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LVwG-2015/29/1074-4

Obsah (10)§ 50§ 52§ 45§ 25a§ 9§ 130§ 64§ 5§ 6§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/29/1074-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 1. als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 1. als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 1. in der Höhe von € 170,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 1. in der Höhe von € 170,-- zu leisten. 3.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Strafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt.3.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Strafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von € 240,-- zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Herr Ing. AA, geb. am xx.xx.1969, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X-GmbH mit Sitz **** Z (FN ****), welche wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma A GmbH & Co KG mit Sitz in **** Z, Adresse, ist und somit als

§ 9(1) VSt

G zur Vertretung nach außen berufene Person folgende Verwaltungsübertretungen, welche von Herrn Arbeitsinspektor BB im Zuge einer Unfallerhebung (der Arbeitnehmer CC wurde bei einem Arbeitsunfall verletzt) am 27.11.2014 festgestellt wurde, zu verantworten:„Herr Ing. AA, geb. am xx.xx.1969, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X-GmbH mit Sitz **** Z (FN ****), welche wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma A GmbH & Co KG mit Sitz in **** Z, Adresse, ist und somit als

Paragraph 9,

(1)VStG zur Vertretung nach außen berufene Person folgende Verwaltungsübertretungen, welche von Herrn Arbeitsinspektor BB im Zuge einer Unfallerhebung (der Arbeitnehmer CC wurde bei einem Arbeitsunfall verletzt) am 27.11.2014 festgestellt wurde, zu verantworten: Am 04.11.2014 um ca. 12.59 Uhr wurde auf der Baustelle in **** F, Adresse, 1) bei den Ausschalungsarbeiten die Entfernung eines Kantholzes auf den abzubauenden Schalungstafeln in einer Höhe von ca. 2,5 Meter (laut Polizeibericht der PI S vom 04.11.2014) unter Berücksichtigung der Art der ausführenden Arbeiten von einer nicht tragsicheren Standfläche aus entgegen den Bestimmungen des § 6
(2)BauV durchgeführt und 1) bei den Ausschalungsarbeiten die Entfernung eines Kantholzes auf den abzubauenden Schalungstafeln in einer Höhe von ca. 2,5 Meter (laut Polizeibericht der PI S vom 04.11.2014) unter Berücksichtigung der Art der ausführenden Arbeiten von einer nicht tragsicheren Standfläche aus entgegen den Bestimmungen des Paragraph 6,
(2)BauV durchgeführt und 2) war dabei der Verkehrsweg unterhalb des Standplatzes und Arbeitsbereiches durch eine Verladekiste für die verwendeten und abzubauenden DOKA-Deckenstützen verstellt und wurde somit nicht freigehalten. Der Beschuldigte hat dadurch Verwaltungsübertretungen nach zu 1) § 6
(2)Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, iVm § 130
(5)Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl 450/1994 iVm § 118
(3)ASchG idgF, wonach Standflächen unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten ausreichend groß und tragsicher zu gestalten sind und zu 1) Paragraph 6,
(2)Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, in Verbindung mit Paragraph 130,
(5)Ziffer eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt 450 aus 1994, in Verbindung mit Paragraph 118,
(3)ASchG idgF, wonach Standflächen unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten ausreichend groß und tragsicher zu gestalten sind und zu 2) § 6
(1)Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, iVm § 130
(5)Z 1 Arbeitnehmer-Innenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 iVm § 118
(3)ASchG idgF, wonach Arbeitsplätze und Verkehrswege von Hindernissen freizuhalten sind, begangen.zu 2) Paragraph 6,
(1)Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, in Verbindung mit Paragraph 130,
(5)Ziffer eins, Arbeitnehmer-Innenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in Verbindung mit Paragraph 118,
(3)ASchG idgF, wonach Arbeitsplätze und Verkehrswege von Hindernissen freizuhalten sind, begangen.

