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{'item': 'LVwG-2014/46/0968-1'}

Obsah (5)§ 50§ 45§ 25a§ 4§ 64

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/46/0968-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 3 VSt

G eingestellt. 1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschuldigten folgendes zur Last gelegt: „Sie, Herr A B, haben es als seitens der XY GmbH gem. § 9 Abs. 2 und 4 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) bestellter verantwortlich Beauftragter zu verantworten, dass die XY GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in T, Adresse, als Lebensmittelunternehmerin am 19.06.2013 um 11.25 Uhr in deren Handelsgeschäft in S, Adresse, ein im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 LMKV verpacktes Lebensmittel, und zwar 3 Packungen - quaderförmige, beschriftete Tetrapackungen mit einem Füllvolumen von je 1 Liter - gefüllt mit einer beigefarbenen, milchig getrübten dicklichen Flüssigkeit unter der Bezeichnung „X Haselnuss drink“ - es war dieses Lebensmittel ohne weitere Verarbeitung zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt - mit nährwertbezogenen Angaben in einem der Selbstbedienung zugänglichen Verkaufsregal des dortigen Geschäftes durch gewerbsmäßiges Feilhalten und Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht hat, wobei die damalige Inverkehrbringung dieses Lebensmittels.„Sie, Herr A B, haben es als seitens der XY GmbH gem. Paragraph 9, Absatz 2 und 4 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) bestellter verantwortlich Beauftragter zu verantworten, dass die XY GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in T, Adresse, als Lebensmittelunternehmerin am 19.06.2013 um 11.25 Uhr in deren Handelsgeschäft in S, Adresse, ein im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und 2 LMKV verpacktes Lebensmittel, und zwar 3 Packungen - quaderförmige, beschriftete Tetrapackungen mit einem Füllvolumen von je 1 Liter - gefüllt mit einer beigefarbenen, milchig getrübten dicklichen Flüssigkeit unter der Bezeichnung „X Haselnuss drink“ - es war dieses Lebensmittel ohne weitere Verarbeitung zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt - mit nährwertbezogenen Angaben in einem der Selbstbedienung zugänglichen Verkaufsregal des dortigen Geschäftes durch gewerbsmäßiges Feilhalten und Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht hat, wobei die damalige Inverkehrbringung dieses Lebensmittels. 1) insofern entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Ziff. 3 LMSVG erfolgte, als die Kennzeichnung dieses Lebensmittels zufolge nachangeführter Umstände den Anforderungen der LMKV nicht entsprochen hat:

§ 4Abs.

1 Ziff. 5 wäre der Angabe über die Mindesthaltbarkeit (06.01.2014) die" Wortfolge „mindestens haltbar bis ...“ voranzustellen gewesen;insofern entgegen den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziff. 3 LMSVG erfolgte, als die Kennzeichnung dieses Lebensmittels zufolge nachangeführter Umstände den Anforderungen der LMKV nicht entsprochen hat:

Paragraph 4, Absatz eins, Ziff. 5 wäre der Angabe über die Mindesthaltbarkeit (06.01.2014) die" Wortfolge „mindestens haltbar bis ...“ voranzustellen gewesen; 2) insofern entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Ziff. 1 LMSVG erfolgte, als die auf der Verpackung des Lebensmittels angebrachte Anpreisung „Alle X-Getränke sind: 100%pflanzlich ...“ zufolge nachangeführter Umstände zur Irreführung und Täuschung der Konsumenten über die Zusammensetzung dieses Lebensmittels geeignet war: Das vorliegende X-Produkt wird mit „Alle X-Getränke sind: 100 % pflanzlich ...“ beworben.

Zutatenliste enthält das Produkt Zucker, 2,5 % Haselnüsse, Johannisbrotkernmehl und Sonnenblumenlecithin als pflanzliche Komponenten. Den größten Anteil hat Wasser mit 95%, da die Analyse auf Trockensubstanz 5% ergab. Die weiteren nicht pflanzlichen Zutaten sind Meersalz, Mineralstoffe, Zusatzstoffe und Vitamine. Somit ist das Lebensmittel aus Sicht des Gutachters nicht 100% pflanzlich. Die Probe ist daher aus Sicht des Gutachters nach den allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs. 2 Z 1 LMSVG mit einer zur Irreführung geeigneten Angabe in Verkehr und unterliegt somit dem Verbot des Inverkehrbringens gem. § 5 Abs. 2 LMSVG.insofern entgegen den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziff. 1 LMSVG erfolgte, als die auf der Verpackung des Lebensmittels angebrachte Anpreisung „Alle X-Getränke sind: 100%pflanzlich ...“ zufolge nachangeführter Umstände zur Irreführung und Täuschung der Konsumenten über die Zusammensetzung dieses Lebensmittels geeignet war: Das vorliegende X-Produkt wird mit „Alle X-Getränke sind: 100 % pflanzlich ...“ beworben.

