GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom xx.xx.xxxx, ZI: ****: Dem im vorliegenden Fall angefochtenen Straferkenntnis liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol, Kontrollstelle K, vom xx.xx.xxxx an die Bezirkshauptmannschaft M zugrunde. Die Behörde hat daraufhin gegenüber Herrn X mittels Strafverfügung vom xx.xx.xxxx, ZI: ****, wegen einer Übertretung
Vm § 3 Abs 1 lit a der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl 64/2010 iVm der VO LH LGBl 119/2012, eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro verhängt. Die Behörde hat daraufhin gegenüber Herrn römisch zehn mittels Strafverfügung vom xx.xx.xxxx, ZI: ****, wegen einer Übertretung
Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, Landesgesetzblatt 64 aus 2010, in Verbindung mit der VO LH Landesgesetzblatt 119 aus 2012,, eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro verhängt. Gegen diese Strafverfügung erhob der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch, woraufhin der Meldungsleger von der belangten Behörde um eine Stellungnahme zu den Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten ersucht wurde. Die daraufhin vom Meldungsleger erstattete Stellungnahme, wonach die Übertretung wie in der Anzeige beschrieben festgestellt worden sei, wurde dem Beschuldigten mit Schreiben der belangten Behörde vom xx.xx.xxxx mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom x.x.xxxx wurden der belangten Behörde Unterlagen über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten vorgelegt. Sodann erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, mit welchem dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt wird: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: xx.xx.xxxx, 04.26 Uhr Tatort: Gemeinde K, Autobahn Z, km **** Fahrzeuq(e): LKW ****, Anhänger **** Sie haben als Lenkerln des angeführten Fahrzeuges (mit diesem gezogenen Anhänger), bei dem das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW oder Sattelkraftfahrzeuges mehr als 7,5 t und bei LKW mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.2010, LGBl. 64/2010, geändert durch die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.10.2012, LGBl. 119/2012, missachtet, da in der Zeit vom
: § 30 Abs. 1 Z. 4 Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L)
: Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L) Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden“ Begründend wurde hierzu unter anderem wie folgt ausgeführt: „Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für die Behörde außer Zweifel, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand verwirklicht hat. Der Beschuldigte hat zum im Spruch angeführten Zeitpunkt das angeführte Fahrzeug auf der Autobahn Z innerhalb des Straßenkilometer *** und **, nämlich bei Straßenkilometer ****, gelenkt. Somit fuhr er an einem Werktag zu einem Zeitpunkt zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr innerhalb des Zeitraums zwischen 1. Mai eines jeden Jahres und 31. Oktober mit einem Lastkraftwagen mit Anhänger, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,51 beträgt. Das Fahrzeug hatte 2 Container und Blumenerde geladen. Das Fahrzeug entsprach der Euroklasse 5 EEV, wobei die Ausnahmebestimmung
1 lit. h der zitierten Verordnung nur bis 31.10.2013 galt. Die Fahrt fiel somit nicht unter die Ausnahmebestimmungen der zitierten Verordnung.Das Fahrzeug hatte 2 Container und Blumenerde geladen. Das Fahrzeug entsprach der Euroklasse 5 EEV, wobei die Ausnahmebestimmung
Paragraph 4, Absatz eins, Litera h, der zitierten Verordnung nur bis 31.10.2013 galt. Die Fahrt fiel somit nicht unter die Ausnahmebestimmungen der zitierten Verordnung. Für die erkennende Behörde besteht kein Grund an der Richtigkeit der Anzeige zu zweifeln, zumal es Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. besonders geschulten und ermächtigten Organen der Straßenaufsicht jedenfalls zuzumuten ist, über eine dienstlich festgestellte Tat eine ordnungsgemäße Anzeige zu erstatten. Die Behörde kommt somit unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zur Beurteilung, dass die Tat in objektiver Hinsicht als erwiesen anzunehmen ist.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ‚Ungehorsamsdeliktes‘ - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ‚Ungehorsamsdeliktes‘ - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach § 5 Abs. 2 VStG ist Unkenntnis der übertretenen Verwaltungsvorschrift aber nur dann beachtlich, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Hier ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich ein ausländischer Fahrzeuglenker über die Vorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend, insbesondere durch Rückfrage bei den zuständigen Behörden, zu informieren hat (vgl. zB. VwGH GZ. 90/02/0149 ua.). Dass er derartige Erkundigungen eingeholt hat, hat der Beschuldigte selbst aber nicht behauptet.Nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG ist Unkenntnis der übertretenen Verwaltungsvorschrift aber nur dann beachtlich, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Hier ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich ein ausländischer Fahrzeuglenker über die Vorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend, insbesondere