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{'item': 'LVwG-2015/35/1438-1'}

Obsah (12)§ 50§ 52§ 25a§ 30§ 4§ 5§ 3§ 14§ 32§ 16§ 45Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/35/1438-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom xx.xx.xxxx, ZI: ****: Dem im vorliegenden Fall angefochtenen Straferkenntnis liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol, Kontrollstelle K, vom xx.xx.xxxx an die Bezirkshauptmannschaft M zugrunde. Die Behörde hat daraufhin gegenüber Herrn X mittels Strafverfügung vom xx.xx.xxxx, ZI: ****, wegen einer Übertretung

§ 30Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft i

Vm § 3 Abs 1 lit a der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl 64/2010 iVm der VO LH LGBl 119/2012, eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro verhängt. Die Behörde hat daraufhin gegenüber Herrn römisch zehn mittels Strafverfügung vom xx.xx.xxxx, ZI: ****, wegen einer Übertretung

Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, Landesgesetzblatt 64 aus 2010, in Verbindung mit der VO LH Landesgesetzblatt 119 aus 2012,, eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro verhängt. Gegen diese Strafverfügung erhob der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch, woraufhin der Meldungsleger von der belangten Behörde um eine Stellungnahme zu den Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten ersucht wurde. Die daraufhin vom Meldungsleger erstattete Stellungnahme, wonach die Übertretung wie in der Anzeige beschrieben festgestellt worden sei, wurde dem Beschuldigten mit Schreiben der belangten Behörde vom xx.xx.xxxx mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom x.x.xxxx wurden der belangten Behörde Unterlagen über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten vorgelegt. Sodann erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, mit welchem dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt wird: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: xx.xx.xxxx, 04.26 Uhr Tatort: Gemeinde K, Autobahn Z, km **** Fahrzeuq(e): LKW ****, Anhänger **** Sie haben als Lenkerln des angeführten Fahrzeuges (mit diesem gezogenen Anhänger), bei dem das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW oder Sattelkraftfahrzeuges mehr als 7,5 t und bei LKW mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.2010, LGBl. 64/2010, geändert durch die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.10.2012, LGBl. 119/2012, missachtet, da in der Zeit vom

  1. Mai bis
  2. Oktober eines jeden Jahres an Werktagen von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr, auf der Z Autobahn zwischen Strkm **** im Gemeindegebiet von R und Strkm **** im Gemeindegebiet von S das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, verboten ist. Die Fahrt fiel nicht unter die Ausnahmebestimmungen der zitierten Verordnung und Sie waren auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung.Sie haben als Lenkerln des angeführten Fahrzeuges (mit diesem gezogenen Anhänger), bei dem das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW oder Sattelkraftfahrzeuges mehr als 7,5 t und bei LKW mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.2010, Landesgesetzblatt 64 aus 2010,, geändert durch die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.10.2012, Landesgesetzblatt 119 aus 2012,, missachtet, da in der Zeit vom
  3. Mai bis
  4. Oktober eines jeden Jahres an Werktagen von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr, auf der Z Autobahn zwischen Strkm **** im Gemeindegebiet von R und Strkm **** im Gemeindegebiet von S das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, verboten ist. Die Fahrt fiel nicht unter die Ausnahmebestimmungen der zitierten Verordnung und Sie waren auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 3 Abs. 1 lit a VO des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.2010, LGBl. 64/2010 iVm VO LH v. 25.10.2012 LGBl. 119/2012Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, VO des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.2010, Landesgesetzblatt 64 aus 2010, in Verbindung mit VO LH v. 25.10.2012 Landesgesetzblatt 119 aus 2012, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 200,00

: § 30 Abs. 1 Z. 4 Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L)

: Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L) Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden“ Begründend wurde hierzu unter anderem wie folgt ausgeführt: „Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für die Behörde außer Zweifel, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand verwirklicht hat. Der Beschuldigte hat zum im Spruch angeführten Zeitpunkt das angeführte Fahrzeug auf der Autobahn Z innerhalb des Straßenkilometer *** und **, nämlich bei Straßenkilometer ****, gelenkt. Somit fuhr er an einem Werktag zu einem Zeitpunkt zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr innerhalb des Zeitraums zwischen 1. Mai eines jeden Jahres und 31. Oktober mit einem Lastkraftwagen mit Anhänger, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,51 beträgt. Das Fahrzeug hatte 2 Container und Blumenerde geladen. Das Fahrzeug entsprach der Euroklasse 5 EEV, wobei die Ausnahmebestimmung

§ 4Abs.

1 lit. h der zitierten Verordnung nur bis 31.10.2013 galt. Die Fahrt fiel somit nicht unter die Ausnahmebestimmungen der zitierten Verordnung.Das Fahrzeug hatte 2 Container und Blumenerde geladen. Das Fahrzeug entsprach der Euroklasse 5 EEV, wobei die Ausnahmebestimmung

