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LVwG-2015/39/0051-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/39/0051-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 10.11.2014, Zahl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Bauansuchen vom 21.03.2014 beantragte die Gemeinnützige Bau- und Siedlungsgenossenschaft X-GmbH die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten, einem Parkdeck für 25 Abstellplätze inklusive Fahrradräume, Kinderwagenabstellplätze, Müllraum und Kinderspielplatz auf Gst ***1/1 KG Z. In der am 29.10.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung erhob der rechtsfreundlich vertretene AA Einwendungen betreffend die Unzulässigkeit einer Einleitung in den auf seinem Grundstück verlaufenden Kanal sowie sonstiger Einschränkungen seines Grundstücks durch das Vorhaben, unzureichende bzw nicht gewährleistete Stromversorgung des Bauobjektes, Unzulässigkeit der Inanspruchnahme bzw Tangierung seines Grundstückes durch die Errichtung einer Trafoanlage infolge Platzmangels auf dem Baugrundstück selbst, zu erwartende höhere als die projektierte Anzahl an Stellplätzen, damit zu erwartendes Verparken der öffentlichen Verkehrsfläche sowie Beeinträchtigung der Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers als auch Beeinträchtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des öffentlichen Verkehrs. Eingewendet wurde weiters Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes, insbesondere flächenmäßig zu hohe Ausnutzung des Bauplatzes und Überschreitung der ortsüblichen Gebäudehöhen. Abstandsbestimmungen insbesondere zu den Verkehrsflächen gemäß § 6 TBO wären nicht eingehalten. Im Falle einer Erteilung der Baubewilligung werde eine Sicherstellung vor Belastungen bzw Beeinträchtigungen der Liegenschaft des Beschwerdeführers durch Staub, Schmutz, Schall, Lärm und sonstige Immissionen während bzw im Zuge der Bauarbeiten durch geeignete Maßnahmen und Auflagen (die Errichtung eines Bauzauns und ähnliche Vorkehrungen) gefordert. In der am 29.10.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung erhob der rechtsfreundlich vertretene AA Einwendungen betreffend die Unzulässigkeit einer Einleitung in den auf seinem Grundstück verlaufenden Kanal sowie sonstiger Einschränkungen seines Grundstücks durch das Vorhaben, unzureichende bzw nicht gewährleistete Stromversorgung des Bauobjektes, Unzulässigkeit der Inanspruchnahme bzw Tangierung seines Grundstückes durch die Errichtung einer Trafoanlage infolge Platzmangels auf dem Baugrundstück selbst, zu erwartende höhere als die projektierte Anzahl an Stellplätzen, damit zu erwartendes Verparken der öffentlichen Verkehrsfläche sowie Beeinträchtigung der Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers als auch Beeinträchtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des öffentlichen Verkehrs. Eingewendet wurde weiters Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes, insbesondere flächenmäßig zu hohe Ausnutzung des Bauplatzes und Überschreitung der ortsüblichen Gebäudehöhen. Abstandsbestimmungen insbesondere zu den Verkehrsflächen gemäß Paragraph 6, TBO wären nicht eingehalten. Im Falle einer Erteilung der Baubewilligung werde eine Sicherstellung vor Belastungen bzw Beeinträchtigungen der Liegenschaft des Beschwerdeführers durch Staub, Schmutz, Schall, Lärm und sonstige Immissionen während bzw im Zuge der Bauarbeiten durch geeignete Maßnahmen und Auflagen (die Errichtung eines Bauzauns und ähnliche Vorkehrungen) gefordert. Mit Bescheid vom 10.11.2014, Zl ****, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z unter Spruchpunkt I. die baubehördliche Bewilligung für das beantragte Vorhaben nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen. Unter Spruchpunkt III. wurden die der Baubewilligung beigesetzten Auflagen aufgelistet. Dabei wurde unter Auflage 6 auf die gesonderte Antragstellung für die Anschlussgenehmigung und Ausführung von Anschlüssen für die Strom- und Wasserversorgung hingewiesen. Zudem wurde festgehalten, dass „am südöstlichen Grundgrenzeneck eine Fläche zur Verfügung zu stellen sei, um eine Umspannstation für die Versorgung mit Strom errichten zu können. Diesbezüglich wäre mit den Stadtwerken Z vor