durch Rückfrage bei den zuständigen Behörden, zu informieren hat vergleiche zB. VwGH GZ. 90/02/0149 ua.). Dass er derartige Erkundigungen eingeholt hat, hat der Beschuldigte selbst aber nicht behauptet. Beim gegenständlichen Nachtfahrverbot handelt es sich um eine Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, welche sich im Sinne der Bestimmung des § 44 Abs. 2 StVO nicht durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen ausdrücken lässt, und daher im Landesgesetzblatt kundzumachen ist. Die Aufstellung von Verkehrszeichen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern dient der bloßen Information der Fahrzeuglenker.Beim gegenständlichen Nachtfahrverbot handelt es sich um eine Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, welche sich im Sinne der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, StVO nicht durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen ausdrücken lässt, und daher im Landesgesetzblatt kundzumachen ist. Die Aufstellung von Verkehrszeichen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern dient der bloßen Information der Fahrzeuglenker. Der Beschuldigte konnte durch sein Vorbringen die bestehende Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG nicht entkräften, weshalb er den Tatvorwurf auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Hinsichtlich des Verschuldens ist von Fahrlässigkeit auszugehen.Der Beschuldigte konnte durch sein Vorbringen die bestehende Vermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht entkräften, weshalb er den Tatvorwurf auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Hinsichtlich des Verschuldens ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung folglich sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.“ Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde unter anderem wie folgt aus: „Bei der Strafbemessung ist auch auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten Bedacht zu nehmen. Er hat dazu angegeben, dass er für 3 Kinder sorgepflichtig sei. Im Jahr **** habe er € 800,-- monatlich an Alimenten bezahlt. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage beim roten Kreuz € 2.129,70 und bei der Firma L monatlich schwankend einige hundert Euro pro Monat Netto. Er habe Schulden in Höhe von € 143.422,80 (Stand Jänner ****). Als Beilagen wurden eine Kontoübersicht, der Scheidungsvergleich des BG N, ZI: **** vom xx.xx.xxxx, ein Schreiben der Raiffeisenbank vom xx.xx.xxxx und diverse Lohn/Gehaltsabrechnungen (vom roten Kreuz und der Firma L) übermittelt. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommenden Strafrahmen erscheint die Bemessung der Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 (exkl. Verfahrenskosten) als schuld- und tatangemessen. Als strafmildernd wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Unbescholtenheit des Beschuldigten, als straferschwerend wurde nichts gewertet. Die Höhe der Strafe konnte nicht geringer bemessen werden, schon um den Beschuldigte aus spezialpräventiven Gründen von Übertretungen dieser Art in Zukunft abzuhalten.“ 2. Beschwerde: Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr X Beschwerde, welche am xx.xx.xxxx per Email bei der Bezirkshauptmannschaft M einlangte.Gegen das unter Ziffer eins, genannte Straferkenntnis erhob Herr römisch zehn Beschwerde, welche am xx.xx.xxxx per Email bei der Bezirkshauptmannschaft M einlangte. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn X am xx.xx.xxxx zugestellt.Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn römisch zehn am xx.xx.xxxx zugestellt. Die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochten Bescheides und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Milderung der verhängten Strafe begehrt wird, wurde wie folgt begründet: „1. Richtig ist, dass ich am xx.xx.xxxx um 4:26 Uhr mit meinem LKW der Marke Volvo, mit dem amtlichen Kennzeichen **** samt Anhänger, mit dem amtlichen Kennzeichen **** auf der Autobahn Richtung A unterwegs war und an der Autobahnkontrollstelle K, Kilometer **** angehalten wurde. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen Lastkraftwagen, der die Abgasnorm EURO 5 EEV erfüllt. 2. Das generelle Nachtfahrverbot
a VO des LH vom 27.10.2010 war mir jedoch in keiner Weise bekannt.2. Das generelle Nachtfahrverbot
Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, VO des LH vom 27.10.2010 war mir jedoch in keiner Weise bekannt. Ich fuhr beim Grenzübergang von Deutschland kommend auf die Z Autobahn. Am Grenzübergang ist eine Hinweistafel aufgestellt, die auf das bestehende Nachtfahrverbot
a VO des LH vom 27.10.2010 hinweist. Darunter finden sich die Informationen, dass dieses Nachtfahrverbot von 22:00 Uhr - 5:00 Uhr gelte und dass zusätzlich für LKW über 7,5 Tonnen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h bestehe.Ich fuhr beim Grenzübergang von Deutschland kommend auf die Z Autobahn. Am Grenzübergang ist eine Hinweistafel aufgestellt, die auf das bestehende Nachtfahrverbot
Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, VO des LH vom 27.10.2010 hinweist. Darunter finden sich die Informationen, dass dieses Nachtfahrverbot von 22:00 Uhr - 5:00 Uhr gelte und dass zusätzlich für LKW über 7,5 Tonnen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h bestehe.
