RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/36/1785-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde des Herrn X, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in „Adresse“, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom xx.xx.xxxx, Zl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde des Herrn römisch zehn, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in „Adresse“, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom xx.xx.xxxx, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, das sind insgesamt Euro 89,00 zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, das sind insgesamt Euro 89,00 zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: „Tatzeit: xx.xx.xxxx um 16.30 Uhr Tatort: Z, auf der W, bei km **** Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, **** mit Anhänger, ****
- Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am xx.xx.xxxx um 18:03:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 08 Stunden und 04 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, Abl. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.
- Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am xx.xx.xxxx um 18:03:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 08 Stunden und 04 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, Abl. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.
- Sie haben als FahrerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben am xx.xx.xxxx die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl der Fahrer wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang IB ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können muss: alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind. Die Fahrerkarte wurde in den Zeiträumen von xx.xx.xxxx, 22:05 Uhr bis zum xx.xx.xxxx, 19:05 Uhr, vom xx.xx.xxxx, 02:00 Uhr bis zum xx.xx.xxxx, 02:00 Uhr und vom xx.xx.xxxx, 16:35 Uhr bis zum xx.xx.xxxx, 11:45 Uhr nicht verwendet und andere Tätigkeit nachgetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
- Sie haben als FahrerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben am xx.xx.xxxx die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl der Fahrer wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang IB ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können muss: alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, vorgeschrieben sind. Die Fahrerkarte wurde in den Zeiträumen von xx.xx.xxxx, 22:05 Uhr bis zum xx.xx.xxxx, 19:05 Uhr, vom xx.xx.xxxx, 02:00 Uhr bis zum xx.xx.xxxx, 02:00 Uhr und vom xx.xx.xxxx, 16:35 Uhr bis zum xx.xx.xxxx, 11:45 Uhr nicht verwendet und andere Tätigkeit nachgetragen. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
- § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/
- Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins und 2 EG-VO 561/2006
- § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7 lit b Abschnitt ii EG-VO 3821/85“
- Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 7, Litera b, Abschnitt ii EG-VO 3821/85“ Gemäß § 134 Abs 1b KFG wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer aufgrund der ersten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden sowie aufgrund der zweiten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt.Gemäß Paragraph 134, Absatz eins b, KFG wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer aufgrund der ersten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden sowie aufgrund der zweiten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach § 64 VStG in der Höhe von insgesamt Euro 46,50 festgesetzt.Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach Paragraph 64, VStG in der Höhe von insgesamt Euro 46,50 festgesetzt. Dagegen brachte Herr X die Eingabe vom xx.xx.xxxx ein, die als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG zu qualifizieren ist.Dagegen brachte Herr römisch zehn die Eingabe vom xx.xx.xxxx ein, die als Beschwerde gemäß Paragraph 7, VwGVG zu qualifizieren ist. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx teilte der Beschwerdeführer zusammenfassend ergänzend mit, dass dann, wenn seine Fahrerkarte auf dem Firmenprogramm ausgelesen wird, eindeutig hervorgehe, dass die fehlende Zeit von ihm manuell nachgetragen worden sei. Dazu wurden vom Beschwerdeführer ergänzend Unterlagen vorgelegt und beantragt das Verfahren einzustellen. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom xx.xx.xxxx wurde der Beschwerdeführer aufgefordert den Mangel der Beschwerde zu beheben. Dazu teilte der Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom xx.xx.xxxx mit, dass er das bekämpfte Straferkenntnis am xx.xx.xxxx erhalten habe. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde im Hinblick auf das ergänzte Beschwerdevorbringen ergänzend das kraftfahrzeugtechnische Gutachten vom xx.xx.xxxx, Zl **** eingeholt, das dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurde. Am xx.xx.xxxx wurde dann eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht durchgeführt bei der insbesondere auch von Sachverständigen dessen Gutachten vom xx.xx.xxxx, Zl ****, ausführlich erörtert wurde. Der Beschwerdeführer ist zu dieser Verhandlung trotz nachweislich zugestellter Ladung nicht erschienen. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Strafbehörde. Zudem wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend das kraftfahrzeugtechnische Gutachten vom xx.xx.xxxx, Zl **** eingeholt und am xx.xx.xxxx eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt bei der insbesondere auch dieses Gutachten vom Sachverständigen ausführlich erörtert wurde. Daraus hat sich – wie im Folgenden dargetan - ergeben, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Übertretungen verwirklicht hat. III.römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
- Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 26/2015:Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr 26/2015: § 134Paragraph 134 Strafbestimmungen
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenenVerordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen, Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. (…)
(1b)Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.