Zutatenliste enthält das Produkt Zucker, 2,5 % Haselnüsse, Johannisbrotkernmehl und Sonnenblumenlecithin als pflanzliche Komponenten. Den größten Anteil hat Wasser mit 95%, da die Analyse auf Trockensubstanz 5% ergab. Die weiteren nicht pflanzlichen Zutaten sind Meersalz, Mineralstoffe, Zusatzstoffe und Vitamine. Somit ist das Lebensmittel aus Sicht des Gutachters nicht 100% pflanzlich. Die Probe ist daher aus Sicht des Gutachters nach den allgemeinen Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, LMSVG mit einer zur Irreführung geeigneten Angabe in Verkehr und unterliegt somit dem Verbot des Inverkehrbringens gem. Paragraph 5, Absatz 2, LMSVG. 3) insofern entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Ziff. 3 LMSVG erfolgte, als die Kennzeichnung dieses Lebensmittels zufolge nachangeführter Umstände den Anforderungen der NWKV nicht entsprochen hat: Die Nährwerttabelle listet nach „davon Zucker“ auch „davon Laktose“ auf. Dieser wohl informative Hinweis auf Laktose ist

Nährwertkennzeichnung in der Nährwerttabelle nicht vorgesehen, da sämtliche Mono- und Disaccharide, somit auch die Laktose, mit der Angabe „Zucker“ zusammenzufassen sind. Die Kennzeichnung der vorliegenden Probe entspricht aus Sicht des Gutachters nicht den Vorschriften der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, BGBl. Nr. 896/1995 idgF. insofern entgegen den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziff. 3 LMSVG erfolgte, als die Kennzeichnung dieses Lebensmittels zufolge nachangeführter Umstände den Anforderungen der NWKV nicht entsprochen hat: Die Nährwerttabelle listet nach „davon Zucker“ auch „davon Laktose“ auf. Dieser wohl informative Hinweis auf Laktose ist