§ 130(5) Z 1 ASch

G idgF werden über den Beschuldigten Geldstrafe in der Höhe von zu 1.) € 850,-- undGemäß Paragraph 130,

(5)Ziffer eins, ASchG idgF werden über den Beschuldigten Geldstrafe in der Höhe von zu 1.) € 850,-- und zu 1.) € 500,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen treten an deren Stelle Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von zu 1.) 95 Stunden und zu 2.) 65 Stunden. Der Bestrafte hat

§ 64(2) VSt

G als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,--, das sind zu 1.) € 85,-- und zu 2.) € 50,-- zu bezahlen.Der Bestrafte hat

Paragraph 64,

(2)VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,--, das sind zu 1.) € 85,-- und zu 2.) € 50,-- zu bezahlen. Somit ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 1.485,--.“ Begründend führte die belangte Behörde aus wie folgt: Es werde auf die ausführliche Stellungnahme des Arbeitsinspektorates P vom 03.03.2015 verwiesen, welche aufzeige, dass trotz aller Unterweisungen und Schulungen ein sicheres Kontrollsystem nicht vorhanden gewesen sei, um die notwendigen Bestimmungen einhalten und greifen lassen zu können. Dazu werde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.08.2014, Zl LVwG-2014/28/1019-7, verwiesen. Auch was die Transportbox betreffe, müsse dem Beschuldigten die ausführliche und schlüssige Stellungnahme des Arbeitsinspektorates P entgegen gehalten werden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei ein Verkehrsweg „von Hindernissen freizuhalten“. Auf der Lichtbildbeilage des Unfallberichtes der PI S vom 04.11.2014 sei die Transportbox einwandfrei zu erkennen. Diese stelle ein Hindernis für den Verkehrsweg dar. Es hätte durch geeignete Planungen und zu veranlassende Maßnahmen durch den Arbeitgeber sichergestellt werden müssen, dass die Verkehrswege bei derartigen Bauarbeiten hindernisfrei gehalten werden. Dies sei im gegenständlichen Fall aber nicht geschehen. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 26.03.2015 zugestellt. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Folgenden aus wie folgt: Das Straferkenntnis werde zur Gänze angefochten. Geltend gemacht würden die Beschwerdegründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Vorwurf zu Punkt 1 des Straferkenntnisses sei unrichtig. Die Standfläche sei sehr wohl sicher gewesen. Diese sei zur Durchführung der weiteren Ausschalungsarbeiten ausreichend groß und tragsicher gewesen. CC sei fälschlich der Meinung gewesen, er könne das betreffende Kantholz entfernen. Es habe eine Verkettung unglücklicher Umstände zum gegenständlichen Unfall geführt. Auch sei der Mitarbeiter CC bestens geschult gewesen. Er habe genau gewusst, wie bei Ausschalungsarbeiten vorzugehen sei. Auf der Baustelle sei auch eine Aufsichtsperson anwesend gewesen, welche bei sichtbar unrichtigem Vorgehen und der Vernachlässigung von Sicherheitsmaßnahmen sofort einschreite. Das Verhalten des verunfallten Mitarbeiters sei aber eine Impulsreaktion gewesen, welche kein Kontrollsystem der Welt verhindern hätte können. Dazu hätte jedem Mitarbeiter ein „Aufpasser“ zur Seite gestellt werden müssen. Trotz Schulung, Unterweisung und Kontrolle komme es manchmal zu einem Fehlverhalten eines Mitarbeiters. Dies lasse sich nicht verhindern. Der Beschuldigte aber habe im verwaltungsbehördlichen Verfahren ein bestehendes Kontrollsystem aufgezeigt. Der „Baustellenevaluierung – Projektbeschreibung“ sei zu entnehmen, dass als Aufsichtsperson für das gegenständliche Projekt DD eingeteilt gewesen sei. Dieser sei konkret für die Durchführung laufender Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich gewesen und sei er dieser Aufgabe stets nachgekommen. Die belangte Behörde habe in keinster Weise aufgezeigt, durch welches Kontrollsystem ein Unfall wie der gegenständliche verhindert hätte werden können. Was den Spruchpunkt 2 betreffe, so sei anzumerken, dass durch die Transportbox kein Verkehrsweg behindert worden sei. Die belangte Behörde missverstehe auch die Verantwortung des Beschwerdeführers, wenn sie vermeine, es sei nicht zulässig, die Verantwortung für das Abstellen der Transportbox dem Kranführer zu überlassen. Dies sei