(1b)Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561 aus 2006, und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom
- Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind. (…)
- Verordnung (EG) Nr 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 3821/85 und (EG) Nr 2135/98 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 3820/85, ABl. L 102 vom 11.4.2006, S 1, geändert durch Verordnung (EG) Nr 1073/2009, ABl L 200 vom 14.11.2009, S 88:Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 3821/85 und (EG) Nr 2135/98 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 3820/85, Amtsblatt L 102 vom 11.4.2006, S 1, geändert durch Verordnung (EG) Nr 1073 aus 2009,, Amtsblatt L 200 vom 14.11.2009, S 88: (…) Artikel 8
(1)Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.
(2)Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. (…)
- Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates vom
- Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8) idgFVerordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates vom
- Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr Amtsblatt L 370 vom 31.12.1985, S. 8) idgF Artikel 15
(7)- a)(…)
- b)Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:
- b)Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang römisch eins B, ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes, vorlegen können:
- i)Die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist,
- ii)alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind, und
- ii)alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, vorgeschrieben sind, und iii) die Schaublätter für den Zeitraum gemäß dem vorigen Unterabsatz, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist. iii) die Schaublätter für den Zeitraum gemäß dem vorigen Unterabsatz, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang römisch eins ausgerüstet ist. Nach dem 1. Januar 2008 umfasst der in Ziffer ii genannte Zeitraum jedoch den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage. IV.römisch vier. Erwägungen: Wie sich aus der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol – API R vom xx.xx.xxxx, Zl ****, eindeutig ergibt, wurde am xx.xx.xxx um 16.30 Uhr auf der W im Gemeindegebiet der Gemeinde Z nächst km **** eine Kontrolle des vom Beschwerdeführer im Rahmen einer Güterbeförderung von Deutschland nach Italien gelenkten Stattelkraftfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen **** (Sattelzugfahrzeug) und **** (Sattelanhänger) durchgeführt. Daraus ergeben sich die in der Anzeige angeführten zwei Tatvorwürfe zum einen nach Art 8 Abs 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 und zum anderen nach Art 15 Abs 7 lit b Abschnitt ii der Verordnung (EWG) Nr 3821/85. Wie sich aus der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol – API R vom xx.xx.xxxx, Zl ****, eindeutig ergibt, wurde am xx.xx.xxx um 16.30 Uhr auf der W im Gemeindegebiet der Gemeinde Z nächst km **** eine Kontrolle des vom Beschwerdeführer im Rahmen einer Güterbeförderung von Deutschland nach Italien gelenkten Stattelkraftfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen **** (Sattelzugfahrzeug) und **** (Sattelanhänger) durchgeführt. Daraus ergeben sich die in der Anzeige angeführten zwei Tatvorwürfe zum einen nach Artikel 8, Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, und zum anderen nach Artikel 15, Absatz 7, Litera b, Abschnitt ii der Verordnung (EWG) Nr 3821/85. Wenn der Beschwerdeführer in all seinen Eingaben (Schreiben vom xx.xx.xxxx und vom xx.xx.xxxx sowie im ergänzenden Schreiben vom xx.xx.xxxx zur Beschwerde vom xx.xx.xxxx) ausschließlich ausführt, dass die fehlenden Zeiten von ihm manuell nachgetragen worden sein und dies beim Auslesen der Fahrerkarte auf dem Firmenprogramm eindeutig hervorgehe, ist dazu Folgendes auszuführen: Bereits von der Strafbehörde wurde ein umfassendes und schlüssig nachvollziehbares kraftfahrtechnisches Gutachten eingeholt. Aus diesem verkehrstechnischen Gutachten vom xx.xx.xxxx, Zl ****, ergibt sich zusammengefasst, dass Anhand des Zeitstrahles und der Tabelle festgestellt werden kann, dass der Zeitraum vom xx.xx.xxxx um 22.05 Uhr bis xx.xx.xxxx um 19.05 Uhr und vom xx.xx.xxxx um 02.00 Uhr bis xx.xx.xxxx um 02.00 Uhr nicht manuell nachgebucht wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass in der Zeit vom xx.xx.xxxx von 16.35 Uhr bis zum xx.xx.xxxx um 11.45 Uhr kein Nachweis vorliegt. Da die im Akt befindliche Tachoscheibe erst am xx.xx.xxxx um 13.00 Uhr beginnt. Zusammenfassend wurde sohin festgestellt, dass die beanstandeten Zeiten nicht manuell nachgebucht wurden. Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der ergänzend übermittelten Unterlagen des Beschwerdeführers wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend das kraftfahrzeugtechnische Gutachten vom xx.xx.xxxx, Zl ****, eingeholt, das dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurden und am xx.xx.xxxx im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung mit dem Sachverständigen auch ausführlich erörtert wurde. Darin gelangt der Sachverständige zusammengefasst zum Ergebnis, dass hinsichtlich der Zeiträume vom xx.xx.xxxx um 22.05 Uhr bis xx.xx.xxxx um 19.05 Uhr und vom xx.xx.xxxx um 16.35 Uhr bis zum xx.xx.xxxx um 11.45 Uhr keine neuen Aufzeichnungen bzw Unterlagen vorliegen und daher vollinhaltlich auf das Gutachten vom xx.xx.xxxx, Zl ****, verwiesen wird. Zum Zeitraum xx.xx.xxxx von 02.00 Uhr bis xx.xx.xxxx um 01.59 Uhr führte dieser aus, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers festgestellt werden kann, dass kein manueller Nachtrag der Ruhezeiten getätigt wurde. Hätte der Beschwerdeführer seine Ruhezeit nachgetragen, würde die angegebene Zeit nicht als unbekannte Zeit, sondern als Ruhezeit (manueller Nachtrag) aufscheinen. Daher kann auch in diesem Punkt vollinhaltlich auf das Gutachten vom xx.xx.xxxx, Zl ****, verwiesen werden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am xx.xx.xxxx führte der Sachverständige weiters umfassend und schlüssig nachvollziehbar aus, dass sich eine Zuordnung jener Zeiten, in denen keine Fahrerkarte verwendet wurde, eindeutig aus der Fahrerkarte ergibt. Dem gegenüber steht das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dann wenn seine Fahrerkarte auf dem Firmenprogramm ausgelesen wird, eindeutig hervorgehe, dass die fehlende Zeit von ihm manuell nachgetragen worden sei, was sich jedoch in der Auswertung durch den Sachverständigen nicht bestätigte. Der Beschwerdeführer ist sohin mit seinem gesamten Vorbringen den schlüssigen Ausführungen im verkehrstechnischen Gutachten vom xx.xx.xxxx, Zl ****, und vom xx.xx.xxxx, Zl ****, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren sohin nicht geeignet die vorliegenden Gutachten zu entkräften (vgl zB 30.04.1991, Zl 90/11/0173; VwGH 27.09.2007, Zl 2004/11/0219;
- ua)und wurde auch kein Vorbringen erstattet bzw Unterlagen beigebracht die Einhaltung der Ruhezeitbestimmungen bestätigt hätten bzw ihn von der nach Art 15 Abs 7 lit b Abschnitt ii EG-VO 3821/85 bestehenden Verpflichtung befreit hätten. Der Beschwerdeführer ist sohin mit seinem gesamten Vorbringen den schlüssigen Ausführungen im verkehrstechnischen Gutachten vom xx.xx.xxxx, Zl ****, und vom xx.xx.xxxx, Zl ****, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren sohin nicht geeignet die vorliegenden Gutachten zu entkräften vergleiche zB 30.04.1991, Zl 90/11/0173; VwGH 27.09.2007, Zl 2004/11/0219;
- ua)und wurde auch kein Vorbringen erstattet bzw Unterlagen beigebracht die Einhaltung der Ruhezeitbestimmungen bestätigt hätten bzw ihn von der nach Artikel 15, Absatz 7, Litera b, Abschnitt ii EG-VO 3821/85 bestehenden Verpflichtung befreit hätten. Für das erkennende Gericht steht daher fest, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Übertretungen nach Art 8 Abs 1 und 2 EG-VO 561/2006 und nach Art 15 Abs 7 lit b Abschnitt ii Verordnung (EWG) Nr 3821/85 verwirklicht hat.Für das erkennende Gericht steht daher fest, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Übertretungen nach Artikel 8, Absatz eins und 2 EG-VO 561 aus 2006, und nach Artikel 15, Absatz 7, Litera b, Abschnitt ii Verordnung (EWG) Nr 3821/85 verwirklicht hat. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat mit seinem gesamten Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung im § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.Der Beschwerdeführer hat mit seinem gesamten Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung im Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Übertretungen nach Art 8 Abs 1 und 2 EG-VO 561/2006 und nach Art 15 Abs 7 lit b Abschnitt ii Verordnung (EWG) Nr 3821/85 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Übertretungen nach Artikel 8, Absatz eins und 2 EG-VO 561 aus 2006, und nach Artikel 15, Absatz 7, Litera b, Abschnitt ii Verordnung (EWG) Nr 3821/85 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Strafbemessung: Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragt, das Verfahren einzustellen, ist dazu Folgendes auszuführen: Wer ua dem KFG, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, zuwiderhandelt, begeht gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Wer ua dem KFG, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, zuwiderhandelt, begeht gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr 561/2006 und (EG) Nr 3821/85 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen (§ 134 Abs 1b KFG). Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr 561 aus 2006, und (EG) Nr 3821/85 werden anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen (Paragraph 134, Absatz eins b, KFG). Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten sind insofern nicht unerheblich, als die Einhaltung der Ruhezeitbestimmungen wesentliche Voraussetzung für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellt und dienen die in Art 15 Abs 7 lit b Abschnitt ii EG-VO 3821/85 normierten Verpflichtungen der effektiven Kontrolle. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten sind insofern nicht unerheblich, als die Einhaltung der Ruhezeitbestimmungen wesentliche Voraussetzung für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellt und dienen die in Artikel 15, Absatz 7, Litera b, Abschnitt ii EG-VO 3821/85 normierten Verpflichtungen der effektiven Kontrolle. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer im Verfahren – obwohl ihm von der Strafbehörde mehrfach ausdrücklich die Gelegenheit gegeben wurde - keine Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer im Verfahren – obwohl ihm von der Strafbehörde mehrfach ausdrücklich die Gelegenheit gegeben wurde - keine Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen vergleiche VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. Zumal der Beschwerdeführer bereits mehrfach strafvorgemerkt aufscheint, war der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Erschwerungsgründe sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war – wie vorstehend ausgeführt – zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich sohin gegen die durch die mit Straferkenntnis der Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom xx.xx.xxxx, Zl ****, verhängten Strafen keine Bedenken ergeben. So handelt es sich hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach Artikel 8 Abs 1 und 2 EG-VO 561/2006 (Tatvorwurf 1 des bekämpften Straferkenntnisses) gemäß des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG um einen geringfügigen Verstoß und wurde damit der Strafrahmen von bis zu 5.000 Euro nur im Ausmaß von 1,6 % ausgeschöpft.So handelt es sich hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach Artikel 8 Absatz eins und 2 EG-VO 561 aus 2006, (Tatvorwurf 1 des bekämpften Straferkenntnisses) gemäß des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG um einen geringfügigen Verstoß und wurde damit der Strafrahmen von bis zu 5.000 Euro nur im Ausmaß von 1,6 % ausgeschöpft. Die Verwaltungsübertretung nach Art 15 Abs 7 lit b Abschnitt ii EG-VO 3821/85 (Tatvorwurf 2 des bekämpften Straferkenntnisses) stellt jedoch gemäß des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar, und wurde damit der Strafrahmen von bis zu 5.000 Euro nur im Ausmaß von 7,3 % ausgeschöpft, wobei diesbezüglich eine Mindeststrafe von 300,- Euro gesetzlich normiert ist.Die Verwaltungsübertretung nach Artikel 15, Absatz 7, Litera b, Abschnitt ii EG-VO 3821/85 (Tatvorwurf 2 des bekämpften Straferkenntnisses) stellt jedoch gemäß des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar, und wurde damit der Strafrahmen von bis zu 5.000 Euro nur im Ausmaß von 7,3 % ausgeschöpft, wobei diesbezüglich eine Mindeststrafe von 300,- Euro gesetzlich normiert ist. Die Geldstrafen in dieser Höhe sind keinesfalls überhöht und waren jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Die Bestrafung war sohin jedenfalls tat- und schuldangemessen und liegen gegenständlich auch nicht die für eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG vor, da es bereits an einem geringfügigen Verschulden fehlt.Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Die Bestrafung war sohin jedenfalls tat- und schuldangemessen und liegen gegenständlich auch nicht die für eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vor, da es bereits an einem geringfügigen Verschulden fehlt. Der gegenständlichen Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese daher spruchgemäß abzuweisen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.36.1785.5