Paragraph 4, Absatz eins, Litera h, der zitierten Verordnung nur bis 31.10.2013 galt. Die Fahrt fiel somit nicht unter die Ausnahmebestimmungen der zitierten Verordnung. Für die erkennende Behörde besteht kein Grund an der Richtigkeit der Anzeige zu zweifeln, zumal es Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. besonders geschulten und ermächtigten Organen der Straßenaufsicht jedenfalls zuzumuten ist, über eine dienstlich festgestellte Tat eine ordnungsgemäße Anzeige zu erstatten. Die Behörde kommt somit unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zur Beurteilung, dass die Tat in objektiver Hinsicht als erwiesen anzunehmen ist.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ‚Ungehorsamsdeliktes‘ - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ‚Ungehorsamsdeliktes‘ - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach § 5 Abs. 2 VStG ist Unkenntnis der übertretenen Verwaltungsvorschrift aber nur dann beachtlich, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Hier ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich ein ausländischer Fahrzeuglenker über die Vorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend, insbesondere durch Rückfrage bei den zuständigen Behörden, zu informieren hat (vgl. zB. VwGH GZ. 90/02/0149 ua.). Dass er derartige Erkundigungen eingeholt hat, hat der Beschuldigte selbst aber nicht behauptet.Nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG ist Unkenntnis der übertretenen Verwaltungsvorschrift aber nur dann beachtlich, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Hier ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich ein ausländischer Fahrzeuglenker über die Vorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend, insbesondere durch Rückfrage bei den zuständigen Behörden, zu informieren hat vergleiche zB. VwGH GZ. 90/02/0149 ua.). Dass er derartige Erkundigungen eingeholt hat, hat der Beschuldigte selbst aber nicht behauptet. Beim gegenständlichen Nachtfahrverbot handelt es sich um eine Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, welche sich im Sinne der Bestimmung des § 44 Abs. 2 StVO nicht durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen ausdrücken lässt, und daher im Landesgesetzblatt kundzumachen ist. Die Aufstellung von Verkehrszeichen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern dient der bloßen Information der Fahrzeuglenker.Beim gegenständlichen Nachtfahrverbot handelt es sich um eine Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, welche sich im Sinne der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, StVO nicht durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen ausdrücken lässt, und daher im Landesgesetzblatt kundzumachen ist. Die Aufstellung von Verkehrszeichen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern dient der bloßen Information der Fahrzeuglenker. Der Beschuldigte konnte durch sein Vorbringen die bestehende Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG nicht entkräften, weshalb er den Tatvorwurf auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Hinsichtlich des Verschuldens ist von Fahrlässigkeit auszugehen.Der Beschuldigte konnte durch sein Vorbringen die bestehende Vermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht entkräften, weshalb er den Tatvorwurf auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Hinsichtlich des Verschuldens ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung folglich sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.“ Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde unter anderem wie folgt aus: „Bei der Strafbemessung ist auch auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten Bedacht zu nehmen. Er hat dazu angegeben, dass er für 3 Kinder sorgepflichtig sei. Im Jahr **** habe er € 800,-- monatlich an Alimenten bezahlt. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage beim roten Kreuz € 2.129,70 und bei der Firma L monatlich schwankend einige hundert Euro pro Monat Netto. Er habe Schulden in Höhe von € 143.422,80 (Stand Jänner ****). Als Beilagen wurden eine Kontoübersicht, der Scheidungsvergleich des BG N, ZI: **** vom xx.xx.xxxx, ein Schreiben der Raiffeisenbank vom xx.xx.xxxx und diverse Lohn/Gehaltsabrechnungen (vom roten Kreuz und der Firma L) übermittelt. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommenden Strafrahmen erscheint die Bemessung der Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 (exkl. Verfahrenskosten) als schuld- und tatangemessen. Als strafmildernd wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Unbescholtenheit des Beschuldigten, als straferschwerend wurde nichts gewertet. Die Höhe der Strafe konnte nicht geringer bemessen werden, schon um den Beschuldigte aus spezialpräventiven Gründen von Übertretungen dieser Art in Zukunft abzuhalten.“ 2. Beschwerde: Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr X Beschwerde, welche am xx.xx.xxxx per Email bei der Bezirkshauptmannschaft M einlangte.Gegen das unter Ziffer eins, genannte Straferkenntnis erhob Herr römisch zehn Beschwerde, welche am xx.xx.xxxx per Email bei der Bezirkshauptmannschaft M einlangte. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn X am xx.xx.xxxx zugestellt.Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn römisch zehn am xx.xx.xxxx zugestellt. Die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochten Bescheides und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Milderung der verhängten Strafe begehrt wird, wurde wie folgt begründet: „1. Richtig ist, dass ich am xx.xx.xxxx um 4:26 Uhr mit meinem LKW der Marke Volvo, mit dem amtlichen Kennzeichen **** samt Anhänger, mit dem amtlichen Kennzeichen **** auf der Autobahn Richtung A unterwegs war und an der Autobahnkontrollstelle K, Kilometer **** angehalten wurde. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen Lastkraftwagen, der die Abgasnorm EURO 5 EEV erfüllt. 2. Das generelle Nachtfahrverbot

§ 3Abs 1 lit.

a VO des LH vom 27.10.2010 war mir jedoch in keiner Weise bekannt.2. Das generelle Nachtfahrverbot

Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, VO des LH vom 27.10.2010 war mir jedoch in keiner Weise bekannt. Ich fuhr beim Grenzübergang von Deutschland kommend auf die Z Autobahn. Am Grenzübergang ist eine Hinweistafel aufgestellt, die auf das bestehende Nachtfahrverbot

§ 3Abs 1 lit.

a VO des LH vom 27.10.2010 hinweist. Darunter finden sich die Informationen, dass dieses Nachtfahrverbot von 22:00 Uhr - 5:00 Uhr gelte und dass zusätzlich für LKW über 7,5 Tonnen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h bestehe.Ich fuhr beim Grenzübergang von Deutschland kommend auf die Z Autobahn. Am Grenzübergang ist eine Hinweistafel aufgestellt, die auf das bestehende Nachtfahrverbot

Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, VO des LH vom 27.10.2010 hinweist. Darunter finden sich die Informationen, dass dieses Nachtfahrverbot von 22:00 Uhr - 5:00 Uhr gelte und dass zusätzlich für LKW über 7,5 Tonnen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h bestehe.

§ 14

Abs 6 IG-L sind Anordnungen, die sich durch die Straßenverkehrszeichen ausdrücken lassen, auch durch derartige Straßenverkehrszeichen

§ 52St

VO 1960 kund zu machen. Sohin sind Verordnungen dieser Art durch Hinweistafeln am Beginn der Verordnung der betroffenen Straßenstrecke zu verlautbaren.

