Obsah (8)
§ 28§ 25a§ 99§ 26§ 4§ 13§ 24§ 7RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/33/0899-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 29.10.2014, Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am xx.xx.xxxx um zz:zz Uhr in der Gemeinde D auf der B *** bei km 56,700 in Richtung D mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***** die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 77 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinem Gunsten abgezogen worden sei. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe
§ 99Abs 2e St
VO in Höhe von Euro 990,-- verhängt. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 29.10.2014, Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am xx.xx.xxxx um zz:zz Uhr in der Gemeinde D auf der B *** bei km 56,700 in Richtung D mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***** die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 77 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinem Gunsten abgezogen worden sei. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe
Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO in Höhe von Euro 990,-- verhängt. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.01.2015, Zl *****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde nicht erhoben. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 29.10.2014, Zl *****, ist somit rechtskräftig. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 05.03.2015, Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 6 Wochen (gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides) entzogen und das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er am xx.xx.xxxx in D mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***** die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb des Ortsgebietes um 77 km/h überschritten habe und wegen dieser Verwaltungsübertretung bestraft worden sei.
§ 26
Abs 3 FSG sei daher die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von 6 Wochen zu entziehen gewesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 05.03.2015, Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 6 Wochen (gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides) entzogen und das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er am xx.xx.xxxx in D mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***** die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb des Ortsgebietes um 77 km/h überschritten habe und wegen dieser Verwaltungsübertretung bestraft worden sei.
Paragraph 26, Absatz 3, FSG sei daher die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von 6 Wochen zu entziehen gewesen. Dagegen hat Herr A B rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass zur Frage, was ein technisches Hilfsmittel sei, insbesondere beim Nachfahren mit einem Dienstkraftfahrzeug, gebe es eine Reihe von Entscheidungen, die sich alle konzentrisch um die des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.1997, Zl 96/11/0279, drehen. Demnach könne die Schätzung der Fahrgeschwindigkeit durch Nachfahren mit einem mit geeichtem Tacho ausgestatteten Kraftfahrzeug in gleichbleibendem Abstand über eine Strecke von 300 m ein geeignetes Beweismittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines beobachteten Fahrzeuges darstellen. In der genannten Entscheidung hatte das Dienstkraftfahrzeug aber keinen geeichten Tachometer, sodass erkennbar diese Entscheidung davon ausgehe, dass ein Fahrzeug mit einem nicht geeichten Tachometer kein technisches Hilfsmittel im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG darstelle. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeute dies, dass man nicht von einem technischen Hilfsmittel im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG ausgehen könne, sodass die Verwaltungsbehörde im Rahmen des Führerscheinentzugsverfahrens nicht von ihrer Verpflichtung entbunden sei zu prüfen, ob die bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG vorliege. Dagegen hat Herr A B rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass zur Frage, was ein technisches Hilfsmittel sei, insbesondere beim Nachfahren mit einem Dienstkraftfahrzeug, gebe es eine Reihe von Entscheidungen, die sich alle konzentrisch um die des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.1997, Zl 96/11/0279, drehen. Demnach könne die Schätzung der Fahrgeschwindigkeit durch Nachfahren mit einem mit geeichtem Tacho ausgestatteten Kraftfahrzeug in gleichbleibendem Abstand über eine Strecke von 300 m ein geeignetes Beweismittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines beobachteten Fahrzeuges darstellen. In der genannten Entscheidung hatte das Dienstkraftfahrzeug aber keinen geeichten Tachometer, sodass erkennbar diese Entscheidung davon ausgehe, dass ein Fahrzeug mit einem nicht geeichten Tachometer kein technisches Hilfsmittel im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG darstelle. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeute dies, dass man nicht von einem technischen Hilfsmittel im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG ausgehen könne, sodass die Verwaltungsbehörde im Rahmen des Führerscheinentzugsverfahrens nicht von ihrer Verpflichtung entbunden sei zu prüfen, ob die bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG vorliege. Nach einhelliger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich beim Feststellen der Geschwindigkeit durch Nachfahren grundsätzlich um eine Schätzung und nicht um eine Messung (VwGH 87/18/0069). Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass in dem Dienstkraftfahrzeug kein geeichter Tachometer verbaut gewesen sei. Das Nachfahren sei nur dann mit einer gewissen Ungenauigkeit als Beweismittel geeignet, wenn es gewisse Voraussetzungen erfülle, nämlich das Nachfahren über eine gewisse Strecke (300 m und mehr) im gleichbleibenden Abstand und für eine gewisse Dauer. Weiters müsse die Strecke grundsätzlich geeignet sein, um den Abstand als gleichbleibend anzusehen. Unzulässig seien Messungen im Rahmen des Aufholens bzw Einholens des die Geschwindigkeit überschreitenden Fahrzeuges durch das Dienstkraftfahrzeug. Dies deshalb, weil diesfalls am (nicht geeichten) Tachometer des Dienstfahrzeuges eine relativ und absolut zu hohe Geschwindigkeit im Vergleich zum verfolgten Fahrzeug abgelesen werde. Die Meldungsleger hätten behauptet, dass sie am Tacho des Dienstfahrzeuges, während der Aufholfahrt beim Einfahren in das Ortsgebiet eine Geschwindigkeit von 150 km/h ablesen konnten. Dies bedeute beim Einholen (das Fahrzeug sei noch innerhalb des Ortsgebietes von E gestellt worden), dass das Dienstfahrzeug zu diesem Zeitpunkt eine wesentlich höhere Geschwindigkeit eingehalten hätte, als das verfolgte Fahrzeug. Das Ablesen dieser Geschwindigkeit, was weder durch ein geeignetes Nachfahren erfolgt sei, noch durch ein technisches Hilfsmittel, sei daher zur Feststellung der Behauptung, dass der Beschwerdeführer im Ortsgebiet der Gemeinde D mit zumindest 77 km/h zu schnell unterwegs gewesen wäre, ungeeignet. Zumal bereits aus der Anzeige der Meldungsleger erkennbar gewesen sei, dass das Feststellen der Fahrgeschwindigkeit nicht durch ein konstantes Nachfahren über eine erforderlich lange Strecke erfolgt sei, sondern durch eine „Aufholjagd“, sodass grobe Ungenauigkeiten in den Angaben der Meldungsleger vorhanden seien, hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vor einer Entscheidung mit diesen Umständen konfrontieren müssen und diesen dazu einvernehmen müssen. Dabei wäre hervorgekommen, dass, wie vom Beschwerdeführer behauptet, die Meldungsleger mit ihrem Fahrzeug aus einer abgestellten (parkenden) Position die Verfolgungsjagd aufgenommen haben und nicht von vornherein hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers nachgefahren seien. Diese Angaben könnten durch die Zeugenaussage von F G, welche damals als Beifahrerin im Fahrzeug des Beschwerdeführers mitgefahren sei, belegt werden. Weiters hätte die belangte Behörde jedenfalls ein Sachverständigengutachten zur Frage der Tauglichkeit des Nachfahrens in einem nicht näher definierten, sich ständig ändernden Abstand zum verfolgten Fahrzeug einholen müssen. Abschließend wurde das Begehren gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde Folge geben und 1.
§ 4Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen und1.
Paragraph 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und 2. in der Sache selbst entscheiden und aussprechen, dass der Führerschein des Beschwerdeführers
§ 26
Abs 3 Z 1 FSG nur für die Dauer von zwei Wochen entzogen wird, sowie lediglich während dieser Zeit das Recht auf Nutzung allfällig erteilter ausländischer Lenkberechtigungen aberkannt wird; in eventu2. in der Sache selbst entscheiden und aussprechen, dass der Führerschein des Beschwerdeführers
Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, FSG nur für die Dauer von zwei Wochen entzogen wird, sowie lediglich während dieser Zeit das Recht auf Nutzung allfällig erteilter ausländischer Lenkberechtigungen aberkannt wird; in eventu
- den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft C zu Zl *****. Weiters fand am 08.06.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Befragung des Beschwerdeführers. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl *****. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 52/2014, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2014,, lauten wie folgt: „§
- Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
- den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. … §
- VerkehrszuverlässigkeitParagraph 7, Verkehrszuverlässigkeit
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)- die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; … §
- Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungParagraph 24, Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
§ 13Abs.
5 ein neuer Führerschein auszustellen. 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung
§ 24Abs.
