die Bezirkshauptmannschaft J hat im Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides vom 31.10.2014, Zl *****, den Gesetzeswortlaut des Paragraph 72, WRG 1959 lediglich wiedergegeben und wiederholt somit die Eigentümer und Wasserberechtigte treffende Duldungsverpflichtung des Paragraph 72, WRG
  3. Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides vom 31.10.2014, Zl *****, räumt der Wassergenossenschaft römisch zehn keine über Paragraph 72, WRG 1959 hinausgehende Eingriffe in fremdes Eigentum ein. Der angefochtene Spruchpunkt erlaubt somit entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine unzulässigen Eingriffen in ihre Eigentumsrechte. Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides ist daher nicht rechtswidrig.Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides ist daher nicht rechtswidrig. 4.
  4. Zum behaupteten unzulässigen Eingriff in Eigentumsrechte im Zusammenhang mit der Sanierung des E-Waales/D-Waales: Die Beschwerdeführer F G und Ing. H I bekämpfen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft J vom 31.10.2014, Zl *****, unter Hinweis auf die im Frühjahr 2014 durchgeführten Sanierungsmaßnahmen E-Waal/D-Waal. Mit der im Zuge der Sanierung erfolgten Errichtung von Holzrinnen sei unzulässiger Weise in ihr Eigentumsrecht eingegriffen worden. Die Beschwerdeführer F G und Ing. H römisch eins bekämpfen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft J vom 31.10.2014, Zl *****, unter Hinweis auf die im Frühjahr 2014 durchgeführten Sanierungsmaßnahmen E-Waal/D-Waal. Mit der im Zuge der Sanierung erfolgten Errichtung von Holzrinnen sei unzulässiger Weise in ihr Eigentumsrecht eingegriffen worden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Die Bezirkshauptmannschaft J hat mit Bescheid vom 02.09.2013, Zl *****, der Wassergenossenschaft X verschiedene Sanierungsmaßnahmen aufgetragen. Davon betroffen war insbesondere der E-Waal/D-Waal unterhalb der „Z-Pitze“. In diesem Bereich hat die Wassergenossenschaft X auch eine Holzrinne errichten lassen, die ua die Gst Nrn 938 (Eigentümer: Beschwerdeführer Ing. H I) und 940 (Eigentümer: Beschwerdeführer F G), beide GB ****1 A, berührt. Die Bezirkshauptmannschaft J hat mit Bescheid vom 02.09.2013, Zl *****, der Wassergenossenschaft römisch zehn verschiedene Sanierungsmaßnahmen aufgetragen. Davon betroffen war insbesondere der E-Waal/D-Waal unterhalb der „Z-Pitze“. In diesem Bereich hat die Wassergenossenschaft römisch zehn auch eine Holzrinne errichten lassen, die ua die Gst Nrn 938 (Eigentümer: Beschwerdeführer Ing. H römisch eins) und 940 (Eigentümer: Beschwerdeführer F G), beide GB ****1 A, berührt. Die Wassergenossenschaft hat diese Sanierungen aufgrund eines behördlichen Auftrages und auch in Absprache mit den Vertretern der Behörde und des Baubezirksamtes K durchgeführt. In einem Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten sind gem § 102 Abs 1 lit c WRG iVm 29 Abs 1 und 3 WRG 1959 neben dem bisherigen Wasserberechtigten andere Wasserberechtigte und Anrainer sowie an der Erhaltung (Überlassung) interessierte Beteiligte Parteien. Die anderen Wasserberechtigten, Anrainer sowie an der Erhaltung (Überlassung) interessierte Beteiligte können grundsätzlich nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen. Dies gilt auch für Grundeigentümer, deren Grundstücke von dem Wasserbenutzungsrecht durch Dienstbarkeiten belastet sind [VwGH 29.06.2000, Zl 99/07/0154; Oberleitner/Berger, WRG3

(2011)§ 29 Rz 10; Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K8 zu § 29].In einem Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten sind gem Paragraph 102, Absatz eins, Litera c, WRG in Verbindung mit 29 Absatz eins und 3 WRG 1959 neben dem bisherigen Wasserberechtigten andere Wasserberechtigte und Anrainer sowie an der Erhaltung (Überlassung) interessierte Beteiligte Parteien. Die anderen Wasserberechtigten, Anrainer sowie an der Erhaltung (Überlassung) interessierte Beteiligte können grundsätzlich nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen. Dies gilt auch für Grundeigentümer, deren Grundstücke von dem Wasserbenutzungsrecht durch Dienstbarkeiten belastet sind [VwGH 29.06.2000, Zl 99/07/0154; Oberleitner/Berger, WRG3