nämlich in keiner Weise geschehen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Verantwortung lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Transportbox nicht direkt unter dem Arbeitsbereich gestanden sei, da sie dort durch den Kran gar nicht abgestellt hätte werden können. Der Beschwerdeführer habe aber niemals erklärt, dass dem Kranführer die Verantwortung für das Abstellen der Box übertragen worden sei. Der Bauleiter habe den gegenständlichen Abstellbereich ausgewählt und zwar so, dass Verkehrswege nicht behindert werden würden. Es sei auch nicht so gewesen, dass der Mitarbeiter auf die Transportbox gestürzt wäre, dieser habe die Box lediglich gestreift, was aber keine weiteren Folgen nach sich gezogen habe. Auch dies zeige, dass eben keine Verkehrswege behindert worden seien. Die Behörde gehe fälschlich davon aus, dass den Beschwerdeführer an den angelasteten Verstößen grobe Fahrlässigkeit treffe. Der Ausspruch über den Verschuldensgrad werde von der belangten Behörde auch nicht weiter begründet. Abschließend wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 27.05.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer sowie die Zeugen CC, DD und EE einvernommen wurden. I. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch eins. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die A GmbH & Co KG mit Sitz in **** Z, Adresse, war mit der Errichtung eines Einfamilienhauses an der Adresse, **** F, beauftragt und führte auch am 04.11.2014 Bauarbeiten durch. Unbeschränkt haftender Gesellschafter der A GmbH & CO KG ist die X-GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt 04.11.2014 war. Am 04.11.2014 führte auf der gegenständlichen Baustelle der Arbeitnehmer der A GmbH & Co KG, CC, Ausschalungsarbeiten durch, bei welchen er verunfallte und sich einen Schienbeinbruch zuzog. Aufgrund der erlittenen Verletzung befand sich CC für ca zweieinhalb Monate im Krankenstand. Der Unfall ereignete sich dergestalt, als CC beim Ausschalen ein Kantholz von einem Schalbrett, welches nicht mehr vollständig unterstellt war, entfernen wollte, dieses in weiterer Folge auf jener Seite, welche nicht mehr unterstellt war, kippte woraufhin CC auf den Boden stürzte. Grundsätzlich werden die Schalbretter alle 50 cm mit einem DOKA – Holzschalungsträger unterlegt. Das gegenständliche Schalbrett war 2 Meter lang, jedoch nur mir drei DOKA – Holzschalungsträgern unterlegt, sodass auf der linken Seite ein Bereich von ca 50 cm nicht unterstellt war. Der mit Blick auf das Haus äußerste Träger links war bereits ca eine Woche vor dem gegenständlichen Unfall entfernt worden, da ansonsten an der daneben befindlichen Garage nicht weitergearbeitet hätte werden können. (ZV CC, ZV EE, ZV DD) Ursprünglich war auf dem Schalbrett noch ein Geländer montiert, welches mit zwei Zwingen fixiert war, dies deshalb, da das Schalbrett auch als Arbeitsbereich verwendet wurde. Die Zwingen, welche eine U-Form aufweisen, verankerten das Geländer mit dem Schalbrett und dem DOKA – Träger, zusätzlich wurden die Schalbretter mit Nägeln an den Doka-Trägern fixiert. Im Zuge der Abbauarbeiten wurde zunächst das Geländer samt der beiden Zwingen von CC entfernt. Damit war das Schalbrett nur mehr durch Nägel mit den drei verbliebenen DOKA – Schalungsträgern verbunden. Das ‚lose‘ Schalbrett ragte zum Unfallzeitpunkt ca 50 cm über den letzten DOKA- Träger hinaus. Bauleiter auf der gegenständlichen Baustelle war HA, welcher je nach Bedarf etwa einmal die Woche auf der Baustelle anwesend war. (ZV DD) DD war als zuständiger Polier durchgehend auf der Baustelle anwesend, jedoch befand er sich zum Zeitpunkt des Unfalls im Krankenstand, dies bereits ca ein Woche vor dem gegenständlichen Unfall. (PV AA, ZV CC, ZV DD, ZV EE) Während des Krankenstandes von DD fungierte EE als Polier auf der gegenständlichen Baustelle, da er in diesem Fall der Älteste auf der Baustelle war. Kurz bevor der Polier DD in den Krankenstand ging, gab es zwischen ihm, dem Bauleiter HA und dem Facharbeiter EE eine weitere Besprechung. (ZV DD) Konkret wurde besprochen, welche Aufgaben EE für die Dauer der Abwesenheit des DD zu übernehmen hat. Dazu gehören