Abs 6 IG-L sind Anordnungen, die sich durch die Straßenverkehrszeichen ausdrücken lassen, auch durch derartige Straßenverkehrszeichen
VO 1960 kund zu machen. Sohin sind Verordnungen dieser Art durch Hinweistafeln am Beginn der Verordnung der betroffenen Straßenstrecke zu verlautbaren.
Paragraph 14, Absatz 6, IG-L sind Anordnungen, die sich durch die Straßenverkehrszeichen ausdrücken lassen, auch durch derartige Straßenverkehrszeichen
Paragraph 52, StVO 1960 kund zu machen. Sohin sind Verordnungen dieser Art durch Hinweistafeln am Beginn der Verordnung der betroffenen Straßenstrecke zu verlautbaren. Die Verlautbarung der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.2010 iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.10.2012 erfolgte nicht rechtmäßig und wurde zwar durch Verkehrszeichen kund gemacht, allerdings entsprechen diese Hinweisschilder nicht den Erfordernissen des § 48 Abs 1 StVO 1960, zumal durch die Hinweisschilder nicht zu erkennen ist, für welche Fahrzeuge ein Nachtfahrverbot gilt. Der Zusatz, dass LKW über 7,5 Tonnen eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h einzuhalten haben, widerspricht zudem einem Hinweis auf ein ‚generelles Nachtfahrverbot‘.Die Verlautbarung der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.2010 in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.10.2012 erfolgte nicht rechtmäßig und wurde zwar durch Verkehrszeichen kund gemacht, allerdings entsprechen diese Hinweisschilder nicht den Erfordernissen des Paragraph 48, Absatz eins, StVO 1960, zumal durch die Hinweisschilder nicht zu erkennen ist, für welche Fahrzeuge ein Nachtfahrverbot gilt. Der Zusatz, dass LKW über 7,5 Tonnen eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h einzuhalten haben, widerspricht zudem einem Hinweis auf ein ‚generelles Nachtfahrverbot‘. Die Verkehrsschilder, welche das Nachtfahrverbot kenntlich machen sollten, sind irreführend und für einen vorbeifahrenden LKW zu unübersichtlich. Der gesamte Inhalt, der durch das Verkehrszeichen kundgemachten Verordnung muss für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig im Sinne des § 48 Abs 1 StVO 1960 erkennbar sein. Dies ist im gegebenen Fall nicht möglich. Auf die unübersichtliche Beschilderung, die zu einem unverschuldeten Irrtum führte, dass ich mit 60 km/h fahren dürfe, ging die belangte Behörde zudem in keiner Weise ein.Die Verkehrsschilder, welche das Nachtfahrverbot kenntlich machen sollten, sind irreführend und für einen vorbeifahrenden LKW zu unübersichtlich. Der gesamte Inhalt, der durch das Verkehrszeichen kundgemachten Verordnung muss für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, StVO 1960 erkennbar sein. Dies ist im gegebenen Fall nicht möglich. Auf die unübersichtliche Beschilderung, die zu einem unverschuldeten Irrtum führte, dass ich mit 60 km/h fahren dürfe, ging die belangte Behörde zudem in keiner Weise ein. Da sich die gegenständliche Strafverfügung auf ein (im Tatzeitpunkt) nicht rechtswirksam kundgemachtes generelles Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge stützt, erfolgte die Bestrafung zu Unrecht. Aus diesem Grund wird beantragt, das Strafverfahren einzustellen. 2.
