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{'item': 'LVwG-2014/31/3359-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/31/3359-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der Agrargemeinschaft A A, vertreten durch deren Obmann B B, Adresse 1, Ort Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 13.11.2014, ***, betreffend die Erteilung der Baubewilligung zum Neubau einer Werkshalle mit Werkstatt und Lager auf Gst *8** KG Z, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 13.11.2014, ***, wurde der Spenglerei C C mit Sitz in Ort Z, Adresse 2, die Baubewilligung zum Neubau einer Werkshalle mit Werkstatt und Lager sowie vorgesetztem Bürogebäude und teilweisem Abbruch des bestehenden Flugdaches auf Gst *8** KG Z unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt. In dem fristgerecht dagegen erhobenen Rechtsmittel brachte die Beschwerdeführerin, welche Eigentümerin des Baugrundstückes ist, vertreten durch deren Obmann, vor, dass der Bauwerber nicht grundbücherlicher Eigentümer sei, sondern zwischen ihm und der Beschwerdeführerin ein Bestandsvertrag auf die Dauer von 30 Jahren abgeschlossen worden sei. Dieser Vertrag bedarf gemäß § 40 TFLG der Genehmigung durch die Agrargebehörde, welche noch nicht rechtskräftig erteilt worden sei; vielmehr sei der dortige Bescheid ebenfalls mit Beschwerde angefochten worden. Der gegenständliche Baubewilligungsbescheid sei daher ergangen, ohne die Rechtskraft der agrarbehördlichen Genehmigung hinsichtlich des abgeschlossenen Bestandsvertrages abzuwarten. Dieser Vertrag bedarf gemäß Paragraph 40, TFLG der Genehmigung durch die Agrargebehörde, welche noch nicht rechtskräftig erteilt worden sei; vielmehr sei der dortige Bescheid ebenfalls mit Beschwerde angefochten worden. Der gegenständliche Baubewilligungsbescheid sei daher ergangen, ohne die Rechtskraft der agrarbehördlichen Genehmigung hinsichtlich des abgeschlossenen Bestandsvertrages abzuwarten. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle den angefochtenen Bescheid vom 13.11.2014 wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der Stadtgemeinde Z sowie durch Einsicht in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 5.5.2015, ***. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung getroffen werden. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung getroffen werden. Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Abs 4 leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Absatz 4, leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, die im Übrigen auch nicht beantragt wurde, nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 184/2014 (TBO 2011), maßgeblich:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 184 aus 2014, (TBO 2011), maßgeblich: „Bauansuchen § 22.

(1)Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.Paragraph 22,
(1)Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (§ 24) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten: a) bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw. des Bauberechtigten; für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw. der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer; …“ Parteien § 26.
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.Paragraph 26,
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass für den Mietvertrag, der zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bauwerber am 4.9.2014 für eine Dauer von 30 Jahren abgeschlossen worden und in dem beabsichtigt sei, das Gst *8** KG Z für gewerbliche Zwecke, insbesondere zum Betrieb einer Spenglerei, zu nutzen, noch keine rechtskräftige agrarbehördliche Genehmigung erteilt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bei seinen Entscheidungen von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Erlassung auszugehen. Aktenkundig ist, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 5.5.2015, ***, die Beschwerde der Rechtsmittelwerberin gegen die Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung gemäß § 40 TFLG 1996 als unbegründet abgewiesen wurde. Aktenkundig ist, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 5.5.2015, ***, die Beschwerde der Rechtsmittelwerberin gegen die Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung gemäß Paragraph 40, TFLG 1996 als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde einerseits ausgeführt, dass eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft durch den gegenständlichen Bestandsvertrag nicht eintritt. Zudem wurde in dem genannten Erkenntnis ausgeführt, dass das gegenständliche Baugrundstück rechtskräftig als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 festgestellt wurde. Die Zuständigkeit zum Abschluss des gegenständlichen Bestandsvertrages und die damit verbundene Belastung des Gst *8** KG Z fällt somit gemäß § 36c Abs 1 TFLG 1996 in die Zuständigkeit des Substanzverwalters.Zudem wurde in dem genannten Erkenntnis ausgeführt, dass das gegenständliche Baugrundstück rechtskräftig als Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 festgestellt wurde. Die Zuständigkeit zum Abschluss des gegenständlichen Bestandsvertrages und die damit verbundene Belastung des Gst *8** KG Z fällt somit gemäß Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 in die Zuständigkeit des Substanzverwalters. Unter Punkt III. des Bestandsvertrages vom 4.9.2014 ist ausgeführt, dass der Mieter das Gst *8** für gewerbliche Zwecke, insbesondere zum Betrieb einer Spenglerei, nutzen wird. Zu diesem Zweck wird der Mieter auf dem gegenständlichen Grundstück eine Halle und bauliche Anlagen als Superädifikate errichten. Unter Punkt römisch drei. des Bestandsvertrages vom 4.9.2014 ist ausgeführt, dass der Mieter das Gst *8** für gewerbliche Zwecke, insbesondere zum Betrieb einer Spenglerei, nutzen wird. Zu diesem Zweck wird der Mieter auf dem gegenständlichen Grundstück eine Halle und bauliche Anlagen als Superädifikate errichten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Substanzverwalter mit Unterfertigung dieses Mietvertrages auch eine allfällige Zustimmungserklärung im Sinn des § 22 Abs 2 lit a TBO 2011 für ein bestandsvertragskonformes Bauvorhaben bereits vorweggenommen hat. Darüber hinaus wurden ohnedies die vom Bauwerber eingereichten Planunterlagen vom Substanzverwalter unterfertigt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Substanzverwalter mit Unterfertigung dieses Mietvertrages auch eine allfällige Zustimmungserklärung im Sinn des Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 für ein bestandsvertragskonformes Bauvorhaben bereits vorweggenommen hat. Darüber hinaus wurden ohnedies die vom Bauwerber eingereichten Planunterlagen vom Substanzverwalter unterfertigt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Zustimmung des Grundeigentümers nicht vorliegt, gehen daher ins Leere. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.31.3359.1

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