Aufgaben wie beispielsweise das Bestellen von Werkzeugen oder Arbeitsmaterial. EE wurde bei diesem Gespräch aber nicht darüber informiert, dass er die Einhaltung der auf der Baustelle geltenden Sicherheitsvorschriften durch die anderen Mitarbeiter zu kontrollieren und zu überwachen habe. Es wurden ausschließlich die Anweisungen hinsichtlich der weiteren Bauschritte besprochen. EE wurde im Hinblick auf Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eigens geschult. (ZV EE) Vor Baubeginn erfolgte eine Sicherheitsunterweisung durch den Bauleiter, bei welcher sämtliche auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter anwesend waren. Es wurden Sicherheitsmaßnahmen wie das Anbringen von Geländern und Absturzsicherungen, das Tragen des Helms etc, besprochen. (ZV CC) DOKA - Holzschalungsträger kommen auf den Baustellen der A GmbH & CO KG regelmäßig zum Einsatz. Einmal im Jahr gibt es eine große Schulung im Betrieb, welche von der Firma DOKA und der AUVA unterstützt wird, so fand am 13.04.2014 eine Schulung für Konsolenbühnen und Faltbühnen statt. Nicht festgestellt werden kann, ob eine Anwenderinformation bezüglich der DOKA – Träger bzw. ein spezieller Schalungsplan auf der Baustelle aufgelegen sind. Die Steherbox, in welcher die abgebauten Gerüstteile geschlichtet wurden, wurden von CC selbst wie auf Lichtbildbeilage Nr 2 der PI S vom 04.11.2014 ersichtlich, abgestellt. Zur Garage selbst musste man zum Unfallzeitpunkt nicht zukommen, da ausschließlich Ausschalungsarbeiten durchgeführt wurden. CC ging am besagten Tag auch nicht an den Steherboxen vorbei, um die Ausschalungsarbeiten auszuführen, sondern ist er durch das Haus zum gegenständlichen Baustellenbereich gekommen. Die übrigen Mitarbeiter sind von der anderen Seite her zum bzw in das Haus gelangt, nämlich rechts entlang der Ausfahrt an einem Container vorbei in das Haus. (ZV EE, ZV CC) Die vorangeführten Feststellungen ergeben sich aus den überwiegend übereinstimmenden Angaben der anlässlich der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen. Weder die Arbeitgebereigenschaft noch der Umstand, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-GmbH ist, wurde von Seiten des Beschwerdeführers bestritten, ebenso wenig, dass der Arbeitsunfall aufgrund des Umstandes passierte, dass das Schalbrett derart mangelhaft unterstellt war, dass er kippte, als CC es betrat, um ein sich noch dort befindliches Kantholz zu entfernen. Die Feststellung, wonach auf der Baustelle zum Unfallzeitpunkt niemand die Sicherheitsvorschriften kontrollierte, konnte ergehen, da der Zeuge EE bei seiner Vernehmung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol glaubhaft ausgesagt hat, dass ihm zwar aufgetragen wurde, die Arbeit des Poliers für die Dauer seines Krankenstandes zu übernehmen, nicht aber, dass er auch für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften durch die übrigen Mitarbeiter Sorge zu tragen habe. Die Feststellung, dass die Steherboxen nicht verkehrsbehindernd standen, konnte ergehen, da sowohl der Beschwerdeführer, als auch sämtliche Zeugen übereinstimmend und überzeugend angaben, dass am Unfalltag keine Garagenarbeiten, sondern lediglich Ausschalungsarbeiten im betreffenden Bereich vorgenommen wurden und der Verunfallte nicht an der Steherbox vorbei gehen musste, sondern über das Haus zu seinem Arbeitsbereich gelangte. Auch die übrigen Mitarbeiter gingen von der anderen Seite entlang der Ausfahrt an einem Container vorbei in das Haus. II. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Zu Spruchpunkt 1.: Nach § 6 Abs 2 BauV sind Standflächen unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten ausreichend groß und tragsicher zu gestalten. Bei vereisten Stand- und Verkehrsflächen müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, durch die eine Gefährdung der Mitarbeiter verhindert wird.Nach Paragraph 6, Absatz 2, BauV sind Standflächen unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten ausreichend groß und tragsicher zu gestalten. Bei vereisten Stand- und Verkehrsflächen müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, durch die eine Gefährdung der Mitarbeiter verhindert wird.

