Obsah (7)
§ 50§ 52§ 25a§ 66§ 35§ 19§ 33RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/26/3291-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis der belangten Behörde mit der Maßgabe bestätigt, dass im Schuldvorwurf das zweimal verwendete Wort „Gemeindevermögens“ durch das Wort „Gemeindeguts“ ersetzt wird. 1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis der belangten Behörde mit der Maßgabe bestätigt, dass im Schuldvorwurf das zweimal verwendete Wort „Gemeindevermögens“ durch das Wort „Gemeindeguts“ ersetzt wird. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.xxxx wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Der Beschuldigte X Y, Adresse, hat am xx., xx., xx.xx.xxxx sowie in der Zeit bis zum xx.xx.xxxx auf einer Teilfläche des Gst. Nr. 001/7, KG Ort 1, im dortigen Wirtschaftswald (Teilwald: Y-Wald 001/7a) des Gemeindevermögens der Gemeinde Ort 1 eine Fällung mit einer Nutzungsmenge von 55,82 fm durchgeführt, obwohl unter anderem Fällungen mit einer Nutzungsmenge von mehr als 50 fm in Wirtschaftswäldern des Gemeindevermögens einer Bewilligung der Forsttagsatzungskommission bedürfen. „Der Beschuldigte römisch zehn Y, Adresse, hat am xx., xx., xx.xx.xxxx sowie in der Zeit bis zum xx.xx.xxxx auf einer Teilfläche des Gst. Nr. 001/7, KG Ort 1, im dortigen Wirtschaftswald (Teilwald: Y-Wald 001/7a) des Gemeindevermögens der Gemeinde Ort 1 eine Fällung mit einer Nutzungsmenge von 55,82 fm durchgeführt, obwohl unter anderem Fällungen mit einer Nutzungsmenge von mehr als 50 fm in Wirtschaftswäldern des Gemeindevermögens einer Bewilligung der Forsttagsatzungskommission bedürfen. Im Gegenstandsfall lag keine Bewilligung der zuständigen Forsttagsatzungskommission der Gemeinde Ort 1 vor.“ Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 66 Abs 1 lit a iVm § 35 Abs 1 lit a und Abs 3 Tiroler Waldordnung 2005 begangen, weswegen über ihn eine Geldstrafe
§ 66
Abs 1 Schlusssatz Tiroler Waldordnung 2005 im Betrag von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) verhängt wurde. Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 66, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, Tiroler Waldordnung 2005 begangen, weswegen über ihn eine Geldstrafe
Paragraph 66, Absatz eins, Schlusssatz Tiroler Waldordnung 2005 im Betrag von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der glaubwürdigen Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Waldaufsehers der Gemeinde Ort 1 für die Behörde feststehe, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Fällung von mehr als 50 fm Nutzungsmenge im Teilwald der Gemeinde Ort 1 vorgenommen habe, und zwar auf einer Teilfläche des Grundstückes 001/7 KG Ort
- Die von diesem Zeugen vorgelegten Abmaßprotokolle würden auch keinen Zweifel darüber zulassen, dass der Beschuldigte das Tatbild des vorgeworfenen Verwaltungsdeliktes verwirklicht habe. Der Rechtfertigung des Beschuldigten, dass die angelastete Nutzungsmenge nicht nur vom Grundstück 001/7 KG Ort 1 stamme, da er auch auf dem Grundstück 001/5 KG Ort 1 Holz gefällt habe, sei durch Vorlage des das Grundstück 001/5 KG Ort 1 betreffenden Abmaßprotokolles der Boden entzogen worden, dies insofern, als klargestellt worden sei, dass für beide Grundstücke eigene Abmaßprotokolle erstellt worden seien. Soweit der Beschuldigte dem Waldbetreuungsorgan eine falsche Abmaßerstellung unterstelle, sei dies als Schutzbehauptung zu werten. Vorliegend sei von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, dies im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz
- Vorliegend sei von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, dies im Sinne der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz
- Die Überschreitung der erlaubten Nutzungsmenge sei zwar gering, doch sei die Bedeutung des verletzten Rechtsgutes als nicht unerheblich einzustufen, ebenso die Intensität seiner Beeinträchtigung im Gegenstandsfall. Mangels entsprechender Angaben des Beschuldigten sei von durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen auszugehen. Vorliegend seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen. Die verhängte Geldstrafe sei sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen geeignet, den Beschuldigten von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten, somit jedenfalls schuld- und tatangemessen. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des X Y, womit die Vornahme einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung, die Durchführung eines Ortsaugenscheines und insbesondere die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wurden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des römisch zehn Y, womit die Vornahme einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung, die Durchführung eines Ortsaugenscheines und insbesondere die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wurden. Begehrt wurde auch die Inaugenscheinnahme der Baumstümpfe der gefällten Bäume. Das Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dabei zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit, falscher Beweiswürdigung, unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes, unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Verfassungswidrigkeit der Tiroler Waldordnung, Behördenwillkür, Befangenheit des Organwalters und Austausch des Tatbildes angefochten. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er von wesentlichen Ergebnissen der Beweisaufnahme nicht verständigt worden sei, nämlich von den Beweisaufnahmen vom xx.xx.xxxx sowie vom xx.xx.xxxx. Er hätte dazu keine Stellungnahme abgeben können, obwohl sich die belangte Behörde fast ausschließlich auf die Vernehmung des Zeugen Z vom xx.xx.xxxx gestützt habe. Diese Grundrechtsverletzung nach Artikel 6 EMRK sei schwerwiegend und führe zu einer Nichtigkeit der angefochtenen Strafentscheidung. Dem Organwalter sei hier eine vorsätzliche Grundrechtsverletzung zu unterstellen, zumal er vorher sehr wohl das Parteiengehör gewahrt habe. Als Aktenwidrigkeit sei zu bemängeln, dass das Straferkenntnis keine Erklärung dafür liefere, warum auf den aktenkundigen Summenabmaßprotokollen ein Abmaßdatum vom xx.xx.xxxx und ein Druckdatum vom xx.xx.xxxx aufscheine, obwohl nach den Darlegungen im Straferkenntnis die Abmaße mit der geeichten elektronischen Holzmesskluppe am xx.xx.xxxx gemessen und am xx.xx.xxxx ausgedruckt worden sein sollten. Eine weitere Aktenwidrigkeit ergebe sich daraus, dass im angefochtenen Straferkenntnis von weiteren Holzfällungen an einem „anderen Waldort“ gesprochen werde, obwohl nach dem aktenkundigen Ausdruck der kartographischen Mappe vom xx.xx.xxxx feststehe, dass die betroffenen Waldparzellen in unmittelbarer Nähe zueinander liegen würden, weshalb das auf beiden Parzellen geschlägerte Holz auch gemeinsam am Verbindungsweg zwischen den Parzellen bis zur Abfuhr gelagert worden sei. Der von der belangten Behörde verwendete Ausdruck „anderer Waldort“ suggeriere aktenwidrig ein anderes Waldgebiet. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde entspreche nicht dem Gesetz. So sei nicht erörtert worden, warum den Aussagen des Waldaufsehers gefolgt worden sei, obwohl dieser seine Aussagen mehrfach geändert und korrigiert habe. Es sei auch der Umstand nicht gewürdigt worden, dass der Waldaufseher entgegen der forstlichen Praxis die Abmaße in Abwesenheit des Beschwerdeführers vorgenommen habe, sodass nicht mehr festgestellt werden könne, welche Baumstämme vermessen worden seien und ob die Messkluppe vorschriftsgemäß an den Stämmen angesetzt worden sei. Es sei auch eine Erörterung unterblieben, warum der Waldaufseher erst am xx.xx.xxxx ein weiteres Abmaßprotokoll vorgelegt habe. Es sei auch der bedenkliche Inhalt der Summenabmaßprotokolle nicht hinterfragt worden, die ein angebliches Abmaßdatum xx.xx.xxxx aufwiesen, aber erst am xx.xx.xxxx ausgedruckt worden seien, wobei die Nummern der Abmaßprotokolle in keinem fortlaufenden Zusammenhang stünden. Bedenklich sei das Abmaßprotokoll mit einer einzigen Weißkiefer mit einer Kubatur von 5,3 fm, was faktisch unmöglich sei, eine derartige Weißkiefer sei in Ort 1 nicht gegeben. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte festgestellt werden müssen, dass entweder der Waldaufseher gefälschte Dokumente vorgelegt habe oder die elektronische Messkluppe keine korrekten Daten geliefert habe. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Richtigerweise wäre Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer habe im Wirtschaftsjahr xxxx (xx., xx., xx. und xx.xx.xxxx) auf den Grundstücken 001/7 sowie 001/5 Holz gefällt, im Wirtschaftsjahr xxxx (bis zum xx.xx.xxxx) habe der Beschwerdeführer ebenfalls auf beiden Grundstücken Holz gefällt. Die gesamte genutzte Holzmenge sei auf dem Verbindungsweg zwischen den beiden Grundstücken gemeinsam gelagert und am xx.xx.xxxx in das Sägewerk abgeführt worden. Im Sägewerk habe der Waldaufseher mit einer elektronischen Holzmesskluppe eine gesamte Nutzungsmenge von 55,82 fm festgestellt, wobei die Abmaßnahme ohne Verständigung und nicht in Anwesenheit des Beschwerdeführers erfolgt sei. Bei der Abmaßnahme habe der Waldaufseher nicht feststellen können, welche Bäume von welchem Grundstück gestammt haben und welche Bäume xxxx und welche xxxx gefällt worden seien. Bei richtiger Verfahrensführung hätte eine Verfahrenseinstellung erfolgen müssen. Die freie Schlägerungsmenge von 50 fm beziehe sich nämlich auf jeweils ein Grundstück, sodass gegenständlich die Freimenge zweimal zugestanden habe. Da bei keinem der beiden Grundstücke die Freimenge von 50 fm überschritten worden sei, liege keine Verwaltungsübertretung vor. Die Freimenge von 50 fm beziehe sich auch jeweils auf ein Wirtschaftsjahr, wobei die strittige Holzfällung in zwei verschiedenen Wirtschaftsjahren stattgefunden habe, in keinem der beiden Wirtschaftsjahre sei es zu einer Überschreitung der Freigrenze gekommen. Die zur Anwendung gebrachten Bestimmungen der Tiroler Waldordnung seien verfassungswidrig, da zu unbestimmt und solcherart mit den Grundrechten unvereinbar, insbesondere mit Artikel 6 EMRK. Die zeitliche Periode, auf welche sich die Freimenge von 50 fm beziehe, sei nämlich völlig offen. Es ergehe daher die Anregung an das Verwaltungsgericht, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 35 der Tiroler Waldordnung xxxx durch den Verfassungsgerichtshof prüfen zu lassen. Es ergehe daher die Anregung an das Verwaltungsgericht, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 35, der Tiroler Waldordnung xxxx durch den Verfassungsgerichtshof prüfen zu lassen. Aufgrund der aufgezeigten Mängel in der Verfahrensführung müsse vorliegend von Behördenwillkür gesprochen werden und ergebe sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes eine Kollusion der Verwaltungsbehörde mit dem Waldaufseher, der offensichtlich unter Anleitung der belangten Behörde seine ursprünglichen Angaben korrigiert habe und nachträglich noch bedenkliche Abmaßprotokolle vorgelegt habe. Weiters sei von einer Befangenheit des Organwalters auszugehen, bestehe doch eine Kollusion zwischen diesem und dem anzeigenden Waldaufseher. Schließlich sei es auf der Basis der Angaben des Beschwerdeführers zu einem rechtswidrigen Austausch des Tatbildes insofern gekommen, als die belangte Behörde die ursprüngliche Anlastung in zeitlicher Hinsicht geändert habe. Dies widerspreche den Grundsätzen eines fairen Verfahrens. 3) Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurden in der Gegenstandsangelegenheit zwei mündliche Rechtsmittelverhandlungen durchgeführt, und zwar am xx.xx.xxxx sowie am xx.xx.xxxx. Im Rahmen dieser Verhandlungen wurden der Gemeindewaldaufseher sowie jene Person zeugenschaftlich einvernommen, die die vom Beschwerdeführer genutzte Holzmenge erhalten hat. Für den Beschwerdeführer bestand dabei die Gelegenheit, Fragen an die einvernommenen Zeugen zu richten. Schließlich wurde auch der Beschwerdeführer selbst einer Befragung unterzogen. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol legte der Rechtsmittelwerber - eine Kopie der Rechnung des Sägewerks Name 1 vom xx.xx.xxxx mit einer ausgewiesenen Lohnschnittmenge von 54,29 m³ sowie - eine Fotographie des Wiesengrundstückes von R S als Beweismittel vor und brachte dazu vor, dass beim nachgewiesenen Lohnschnitt die Bäume verarbeitet worden seien, die auf den beiden Grundstücken 001/7 sowie 001/5 des Beschwerdeführers sowie im Randbereich des Wiesengrundstückes des R S genutzt worden seien. Die Freimenge von 50 fm sei auf keinem der drei angeführten Grundstücke überschritten worden. Die Baumstümpfe der genutzten Bäume seien noch gut ersichtlich und werde daher beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol einen Lokalaugenschein vornehme. In den beiden Rechtsmittelverhandlungen bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits vorgebrachten Standpunkte. Unter Hinweis auf das vom erkennenden Gericht eingeholte Abmaßprotokoll betreffend Herrn R S führte der Rechtsmittelwerber bei der Verhandlung am xx.xx.xxxx aus, dass die ihn betreffenden Abmaßprotokolle deshalb im gegenständlichen Verfahren nicht verwertet werden könnten, da sie verschiedenste Angaben (etwa Stückanzahl der gemessenen Stämme, Stückklasse, Länge, Durchmesser) nicht enthielten. Bei der Verhandlung am xx.xx.xxxx betonte der Rechtsmittelwerber nochmals die seiner Meinung nach gegebene Verfassungswidrigkeit der angewandten Bestimmungen der Tiroler Waldordnung zufolge gegebener Unbestimmtheit. Schließlich wies er auch darauf hin, dass entgegen der verfahrensgegenständlichen Anlastung die verfahrensbetroffenen Teilwälder keine Wirtschaftswälder des Gemeindevermögens seien. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat die angefochtene Strafentscheidung auf die Bestimmungen des § 35 sowie des § 66 Tiroler Waldordnung 2005, LGBl Nr 55/2005, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 130/2013, gestützt. Die belangte Behörde hat die angefochtene Strafentscheidung auf die Bestimmungen des Paragraph 35, sowie des Paragraph 66, Tiroler Waldordnung 2005, Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2005,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, gestützt. Diese Rechtsvorschriften haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 35 Meldepflichtige und bewilligungspflichtige Fällungen
(1)Einer Meldung beim Gemeindewaldaufseher bedürfen Fällungen,
- a)wenn die Nutzungsmenge 50 fm oder
- b)die Nutzungsfläche 2.000 m² übersteigt.
