RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/0813-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des Dr. CC, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z-Y vom 18.02.2015, Zahl ****, betreffend eine PKW-Stellplatzüberdachung auf dem Grundstück ***1/3 KG U-Z, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z-Y mit der Maßgabe bestätigt,Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z-Y mit der Maßgabe bestätigt, dass die beantragte Baubewilligung zur Errichtung einer PKW-Stellplatzüberdachung auf dem Grundstück ***1/3 KG U-Z (anstelle der Einreichunterlagen der Zimmerei D GmbH vom 14.10.2014 mit der Plannummer 001) nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Planunterlagen der Zimmerei D GmbH vom 22.05.2015 mit der Plannummer 001 sowie der schon dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde gelegten Planunterlagen Planbeilage „Fundamente“ der Zimmerei D GmbH vom 14.01.2015 und Absteckplan des DI FF vom 20.10.2014 erteilt wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Z-Y auf Antrag der Bauwerber AA und BA die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung einer PKW-Stellplatzüberdachung zum Wohnhaus auf dem Grundstück ***1/3 KG U-Z, dies unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sowie unter Erklärung der Einreichunterlagen zu einem Bestandteil der Baubewilligung. Zur Begründung seines Baubewilligungsbescheides verwies der Bürgermeister der Marktgemeinde Z-Y darauf, dass die im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen eines hochbautechnischen Sachverständigen sowie eines brandschutztechnischen Sachverständigen erbracht hätten, dass das gegenständliche Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspreche. Zu den Einwänden des Nachbarn Dr. CC sei festzuhalten, dass die Baubehörde bezüglich des Grenzverlaufes vom derzeit gültigen Grundbuchs- bzw Katasterstand auszugehen habe. Demnach sei die behauptete Überragung der Grundstücksgrenze durch einen Teil der geplanten Überdachung (Regenrinne) nicht anzunehmen und seien die Einwendungen hinsichtlich des Grenzverlaufes als „privatrechtliche Einwendungen“ zu sehen, die nicht im Bauverfahren geklärt werden könnten. Diesbezüglich sei der Nachbar auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Die weiters erhobenen Einwendungen, - dass durch die Stellplatzüberdachung unzulässigerweise Wasser und Schnee auf das Nachbargrundstück gelange, - dass die Bauwerber beim Ausfahren aus dem Stellplatz keine ausreichende Sicht auf den Verkehr hätten und - dass es durch das Bauvorhaben zu einer Verminderung der Sonnenlichteinstrahlung auf das Nachbargrundstück komme, würden nicht baurechtlich geschützte, subjektiv–öffentliche Rechte des Nachbarn betreffen. 2) Gegen diesen Baubewilligungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Dr. CC, womit der bekämpfte Baubewilligungsbescheid vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten wurde. Beantragt wurde, den angefochtenen Baubescheid zu beheben. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er grundbücherlicher Eigentümer des unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstückes ***1/4 KG U-Z sei. Nach dem zu den Einreichunterlagen gehörigen Absteck- und Naturbestandsplan des DI FF vom 11.09.2014 (gemeint wohl: 20.10.2014) befinde sich die Einfriedungsmauer der Bauwerber im nördlichen Bereich rund 0,15 Meter und im südlichen Bereich des geplanten Autounterstellplatzes noch rund 0,07 Meter von der (gemeinsamen) Grundstücksgrenze entfernt. Im Zeitpunkt der Aufnahme der Plandaten für diesen Naturbestandsplan habe der Zivilgeometer noch keine Kenntnis von einem Grenzstein gehabt, der den wahren Verlauf der Grundstücksgrenze zeige. Dieser Grenzstein sei bei Grabungsarbeiten erst anschließend freigelegt worden und belege