GVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides geändert wird und nun lautet wie folgt:„
Abs 1 TRG in Verbindung mit § 8 der Richtlinie für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe hat Herr X, vertreten durch seinen Sachwalter Y, Adresse, einen einmaligen Kostenbeitrag aus dem Liegenschaftsvermögen für den Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx in Höhe von € 195.100,00 zu leisten. Die Forderung wird unter der Bedingung, dass der Kostenbeitrag in Höhe von € 195.100,00 auf den Liegenschaften EZ 30 und EZ 80, beide KG B, EZ 52 KG A und EZ 65, EZ 64, EZ 89, alle KG C, bis xx.xx.xxxx grundbücherlich sichergestellt wird, zu jenem Zeitpunkt anteilig fällig, in dem die Liegenschaft(en) einer anderen Person ins Eigentum übertragen wird (werden), widrigenfalls die Fälligkeit sofort eintritt.“
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides geändert wird und nun lautet wie folgt:, , „
Paragraph 20, Absatz eins, TRG in Verbindung mit Paragraph 8, der Richtlinie für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe hat Herr römisch zehn, vertreten durch seinen Sachwalter Y, Adresse, einen einmaligen Kostenbeitrag aus dem Liegenschaftsvermögen für den Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx in Höhe von € 195.100,00 zu leisten. , Die Forderung wird unter der Bedingung, dass der Kostenbeitrag in Höhe von € 195.100,00 auf den Liegenschaften EZ 30 und EZ 80, beide KG B, EZ 52 KG A und EZ 65, EZ 64, EZ 89, alle KG C, bis xx.xx.xxxx grundbücherlich sichergestellt wird, zu jenem Zeitpunkt anteilig fällig, in dem die Liegenschaft(en) einer anderen Person ins Eigentum übertragen wird (werden), widrigenfalls die Fälligkeit sofort eintritt.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. ausgesprochen wie folgt:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. ausgesprochen wie folgt: „III. Kostenbeitrag aus gebundenem Vermögen:
1 TRG in Verbindung mit § 8 der Richtlinie für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe hat Herr X vertreten durch seinen Sachwalter Y, Adresse, einen einmaligen Kostenbeitrag aus dem Liegenschaftsvermögen für den Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx in Höhe von € 195.100,00 zu leisten. Die grundbücherlich besicherte Forderung wird zu jenem Zeitpunkt fällig, in dem die Liegenschaft einer anderen Person ins Eigentum übertragen wird.
Paragraph 20, Absatz eins, TRG in Verbindung mit Paragraph 8, der Richtlinie für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe hat Herr römisch zehn vertreten durch seinen Sachwalter Y, Adresse, einen einmaligen Kostenbeitrag aus dem Liegenschaftsvermögen für den Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx in Höhe von € 195.100,00 zu leisten. Die grundbücherlich besicherte Forderung wird zu jenem Zeitpunkt fällig, in dem die Liegenschaft einer anderen Person ins Eigentum übertragen wird. Die Rehabilitationsmaßnahme wird nur dann weiter gewährt, wenn der Kostenbeitrag in Höhe von € 195.100,00 auf den Liegenschaften EZ 30 und EZ 80, beide KG B, EZ 52 in KG A und EZ 65, EZ 64 und Gst. 29/4 in EZ 89 alle KG C, bis xx.xx.xxxx grundbücherlich sichergestellt wird.“ Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt wie folgt: „Zu Spruchpunkt II. und III.„Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.
1 TRG einen einmaligen Kostenbeitrag aus dem Vermögen vorzuschreiben. Gegen dieses Schreiben wurde mit Eingang vom xx.xx.xxxx Einspruch erhoben.Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, zugestellt am xx.xx.xxxx, wurde Herrn römisch zehn vertreten durch seinen Sachwalter Y, Adresse, mitgeteilt, dass von der Bezirkshauptmannschaft S beabsichtigt sei, Herrn römisch zehn
Paragraph 20, Absatz eins, TRG einen einmaligen Kostenbeitrag aus dem Vermögen vorzuschreiben. Gegen dieses Schreiben wurde mit Eingang vom xx.xx.xxxx Einspruch erhoben. 2. Rechtliche Beurteilung:
1 TRG im Verbindung mit § 8 der Richtlinie für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe hat der Mensch mit Behinderung entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen dem Land einen Beitrag zu den Kosten der gewahrten Rehabilitationsmaßnahmen zu leisten. Der Begriff ,wirtschaftliche Verhältnisse‘ umfasst einerseits das monatliche Einkommen, andererseits das im Laufe der Zeit erworbene Vermögen.