Baubeginn Kontakt aufzunehmen“. Unter Spruchpunkt IV. wurde der Beschwerdeführer mit seinem Einwand betreffend die fehlende Zustimmung zur Einleitung in den Kanal auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Die Einwendungen betreffend unzureichende Stellplatzanzahl, Beeinträchtigung der Zufahrtsstraße bzw der Sicherheit und Flüssigkeit des öffentlichen Verkehrs, Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes sowie Verletzung der Abstandsbestimmungen wurden als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 10.11.2014, Zl ****, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z unter Spruchpunkt römisch eins. die baubehördliche Bewilligung für das beantragte Vorhaben nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurden die der Baubewilligung beigesetzten Auflagen aufgelistet. Dabei wurde unter Auflage 6 auf die gesonderte Antragstellung für die Anschlussgenehmigung und Ausführung von Anschlüssen für die Strom- und Wasserversorgung hingewiesen. Zudem wurde festgehalten, dass „am südöstlichen Grundgrenzeneck eine Fläche zur Verfügung zu stellen sei, um eine Umspannstation für die Versorgung mit Strom errichten zu können. Diesbezüglich wäre mit den Stadtwerken Z vor Baubeginn Kontakt aufzunehmen“. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde der Beschwerdeführer mit seinem Einwand betreffend die fehlende Zustimmung zur Einleitung in den Kanal auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Die Einwendungen betreffend unzureichende Stellplatzanzahl, Beeinträchtigung der Zufahrtsstraße bzw der Sicherheit und Flüssigkeit des öffentlichen Verkehrs, Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes sowie Verletzung der Abstandsbestimmungen wurden als unzulässig zurückgewiesen. Laut seinem gegen den Bescheid vom 10.11.2014 erhobenen Beschwerdevorbringen erachtet der Beschwerdeführer konkrete subjektiv-öffentliche Rechte in der Verhandlung als geltend gemacht, müsse die Art des konkreten subjektiv-öffentlichen Rechtes aus der Einwendung lediglich erkennbar sein, habe der Beschwerdeführer insbesondere in der hohen Anzahl an Wohnungen und der damit verbundenen Anzahl an Stellplätzen Beeinträchtigungen der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft gesehen. Das Baugrundstück weise eine Widmung geförderter Wohnbau gemäß § 52a TROG 2011, die umliegenden Grundstücke Freiland- bzw Wohngebietswidmung auf, das Vorhaben überschreite auf Grund Größe und Ausmaß, insbesondere aufgrund vorgesehener immissionsträchtiger Tiefgarage sowie Zufahrtsrampe das im betreffenden Gebiet Übliche und gehe über die Zulässigkeit der gegenständlichen Widmungskategorie hinaus. Die Garagenfläche betrage 773,75 m², die Parkflächen wären teils oberirdisch, teils unterirdisch geplant, Zu- und Abfahrt erfolge über eine Rampe südlich des Baugrundstücks, damit zum Grundstück des Beschwerdeführers hin gewandt. Zu- und Abfahrt über Rampe sowie zu und von den Abstellplätzen bedinge erheblichen Verkehr auf dem Baugrundstück, Rampe und Einfriedungen würden den Schall verstärken, es komme zu unzulässigen Immissionsbelastungen etwa durch Lärm, Schadstoffe, Abgase und Staub. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Errichtung einer Umspannstation, gingen davon Gesundheitsgefährdungen, Lärm und sonstige Immissionen für die Nachbarliegenschaft aus. Zur Frage der Immissionsbelastungen durch Stellplätze und Verkehr auf der Liegenschaft wäre bereits von Amts wegen ein Amtssachverständigengutachten zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung einzuholen gewesen. Hinsichtlich Tangieren der Nachbarschaft durch Zu- und Auffahrt, Fragen der Sicherheit und Flüssigkeit des öffentlichen Verkehrs auf der Straße, zusätzliches Verkehrsaufkommen, Behinderung durch parkende Kraftfahrzeuge auf der öffentlichen Straße sowie davon ausgehenden Immissionen seien keine Erhebungen geführt worden. Die Notwendigkeit zur Errichtung einer eigenen Umspannstation für das Bauvorhaben wäre erst in der Verhandlung mitgeteilt, genaue Lage, Art und Ausmaß jedoch nicht näher erörtert und festgestellt worden. Mangels ausreichender Informationen durch den angefochtenen Bescheid, den Akt sowie die Planunterlagen wäre die Erhebung konkreter subjektiv-öffentlicher