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{'item': 'LVwG-2015/28/0214-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/28/0214-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse 1, Ort W, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.10.2014, Zahl ***, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 200,-- zu bezahlen.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 200,-- zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Vorverfahren: Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.10.2014, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben am 22.08.2014 um 16:47 Uhr in Ort Z, Adresse 2, Fahrbahn, Bereich Ort Y, Fahrtrichtung Westen nach Osten das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **-***** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse waren, da Ihnen diese mit Bescheid der LPD Tirol vom 31.12.2013 *** entzogen wurde. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSGParagraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  3. n)verhängt: Euro 1.000,--, 19 Tage und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gem § 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 4 Zif 1 FSGEuro 1.000,--, 19 Tage und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gem Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif 1 FSG Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: Euro 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens Euro 10,--. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher Euro 1.100,--.“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus, dass „er am 22.08.2014 um 16:47 Uhr in Ort Z, Adresse 2 kein Fahrzeug gelenkt hätte und es sich um eine Verwechslung handeln müsse.“ Aus der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 27.08.2014, Zahl ***, geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen **-***** am 22.08.2014 um 16:47 Uhr im Gemeindegebiet von Ort Z, Adresse 2, Bereich Ort Y, in Fahrtrichtung Westen nach Osten unterwegs war und dabei das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol die Lenkberechtigung entzogen. Der Angezeigte konnte nicht angehalten werden. Aus der Anzeige der Polizeiinspektion römisch zehn vom 27.08.2014, Zahl ***, geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen **-***** am 22.08.2014 um 16:47 Uhr im Gemeindegebiet von Ort Z, Adresse 2, Bereich Ort Y, in Fahrtrichtung Westen nach Osten unterwegs war und dabei das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol die Lenkberechtigung entzogen. Der Angezeigte konnte nicht angehalten werden. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund des Schreibens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.03.2015, aufgrund der Einsichtnahme in das E-Mail der LPD Tirol vom 28.03.2015 samt Anhang, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug über die Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers, aufgrund der Einsichtnahme in den Bescheid der LPD Tirol vom 27.12.2013, Zahl *** sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, bei welcher der Zeuge RI B B einvernommen wurde. Aufgrund dieser Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der LPD Tirol vom 27.12.2013, Zahl ***, die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur vollständigen Absolvierung der ausstehenden Ausbildungsphase, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides, entzogen. Der Beschwerdeführer lenkte am 22.08.2014 um 16:47 Uhr das auf Frau C C zugelassene Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **-***** im Gemeindegebiet von Ort Z, Adresse 2, im Bereich Ort Y, in Fahrtrichtung Westen nach Osten. Der Beschwerdeführer konnte als Lenker des oben angeführten Personenkraftwagens am vorfallsgegenständlichen Tag vom einvernommenen Zeugen RI B B eindeutig festgestellt und erkannt werden. Dies wurde vom Zeugen bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 16.06.2015 glaubwürdig und schlüssig ausgesagt. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **-***** am 22.08.2014 um 16:47 Uhr im Gemeindegebiet von Ort Z, Adresse 2 im Bereich Ort Y, in Fahrtrichtung Osten gelenkt hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Was die innere Tatseite anlangt, ist somit festzuhalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt, zumal zum Tatbestand der betreffend Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher weiters fest, dass der Beschwerdeführer die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Was die innere Tatseite anlangt, ist somit festzuhalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt, zumal zum Tatbestand der betreffend Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher weiters fest, dass der Beschwerdeführer die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: § 1 Abs 3 FSG besagt wie folgt:Paragraph eins, Absatz 3, FSG besagt wie folgt: Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. .....Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt. ..... § 37 Abs 4 Ziffer 1 FSG besagt wie folgt:Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 1 FSG besagt wie folgt: Eine Mindeststrafe von Euro 726,-- ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher insgesamt fest, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **-***** am 22.08.2014 um 16:47 Uhr in Ort Z, Adresse 2, Fahrbahn, Bereich Ort Y, in Fahrtrichtung Osten gelenkt hat und dadurch die ihm vorgeworfene Übertretung auch zu verantworten hat. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die einschlägige Strafbestimmung sieht eine Strafhöhe von Euro 726,-- vor. Mildernd war nichts zu werten. Erschwerend war die einschlägige Strafvormerkung zu werten. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist daher auch bei unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers, nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol, tat- und schuldangemessen. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.28.0214.7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.