(2)…
(3)Einer Bewilligung durch die Forsttagsatzungskommission bedürfen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, weiters alle nach Abs. 1 meldepflichtigen FällungenEiner Bewilligung durch die Forsttagsatzungskommission bedürfen, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist, weiters alle nach Absatz eins, meldepflichtigen Fällungen a) in Schutz- und Bannwäldern und b) in Wirtschaftswäldern des Gemeindevermögens, des Gemeindeguts oder von Agrargemeinschaften, es sei denn, die Nutzung erfolgt im Rahmen eines gültigen Waldwirtschaftsplanes.
(4)…
(5)Unbeschadet des § 23 Abs. 1 können Bewilligungsansuchen auch unmittelbar beim Gemeindewaldaufseher eingebracht werden. Meldungen nach Abs. 1 und Bewilligungs-ansuchen nach den Abs. 2 und 3 haben die für die Erledigung erforderlichen Angaben, insbesondere über Nutzungsort und -fläche, Holzmenge und den Zeitraum der Fällung, zu enthalten.Unbeschadet des Paragraph 23, Absatz eins, können Bewilligungsansuchen auch unmittelbar beim Gemeindewaldaufseher eingebracht werden. Meldungen nach Absatz eins und Bewilligungs-ansuchen nach den Absatz 2 und 3 haben die für die Erledigung erforderlichen Angaben, insbesondere über Nutzungsort und -fläche, Holzmenge und den Zeitraum der Fällung, zu enthalten.
(6)Alle in den Waldbetreuungsgebieten bewilligten Holznutzungen sind vom Gemeindewald-aufseher am Waldort auszuzeigen, sofern die Auszeige in der Bewilligung nicht der Bezirksforstinspektion vorbehalten wurde. … § 66Paragraph 66 Strafbestimmungen
(1)Wer
- a)eine nach § 35 Abs. 2 oder 3 bewilligungspflichtige Fällung ohne Bewilligung durchführt,eine nach Paragraph 35, Absatz 2, oder 3 bewilligungspflichtige Fällung ohne Bewilligung durchführt,
- b)…
- c)…
- d)… begeht, sofern die Tat weder eine Verwaltungsübertretung nach § 174 des Forstgesetzes 1975 noch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,- Euro zu bestrafen.“begeht, sofern die Tat weder eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 174, des Forstgesetzes 1975 noch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,- Euro zu bestrafen.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Nach der aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gewonnenen Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung der Überschreitung der nach der Tiroler Waldordnung 2005 bewilligungsfreien Nutzungsmenge von 50 fm in objektiver Hinsicht verwirklicht. Die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Argumente vermögen nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht zu überzeugen und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen wie folgt darzulegen ist:
- a)Der Rechtsmittelwerber versucht, die Ergebnisse der vom Waldaufseher durchgeführten Messung der von ihm genutzten Holzmenge in verschiedenster Hinsicht in Frage zu stellen, indem er vorbrachte, dass entweder der Gemeindewaldaufseher gefälschte Dokumente vorgelegt habe oder die elektronische Holzmesskluppe trotz Eichung nicht in der Lage gewesen sei, korrekte Daten zu liefern. Im Konkreten legte der Rechtsmittelwerber dar, dass aufklärungsbedürftig sei, warum auf den Summenabmaßprotokollen ein Abmaßdatum vom xx.xx.xxxx aufscheine, während der Waldaufseher den xx.xx.xxxx als Tag des strittigen Abmaßes genannt habe. Der Waldaufseher habe seine Aussagen auch mehrfach geändert und korrigiert, sodass dessen Angaben zu hinterfragen wären. Die strittigen Abmaße seien auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers erfolgt, sodass dieser nicht mehr feststellen könne, welche Baumstämme tatsächlich vermessen worden seien und ob die Messkluppe vorschriftsgemäß an den richtigen Stellen der Stämme angesetzt worden sei. Aufklärungsbedürftig sei, warum der Waldaufseher erst bei seiner zweiten Einvernahme ein weiteres Abmaßprotokoll vorgelegt habe. Hinterfragungsbedürftig erscheine auch der bedenkliche Inhalt jener Summenabmaß-protokolle, die zwar auch ein angebliches Abmaßdatum xx.xx.xxxx aufwiesen, aber erst am xx.xx.xxxx ausgedruckt worden seien, wobei offensichtlich mit den Nummern der ursprünglichen Abmaßprotokolle kein fortlaufender Zusammenhang bestehe. Bedenklich sei auch das Abmaßprotokoll mit einer einzigen Weißkiefer mit einer Kubatur von 5,3 fm, was faktisch unmöglich sei. Infolge der gemeinsamen Lagerung und der gemeinsamen Abfuhr der auf mehreren Grundstücken geschlägerten Bäume und zufolge der anzunehmenden Messung im Sägewerk könnten auch die getrennten Messprotokolle für die zwei Grundstücke des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden, da eine Zuordnung der gemessenen Stämme zu den beiden Grundparzellen unmöglich erscheine. Zur Aufklärung dieser vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der durchgeführten Messung der vom Rechtsmittelwerber genutzten Holzmenge wurde in der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am xx.xx.xxxx der Gemeindewaldaufseher O Z zeugenschaftlich einvernommen und hat dieser dabei Folgendes zu Protokoll gegeben: „Richtig ist, dass ich bereits vor der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 zweimal niederschriftlich befragt worden bin. Meine damaligen Angaben in den Niederschriften der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.xxxx sowie vom xx.xx.xxxx sind richtig. Bei den beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücken 001/7 sowie 001/5 handelt es sich um Waldstandorte, die als „Y-Wald“ bezeichnet werden. Der gesamte dortige Waldbereich wird als „Y-Wald“ bezeichnet. Dabei handelt es sich um einen Teilwaldbereich der Gemeinde Ort 1. Die Grundstücke stehen dabei im Eigentum der Gemeinde, so auch die beiden Grundstücke 001/7 sowie 001/5. Verschiedene Personen aus der Gemeinde Ort 1 haben im Teilwaldbereich entsprechende Nutzungsrechte, die sie dazu berechtigen, das Holz zu nutzen. Auf den beiden Grundstücken 001/7 sowie 001/5 hat Herr X Y entsprechende Nutzungsrechte. Bei den beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücken 001/7 sowie 001/5 handelt es sich um Waldstandorte, die als „Y-Wald“ bezeichnet werden. Der gesamte dortige Waldbereich wird als „Y-Wald“ bezeichnet. Dabei handelt es sich um einen Teilwaldbereich der Gemeinde Ort 1. Die Grundstücke stehen dabei im Eigentum der Gemeinde, so auch die beiden Grundstücke 001/7 sowie 001/5. Verschiedene Personen aus der Gemeinde Ort 1 haben im Teilwaldbereich entsprechende Nutzungsrechte, die sie dazu berechtigen, das Holz zu nutzen. Auf den beiden Grundstücken 001/7 sowie 001/5 hat Herr römisch zehn Y entsprechende Nutzungsrechte. Richtig ist weiters, wenn mir ein Orthofoto über die gegenständliche Örtlichkeit vorgezeigt wird, welches sich im Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol befindet, dass die beiden Grundstücke 001/7 sowie 002/5 in räumlicher Nähe zueinander gelegen sind, lediglich ein Grundstück ist zwischen diesen beiden Grundstücken situiert, wobei das dazwischenliegende Grundstück eine Breite von 40 bis 50 m haben dürfte. Die beiden verfahrensgegen-ständlichen Grundstücke werden durch einen gemeinsamen Erschließungsweg erschlossen. Wenn ich zur Lagerung der strittigen Holzmenge gefragt werde, gebe ich an, dass ich erst im Jänner xxxx, und zwar am xx.xx.xxxx, festgestellt habe, dass Herr X Y eine Nutzung auf den beiden Grundstücken vorgenommen hat. Das geschlägerte Holz wurde dabei entlang dieses Erschließungsweges gelagert, wobei ein guter Teil des genutzten Holzes auf einem gemeinsamen Platz gelagert wurde. Weitere Nutzungsmengen befanden sich an geeigneten Stellen entlang des Erschließungsweges. Aufgrund der Schleifspuren konnte ich gut zuordnen, welche gelagerten Holzmengen von welchen Grundstücken stammen. Ich konnte also die aus dem Grundstück 001/7 entnommene Nutzungsmenge aufgrund der Schleifspuren aus dem Wald zu den Lagerstätten gut diesem Grundstück zuordnen. Ebenso konnte ich die aus dem Grundstück 001/5 entnommene Holzmenge aufgrund der genannten Schleifspuren zu den Lagerstätten dem genannten Grundstück zuordnen. Wenn ich zur Lagerung der strittigen Holzmenge gefragt werde, gebe ich an, dass ich erst im Jänner xxxx, und zwar am xx.xx.xxxx, festgestellt habe, dass Herr römisch zehn Y eine Nutzung auf den beiden Grundstücken vorgenommen hat. Das geschlägerte Holz wurde dabei entlang dieses Erschließungsweges gelagert, wobei ein guter Teil des genutzten Holzes auf einem gemeinsamen Platz gelagert wurde. Weitere Nutzungsmengen befanden sich an geeigneten Stellen entlang des Erschließungsweges. Aufgrund der Schleifspuren konnte ich gut zuordnen, welche gelagerten Holzmengen von welchen Grundstücken stammen. Ich konnte also die aus dem Grundstück 001/7 entnommene Nutzungsmenge aufgrund der Schleifspuren aus dem Wald zu den Lagerstätten gut diesem Grundstück zuordnen. Ebenso konnte ich die aus dem Grundstück 001/5 entnommene Holzmenge aufgrund der genannten Schleifspuren zu den Lagerstätten dem genannten Grundstück zuordnen. Ich habe dann die gemeinsame Abfuhr dieser genutzten Holzmenge organisiert, und zwar zum Sägewerk Name 1 in Ort 1, dies über Ersuchen des Herrn R S. Am xx.xx.xxxx hat dann die Abfuhr des strittigen Holzes aus dem Bereich „Y-Wald“ stattgefunden, wobei ich die Messung des Holzes beim Aufladen vorgenommen habe. Ich bin bei der Vermessung des Holzes mit einer elektronischen Messkluppe vorgegangen, wobei ich dann am xx.xx.xxxx die auf der elektronischen Messkluppe gespeicherten Daten in das System der Tiroler Walddatenbank eingespeist habe. Dies geschah dadurch, dass ich die elektronische Messkluppe mit einem Kabel an den Computer angeschlossen habe und dann die darauf gespeicherten Daten in das System eingespielt habe. Inwieweit in zeitlicher Hinsicht eine gemeinsame Fällung der genutzten Holzmengen auf den beiden Grundstücken 001/7 sowie 001/5 stattgefunden hat, kann ich nicht genau angeben, da ich ja erst – wie bereits angegeben – am xx.xx.xxxx festgestellt habe, dass eine Nutzung auf diesen beiden Grundstücken stattgefunden hat. Ich weiß von Herrn R S, dass die von Herrn X Y genutzte Holzmenge den Zweck hatte, als Zugabe zu einem Grundstückstausch zwischen den beiden zu dienen. Ich weiß von Herrn R S, dass die von Herrn römisch zehn Y genutzte Holzmenge den Zweck hatte, als Zugabe zu einem Grundstückstausch zwischen den beiden zu dienen. Das Holz wurde dann