Vm der Verordnung des Landeshauptmannes vom 25.10.2012 sind Fahrten, die den Straßenbauvorhaben auf der Z oder A13 oder dem Ausbau der Zulaufstrecke Nord der Eisenbahnachse München-Verona oder der Errichtung des Brenner Basistunnels dienen vom Verbot nach § 3 leg.cit. ausgenommen.2.
Paragraph 4, der Verordnung des Landeshauptmannes vom 27.10.2010 in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes vom 25.10.2012 sind Fahrten, die den Straßenbauvorhaben auf der Z oder A13 oder dem Ausbau der Zulaufstrecke Nord der Eisenbahnachse München-Verona oder der Errichtung des Brenner Basistunnels dienen vom Verbot nach Paragraph 3, leg.cit. ausgenommen. Im Tatzeitpunkt transportierte ich mit meinem LKW, mit dem amtlichen Kennzeichen **** samt Anhänger, mit dem amtlichen Kennzeichen **** zwei Baucontainer der Firma B Container- Handelsgesellschaft m.b.H., Adresse, für die P zum Bau des Atunnels und sollte diese zum Lagerplatz C liefern. Die beiden transportierten Container waren sohin zur Baustelleneinrichtung der Baustelle des Atunnels gedacht und fallen sohin unter die Ausnahmebestimmungen des § 4 Abs 1 lit. d der Verordnung des Landeshauptmannes vom xx.xx.xxxx.Im Tatzeitpunkt transportierte ich mit meinem LKW, mit dem amtlichen Kennzeichen **** samt Anhänger, mit dem amtlichen Kennzeichen **** zwei Baucontainer der Firma B Container- Handelsgesellschaft m.b.H., Adresse, für die P zum Bau des Atunnels und sollte diese zum Lagerplatz C liefern. Die beiden transportierten Container waren sohin zur Baustelleneinrichtung der Baustelle des Atunnels gedacht und fallen sohin unter die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, der Verordnung des Landeshauptmannes vom xx.xx.xxxx. Ich führte sohin eine zulässige Fahrt durch und erfolgte eine Bestrafung völlig unrechtmäßig. Beweis: Frachtbrief Lieferschein 3. Zur Bemessung der Strafe: Selbst wenn das entscheidende Gericht davon ausgeht, dass der Transport der beiden Baucontainer nicht unter die Ausnahme des § 4 Abs 1 lit. d der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.2010 fällt, ist meine Strafe zu hoch bemessen.Selbst wenn das entscheidende Gericht davon ausgeht, dass der Transport der beiden Baucontainer nicht unter die Ausnahme des Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.2010 fällt, ist meine Strafe zu hoch bemessen. Da es sich bei den gegenständlichen Bestimmungen um ein bloßes Ungehorsamsdelikt handelt, hat eine allfällige Übertretung der Bestimmungen, auf tatsächlicher Ebene keine Folgen, vor allem auch deshalb, da sowohl meinerseits als auch seitens meines Arbeitgebers darauf Bedacht genommen wurde, die Emissionsklassen der Fahrzeuge regelmäßig zu überprüfen und auf dem neuesten Stand zu halten, um zum Umweltschutz beizutragen. Die Emissionsklasse EURO 5 EEV entspricht annähernd der EURO-VI-Norm, die erst seit, dem 1.1.2014 für alle neuzugelassenen LKW verpflichtend vorgeschrieben wird. § 30 IG-L sieht bei einer Übertretung von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen
die Bestrafung in Form einer Geldstrafe vor. Allerdings kann im Fall von Übertretungen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen eine Organstrafverfügung in Höhe von € 70,00 verhängt werden. Mit Verhängung einer Organstrafverfügung hätte jedenfalls das Auslangen gefunden werden können.Paragraph 30, IG-L sieht bei einer Übertretung von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen
Paragraph 14, leg.cit. die Bestrafung in Form einer Geldstrafe vor. Allerdings kann im Fall von Übertretungen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen eine Organstrafverfügung in Höhe von € 70,00 verhängt werden. Mit Verhängung einer Organstrafverfügung hätte jedenfalls das Auslangen gefunden werden können. Die Ausnahmebestimmung