Paragraph 14, Absatz 6, IG-L sind Anordnungen, die sich durch die Straßenverkehrszeichen ausdrücken lassen, auch durch derartige Straßenverkehrszeichen

Paragraph 52, StVO 1960 kund zu machen. Sohin sind Verordnungen dieser Art durch Hinweistafeln am Beginn der Verordnung der betroffenen Straßenstrecke zu verlautbaren. Die Verlautbarung der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.2010 iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.10.2012 erfolgte nicht rechtmäßig und wurde zwar durch Verkehrszeichen kund gemacht, allerdings entsprechen diese Hinweisschilder nicht den Erfordernissen des § 48 Abs 1 StVO 1960, zumal durch die Hinweisschilder nicht zu erkennen ist, für welche Fahrzeuge ein Nachtfahrverbot gilt. Der Zusatz, dass LKW über 7,5 Tonnen eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h einzuhalten haben, widerspricht zudem einem Hinweis auf ein ‚generelles Nachtfahrverbot‘.Die Verlautbarung der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.2010 in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.10.2012 erfolgte nicht rechtmäßig und wurde zwar durch Verkehrszeichen kund gemacht, allerdings entsprechen diese Hinweisschilder nicht den Erfordernissen des Paragraph 48, Absatz eins, StVO 1960, zumal durch die Hinweisschilder nicht zu erkennen ist, für welche Fahrzeuge ein Nachtfahrverbot gilt. Der Zusatz, dass LKW über 7,5 Tonnen eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h einzuhalten haben, widerspricht zudem einem Hinweis auf ein ‚generelles Nachtfahrverbot‘. Die Verkehrsschilder, welche das Nachtfahrverbot kenntlich machen sollten, sind irreführend und für einen vorbeifahrenden LKW zu unübersichtlich. Der gesamte Inhalt, der durch das Verkehrszeichen kundgemachten Verordnung muss für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig im Sinne des § 48 Abs 1 StVO 1960 erkennbar sein. Dies ist im gegebenen Fall nicht möglich. Auf die unübersichtliche Beschilderung, die zu einem unverschuldeten Irrtum führte, dass ich mit 60 km/h fahren dürfe, ging die belangte Behörde zudem in keiner Weise ein.Die Verkehrsschilder, welche das Nachtfahrverbot kenntlich machen sollten, sind irreführend und für einen vorbeifahrenden LKW zu unübersichtlich. Der gesamte Inhalt, der durch das Verkehrszeichen kundgemachten Verordnung muss für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, StVO 1960 erkennbar sein. Dies ist im gegebenen Fall nicht möglich. Auf die unübersichtliche Beschilderung, die zu einem unverschuldeten Irrtum führte, dass ich mit 60 km/h fahren dürfe, ging die belangte Behörde zudem in keiner Weise ein. Da sich die gegenständliche Strafverfügung auf ein (im Tatzeitpunkt) nicht rechtswirksam kundgemachtes generelles Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge stützt, erfolgte die Bestrafung zu Unrecht. Aus diesem Grund wird beantragt, das Strafverfahren einzustellen. 2.

§ 4der Verordnung des Landeshauptmannes vom 27.10.2010 i

Vm der Verordnung des Landeshauptmannes vom 25.10.2012 sind Fahrten, die den Straßenbauvorhaben auf der Z oder A13 oder dem Ausbau der Zulaufstrecke Nord der Eisenbahnachse München-Verona oder der Errichtung des Brenner Basistunnels dienen vom Verbot nach § 3 leg.cit. ausgenommen.2.

Paragraph 4, der Verordnung des Landeshauptmannes vom 27.10.2010 in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes vom 25.10.2012 sind Fahrten, die den Straßenbauvorhaben auf der Z oder A13 oder dem Ausbau der Zulaufstrecke Nord der Eisenbahnachse München-Verona oder der Errichtung des Brenner Basistunnels dienen vom Verbot nach Paragraph 3, leg.cit. ausgenommen. Im Tatzeitpunkt transportierte ich mit meinem LKW, mit dem amtlichen Kennzeichen **** samt Anhänger, mit dem amtlichen Kennzeichen **** zwei Baucontainer der Firma B Container- Handelsgesellschaft m.b.H., Adresse, für die P zum Bau des Atunnels und sollte diese zum Lagerplatz C liefern. Die beiden transportierten Container waren sohin zur Baustelleneinrichtung der Baustelle des Atunnels gedacht und fallen sohin unter die Ausnahmebestimmungen des § 4 Abs 1 lit. d der Verordnung des Landeshauptmannes vom xx.xx.xxxx.Im Tatzeitpunkt transportierte ich mit meinem LKW, mit dem amtlichen Kennzeichen **** samt Anhänger, mit dem amtlichen Kennzeichen **** zwei Baucontainer der Firma B Container- Handelsgesellschaft m.b.H., Adresse, für die P zum Bau des Atunnels und sollte diese zum Lagerplatz C liefern. Die beiden transportierten Container waren sohin zur Baustelleneinrichtung der Baustelle des Atunnels gedacht und fallen sohin unter die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, der Verordnung des Landeshauptmannes vom xx.xx.xxxx. Ich führte sohin eine zulässige Fahrt durch und erfolgte eine Bestrafung völlig unrechtmäßig. Beweis: Frachtbrief Lieferschein 3. Zur Bemessung der Strafe: Selbst wenn das entscheidende Gericht davon ausgeht, dass der Transport der beiden Baucontainer nicht unter die Ausnahme des § 4 Abs 1 lit. d der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.2010 fällt, ist meine Strafe zu hoch bemessen.Selbst wenn das entscheidende Gericht davon ausgeht, dass der Transport der beiden Baucontainer nicht unter die Ausnahme des Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.2010 fällt, ist meine Strafe zu hoch bemessen. Da es sich bei den gegenständlichen Bestimmungen um ein bloßes Ungehorsamsdelikt handelt, hat eine allfällige Übertretung der Bestimmungen, auf tatsächlicher Ebene keine Folgen, vor allem auch deshalb, da sowohl meinerseits als auch seitens meines Arbeitgebers darauf Bedacht genommen wurde, die Emissionsklassen der Fahrzeuge regelmäßig zu überprüfen und auf dem neuesten Stand zu halten, um zum Umweltschutz beizutragen. Die Emissionsklasse EURO 5 EEV entspricht annähernd der EURO-VI-Norm, die erst seit, dem 1.1.2014 für alle neuzugelassenen LKW verpflichtend vorgeschrieben wird. § 30 IG-L sieht bei einer Übertretung von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen

§ 14leg.cit.