Einwendungen nicht möglich, davon ausgehende Gesundheitsgefährdungen bzw Belastungen im Verfahren seien nicht festgestellt worden. Der Sachverhalt bedürfe in maßgeblichen Punkten einer Ergänzung. Unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 52a und 37 TROG 2011 und deren Zielsetzungen erachtet der Beschwerdeführer das Baugrundstück für die Bebauung mit der vorgesehenen Wohnanlage als nicht geeignet, liege dieses in der gelben Wildbachgefahrenzone, könne kein Anspruch zur Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen durch die öffentliche Hand gestellt werden. Infolge seiner Lage zwischen Gewässer, B * T-Straße und O-Straße sei das Baugrundstück unzumutbar von davon ausgehenden Immissionen betroffen. Die vorliegende Widmung wäre gesetzeswidrig und werde ein Verordnungsprüfungsverfahren angeregt. Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.Laut seinem gegen den Bescheid vom 10.11.2014 erhobenen Beschwerdevorbringen erachtet der Beschwerdeführer konkrete subjektiv-öffentliche Rechte in der Verhandlung als geltend gemacht, müsse die Art des konkreten subjektiv-öffentlichen Rechtes aus der Einwendung lediglich erkennbar sein, habe der Beschwerdeführer insbesondere in der hohen Anzahl an Wohnungen und der damit verbundenen Anzahl an Stellplätzen Beeinträchtigungen der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft gesehen. Das Baugrundstück weise eine Widmung geförderter Wohnbau gemäß Paragraph 52 a, TROG 2011, die umliegenden Grundstücke Freiland- bzw Wohngebietswidmung auf, das Vorhaben überschreite auf Grund Größe und Ausmaß, insbesondere aufgrund vorgesehener immissionsträchtiger Tiefgarage sowie Zufahrtsrampe das im betreffenden Gebiet Übliche und gehe über die Zulässigkeit der gegenständlichen Widmungskategorie hinaus. Die Garagenfläche betrage 773,75 m², die Parkflächen wären teils oberirdisch, teils unterirdisch geplant, Zu- und Abfahrt erfolge über eine Rampe südlich des Baugrundstücks, damit zum Grundstück des Beschwerdeführers hin gewandt. Zu- und Abfahrt über Rampe sowie zu und von den Abstellplätzen bedinge erheblichen Verkehr auf dem Baugrundstück, Rampe und Einfriedungen würden den Schall verstärken, es komme zu unzulässigen Immissionsbelastungen etwa durch Lärm, Schadstoffe, Abgase und Staub. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Errichtung einer Umspannstation, gingen davon Gesundheitsgefährdungen, Lärm und sonstige Immissionen für die Nachbarliegenschaft aus. Zur Frage der Immissionsbelastungen durch Stellplätze und Verkehr auf der Liegenschaft wäre bereits von Amts wegen ein Amtssachverständigengutachten zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung einzuholen gewesen. Hinsichtlich Tangieren der Nachbarschaft durch Zu- und Auffahrt, Fragen der Sicherheit und Flüssigkeit des öffentlichen Verkehrs auf der Straße, zusätzliches Verkehrsaufkommen, Behinderung durch parkende Kraftfahrzeuge auf der öffentlichen Straße sowie davon ausgehenden Immissionen seien keine Erhebungen geführt worden. Die Notwendigkeit zur Errichtung einer eigenen Umspannstation für das Bauvorhaben wäre erst in der Verhandlung mitgeteilt, genaue Lage, Art und Ausmaß jedoch nicht näher erörtert und festgestellt worden. Mangels ausreichender Informationen durch den angefochtenen Bescheid, den Akt sowie die Planunterlagen wäre die Erhebung konkreter subjektiv-öffentlicher Einwendungen nicht möglich, davon ausgehende Gesundheitsgefährdungen bzw Belastungen im Verfahren seien nicht festgestellt worden. Der Sachverhalt bedürfe in maßgeblichen Punkten einer Ergänzung. Unter Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 52 a und 37 TROG 2011 und deren Zielsetzungen erachtet der Beschwerdeführer das Baugrundstück für die Bebauung mit der vorgesehenen Wohnanlage als nicht geeignet, liege dieses in der gelben Wildbachgefahrenzone, könne kein Anspruch zur Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen durch die öffentliche Hand gestellt werden. Infolge seiner Lage zwischen Gewässer, B * T-Straße und O-Straße sei das Baugrundstück unzumutbar von davon ausgehenden Immissionen betroffen. Die vorliegende Widmung wäre gesetzeswidrig und werde ein Verordnungsprüfungsverfahren angeregt. Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: In der Beschwerdesache gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 187/2004:In der Beschwerdesache gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 187/2004: „§26 Parteien