§ 130Abs 5 Z 1 Arbeitnehmer

Innenschutzgesetz (ASchG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 166,-- bis € 8.324,--, im Wiederholungsfalle mit Geldstrafe von € 333,-- bis € 16.659,--, zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in

Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 166,-- bis € 8.324,--, im Wiederholungsfalle mit Geldstrafe von € 333,-- bis € 16.659,--, zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in

  1. den nach dem
  2. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt gem § 118 Abs 1 AschG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich: Die Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, (BauV), gilt gem Paragraph 118, Absatz eins, AschG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich: Z 4: Die §§ 158 Abs. 1 und 2 sowie 160 BauV entfallen.Ziffer 4 :, Die Paragraphen 158, Absatz eins und 2 sowie 160 BauV entfallen. Wie zuvor festgestellt, wurde das Schalgerüst auch als Arbeits-, sohin Standfläche verwendet, diesbezüglich war auch ein Geländer angebracht. Als Standfläche war diese daher gem der Bestimmung der BauV ausreichend groß und tragsicher zu gestalten. Dies war jedoch gegenständlichenfalls nicht der Fall, da das Schalbrett nicht vollständig durch sogenannte Doka-Träger unterstellt war, sondern in jenem Bereich „frei in der Luft hing“, sodass das Schalbrett, auf welches CC trat, kippte, sodass CC zu Boden fiel und sich verletzte. Auch wenn das Brett aufgrund des Entfernens des Geländers im Zuge der Ausschalungsarbeiten nur mehr mit Nägeln an den Dokaträgern befestigt war, wäre bei ordnungsgemäßer Unterstellung im gesamten Schalbrettbereich ein Kippen des Brettes auch beim Betreten des Schalbrettes verhindert worden, da die Standfläche diesfalls ausreichend tragsicher gestaltet gewesen wäre. Da der Mitarbeiter CC mangels ausreichender Unterstellung der mangelhaft gestalteten Standfläche auf der gegenständlichen Baustelle verunfallte, liegt ein Verstoß des Beschwerdeführers gegen § 6 Abs 2 BauV in objektiver Hinsicht vor.Da der Mitarbeiter CC mangels ausreichender Unterstellung der mangelhaft gestalteten Standfläche auf der gegenständlichen Baustelle verunfallte, liegt ein Verstoß des Beschwerdeführers gegen Paragraph 6, Absatz 2, BauV in objektiver Hinsicht vor. Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Gesellschafter der X-GmbH, welche wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der A GmbH & Co KG (Arbeitgeberin des verunfallten CC) zum Tatzeitpunkt war, hat sohin die ihm zu Spruchpunkt
  3. vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei einem Verstoß gegen die BauV handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Der Beschuldigte hat demnach glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, und hat dabei initiativ alles darzulegen und glaubhaft zu machen, was für seine Entlastung spricht. Um seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen, muss der Beschuldigte in diesem Zusammenhang dartun, wie ein von ihm eingerichtetes Kontrollsystem und Maßnahmensystem konkret funktioniert. Dazu ist die Angabe erforderlich, welche Personen an der verfahrensgegenständlichen Baustelle zur Tatzeit vom Beschuldigten mit der Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften betraut waren, welche einschlägigen Anordnungen er diesen Personen gegeben und auf welche Weise er diese auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben bzw die Befolgung der ihnen erteilten Weisungen überwacht hat (vgl VwGH vom 29.06.2011, 2007/02/0358).Bei einem Verstoß gegen die BauV handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Der Beschuldigte hat demnach glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, und hat dabei initiativ alles darzulegen und glaubhaft zu machen, was für seine Entlastung spricht. Um seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen, muss der Beschuldigte in diesem Zusammenhang dartun, wie ein von ihm eingerichtetes Kontrollsystem und Maßnahmensystem konkret funktioniert. Dazu ist die Angabe erforderlich, welche Personen an der verfahrensgegenständlichen Baustelle zur Tatzeit vom Beschuldigten mit der Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften betraut waren, welche einschlägigen Anordnungen er diesen Personen gegeben und auf welche Weise er diese auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben bzw die Befolgung der ihnen erteilten Weisungen überwacht hat vergleiche VwGH vom 29.06.2011, 2007/02/0358). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Arbeitgeber (der Verantwortliche