die Bestrafung in Form einer Geldstrafe vor. Allerdings kann im Fall von Übertretungen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen eine Organstrafverfügung in Höhe von € 70,00 verhängt werden. Mit Verhängung einer Organstrafverfügung hätte jedenfalls das Auslangen gefunden werden können.Paragraph 30, IG-L sieht bei einer Übertretung von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen

Paragraph 14, leg.cit. die Bestrafung in Form einer Geldstrafe vor. Allerdings kann im Fall von Übertretungen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen eine Organstrafverfügung in Höhe von € 70,00 verhängt werden. Mit Verhängung einer Organstrafverfügung hätte jedenfalls das Auslangen gefunden werden können. Die Ausnahmebestimmung

§ 4

der Verordnung des Landeshauptmannes vom 27.10.2010 bei der Beurteilung vollkommen außer Acht lassend, war mir ein generelles Nachtfahrverbot zu keiner Zeit bekannt. Aufgrund der unzureichenden Beschilderung, bin ich davon ausgegangen, dass ich mit meinem LKW über 7,5 Tonnen in der Zeit von 22:00 Uhr - 5:00 Uhr lediglich mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h über die Innkreisautobahn fahren dürfe. Ein gänzliches Fahrverbot ergab sich aus der Beschilderung für mich nicht, da ich von einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h ausgehen durfte. Ich hielt über die gesamte Strecke diese Geschwindigkeit von 60 km/h ein, sodass ein Verschulden - im Falle einer Bestrafung - jedenfalls als leicht einzustufen ist. Das geringe Ausmaß meines Verschuldens ist im vorliegenden Fall jedenfalls mildernd zu berücksichtigen. Weiters bin ich unbescholten und kümmere mich bei meinen Fahrten um die Einhaltung der Umweltschutzbestimmungen.Die Ausnahmebestimmung

Paragraph 4, der Verordnung des Landeshauptmannes vom 27.10.2010 bei der Beurteilung vollkommen außer Acht lassend, war mir ein generelles Nachtfahrverbot zu keiner Zeit bekannt. Aufgrund der unzureichenden Beschilderung, bin ich davon ausgegangen, dass ich mit meinem LKW über 7,5 Tonnen in der Zeit von 22:00 Uhr - 5:00 Uhr lediglich mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h über die Innkreisautobahn fahren dürfe. Ein gänzliches Fahrverbot ergab sich aus der Beschilderung für mich nicht, da ich von einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h ausgehen durfte. Ich hielt über die gesamte Strecke diese Geschwindigkeit von 60 km/h ein, sodass ein Verschulden - im Falle einer Bestrafung - jedenfalls als leicht einzustufen ist. Das geringe Ausmaß meines Verschuldens ist im vorliegenden Fall jedenfalls mildernd zu berücksichtigen. Weiters bin ich unbescholten und kümmere mich bei meinen Fahrten um die Einhaltung der Umweltschutzbestimmungen. Erschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor. Ich bin beim roten Kreuz angestellt und arbeite fallweise als Kraftfahrer bei der Firma L. Insgesamt beträgt mein monatliches Einkommen ca. € 1.500,

  1. Derzeit bin ich für 3 Söhne sorgepflichtig und habe den Unterhalt in Höhe von monatlich € 800,00 zu leisten. Weiters habe ich eine offene Kreditsumme in Höhe von € 143,422,80 zu bedienen. Beweis: Gehaltsunterlagen Übersicht Kreditkonto Bestätigung Alimente Vergleich vom xx,xx.xxxx Aufgrund des geringen Verschuldensgrades sollte selbst für den Fall, dass ein Tatvorwurf als gegeben erachtet wird, mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden bzw. mit der Mindeststrafe vorgegangen werden. Es wird daher beantragt, die festgesetzte Strafe mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden bzw. die festgesetzte Strafe auf die Mindeststrafe herabzusetzen.“ II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  2. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
  3. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Herr X ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens

§ 32Abs 1 VSt

G zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr römisch zehn ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 32, Absatz eins, VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig. 3. Zur Sache: Aufgrund der §§ 10 und 16 Abs 1 Z 4 IG-L hat der Landeshauptmann von Tirol die Verordnung vom 27. Oktober 2010, LGBl 64/2010, zuletzt geändert durch LGBl 119/2012, erlassen, mit der auf der Z Inntal Autobahn ein Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge vorgesehen wird (im Folgenden kurz: „VO-Nachtfahrverbot“).Aufgrund der Paragraphen 10 und 16 Absatz eins, Ziffer 4, IG-L hat der Landeshauptmann von Tirol die Verordnung vom 27. Oktober 2010, Landesgesetzblatt 64 aus 2010,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 119 aus 2012,, erlassen, mit der auf der Z Inntal Autobahn ein Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge vorgesehen wird (im Folgenden kurz: „VO-Nachtfahrverbot“). Nach § 3 Abs 1 dieser Verordnung ist auf der Z Autobahn auf beiden Richtungsfahrbahnen von Straßenkilometer **** im Gemeindegebiet von R bis Straßenkilometer **** im Gemeindegebiet von S das Fahren mit folgenden Fahrzeugen verboten:Nach Paragraph 3, Absatz eins, dieser Verordnung ist auf der Z Autobahn auf beiden Richtungsfahrbahnen von Straßenkilometer **** im Gemeindegebiet von R bis Straßenkilometer **** im Gemeindegebiet von S das Fahren mit folgenden Fahrzeugen verboten: „

  1. a)in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober eines jeden Jahres an Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt,
  2. b)in der Zeit zwischen 1. November eines jeden Jahres und 30. April des Folgejahres an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 05.00 Uhr mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt.“ Nach Abs 2 leg cit wirken diese Maßnahmen direkt, eine Anordnung mit Bescheid erfolgt nicht.Nach Absatz 2, leg cit wirken diese Maßnahmen direkt, eine Anordnung mit Bescheid erfolgt nicht. Vom Verbot nach § 3 sind - unbeschadet der Ausnahmen

