RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/18/0822-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des X Y, Ort 1, vertreten durch B J, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des römisch zehn Y, Ort 1, vertreten durch B J, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 400,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 400,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird gemäß § 64 Abs 2 VStG der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz mit Euro 40,-- neu bestimmt. Dementsprechend wird gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz mit Euro 40,-- neu bestimmt. Im Übrigen wird der Spruch des Straferkenntnisses insoferne berichtigt, als die Wortfolge „Herr J H“ durch die Wortfolge „der vom Beschuldigten beschäftigte J H“ ersetzt wird und dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs 1 Ziffer 15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl Nr 450/1994 idgF iVm § 2 Abs 7 Ziffer 3 der Arbeitsstättenverordnung, BGBl II Nr 368/1998 idgF zur Last gelegt wird.Im Übrigen wird der Spruch des Straferkenntnisses insoferne berichtigt, als die Wortfolge „Herr J H“ durch die Wortfolge „der vom Beschuldigten beschäftigte J H“ ersetzt wird und dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994, idgF in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3 der Arbeitsstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 368 aus 1998, idgF zur Last gelegt wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Ort 4 für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 wurde mit Schreiben des Arbeitsinspektorates Ort 3 vom xx.xx.xxxx folgender Sachverhalt mitgeteilt: „Anlässlich einer am xx.xx.xxxx gegen 15:00 Uhr von H M durchgeführten Unfallerhebung (Arbeitsunfall von Herrn J H) bei der Firma Z e.U., Adresse, wurde festgestellt, dass am xx.xx.xxxx gegen 12:30 Uhr Herr J H auf dem „schneeglatten und nicht gestreuten Boden“ (Wortlaut aus dem Polizeibericht GZ ****) im Bereich der Hausmüllverladung ausrutschte, rückwärts zu Boden fiel und mit dem Hinterkopf am Boden aufschlug. Dadurch erlitt Herr J H einen Schädelbruch. Die Hausmülldisposition befindet sich im Schotterwerk. Der Unfall passierte im Bereich der LKW-Andock-Station.“ Diesbezüglich hat Herr X Y , xx.xx.xxxx, eine Übertretung gem. § 2 Abs 7 Z 3 Arbeitsstättenverordnung-AStV, BGBl II 368/1998, in Verbindung mit § 130 Abs 1 Z 15 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz-ASchG, BGBl 450/1994, in der geltenden Fassung, zu verantworten, wonach als Arbeitgeber dafür zu sorgen ist, dass Verkehrswege bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind.“Diesbezüglich hat Herr römisch zehn Y , xx.xx.xxxx, eine Übertretung gem. Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, Arbeitsstättenverordnung-AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 368 aus 1998,, in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 15, Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz-ASchG, Bundesgesetzblatt 450 aus 1994,, in der geltenden Fassung, zu verantworten, wonach als Arbeitgeber dafür zu sorgen ist, dass Verkehrswege bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind.“ Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 7 Ziffer 3 AStV in Verbindung mit § 130 Abs 1 Ziffer 15 ASchG zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 130 Abs 1 ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3 AStV in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 15 ASchG zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß Paragraph 130, Absatz eins, ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch B J, Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sei, dass er den Arbeitsunfall von Herrn J H am xx.xx.xxxx zu verantworten habe. Die belangte Behörde gehe von fahrlässigem Verhalten des Beschwerdeführers aus. Nach der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses seien die nachgereichten Unterlagen konstruiert und erst im Nachhinein angefertigt worden. Richtig sei, dass es am xx.xx.xxxx gegen 12.30 Uhr zu einem Arbeitsunfall von Herrn J H gekommen sei. Dieser sei auf dem schneeglatten und nicht gestreuten Boden ausgerutscht, rückwärts zu Boden gefallen und sei mit dem Hinterkopf am Boden aufgeschlagen. Dadurch habe Herr J H einen Schädelbruch erlitten. Weiters richtig sei, dass sich der Unfall bei der Hausmülldisposition und somit am Betriebsgelände ereignet habe. Herr J H sei seit 10 Jahren mit der Schneeräumung und der Kiesstreuung am Werksgelände beschäftigt. Die Sicherung der Verkehrswege umfasse somit das Aufgabengebiet von Herrn J H. Am xx.xx.xxxx sei dieser mit der Schneeräumung und Streuung mit Kies für den Verkehrsweg