der Verordnung des Landeshauptmannes vom 27.10.2010 bei der Beurteilung vollkommen außer Acht lassend, war mir ein generelles Nachtfahrverbot zu keiner Zeit bekannt. Aufgrund der unzureichenden Beschilderung, bin ich davon ausgegangen, dass ich mit meinem LKW über 7,5 Tonnen in der Zeit von 22:00 Uhr - 5:00 Uhr lediglich mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h über die Innkreisautobahn fahren dürfe. Ein gänzliches Fahrverbot ergab sich aus der Beschilderung für mich nicht, da ich von einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h ausgehen durfte. Ich hielt über die gesamte Strecke diese Geschwindigkeit von 60 km/h ein, sodass ein Verschulden - im Falle einer Bestrafung - jedenfalls als leicht einzustufen ist. Das geringe Ausmaß meines Verschuldens ist im vorliegenden Fall jedenfalls mildernd zu berücksichtigen. Weiters bin ich unbescholten und kümmere mich bei meinen Fahrten um die Einhaltung der Umweltschutzbestimmungen.Die Ausnahmebestimmung
Paragraph 4, der Verordnung des Landeshauptmannes vom 27.10.2010 bei der Beurteilung vollkommen außer Acht lassend, war mir ein generelles Nachtfahrverbot zu keiner Zeit bekannt. Aufgrund der unzureichenden Beschilderung, bin ich davon ausgegangen, dass ich mit meinem LKW über 7,5 Tonnen in der Zeit von 22:00 Uhr - 5:00 Uhr lediglich mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h über die Innkreisautobahn fahren dürfe. Ein gänzliches Fahrverbot ergab sich aus der Beschilderung für mich nicht, da ich von einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h ausgehen durfte. Ich hielt über die gesamte Strecke diese Geschwindigkeit von 60 km/h ein, sodass ein Verschulden - im Falle einer Bestrafung - jedenfalls als leicht einzustufen ist. Das geringe Ausmaß meines Verschuldens ist im vorliegenden Fall jedenfalls mildernd zu berücksichtigen. Weiters bin ich unbescholten und kümmere mich bei meinen Fahrten um die Einhaltung der Umweltschutzbestimmungen. Erschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor. Ich bin beim roten Kreuz angestellt und arbeite fallweise als Kraftfahrer bei der Firma L. Insgesamt beträgt mein monatliches Einkommen ca. € 1.500,
G zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr römisch zehn ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 32, Absatz eins, VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig. 3. Zur Sache: Aufgrund der §§ 10 und 16 Abs 1 Z 4 IG-L hat der Landeshauptmann von Tirol die Verordnung vom 27. Oktober 2010, LGBl 64/2010, zuletzt geändert durch LGBl 119/2012, erlassen, mit der auf der Z Inntal Autobahn ein Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge vorgesehen wird (im Folgenden kurz: „VO-Nachtfahrverbot“).Aufgrund der Paragraphen 10 und 16 Absatz eins, Ziffer 4, IG-L hat der Landeshauptmann von Tirol die Verordnung vom 27. Oktober 2010, Landesgesetzblatt 64 aus 2010,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 119 aus 2012,, erlassen, mit der auf der Z Inntal Autobahn ein Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge vorgesehen wird (im Folgenden kurz: „VO-Nachtfahrverbot“). Nach § 3 Abs 1 dieser Verordnung ist auf der Z Autobahn auf beiden Richtungsfahrbahnen von Straßenkilometer **** im Gemeindegebiet von R bis Straßenkilometer **** im Gemeindegebiet von S das Fahren mit folgenden Fahrzeugen verboten:Nach Paragraph 3, Absatz eins, dieser Verordnung ist auf der Z Autobahn auf beiden Richtungsfahrbahnen von Straßenkilometer **** im Gemeindegebiet von R bis Straßenkilometer **** im Gemeindegebiet von S das Fahren mit folgenden Fahrzeugen verboten: „
Abs 2 IG-L -
Abs 1 der Verordnung ausgenommen:Vom Verbot nach Paragraph 3, sind - unbeschadet der Ausnahmen
Paragraph 16, Absatz 2, IG-L -
Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung ausgenommen: „
3 IG-L ein im Einzelfall zu prüfendes überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung
4 IG-L gekennzeichnet sind.“j) Fahrten mit Kraftfahrzeugen, für deren Benützung nach einer Überprüfung
Paragraph 14, Absatz 3, IG-L ein im Einzelfall zu prüfendes überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung
Paragraph 14, Absatz 4, IG-L gekennzeichnet sind.“ Die weiteren gesetzlichen Ausnahmebestimmungen nach § 16 Abs 2 IG-L lauten wie folgt:Die weiteren gesetzlichen Ausnahmebestimmungen nach Paragraph 16, Absatz 2, IG-L lauten wie folgt: „Ausgenommen von einem Fahrverbot
Abs. 1 Z 4 sind jedenfalls Fahrzeuge
2 Z 1 und 5 IG-L sowie Fahrzeuge, die„Ausgenommen von einem Fahrverbot
Absatz eins, Ziffer 4, sind jedenfalls Fahrzeuge
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und 5 IG-L sowie Fahrzeuge, die
Abs 1 Z 4, also für die im vorliegenden Fall gegenständlichen zeitlichen und räumlichen Beschränkungen für Kraftfahrzeuge, § 14 Abs 6. Diese Bestimmung wiederum lautet wie folgt:Nach Paragraph 16, Absatz 3, IG-L gilt für die Kundmachung von Maßnahmen
Absatz eins, Ziffer 4,, also für die im vorliegenden Fall gegenständlichen zeitlichen und räumlichen Beschränkungen für Kraftfahrzeuge, Paragraph 14, Absatz 6, Diese Bestimmung wiederum lautet wie folgt: „
Abs. 1 sind, soweit dies möglich ist, durch Straßenverkehrszeichen
VO 1960 kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut „Immissionsschutzgesetz-Luft“ oder „IG-L“ zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten § 44 Abs. 1, 1a, 2 und 4 sowie §§ 48, 51 und 54 StVO 1960 sinngemäß mit der Maßgabe, dass beim Einsatz eines flexiblen Systems, wie zB einer Verkehrsbeeinflussungsanlage, die Zusatztafel auch an anderer Stelle des Anzeigenquerschnitts, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Zeichen
VO 1960, angebracht werden kann. Der jeweilige Straßenerhalter hat für die Kundmachung zu sorgen. Anordnungen
Abs. 1, die flächenhaft für ein bestimmtes Gebiet gelten und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand mit Straßenverkehrszeichen
VO 1960 kundgemacht werden können, können im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist auf der Internetseite des Landes für jedermann zugänglich zu machen. Anordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die im gesamten Bundesgebiet gelten, können durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedermann zugänglich zu machen. Auf den Inhalt von solchen Anordnungen, die ausschließlich im Landes- oder Bundesgesetzblatt kundgemacht werden, ist jedenfalls mittels Hinweisschildern ausreichend aufmerksam zu machen.“„
Absatz eins, sind, soweit dies möglich ist, durch Straßenverkehrszeichen
Paragraph 52, StVO 1960 kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut „Immissionsschutzgesetz-Luft“ oder „IG-L“ zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten Paragraph 44, Absatz eins, eins a, 2 und 4 sowie Paragraphen 48, 51 und 54 StVO 1960 sinngemäß mit der Maßgabe, dass beim Einsatz eines flexiblen Systems, wie zB einer Verkehrsbeeinflussungsanlage, die Zusatztafel auch an anderer Stelle des Anzeigenquerschnitts, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Zeichen
Paragraph 50, Ziffer 16, StVO 1960, angebracht werden kann. Der jeweilige Straßenerhalter hat für die Kundmachung zu sorgen. Anordnungen
Absatz eins,, die flächenhaft für ein bestimmtes Gebiet gelten und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand mit Straßenverkehrszeichen
Paragraph 52, StVO 1960 kundgemacht werden können, können im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist auf der Internetseite des Landes für jedermann zugänglich zu machen. Anordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die im gesamten Bundesgebiet gelten, können durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedermann zugänglich zu machen. Auf den Inhalt von solchen Anordnungen, die ausschließlich im Landes- oder Bundesgesetzblatt kundgemacht werden, ist jedenfalls mittels Hinweisschildern ausreichend aufmerksam zu machen.“ Im Sinn des ersten Satzes dieser Bestimmung ist für das Landesverwaltungsgericht, wie bereits erwähnt, eine Kundmachung des gegenständlichen Nachtfahrverbotes durch Straßenverkehrszeichen nicht möglich, weshalb die im § 14 Abs 6 IG-L normierte Regelung über die Kundmachung von Anordnungen, die nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand mit Straßenverkehrszeichen