§ 16

Abs 2 IG-L -

§ 4

Abs 1 der Verordnung ausgenommen:Vom Verbot nach Paragraph 3, sind - unbeschadet der Ausnahmen

Paragraph 16, Absatz 2, IG-L -

Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung ausgenommen: „

  1. a)Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen oder zum ausschließlichen Transport von periodischen Druckwerken,
  2. b)Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung,
  3. c)Lebendtiertransporte,
  4. d)Fahrten, die den Straßenbauvorhaben auf der A 12 oder A 13 oder dem Ausbau der Zulaufstrecke Nord der Eisenbahnachse München–Verona oder der Errichtung des Brenner Basistunnels dienen,
  5. e)Fahrten des Abschleppdienstes oder der Pannenhilfe,
  6. f)unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich aufgrund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 85/2009, in Österreich aufhalten, oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen,
  7. f)unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich aufgrund des Truppenaufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, in Österreich aufhalten, oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen,
  8. g)Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr zur Eisenbahnverladung zum bzw. vom Bahnterminal Hall in Tirol sowie zum bzw. vom Bahnterminal Wörgl, wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden kann,
  9. h)Fahrten mit Kraftfahrzeugen, deren NOx-Emission nicht mehr als 2,0 g/kWh beträgt und deren Motor dem Enhanced Environmentally Friendly Vehicle (EEV) Abgasstandard entspricht, wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden kann; diese Ausnahme gilt bis zum 31. Oktober 2013;
  10. i)Fahrten mit Kraftfahrzeugen, deren NOx-Emission nicht mehr als 0,4 g/kWh beträgt (Euroklasse VI), wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden kann; diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2015,
  11. i)Fahrten mit Kraftfahrzeugen, deren NOx-Emission nicht mehr als 0,4 g/kWh beträgt (Euroklasse römisch sechs), wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden kann; diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2015,
  12. j)Fahrten mit Kraftfahrzeugen, für deren Benützung nach einer Überprüfung

§ 14Abs.

3 IG-L ein im Einzelfall zu prüfendes überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung

§ 14Abs.

4 IG-L gekennzeichnet sind.“j) Fahrten mit Kraftfahrzeugen, für deren Benützung nach einer Überprüfung

Paragraph 14, Absatz 3, IG-L ein im Einzelfall zu prüfendes überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung

Paragraph 14, Absatz 4, IG-L gekennzeichnet sind.“ Die weiteren gesetzlichen Ausnahmebestimmungen nach § 16 Abs 2 IG-L lauten wie folgt:Die weiteren gesetzlichen Ausnahmebestimmungen nach Paragraph 16, Absatz 2, IG-L lauten wie folgt: „Ausgenommen von einem Fahrverbot

Abs. 1 Z 4 sind jedenfalls Fahrzeuge

§ 14Abs.

2 Z 1 und 5 IG-L sowie Fahrzeuge, die„Ausgenommen von einem Fahrverbot

Absatz eins, Ziffer 4, sind jedenfalls Fahrzeuge

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und 5 IG-L sowie Fahrzeuge, die

  1. der unternehmerischen Versorgung mit zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden verderblichen Waren,
  2. der unaufschiebbaren landwirtschaftlichen Tätigkeit für eine gesicherte Nahrungsmittelproduktion oder
  3. der Versorgung mit mobilen Hilfsdiensten dienen. Weitere Ausnahmen sind erforderlichenfalls vom Landeshauptmann festzulegen.“ Im vorliegenden Fall war zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Im vorliegenden Fall war zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Zumal der Beschwerdeführer nicht bestreitet, am xx.xx.xxxx um 4:26 Uhr mit dem LKW der Marke Volvo, mit dem amtlichen Kennzeichen **** samt Anhänger, mit dem amtlichen Kennzeichen ****, auf der Autobahn Richtung A unterwegs gewesen zu sein, konnte die entsprechende Feststellung der belangte Behörde als erwiesen angesehen werden und steht fest, dass der Beschwerdeführer den Verbotstatbestand des § 3 Abs 1 lit a VO-Nachtfahrverbot grundsätzlich erfüllt hat. Zumal der Beschwerdeführer nicht bestreitet, am xx.xx.xxxx um 4:26 Uhr mit dem LKW der Marke Volvo, mit dem amtlichen Kennzeichen **** samt Anhänger, mit dem amtlichen Kennzeichen ****, auf der Autobahn Richtung A unterwegs gewesen zu sein, konnte die entsprechende Feststellung der belangte Behörde als erwiesen angesehen werden und steht fest, dass der Beschwerdeführer den Verbotstatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, VO-Nachtfahrverbot grundsätzlich erfüllt hat. Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war im vorliegenden Fall aber zu prüfen, ob nicht eine der oben genannten Ausnahmen von diesem Verbot vorliegt. Dies ist zu verneinen. Von § 14 Abs 2 Z 1 und 5 IG-L werden grundsätzlich nur bestimmte Einsatzfahrzeuge sowie Hybrid- und Gasfahrzeuge erfasst. Eine Anwendung dieser Ausnahme kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Auch für das Vorliegen der Ausnahmen nach § 16 Abs 2 IG-L fehlen im vorliegenden Fall jegliche Anhaltspunkte.Von Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und 5 IG-L werden grundsätzlich nur bestimmte Einsatzfahrzeuge sowie Hybrid- und Gasfahrzeuge erfasst. Eine Anwendung dieser Ausnahme kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Auch für das Vorliegen der Ausnahmen nach Paragraph 16, Absatz 2, IG-L fehlen im vorliegenden Fall jegliche Anhaltspunkte. Zumindest behauptet wird allerdings, dass gegenständlich die Ausnahmebestimmung nach § 4 Abs 1 lit d VO-Nachtfahrverbot zur Anwendung käme, wonach Fahrten, die den Straßenbauvorhaben auf der A 12 oder A 13 oder dem Ausbau der Zulaufstrecke Nord der Eisenbahnachse München–Verona oder der Errichtung des Brenner Basistunnels dienen, vom Nachtfahrverbot nach § 3 Abs 1 lit a leg cit ausgenommen sind.Zumindest behauptet wird allerdings, dass gegenständlich die Ausnahmebestimmung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, VO-Nachtfahrverbot zur Anwendung käme, wonach Fahrten, die den Straßenbauvorhaben auf der A 12 oder A 13 oder dem Ausbau der Zulaufstrecke Nord der Eisenbahnachse München–Verona oder der Errichtung des Brenner Basistunnels dienen, vom Nachtfahrverbot nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, leg cit ausgenommen sind. Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig, zumal der Beschwerdeführer selbst behauptet, zwei Container zur Baustelle des Atunnels transportiert zu haben. Dabei handelt es sich aber zweifellos um kein Straßenbauvorhaben im Sinn der genannten Ausnahmebestimmung. Die Baustelle des Atunnels stellt insbesondere kein Straßenbauvorhaben auf der Z dar, da diese Autobahn nach O in die E übergeht und somit der Atunnel nicht an der Z liegt. Auch das weitere Beschwerdevorbringen ist nicht berechtigt. Wie schon die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, liegt kein Kundmachungsmangel betreffend das angenommene Nachtfahrverbot vor. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, müsse der gesamte Inhalt einer durch Verkehrszeichen kundgemachten Verordnung für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig im Sinne des § 48 Abs 1 StVO 1960 erkennbar sein. Daran, dass dies aufgrund der Komplexität das gegenständlichen Nachtfahrverbots und der diesbezüglich geltenden Ausnahmen keinesfalls möglich ist, besteht für das Landesverwaltungsgericht aber kein Zweifel. Damit entfällt aber auch das Erfordernis einer Kundmachung durch Verkehrszeichen.Auch das weitere Beschwerdevorbringen ist nicht berechtigt. Wie schon die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, liegt kein Kundmachungsmangel betreffend das angenommene Nachtfahrverbot vor. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, müsse der gesamte Inhalt einer durch Verkehrszeichen kundgemachten Verordnung für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, StVO 1960 erkennbar sein. Daran, dass dies aufgrund der Komplexität das gegenständlichen Nachtfahrverbots und der diesbezüglich geltenden Ausnahmen keinesfalls möglich ist, besteht für das Landesverwaltungsgericht aber kein Zweifel. Damit entfällt aber auch das Erfordernis einer Kundmachung durch Verkehrszeichen. Nach § 16 Abs 3 IG-L gilt für die Kundmachung von Maßnahmen