§ 9Abs 1 VSt

G bzw. der verantwortliche Beauftragte

§ 9Abs 2 oder 3 VSt

G) hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen sicher zu stellen. Ein Kontrollsystem muss geeignet sein, unter vorhersehbaren Umständen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften im jeweiligen Betrieb zu verhindern. Die bloße Belehrung der Arbeitnehmer, die Bestimmungen des ASchG und der BauV einzuhalten sowie die stichprobenartige, regelmäßig durchgeführte Überwachung reichen jedoch nicht aus. Die Erteilung von allgemeinen Weisungen an die Arbeitnehmer betreffend die Einhaltung derartiger Bestimmungen genügt den Anforderungen an ein Kontrollsystem nicht.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Arbeitgeber (der Verantwortliche

Paragraph 9, Absatz eins, VStG bzw. der verantwortliche Beauftragte

Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen sicher zu stellen. Ein Kontrollsystem muss geeignet sein, unter vorhersehbaren Umständen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften im jeweiligen Betrieb zu verhindern. Die bloße Belehrung der Arbeitnehmer, die Bestimmungen des ASchG und der BauV einzuhalten sowie die stichprobenartige, regelmäßig durchgeführte Überwachung reichen jedoch nicht aus. Die Erteilung von allgemeinen Weisungen an die Arbeitnehmer betreffend die Einhaltung derartiger Bestimmungen genügt den Anforderungen an ein Kontrollsystem nicht. Unter den Gesichtspunkten des § 5 Abs 1,

  1. Satz VStG ist es im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes „wirksames Kontrollsystem“ auch nicht ausreichend, dass die Mitarbeiter des Beschwerdeführers im Hinblick auf Arbeitnehmerschutzvorschriften und Arbeitsmaterialien geschult wurden. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat.Unter den Gesichtspunkten des Paragraph 5, Absatz eins, 2, Satz VStG ist es im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes „wirksames Kontrollsystem“ auch nicht ausreichend, dass die Mitarbeiter des Beschwerdeführers im Hinblick auf Arbeitnehmerschutzvorschriften und Arbeitsmaterialien geschult wurden. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat. Der Schutzzweck der Bauarbeiterschutzverordnung besteht allgemein darin, hinsichtlich der Arbeitsbedingungen der auf dem Bau beschäftigten Arbeitnehmer einen gewissen Mindeststandard zu gewährleisten und insbesondere darin, durch Sicherheitsvorschriften hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten Unfälle hintanzuhalten. Auf den konkreten Sachverhalt bezogen ist festzuhalten, dass der zuständige Polier, welcher auf der Baustelle für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zuständig war, sich zum Zeitpunkt des Unfalles im Krankenstand befand und sein während der Dauer des Krankenstandes zuständiger „Vertreter“, der sodann Dienstälteste auf der Baustelle, EE, war. Wie EE jedoch selbst angab, wurde er von DD angewiesen, während dessen Abwesenheit die entsprechenden Bautätigkeiten durchzuführen und erhielt diesbezüglich auch entsprechende Anweisungen. Nicht festgestellt werden kann jedoch, dass EE auch angewiesen wurde, die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle zu kontrollieren. Auch ist festzuhalten, dass EE keinerlei Schulungen hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften erhalten hat, es wurde auch nicht vorgebracht, dass er über solche verfügte, sodass nicht davon auszugehen war, dass es sich bei EE um eine geeignete Person zur Einhaltung und Kontrolle der Arbeitnehmerschutzvorschriften auf der gegenständlichen Baustelle gehandelt hat, welche die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften auch tatsächlich kontrolliert hat. Auch war der Zustand der nicht ordnungsgemäßen Unterstellung des Schalbrettes bereits seit ca einer Woche vor dem gegenständlichen Unfall bekannt, dies auch dem zuständigen Polier DD, dennoch wurden keine geeigneten Maßnahmen getroffen, diesem Umstand Abhilfe zu schaffen. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht aufzuzeigen, in welcher Art und Weise er jene Personen, welche vor Ort auf der Baustelle für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich waren, tatsächlich kontrollierte, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf ein gesetzlich erforderliches Kontrollsystem berufen kann. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm zu Spruchpunkt
  2. vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, beim Verschulden war von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer bezieht monatlich ein Einkommen von € 3.000,-- bis € 4.000,-- netto und ist sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder. An Vermögen hat der Beschwerdeführer ein Einfamilienhaus und diverse Liegenschaften sowie Schulden in Höhe von 1 bis 1,5 Mio Euro, welche aus der Anschaffung der Liegenschaften und des Hausbaus resultieren. Es war daher von zumindest durchschnittlichen Begebenheiten auszugehen. Der Beschuldigte weist vier zur Tatzeit bereits rechtskräftige und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol noch nicht getilgte Vorstrafen wegen Übertretungen nach der Bauarbeiterschutzverordnung auf. Es gelangt daher der zweite Strafsatz zur Anwendung, die weiteren drei einschlägigen Vorstrafen sind als erschwerend zu berücksichtigen, als mildernd war hingegen nichts zu werten. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist bei einem Strafrahmen von € 333,-- bis € 16.659,-- ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt (lediglich 5 % des Strafrahmens) und aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat keinesfalls als überhöht anzusehen, auch wenn nunmehr lediglich von einem fahrlässigen Verschulden ausgegangen wird, wohingegen die Behörde von einem grob fahrlässigem Verhalten ausgegangen ist. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als nicht unerheblich zu werten, zumal durch das Nichteinhalten der Arbeitnehmerschutzvorschriften eine Person in nicht unerheblichem Maße verletzt wurde. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe ist daher schuld- und tatangemessen und sowohl aus general- aber auch spezialpräventiven Gründen erforderlich. Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG war nicht geboten, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden auszugehen war.Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG war nicht geboten, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden auszugehen war. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 6Abs 1 der Bauarbeiterschutzverordnung (Bau