(1)Absatz eins,Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Absatz 2,Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, a)Litera a die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und b)Litera b deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Absatz 3,Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a)Litera a der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b)Litera b der Bestimmungen über den Brandschutz, c)Litera c der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, d)Litera d der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, e)Litera e der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,, f)Litera f das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Absatz 4,Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. …“ III.römisch drei. Erwägungen: Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr ***2 KG Z. Dieses Grundstück liegt in seinem äußersten nordwestlichen Eckbereich innerhalb der 15 m–Abstandslinie zum Baugrundstück. Dies ergibt sich aus der Vermessungsurkunde R-KG vom 24.03.2014, GZl: ****. Der Beschwerdeführer ist damit an sich berechtigt die Nichteinhaltung der im § 26 Abs 4 TBO 2011 festgelegten Nachbarrechte, nämlich jene des § 26 Abs 3 lit a und b, geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr ***2 KG Z. Dieses Grundstück liegt in seinem äußersten nordwestlichen Eckbereich innerhalb der 15 m–Abstandslinie zum Baugrundstück. Dies ergibt sich aus der Vermessungsurkunde R-KG vom 24.03.2014, GZl: ****. Der Beschwerdeführer ist damit an sich berechtigt die Nichteinhaltung der im Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 festgelegten Nachbarrechte, nämlich jene des , Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b, geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung gehalten hat (vgl etwa VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015, 27.11.2003, 2002/06/0062).Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des Paragraph 42, AVG die Parteistellung gehalten hat vergleiche etwa VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015, 27.11.2003, 2002/06/0062). Es trifft die vom Beschwerdeführer geäußerte Rechtsmeinung zu, wonach aus dem Vorbringen eines Nachbarn erkennbar werden muss, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl etwa VwGH vom 17.04.2012, 2009/05/0054). Der Verwaltungsgerichtshof spricht dazu weiters aus, dass dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent ist. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt also nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl etwa VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163).Es trifft die vom Beschwerdeführer geäußerte Rechtsmeinung zu, wonach aus dem Vorbringen eines Nachbarn erkennbar werden muss, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet vergleiche etwa VwGH vom 17.04.2012, 2009/05/0054). Der Verwaltungsgerichtshof spricht dazu weiters aus, dass dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent ist. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt also nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann vergleiche etwa VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163). Wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das in der mündlichen Verhandlung erhobene Vorbringen vermeint, bereits zum damaligen Zeitpunkt Einwendungen auch im Hinblick auf die Einhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, im Sinne des § 26 Abs 4 iVm § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 umfassend vorgebracht zu haben, ist dem jedoch nicht zu folgen. Besteht derartiges Mitspracherecht zum einen nicht darin, ein generelles Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin fordern zu können, sondern nur insoweit, als mit der konkreten Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl etwa VwGH 03.05.2012, 2012/06/0061, 25.02.2010, 2008/06/0172, 30.03.2014, 2003/06/0065), kann jedoch zum anderen dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ein Thematisieren der Frage entstehender Immissionen nur im Zusammenhang mit der Ausführung der Bauarbeiten selbst, also während der Bauzeit, entnommen werden. Dies nämlich in dem Sinne, als er für diesen Zeitraum geeignete Maßnahmen und Auflagen zur Hintanhaltung von Belästigungen bzw Beeinträchtigungen seiner Liegenschaft durch Staub, Schmutz, Schall, Lärm und sonstige Immissionen fordert. Fragen der Bauausführung selbst und damit in Zusammenhang stehende Auswirkungen sind nun aber schon dem Grunde nach nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (vgl etwa VwGH 25.03.1997, 96/05/0278,