dieser Grenzstein eindeutig, dass die Einfriedungsmauer exakt an der gemeinsamen Grundgrenze stehe. Der richtige Grenzverlauf sei entlang der Außenwand der Einfriedungsmauer gegeben, was auch ein von den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers im Jahr 1999 errichtetes Fundament belege. Ungeachtet dessen würde das Grundstück des Beschwerdeführers auch wegen jahrzehntelanger Nutzung bis zur Einfriedungsmauer der Bauwerber hinreichen (Ersitzung). Trotz erhobener Einwände habe die Baubehörde ohne weitere Erhebungen ihrem Baubewilligungsbescheid einen Grenzverlauf entsprechend der Planunterlage des DI FF zugrunde gelegt, welcher Mangel als Verfahrensmangel geltend gemacht werde. Eine strittige Grundgrenze begründe ein subjektives Nachbarrecht, wenn eine Rechtsverletzung durch das beabsichtigte Bauvorhaben denkbar sei, insbesondere bei Errichtung des Bauvorhabens auf dem strittigen Teilgrundstück. Hier hätte die Baubehörde die Grenzfrage als Vorfrage zu entscheiden. Gegenständlich sei der Baubehörde auch ein Schreiben des Zivilgeometers DI GG vom 28.10.2014 vorgelegt worden, sodass ausreichende Zweifel am Grenzverlauf bestanden hätten. Im Gegenstandsfall rage zumindest die Regenrinne über die Außenwand der bestehenden Einfriedungsmauer hinaus und in das Grundstück ***1/4 KG U-Z des Beschwerdeführers hinein, wobei ausdrücklich keine Zustimmung für einen Überbau über die Grenze erteilt worden sei. Ungeachtet des Überragens der Grundgrenze durch die Regenrinne sei durch das vorliegende Bauprojekt mit der unmittelbaren Zuleitung von Schnee und Wasser auf das Grundstück des benachbarten Beschwerdeführers zu rechnen, da die vorgesehene Entwässerung bei größeren Regen- und Schneeereignissen nicht ausreichend sei, um eine unzulässige Ableitung auf das Nachbargrundstück zu verhindern. Beantragt werde die Einholung eines Entwässerungskonzeptes. Durch die Höhe des beantragten Bauprojektes würde der Beschwerdeführer weiters dadurch beeinträchtigt, dass künftig wesentlich weniger Sonnenlichteinstrahlung auf sein Grundstück – insbesondere auf die im Erdgeschoss zur Grundstücksgrenze hin ausgerichteten Fenster – gelangen könne. Durch die Höhe des beantragten Bauprojektes würde der Beschwerdeführer weiters dadurch beeinträchtigt, dass künftig wesentlich weniger Sonnenlichteinstrahlung auf sein , Grundstück – insbesondere auf die im Erdgeschoss zur Grundstücksgrenze hin ausgerichteten Fenster – gelangen könne. Schließlich hätte die Baubehörde entsprechend den Ausführungen des Bausachverständigen eine Auflage erteilen müssen, dass die Einfriedungsmauer einschließlich des Fundamentes nicht für das gegenständliche Bauvorhaben verwendet werden dürfe. 3) Am 10.06.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Gegenstandsangelegenheit vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, in deren Rahmen ein baufachlicher Sachverständiger einvernommen wurde. Von den Verfahrensparteien wurden ihre bisherigen Rechtsstandpunkte im Wesentlichen aufrechterhalten. Die Bauwerber nahmen im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.06.2015 eine Antragsmodifikation bzw –einschränkung dahingehend vor, dass sie unter Vorlage entsprechend geänderter Planunterlagen die von ihnen geplante PKW-Stellplatzüberdachung nunmehr geringfügig abgeändert so ausführen wollen, dass keine Bauteile derselben mehr über die Einfriedungsmauer hinaus in Richtung Osten (sohin in Richtung des Nachbargrundstückes ***1/4 KG U-Z des Rechtsmittelwerbers) ragen sollen. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: A) Parteistellung des Beschwerdeführers: Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag des BA und der AA ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 187/2014, durchgeführt.Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag des BA und der AA ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, durchgeführt. Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in § 26 TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt:Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in Paragraph 26, TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt: „§ 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)...“ Der Beschwerdeführer Dr. CC ist Eigentümer des Grundstückes ***1/4 KG U-Z, welches Grundstück an den Bauplatz ***1/3 KG U-Z unmittelbar angrenzt, sodass der Beschwerdeführer Dr. CC Nachbar gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Bauprojektes ist. Der Beschwerdeführer Dr. CC ist Eigentümer des Grundstückes ***1/4 KG U-Z, welches Grundstück an den Bauplatz ***1/3 KG U-Z unmittelbar angrenzt, sodass der Beschwerdeführer Dr. CC Nachbar gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Bauprojektes ist. Demgemäß kommt dem Rechtsmittelwerber die Berechtigung gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 26 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.Demgemäß kommt dem Rechtsmittelwerber die Berechtigung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis Litera f, TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). B) zu den einzelnen Beschwerdevorbringen: Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten des Beschwerdeführers und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher grundsätzlich nach § 27 VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten des Rechtsmittelwerbers Folgendes:Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten des Beschwerdeführers und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher grundsätzlich nach Paragraph 27, VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten des Rechtsmittelwerbers Folgendes: 1) In der Beschwerde wird vorgetragen, dass von der Baubehörde der Grenzverlauf zwischen dem Bauplatz und dem Nachbargrundstück des Rechtsmittelwerbers zu Unrecht entsprechend dem Absteck- und Naturbestandsplan des DI FF angenommen worden sei. Tatsächlich reiche das Grundstück ***1/4 KG U-Z des Beschwerdeführers bis an die bestehende Einfriedungsmauer auf dem Bauplatz der Bauwerber heran, sodass die nach den Einreichunterlagen über diese Einfriedungsmauer hinausragende Regenrinne auf dem Grundstück des Beschwerdeführers situiert sei, wozu dieser seine Zustimmung verweigere. Die Baubehörde hätte zur Frage des Grenzverlaufes keine weiteren Erhebungen vorgenommen, dies obwohl ein zwischenzeitlich aufgefundener Grenzstein und das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben des Zivilgeometers DI GG vom 28.10.2014 Zweifel an der Richtigkeit des Grenzverlaufes entsprechend der Planunterlage des Zivilgeometers DI FF erwecken hätten müssen. Im vorliegenden Fall hätte die Baubehörde die Frage des Grenzverlaufes als Vorfrage behandeln müssen. Zu diesem Vorbringen ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol vorweg festzuhalten, dass entsprechende Erhebungen beim Vermessungsamt in R erbracht haben, dass die Grundstücke ***1/3 KG U-Z (= Bauplatz) und ***1/4 KG U-Z (im Eigentum des Beschwerdeführers) zwar mit der Vermessungsurkunde des DI KK vom 14.05.1969, GZ ****, gebildet wurden, sohin einwandfrei nachvollziehbare Vermessungspunkte gegeben sind, allerdings sich die beiden Grundstücke ***1/3 sowie ***1/4, beide KG U-Z, nicht im rechtsverbindlichen Grenzkataster befinden. Nachdem sohin der Grenzverlauf zwischen dem Bauplatz ***1/3 KG U-Z und dem Nachbargrundstück ***1/4 KG U-Z zufolge mangelnder Eintragung im Grenzkataster nicht in dem Sinne als rechtsverbindlich angesehen werden kann, dass für eine Klage, mit der die Unrichtigkeit der Grenze behauptet wird, der Rechtsweg unzulässig wäre (siehe dazu