Abs 1 Z 4, also für die im vorliegenden Fall gegenständlichen zeitlichen und räumlichen Beschränkungen für Kraftfahrzeuge, § 14 Abs 6. Diese Bestimmung wiederum lautet wie folgt:Nach Paragraph 16, Absatz 3, IG-L gilt für die Kundmachung von Maßnahmen

Absatz eins, Ziffer 4,, also für die im vorliegenden Fall gegenständlichen zeitlichen und räumlichen Beschränkungen für Kraftfahrzeuge, Paragraph 14, Absatz 6, Diese Bestimmung wiederum lautet wie folgt: „

(6)Anordnungen

Abs. 1 sind, soweit dies möglich ist, durch Straßenverkehrszeichen

§ 52St

VO 1960 kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut „Immissionsschutzgesetz-Luft“ oder „IG-L“ zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten § 44 Abs. 1, 1a, 2 und 4 sowie §§ 48, 51 und 54 StVO 1960 sinngemäß mit der Maßgabe, dass beim Einsatz eines flexiblen Systems, wie zB einer Verkehrsbeeinflussungsanlage, die Zusatztafel auch an anderer Stelle des Anzeigenquerschnitts, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Zeichen

§ 50Z 16 St

VO 1960, angebracht werden kann. Der jeweilige Straßenerhalter hat für die Kundmachung zu sorgen. Anordnungen

Abs. 1, die flächenhaft für ein bestimmtes Gebiet gelten und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand mit Straßenverkehrszeichen

§ 52St

VO 1960 kundgemacht werden können, können im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist auf der Internetseite des Landes für jedermann zugänglich zu machen. Anordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die im gesamten Bundesgebiet gelten, können durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedermann zugänglich zu machen. Auf den Inhalt von solchen Anordnungen, die ausschließlich im Landes- oder Bundesgesetzblatt kundgemacht werden, ist jedenfalls mittels Hinweisschildern ausreichend aufmerksam zu machen.“„

(6)Anordnungen

Absatz eins, sind, soweit dies möglich ist, durch Straßenverkehrszeichen

Paragraph 52, StVO 1960 kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut „Immissionsschutzgesetz-Luft“ oder „IG-L“ zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten Paragraph 44, Absatz eins, eins a, 2 und 4 sowie Paragraphen 48, 51 und 54 StVO 1960 sinngemäß mit der Maßgabe, dass beim Einsatz eines flexiblen Systems, wie zB einer Verkehrsbeeinflussungsanlage, die Zusatztafel auch an anderer Stelle des Anzeigenquerschnitts, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Zeichen

Paragraph 50, Ziffer 16, StVO 1960, angebracht werden kann. Der jeweilige Straßenerhalter hat für die Kundmachung zu sorgen. Anordnungen

Absatz eins,, die flächenhaft für ein bestimmtes Gebiet gelten und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand mit Straßenverkehrszeichen

Paragraph 52, StVO 1960 kundgemacht werden können, können im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist auf der Internetseite des Landes für jedermann zugänglich zu machen. Anordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die im gesamten Bundesgebiet gelten, können durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedermann zugänglich zu machen. Auf den Inhalt von solchen Anordnungen, die ausschließlich im Landes- oder Bundesgesetzblatt kundgemacht werden, ist jedenfalls mittels Hinweisschildern ausreichend aufmerksam zu machen.“ Im Sinn des ersten Satzes dieser Bestimmung ist für das Landesverwaltungsgericht, wie bereits erwähnt, eine Kundmachung des gegenständlichen Nachtfahrverbotes durch Straßenverkehrszeichen nicht möglich, weshalb die im § 14 Abs 6 IG-L normierte Regelung über die Kundmachung von Anordnungen, die nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand mit Straßenverkehrszeichen