Paragraph 20, Absatz eins, TRG im Verbindung mit Paragraph 8, der Richtlinie für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe hat der Mensch mit Behinderung entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen dem Land einen Beitrag zu den Kosten der gewahrten Rehabilitationsmaßnahmen zu leisten. Der Begriff ,wirtschaftliche Verhältnisse‘ umfasst einerseits das monatliche Einkommen, andererseits das im Laufe der Zeit erworbene Vermögen. Der vorgeschriebene Kostenbeitrag wird zur Abdeckung der Differenz zwischen den vom Land Tirol aufgewendeten Kosten und den über den Kostenbeitrag aus laufenden Einkünften erhaltenen Einkünften verwendet. Dem Menschen mit Behinderung hat von seinem Gesamtvermögen jedenfalls ein Betrag von € 10.000,-- zu verbleiben. ln diesem Betrag ist der Bedarf an Taschengeld, Kleidung, Hygieneartikeln u. ä. sowie auch eventuelle Begräbniskosten berücksichtigt. Da Wohnheimklienten eine 24-Stunden-Betreuung bei voller Verpflegung in Anspruch nehmen, ist eine Rücklage in dieser Höhe als ausreichend anzusehen. Ungebundenes Vermögen ist für den Eigentümer jederzeit ohne Wertverlust verfügbar. Da die Leistungen des Landes Tirol in der Höhe der Vorschreibung aus ungebundenem Vermögen bereits erbracht wurden, ist der Kostenbeitrag aus ungebundenem Vermögen sofort fällig. lst der Mensch mit Behinderung Eigentümer einer Liegenschaft, aus der kein laufendes Einkommen erzielt wird, so ist die Forderung aus dem Kostenbeitrag als Belastung im Grundbuch sicherzustellen. lm vorgelegten Einspruch, eingebracht am xx.xx.xxxx, wurde vorgebracht, dass die herangezogenen Aufwendungen nicht den tatsächlichen Kosten für die Unterbringung von Herrn X entsprechen würden und eine Vorschreibung für zukünftige Aufwendungen unzulässig sei.lm vorgelegten Einspruch, eingebracht am xx.xx.xxxx, wurde vorgebracht, dass die herangezogenen Aufwendungen nicht den tatsächlichen Kosten für die Unterbringung von Herrn römisch zehn entsprechen würden und eine Vorschreibung für zukünftige Aufwendungen unzulässig sei. Für die Berechnung der Aufwendungen für die rückwirkende Vorschreibung handelt es sich um die aufgewendeten, verbuchten Ausgaben und tatsächlich geleisteten, verbuchten Einnahmen im Zeitraum xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx. Bei den Kosten, welche ab xx.xx.xxxx angenommen wurden, handelt es sich um die voraussichtlich anfallenden Aufwendungen unter der Annahme, dass Herr X weiter vollstationär untergebracht ist und seiner Kostenbeitragsverpflichtung
der aktuellen Vorschreibung nachkommt. Bei den angenommenen Tagsätzen handelt es sich um die zwischen dem Land Tirol und dem Leistungserbringer vereinbarten Tarifsätze.Für die Berechnung der Aufwendungen für die rückwirkende Vorschreibung handelt es sich um die aufgewendeten, verbuchten Ausgaben und tatsächlich geleisteten, verbuchten Einnahmen im Zeitraum xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx. Bei den Kosten, welche ab xx.xx.xxxx angenommen wurden, handelt es sich um die voraussichtlich anfallenden Aufwendungen unter der Annahme, dass Herr römisch zehn weiter vollstationär untergebracht ist und seiner Kostenbeitragsverpflichtung
der aktuellen Vorschreibung nachkommt. Bei den angenommenen Tagsätzen handelt es sich um die zwischen dem Land Tirol und dem Leistungserbringer vereinbarten Tarifsätze. ln der mit 01.05.2010 in Kraft getretenen Richtlinie für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe wird in § 8 Abs. 3 geregelt, dass der Kostenbeitrag aus Vermögen gemeinsam mit dem Kostenbeitrag aus anderen Einkünften für den Zeitraum, für den die aktuelle Rehabilitationsmaßnahme gewährt wird, vorzuschreiben ist. ln § 8 Abs. 5 der Richtlinie ist geregelt, dass bei vorzeitiger Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme von den aufgelaufenen Kosten zunächst der monatlich geleistete Kostenbeitrag abzuziehen ist. Auf die verbleibenden Kosten ist der Kostenbeitrag aus Vermögen anzurechnen. Übersteigt der vorgeschriebene Kostenbeitrag aus Vermögen die Restkosten der Rehabilitationsmaßnahme nach Abzug der geleisteten laufenden Kostenbeiträge, ist der Überling an den Menschen mit Behinderung oder dessen Nachlass zurückzuerstatten.ln der mit 01.05.2010 in Kraft getretenen Richtlinie für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe wird in Paragraph 8, Absatz 3, geregelt, dass der Kostenbeitrag aus Vermögen gemeinsam mit dem Kostenbeitrag aus anderen Einkünften für den Zeitraum, für den die aktuelle Rehabilitationsmaßnahme gewährt wird, vorzuschreiben ist. ln Paragraph 8, Absatz 5, der Richtlinie ist geregelt, dass bei vorzeitiger Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme von den aufgelaufenen Kosten zunächst der monatlich geleistete Kostenbeitrag abzuziehen ist. Auf die verbleibenden Kosten ist der Kostenbeitrag aus Vermögen anzurechnen. Übersteigt der vorgeschriebene Kostenbeitrag aus Vermögen die Restkosten der Rehabilitationsmaßnahme nach Abzug der geleisteten laufenden Kostenbeiträge, ist der Überling an den Menschen mit Behinderung oder dessen Nachlass zurückzuerstatten. Eine gemeinsame Vorschreibung der Leistung und des Kostenbeitrages
3 ist nicht möglich, da die Leistung bereits unbefristet gewährt wurde. Der Kostenbeitrag ist jedoch unabhängig davon anzupassen, wenn geänderte Einkommens- oder Vermögensverhältnisse vorliegen.
5 ergibt sich für die Behörde, dass eine Vorschreibung für voraussichtliche Aufwendungen zulässig ist und Kostenbeitragsüberzahlungen von der Behörde zurückzuerstatten sind.Eine gemeinsame Vorschreibung der Leistung und des Kostenbeitrages
Paragraph 8, Absatz 3, ist nicht möglich, da die Leistung bereits unbefristet gewährt wurde. Der Kostenbeitrag ist jedoch unabhängig davon anzupassen, wenn geänderte Einkommens- oder Vermögensverhältnisse vorliegen.
Paragraph 8, Absatz 5, ergibt sich für die Behörde, dass eine Vorschreibung für voraussichtliche Aufwendungen zulässig ist und Kostenbeitragsüberzahlungen von der Behörde zurückzuerstatten sind. Vom Sachwalter wurde weiters beeinsprucht, dass im Parteiengehör vom xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx verschiedene Vorschreibungszeiträume herangezogen wurden. Dazu ist von der Behörde festzuhalten, dass nach Aussendung des Parteiengehörs vom xx.xx.xxxx und vor der Kostenbeitragsvorschreibung das Bewertungsgutachten für die EZ 89, KG C, der Behörde übermittelt wurde und somit der Kostenbeitrag neu festzusetzen war. Das Parteiengehör vom xx.xx.xxxx, ZI: ****, wurde durch das Parteiengehör vom xx.xx.xxxx, wie mitgeteilt, ersetzt. Der Vorschreibungszeitraum wurde von der Behörde nach Vorlage des letzten Liegenschaftsbewertungsgutachtens bis zur Verjährungsfrist von 3 Jahren ausgeweitet und deckt sich mit dem lnkrafttreten der Richtlinie für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe. lm Einspruch wird festgehalten, dass die Liegenschaft Nr. 29/4, KG C, bereits xxxx für eine Vermögensbetrachtung herangezogen wurde. Aus rechtlicher Sicht wird von der Behörde festgehalten, dass am xx.xx.xxxx dem Amt der Tiroler Landesregierung das Eigentum von Herrn X an Gst. Nr. 29/4 in der KG C bekanntgegeben wurde. Mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx wurde lediglich mitgeteilt, dass vorerst kein Kostenbeitrag aus Vermögen vorgeschrieben wird und stellt keine endgültige Entscheidung dar.