auf das Sägewerk Name 1 in Ort 1 abgeführt, wobei ich die Organisation dieser Abfuhr übernommen habe. Wenn ich gefragt werde, ob bei diesem auf dem Sägewerk Name 1 eingeschnittenen Holz auch eigene Bäume des Herrn R S dabei gewesen sind, so gebe ich an, dass dies der Fall gewesen sein kann. Wenn mir das Foto vorgezeigt wird, dass mit dem Schriftsatz vom xx.xx.xxxx dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt worden ist, so gebe ich an, dass es richtig ist, dass dort auch ein paar Bäume dazumal gelegen sind. Im Zuge der strittigen Holzarbeiten wurden auch dort Bäume entfernt, es handelt sich dabei um den Randbereich des Wiesengrundstückes 003 KG Ort 1 im Eigentum des Herrn R S. Richtig ist, dass von dort in etwa 5 bis 6 Fichtenbäume entfernt worden sind. Die Bäume wurden dabei auf Zaunhöhe umgeschnitten und die Stümpfe dort gelassen, da sie zur Anbringung der dortigen Zaunanlage dienen. Diese Bäume wurden von mir eigens vermessen und sind nicht in den Abmaßprotokollen betreffend die beiden Grundstücke 001/7 sowie 001/5 enthalten. Die dort entlang des Wiesengrundstückes genutzten Bäume wurden nämlich nicht X Y, sondern Herrn R S zugerechnet. Darüber besteht ein eigenes Abmaßprotokoll. Wenn mir das Foto vorgezeigt wird, dass mit dem Schriftsatz vom xx.xx.xxxx dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt worden ist, so gebe ich an, dass es richtig ist, dass dort auch ein paar Bäume dazumal gelegen sind. Im Zuge der strittigen Holzarbeiten wurden auch dort Bäume entfernt, es handelt sich dabei um den Randbereich des Wiesengrundstückes 003 KG Ort 1 im Eigentum des Herrn R S. Richtig ist, dass von dort in etwa 5 bis 6 Fichtenbäume entfernt worden sind. Die Bäume wurden dabei auf Zaunhöhe umgeschnitten und die Stümpfe dort gelassen, da sie zur Anbringung der dortigen Zaunanlage dienen. Diese Bäume wurden von mir eigens vermessen und sind nicht in den Abmaßprotokollen betreffend die beiden Grundstücke 001/7 sowie 001/5 enthalten. Die dort entlang des Wiesengrundstückes genutzten Bäume wurden nämlich nicht römisch zehn Y, sondern Herrn R S zugerechnet. Darüber besteht ein eigenes Abmaßprotokoll. Wenn ich gefragt werde, ob im Zuge der gegenständlichen Nutzung neben dem Schnittholz nicht auch Brennholz angefallen ist, so gebe ich an, dass naturgemäß auch Brennholz bei der Nutzung angefallen ist. Dieses ist auch von mir vermessen worden und in den aktenkundigen Abmaßprotokollen enthalten. Dazu gebe ich erklärend an, dass in der Rubrik „Güte“ das Brennholz mit „BH“ ausgewiesen ist, wobei „BH“ für Brennholz steht. Das angefallene Brennholz wurde gesondert von mir für die beiden Grundstücke 001/7 sowie 001/5 gemessen. Auf dem Grundstück 001/7 ist dabei eine Brennholzmenge von 6,1 fm und auf dem Grundstück 001/5 ist eine Brennholzmenge von 5,3 fm angefallen. Bei der Abfuhr des Schnittholzes auf das Sägewerk Name 1 am xx.xx.xxxx ist das erwähnte Brennholz im Wald verblieben. Wer dieses in der Folge bekommen hat und wer dieses abgeführt hat, weiß ich nicht genau. Bei der Abfuhr am xx.xx.xxxx ist jedenfalls nur Schnittholz auf die Säge gebracht worden. Bei der von mir verwendeten Messkluppe handelt es sich um eine elektronische Messkluppe, die bei der Verwendung im Jänner xxxx geeicht gewesen ist. Die elektronische Messkluppe wird alle zwei Jahre überprüft und wenn sie in Ordnung ist, erhält sie eine Eichplakette. Dazumals hat sie über eine gültige Eichplakette verfügt. Wenn ich gefragt werde, warum auf den Abmaßprotokollen als Abmaßdatum der xx.xx.xxxx aufscheint, wenn ich doch angegeben habe, dass die Messung von mir vor Ort im Wald am xx.xx.xxxx vorgenommen worden ist, so erkläre ich dies dahingehend, dass die Messung von mir vor Ort im Wald am xx.xx.xxxx durchgeführt worden ist. Nachdem ich das Messergebnis am Folgetag, sohin am xx.xx.xxxx in das System der Tiroler Walddatenbank von der elektronischen Messkluppe eingespielt habe, scheint auf den schriftlichen Abmaßprotokollen als Abmaßdatum der xx.xx.xxxx auf. Dies deshalb, da an diesem Tag das Ergebnis von der elektronischen Messkluppe in das System eingespielt worden ist. Zum Datum in der Fußzeile der Abmaßprotokolle befragt, gebe ich an, dass dies immer das aktuelle Datum des Ausdrucks des Abmaßprotokolles wiedergibt. Immer wenn ein Ausdruck eines Abmaßprotokolles erstellt wird, wird das Druckdatum in der Fußzeile festgehalten. Zu meinen unterschiedlichen Angaben bezüglich der Nutzungsmenge auf dem Grundstück 001/5 KG Ort 1 bei meinen Befragungen vor der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 am xx.xx. sowie am xx.xx.xxxx befragt, gebe ich an, dass ich am xx.xx.xxxx aus dem Gedächtnis heraus eine Zirkaangabe gemacht habe und bei meiner zweiten Befragung am xx.xx.xxxx die Abmaßprotokolle mithatte, sodass ich eine ganz genaue Angabe machen konnte. Daraus sind die Unterschiede in meinen Angaben zu erklären. Zu der von mir durchgeführten Messung der Holzmenge gebe ich an, dass ich im Umgang mit einer Messkluppe als Waldaufseher durchaus auf eine langjährige Erfahrung zurückblicken kann. Ich weiß also sehr wohl, wie die Messkluppe bei den Stämmen anzusetzen ist, und zwar in der Mitte sowie kreuzweise. Ich glaube sehr wohl, dass ich eine korrekte Messung durchgeführt habe. Wenn ich gefragt werde, warum ich erst am xx.xx. das Abmaßprotokoll betreffend die Grundparzelle 001/5 KG Ort 1 der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vorgelegt habe, so gebe ich an, dass es ursprünglich um die Überschreitung der freien Nutzungsmenge auf dem Grundstück 001/7 KG Ort 1 gegangen ist, sodass ich Unterlagen über die Grundparzelle 001/5 KG Ort 1 gar nicht mitgehabt habe. Nachdem sich aber dann Herr X Y dahingehend verantwortet hat, dass auch auf dem Grundstück 001/5 KG Ort 1 im gleichen zeitlichen Zusammenhang eine Nutzung erfolgt ist und eine getrennte Messung der auf den beiden Grundstücken genutzten Holzmengen nicht stattgefunden haben könne, habe ich dann durch Vorlage des das Grundstück 001/5 betreffenden Abmaßprotokolles klargestellt, dass eine getrennte Messung der Nutzungsmengen auf beiden Grundstücken stattgefunden hat und in der Nutzungsmenge von über 50 fm des Grundstückes 001/7 nicht auch die Nutzungsmenge vom Grundstück 001/5 enthalten ist.Wenn ich gefragt werde, warum ich erst am xx.xx. das Abmaßprotokoll betreffend die Grundparzelle 001/5 KG Ort 1 der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vorgelegt habe, so gebe ich an, dass es ursprünglich um die Überschreitung der freien Nutzungsmenge auf dem Grundstück 001/7 KG Ort 1 gegangen ist, sodass ich Unterlagen über die Grundparzelle 001/5 KG Ort 1 gar nicht mitgehabt habe. Nachdem sich aber dann Herr römisch zehn Y dahingehend verantwortet hat, dass auch auf dem Grundstück 001/5 KG Ort 1 im gleichen zeitlichen Zusammenhang eine Nutzung erfolgt ist und eine getrennte Messung der auf den beiden Grundstücken genutzten Holzmengen nicht stattgefunden haben könne, habe ich dann durch Vorlage des das Grundstück 001/5 betreffenden Abmaßprotokolles klargestellt, dass eine getrennte Messung der Nutzungsmengen auf beiden Grundstücken stattgefunden hat und in der Nutzungsmenge von über 50 fm des Grundstückes 001/7 nicht auch die Nutzungsmenge vom Grundstück 001/5 enthalten ist. Wenn ich gefragt werde, wie es sich erklärt, dass im Abmaßprotokoll betreffend das Grundstück 001/5 beim Brennholz („BH“) nur ein Stück Weißkiefer mit einer Holzmenge von 5,3 fm festgehalten ist, wobei es nicht vorstellbar ist, dass eine Weißkiefer in Ort 1 eine Holzmenge von 5,3 fm haben kann, so erkläre ich dies damit, dass beim Brennholz nicht die gemessene Stückanzahl festgehalten wird, sondern nur eben eine Menge von 1 als Summenmaß des gesamten gemessenen Brennholzes. Wenn ich gefragt werde, wie es zu nicht fortlaufenden Nummern bei den Abmaßprotokollen betreffend die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke 001/7 sowie 001/5 kommen konnte, so gebe ich an, dass dies von Zufälligkeiten bei der Eingabe in die Tiroler Walddatenbank abhängt. Je nachdem, in welcher Reihenfolge ich die Ergebnisse der Messkluppe in die Walddatenbank einspiele, ergeben sich die fortlaufenden Nummern. Öfters ist es so, dass Bauholz und Brennholz von mir gesondert eingegeben wird, sodass sich gerade zwischen Bauholz und Brennholz unterschiedliche fortlaufende Nummern ergeben können. Auf die fortlaufenden Nummern, die vom System vergeben werden, habe ich keinen Einfluss. Über Frage durch den Beschwerdeführer erklärte der Zeuge, dass er die Messung im Wald sehr gut durchführen hat können, da die zu vermessenden Baumstämme sehr schön abgelagert worden sind. Zwei Drittel der zu vermessenden Holzmenge war dabei so aufgelegt, dass sich die Stämme nebeneinander befunden haben. Ein Teil von etwa einem Drittel wurde übereinander gestapelt. Ich konnte also die Messung sehr gut durchführen, wobei im Zuge der Abfuhr jene Holzstämme, die auf anderen gelagert worden waren, vom Fahrer mit dem Greifarm und der Zange weggehoben worden sind, sodass ich die darunterliegenden Stämme einwandfrei vermessen konnte. Nachdem ich sodann die gesamte Holzmenge vermessen hatte, konnte ich den Waldort verlassen. Die Abfuhr des Holzes hat dann teilweise auch später stattgefunden, wobei das Holz bereits vermessen war. Wenn ich einen Holzstamm vermesse, wird dieser von mir auf der Stirnseite mit einem Zeichen kenntlich gemacht. Die Zuordnung zu den beiden Grundparzellen konnte ich einwandfrei aufgrund der Schleifspuren zu den Lagerorten vornehmen. Ich bin der Meinung, eine einwandfreie Messung vorgenommen zu haben. Über Frage durch den Beschwerdeführer erklärte der Zeuge, dass im Zuge der Abfuhr des Holzes auf das Sägewerk Name 1 auch jene in etwa 5 bis 6 Fichtenbäume, die vom privaten Wiesengrundstück des Herrn R S stammten und die weiter vorne beim „Rastland“ lagerten, gemeinsam zum Lohneinschnitt des Herrn R S auf das Sägewerk Name 1 abgeführt worden sind. Bezüglich dieser 5 bis etwa 6 Fichtenbäume halte ich fest, dass diese Holzmenge von mir in einem eigenen Abmaßprotokoll erfasst worden ist, und zwar zugerechnet an Herrn R S. Das Holz von Herrn R S wurde von mir auch mit einer anderen Farbe gekennzeichnet. Über weitere Frage durch den Beschwerdeführer erklärte der Zeuge zu den fortlaufenden Nummern bei den