  1. ua)und können damit in logischer Folge auch kein nachbarrechtliches Mitspracherecht darstellen.Wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das in der mündlichen Verhandlung erhobene Vorbringen vermeint, bereits zum damaligen Zeitpunkt Einwendungen auch im Hinblick auf die Einhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, im Sinne des Paragraph 26, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 umfassend vorgebracht zu haben, ist dem jedoch nicht zu folgen. Besteht derartiges Mitspracherecht zum einen nicht darin, ein generelles Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin fordern zu können, sondern nur insoweit, als mit der konkreten Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist vergleiche etwa VwGH 03.05.2012, 2012/06/0061, 25.02.2010, 2008/06/0172, 30.03.2014, 2003/06/0065), kann jedoch zum anderen dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ein Thematisieren der Frage entstehender Immissionen nur im Zusammenhang mit der Ausführung der Bauarbeiten selbst, also während der Bauzeit, entnommen werden. Dies nämlich in dem Sinne, als er für diesen Zeitraum geeignete Maßnahmen und Auflagen zur Hintanhaltung von Belästigungen bzw Beeinträchtigungen seiner Liegenschaft durch Staub, Schmutz, Schall, Lärm und sonstige Immissionen fordert. Fragen der Bauausführung selbst und damit in Zusammenhang stehende Auswirkungen sind nun aber schon dem Grunde nach nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens vergleiche etwa VwGH 25.03.1997, 96/05/0278,
  2. ua)und können damit in logischer Folge auch kein nachbarrechtliches Mitspracherecht darstellen. Über diesen eingeschränkten Inhalt hinausgehender umfassender Immissionsschutz im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 4 iVm § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 wurde somit vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht. Infolge persönlicher nachweislicher Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung und ordnungsgemäßem Hinweis auf die Präklusionsfolgen im Falle der Nichterhebung von Einwendungen muss der Beschwerdeführer mit diesem erstmals in der Beschwerde erhobenen umfassenden Immissionsvorbringen damit als präkludiert angesehen werden.Über diesen eingeschränkten Inhalt hinausgehender umfassender Immissionsschutz im Sinne der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 wurde somit vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht. Infolge persönlicher nachweislicher Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung und ordnungsgemäßem Hinweis auf die Präklusionsfolgen im Falle der Nichterhebung von Einwendungen muss der Beschwerdeführer mit diesem erstmals in der Beschwerde erhobenen umfassenden Immissionsvorbringen damit als präkludiert angesehen werden. Bei dieser Sachlage eingetretener Präklusion ist die Frage, ob die Widmungskategorie „Vorbehaltsfläche für den geförderten Wohnbau nach § 52a TROG 2011“ für sich grundsätzlich einen Immissionsschutz im baurechtlichen Verfahren einräumt, nicht näher zu erörtern. Auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.1999, 97/06/0202, nach dem eine Flächenwidmung gemäß § 53 Abs 1 lit a TROG 1994 (Vorbehaltsfläche) den Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt, sei an dieser Stelle hingewiesen.Bei dieser Sachlage eingetretener Präklusion ist die Frage, ob die Widmungskategorie „Vorbehaltsfläche für den geförderten Wohnbau nach Paragraph 52 a, TROG 2011“ für sich grundsätzlich einen Immissionsschutz im baurechtlichen Verfahren einräumt, nicht näher zu erörtern. Auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.1999, 