4 der Richtlinie für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe ist die Forderung aus dem Kostenbeitrag als Belastung im Grundbuch sicherzustellen, wenn der Mensch mit Behinderung Eigentümer einer Liegenschaft ist, aus der kein laufendes Einkommen erzielt wird. Diese Richtlinie trat mit 01.05.2010 in Kraft. Da über einen Kostenbeitrag aus der Liegenschaft 29/4 in KG C noch nicht entschieden wurde, war das Bewertungsgutachten diesem Bescheid zugrunde zu legen.Aus rechtlicher Sicht wird von der Behörde festgehalten, dass am xx.xx.xxxx dem Amt der Tiroler Landesregierung das Eigentum von Herrn römisch zehn an Gst. Nr. 29/4 in der KG C bekanntgegeben wurde. Mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx wurde lediglich mitgeteilt, dass vorerst kein Kostenbeitrag aus Vermögen vorgeschrieben wird und stellt keine endgültige Entscheidung dar.
Paragraph 8, Absatz 4, der Richtlinie für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe ist die Forderung aus dem Kostenbeitrag als Belastung im Grundbuch sicherzustellen, wenn der Mensch mit Behinderung Eigentümer einer Liegenschaft ist, aus der kein laufendes Einkommen erzielt wird. Diese Richtlinie trat mit 01.05.2010 in Kraft. Da über einen Kostenbeitrag aus der Liegenschaft 29/4 in KG C noch nicht entschieden wurde, war das Bewertungsgutachten diesem Bescheid zugrunde zu legen. Weiters wird beeinsprucht, dass aus dem Pflegegeld
a TRG nur 80 % vorgeschrieben werden dürfen.Weiters wird beeinsprucht, dass aus dem Pflegegeld
Paragraph 20, a TRG nur 80 % vorgeschrieben werden dürfen. Aus rechtlicher Sicht ergibt sich für die Behörde, dass die verbleibenden 20 % dem Menschen mit Behinderung zur Deckung sonstiger persönlicher Bedürfnisse zu verbleiben hat. Wenn diese Geldmittel jedoch vom Menschen mit Behinderung nicht aufgewendet werden und bildet sich daraus Vermögen, ist dieses wiederum der Vermögensvorschreibung zugrunde zu legen. Sinngemäß gilt dies ebenso für die Vorschreibung aus dem Einkommen
1 TRG.Aus rechtlicher Sicht ergibt sich für die Behörde, dass die verbleibenden 20 % dem Menschen mit Behinderung zur Deckung sonstiger persönlicher Bedürfnisse zu verbleiben hat. Wenn diese Geldmittel jedoch vom Menschen mit Behinderung nicht aufgewendet werden und bildet sich daraus Vermögen, ist dieses wiederum der Vermögensvorschreibung zugrunde zu legen. Sinngemäß gilt dies ebenso für die Vorschreibung aus dem Einkommen
Paragraph 20, Absatz eins, TRG. Der Sachwalter erklärt sich mit der Bewertung der Liegenschaften nicht einverstanden. Die Behörde hält fest, dass die Liegenschaftsbewertungen von den zuständigen Abteilungen beim Amt der Tiroler Landesregierung bewertet wurden. Die Heranziehung des Verkehrswertes entspricht § 2 des Liegenschaftsbewertungsgesetzes.Die Behörde hält fest, dass die Liegenschaftsbewertungen von den zuständigen Abteilungen beim Amt der Tiroler Landesregierung bewertet wurden. Die Heranziehung des Verkehrswertes entspricht Paragraph 2, des Liegenschaftsbewertungsgesetzes. Der Sachwalter von X erhebt den Einwand, dass unter dem Begriff Beitrag nicht verstanden werden kann, dass ,alles‘ abzuliefern ist.Der Sachwalter von römisch zehn erhebt den Einwand, dass unter dem Begriff Beitrag nicht verstanden werden kann, dass ,alles‘ abzuliefern ist. Dazu ergibt sich aus rechtlicher Sicht, dass
der Richtlinie für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe dem Menschen mit Behinderung ein Vermögen in Höhe von € 10.000,00 zu verbleiben hat und daraus kein Vermögen vorgeschrieben werden darf. Bei dieser Regelung wird davon ausgegangen, dass Wohnheimklienten mit 24-Stunden-Betreuung bei voller Verpflegung mit diesem Vermögen das Auslangen finden. lm Hinblick auf die oben angeführten Vorschriften des § 20 Abs. 1 TRG in Verbindung mit § 8 der Richtlinie für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe war somit spruchgemäß zu entscheiden.“lm Hinblick auf die oben angeführten Vorschriften des Paragraph 20, Absatz eins, TRG in Verbindung mit Paragraph 8, der Richtlinie für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe war somit spruchgemäß zu entscheiden.“ Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer durch seinen Sachwalter mit Schreiben vom xx.xx.xxxx fristgerecht Berufung ein und brachte darin unter anderem vor wie folgt: „Die Liegenschaft 29/4 in KG C wurde bereits im Jahr xxxx für eine Vermögensbetrachtung herangezogen. Der Wert ist um mehr als das Doppelte überhöht, da es sich um eine Randlage außerorts handelt. Auch alle anderen Werte sind wesentlich zu hoch angesetzt. Die fehlende Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu der Bewertung der Liegenschaft in C vor Ort kann nicht durch eine nachträgliche schriftliche Stellungnahme ersetzt werden, zumal die BH S diese auch nicht gewürdigt und nicht rechnerisch berücksichtigt hat (sonst würden ja alle Verfahren nur noch schriftlich laufen, eine Wertbestimmung für eine Immobilie muss vor Ort und im Dialog mit der Möglichkeit zur direkten Berücksichtigung der Argumente erfolgen). Für meinen Bruder ergibt sich durch diesen Verfahrensmangel eine wesentliche Verschlechterung seiner Position und ein finanzieller Nachteil von Eur 55.000.- Meines Wissens wird die Richtlinie nur in Tirol so gestaltet, dass Realschätzungen getätigt werden, während andernorts der Einheitswert oder der niedrigere Wirtschaftswert zugrunde gelegt wird. Dieser geht im Falle meines Bruders gegen Null. […] Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Drohung der BH S, die Zahlungen für die Rehabilitationsmaßnahme einzustellen, wenn keine grundbücherliche Sicherstellung des Kostenbeitrages aus Punkt III des Bescheides erfolgt. Ich fühle mich durch diese Drohung unrechtmäßig unter Druck gesetzt, da ich als Sachwalter die Forderung bestreiten muss und nicht zum Nachteil meines Bruders handeln darf.“Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Drohung der BH S, die Zahlungen für die Rehabilitationsmaßnahme einzustellen, wenn keine grundbücherliche Sicherstellung des Kostenbeitrages aus Punkt römisch drei des Bescheides erfolgt. Ich fühle mich durch diese Drohung unrechtmäßig unter Druck gesetzt, da ich als Sachwalter die Forderung bestreiten muss und nicht zum Nachteil meines Bruders handeln darf.“ Mit Berufungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der genannten Berufungsgründe begründend ausgeführt wie folgt: „