Abmaßprotokollen, dass es sich so verhält, dass auf der elektronischen Messkluppe 50 Speicherplätze zur Verfügung stehen, dies für durchzuführende Abmaße. Es verhält sich bei der Waldbewirtschaftung sehr oft so, dass Waldarbeiten und Holznutzungen über längere Zeiträume, auch über mehrere Monate stattfinden. Wenn eine erste Messung des Holzes einer bestimmten Person von mir durchgeführt werden kann, weil entsprechendes Holz zur Messung bereit steht, wird von mir in der elektronischen Messkluppe ein Speicherplatz für diese Person vergeben und der Name eingegeben. Ich vermesse dann das Holz und wird dieses einer bestimmen Person auf dem Speicherplatz beispielsweise mit der Nummer 1 oder 2 oder 3 zugeordnet. Wenn dann Abmaße bei anderen Personen notwendig sind, wird ein weiterer Speicherplatz von mir herangezogen. So ergibt es sich, dass verschiedene Speicherplätze und damit fortlaufende Nummern Personen zugeordnet werden. Erst wenn eine Holznutzung abgeschlossen ist, kann dann auch ein Abmaß von mir abgeschlossen werden und wird dadurch der Speicherplatz wieder frei, sodass ich die Nummer dieses Speicherplatzes neuerlich vergeben kann. Es kann aber auch so sein, dass zwischenzeitlich von Personen Abmaßprotokolle gewünscht werden, wenn sie auch ihre Holzarbeiten noch nicht abgeschlossen haben. In diesem Fall ergeben sich dann mehrere Abmaßnummern mit unterschiedlichen fortlaufenden Nummern. Es ist daher aufgrund dieses Systems nicht notwendig, dass bezüglich einer Person fortlaufende Nummern bei den Abmaßprotokollen vorliegen, wenn die dazwischenliegenden Nummern anderen Person zugeordnet worden sind. Über weitere Frage durch den Beschwerdeführer führte der Zeuge aus, dass bei der Nutzung als solcher aus waldbaulicher Sicht grundsätzlich keine Fehler gemacht worden sind, allerdings wurde die freie Nutzungsmenge von 50 fm auf einem Waldstandort überschritten. Bezüglich der Holzmessung gebe ich an, dass ich mit Herrn R S einmal zusammengetroffen bin und hat mich dieser um die Messung des Holzes gebeten, weswegen ich auch die strittige Messung durchgeführt habe. Ich könnte die Messung aber auch aus eigenem durchführen, wenn ich aufgrund der genutzten Menge den Verdacht hätte, dass eine Überschreitung der freien Nutzungsmenge stattgefunden hat.“ Der zeugenschaftlich einvernommene Gemeindewaldaufseher O Z hinterließ beim Landesverwaltungsgericht Tirol bei seiner Befragung am xx.xx.xxxx einen äußerst glaubwürdigen, aber auch sehr kompetenten Eindruck. Ruhig und ohne Zögern beantwortete er die an ihn gerichteten Fragen, wobei er nicht ins Stocken kam. Der Zeuge wurde vom erkennenden Gericht auch wahrheitserinnert und wurde er eingehend über die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufgeklärt, dies insbesondere in Ansehung der ihm drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage. Zudem sind die Angaben des Zeugen O Z in sich widerspruchsfrei, mit jenen des Zeugen R S in Einklang zu bringen und lassen sich die Zeugenangaben des O Z auch mit den aktenkundigen Abmaßprotokollen vereinbaren. Das erkennende Gericht hat auch nicht den Eindruck gewonnen, dass der Zeuge O Z aufgrund einer (angeblich) gegebenen persönlichen Animosität, unzutreffende Angaben zum Nachteil des Beschwerdeführers gemacht hat. Vor allem ist aber hervorzuheben, dass sich die Messergebnisse des Gemeindewaldaufsehers mit jenen des Sägewerks Name 1, wo die strittige Holzmenge im Lohnschnitt verarbeitet wurde, sehr gut in Einklang bringen lassen, womit die Richtigkeit des vom Gemeindewaldaufseher durchgeführten Holzabmaßes bestätigt wird. Solcherart werden auch die dagegen vorgebrachten Beschwerdeargumente durch das vom Rechtsmittelwerber selbst vorgelegte Beweismittel „Rechnung des Sägewerkes Name 1“ entkräftet. Der Gemeindewaldaufseher hat in den den Beschwerdeführer betreffenden Summen-Abmaßprotokollen eine auf den Teilwaldgrundstücken 001/7 sowie 001/5 des Beschwerdeführers entnommene Nutzholzmenge von insgesamt 51,189 fm dokumentiert (41,132 fm + 8,596 fm + 1,461 fm). Rechnet man nun dieser aus den Teilwaldgrundstücken des Rechtsmittelwerbers entnommenen Nutzholzmenge die vom Wiesengrundstück 003 KG Ort 1 stammende Nutzholzmenge des R S in dem vom Gemeindewaldaufseher festgestellten Ausmaß von 2,077 fm hinzu, so ergibt sich laut den Abmaßen des Gemeindewaldaufsehers eine zur Säge gebrachte Nutzholzmenge von 53,266 fm, die für Herrn R S eingeschnitten worden ist. In der an R S adressierten Rechnung des Sägewerkes Name 1 vom xx.xx.xxxx wurde eine Holzmenge von 54,29 m³ in Rechnung gestellt, wobei sich die kleine Differenzmenge zu der vom Gemeindewaldaufseher festgestellten Nutzholzmenge von 53,266 fm nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts sehr leicht dadurch erklären lässt, dass nach den eigenen Angaben des Rechtsmittelwerbers bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am xx.xx.xxxx vom Gemeindewaldaufseher vermessenes Brennholz teilweise auch auf die Säge zum Einschnitt gebracht worden ist, da es durchaus verwendungsfähig war. Insgesamt ergibt sich für das erkennende Gericht in Ansehung der aufgezeigten Umstände, dass an der Richtigkeit der vom Gemeindewaldaufseher durchgeführten Holzabmaße entgegen den Beschwerdebehauptungen nicht zu zweifeln ist und auch die dabei verwendete elektronische Messkluppe richtige Ergebnisse lieferte. Eindrucksvoll wird dies durch die (für Zwecke der Verrechnung) vom Sägewerk Name 1 durchgeführte Messung des eingeschnittenen Holzes bestätigt, wobei der Rechtsmittelwerber selbst eine Erklärung für den geringen Unterschied der festgestellten Nutzholzmengen (einerseits durch den Gemeindewaldaufseher und andererseits durch das Sägewerk) lieferte. Wurde nun aber die entnommene Nutzholzmenge vom Gemeindewaldaufseher schon richtig festgestellt, so ergeben sich für das erkennende Gericht auch keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der vom Gemeindewaldaufseher festgestellten Brennholzmenge, die im Zuge der strittigen Holznutzung auf den beiden Teilwaldgrundstücken 001/7 sowie 001/5 des Beschwerdeführers angefallen ist, insgesamt sohin eine im Gegenstandsfall zusätzlich zu berücksichtigende Holzmenge von 11,4 fm. Nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vermochte der Zeuge O Z bei seiner Einvernahme am xx.xx.xxxx sämtliche gegen die Richtigkeit der von ihm durchgeführten Holzabmaße vorgebrachten Bedenken auszuräumen. So erklärte er etwa die vom Beschwerdeführer aufgezeigte Unmöglichkeit, dass ein Stück Weißkiefer eine Holzmenge von 5,3 fm haben könne, ganz einleuchtend damit, dass beim Brennholz nicht die gemessene Stückanzahl festgehalten wird, sondern eben nur eine Menge von 1 als Summenmaß des gesamten gemessenen Brennholzes. Gleichermaßen vermochte der Gemeindewaldaufseher sehr überzeugend die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bedenken zu den nicht fortlaufenden Nummern bei den verfahrensmaßgeblichen Abmaßprotokollen zu zerstreuen und dafür eine einwandfreie Erklärung zu liefern. Schließlich ist auch die Erklärung des Gemeindewaldaufsehers zu seinen unterschiedlichen Angaben bezüglich der Nutzungsmenge auf dem Grundstück 001/5 KG Ort 1 bei seinen zwei Befragungen durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 plausibel, dass er bei seiner ersten Befragung aus dem Gedächtnis heraus eine Zirkaangabe gemacht hatte und (erst) bei seiner zweiten Befragung die entsprechenden Abmaßprotokolle mitgeführt hat, sodass er bei der zweiten Befragung ganz genaue Angaben machen konnte. Ebenso verhält es sich mit den Bedenken des Beschwerdeführers wegen der erst späteren Vorlage des Abmaßprotokolles betreffend die Teilwaldgrundparzelle 001/5 KG Ort 1 an die Bezirkshauptmannschaft Ort 2. Auch diesen Umstand erklärte der Gemeindewaldaufseher sehr überzeugend damit, dass es ursprünglich um die Überschreitung der freien Nutzungsmenge auf dem Grundstück 001/7 KG Ort 1 gegangen ist, sodass er bei seiner ersten Befragung durch die Bezirkshauptmannschaft Ort 2 nur Unterlagen zu diesem Grundstück mitgehabt hat. Nachdem die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers aber dann dahingehend erfolgte, dass auch auf dem Grundstück 001/5 KG Ort 1 im gleichen zeitlichen Zusammenhang eine Nutzung erfolgt sei und eine getrennte Messung der auf den beiden Grundstücken genutzten Holzmengen nicht stattgefunden haben könne, habe er dann durch Vorlage des das Grundstück 001/5 KG Ort 1 betreffenden Abmaßprotokolles klargestellt, dass sehr wohl eine getrennte Messung der die beiden Grundstücke betreffenden Nutzungsmengen stattgefunden hat und in der Nutzungsmenge von über 50 fm des Grundstückes 001/7 KG Ort 1 nicht auch die Nutzungsmenge vom Grundstück 001/5 KG Ort 1 enthalten ist. Insgesamt ist daher nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht ein einziges Beschwerdeargument verblieben, das vom Zeugen O Z nicht entkräftet werden konnte und welches daher gegen die Richtigkeit der vom Gemeindewaldaufseher vorgenommenen Holzabmaße sprechen würde, wobei nochmals vor allem die Bestätigung der vom Gemeindewaldaufseher festgestellten Nutzholzmenge durch die (für Zwecke der Verrechnung) vom Sägewerk Name 1 veranlasste Holzmessung hervorzuheben ist. Dass er nur Lohnschnitt für eine Menge von 54,29 m³ an das Sägewerk Name 1 bezahlt hat, hat auch der Zeuge R S bei seiner Befragung am xx.xx.xxxx bestätigt. Dazu hat dieser Zeuge auch angegeben, dass in der verrechneten Menge neben 5 bis 6 eigenen Fichtenbäumen das gesamte schnittfähige Holz enthalten ist, das er vom Beschwerdeführer im Zuge eines Grundstückstausches als Zugabe erhalten hat. Den vom Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung am xx.xx.xxxx neu vorgebrachten Bedenken gegen die Holzabmaßprotokolle des Gemeindewaldaufsehers vermochte das erkennende Gericht aufgrund folgender einfacher Erklärung nicht zu folgen: Der Rechtsmittelwerber zeigte hier auf, dass das Abmaßprotokoll betreffend Herrn R S sämtliche Angaben enthalte, die erforderlich seien, um die genutzte Holzmenge in Festmetern feststellen zu können, unter anderem die Stückanzahl der gemessenen Holzstämme, die Stückklasse, Länge, Durchmesser. Auch der Rindenabzug sei in diesem Abmaßprotokoll festgehalten, wogegen die ihn betreffenden Abmaßprotokolle diese Angaben nicht enthielten, sodass sie nicht verwertet werden könnten, da sie keine Aussage über die genutzte Holzmenge liefern könnten. Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass in Bezug auf das Herrn R S zuzurechnende Holz – da von seinem Eigengrundstück stammend – nicht nur ein Summen-Abmaß, sondern auch ein Einzel-Abmaß vorliegt, welches die vom Beschwerdeführer angeführten Angaben (Stückanzahl der gemessenen Holzstämme, die Stückklasse, Länge, Durchmesser, Rindenabzug, etc) enthält. Dagegen sind in Bezug auf das von den Teilwaldgrundstücken des Rechtsmittelwerbers entnommene Holz nur die Summen-Abmaße aktenkundig, nicht aber die zugehörigen Einzel-Abmaße mit den vom Beschwerdeführer angeführten Angaben. Wichtig im gegebenen Zusammenhang ist, dass zum einen das Summen-Abmaß des R S dieselben Informationen liefert wie die Summen-Abmaße des Beschwerdeführers und zum anderen, dass im Summen-Abmaß dieselbe Nutzungsmenge ausgewiesen ist wie im zugehörigen Einzel-Abmaß. Das Summen-Abmaß stellt eine Zusammenfassung des Einzel-Abmaßes dar, welche weniger Informationen enthält, wie sich dies gut aus den Herrn R S betreffenden Abmaßprotokollen (Summen-Abmaß im Vergleich zum Einzel-Abmaß) entnehmen lässt. Keinesfalls ist der vom Beschwerdeführer hier gezogene Schluss zutreffend, die Summen-Abmaße könnten nicht verwertet werden, weil ihnen die Detailinformationen (der Einzel-Abmaße) fehlen würden, liefern doch die Summen-Abmaße gerade die vorliegend verfahrensmaßgebliche Information über die genutzte Gesamtholzmenge (als Zusammenfassung des jeweils zugehörigen Einzel-Abmaßes). Das erkennende Gericht sah vorliegend jedenfalls keine Notwendigkeit, auch die zu den jeweiligen Summen-Abmaßen des Beschwerdeführers gehörigen Einzel-Abmaße einzuholen, dies insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass das Gesamtergebnis der den Beschwerdeführer betreffenden Summen-Abmaße – jedenfalls in Bezug auf die Nutzholzmengen - durch die von ihm selbst vorgelegte Abrechnung über die am Sägewerk Name 1 eingeschnittene Nutzholzmenge bestätigt wird. Insgesamt sind nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol alle Versuche des Rechtsmittelwerbers als fehlgeschlagen zu betrachten, die Richtigkeit der vom Gemeindewaldaufseher vorgenommenen Holzabmaße in Frage zu stellen. Eindrucksvoll wird diese Sichtweise durch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel „Rechnung des Sägewerkes Name 1“ untermauert und weiters durch die Aussage des Rechtsmittelwerbers gestützt, teilweise sei auch vom Gemeindewaldaufseher vermessenes Brennholz zur Säge zum Einschnitt gebracht worden, woraus sich der geringfügige Unterschied in den Messergebnissen des Gemeindewaldaufsehers einerseits und des Sägewerks andererseits erklärt.
- b)Ausgehend von den nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts unbedenklichen Messergebnissen des Gemeindewaldaufsehers hat der Beschwerdeführer schon allein in Bezug auf das Teilwaldgrundstück 001/7 KG Ort 1 die bewilligungsfreie Nutzungsmenge von 50 fm überschritten. Daher mag grundsätzlich dahinstehen, ob die im § 35 Tiroler Waldordnung 2005 in diesem Zusammenhang gebrauchten Begrifflichkeiten Daher mag grundsätzlich dahinstehen, ob die im Paragraph 35, Tiroler Waldordnung 2005 in diesem Zusammenhang gebrauchten Begrifflichkeiten - „Nutzungsort“ (Abs 5 - erforderliche Angabe im Bewilligungsansuchen) und„Nutzungsort“ (Absatz 5, - erforderliche Angabe im Bewilligungsansuchen) und - „Waldort“ (Abs 6 - Auszeige der bewilligten Holznutzung durch den Gemeindewaldaufseher)„Waldort“ (Absatz 6, - Auszeige der bewilligten Holznutzung durch den Gemeindewaldaufseher) grundstücksbezogen zu sehen sind, wie dies von der belangten Behörde augenscheinlich entsprechend ihrer Anlastung beurteilt wurde, oder die Begriffe „Nutzungsort“ sowie „Waldort“ weiträumiger zu betrachten wären, wofür nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol viel spricht, wobei diese Fragestellung – wie aufgezeigt – vorliegend deshalb unbeantwortet bleiben kann, da der Beschwerdeführer entsprechend den Holzabmaßen des Gemeindewaldaufsehers schon allein auf dem Grundstück 001/7 KG Ort 1 die bewilligungsfreie Nutzungsmenge von 50 fm klar überschritten hat. Wie die beiden Zeugen R S und O Z, aber auch der Beschwerdeführer selbst bei ihrer Befragung am xx.xx.xxxx angegeben haben, wird der gesamte Waldbereich, wo sich die beiden Teilwaldgrundstücke 001/7 sowie 001/5, beide KG Ort 1, befinden, als „Y-Wald“ bezeichnet. Weiters wurde im Rahmen der Befragungen erhoben, dass die beiden genannten Grundstücke in räumlicher Nähe zueinander gelegen sind und lediglich ein Grundstück zwischen diesen beiden Grundstücken situiert ist, wobei das dazwischenliegende Grundstück eine Breite von etwa 40 bis 50 m aufweist. Die beiden in Rede stehenden Grundstücke werden auch durch einen gemeinsamen Bringungsweg erschlossen. In Ansehung dieser Umstände könnte nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol durchaus von einem Waldort bzw Nutzungsort gesprochen werden, womit die vom Rechtsmittelwerber aus den beiden verfahrensgegenständlichen Teilwaldgrundstücken entnommenen Holzmengen zusammenzuzählen wären, was zur Folge hätte, dass der Beschwerdeführer noch deutlicher – als von der belangten Behörde angelastet – die genehmigungsfreie Nutzungsmenge von 50 fm im Sinne der Bestimmung des § 35 Abs 1 lit a Tiroler Waldordnung 2005 überschritten hätte. In Ansehung dieser Umstände könnte nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol durchaus von einem Waldort bzw Nutzungsort gesprochen werden, womit die vom Rechtsmittelwerber aus den beiden verfahrensgegenständlichen Teilwaldgrundstücken entnommenen Holzmengen zusammenzuzählen wären, was zur Folge hätte, dass der Beschwerdeführer noch deutlicher – als von der belangten Behörde angelastet – die genehmigungsfreie Nutzungsmenge von 50 fm im Sinne der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, Tiroler Waldordnung 2005 überschritten hätte. Nachdem aber im Gegenstandsfall die bewilligungsfreie Nutzungsmenge bereits auf einem einzigen Grundstück überschritten wurde, nämlich auf dem Grundstück 001/7 KG Ort 1, worauf auch die in Prüfung stehende Anlastung abstellt, bedarf es vorliegend keiner näheren Auseinandersetzung mehr mit der Frage, ob die genehmigungsfreie Nutzungsmenge je Grundstück zusteht oder nur an einem großräumiger zu sehenden Nutzungsort bzw Waldort. Der Rechtsmittelwerber vermeint weiters, dass die genehmigungsfreie Nutzungsmenge von 50 fm je Wirtschaftsjahr zustehe, weshalb er die ihm angelastete Übertretung nicht verwirklicht habe, da die strittige Holznutzung Ende des Jahres xxxx begonnen habe und erst Anfang xxxx geendet habe, wobei er in keinem dieser beiden Jahre eine Nutzungsmenge von 50 fm überschritten habe. Dieser Auffassung des Rechtsmittelwerbers kann vom erkennenden Gericht nicht gefolgt werden, wozu Folgendes festzuhalten ist: Diese vom Beschwerdeführer gewünschte Rechtsauslegung lässt sich aus der gesetzlichen Bestimmung des § 35 Tiroler Waldordnung 2005 nicht ableiten. Vielmehr ergibt sich nach Meinung des erkennenden Gerichts mit Bedachtnahme auf die gesetzlich festgelegten Angaben bei einem Bewilligungsansuchen, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der bewilligungsfreien Nutzungsmenge von 50 fm auf in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stattfindende Fällungen abstellt. Diese vom Beschwerdeführer gewünschte Rechtsauslegung lässt sich aus der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 35, Tiroler Waldordnung 2005 nicht ableiten. Vielmehr ergibt sich nach Meinung des erkennenden Gerichts mit Bedachtnahme auf die gesetzlich festgelegten Angaben bei einem Bewilligungsansuchen, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der bewilligungsfreien Nutzungsmenge von 50 fm auf in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stattfindende Fällungen abstellt. So sieht die Bestimmung des § 35 Abs 5 zweiter Satz Tiroler Waldordnung 2005 vor, dass So sieht die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 5, zweiter Satz Tiroler Waldordnung 2005 vor, dass - Meldungen beim Gemeindewaldaufseher über (meldepflichtige) Fällungen und - Bewilligungsansuchen bei der Forsttagsatzungskommission für (genehmigungsbedürftige) Fällungen insbesondere Angaben über Nutzungsort und –fläche, Holzmenge und den Zeitraum der Fällung zu enthalten haben, wobei bezüglich der zeitlichen Angabe über die beabsichtigte Fällung nach dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut eindeutig gefordert wird, den Beginn und das Ende der geplanten Fällung bekannt zu geben, ohne dass es rechtlich einen Unterschied machte, ob sich dieser Zeitraum nun über ein Kalenderjahr hinaus erstreckt, hätte doch ansonsten insbesondere in Bezug auf die Angabe der „Holzmenge“ auf die zusätzliche Information „je Kalenderjahr“ vom Gesetzgeber bestanden werden müssen. Gleichermaßen fehlt in der gesetzlichen Regelung des § 35 Abs 1 lit a Tiroler Waldordnung die Festlegung, dass die Meldepflicht dann ausgelöst wird, wenn eine Nutzungsmenge von 50 fm „je Kalenderjahr“ erreicht wird, sodass für das erkennende Gericht mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen des § 35 Tiroler Waldordnung 2005 klargestellt ist, dass der Gesetzgeber bei den dort behandelten meldepflichtigen und bewilligungspflichtigen Fällungen nicht auf das Kalenderjahr abstellt, sondern vielmehr auf in einem zeitlichen Zusammenhang stattfindende Fällungen abzielt. Gleichermaßen fehlt in der gesetzlichen Regelung des Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, Tiroler Waldordnung die Festlegung, dass die Meldepflicht dann ausgelöst wird, wenn eine Nutzungsmenge von 50 fm „je Kalenderjahr“ erreicht wird, sodass für das erkennende Gericht mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen des Paragraph 35, Tiroler Waldordnung 2005 klargestellt ist, dass der Gesetzgeber bei den dort behandelten meldepflichtigen und bewilligungspflichtigen Fällungen nicht auf das Kalenderjahr abstellt, sondern vielmehr auf in einem zeitlichen Zusammenhang stattfindende Fällungen abzielt. Unstrittig ist im gegenständlichen Beschwerdefall, dass die streitverfangene Holzfällung im Zeitraum vom xx.xx.xxxxbis zum xx.xx.xxxx durchgeführt wurde, sohin in einem recht kurzen