die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12.11.1987, GZ 6Ob656/87; 2Ob67/07b), ist auch im vorliegenden Bauverfahren die von der belangten Behörde angenommene Verbindlichkeit des Grenzverlaufes entsprechend dem Absteck- und Naturbestandsplan des DI FF vom 20.10.2014 nicht gegeben (vgl dazu die Entscheidungen des VwGH vom 22.01.2015, Zahl Ro 2014/06/0005, vom 27.02.2013, Zahl 2010/05/0034, vom 13.11.2012, Zahl 2010/05/0132, etc).Nachdem sohin der Grenzverlauf zwischen dem Bauplatz ***1/3 KG U-Z und dem Nachbargrundstück ***1/4 KG U-Z zufolge mangelnder Eintragung im Grenzkataster nicht in dem Sinne als rechtsverbindlich angesehen werden kann, dass für eine Klage, mit der die Unrichtigkeit der Grenze behauptet wird, der Rechtsweg unzulässig wäre (siehe dazu die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12.11.1987, GZ 6Ob656/87; 2Ob67/07b), ist auch im vorliegenden Bauverfahren die von der belangten Behörde angenommene Verbindlichkeit des Grenzverlaufes entsprechend dem Absteck- und Naturbestandsplan des DI FF vom 20.10.2014 nicht gegeben vergleiche dazu die Entscheidungen des VwGH vom 22.01.2015, Zahl Ro 2014/06/0005, vom 27.02.2013, Zahl 2010/05/0034, vom 13.11.2012, Zahl 2010/05/0132, etc). Demgemäß hätte der gegenständlich strittige Grenzverlauf zwischen Bauplatz und Nachbargrundstück im Bauverfahren als Vorfrage gelöst werden müssen, zumal der streitverfangene Grenzverlauf für die Entscheidung über das Bauansuchen vorliegend insofern rechtlich erheblich ist, als nach der Einreichplanung die Regenrinne der geplanten PKW-Stellplatzüberdachung im strittigen Grenzstreifen situiert ist (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2013, Zahl 2010/05/0207).Demgemäß hätte der gegenständlich strittige Grenzverlauf zwischen Bauplatz und Nachbargrundstück im Bauverfahren als Vorfrage gelöst werden müssen, zumal der streitverfangene Grenzverlauf für die Entscheidung über das Bauansuchen vorliegend insofern rechtlich erheblich ist, als nach der Einreichplanung die Regenrinne der geplanten PKW-Stellplatzüberdachung im strittigen Grenzstreifen situiert ist vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2013, Zahl 2010/05/0207). Solange nämlich der Bauplatz nicht im Grenzkataster eingetragen ist, handelt es sich bei der Frage eines bestimmten (strittigen) Grenzverlaufes um eine im Bewilligungsverfahren auftretende Vorfrage gemäß § 38 AVG, die von der Baubehörde insoweit zu lösen ist, als der Grenzverlauf für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich ist (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2004, Zahl 2002/05/0769).Solange nämlich der Bauplatz nicht im Grenzkataster eingetragen ist, handelt es sich bei der Frage eines bestimmten (strittigen) Grenzverlaufes um eine im Bewilligungsverfahren auftretende Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG, die von der Baubehörde insoweit zu lösen ist, als der Grenzverlauf für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich ist (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2004, Zahl 2002/05/0769). Mit Blick darauf, dass der Rechtsmittelwerber keine Zustimmung im Sinne des § 6 Abs 10 TBO 2011 zur Situierung der Regenrinne der antragsgegenständlichen PKW-Stellplatzüberdachung erteilte, wäre im vorliegenden Bauverfahren die Frage des Grenzverlaufes einer Klärung zuzuführen gewesen, dies im Rahmen einer entsprechenden Vorfragenbeurteilung.Mit Blick darauf, dass der Rechtsmittelwerber keine Zustimmung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 10, TBO 2011 zur Situierung der Regenrinne der antragsgegenständlichen PKW-Stellplatzüberdachung erteilte, wäre im vorliegenden Bauverfahren die Frage des Grenzverlaufes einer Klärung zuzuführen gewesen, dies im Rahmen einer entsprechenden Vorfragenbeurteilung. Allerdings haben die Bauwerber