97/06/0202, nach dem eine Flächenwidmung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, TROG 1994 (Vorbehaltsfläche) den Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt, sei an dieser Stelle hingewiesen. Festgehalten sei zudem, dass entgegen nun in der Beschwerde speziell hinsichtlich einer Immissionslastigkeit (-trächtigkeit) der Tiefgarage, der Zufahrtsrampe sowie der sonstigen auch oberirdischen Parkflächen geäußerter Bedenken der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eine Beeinträchtigung im Zusammenhang mit dem Verkehrsaufkommen und der Nutzung der für das Vorhaben notwendigen Stellplätze nur darin gesehen hat, als aufgrund eines von ihm gegenüber der Planung vermuteten erhöhten Bedarfes an Abstellplätzen in weiterer Folge mit Behinderungen durch Verparken öffentlicher Verkehrsflächen, Beeinträchtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des öffentlichen Verkehrs sowie der freien Zufahrt zu seinem eigenen Grundstück zu rechnen wäre. Moniert der Beschwerdeführer in diesem Sinne im Konkreten eine zu geringe Anzahl von bereitgestellten Stellplätzen, Auswirkungen des zu und von den Stellplätzen fahrenden Verkehrs auf die Sicherheit und Flüssigkeit des öffentlichen Verkehrs, weiters allfällige Beeinflussungen der Verkehrsverhältnisse durch die Bauführung sowie Verparken öffentlicher Verkehrsflächen, stehen derartige Einwendungen nach einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur jedoch nicht in subjektiv-öffentlich rechtlichem Mitspracherecht des Nachbarn (vgl etwa VwGH 24.03.2010, 2008/06/0198; 18.09.2003, 2000/06/0015; 27.11.2003, 2002/06/0062; 20.02.2003, 2002/06/0198; 20.11.2007, 2006/05/0197; 28.02.2008, 2007/06/0287; uvm).Moniert der Beschwerdeführer in diesem Sinne im Konkreten eine zu geringe Anzahl von bereitgestellten Stellplätzen, Auswirkungen des zu und von den Stellplätzen fahrenden Verkehrs auf die Sicherheit und Flüssigkeit des öffentlichen Verkehrs, weiters allfällige Beeinflussungen der Verkehrsverhältnisse durch die Bauführung sowie Verparken öffentlicher Verkehrsflächen, stehen derartige Einwendungen nach einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur jedoch nicht in subjektiv-öffentlich rechtlichem Mitspracherecht des Nachbarn vergleiche etwa VwGH 24.03.2010, 2008/06/0198; 18.09.2003, 2000/06/0015; 27.11.2003, 2002/06/0062; 20.02.2003, 2002/06/0198; 20.11.2007, 2006/05/0197; 28.02.2008, 2007/06/0287; uvm). Werden in der Beschwerde Vorhalte bezüglich einer Unzulässigkeit der Kanaleinleitung zwar nicht mehr vorgebracht, beurteilte die belangte Behörde darauf bezogene Vorhalte im Ergebnis jedoch zu Recht als nicht dem subjektiv-öffentlichen Mitspracherecht eines Nachbarn unterliegend und im Bauverfahren daher als unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer Fragen einer Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes aufwirft, handelt es sich auch hiebei nicht um Rechte, die ihm als Nachbar im Bauverfahren eingeräumt sind. Bei derartiger rechtlicher Wertung handelt es sich um ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, erwachsen danach aus Vorschriften über die Berücksichtigung schönheitlicher Rücksichten, der Berücksichtigung des Ortsbildes, Stadtbildes und Straßenbildes grundsätzlich keine Nachbarrechte (vgl etwa VwGH 24.04.1990, 89/05/0044; 21.12.1989, 88/06/0010; VwSlg 17.351 A/2007 uva).Soweit der Beschwerdeführer Fragen einer Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes aufwirft, handelt es sich auch hiebei nicht um Rechte, die ihm als Nachbar im Bauverfahren eingeräumt sind. Bei derartiger rechtlicher Wertung handelt es sich um ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, erwachsen danach aus Vorschriften über die Berücksichtigung schönheitlicher Rücksichten, der Berücksichtigung des Ortsbildes, Stadtbildes und Straßenbildes grundsätzlich keine Nachbarrechte vergleiche etwa VwGH 24.04.1990, 89/05/0044; 21.12.1989, 88/06/0010; VwSlg 17.351 A/2007 uva). Moniert der Beschwerdeführer im Weiteren Beeinträchtigung seiner Nachbarrechte im Zusammenhang mit der Errichtung einer Umspann-, bzw Trafostation (etwa durch das Entstehen von Immissionen sowie aufgrund Unklarheiten hinsichtlich genauer Situierung, Art, Ausmaß, Höhe etc), so ist festzustellen, dass eine derartige bauliche Anlage nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Weder ist eine solche bauliche Anlage in den Einreichunterlagen ausgewiesen, noch ist eine derartige Anlage Gegenstand der Baubewilligung. Auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angesprochene Auflage 6 in Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides nimmt ausschließlich Bezug auf gesondert zu stellende Ansuchen, (künftig) zur Verfügung zu stellende Flächen sowie entsprechend vorzunehmende Kontaktaufnahmen. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers ist damit auch unter diesem vorgebrachten Gesichtspunkt nicht zu sehen.Moniert der Beschwerdeführer im Weiteren Beeinträchtigung seiner Nachbarrechte im Zusammenhang mit der Errichtung einer Umspann-, bzw Trafostation (etwa durch das Entstehen von Immissionen sowie aufgrund Unklarheiten hinsichtlich genauer Situierung, Art, Ausmaß, Höhe etc), so ist festzustellen, dass eine derartige bauliche Anlage nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Weder ist eine solche bauliche Anlage in den Einreichunterlagen ausgewiesen, noch ist eine derartige Anlage Gegenstand der Baubewilligung. Auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angesprochene Auflage 6 in Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides nimmt ausschließlich Bezug auf gesondert zu stellende Ansuchen, (künftig) zur Verfügung zu stellende Flächen sowie entsprechend vorzunehmende Kontaktaufnahmen. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers ist damit auch unter diesem vorgebrachten Gesichtspunkt nicht zu sehen. Das unter Blicknahme auf die Lage des Baugrundstückes (in der gelben Wildbach Gefahrenzone sowie als von Gewässer und Straßen eingeschlossene Enklave) geäußerte Vorbringen des Beschwerdeführers, es könne aus der erteilten Baubewilligung kein Anspruch auf Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen durch die öffentlichen Hand abgeleitet werden sowie sei das Baugrundstück durch umgebende Immissionen berührt, und eine unter diesem Titel vorgeworfene Gesetzwidrigkeit der gegenständlichen Flächenwidmung, sind in dieser Allgemeinheit und Unschärfe für sich genommen nicht geeignet, das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens zu veranlassen. Die Widmung von Flächen auch in Gelben Gefahrenzonen erweist sich nicht schon aufgrund derartiger Lagen von vornherein als jedenfalls unzulässig und damit gesetzwidrig, gleiches hat für Grundflächen im Hinblick auf allfällige bestehende Immissionslagen zu gelten. Hingewiesen in diesem Zusammenhang wird zudem auf das im Bauverfahren eingeholte Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung U, vom 06.05.2014, welches durch Übernahme seiner zur Zulässigkeit des Bauvorhabens formulierten Auflage (diese wurde im Hinblick auf die konkrete Lage des Baugrundstückes in der gelben Wildbachgefahrenzone gefordert) auch in die Baubewilligung (Auflage 23) entsprechend bindend Eingang gefunden hat. Darüber hinaus steht weder hinsichtlich Fragen der Eignung des Bauplatzes an sich, Fragen des Hochwasserschutzes, Fragen der Einreihung eines Gebietes in Gefahrenzonen noch auch hinsichtlich jener Fragen und Bestimmungen, die allein dem Schutz des Bauwerbers sowie der Nutzer einer baulichen Anlage dienen, aber auch ein nachbarrechtliches subjektives Mitspracherecht zu. Weiteres Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet. Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol sah von Amts wegen keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Verhandlung. Zu klärende Fragen des Sachverhaltes stellten sich nicht, es waren reine Rechtsfragen zu beantworten. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol sah von Amts wegen keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Verhandlung. Zu klärende Fragen des Sachverhaltes stellten sich nicht, es waren reine Rechtsfragen zu beantworten. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auf die unter Punkt III. zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auf die unter Punkt römisch drei. zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.39.0051.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.