V) sind Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen sowie sonstige Verkehrswege im Bereich der Baustelle ordnungsgemäß anzulegen und in einem solchen Zustand zu erhalten. Arbeitsplätze und Verkehrswege sind von Hindernissen und Abfällen freizuhalten. Sie müssen gegen herabfallende Gegenstände geschützt sein. Lagerungen sind nur soweit zulässig, als dadurch der für die Ausführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ergonomie erforderliche Raum und die für den Verkehr erforderliche Breite der Verkehrswege nicht beeinträchtigt werden.

Paragraph 6, Absatz eins, der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) sind Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen sowie sonstige Verkehrswege im Bereich der Baustelle ordnungsgemäß anzulegen und in einem solchen Zustand zu erhalten. Arbeitsplätze und Verkehrswege sind von Hindernissen und Abfällen freizuhalten. Sie müssen gegen herabfallende Gegenstände geschützt sein. Lagerungen sind nur soweit zulässig, als dadurch der für die Ausführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ergonomie erforderliche Raum und die für den Verkehr erforderliche Breite der Verkehrswege nicht beeinträchtigt werden. Es findet sich zwar in der BauV keine Definition eines „Verkehrsweges“, doch kann in Anlehnung an die Salzburger Arbeitsstättenverordnung eine Beurteilung stattfinden, ob es sich im konkreten Fall um einen Verkehrsweg gehandelt hat oder nicht.

§ 2

Z 2 dieser Verordnung gilt als Verkehrsweg jener Bereich, der innerhalb einer Arbeitsstätte dem Fußgängerverkehr, dem Transport von Gegenständen bzw dem Verkehr mittels sonstiger zulässiger Transportmittel dient.

Paragraph 2, Ziffer 2, dieser Verordnung gilt als Verkehrsweg jener Bereich, der innerhalb einer Arbeitsstätte dem Fußgängerverkehr, dem Transport von Gegenständen bzw dem Verkehr mittels sonstiger zulässiger Transportmittel dient. Der Bereich, in dem die Steherbox aufgestellt war, diente aber, wie aus den Feststellungen ersichtlich, weder den Bauarbeitern als Fußweg, noch wurden in diesem Bereich irgendwelche Gegenstände transportiert, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Steherkiste auf einem Verkehrsweg abgestellt war. Der Beschwerdeführer hat eine Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs 1 BauV nicht zu verantworten, da bereits die äußere Tatseite nicht verwirklicht ist. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.Der Bereich, in dem die Steherbox aufgestellt war, diente aber, wie aus den Feststellungen ersichtlich, weder den Bauarbeitern als Fußweg, noch wurden in diesem Bereich irgendwelche Gegenstände transportiert, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Steherkiste auf einem Verkehrsweg abgestellt war. Der Beschwerdeführer hat eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 6, Absatz eins, BauV nicht zu verantworten, da bereits die äußere Tatseite nicht verwirklicht ist. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. III: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.29.1074.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.