von der Landesstraße bis zur Waage und dort bis zur Umladestation inklusive der Manipulationsfläche beschäftigt gewesen. Nach erfolgter Schneeräumung mit dem Radlader auf der Manipulationsfläche der Müllumladestation habe Herr J H den Radlader verlassen, um den Vorhang des Mülllagers zu öffnen. Dabei sei der Unfall erfolgt. Dass bei der Schneeräumung mit einem Radlader zwischenzeitlich eine schneeglatte Oberfläche vorhanden sei, liege in der Natur der Tätigkeit. Aufgrund des Druckes der Schiebung von Material auf Schnee komme es zu einer Kompression der untersten Schneeschicht, welche schneeglatt werde. Aufgrund dessen sei auch eine Kiesung dieser Fläche notwendig, welche auch stets durchgeführt werde. Die Tätigkeit von Herrn J H sei in zwei Schritten erfolgt. Im ersten Schritt werde der Schnee geräumt und im drauf folgenden Schritt würden die geräumten Flächen gekiest werden. Insbesondere im Bereich der Mülldisposition erfolge öfters eine Schiebung, da auch der Müll in das Mülldepot geschoben werde und die Fläche darunter glatt werde. Nach einer Müllschiebung würde die Fläche von Herrn J H wieder gekiest werden. Herr J H sei mehrfach mündlich drauf hingewiesen worden, dass während seiner Tätigkeit erhöhte Vorsicht notwendig sei. Insbesondere sei es aufgrund von Arbeitsplatzevaluierungen zur Erstellung des Maßnahmenblattes und einer Unterweisung sämtlicher Mitarbeiter gekommen, die mit der Schneeräumung beauftragt seien. Dabei werde insbesondere darauf hingewiesen, dass schneeglatte Flächen ohne vorherige Streuung nicht betreten werden dürften, dass Sicherheitsschuhe mit Sohlenprofil für Winterverhältnisse zu tragen seien und dass beim Aus- und Einsteigen in das Führerhaus des Radladers die Haltegriffe zu verwenden seien. Zusätzlich seien Schnee- und Eisreste von den Schuhen abzustreifen. Somit sei eine Unterweisung erfolgt, wie die Schneeräumung am Werksgelände zu erfolgen habe. Aufgrund der Unterweisungen von Seiten des Beschwerdeführers sei Herrn J H das Risiko und die Gefahren seiner Tätigkeit als Schneeräumer bewusst und bekannt gewesen. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer eine präventivdienstliche Betreuung der Firmennamen in Anspruch genommen, um eine vollständige und korrekte Arbeitsplatzevaluierung sowie eine ausführliche Unterweisung der Mitarbeiter zu gewährleisten. Wenn nun im Straferkenntnis angeführt werde, dass die Schneeräumung dort nicht thematisiert sei, erkläre sich dies aufgrund des Datums der Betreuung, da am xx.xx.xxxx keinerlei Schneeflächen am Betriebsgelände vorhanden seien. Trotz alledem sei der Beschwerdeführer bereit, nun neben der Kiesstreuung auch eine Salzstreuung durchzuführen, wobei diesbezüglich zu betonen sei, dass auch bei Streuung von Salz während der zweiteiligen Tätigkeit eine schneeglatte Fläche vorhanden sei. Wie bereits erwähnt, liege dies in der Natur der Tätigkeit selbst. In weiterer Folge sei eine nachträgliche Erstellung der Unterweisungen, wie von der belangten Behörde behauptet, nicht möglich, da der Mitarbeiter P O nicht mehr im Betrieb beschäftigt sei und sich auch zum Zeitpunkt des Unfalles nicht mehr in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer befunden habe. Aus diesen Umständen habe der Beschwerdeführer sämtliche Maßnahmen zur spezifischen Gefahrenabwehr eingesetzt. Zusätzliche Maßnahmen seien nicht notwendig gewesen und hätten den tragischen Unfall in dieser Form auch nicht abwenden können. Somit sei nicht von einem fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen und eine Strafe nicht gerechtfertigt. Aufgrund des fehlenden Verschuldens von Seiten des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen gehabt. Ein rechtmäßiges Alternativverhalten, wie die Streuung von Salz, sei nicht denkbar, weswegen ein Verschulden jedenfalls ausscheide, da auch bei der Streuung mit Salz zwischenzeitig schneeglatte Flächen vorhanden seien. Abschließend wurde beantragt, das Verfahren einzustellen bzw von der Verhängung einer Strafe abzusehen, in eventu die Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Dieser Beschwerde kam hinsichtlich der Strafhöhe Berechtigung zu. Bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden der Beschuldigte sowie der Zeuge J H einvernommen. Überdies wurde ein vom Beschuldigten gelegter Firmenbuchauszug sowie ein Auszug der Gebietskrankenkasse betreffend den Arbeitnehmer P O zum Akt genommen sowie ein Konvolut von Lichtbildern, zu dem der Beschuldigte im Einzelnen befragt worden ist. Zudem wurde der erstinstanzliche Akt verlesen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht insbesondere nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Firma „Z e.U.