Nr. 150/1992, ist der Verkehrswert der Sache zu ermitteln, sofern durch Gesetz oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird. Verkehrswert ist der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen haben bei der Ermittlung des Verkehrswertes außer Betracht zu bleiben.„
Paragraph 2, Liegenschaftsbewertungsgesetz, BGBI. Nr. 150 aus 1992,, ist der Verkehrswert der Sache zu ermitteln, sofern durch Gesetz oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird. Verkehrswert ist der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen haben bei der Ermittlung des Verkehrswertes außer Betracht zu bleiben. Mangels einer entsprechenden anderslautenden Bestimmung im TRG wurde zur Bewertung der gegenständlichen Liegenschaften völlig rechtens der Verkehrswert herangezogen. § 52 Abs. 1 AVG sieht vor, dass wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen.Paragraph 52, Absatz eins, AVG sieht vor, dass wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen. Wird behauptet, dass das Gutachten des Amtssachverständigen den Erfahrungen der Wissenschaft widerspricht, ist diese Behauptung tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände, durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis zu stellen. Durch die bloß gegenteilige Behauptung kann das Gutachten des Amtssachverständigen nicht entkräftet werden (E 27.9.1983, 82/11/0130, VwGH 25.4.1989, 88/11/0083) Die bloße Behauptung vermag den Glauben der Behörde an die Richtigkeit der Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Es kann somit auch hier keine subjektive Rechtsverletzung für Herrn X erkannt werden.Die bloße Behauptung vermag den Glauben der Behörde an die Richtigkeit der Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Es kann somit auch hier keine subjektive Rechtsverletzung für Herrn römisch zehn erkannt werden. […]
AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Paragraph 37, AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG bestimmt, dass die Behörde sich bei allen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat.Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG bestimmt, dass die Behörde sich bei allen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat.
1 AVG sind mündliche Verhandlungen unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint.
Paragraph 40, Absatz eins, AVG sind mündliche Verhandlungen unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. § 43 Abs. 2 AVG sieht vor, dass in der mündlichen Verhandlung jeder Partei insbesondere die Gelegenheit geboten werden muss, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen, Fragen an die anwesenden Zeugen und Sachverständigen zu stellen, sich über die von anderen Beteiligten, den Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder die als offenkundig behandelten Tatsachen sowie über die von anderen gestellten Anträge und über das Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern.Paragraph 43, Absatz 2, AVG sieht vor, dass in der mündlichen Verhandlung jeder Partei insbesondere die Gelegenheit geboten werden muss, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen, Fragen an die anwesenden Zeugen und Sachverständigen zu stellen, sich über die von anderen Beteiligten, den Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder die als offenkundig behandelten Tatsachen sowie über die von anderen gestellten Anträge und über das Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern. In welchen Fällen eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat, ergibt sich aus der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift, ansonsten ordnet die Behörde die Verhandlung nach Ermessen an. (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, TRG ist Voraussetzung für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen, dass der Behinderte
1 TRG hat der Behinderte entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen dem Land zu den Kosten einen Beitrag zu leisten hat.
Paragraph 20, Absatz eins, TRG hat der Behinderte entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen dem Land zu den Kosten einen Beitrag zu leisten hat. Von der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen ist jedenfalls auch die Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung eines angemessenen Kostenbeitrages im Sinne des § 20 Abs. 1 TRG umfasst. Eine mangelnde Zahlungsbereitschaft oder Weigerung der Sicherstellung einer rechtskräftig angeordneten Kostenbeitragsvorschreibung wäre jedenfalls als mangelnde Bereitschaft zur Mitwirkung zu werten. Da § 3 Abs. 1 lit. d TRG die Rehabilitationswilligkeit als Voraussetzung für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen konstituiert, wäre die Kostentragung für eine laufende Rehabilitationsmaßnahme auf dieser Rechtsgrundlage einzustellen.Von der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen ist jedenfalls auch die Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung eines angemessenen Kostenbeitrages im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, TRG umfasst. Eine mangelnde Zahlungsbereitschaft oder Weigerung der Sicherstellung einer rechtskräftig angeordneten Kostenbeitragsvorschreibung wäre jedenfalls als mangelnde Bereitschaft zur Mitwirkung zu werten. Da Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, TRG die Rehabilitationswilligkeit als Voraussetzung für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen konstituiert, wäre die Kostentragung für eine laufende Rehabilitationsmaßnahme auf dieser Rechtsgrundlage einzustellen. Der im Spruch auf des erstinstanzlichen Bescheides aufgenommene Hinweis auf mögliche Rechtsfolgen bei Weigerung der Sicherstellung ist daher zulässig.“ Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer durch seinen Sachwalter, dieser durch seine Rechtsvertreterin mit Schreiben vom xx.xx.xxxx fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein und brachte darin unter anderem vor wie folgt: „Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx hat der Sachwalter Y die damalige Vermögenssituation dargelegt: Guthabensbestand € 8.607,-- und Eigentum der Grundparzelle 29/4 KG C
