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LVwG-2015/18/1388-1

Obsah (4)Art 133§ 45§ 40§ 41

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/18/1388-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

Art 133Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als „Ladungsbescheid zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren“ bezeichnete Verfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 27.04.2015 lautet bis zur Rechtsmittelbelehrung wie folgt: „Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung) Sie haben am 15.12.2014 um 14:40 in Ort X, A *** Autobahn W Str.km 118,45, Richtung: Osten als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *-***** im angeführten Bereich, welcher außerhalb des Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 45 km/h überschritten. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.Sie haben am 15.12.2014 um 14:40 in Ort römisch zehn, A *** Autobahn W Str.km 118,45, Richtung: Osten als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *-***** im angeführten Bereich, welcher außerhalb des Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 45 km/h überschritten. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. 1) Ergänzung des Einspruchs 2) Gewährung der erbetenen Akteneinsicht Die Anzeige der API (Autobahn Polizeiinspektion) V sowie der

weis der Abtretung des Verfahrens der Bezirkshauptmannschaft V an die Landespolizeidirektion Tirol liegen in Ablichtung bei. Die Strafverfügung vom 14.01.2015 ist ebenfalls beigelegt.Die Anzeige der API (Autobahn Polizeiinspektion) römisch fünf sowie der

weis der Abtretung des Verfahrens der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf an die Landespolizeidirektion Tirol liegen in Ablichtung bei. Die Strafverfügung vom 14.01.2015 ist ebenfalls beigelegt. Verwaltungsübertretungen

§Verwaltungsübertretungen

Paragraph § 52 lit. a Zif. 10 a StVOParagraph 52, Litera a, Zif. 10 a StVO Bitte kommen Sie persönlich in unser Amt oder entsenden Sie an Ihrer Stelle einen Bevollmächtigten. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zu uns kommen. Sie werden ersucht, binnen einer Frist von 3 (drei) Wochen ab Zustellung ggstl. Ladungsbescheides eine schriftliche Stellungnahme samt Ergänzung des Einspruchs unter gleichzeitiger Bekanntgabe der allseitigen Verhältnisse (Einkommen/Vermögen/Sorgepflichten) des Beschuldigten der Landespolizeidirektion Tirol zu übermitteln. Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein. Personen die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten. Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person - zB einen Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder - vertreten lassen, - wenn Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht, - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zu uns kommen. Datum Zeit Stiege/Stock/Zimmer Nr. Binnen 3 Wochen ab Zustellung --- */*** Bitte bringen Sie diesen Ladungsbescheid, einen amtlichen Lichtbildausweis und folgende Unterlagen mit: --- Bitte bringen Sie auch die Ihrer Verteidigung dienenden Beweismittel mit oder geben Sie uns diese so rechtzeitig bekannt, dass wir sie bis zur Verhandlung herbeischaffen können. Wenn Sie dieser Ladung ohne wichtigen Grund - z B Krankheit, Gebrechlichkeit, zwingende berufliche Behinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise - nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird. Teilen Sie uns daher in Ihrem eigenen Interesse sofort mit, wenn Sie zum angegebenen Termin nicht kommen können, damit er allenfalls verschoben werden kann. Rechtsgrundlagen: § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVGParagraph 19, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG §§ 40,41, 43 und 59 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG“Paragraphen 40,,41, 43 und 59 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG“ Gegen diese Verfügung wurde vom Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt B B, Ort Y, Beschwerde erhoben. Außerdem wurde um Fristverlängerung zur schriftlichen Stellungnahme samt Ergänzung des Einspruches und ergänzende Akteneinsicht durch Zusendung der vollständigen Akten nebst aller eventueller Beiakten und Protokolle in die Kanzlei des Rechtsvertreters ersucht. Als Begründung wurde angegeben, dass zur Prüfung des Tatvorwurfes, der möglichen Fehlerbehaftung des Messvorganges und anschließenden verteidigenden Stellungnahme weitere Unterlagen zur Messung, insbesondere Schulungsnachweise der Messbeamten, Eichschein und verwendete Software-Version des Messgerätes, Messwinkel und –entfernung, Lebensakte, Alter und Gebrauchsanweisung des Messgerätes benötigt würden. Es werde bereits jetzt beantragt, von einer Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und das Verfahren