VO 1960 kundgemacht werden können, zur Anwendung kommt. Dass die diesbezüglichen Kundmachungsvorschriften, etwa eine Kundmachung im Landesgesetzblatt, nicht eingehalten worden wären, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und sind auch für das Landesverwaltungsgericht keine solche Kundmachungsmängel ersichtlich.Im Sinn des ersten Satzes dieser Bestimmung ist für das Landesverwaltungsgericht, wie bereits erwähnt, eine Kundmachung des gegenständlichen Nachtfahrverbotes durch Straßenverkehrszeichen nicht möglich, weshalb die im Paragraph 14, Absatz 6, IG-L normierte Regelung über die Kundmachung von Anordnungen, die nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand mit Straßenverkehrszeichen
Paragraph 52, StVO 1960 kundgemacht werden können, zur Anwendung kommt. Dass die diesbezüglichen Kundmachungsvorschriften, etwa eine Kundmachung im Landesgesetzblatt, nicht eingehalten worden wären, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und sind auch für das Landesverwaltungsgericht keine solche Kundmachungsmängel ersichtlich. Auch der sinngemäß anwendbare § 44 Abs 2 StVO regelt, dass – sofern sich der Inhalt einer Verordnung durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken lässt - für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gelten. Auch der sinngemäß anwendbare Paragraph 44, Absatz 2, StVO regelt, dass – sofern sich der Inhalt einer Verordnung durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken lässt - für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gelten. Somit besteht aber auch kein Zweifel an der Geltung des gegenständlichen Nachtfahrverbots und hat der Beschwerdeführer aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Was die innere Tatseite anlangt, hat die belangte Behörde zu Recht ausgeführt, dass es sich bei dem gegenständlichen Verstoß gegen das Nachtfahrverbot um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1
G nur in Betracht, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären und eine Ermahnung des Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verschuldens mit Bescheid überdies geboten erschiene, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Diesbezüglich fehlt es an der geforderten Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschriften verletzt.Die vom Beschwerdeführer angeregte Ermahnung käme
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, sowie letzter Satz VStG nur in Betracht, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären und eine Ermahnung des Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verschuldens mit Bescheid überdies geboten erschiene, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Diesbezüglich fehlt es an der geforderten Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschriften verletzt. Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im vorliegenden Fall wesentliche Rechtsfrage, welche Folgen die vom Beschwerdeführer behauptete Unkenntnis des gegenständlichen Nachtfahrverbots hat, wurde vom Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Judikatur gelöst. Die Rechtsfrage, ob die VO-Nachtfahrverbot ordnungsgemäß kundgemacht wurde, stellt trotz Fehlens von höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, weil diese Rechtsfrage aufgrund der eindeutigen Regelungen im IG-L und in der StVO unmittelbar aufgrund dieser Gesetze und seiner Materialien gelöst werden konnten (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Die Rechtsfrage, ob die VO-Nachtfahrverbot ordnungsgemäß kundgemacht wurde, stellt trotz Fehlens von höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, weil diese Rechtsfrage aufgrund der eindeutigen Regelungen im IG-L und in der StVO unmittelbar aufgrund dieser Gesetze und seiner Materialien gelöst werden konnten vergleiche in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.1438.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.