Nährwertkennzeichnung in der Nährwerttabelle nicht vorgesehen, da sämtliche Mono- und Disaccharide, somit auch die Laktose, mit der Angabe „Zucker“ zusammenzufassen sind. Die Kennzeichnung der vorliegenden Probe entspricht aus Sicht des Gutachters nicht den Vorschriften der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1995, idgF. Sie, Herr A B, haben dadurch zu 1) eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 3 Ziff. 2 LMSVG iVm § 4 Abs. 1 Ziff. 5 LMKV, zu 2) eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 1 Ziff. 1 LMSVG iVm § 5 Abs. 2 Ziff. 1 LMKV, und zu 3) eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 3 Ziff. 2 LMSVG iVm § 5 NWKV sowie alle iVm § 9 Abs. 2 und 4 VStG begangen.Sie, Herr A B, haben dadurch zu 1) eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 90, Absatz 3, Ziff. 2 LMSVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziff. 5 LMKV, zu 2) eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziff. 1 LMSVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziff. 1 LMKV, und zu 3) eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 90, Absatz 3, Ziff. 2 LMSVG in Verbindung mit Paragraph 5, NWKV sowie alle in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von Zu 1)50,00 Zu 1) 12 Stunden Zu 1) 90 Abs 3 LMSVGZu 1)50,00 Zu 1) 12 Stunden Zu 1) 90 Absatz 3, LMSVG Zu 2) 120,00 Zu 2) 24 Stunden Zu 2) 90Abs 1 LMSVG Zu 3) 50,00 Zu 3) 12 Stunden Zu 3)90 Abs 3 LMSVGZu 3) 50,00 Zu 3) 12 Stunden Zu 3)90 Absatz 3, LMSVG = 420,00 Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 42,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe 105,86 (gem. § 71 Abs 3) Euro als Ersatz der Barauslagen für Gutachtenkosten105,86 (gem. Paragraph 71, Absatz 3,) Euro als Ersatz der Barauslagen für Gutachtenkosten Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 567,75 EURO“ Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, der bereits aus formalen Gründen Berechtigung zukommt. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, sind anzuwenden und lauten diese wie folgt: Folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, sind anzuwenden und lauten diese wie folgt: „§ 9Besondere Fälle der Verantwortlichkeit„§ 9, Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3)Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4)Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: In den Fällen des § 9 VStG trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Beschuldigter ist daher nicht die Gesellschaft, die Genossenschaft oder der Verein, sondern allein das Organ (VwGH vom 27.10.1982 Zl 1381/80). Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind von Amts wegen festzustellen (VwGH vom 22.10.1971, Zl 443/71). Wenn allerdings die vertretungsbefugten Organe für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen, hat dieser für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen einzustehen. In den Fällen des Paragraph 9, VStG trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Beschuldigter ist daher nicht die Gesellschaft, die Genossenschaft oder der Verein, sondern allein das Organ (VwGH vom 27.10.1982 Zl 1381/80). Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind von Amts wegen festzustellen (VwGH vom 22.10.1971, Zl 443/71). Wenn allerdings die vertretungsbefugten Organe für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen, hat dieser für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen einzustehen. Zunächst war daher zu klären, ob der Beschuldigte überhaupt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG bestellt worden ist.Zunächst war daher zu klären, ob der Beschuldigte überhaupt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG bestellt worden ist. Der erforderliche Zustimmungsnachweis zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter (iSd Ausführungen der Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 16.01.1987, 86/18/0073 und 86/18/0077) ist erst dann erbracht, sobald er der Verwaltungsstrafbehörde vorgelegt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs 4 VStG (vgl 94/02/0470 vom 07.04.1995, 95/11/0088 vom 07.10.1997, 97/04/0070 vom 27.01.1999) ist die Bestellung und Namhaftmachung von verantwortlichen Beauftragten für räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens dann nicht rechtswirksam, wenn dieser Bereich nicht klar abgegrenzt ist (Hinweis E 14.12.1995, 95/07/0095; E 07.10.1997, 95/11/0088).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9, Absatz 4, VStG vergleiche 94/02/0470 vom 07.04.1995, 95/11/0088 vom 07.10.1997, 97/04/0070 vom 27.01.1999) ist die Bestellung und Namhaftmachung von verantwortlichen Beauftragten für räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens dann nicht rechtswirksam, wenn dieser Bereich nicht klar abgegrenzt ist (Hinweis E 14.12.1995, 95/07/0095; E 07.10.1997, 95/11/0088). Mit Bestellungsurkunde vom 26.3.2012 wurde dem Beschuldigten unter Punkt
  1. c)ein klar umrissener Aufgabenbereich als Verantwortlicher Beauftragter eingeräumt. Allerdings wurde dieser Aufgabenbereich unter Hinweis auf einen nachfolgenden Punkt eingeschränkt. In diesem Punkt
  2. g)wird aber die Ausnahme vom klar umrissenen Aufgabenbereich nicht taxativ und somit feststehend und überprüfbar definiert, sondern durch die Verwendung des Wortes “insbesondere“ nur in demonstrativer und somit nicht klar abgegrenzter Weise umschrieben. Zusammengefasst verbleiben somit Zweifel wie weit die an sich klare Bestellung des Beschwerdeführers tatsächlich reicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs 4 VStG (vgl 94/02/0470 vom 07.04.1995, 95/11/0088 vom 07.10.1997, 97/04/0070 vom 27.01.1999) ist die Bestellung und Namhaftmachung von verantwortlichen Beauftragten für räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens dann nicht rechtswirksam, wenn dieser Bereich nicht klar abgegrenzt ist, sodass die Verwaltungsstrafbehörde die Bestellung auf Grund der Ergebnisse von hiezu erforderlichen Ermittlungen einer Interpretation zu unterziehen hat. Da der vorgelegten Urkunde die oben aufgezeigten Mängel anhaften ist für den Beschuldigten keine gültige Bestellung als Verantwortlicher Beauftragter zustande gekommen. Der Beschwerdeführer ist demnach für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht verantwortlich und es wäre der Strafvorwurf daher an das zur Vertretung nach außen befugte Organ zu richten gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9, Absatz 4, VStG vergleiche 94/02/0470 vom 07.04.1995, 95/11/0088 vom 07.10.1997, 97/04/0070 vom 27.01.1999) ist die Bestellung und Namhaftmachung von verantwortlichen Beauftragten für räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens dann nicht rechtswirksam, wenn dieser Bereich nicht klar abgegrenzt ist, sodass die Verwaltungsstrafbehörde die Bestellung auf Grund der Ergebnisse von hiezu erforderlichen Ermittlungen einer Interpretation zu unterziehen hat. Da der vorgelegten Urkunde die oben aufgezeigten Mängel anhaften ist für den Beschuldigten keine gültige Bestellung als Verantwortlicher Beauftragter zustande gekommen. Der Beschwerdeführer ist demnach für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht verantwortlich und es wäre der Strafvorwurf daher an das zur Vertretung nach außen befugte Organ zu richten gewesen.

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G hat das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen hat.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen hat. Folgerichtig war daher der Beschwerde bereits aus diesem Grund Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen. Eine Kostenersatzpflicht entsteht dem Grunde nach (§ 71 LMSVG) wenn der Beschuldigte wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden ist. Diese Voraussetzung ist beim vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht erfüllt, da die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht dem Beschwerdeführer in einer Funktion als Verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG zurechenbar ist. Eine Kostenersatzpflicht entsteht dem Grunde nach (Paragraph 71, LMSVG) wenn der Beschuldigte wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden ist. Diese Voraussetzung ist beim vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht erfüllt, da die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht dem Beschwerdeführer in einer Funktion als Verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, VStG zurechenbar ist. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.46.0968.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.