“, Inhaber X Y , ist zu Firmenbuchnummer FN beim Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck eingetragen. Als Geschäftszweig dieser als Einzelfirma betriebenen Firma scheint auf „Schottergewinnung, Erdbau, Bergbau, Güterbeförderung“.Die Firma „Z e.U.“, Inhaber römisch zehn Y , ist zu Firmenbuchnummer FN beim Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck eingetragen. Als Geschäftszweig dieser als Einzelfirma betriebenen Firma scheint auf „Schottergewinnung, Erdbau, Bergbau, Güterbeförderung“. Dieses als Einzelfirma geführte Unternehmen betreibt unter anderem am Werksgelände in Adresse, eine Müllumladestation betreffend den gesamten im Bezirk Ort 2 anfallenden Hausmüll. Dieser Hausmüll wird in die Umladestation im Werksgelände gebracht, dort zwischengelagert und sodann umgeladen auf Sattelzüge, die diesen Hausmüll nach Ort 4 zur Verbrennung transportieren. Dabei besteht zwischen dem Beschuldigten und der Firma Firmenname 2 ein Vertragsverhältnis zur Lagerung und Umladung des Hausmülles, wobei dieses seit etwa drei Jahren andauert. Der Transport des Hausmülles nach Ort 4 zur Verbrennung erfolgt sodann durch die Firma Firmenname
- Am xx.xx.xxxx erfolgte kein Betrieb des Kieswerkes, da dieses zwischen Weihnachten und Neujahr regelmäßig nicht betrieben wird, wohl aber war die Umladestation an diesem Tag in Betrieb. J H, der damals vom Beschuldigten schon seit mehreren Jahren als Teilzeitkraft im Betrieb, insbesondere für die Schneeräumung und Streuung, beschäftigt war, wurde gegen Mittag dieses Tages von der Firma Firmenname 3 verständigt, dass diese gegen 13.00 Uhr Hausmüll anliefern würde. Aufgrund dieses Anrufes fuhr J H in das Werk, um dort eine Schneeräumung durchzuführen, zumal der Schneefall an diesem Tag etwa gegen bis 12.00 Uhr Mittag andauerte. Dabei räumte J H mit einem Radlader insbesondere den Platz vor der Müllumladestation. Als dann gegen 12.30 Uhr ein Müll-LKW zur Müllumladestation kam, stieg J H vom Radlader und wollte das Hausmülldepot händisch aufschieben. Durch das Ankommen des Müll-LKWs vergaß J H jedoch, die geräumte Fläche vorher zu kiesen, legte nach dem Absteigen vom Radlader noch etwa zwei bis drei Meter zurück, rutschte sodann auf der schneeglatten und ungestreuten Fläche aus und fiel nach hinten auf den Hinterkopf, wodurch er dabei einen Schädelbasisbruch erlitt. Dabei trug er eigene in seinem Privateigentum befindliche Schneestiefel. Nach dem Unfall befand er sich 19 Tage im Krankenhaus und musste sich anschließend einer speziellen Therapie unterziehen. Seit diesem Arbeitsunfall wird seitens des Beschuldigten vermehrt auf Salzstreuung gesetzt. Neben J H waren weitere drei andere Arbeitnehmer abwechselnd mit Schneeräumung und Streuung im Werk befasst. Diese wurden seitens des Beschuldigten hinsichtlich der Schneeräumung im Jahre xxxx unterwiesen, wobei ihnen diesbezüglich ein Maßnahmenblatt übergeben worden ist und der Beschuldigte, neben den drei anderen Arbeitnehmern, die damit befasst waren, diese Unterweisung mit ihrer eigenhändigen Unterschrift bestätigt haben. Überdies wurde J H einmal jährlich vom Beschuldigten auf die Gefahren der Schneeräumung mündlich aufmerksam gemacht. Am xx.xx.xxxx erfolgte eine präventivdienstliche Betreuung des Unternehmens durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Außenstelle Ort 3, Präventionszentrum. Dabei wurden laut „Bemerkungen“ im Bericht vom xx.xx.xxxx angeführt, dass die Bereiche Arbeitssicherheit im Schotterabbau, Sturz und Fall, Alleinarbeit, sichere Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten, Sicherheit in der Metallbearbeitung und Unfallbeispiele, Inhalt der Unterweisungen gewesen sind. Die Schneeräumung und Streuung und die damit verbundenen Gefahren sind in diesem Bericht nicht erwähnt. Diese Feststellungen ergeben sich zum Großteil aus den Ausführungen des Beschuldigten selbst und werden ergänzt durch die Angaben des Zeugen J H zum genauen Verlauf des von ihm erlittenen Arbeitsunfalles. Der Zeuge machte einen grundsätzlich glaubwürdigen Eindruck und ergibt sich kein Anlass, an den diesbezüglichen Angaben zu zweifeln. Die Angaben zur Firma und dem Geschäftszweig folgen den diesbezüglichen Eintragung im Firmenbuch beim Landesgericht Ort