(2011)Paragraph 29, Rz 10; Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K8 zu Paragraph 29 ], Grundeigentümer haben keinen Anspruch auf letztmalige Vorkehrungen zur Beseitigung der Anlagenteile auf ihren Grundstücken, wohl aber zur Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf ihre angrenzenden, nicht von der Anlage in Anspruch genommenen Grundstücke. Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, dass die Ansprüche dieser Personen im Zuge der Schaffung des Titels, der den Zugriff auf ihre Grundstücke ermöglicht, geregelt wurden (Entschädigung bei Zwangsrechten, Regelung durch Übereinkommen) [Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K12 zu § 29].Grundeigentümer haben keinen Anspruch auf letztmalige Vorkehrungen zur Beseitigung der Anlagenteile auf ihren Grundstücken, wohl aber zur Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf ihre angrenzenden, nicht von der Anlage in Anspruch genommenen Grundstücke. Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, dass die Ansprüche dieser Personen im Zuge der Schaffung des Titels, der den Zugriff auf ihre Grundstücke ermöglicht, geregelt wurden (Entschädigung bei Zwangsrechten, Regelung durch Übereinkommen) [Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K12 zu Paragraph 29 ], Zudem ist im Kontext der Regelungen des § 29 Abs 4 WRG 1959 ebenso wie jener des letzten Satzes des § 29 Abs 3 WRG 1959 davon auszugehen, dass von einem vollständigen Wegfall der aus § 50 Abs 1 WRG 1959 erfließenden Pflichten schon im Zeitpunkt des Eintrittes eines Erlöschensfalles des § 27 WRG 1959 nicht die Rede sein kann. Die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Wasserbenutzungsberechtigten fällt somit vor dem Hintergrund dieses ihres Schutzzweckes nicht schon mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes, sondern erst mit jenem Zeitpunkt weg, in welchem der ehemals Berechtigte nach § 29 Abs 1 WRG 1959 seine Anlagen entweder vollständig beseitigt oder den von der Behörde in anderer Weise vorgeschriebenen Zustand (notwendige Vorkehrungen) hergestellt hat [VwGH 23.02.2012, Zl 2010/07/0039; Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K8 zu § 29].Zudem ist im Kontext der Regelungen des Paragraph 29, Absatz 4, WRG 1959 ebenso wie jener des letzten Satzes des Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 davon auszugehen, dass von einem vollständigen Wegfall der aus Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 erfließenden Pflichten schon im Zeitpunkt des Eintrittes eines Erlöschensfalles des Paragraph 27, WRG 1959 nicht die Rede sein kann. Die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Wasserbenutzungsberechtigten fällt somit vor dem Hintergrund dieses ihres Schutzzweckes nicht schon mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes, sondern erst mit jenem Zeitpunkt weg, in welchem der ehemals Berechtigte nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 seine Anlagen entweder vollständig beseitigt oder den von der Behörde in anderer Weise vorgeschriebenen Zustand (notwendige Vorkehrungen) hergestellt hat [VwGH 23.02.2012, Zl 2010/07/0039; Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K8 zu Paragraph 29 ], Die mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 02.09.2013, Zl *****, aufgetragenen Maßnahmen dienten dazu, verschiedene, teils gravierende Mängel am E-Waal/D-Waal der Beregnungsanlage X zu beheben, um den Eintritt weiterer, auch vom Beschwerdeführer Ing. H I aufgezeigter Schäden zu verhindern. Mit diesen letztmaligen Vorkehrungen hat die belangte Behörde somit der Wassergenossenschaft als bisheriger Wasserberechtigter - auch im Hinblick auf das aufgrund des Antrages vom 29.04.2012 anhängige Bewilligungsverfahren - Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen iSd § 50 Abs 1 WRG 1959 aufgetragen. Dazu war die Bezirkshauptmannschaft J auch berechtigt. Die mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 02.09.2013, Zl *****, aufgetragenen Maßnahmen dienten dazu, verschiedene, teils gravierende Mängel am E-Waal/D-Waal der Beregnungsanlage römisch zehn zu beheben, um den Eintritt weiterer, auch vom Beschwerdeführer Ing. H römisch eins aufgezeigter Schäden zu verhindern. Mit diesen letztmaligen Vorkehrungen hat die belangte Behörde somit der Wassergenossenschaft als bisheriger Wasserberechtigter - auch im Hinblick auf das aufgrund des Antrages vom 29.04.2012 anhängige Bewilligungsverfahren - Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen iSd Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 aufgetragen. Dazu war die Bezirkshauptmannschaft J auch berechtigt. Der Auftrag zur Durchführung der von den Beschwerdeführern F G und Ing. H I bekämpften Sanierungsmaßnahmen erfolgte mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 02.09.2013, Zl. *****/
  1. Die Sanierungsmaßnahmen sind somit nicht Bestandteil des den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft J vom 31.10.2014, Zl *****. Mit der Behauptung, die am E-Waal/D-Waal durchgeführten Sanierungsmaßnahmen, insbesondere der Errichtung einer Holzrinne, seien als unzulässige Eingriffe in ihr Eigentumsrecht zu qualifizieren, zeigen die beiden Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.Der Auftrag zur Durchführung der von den Beschwerdeführern F G und Ing. H römisch eins bekämpften Sanierungsmaßnahmen erfolgte mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 02.09.2013, Zl. *****/
  2. Die Sanierungsmaßnahmen sind somit nicht Bestandteil des den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft J vom 31.10.2014, Zl *****. Mit der Behauptung, die am E-Waal/D-Waal durchgeführten Sanierungsmaßnahmen, insbesondere der Errichtung einer Holzrinne, seien als unzulässige Eingriffe in ihr Eigentumsrecht zu qualifizieren, zeigen die beiden Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. VIII. Ergebnis:römisch acht. Ergebnis: Die drei Beschwerdeführer B C, D E und Ing. H I verfügen über kein im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren relevantes Wasserbenutzungsrecht. Die mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft J vom 31.10.2014, Zl. *****, erteilte Bewilligung für den Betrieb der Beregnungsanlage X einschließlich des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes und deren wasserrechtliche Überprüfung führen somit zu keinem unzulässigen Eingriff in § 12 WRG 1959 geschützte Wasserbenutzungsrechte der genannten Beschwerdeführer.Die drei Beschwerdeführer B C, D E und Ing. H römisch eins verfügen über kein im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren relevantes Wasserbenutzungsrecht. Die mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft J vom 31.10.2014, Zl. *****, erteilte Bewilligung für den Betrieb der Beregnungsanlage römisch zehn einschließlich des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes und deren wasserrechtliche Überprüfung führen somit zu keinem unzulässigen Eingriff in Paragraph 12, WRG 1959 geschützte Wasserbenutzungsrechte der genannten Beschwerdeführer. Spruchpunkt IV. des Bescheides Bezirkshauptmannschaft J vom 31.10.2014, Zl *****, wiederholt die im § 72 WRG 1959 verankerten Duldungsverpflichtungen von Grundeigentümern und räumt der Wassergenossenschaft X keine weitergehenden Rechte ein. Die Beschwerdeführer sind daher auch durch Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 31.10.2014, Zl *****, nicht in ihren Rechten verletzt.Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides Bezirkshauptmannschaft J vom 31.10.2014, Zl *****, wiederholt die im Paragraph 72, WRG 1959 verankerten Duldungsverpflichtungen von Grundeigentümern und räumt der Wassergenossenschaft römisch zehn keine weitergehenden Rechte ein. Die Beschwerdeführer sind daher auch durch Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides vom 31.10.2014, Zl *****, nicht in ihren Rechten verletzt. Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Sanierungsmaßnahmen am E-Waal/D-Waal unterhalb der Z-Pitze waren aufgrund der in diesem Bereich aufgetretenen gravierenden Mängel notwendig und hat diese die Bezirkshauptmannschaft J mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 02.09.2013, Zl. *****/18, der Wassergenossenschaft X aufgetragen. Sie sind somit nicht Gegenstand des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft J vom 31.10.2014, Zl. *****. Mit der Behauptung, diese Sanierungsmaßnahmen seien als unzulässige Eingriffe in ihr Eigentumsrecht zu qualifizieren, wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Sanierungsmaßnahmen am E-Waal/D-Waal unterhalb der Z-Pitze waren aufgrund der in diesem Bereich aufgetretenen gravierenden Mängel notwendig und hat diese die Bezirkshauptmannschaft J mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 02.09.2013, Zl. *****/18, der Wassergenossenschaft römisch zehn aufgetragen. Sie sind somit nicht Gegenstand des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft J vom 31.10.2014, Zl. *****. Mit der Behauptung, diese Sanierungsmaßnahmen seien als unzulässige Eingriffe in ihr Eigentumsrecht zu qualifizieren, wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Die Beschwerdeführer B C, D E und Ing. H I haben mehrfach betont, ihr Ziel sei es, das mit Spruchpunkt VI./
  3. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 26.03.1996, Zl *****, für erloschen erklärtes, vormals unter der Postzahl ***** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk J eingetragenes Wasserbenutzungsrecht neuerlich zu begründen und die vormals bestehende Bewässerungsinteressentschaft Z-Pitze zu bilden.Die Beschwerdeführer B C, D E und Ing. H römisch eins haben mehrfach betont, ihr Ziel sei es, das mit Spruchpunkt römisch sechs./
  4. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 26.03.1996, Zl *****, für erloschen erklärtes, vormals unter der Postzahl ***** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk J eingetragenes Wasserbenutzungsrecht neuerlich zu begründen und die vormals bestehende Bewässerungsinteressentschaft Z-Pitze zu bilden. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist es lediglich gestattet, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft J vom 31.10.2014, Zl *****, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die Begründung neuer Wasserrechte und die Bildung einer (neuen) Wassergenossenschaft fallen nicht in seine Zuständigkeit. Aus den dargelegten Gründen waren daher die von B C, D E, F G und Ing. H I erhobenen Beschwerden als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt 1.). Aus den dargelegten Gründen waren daher die von B C, D E, F G und Ing. H römisch eins erhobenen Beschwerden als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt 1.). IX. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch neun. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall war im Wesentlichen zu klären, ob mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung der Beregnungsanlage X einschließlich der Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes und der wasserrechtlichen Überprüfung dieser Beregnungsanlage in geschützte Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen wurde. Es war daher im Wesentlichen der Sacherhalt zu klären. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig.Im gegenständlichen Fall war im Wesentlichen zu klären, ob mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung der Beregnungsanlage römisch zehn einschließlich der Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes und der wasserrechtlichen Überprüfung dieser Beregnungsanlage in geschützte Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen wurde. Es war daher im Wesentlichen der Sacherhalt zu klären. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.37.3383.18

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