§ 52St

VO 1960 kundgemacht werden können, zur Anwendung kommt. Dass die diesbezüglichen Kundmachungsvorschriften, etwa eine Kundmachung im Landesgesetzblatt, nicht eingehalten worden wären, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und sind auch für das Landesverwaltungsgericht keine solche Kundmachungsmängel ersichtlich.Im Sinn des ersten Satzes dieser Bestimmung ist für das Landesverwaltungsgericht, wie bereits erwähnt, eine Kundmachung des gegenständlichen Nachtfahrverbotes durch Straßenverkehrszeichen nicht möglich, weshalb die im Paragraph 14, Absatz 6, IG-L normierte Regelung über die Kundmachung von Anordnungen, die nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand mit Straßenverkehrszeichen

Paragraph 52, StVO 1960 kundgemacht werden können, zur Anwendung kommt. Dass die diesbezüglichen Kundmachungsvorschriften, etwa eine Kundmachung im Landesgesetzblatt, nicht eingehalten worden wären, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und sind auch für das Landesverwaltungsgericht keine solche Kundmachungsmängel ersichtlich. Auch der sinngemäß anwendbare § 44 Abs 2 StVO regelt, dass – sofern sich der Inhalt einer Verordnung durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken lässt - für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gelten. Auch der sinngemäß anwendbare Paragraph 44, Absatz 2, StVO regelt, dass – sofern sich der Inhalt einer Verordnung durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken lässt - für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gelten. Somit besteht aber auch kein Zweifel an der Geltung des gegenständlichen Nachtfahrverbots und hat der Beschwerdeführer aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Was die innere Tatseite anlangt, hat die belangte Behörde zu Recht ausgeführt, dass es sich bei dem gegenständlichen Verstoß gegen das Nachtfahrverbot um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1

  1. Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).Was die innere Tatseite anlangt, hat die belangte Behörde zu Recht ausgeführt, dass es sich bei dem gegenständlichen Verstoß gegen das Nachtfahrverbot um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,
  2. Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). In diesem Zusammenhang behauptet der Beschwerdeführer zwar, dass ihn deshalb kein Verschulden treffe, da er keine Kenntnis vom gegenständlichen Nachtfahrverbot gehabt habe und er aufgrund der unübersichtlichen Beschilderung annehmen konnte, dass kein generelles Nachtfahrverbot gelte und er lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h einhalten müsste. Eine Glaubhaftmachung seines fehlenden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen allerdings nicht gelungen. Wie die belangte Behörde wiederum zu Recht ausgeführt hat, würde den Beschwerdeführer eine Unkenntnis der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften im Sinn des § 5 Abs 2 VStG nur dann entschuldigen, wenn die Unkenntnis unverschuldet wäre. Dies trifft aber nicht zu, da im Verwaltungsstrafverfahren eine Erkundungspflicht im Sinn des § 9 Abs 2 StGB gilt, wonach sich jemand mit den einschlägigen Vorschriften bekannt machen muss, wenn er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat sich jedermann „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“ (VwGH 14.1.2010, 2008/09/0175). Zumal nach der Judikatur des VwGH (vgl etwa VwGH 20.09.2000, 2000/03/0222) überdies selbst für einen ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend zu informieren, muss dies umso mehr für einen österreichischen Kraftfahrer gelten. Wie die belangte Behörde wiederum zu Recht ausgeführt hat, würde den Beschwerdeführer eine Unkenntnis der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, VStG nur dann entschuldigen, wenn die Unkenntnis unverschuldet wäre. Dies trifft aber nicht zu, da im Verwaltungsstrafverfahren eine Erkundungspflicht im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, StGB gilt, wonach sich jemand mit den einschlägigen Vorschriften bekannt machen muss, wenn er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat sich jedermann „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“ (VwGH 14.1.2010, 2008/09/0175). Zumal nach der Judikatur des VwGH vergleiche etwa VwGH 20.09.2000, 2000/03/0222) überdies selbst für einen ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend zu informieren, muss dies umso mehr für einen österreichischen Kraftfahrer gelten. Vor diesem Hintergrund hätte jedenfalls auch der Beschwerdeführer sich vor Durchführung der gegenständlichen Transportfahrt über die diesbezüglich geltenden Vorschriften und Fahrverbote informieren müssen. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen ist dem Beschwerdeführer daher die Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Nachtfahrverbotes jedenfalls vorwerfbar und hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Zur Strafbemessung: Auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer bekämpfte Strafbemessung durch die belangte Behörde erweist sich die vorliegende Beschwerde als nicht begründet. Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist im vorliegenden Verfahren nichts hervorgekommen, was an der Angemessenheit der von der belangten Behörde verhängten Strafe zweifeln ließe und insbesondere deren Herabsetzung gebieten würde. Das Immissionsschutzgesetz-Luft sieht für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 2.180,00 vor. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 200,00 verhängt und somit den zur Verfügung stehenden Strafrahmen nur im Ausmaß von ca. 9,2 % ausgeschöpft, sodass schon aus diesem Grund der Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe sehr gering war. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, dient die Einhaltung der VO-Nachtfahrverbot doch dem Interesse an der Luftreinhaltung. Nach den Erläuterungen zur zitierten Verordnung wird durch eine Verlagerung der Transportfahrten von der Nacht in den Tag auf Grund der tageszeitlich unterschiedlichen Ausbreitungsbedingungen ein positiver Effekt für die Luftgüte erzielt. Mit anderen Worten kann daher alleine durch eine Verlagerung der Transporte in die Tagstunden das Verhältnis der Emissionen zu den Immissionen im Sinne der Luftgüte bedeutend verbessert werden. Demnach liegt die Reduktion jeder einzelnen Fahrt in der Nacht im Interesse der Luftgüte und wurde im vorliegenden Fall dieses Interesse verletzt. Dass der verfahrensgegenständliche LKW der Emissionsklasse EURO 5 EEV und damit laut Beschwerdeführer annähernd der Emissionsklasse EURO-VI-Norm entspricht, lässt die Intensität der vorliegenden Rechtsgutbeeinträchtigung und das Verschulden nicht als so gering erscheinen, dass dies - in Anbetracht der ohnehin im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens angesiedelten Strafe - eine Strafminderung rechtfertigen würde. § 4 Abs 1 lit h und i VO-Nachtfahrverbot normieren eine Ausnahme für Fahrzeuge mit Abgasstandard EEV ausdrücklich nur bis zum
  3. Oktober 2013, für Fahrzeuge der Euroklasse VI dagegen bis
  4. Dezember 2015, und ist der Verordnungsgeber insofern offenkundig nicht von einer annähernden Gleichwertigkeit der genannten Abgasklassen ausgegangen.Dass der verfahrensgegenständliche LKW der Emissionsklasse EURO 5 EEV und damit laut Beschwerdeführer annähernd der Emissionsklasse EURO-VI-Norm entspricht, lässt die Intensität der vorliegenden Rechtsgutbeeinträchtigung und das Verschulden nicht als so gering erscheinen, dass dies - in Anbetracht der ohnehin im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens angesiedelten Strafe - eine Strafminderung rechtfertigen würde. Paragraph 4, Absatz eins, Litera h und i VO-Nachtfahrverbot normieren eine Ausnahme für Fahrzeuge mit Abgasstandard EEV ausdrücklich nur bis zum
  5. Oktober 2013, für Fahrzeuge der Euroklasse römisch sechs dagegen bis
  6. Dezember 2015, und ist der Verordnungsgeber insofern offenkundig nicht von einer annähernden Gleichwertigkeit der genannten Abgasklassen ausgegangen. Auch der Hinweis auf die im § 30 Abs 1 IG-L vorgesehene Möglichkeit, im Fall von Übertretungen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen eine Organstrafverfügung von 70 Euro verhängen zu können, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Strafbemessung aufzuzeigen.Auch der Hinweis auf die im Paragraph 30, Absatz eins, IG-L vorgesehene Möglichkeit, im Fall von Übertretungen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen eine Organstrafverfügung von 70 Euro verhängen zu können, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Strafbemessung aufzuzeigen. Dass am Verschulden des Beschwerdeführers kein Zweifel besteht und diesem Fahrlässigkeit anzulasten ist, wurde bereits weiter oben erörtert. Diese Fahrlässigkeit besteht auch, sofern sich der Beschwerdeführer nicht über die maßgeblichen Rechtsvorschriften informiert hat, weshalb eine Unkenntnis vom gegenständlichen Nachtfahrverbot nicht als mildernd gewertet werden kann. Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurden im vorliegenden Fall ohnehin von der belangten Behörde als mildernd gewertet und insofern die verhängte Geldstrafe im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis gegenüber der gegenständlichen Strafverfügung vom x.xx.xxxx von 300 Euro auf 200 Euro reduziert. Die vom Beschwerdeführer glaubwürdig geschilderten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse sind allerdings nicht so prekär, dass aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die oben angeführten Kriterien für die Bemessung der Strafe eine weitere Herabsetzung der Strafe gerechtfertigt wäre. Insgesamt erweist sich somit für das Landesverwaltungsgericht, dass im vorliegenden Fall die von der belangten Behörde unter Berücksichtigung der im § 19 VStG genannten Strafbemessungskriterien festgelegte Strafhöhe jedenfalls nicht als unangemessen hoch, sondern auch aus den von der belangten Behörde herangezogenen spezialpräventiven Gründen als tat- und schuldangemessen anzusehen ist, und kam der gegenständlichen Beschwerde sohin auch hinsichtlich der Strafhöhe keine Berechtigung zu und war diese daher spruchgemäß abzuweisen. Insgesamt erweist sich somit für das Landesverwaltungsgericht, dass im vorliegenden Fall die von der belangten Behörde unter Berücksichtigung der im Paragraph 19, VStG genannten Strafbemessungskriterien festgelegte Strafhöhe jedenfalls nicht als unangemessen hoch, sondern auch aus den von der belangten Behörde herangezogenen spezialpräventiven Gründen als tat- und schuldangemessen anzusehen ist, und kam der gegenständlichen Beschwerde sohin auch hinsichtlich der Strafhöhe keine Berechtigung zu und war diese daher spruchgemäß abzuweisen. Die vom Beschwerdeführer angeregte Ermahnung käme