- Zudem wurden die örtlichen Gegebenheiten im Werk, insbesondere die Müllumladestation, durch die auf Seiten des Beschuldigten gelegten Lichtbilder objektiviert. In rechtlicher Hinsicht ist die gegenständliche Angelegenheit wie folgt zu würdigen: Gemäß § 130 Abs 1 Ziffer 15 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 166,-- bis Euro 8.364,--, im Wiederholungsfall mit Gelstrafe von Euro 333,-- bis Euro 16.659,-- zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt.Gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 15 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 166,-- bis Euro 8.364,--, im Wiederholungsfall mit Gelstrafe von Euro 333,-- bis Euro 16.659,-- zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt. Nach § 2 Abs 7 Ziffer 3 der Arbeitsstättenverordnung ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind. Nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3 der Arbeitsstättenverordnung ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind. Im gegenständlichen Fall war jener Bereich, in dem der Beschuldigte im Werksgelände vom Radlader gestiegen ist, um den Hausmüllbehälter für eine Hausmüllanlieferung zu öffnen, in keiner Weise gefahrlos zu benützen, zumal dieser Bereich durch die Schneeräumung schneeglatt gewesen ist und nicht gestreut war. Das war Grund dafür, dass J H auf dieser Fläche ausgerutscht ist und sodann die beschriebene Verletzung erlitten hat. Damit hat der Beschuldigte als Arbeitgeber und Eigentümer der Arbeitsstätte in objektiver Hinsicht den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt. Zur subjektiven Tatseite, dem Verschulden, ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem der Beschuldigte gehalten ist, mangelndes Verschulden nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen. Dabei hätte der Beschuldigte nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein betriebsinternes Kontrollsystem aufzuzeigen und zu belegen gehabt, das mit gutem Grund die Einhaltung der gegenständlichen Bestimmungen erwarten lässt. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.1996, Zl. 96/03/0232, ausgesprochen, dass es zur Bescheinigung eines funktionierenden Kontrollsystems einer konkreten Darlegung bedurft hätte, wann, wie oft und auf welche Weise vom Beschuldigten (bzw von einer von ihm beschäftigten Person) Kontrollen vorgenommen worden sind, wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen (VwGH 15.12.1993, Zl 93/03/0208). In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der Beschuldigte zwar darlegen konnte, dass die vier mit der Schneeräumung und Streuung beschäftigten Arbeitnehmer im Jahre xxxx schriftlich hinsichtlich der Gefahren unterwiesen worden sind und insbesondere J H danach auch noch einmal im Jahr mündlich hinsichtlich dieser Gefahren aufmerksam gemacht worden ist, wobei jedoch keinerlei Behauptung, geschweige denn eine Bescheinigung dafür erfolgt ist, dass vom Beschuldigten oder einer von ihm beauftragten Person in irgendeiner Weise kontrolliert worden wäre, ob diese Weisungen tatsächlich befolgt worden sind. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere zu Zahl 2012/02/0072 ausgesprochen, dass das entsprechende Kontrollsystem auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen hat, wodurch es kein Vertrauen darauf geben kann, dass etwa auch eingewiesene und laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. In Anlehnung an diese äußerst rigide Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Darlegung eines allenfalls wirksamen Kontrollsystems ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein wirksames Kontrollsystem zu behaupten, geschweige denn ein solches zu belegen. Somit hat der Beschuldigte den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hielt es allerdings für angebracht, die Strafe, wie vorgenommen, herabzusetzen. Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass J H ja betriebsintern damit betraut gewesen ist, für eine entsprechende Schneeräumung und Streuung zu sorgen. Gerade dieser Arbeitnehmer hat im gegenständlichen Fall auf diese Streuung vergessen, wodurch es zum beschriebenen Arbeitsunfall gekommen ist. Der Umstand, dass gerade jene Person, die für die Streuung zuständig war, diese jedoch nicht vorgenommen hat, wirkt sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als mildernd für den Beschuldigten aus, sodass mit der entsprechenden Strafherabsetzung vorzugehen war. Mildernd war zudem die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten. Hinsichtlich der Einkommenssituation des Beschuldigten wird von durchschnittlichen Gegebenheiten ausgegangen, zumal konkrete Angaben vom Beschuldigten dazu nicht gemacht worden sind. Dieser gab lediglich an, Schulden in der Höhe von ca. Euro 500.000,-- zu haben und sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder zu sein. Die nunmehr verhängte Strafe ist zweifelsfrei mit diesen Gegebenheiten in Einklang zu bringen. Nicht angezeigt war ein Abseher von einer Bestrafung, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass im konkreten Fall die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden gering gewesen wären. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.18.0822.2