§ 45VSt

G einzustellen.Als Begründung wurde angegeben, dass zur Prüfung des Tatvorwurfes, der möglichen Fehlerbehaftung des Messvorganges und anschließenden verteidigenden Stellungnahme weitere Unterlagen zur Messung, insbesondere Schulungsnachweise der Messbeamten, Eichschein und verwendete Software-Version des Messgerätes, Messwinkel und –entfernung, Lebensakte, Alter und Gebrauchsanweisung des Messgerätes benötigt würden. Es werde bereits jetzt beantragt, von einer Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und das Verfahren

Paragraph 45, VStG einzustellen. Diesem Rechtsmittel kam keine Berechtigung zu. Die Vorgangsweise der Erstbehörde entsprach der Rechtslage.

§ 40Abs 1 VSt

G hat die Behörde, sofern sie nicht schon aufgrund der Anzeige oder darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung absieht, dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

Paragraph 40, Absatz eins, VStG hat die Behörde, sofern sie nicht schon aufgrund der Anzeige oder darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung absieht, dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

§ 40Abs 2 VSt

G kann die Behörde den Beschuldigten zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern,

seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dabei ist der Beschuldigte auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmung einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen.

Paragraph 40, Absatz 2, VStG kann die Behörde den Beschuldigten zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern,

seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dabei ist der Beschuldigte auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmung einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen.

§ 41Abs 1 Z 1 VSt

G hat die Ladung die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift zu enthalten. Überdies hat sie

§ 41

Abs 1 Z 2 zu enthalten die Aufforderung, die der Verteidigung dienlichen Tatsachen vorzubringen und die der Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig bekannt zu geben, dass sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können.

Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Ladung die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift zu enthalten. Überdies hat sie

Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, zu enthalten die Aufforderung, die der Verteidigung dienlichen Tatsachen vorzubringen und die der Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig bekannt zu geben, dass sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können. Entsprechend § 41 Abs 2 VStG kann die Ladung auch die Androhung enthalten, dass das Strafverfahren, wenn der Beschuldigte der Ladung keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann. Diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sie in der Ladung angedroht und wenn die Ladung dem Beschuldigten zu eigenen Handen zugestellt worden ist. Entsprechend Paragraph 41, Absatz 2, VStG kann die Ladung auch die Androhung enthalten, dass das Strafverfahren, wenn der Beschuldigte der Ladung keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann. Diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sie in der Ladung angedroht und wenn die Ladung dem Beschuldigten zu eigenen Handen zugestellt worden ist. § 42 VStG sieht für die Aufforderung

§ 40Abs 2 praktisch die selben Inhaltserfordernisse vor.

Damit war das Vorgehen der Landespolizeidirektion Tirol im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren gedeckt von den angeführten Bestimmungen.Paragraph 42, VStG sieht für die Aufforderung

Paragraph 40, Absatz 2, praktisch die selben Inhaltserfordernisse vor. Damit war das Vorgehen der Landespolizeidirektion Tirol im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren gedeckt von den angeführten Bestimmungen. Soweit in der Beschwerde beantragt worden ist, dass eine Fristverlängerung zur schriftlichen Stellungnahme beantragt wird, ist auszuführen, dass die gesetzte Frist von drei Wochen in jeder Weise ausreichend ist. Davon abgesehen ist der Beschuldigte nicht gehindert, auch zum derzeitigen Zeitpunkt noch eine Stellungnahme samt allfälligen Beweismitteln einzubringen. Soweit eine ergänzende Akteneinsicht im Rechtsmittel beantragt worden ist, ist auszuführen, dass ohnehin in der angefochtenen Verfügung der Landespolizeidirektion Tirol zu Punkt 2 die erbetene Akteneinsicht gewährt hätte werden sollen. Zudem steht es dem Beschuldigten auch hinsichtlich diesem Punkt frei,

wie vor Akteneinsicht in den Akt der Landespolizeidirektion Tirol zu nehmen. Ob schließlich eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu erfolgen hat oder eine Bestrafung des Beschuldigten, wird sodann erst im weitergeführten Verwaltungsstrafverfahren zu klären sein. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.18.1388.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.