TRG.„Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx hat der Sachwalter Y die damalige Vermögenssituation dargelegt: Guthabensbestand € 8.607,-- und Eigentum der Grundparzelle 29/4 KG C (844 ris-attachment://image001.png). Die Tiroler Landesregierung teilte dem Sachwalter mit Schreiben vom xx.xx.xxxx daraufhin mit, dass vorerst kein einmaliger Kostenbeitrag vorgeschrieben wird. Der Bescheid vom xx.xx.xxxx, ZI: **** ist eine unzulässige Verschlechterung zu Lasten des römisch zehn des bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheides der BH S vom xx.xx.xxxx, Geschäftszahl ****. Die Liegenschaft 29/4 in KG C wurde ja bereits im Jahr xxxx als Vermögen de Behörde mitgeteilt. Die Entscheidung, mit der der Behinderte verpflichtet wird, monatliche Beträge im Sinne des Paragraph 20, TRG zu bezahlen stellt einen zeitraumbezogenen Anspruch dar. Aus der Zeitraumbezogenheit des Abspruches über den zu leistenden Kostenersatz ergibt sich, dass die belangte Behörde, wollte sie für einen Zeitraum, für den die Höhe des Kostenersatzes bereits rechtskräftig bestimmt wurde, mit einem weiteren Bescheid einen darüber hinaus gehenden Kostenersatz auferlegen, auf die Rechtskraftwirkung des früheren Bescheides Bedacht zu nehmen hat. Die Auferlegung eines weiteren Kostenersatzes für den Zeitraum bis xx.xx.xxxx wäre nur dann zulässig, wenn sich ausschließlich auf Vermögensbestandteile bezöge, die nicht bereits vom normativen Gehalt des früheren rechtskräftigen Bescheides umfasst waren. Die Rechtskraft des Bescheides vom xx.xx.xxxx hinderte jedenfalls bezogen auf das im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides vorhandene und der Behörde bekannte Vermögen eine neuerliche Vorschreibung eines Kostenbeitrages
Paragraph 20, TRG. […] Dem Sachwalter wurden die Liegenschaftsschätzungen nie übermittelt, sondern nur das Ergebnis mitgeteilt. Insofern liegt auch eine Verletzung der Verfahrensvorschriften der Behörde vor. Die Liegenschaft 29/4 in KG C wurde bereits im Jahr xxxx für eine Vermögensbetrachtung herangezogen. Der Wert ist um mehr als das Doppelte überhöht, da es sich um eine Randlage außerorts handelt. Auch alle anderen Werte sind wesentlich zu hoch angesetzt. Dem Sachwalter wurde nicht die Möglichkeit gegeben anlässlich der Schätzung vor Ort Stellung zu nehmen. Die schriftliche Stellungnahme des Sachwalters wurde offensichtlich von der BH S überhaupt nicht beachtet bzw. wurde diese nicht erörtert. Es hätte aber auch der wirtschaftliche Wert der Grundstücke berücksichtigt werden müssen, der im vorliegenden Fall gegen Null geht. […] Im Bescheid der BH S vom xx.xx.xxxx Zl **** wurde im Punkt III. Kostenbeitrag aus gebundenem Vermögen festgehalten: Die Rehabilitationsmaßnahme wird nur dann weiter gewährt, wenn der Kostenbeitrag in Höhe von € 195.100,-- auf den Liegenschaften EZ 30 und EZ 80, beide KG B, EZ 52 in KG A und EZ 65, EZ 64 und Gst 29/4 in EZ 89 alle KG C, bis xx.xx.xxxx grundbücherlich sichergestellt wird. Es gibt keine Rechtsgrundlage für die erfolgten Ausführungen der BH S, die Zahlungen für die Rehabilitationsmaßnahme einzustellen, wenn keine grundbücherliche Sicherstellung des Kostenbeitrages aus Punkt III des Bescheides erfolgt. Der Sachwalter fühlte sich durch diese Ausführungen unrechtmäßig unter Druck gesetzt. Auch hier liegt eine Verletzung der Verfahrensbestimmungen vor.“Im Bescheid der BH S vom xx.xx.xxxx Zl **** wurde im Punkt römisch drei. Kostenbeitrag aus gebundenem Vermögen festgehalten: Die Rehabilitationsmaßnahme wird nur dann weiter gewährt, wenn der Kostenbeitrag in Höhe von € 195.100,-- auf den Liegenschaften EZ 30 und EZ 80, beide KG B, EZ 52 in KG A und EZ 65, EZ 64 und Gst 29/4 in EZ 89 alle KG C, bis xx.xx.xxxx grundbücherlich sichergestellt wird. Es gibt keine Rechtsgrundlage für die erfolgten Ausführungen der BH S, die Zahlungen für die Rehabilitationsmaßnahme einzustellen, wenn keine grundbücherliche Sicherstellung des Kostenbeitrages aus Punkt römisch drei des Bescheides erfolgt. Der Sachwalter fühlte sich durch diese Ausführungen unrechtmäßig unter Druck gesetzt. Auch hier liegt eine Verletzung der Verfahrensbestimmungen vor.“ Der VwGH hob daraufhin mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl 2013/10/0225, Spruchpunkt III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft S vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und wies die Beschwerde in deren übrigen Umfang als unbegründet ab und führte in seiner Begründung hinsichtlich des erwähnten Spruchpunktes III. aus wie folgt:Der VwGH hob daraufhin mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl 2013/10/0225, Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft S vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und wies die Beschwerde in deren übrigen Umfang als unbegründet ab und führte in seiner Begründung hinsichtlich des erwähnten Spruchpunktes römisch drei. aus wie folgt: „Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass sein Eigentum an der Liegenschaft EZ 89, Grundbuch L., der Behörde bereits seit dem Jahr xxxx bekannt gewesen sei. Der Festsetzung des Kostenbeitrages aus Vermögen mit dem angefochtenen Bescheid stehe daher die Rechtskraft des Bescheides vom x.xx.xxxx, mit dem lediglich ein monatlicher Kostenbeitrag vorgeschrieben worden sei, entgegen. Dem ist zu entgegnen, dass sich die Behörde im Bescheid vom x.xx.xxxx ausdrücklich die gesonderte Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus Vermögen vorbehalten und nicht etwa ausgesprochen hat, dass aus Vermögen kein Kostenbeitrag zu leisten ist. Der Umstand, dass die Behörde das ihr schon im Jahr xxxx bekannte Eigentum des Beschwerdeführers an einem Grundstück nicht schon damals zum Anlass der Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus Vermögen genommen hat, steht der nunmehrigen Vorschreibung nicht entgegen. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, es bestehe keine Rechtsgrundlage für die nahezu gänzliche Abschöpfung seines Vermögens. Die Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob diese Vermögensabschöpfung mit den Zielen der dem Beschwerdeführer gewährten Rehabilitationsmaßnahme vereinbar sei. Die Vorschreibung eines derart großen Kostenbeitrages stelle einen Härtefall dar und gefährde den Unterhalt sowie die Zukunftsvorsorge des Beschwerdeführers, zumal dieser höhere Ausgaben habe als ein Durchschnittsbürger, etwa für unregelmäßig anfallende Therapien. Dazu sei ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch mit dem dargestellten Beschwerdevorbringen konkret behauptet hat, einen größeren Betrag als die ihm unstrittig verbleibenden € 10.000,-- zu benötigen, um den Erfolg der Rehabilitationsmaßnahme und seinen Unterhalt nicht zu gefährden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer unstrittig eine ganzjährige stationäre 24-stündige Betreuung mit voller Verpflegung gewährt wird und er bisher die ihm verbleibenden Teile von Pension und Pflegegeld nicht zur Gänze verbraucht hat, weshalb daraus Ersparnisse gebildet wurden. Der Umstand, dass sich auf Grund des Wertes des Vermögens ein hoher Kostenbeitrag errechnet, stellt keinen Grund dar, von der Vorschreibung abzusehen. Der Beschwerdeführer bringt auch vor, dass ihm die Gutachten betreffend den Wert seiner Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile nicht übermittelt worden seien. Es sei ihm nur der sich aus den Gutachten ergebende Schätzwert mitgeteilt worden. Dieser Wert sei deutlich überhöht, insbesondere sei bei der Liegenschaft EZ 89, Grundbuch L., die Randlage nicht berücksichtigt worden. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf: Dem Parteiengehör unterliegt der gesamte Inhalt eines Sachverständigengutachtens mit Befund, Hilfsbefund und Gutachten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar [2005], Rz 28 zu § 45 und die dort zitierte hg. Judikatur).Dem Parteiengehör unterliegt der gesamte Inhalt eines Sachverständigengutachtens mit Befund, Hilfsbefund und Gutachten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar [2005], Rz 28 zu Paragraph 45 und die dort zitierte hg. Judikatur). Dem Sachwalter des Beschwerdeführers wurde mit den Schreiben der belangten Behörde vom x.xx.xxxx und x.xx.xxxx lediglich der sich aus den eingeholten Gutachten ergebende Verkehrswert der Liegenschaften mitgeteilt. In seiner Stellungnahme vom xx.xx.xxxx hat der Sachwalter dazu ausgeführt, dass der Wert der Liegenschaft EZ 89, Grundbuch L., um mehr als das Doppelte überhöht sei, weil es sich um eine Randlage außerhalb der Ortschaft handle. Auch alle anderen Grundstückswerte seien wesentlich zu hoch angesetzt worden. Es sei ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme vor Ort gegeben worden. Ein im Wesentlichen gleichlautendes Vorbringen hat der Sachwalter in der Berufung erstattet, wobei er zusätzlich vorgebracht hat, dass seine Stellungnahme vom xx.xx.xxxx von der Behörde erster Instanz nicht berücksichtigt worden sei. Eine Zustellung der Gutachten an den Sachwalter des Beschwerdeführers erfolgte weder durch die Behörde erster Instanz noch durch die belangte Behörde. Damit blieb das Verfahren insofern mangelhaft, als dem Vertreter des Beschwerdeführers kein ausreichendes Parteiengehör zu den Gutachten betreffend den Verkehrswert der Liegenschaften eingeräumt worden ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wäre der Beschwerdeführer doch erst durch die ordnungsgemäße Einräumung von Parteiengehör zum Inhalt der Gutachten in die Lage versetzt worden, diesen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Weiters wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Ausspruch, dass die Rehabilitationsmaßnahme nur weiter gewährt werde, wenn der aus gebundenem Vermögen zu leistende Kostenbeitrag auf seinen Liegenschaften grundbücherlich sichergestellt werde. Dazu ist zunächst auszuführen, dass gegen die - von der Beschwerde nicht bekämpfte - behördliche Vorgangsweise, die Fälligkeit des Kostenbeitrages nicht - was nach § 20 TRG möglich wäre - innerhalb einer angemessenen Frist, sondern erst für den Zeitpunkt festzusetzen, an dem die Liegenschaften einer anderen Person ins Eigentum übertragen werden, und gleichzeitig die Einräumung eines Pfandrechts zur Sicherstellung dieser künftig fällig werdenden Forderung aufzutragen, grundsätzlich kein Einwand besteht. Es wäre auch möglich, die Fälligkeit nur unter der Bedingung hinauszuschieben, dass die Forderung entsprechend sichergestellt wird. Diesfalls könnten bei nicht fristgerechter Besicherung entsprechende Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden.Dazu ist zunächst auszuführen, dass gegen die - von der Beschwerde nicht bekämpfte - behördliche Vorgangsweise, die Fälligkeit des Kostenbeitrages nicht - was nach Paragraph 20, TRG möglich wäre - innerhalb einer angemessenen Frist, sondern erst für den Zeitpunkt festzusetzen, an dem die Liegenschaften einer anderen Person ins Eigentum übertragen werden, und gleichzeitig die Einräumung eines Pfandrechts zur Sicherstellung dieser künftig fällig werdenden Forderung aufzutragen, grundsätzlich kein Einwand besteht. Es wäre auch möglich, die Fälligkeit nur unter der Bedingung hinauszuschieben, dass die Forderung entsprechend sichergestellt wird. Diesfalls könnten bei nicht fristgerechter Besicherung entsprechende Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden. Überdies sei darauf hingewiesen, dass für den Fall des Absehens von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen, das (Liegenschafts-) Vermögen des Beschwerdeführers zur Vorschreibung eines Kostenbeitrages für die künftig noch zu erbringenden Leistungen herangezogen werden könnte. Sollte dieser Kostenbeitrag - für einen bestimmten Zeitraum - die Kosten der Rehabilitationsmaßnahmen erreichen, so dürfte die Maßnahme
2 TRG - für diesen Zeitraum- nicht (weiter) gewährt werden (vgl. zu einem solchen Fall das hg. Erkenntnis vom xx.xx.xxxx, Zl.****). Diesfalls wäre der Beschwerdeführer durch die Weitergewährung der Maßnahme unter der Voraussetzung, dass die Ersatzforderung grundbücherlich sichergestellt wird, nicht schlechter gestellt.Überdies sei darauf hingewiesen, dass für den Fall des Absehens von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen, das (Liegenschafts-) Vermögen des Beschwerdeführers zur Vorschreibung eines Kostenbeitrages für die künftig noch zu erbringenden Leistungen herangezogen werden könnte. Sollte dieser Kostenbeitrag - für einen bestimmten Zeitraum - die Kosten der Rehabilitationsmaßnahmen erreichen, so dürfte die Maßnahme