anlässlich der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 10.06.2015 nunmehr eine Antragsmodifikation dahingehend vorgenommen, dass keine Bauteile der von ihnen geplanten PKW-Stellplatzüberdachung in den strittigen Grundstücksstreifen hineinragen sollen. Diesbezüglich haben sie auch entsprechende (neue) Planunterlagen in Vorlage gebracht. Infolgedessen muss in dem in Prüfung stehenden Bauverfahren die Frage des Grenzverlaufes (mit Blick auf die Nutzung des strittigen Grundstücksstreifens in den letzten 30 Jahren) nicht mehr beantwortet werden, da aufgrund dieser Antragsmodifikation eine Rechtsverletzung des Rechtsmittelwerbers als ausgeschlossen betrachtet werden kann. Ausgehend vom eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Grundstück ***1/4 KG U-Z nur bis an die östliche Außenkante der bestehenden Einfriedungsmauer auf dem Bauplatz heranreicht, wogegen außer Streit steht, dass die Grundfläche, auf der der oberirdische Teil der Grenzmauer steht, auf dem Bauplatz ***1/3 KG U-Z im Eigentum der beiden Bauwerber gelegen ist, ist für das erkennende Gericht eine Rechtsverletzung des Rechtsmittelwerbers nicht (mehr) denkbar, da nach den neu vorgelegten Planunterlagen keine Bauteile des antragsgegenständlichen Bauvorhabens mehr über diese Einfriedungsmauer hinaus in Richtung Osten (sohin in Richtung des Grundstückes des Beschwerdeführers) ragen sollen, was auch vom beigezogenen baufachlichen Sachverständigen bestätigt wurde. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens ist damit eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht mehr möglich, ohne dass der strittige Grenzverlauf noch geklärt werden müsste. Mit der Antragsmodifikation vom 10.06.2015 haben die beiden Bauwerber der sich auf den Grenzverlauf beziehenden Beschwerdeargumentation den Boden entzogen. Mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung wird die bekämpfte Baubewilligung auch nach Maßgabe der neu vorgelegten Planunterlagen erteilt, sodass das Rechtsmittelvorbringen betreffend den Grenzverlauf nicht mehr geeignet ist, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen. 2) In der Beschwerde wird bemängelt, dass die vorgesehene Entwässerung der beantragten PKW-Stellplatzüberdachung insbesondere bei größeren Regen- und Schneeereignissen nicht ausreichend sei, um eine unzulässige Ableitung von Niederschlagswässern und Schnee auf das Grundstück des Rechtsmittelwerbers zu verhindern, zu welcher Fragestellung die Einholung eines Entwässerungskonzeptes begehrt wurde. Diesem Vorbringen ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entgegenzuhalten, wonach den Nachbarn in Bauverfahren kein Mitspracherecht zur Frage der Ableitung von Oberflächenwässern zukommt, dies mangels Aufzählung im Katalog des § 25 Abs 3 TBO 2001 (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2012, Zahl 2012/06/0061). Der Katalog des § 25 Abs 3 TBO 2001 ist im gegebenen Zusammenhang nach Auffassung des erkennenden Gerichtes durchaus mit jenem des § 26 Abs 3 TBO 2011 vergleichbar, weswegen die zitierte Entscheidung des Höchstgerichtes auch für den Gegenstandsfall heranziehbar ist.Diesem Vorbringen ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entgegenzuhalten, wonach den Nachbarn in Bauverfahren kein Mitspracherecht zur Frage der Ableitung von Oberflächenwässern zukommt, dies mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 25, Absatz 3, TBO 2001 vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2012, Zahl 2012/06/0061). Der Katalog des Paragraph 25, Absatz 3, TBO 2001 ist im gegebenen Zusammenhang nach Auffassung des erkennenden Gerichtes durchaus mit jenem des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 vergleichbar, weswegen die zitierte Entscheidung des Höchstgerichtes auch für den Gegenstandsfall heranziehbar