3 achter Satz oder 1. um eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. … §
- Sonderfälle der EntziehungParagraph 26, Sonderfälle der Entziehung …
(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung
Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung
Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
- zwei Wochen,
- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (VwGH 25.11.2003, 2002/11/0124). Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (Paragraph 7, FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (VwGH 25.11.2003, 2002/11/0124). Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, am xx.xx.xxxx um zz:zz Uhr in der Gemeinde D auf der B *** bei km 56,700 mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***** die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 77 km/h überschritten zu haben, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinem Gunsten abgezogen worden sei. Dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 29.10.2014, Zl *****, ist rechtskräftig, da die Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.01.2015, Zl *****, als unbegründet abgewiesen wurde. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde nicht erhoben. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden sei, da das Dienstkraftfahrzeug nicht mit einem geeichten Tachometer ausgerüstet gewesen sei. Auch die sonstigen Voraussetzungen, nämlich das Nachfahren in gleichbleibenden Abstand über eine gewisse Strecke, sei nicht vorgelegen. Auch seien die Meldungsleger von einer Nebenstraße, die im rechten Winkel zur Bundesstraße B *** mündet, eingefahren und hätten eine gewisse Zeit gebraucht um auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers aufzuschließen. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren und Ablesen vom ungeeichten Tacho grundsätzlich die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel darstellt. Ob der Tacho nun geeicht oder ungeeicht ist, mithin ob eine bloße „Schätzung“ (mit ungeeichtem Tacho) vorliegt oder eine „Messung“ (mit geeichtem Tacho – siehe dazu VwGH 24.02.2009, 2007/11/0042) scheint nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Frage, ob es sich um eine Feststellung mit einem technischen Hilfsmittel handelt, keine Rolle zu spielen. Dies ließe sich auch mit dem Gesetzestext durchaus in Einklang bringen, ist doch in § 7 Abs 3 Z 4 FSG nicht von „Messung“ die Rede, sondern von „Feststellen“ der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vgl etwa VwGH 21.01.1997, 96/11/0279). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass beide Meldungsleger, die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 08.01.2015 betreffend das Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 29.10.2014 glaubwürdig und übereinstimmend ausgesagt haben, dass ihnen das Fahrzeug des Beschwerdeführer im Bereich des Gewerbegebietes von H aufgefallen sei. Beide Meldungsleger haben übereinstimmend und glaubwürdig im Rahmen dieser Verhandlung ausgesagt, dass sie sich bereits hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers befunden haben und dieser sein Fahrzeug bei km 54,6 auf der B *** massiv beschleunigt hat. Es war den Meldungslegern mit ihren Dienstkraftfahrzeug nicht möglich bis zum Ortsbeginn von D bei km 56,600 auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers aufzuschließen und zu diesem einen konstanten Abstand einzuhalten, obwohl sie bereits auf diesem Straßenstück mit 180 km/h unterwegs gewesen sind. Beim Einfahren in das Ortsgebiet von D bei km 56,6 wurde eine Geschwindigkeit von 150 km/h vom Tacho des Dienstkraftfahrzeuges abgelesen. Bei der Durchfahrt des Ortsgebietes hat das Dienstfahrzeug die Geschwindigkeit verringert und hat bei km 57,200 immerhin noch 100 km/h betragen. Eine Anhaltung des Beschwerdeführers war erst außerhalb des Ortsgebietes von D bei km 57,600 möglich. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren und Ablesen vom ungeeichten Tacho grundsätzlich die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel darstellt. Ob der Tacho nun geeicht oder ungeeicht ist, mithin ob eine bloße „Schätzung“ (mit ungeeichtem Tacho) vorliegt oder eine „Messung“ (mit geeichtem Tacho – siehe dazu VwGH 24.02.2009, 2007/11/0042) scheint nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Frage, ob es sich um eine Feststellung mit einem technischen Hilfsmittel handelt, keine Rolle zu spielen. Dies ließe sich auch mit dem Gesetzestext durchaus in Einklang bringen, ist doch in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG nicht von „Messung“ die Rede, sondern von „Feststellen“ der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vergleiche etwa VwGH 21.01.1997, 96/11/0279). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass beide Meldungsleger, die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 08.01.2015 betreffend das Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 29.10.2014 glaubwürdig und übereinstimmend ausgesagt haben, dass ihnen das Fahrzeug des Beschwerdeführer im Bereich des Gewerbegebietes von H aufgefallen sei. Beide Meldungsleger haben übereinstimmend und glaubwürdig im Rahmen dieser Verhandlung ausgesagt, dass sie sich bereits hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers befunden haben und dieser sein Fahrzeug bei km 54,6 auf der B *** massiv beschleunigt hat. Es war den Meldungslegern mit ihren Dienstkraftfahrzeug nicht möglich bis zum Ortsbeginn von D bei km 56,600 auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers aufzuschließen und zu diesem einen konstanten Abstand einzuhalten, obwohl sie bereits auf diesem Straßenstück mit 180 km/h unterwegs gewesen sind. Beim Einfahren in das Ortsgebiet von D bei km 56,6 wurde eine Geschwindigkeit von 150 km/h vom Tacho des Dienstkraftfahrzeuges abgelesen. Bei der Durchfahrt des Ortsgebietes hat das Dienstfahrzeug die Geschwindigkeit verringert und hat bei km 57,200 immerhin noch 100 km/h betragen. Eine Anhaltung des Beschwerdeführers war erst außerhalb des Ortsgebietes von D bei km 57,600 möglich. Im Rahmen des Strafverfahren wurde sodann von der abgelesenen Geschwindigkeit von 150 km/h 15 % abgezogen und wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am xx.xx.xxxx die im Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 77 km/h überschritten. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt und bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung dem Umstand, dass der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine Bedeutung zukommt (vgl VwGH 03.07.1986, 86/02/0044, 15.05.1990, 89/02/0162, ua). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt und bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung dem Umstand, dass der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 03.07.1986, 86/02/0044, 15.05.1990, 89/02/0162, ua). Aufgrund des zu Zl ***** durchgeführten Beweisverfahrens war seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol festzustellen, dass die Meldungsleger dem Beschwerdeführer auf der B *** von km 54,6 bis km 56,6 nachgefahren sind, wobei kein gleichbleibender Abstand eingehalten werden konnte, da das Dienstfahrzeug bereits mit 180 km/h unterwegs gewesen ist, der Beschwerdeführer jedoch mit einer höheren Geschwindigkeit. Am Beginn des Ortsgebietes von D bei km 56,600 haben die Meldungsleger vom Tacho des Dienstkraftfahrzeuges eine Geschwindigkeit von 150 km/h abgelesen und konnten beim verfolgten Fahrzeug des Beschwerdeführers keine Bremslichter erkennen (siehe Vernehmung des Meldungslegers Insp. I J anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 08.01.2015). Bei km 57,2 im Ortsgebiet von D haben die Meldungsleger immerhin noch eine Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren und konnte der Beschwerdeführer erst außerhalb des Ortsgebietes von D bei km 57,6 angehalten werden. Aufgrund des Umstandes, dass es sich um einen nicht geeichten Tachometer gehandelt hat, wurden von der abgelesenen Geschwindigkeit von 150 km/h 15 % abgezogen und dieser Wert dem Strafverfahren auch zugrunde gelegt. Es ist daher auch im Rahmen des Entziehungsverfahrens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 60 km/h überschritten hat. Aufgrund des zu Zl ***** durchgeführten Beweisverfahrens war seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol festzustellen, dass die Meldungsleger dem Beschwerdeführer auf der B *** von km 54,6 bis km 56,6 nachgefahren sind, wobei kein gleichbleibender Abstand eingehalten werden konnte, da das Dienstfahrzeug bereits mit 180 km/h unterwegs gewesen ist, der Beschwerdeführer jedoch mit einer höheren Geschwindigkeit. Am Beginn des Ortsgebietes von D bei km 56,600 haben die Meldungsleger vom Tacho des Dienstkraftfahrzeuges eine Geschwindigkeit von 150 km/h abgelesen und konnten beim verfolgten Fahrzeug des Beschwerdeführers keine Bremslichter erkennen (siehe Vernehmung des Meldungslegers Insp. römisch eins J anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 08.01.2015). Bei km 57,2 im Ortsgebiet von D haben die Meldungsleger immerhin noch eine Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren und konnte der Beschwerdeführer erst außerhalb des Ortsgebietes von D bei km 57,6 angehalten werden. Aufgrund des Umstandes, dass es sich um einen nicht geeichten Tachometer gehandelt hat, wurden von der abgelesenen Geschwindigkeit von 150 km/h 15 % abgezogen und dieser Wert dem Strafverfahren auch zugrunde gelegt. Es ist daher auch im Rahmen des Entziehungsverfahrens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 60 km/h überschritten hat. Wie bereits oben erwähnt wurde die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 29.10.2014, Zl *****, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.01.2015, Zl *****, als unbegründet abgewiesen; eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde nicht erhoben, weshalb dieses Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten hat und im gegenständlichen Fall um mehr als 60 km/h.
§ 26
Abs 3 Z 2 FSG war daher die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von 6 Wochen zu entziehen, da der Beschwerdeführer
§ 7Abs 3 Z 4 FSG nicht mehr verkehrszuverlässig ist.
Hinsichtlich der Wertung
§ 7
Abs 4 FSG ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber im gegenständlichen Fall eine fixe Entziehungsdauer angeordnet hat und dadurch eine eigenständige Wertung ausgeschlossen ist (VfGH 10.06.2003, G 360/02; VwGH 23.05.2003, 2003/11/0121 und 0124). Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten hat und im gegenständlichen Fall um mehr als 60 km/h.
Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, FSG war daher die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von 6 Wochen zu entziehen, da der Beschwerdeführer
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG nicht mehr verkehrszuverlässig ist. Hinsichtlich der Wertung
Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber im gegenständlichen Fall eine fixe Entziehungsdauer angeordnet hat und dadurch eine eigenständige Wertung ausgeschlossen ist (VfGH 10.06.2003, G 360/02; VwGH 23.05.2003, 2003/11/0121 und 0124). In Anwendung dieser Rechtsprechung geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Insofern ist von der zwingenden Anordnung eines Führerscheinentzuges aufgrund der vorab zitierten Bestimmungen des Führerscheingesetzes zwingend Gebrauch zu machen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.33.0899.2