Paragraph 20, Absatz 2, TRG - für diesen Zeitraum- nicht (weiter) gewährt werden vergleiche zu einem solchen Fall das hg. Erkenntnis vom xx.xx.xxxx, Zl.****). Diesfalls wäre der Beschwerdeführer durch die Weitergewährung der Maßnahme unter der Voraussetzung, dass die Ersatzforderung grundbücherlich sichergestellt wird, nicht schlechter gestellt. Für die von der belangen Behörde gewählte Vorgangsweise, die weitere Gewährung der Leistung von der Besicherung eines künftig fällig werdenden Kostenbeitrages abhängig zu machen, bietet das Gesetz jedoch keine Grundlage. Die von § 3 Abs. 1 lit. d TRG als Voraussetzung für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen normierte Rehabilitationswilligkeit umfasst nach der Definition des § 3 Abs. 3 leg. cit. die Bereitschaft des Behinderten und seines Sachwalters ‚bei der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen entsprechend mitzuwirken‘. Es geht also um Handlungen bzw. Unterlassungen des Behinderten und seines Sachwalters im Zusammenhang mit der unmittelbaren Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine zielführende Rehabilitation sicherzustellen. Bei der grundbücherlichen Sicherstellung einer künftig fällig werdenden Kostenbeitragsleistung handelt es sich jedoch entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht um eine solche Handlung.Für die von der belangen Behörde gewählte Vorgangsweise, die weitere Gewährung der Leistung von der Besicherung eines künftig fällig werdenden Kostenbeitrages abhängig zu machen, bietet das Gesetz jedoch keine Grundlage. Die von Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, TRG als Voraussetzung für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen normierte Rehabilitationswilligkeit umfasst nach der Definition des Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. die Bereitschaft des Behinderten und seines Sachwalters ‚bei der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen entsprechend mitzuwirken‘. Es geht also um Handlungen bzw. Unterlassungen des Behinderten und seines Sachwalters im Zusammenhang mit der unmittelbaren Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine zielführende Rehabilitation sicherzustellen. Bei der grundbücherlichen Sicherstellung einer künftig fällig werdenden Kostenbeitragsleistung handelt es sich jedoch entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht um eine solche Handlung. Da die belangte Behörde daher die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid, soweit damit ein Kostenbeitrag aus gebundenem Vermögen entsprechend dem Spruchpunkt III. des Bescheides der Behörde erster Instanz festgelegt und die grundbücherliche Sicherstellung dieses Beitrages bei sonstiger Einstellung der Leistung angeordnet wurde,
GG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.“Da die belangte Behörde daher die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid, soweit damit ein Kostenbeitrag aus gebundenem Vermögen entsprechend dem Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides der Behörde erster Instanz festgelegt und die grundbücherliche Sicherstellung dieses Beitrages bei sonstiger Einstellung der Leistung angeordnet wurde,
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.“ Da die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides nunmehr rechtskräftig sind, wird auf diese nicht mehr weiter eingegangen.Da die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides nunmehr rechtskräftig sind, wird auf diese nicht mehr weiter eingegangen. Mit Schreiben der erkennenden Richterin vom xx.xx.xxxx wurden die gegenständlichen Sachverständigengutachten an den Beschwerdeführer, zH dessen Sachwalter, mit der Aufforderung zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Zl 2013/10/0225-6. Aus Sicht der erkennenden Richterin war keine Verhandlung erforderlich, da aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (TRG) LGBL Nr 58/1983 in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung LGBl Nr 130/2013 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (TRG) LGBL Nr 58 aus 1983, in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, lauten wie folgt: „§ 3Anspruch
Abs 1 TRG hat der Behinderte entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen dem Land zu den Kosten einen Beitrag zu leisten.
Paragraph 20, Absatz eins, TRG hat der Behinderte entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen dem Land zu den Kosten einen Beitrag zu leisten.
Abs 1 der Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe darf ein Kostenbeitrag aus Vermögen einem Menschen mit Behinderung nur dann vorgeschrieben werden, wenn dieser in einem Wohnheim untergebracht und vollständig verpflegt wird.
Paragraph 8, Absatz eins, der Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe darf ein Kostenbeitrag aus Vermögen einem Menschen mit Behinderung nur dann vorgeschrieben werden, wenn dieser in einem Wohnheim untergebracht und vollständig verpflegt wird. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unzweifelhaft in einem Wohnheim untergebracht und wird dieser auch vollständig verpflegt. Dies wurde während des gesamten Verfahrens nicht bestritten. Dem Vorbringen, die Liegenschaft EZ 29/4 KG C sei der belangten Behörde bereits im Rahmen der Bescheiderlassung zur Zahl **** vom xx.xx.xxxx bekannt gewesen und hindere der hiezu ergangene und bereits rechtskräftige Bescheid eine Vorschreibung
Im genannten Bescheid wurde keineswegs ausgesprochen, dass kein Kostenbeitrag aus Vermögen zu leisten wäre, es wurde jedoch ausgesprochen, dass sich die Behörde die gesonderte Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus Vermögen vorbehalte. Die Tatsache, dass hinsichtlich einer Liegenschaft nicht im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein Kostenbeitrag aus Vermögen vorgeschrieben worden ist, hindert nicht eine nunmehrige Vorschreibung in Bezug auf diese Liegenschaft.Dem Vorbringen, die Liegenschaft EZ 29/4 KG C sei der belangten Behörde bereits im Rahmen der Bescheiderlassung zur Zahl **** vom xx.xx.xxxx bekannt gewesen und hindere der hiezu ergangene und bereits rechtskräftige Bescheid eine Vorschreibung
Paragraph 20, TRG, kann nicht gefolgt werden. Im genannten Bescheid wurde keineswegs ausgesprochen, dass kein Kostenbeitrag aus Vermögen zu leisten wäre, es wurde jedoch ausgesprochen, dass sich die Behörde die gesonderte Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus Vermögen vorbehalte. Die Tatsache, dass hinsichtlich einer Liegenschaft nicht im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein Kostenbeitrag aus Vermögen vorgeschrieben worden ist, hindert nicht eine nunmehrige Vorschreibung in Bezug auf diese Liegenschaft.
Abs 2 der Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe hat dem Menschen mit Behinderung jedenfalls ein Betrag von € 10.000,-- zur Deckung sonstiger persönlicher Bedürfnisse zu verbleiben.