ist. In weiteren Entscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien ausgeführt, dass den Nachbarn in Bauverfahren in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, kein subjektiv-öffentliches Nachbarschaftsrecht zusteht (vgl dazu die Entscheidungen des VwGH vom 20.07.2004, Zahl 2003/05/0249, vom 28.10.1999, Zahl 98/06/0158, ua).In weiteren Entscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien ausgeführt, dass den Nachbarn in Bauverfahren in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, kein subjektiv-öffentliches Nachbarschaftsrecht zusteht vergleiche dazu die Entscheidungen des VwGH vom 20.07.2004, Zahl 2003/05/0249, vom 28.10.1999, Zahl 98/06/0158, ua). Angesichts der Eindeutigkeit der Rechtslage bezüglich der Fragestellung, ob ein Nachbar im Bauverfahren die Frage der Ableitung von Niederschlagswässern als Nachbarschaftsrecht anzusprechen vermag (vgl dazu weiters noch die Entscheidung des VwGH vom 23.11.2010, Zahl 2007/06/0163), bedurfte es weder eines weiteren Eingehens auf dieses Beschwerdevorbringen noch der Einholung des diesbezüglich beantragten Entwässerungskonzeptes.Angesichts der Eindeutigkeit der Rechtslage bezüglich der Fragestellung, ob ein Nachbar im Bauverfahren die Frage der Ableitung von Niederschlagswässern als Nachbarschaftsrecht anzusprechen vermag vergleiche dazu weiters noch die Entscheidung des VwGH vom 23.11.2010, Zahl 2007/06/0163), bedurfte es weder eines weiteren Eingehens auf dieses Beschwerdevorbringen noch der Einholung des diesbezüglich beantragten Entwässerungskonzeptes. Mit Rücksicht darauf, dass allfällige Abwehransprüche nach dem bürgerlichen Recht durch diese rechtliche Situation im Bauverfahren selbstredend nicht berührt werden (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2012, Zahl 2012/06/0061), ist den Bauwerbern allerdings anzuraten, eine ausreichende Dimensionierung der Regenrinne sowie der Fallrohre vorzusehen. Mit Rücksicht darauf, dass allfällige Abwehransprüche nach dem bürgerlichen Recht durch diese rechtliche Situation im Bauverfahren selbstredend nicht berührt werden vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2012, Zahl 2012/06/0061), ist den Bauwerbern allerdings anzuraten, eine ausreichende Dimensionierung der Regenrinne sowie der Fallrohre vorzusehen. 3) In seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 19.03.2015 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass durch das antragsgegenständliche Bauprojekt das Wohnhaus auf seinem benachbarten Grundstück ***1/4 KG U-Z insoweit beeinträchtigt werde, als künftig wesentlich weniger Sonnenlichteinstrahlung auf dieses Grundstück – insbesondere auf die im Erdgeschoss zur Grundstücksgrenze hin ausgerichteten Fenster – gelangen könne. Auch mit diesem Vorbingen ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat nämlich bereits in mehreren Entscheidungen zur Tiroler Bauordnung zum Ausdruck gebracht, dass ein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Lichteinfalles und des Sonneneinfalles im Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung nicht besteht und eine Beeinträchtigung der bestehenden Licht- und Luftverhältnisse durch eine beabsichtigte Bauführung keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachtbarrechtes bewirkt, zumal dem Nachbarn nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung nur ein Recht darauf zukommt, dass der gesetzliche Mindestabstand zu seinem Grundstück eingehalten wird, ebenso vermag der Nachbar die Einhaltung der Bauvorschriften über die Gebäudehöhe in Ansehung der ihm zugewendeten Gebäudefront durchzusetzen, womit für den Nachbarn ein bestimmter Lichteinfallswinkel für sein Grundstück garantiert wird (siehe dazu die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 24.01.2013, Zl 2011/06/0123, vom 