§ 45Abs 1 Z 4 sowie letzter Satz VSt

G nur in Betracht, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären und eine Ermahnung des Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verschuldens mit Bescheid überdies geboten erschiene, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Diesbezüglich fehlt es an der geforderten Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschriften verletzt.Die vom Beschwerdeführer angeregte Ermahnung käme

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, sowie letzter Satz VStG nur in Betracht, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären und eine Ermahnung des Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verschuldens mit Bescheid überdies geboten erschiene, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Diesbezüglich fehlt es an der geforderten Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschriften verletzt. Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.

  1. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Nach § 44 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn Nach Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn „
  2. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
  3. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
  4. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
  5. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.“ Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides über dieses Recht ausdrücklich informiert wurde. Da außerdem lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro verhängt wurde, waren die Voraussetzungen für das Absehen von einer Verhandlung gegeben.
  6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im vorliegenden Fall wesentliche Rechtsfrage, welche Folgen die vom Beschwerdeführer behauptete Unkenntnis des gegenständlichen Nachtfahrverbots hat, wurde vom Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Judikatur gelöst. Die Rechtsfrage, ob die VO-Nachtfahrverbot ordnungsgemäß kundgemacht wurde, stellt trotz Fehlens von höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, weil diese Rechtsfrage aufgrund der eindeutigen Regelungen im IG-L und in der StVO unmittelbar aufgrund dieser Gesetze und seiner Materialien gelöst werden konnten (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Die Rechtsfrage, ob die VO-Nachtfahrverbot ordnungsgemäß kundgemacht wurde, stellt trotz Fehlens von höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, weil diese Rechtsfrage aufgrund der eindeutigen Regelungen im IG-L und in der StVO unmittelbar aufgrund dieser Gesetze und seiner Materialien gelöst werden konnten vergleiche in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.1438.1

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