Paragraph 8, Absatz 2, der Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe hat dem Menschen mit Behinderung jedenfalls ein Betrag von € 10.000,-- zur Deckung sonstiger persönlicher Bedürfnisse zu verbleiben. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es gäbe im Land Tirol keine Rechtsgrundlage für eine hundertprozentige Direktweiterverrechnung von Ausgaben zu Lasten des Einkommens und Vermögens und dass er aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit viel höhere Ausgaben hat, als der Durchschnittsbürger, ist zu entgegnen, dass zum einen im bereits rechtskräftig gewordenen Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheides, € 24.908,74 an Kostenbeitrag aus ungebundenem Vermögen vorgeschrieben worden sind und sohin dem Beschwerdeführer von den € 34.908,74 des ungebundenen Vermögens (Erfolgskonto und Wertpapierdepot), unstrittig € 10.000,--
Abs 2 der Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe verblieben sind. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es gäbe im Land Tirol keine Rechtsgrundlage für eine hundertprozentige Direktweiterverrechnung von Ausgaben zu Lasten des Einkommens und Vermögens und dass er aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit viel höhere Ausgaben hat, als der Durchschnittsbürger, ist zu entgegnen, dass zum einen im bereits rechtskräftig gewordenen Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides, € 24.908,74 an Kostenbeitrag aus ungebundenem Vermögen vorgeschrieben worden sind und sohin dem Beschwerdeführer von den € 34.908,74 des ungebundenen Vermögens (Erfolgskonto und Wertpapierdepot), unstrittig € 10.000,--
Paragraph 8, Absatz 2, der Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe verblieben sind. Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer unbestritten eine ganzjährige stationäre 24-stündige Betreuung mit voller Verpflegung erhält und der allenfalls weitere Bedarf an Taschengeld, Hygieneartikeln, Kleidung etc durch die dem Beschwerdeführer verbleibenden € 10.000,-- abgedeckt werden. Werden dem Beschwerdeführer überlassene Anteile von Pflegegeld und Pension von diesem nicht (zur Gänze) verbraucht, werden diese zu weiterem Vermögen. Die Tatsache, dass sich (hierdurch) ein vergleichsweise hoher Wert an Vermögen bildet, kann nicht dazu führen, von der gegenständlichen Vorschreibung abzusehen. Betreffend des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er nie die Gutachten hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaften erhalten hätte, sondern lediglich die Schätzwerte mitgeteilt worden wären, wobei diese deutlich überhöht gewesen wären, wird ausgeführt wie folgt: Tatsächlich geht aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt nicht hervor, dass die Gutachten dem Beschwerdeführer übermittelt worden wären. Da das Parteiengehör jedoch den gesamten Inhalt eines Sachverständigengutachtens (Befund, Hilfsbefund, Gutachten) umfasst (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (
Abs 1 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird.
Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Um die Methode eines Sachverständigen, und zwar die Art der Befundaufnahme, zu erschüttern, ist es Sache der Partei, der Methodenwahl auf gleicher fachlicher Ebene zB durch Vorlage eines Privatgutachtens, das sich konkret gegen die Auswahl der fachlichen Methode bei der Befundaufnahme wendet, entgegen zu treten (vgl VwGH 05.11.2009, 2009/16/0169). Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht geschehen und besteht hinsichtlich der Richtigkeit der Gutachten keinerlei Zweifel.Um die Methode eines Sachverständigen, und zwar die Art der Befundaufnahme, zu erschüttern, ist es Sache der Partei, der Methodenwahl auf gleicher fachlicher Ebene zB durch Vorlage eines Privatgutachtens, das sich konkret gegen die Auswahl der fachlichen Methode bei der Befundaufnahme wendet, entgegen zu treten vergleiche VwGH 05.11.2009, 2009/16/0169). Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht geschehen und besteht hinsichtlich der Richtigkeit der Gutachten keinerlei Zweifel.
Abs 1 lit d TRG ist Voraussetzung für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen, dass der Behinderte rehabilitationswillig ist. Dieser Voraussetzung kommt der Behinderte
Abs 3 TRG nach, wenn er oder sein gesetzlicher Vertreter bereit ist, bei der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen entsprechend mitzuwirken.
Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, TRG ist Voraussetzung für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen, dass der Behinderte rehabilitationswillig ist. Dieser Voraussetzung kommt der Behinderte
Paragraph 3, Absatz 3, TRG nach, wenn er oder sein gesetzlicher Vertreter bereit ist, bei der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen entsprechend mitzuwirken. Laut VwGH Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl 2013/10/0225, geht es hiebei um Handlungen bzw Unterlassungen des Behinderten und seines Sachwalters im Zusammenhang mit der unmittelbaren Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine zielführende Rehabilitation sicherzustellen. Für die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise, die weitere Gewährung der Leistung von der Besicherung eines künftig fällig werdenden Kostenbeitrages abhängig zu machen, bietet wie der VwGH im obigen Erkenntnis weiter ausführt, das Gesetz keine Grundlage und war sohin die entsprechende Passage, wonach nämlich die Rehabilitationsmaßnahme nur dann weiter gewährt wird, wenn der Kostenbeitrag in Höhe von € 195.100,00 auf den Liegenschaften EZ 30 und EZ 80, beide KG B, EZ 52 in KG A und EZ 65, EZ 64 und Gst. 29/4 in EZ 89 alle KG C, bis xx.xx.xxxxx grundbücherlich sichergestellt wird, in Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu streichen.Laut VwGH Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl 2013/10/0225, geht es hiebei um Handlungen bzw Unterlassungen des Behinderten und seines Sachwalters im Zusammenhang mit der unmittelbaren Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine zielführende Rehabilitation sicherzustellen. Für die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise, die weitere Gewährung der Leistung von der Besicherung eines künftig fällig werdenden Kostenbeitrages abhängig zu machen, bietet wie der VwGH im obigen Erkenntnis weiter ausführt, das Gesetz keine Grundlage und war sohin die entsprechende Passage, wonach nämlich die Rehabilitationsmaßnahme nur dann weiter gewährt wird, wenn der Kostenbeitrag in Höhe von € 195.100,00 auf den Liegenschaften EZ 30 und EZ 80, beide KG B, EZ 52 in KG A und EZ 65, EZ 64 und Gst. 29/4 in EZ 89 alle KG C, bis xx.xx.xxxxx grundbücherlich sichergestellt wird, in Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu streichen. Insgesamt war daher wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.1976.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.