25.11.2008, Zl 2007/06/0113, vom 17.02.2004, Zl 2002/06/0149, vom 20.02.2003, Zl 2002/06/0198, und vom 20.06.2002, Zl 2000/06/0180). Durch diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol klargestellt, dass den Nachbarn durch die Vorschriften der Tiroler Bauordnung kein allgemeines Recht auf Licht, Sonne und Ausblick gewährt wird, sondern nur ein sich darauf beziehender Anspruch insoweit, als sich aus der Einhaltung der Abstandsvorschriften sowie der Vorschriften über die Gebäudehöhe bestimmte Licht-, Besonnungs- sowie Ausblickverhältnisse ergeben, während ein darüber hinausgehendes Recht auf Licht, Sonne und Ausblick im Bauverfahren von den Nachbarn nicht durchgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer hat demnach Veränderungen der derzeitigen Licht- und Besonnungsverhältnisse durch die beantragte Bauführung insoweit hinzunehmen, als die Bauvorschriften eingehalten werden. Auch mit diesem Rechtsmittelvorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z-Y nicht aufzuzeigen. Dass entsprechende zivilrechtliche Beschränkungen für Bauführungen auf dem Bauplatz (zur Wahrung der Licht- und Besonnungsverhältnisse und der Aussichtssituation) vorliegen würden, hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht geltend gemacht und könnte er derartige zivilrechtliche Beschränkungen im Bauverfahren auch nicht durchsetzen. 4) Insoweit der Rechtsmittelwerber moniert, die Baubehörde hätte entsprechend den Ausführungen des von ihr beigezogenen Bausachverständigen eine Auflage dergestalt erteilen müssen, dass die Einfriedungsmauer einschließlich des Fundamentes nicht für das gegenständliche Bauvorhaben verwendet werden dürfe, ist vom erkennenden Gericht darauf hinzuweisen, dass genau dies entsprechend der Planbeilage „Fundamente“ der Zimmerei D GmbH vom 14.01.2015 im Maßstab 1:100 projektgemäß durchgeführt werden soll. Nachdem das gegenständlich bewilligte Bauvorhaben selbstredend plangemäß in die Tat umzusetzen ist, bedurfte es der vom Beschwerdeführer begehrten Auflage nicht. Davon abgesehen ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht ersichtlich, inwieweit der Rechtsmittelwerber im gegebenen Zusammenhang mit der Fundamentierung der geplanten PKW-Stellplatzüberdachung auf Eigengrund der Bauwerber in seinen Nachbarschaftsrechten verletzt werden könnte. III. Zusammenfassung:römisch drei. Zusammenfassung: Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass dem Rechtsmittelvorbringen betreffend den (strittigen) Grenzverlauf zwischen dem Bauplatz und dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers durch die von den Bauwerbern bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 10.06.2015 vorgenommene Antragsmodifikation, derzufolge keine Bauteile des Bauvorhabens mehr über die bestehende Einfriedungsmauer hinaus in Richtung Osten ragen sollen, der Boden entzogen wurde, zumal der streitverfangene Grundstücksstreifen durch das beantragte Bauvorhaben nicht mehr berührt wird. Die übrigen Beschwerdebegehren vermag der Rechtsmittelwerber im Rahmen der ihm zustehenden Nachbarschaftsrechte nach der TBO 2011 nicht erfolgreich geltend zu machen. Insgesamt verbleiben somit keine Hinderungsgründe für die Erteilung der beantragten Baubewilligung für eine PKW-Stellplatzüberdachung auf dem Grundstück ***1/3 KG U-Z, dies unter Berücksichtigung der Zurücknahme der Bauteile in Richtung Westen, weshalb in Bestätigung des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z-Y spruchgemäß zu entscheiden war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen liegt jeweils eine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vor, diese wurde im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung des Höchstgerichts auch gehalten, sodass für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.0813.6