Zeitraum. Übereinstimmend haben die einvernommenen Zeugen, aber auch der Rechtsmittelwerber selbst ausgeführt, dass - die beschwerdegegenständliche Holzfällung einem Zweck gedient hat, und zwar war die genutzte Holzmenge eine Zugabe bei einem Grundstückstausch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen R S, - eine gemeinsame Lagerung der genutzten Holzmenge erfolgte, - eine gemeinsame Abfuhr des gearbeiteten Nutzholzes auf das Sägewerk vorgenommen wurde und - die Holzentnahmen aus dem Wald in einer räumlichen Nähe geschehen sind. In Anbetracht dieser Umstände ist nun für das erkennende Gericht außer Zweifel, dass die verfahrensgegenständliche Holzfällung des Rechtsmittelwerbers im Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx als eine einheitliche Fällung im Sinne des § 35 Tiroler Waldordnung 2005 zu sehen ist und der vorliegenden Beschwerdeentscheidung nicht zwei getrennte Fällungen – einmal eine im Jahr xxxx und einmal eine weitere im Jahr xxxx – zugrunde zu legen sind. In Anbetracht dieser Umstände ist nun für das erkennende Gericht außer Zweifel, dass die verfahrensgegenständliche Holzfällung des Rechtsmittelwerbers im Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx als eine einheitliche Fällung im Sinne des Paragraph 35, Tiroler Waldordnung 2005 zu sehen ist und der vorliegenden Beschwerdeentscheidung nicht zwei getrennte Fällungen – einmal eine im Jahr xxxx und einmal eine weitere im Jahr xxxx – zugrunde zu legen sind. Weist eine Holznutzung einen derart zeitlichen, räumlichen und organisatorischen Zusammenhalt auf, wie dies vorliegend der Fall ist, so kann nach fester Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht von zwei (nacheinander in den zwei betreffenden Kalenderjahren) stattgefundenen Fällungen gesprochen werden, sondern ist klar, dass es sich dabei um eine einheitlich zu beurteilende Fällung im Sinne der Gesetzesbestimmung des § 35 Tiroler Waldordnung 2005 handelt. Weist eine Holznutzung einen derart zeitlichen, räumlichen und organisatorischen Zusammenhalt auf, wie dies vorliegend der Fall ist, so kann nach fester Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht von zwei (nacheinander in den zwei betreffenden Kalenderjahren) stattgefundenen Fällungen gesprochen werden, sondern ist klar, dass es sich dabei um eine einheitlich zu beurteilende Fällung im Sinne der Gesetzesbestimmung des Paragraph 35, Tiroler Waldordnung 2005 handelt. Der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, die Freimenge des § 35 Tiroler Waldordnung 2005 im Ausmaß von 50 fm gelte pro Wirtschaftsjahr, kann demgemäß nicht gefolgt werden, da diese Ansicht weder überzeugend ist noch im Gesetz Deckung findet. Der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, die Freimenge des Paragraph 35, Tiroler Waldordnung 2005 im Ausmaß von 50 fm gelte pro Wirtschaftsjahr, kann demgemäß nicht gefolgt werden, da diese Ansicht weder überzeugend ist noch im Gesetz Deckung findet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag sich auch der Meinung des Beschwerdeführers nicht anzuschließen, die diesbezügliche Gesetzesregelung über die Freimenge von 50 fm sei zu unbestimmt, zumal aus der Gesamtregelung des § 35 Tiroler Waldordnung 2005 klar abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber zeitlich, räumlich und organisatorisch zusammenhängende Fällungen bei der Regelung der Meldepflicht und Bewilligungspflicht vor Augen hatte. Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag sich auch der Meinung des Beschwerdeführers nicht anzuschließen, die diesbezügliche Gesetzesregelung über die Freimenge von 50 fm sei zu unbestimmt, zumal aus der Gesamtregelung des Paragraph 35, Tiroler Waldordnung 2005 klar abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber zeitlich, räumlich und organisatorisch zusammenhängende Fällungen bei der Regelung der Meldepflicht und Bewilligungspflicht vor Augen hatte. 2) Das Verhalten des Rechtsmittelwerbers, das nach Auffassung des erkennenden Gerichts zur objektiven Verwirklichung des vorgeworfenen Verwaltungsdelikts der Nichteinholung der erforderlichen Fällungsbewilligung der zuständigen Behörde geführt hat, ist diesem auch subjektiv vorwerfbar. Der Beschwerdeführer hat nämlich bei der zweiten mündlichen Rechtsmittelverhandlung am xx.xx.xxxx über Frage durch das Gericht, wie er bei der strittigen Holznutzung vorgegangen ist, um die Freimenge von 50 fm einzuhalten, angegeben, dass er auf seinen diesbezüglichen Erfahrungsschatz sowie auf den Erfahrungsschatz seines Kollegen zurückgegriffen habe, der ihm bei der gegenständlichen Holznutzung geholfen habe. Außerdem hätten sie auf das Wissen zurückgegriffen, das sie aus den Holztabellen im Bauernkalender zur Verfügung gehabt hätten, wobei der Rechtsmittelwerber diesbezüglich anfügte, dass in diesen Tabellen die genutzte Holzmenge in Abhängigkeit vom Durchmesser sowie der Länge der Holzstücke angeführt ist. Demgemäß musste dem Rechtsmittelwerber durchaus bewusst und erkennbar gewesen sein, dass die von ihm durchgeführte und nunmehr strittige Fällung hinsichtlich der genutzten Holzmenge an die Grenze von 50 fm im Sinne der Bestimmung des § 35 Tiroler Waldordnung 2005 herangeht. Demgemäß musste dem Rechtsmittelwerber durchaus bewusst und erkennbar gewesen sein, dass die von ihm durchgeführte und nunmehr strittige Fällung hinsichtlich der genutzten Holzmenge an die Grenze von 50 fm im Sinne der Bestimmung des Paragraph 35, Tiroler Waldordnung 2005 herangeht. Bei derart an die Grenze der Melde- und Bewilligungspflicht heranreichende Holzfällungen vertritt nun das Landesverwaltungsgericht Tirol die Auffassung, dass bloße Schätzungen der genutzten Holzmenge – wie vorliegend vom Beschwerdeführer vorgenommen – nicht mehr als ausreichend zu beurteilen sind, mögen die Schätzungen auch auf der Grundlage tabellarischer Verzeichnisse erfolgen, die eine Berechnung des Rundholzes in Festmetern ermöglichen. Vielmehr sind bei derartigen Waldnutzungen im Grenzbereich zur Melde- und Bewilligungspflicht des § 35 der Tiroler Waldordnung 2005 auch eigene Messungen (des Durchmessers und der Länge der gearbeiteten Holzbloche) erforderlich, um die rechtskonforme Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflicht sicherzustellen. Gerade auch die sachgerechte Anwendung der vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten Berechnungstabelle (zur Feststellung der genutzten Festmeter aus Rundholzangaben) erfordert das Wissen über die Durchmesserstärken und die Längen der genutzten Holzstämme. Vielmehr sind bei derartigen Waldnutzungen im Grenzbereich zur Melde- und Bewilligungspflicht des Paragraph 35, der Tiroler Waldordnung 2005 auch eigene Messungen (des Durchmessers und der Länge der gearbeiteten Holzbloche) erforderlich, um die rechtskonforme Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflicht sicherzustellen. Gerade auch die sachgerechte Anwendung der vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten Berechnungstabelle (zur Feststellung der genutzten Festmeter aus Rundholzangaben) erfordert das Wissen über die Durchmesserstärken und die Längen der genutzten Holzstämme. Werden diese Berechnungsgrundlagen bloß geschätzt (wie dies der Beschwerdeführer gegenständlich getan hat), nicht aber gemessen, so ergeben sich von vornherein bereits große Ungenauigkeiten, da die Berechnung ja bloß auf Schätzungen beruht. Werden zudem keine Aufzeichnungen geführt, welche Bäume (in welcher Stärke) schon genutzt worden sind, so erhöht sich nach den Erfahrungen des täglichen Lebens zweifelsohne die Unsicherheit in Bezug auf die Richtigkeit der Schätzung. Bewegt sich dann die Nutzungsmenge noch im Grenzbereich zur Freimenge des § 35 Tiroler Waldordnung 2005 so wird klar, dass bloße Schätzungen des genutzten Holzes ohne die Vornahme von Messungen und die Führung von Aufzeichnungen nicht der zumutbaren Sorgfalt entsprechen. Die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflicht kann solcherart (gerade bei Holznutzungen im Grenzbereich zur Freimenge von 50
- fm)keinesfalls ausreichend gewährleistet werden. Bewegt sich dann die Nutzungsmenge noch im Grenzbereich zur Freimenge des Paragraph 35, Tiroler Waldordnung 2005 so wird klar, dass bloße Schätzungen des genutzten Holzes ohne die Vornahme von Messungen und die Führung von Aufzeichnungen nicht der zumutbaren Sorgfalt entsprechen. Die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflicht kann solcherart (gerade bei Holznutzungen im Grenzbereich zur Freimenge von 50
- fm)keinesfalls ausreichend gewährleistet werden. Bei der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts Tirol am xx.xx.xxxx hat der Rechtsmittelwerber über Befragung durch das Gericht eingeräumt, keine eigenen Messungen zur Einhaltung der Freimenge vorgenommen zu haben, ebenso wenig hat er Aufzeichnungen geführt, welche Bäume (in welcher Stärke) schon genutzt worden sind. Ein derartiges Verhalten muss gerade bei Holznutzungen, die an die Grenze der Freimenge
§ 35
Tiroler Waldordnung 2005 heranreichen, als fahrlässig eingestuft werden.Ein derartiges Verhalten muss gerade bei Holznutzungen, die an die Grenze der Freimenge
Paragraph 35, Tiroler Waldordnung 2005 heranreichen, als fahrlässig eingestuft werden. Dieses fahrlässige (Fehl-)Verhalten des Beschwerdeführers genügt aber im Gegenstandsfall für die Strafbarkeit, fordert doch der Verwaltungsstraftatbestand des § 66 Abs 1 lit a Tiroler Waldordnung 2005 keine besondere Verschuldensform (vgl § 5 Abs 1 Verwaltungsstraf-gesetz).Dieses fahrlässige (Fehl-)Verhalten des Beschwerdeführers genügt aber im Gegenstandsfall für die Strafbarkeit, fordert doch der Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 66, Absatz eins, Litera a, Tiroler Waldordnung 2005 keine besondere Verschuldensform vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstraf-gesetz). 3) Demgemäß steht nach Auffassung des erkennenden Gerichts im vorliegenden Beschwerdefall unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht (und auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar) begangen hat. Die mit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung der belangten Behörde vorgenommene Bestrafung des Rechtsmittelwerbers erfolgte daher zu Recht und erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als unberechtigt. Die weiters gegen die bekämpfte Entscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – vermögen nämlich nicht zu einem anderen Verfahrensergebnis (insbesondere zur gewünschten Verfahrenseinstellung) zu führen, wozu im Einzelnen wie folgt auszuführen ist:
- a)In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die belangte Behörde (zumindest teilweise) den Rechtsmittelwerber von den Ergebnissen der Beweisaufnahme nicht verständigt habe und für ihn daher keine Gelegenheit bestanden habe, dazu Stellung zu nehmen. Zudem wurde bemängelt, dass keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, Fragen an die Zeugen zu richten, was insbesondere in Ansehung des Zeugen O Z nachteilig gewesen sei und zu einer Grundrechtsverletzung geführt habe. Mit diesem Vorbringen ist für den Rechtsmittelwerber deshalb nichts zu gewinnen, da auf Ebene des Beschwerdeverfahrens vom Landesverwaltungsgericht Tirol zwei öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlungen durchgeführt worden sind, in deren Rahmen sowohl der Beschwerdeführer als auch zwei Zeugen – darunter der Gemeindewaldaufseher O Z – einer Befragung unterzogen worden sind. Bei diesen Verhandlungen wurden sämtliche vorliegende Ermittlungsergebnisse erörtert und bestand für den Rechtsmittelwerber die Gelegenheit, argumentativ alles vorzubringen, was seiner Sache dienlich ist. Insbesondere bestand für den Rechtsmittelwerber auch die Gelegenheit, an die einvernommenen Zeugen Fragen zu richten. Durch die mit den Rechtsmittelverhandlungen für den Beschwerdeführer gegebenen Möglichkeiten ist daher jedenfalls ein allfälliger Verfahrensmangel der belangten Behörde in der Art – wie vorgebracht – als saniert anzusehen.
- b)Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittelschriftsatz weiters Behördenwillkür ins Treffen. Die belangte Behörde habe ihm die zweite Einvernahme des Waldaufsehers O Z verheimlicht und seien dessen Angaben der Beschwerdegegnerin zuzurechnen, sei doch der Gemeindewaldaufseher ein Hilfsorgan der belangten Behörde. Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der Erstinstanz ergebe sich eine Kollusion der Verwaltungsbehörde mit dem Waldaufseher, der aufgrund einer persönlichen Animosität den Rechtsmittelwerber bereits seit Jahren verfolge. Daraus lasse sich die Befangenheit des Organwalters der Erstinstanz klar erkennen. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht wirklich eine verfahrensrelevante Kollusion aufzuzeigen, beruhen seine Ausführungen doch im Wesentlichen auf Vermutungen. Jedenfalls ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall ein (unerlaubtes) gemeinsames Vorgehen des Organwalters der belangten Behörde und des Gemeindewaldaufsehers zum Schaden des Rechtsmittelwerbers auf der Grundlage der in Rede stehenden Beschwerdeausführungen sowie der vorliegenden Aktenunterlagen nicht zu erkennen bzw nachzuvollziehen. Auch spricht der vom zeugenschaftlich einvernommenen Gemeindewaldaufseher O Z persönlich gewonnene Eindruck des erkennenden Gerichts gegen eine derartige Annahme, hat dieser doch ruhig und sachbezogen alle an ihn bei der Verhandlung am xx.xx.xxxx gerichteten Fragen (auch jene des Beschwerdeführers) beantwortet. Unabhängig davon, ob nun die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände wirklich eine Befangenheit des Organwalters der belangten Behörde haben begründen können, ist mit dem in Rede stehenden Vorbringen für den Rechtsmittelwerber aber schon deshalb nichts zu gewinnen, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine (allfällige) Befangenheit von Organen der Erstinstanz zwar ein Verfahrensmangel wäre, der aber durch die Entscheidung einer unbefangenen Rechtsmittelinstanz saniert wird (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl 2010/06/0219). Angesichts der vorliegenden (unbefangenen) Beschwerdeentscheidung kann daher im Gegenstandsfall dahinstehen, ob der Organwalter der belangten Behörde tatsächlich befangen gewesen ist. Der Beschwerdeeinwand betreffend die vom Rechtsmittelwerber angenommene Befangenheit des Organwalters der belangten Behörde vermag sohin seine Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu führen.
- c)Der Beschwerdeführer rügt weiters einen rechtswidrigen Austausch des Tatbildes, sei ihm doch mit Ladung vom xx.xx.xxxx (noch) zur Last gelegt worden, er habe „im Jänner xxxx“ die freie Nutzungsmenge überschritten. Auf der Basis der Rechtfertigung des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde in der Folge das zur Last gelegte Tatbild ausgetauscht und ihm seine eigenen Angaben zur Last gelegt, was den Grundsätzen eines fairen und gesetzeskonformen Verfahrens widerspreche und insbesondere § 41 Verwaltungsstrafgesetz und Artikel 6 EMRK verletze. Der Beschwerdeführer rügt weiters einen rechtswidrigen Austausch des Tatbildes, sei ihm doch mit Ladung vom xx.xx.xxxx (noch) zur Last gelegt worden, er habe „im Jänner xxxx“ die freie Nutzungsmenge überschritten. Auf der Basis der Rechtfertigung des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde in der Folge das zur Last gelegte Tatbild ausgetauscht und ihm seine eigenen Angaben zur Last gelegt, was den Grundsätzen eines fairen und gesetzeskonformen Verfahrens widerspreche und insbesondere Paragraph 41, Verwaltungsstrafgesetz und Artikel 6 EMRK verletze. Zu diesem Rechtsmittelvorbringen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die ursprüngliche Anlastung nicht nur aufgrund der Angaben des Rechtsmittelwerbers, sondern auch aufgrund der Aussagen des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen Rudolf Gasser abgeändert hat, dies innerhalb offener Verfolgungsverjährungsfrist, da der nunmehr verfahrensmaßgebliche Schuldvorwurf in Bezug auf den Tatzeitraum vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx erstmals schon mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom xx.xx.xxxx gegen den Rechtsmittelwerber von der belangten Behörde nachweislich erhoben worden ist. Es bestehen nun seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol überhaupt keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass innerhalb offener Verfolgungsverjährungsfrist eine Anlastung aufgrund der gewonnenen Ermittlungsergebnisse korrigiert wird, dies auch auf der Grundlage von Angaben der beschuldigten Person. Der vom Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang behauptete Widerspruch zu den Grundsätzen eines fairen und gesetzeskonformen Verfahrens kann vom erkennenden Gericht nicht erblickt werden, ebenso wenig die behauptete Verletzung der Bestimmungen des § 41 Verwaltungsstrafgesetz und des Artikels 6 EMRK, erfolgte doch die verfahrensgegen-ständliche Änderung des Schuldvorwurfes innerhalb offener Verfolgungsverjährungsfrist. Der vom Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang behauptete Widerspruch zu den Grundsätzen eines fairen und gesetzeskonformen Verfahrens kann vom erkennenden Gericht nicht erblickt werden, ebenso wenig die behauptete Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 41, Verwaltungsstrafgesetz und des Artikels 6 EMRK, erfolgte doch die verfahrensgegen-ständliche Änderung des Schuldvorwurfes innerhalb offener Verfolgungsverjährungsfrist. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist es nicht nur ein Recht, sondern auch eine Verpflichtung einer Verwaltungsstrafbehörde, den erhobenen Schuldvorwurf aufgrund gewonnener Ermittlungsergebnisse zu korrigieren, sofern Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Auch dieses Beschwerdevorbringen ist folglich nicht geeignet, die beantragte Verfahrenseinstellung zu tragen. 4) Zur Strafbemessung ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes festzuhalten:
§ 19VSt
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da an der Einhaltung der forstrechtlichen Vorschriften der Tiroler Waldordnung 2005 über melde- und bewilligungspflichtige Fällungen insofern ein öffentliches Interesse besteht, als mit diesen Vorschriften eine gedeihliche Waldbewirtschaftung und –erhaltung sichergestellt werden sollen. Von der belangten Behörde wurde in diesem Zusammenhang bereits – nach Auffassung des erkennenden Gerichts zutreffend – bei der Strafbemessung berücksichtigt, dass vorliegend die Überschreitung der erlaubten Nutzungsmenge eher gering gewesen ist. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde sind auch für das erkennende Gericht keine sonstigen Erschwerungs- oder Milderungsgründe hervorgekommen, solche wurden auch vom Beschwerdeführer nicht releviert. Entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers bei der Rechtsmittelverhandlung am xx.xx.xxxx ist er für ein in Ausbildung stehendes Kind sorgepflichtig. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca Euro 2.000,00 und ist er Eigentümer eines Hauses sowie eines Landwirtschaftsbetriebes mit einer Größenordnung von ca etwas über 4 ha, wobei der Landwirtschaftsbetrieb derzeit verpachtet ist. Er ist weiters Nutzungsberechtigter an Teilwäldern im Eigentum der Gemeinde Ort 1, wobei er die für ihn nutzbare Waldfläche nicht genau angeben konnte. Mit diesen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wie auch persönlichen Umständen ist nach Meinung des erkennenden Gerichts die von der belangten Behörde im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von Euro 7.500,00 festgesetzte Geldstrafe von Euro 300,00 sehr gut in Einklang zu bringen, wurde der Strafrahmen doch lediglich zu 4 % ausgeschöpft. Die verhängte Geldstrafe ist folglich nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol als schuld- und tatangemessen zu bewerten. Einer weiteren Strafherabsetzung stehen allerdings nicht nur general-, sondern auch spezialpräventive Erwägungen – wie von der belangten Behörde aufgezeigt – entgegen. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches vom Beschwerdeführer verletzt worden ist, und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering zu beurteilen sind. In Einklang mit der belangten Behörde geht auch das erkennende Gericht von fahrlässiger Tatbegehung aus, wobei vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer bei der strittigen Holznutzung doch auffallend sorglos vorgegangen ist, wenn er allein mit Schätzungen und ohne eigene Messungen und Aufzeichnungen versucht hat, die Freimenge von 50 fm im Sinne der Bestimmung des § 35 Tiroler Waldordnung 2005 einzuhalten, obwohl ihm bewusst gewesen sein muss, dies aufgrund seines Erfahrungsschatzes, dass sich die genutzte Holzmenge im Grenzbereich der Freimenge von 50 fm bewegen wird. In Einklang mit der belangten Behörde geht auch das erkennende Gericht von fahrlässiger Tatbegehung aus, wobei vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer bei der strittigen Holznutzung doch auffallend sorglos vorgegangen ist, wenn er allein mit Schätzungen und ohne eigene Messungen und Aufzeichnungen versucht hat, die Freimenge von 50 fm im Sinne der Bestimmung des Paragraph 35, Tiroler Waldordnung 2005 einzuhalten, obwohl ihm bewusst gewesen sein muss, dies aufgrund seines Erfahrungsschatzes, dass sich die genutzte Holzmenge im Grenzbereich der Freimenge von 50 fm bewegen wird. Die nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol in Bezug auf die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflicht
§ 35
Tiroler Waldordnung 2005 erforderliche und dem Rechtsmittelwerber nach seinen persönlichen Fähigkeiten auch zumutbare Sorgfalt hat dieser vorliegend (durch die Unterlassung eigener Messungen und Aufzeichnungen) außer Acht gelassen. Die nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol in Bezug auf die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflicht
Paragraph 35, Tiroler Waldordnung 2005 erforderliche und dem Rechtsmittelwerber nach seinen persönlichen Fähigkeiten auch zumutbare Sorgfalt hat dieser vorliegend (durch die Unterlassung eigener Messungen und Aufzeichnungen) außer Acht gelassen. Insgesamt ergeben sich daher für das erkennende Gericht keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe im Betrag von Euro 300,00, ebenso wenig gegen die mit 12 Stunden bemessene Ersatzfreiheitsstrafe. 5) Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungskonformität der gegenständlich angewandten Rechtsnormen vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu teilen, weswegen vom erkennenden Gericht davon Abstand genommen wurde, dies entgegen der Anregung des Rechtsmittelwerbers, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 35 der Tiroler Waldordnung 2005 an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungskonformität der gegenständlich angewandten Rechtsnormen vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu teilen, weswegen vom erkennenden Gericht davon Abstand genommen wurde, dies entgegen der Anregung des Rechtsmittelwerbers, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 35, der Tiroler Waldordnung 2005 an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
- a)Die Unbestimmtheit der Bestimmungen des § 35 Abs 1 lit a und Abs 3 der Tiroler Waldordnung 2005 vermag das erkennende Gericht – wie bereits aufgezeigt – nicht zu erkennen, da sich aus einer Gesamtbetrachtung der Regelungen des § 35 Tiroler Waldordnung 2005 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sehr wohl klar ergibt, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Freimenge von 50 fm auf zeitlich, räumlich und organisatorisch zusammenhängende Fällungen abgestellt hat. Die Unbestimmtheit der Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, der Tiroler Waldordnung 2005 vermag das erkennende Gericht – wie bereits aufgezeigt – nicht zu erkennen, da sich aus einer Gesamtbetrachtung der Regelungen des Paragraph 35, Tiroler Waldordnung 2005 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sehr wohl klar ergibt, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Freimenge von 50 fm auf zeitlich, räumlich und organisatorisch zusammenhängende Fällungen abgestellt hat. Dass gerade im gegenständlichen Beschwerdefall ein enger zeitlicher Zusammenhang von nicht einmal ganz zwei Wochen bei den vom Rechtsmittelwerber vorgenommenen Holzfällungsarbeiten bestanden hat, wurde bereits vorhin dargelegt, sodass gerade im Gegenstandsfall von einer einheitlichen Fällung auszugehen ist und die Freimenge von 50 fm keinesfalls zweimal beansprucht werden kann.
- b)Bei der zweiten mündlichen Rechtsmittelverhandlung am xx.xx.xxxx hat der Rechtsmittelwerber zudem ob der von ihm angezweifelten Verfassungskonformität der angewandten Rechtsnormen vorgebracht, dass das gesamte Forstwesen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sei und sich die Tiroler Waldordnung im Rahmen des Forstgesetzes und seiner Ermächtigungen zu halten habe. Das Forstgesetz habe zwar ua Tirol ermächtigt, das Ausmaß der freien Fällungen zu reduzieren, jedoch ermächtige das Forstgesetz Tirol nicht, forstrechtliche Strafbestimmungen einzuführen, die nicht oder nicht im Ausmaß des Forstgesetzes festgelegt seien, weshalb die diesbezüglichen Strafbestimmungen der Waldordnung verfassungswidrig seien und keine gesetzliche Kraft hätten, da sie in die gesetzliche Gesetzgebungskraft des Bundes eingreiften. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Richtig ist, dass das Forstwesen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist (Artikel 10 Abs 1 Z 10 B-VG). Nach Artikel 10 Abs 2 B-VG kann jedoch die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, Ausführungsbestimmungen zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen der nach Artikel 10 Abs 1 Z 10 B-VG ergangenen Bundesgesetze zu erlassen. Im Forstgesetz 1975 wird an mehreren Stellen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht (vgl insbesondere § 95 sowie § 96 Forstgesetz 1975). Richtig ist, dass das Forstwesen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist (Artikel 10 Absatz eins, Ziffer 10, B-VG). Nach Artikel 10 Absatz 2, B-VG kann jedoch die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, Ausführungsbestimmungen zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen der nach Artikel 10 Absatz eins, Ziffer 10, B-VG ergangenen Bundesgesetze zu erlassen. Im Forstgesetz 1975 wird an mehreren Stellen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht vergleiche insbesondere Paragraph 95, sowie Paragraph 96, Forstgesetz 1975). Nicht einmal vom Beschwerdeführer wird in Abrede gestellt, dass der Tiroler Landesgesetzgeber zur Erlassung der Tiroler Waldordnung 2005, insbesondere zur Erlassung der verfahrensmaßgeblichen Regelungen des § 35 Tiroler Waldordnung 2005 für melde- und bewilligungspflichtige Fällungen, berechtigt war. Nicht einmal vom Beschwerdeführer wird in Abrede gestellt, dass der Tiroler Landesgesetzgeber zur Erlassung der Tiroler Waldordnung 2005, insbesondere zur Erlassung der verfahrensmaßgeblichen Regelungen des Paragraph 35, Tiroler Waldordnung 2005 für melde- und bewilligungspflichtige Fällungen, berechtigt war. Insoweit der Rechtsmittelwerber aber bezweifelt, dass der Tiroler Landesgesetzgeber auch zur Erlassung zugehöriger Strafbestimmungen befugt gewesen sei, übersieht er, dass die Länder allgemein im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt sind, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen (vgl Artikel 15 Abs 9 B-VG). Insoweit der Rechtsmittelwerber aber bezweifelt, dass der Tiroler Landesgesetzgeber auch zur Erlassung zugehöriger Strafbestimmungen befugt gewesen sei, übersieht er, dass die Länder allgemein im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt sind, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen vergleiche Artikel 15 Absatz 9, B-VG). Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag daher keine Verfassungswidrigkeit darin zu erblicken, dass der Tiroler Landesgesetzgeber die Einhaltung der von ihm erlassenen näheren Regelungen über melde- und bewilligungspflichtige Fällungen strafbewehrt hat. Die vom Rechtsmittelwerber vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Strafnormen der Tiroler Waldordnung 2005 bestehen daher nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht wirklich, jedenfalls vermögen die diesbezüglichen Argumente nicht zu überzeugen. 6) Zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass diesen weitgehend entsprochen wurde. So wurden zwei mündliche Rechtsmittelverhandlungen durchgeführt, in deren Rahmen zwei Zeugen sowie der Beschwerdeführer selbst einvernommen worden sind. Außerdem wurde antragsgemäß das Abmaßprotokoll betreffend das von Herrn R S auf seinem eigenen Grundstück genutzte Holz eingeholt. Die Durchführung des beantragten Ortsaugenscheines war deshalb nicht erforderlich, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch ohne diese Beweisaufnahme ausreichend geklärt werden konnte. Bezüglich der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit sind auch mehrere Orthofotos aktenkundig, sodass sich das erkennende Gericht auch auf diese Weise einen entsprechenden Eindruck über den Vorfallsort verschaffen konnte. Die ebenfalls vom Rechtsmittelwerber begehrte Einholung jener Abmaßprotokolle, die zwischen den fortlaufenden Nummern der den Beschwerdeführer betreffenden Abmaßprotokolle liegen, musste deshalb nicht vorgenommen werden, weil diese zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt nichts beitragen hätten können. Nach den glaubhaften Erklärungen des zeugenschaftlich einvernommenen Gemeindewald-aufsehers sind die dazwischenliegenden Nummern bei den Abmaßprotokollen anderen Personen zugeordnet, da es aus von ihm näher dargelegten Gründen nicht zu fortlaufenden Nummern bei den Abmaßprotokollen einer Person kommen muss. Dass die Abmaßprotokolle mit den (zur weiteren Beweisaufnahme beantragten) dazwischenliegenden Nummern ihn betreffen würden, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, ebenso wenig hat er vorgebracht, dass im Zusammenhang mit der strittigen Holznutzung nicht die gesamte von ihm gefällte Holzmenge in den aktenkundigen Abmaßprotokollen aufscheinen würde, also eine weitere ihm zuzurechnende Holzmenge in den dazwischenliegenden Protokollen aufscheinen müsste. Was nun aber die von anderen Personen genutzten Holzmengen (dokumentiert in den Abmaßprotokollen mit den dazwischenliegenden Nummern) für den vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt erbringen könnten, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise dargetan. Nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts haben die in den Abmaßprotokollen (mit den dazwischenliegenden Nummern) festgehaltenen Nutzungsmengen anderer Personen gegenständlich keine Verfahrensrelevanz, weswegen auf die Einholung dieser Abmaßprotokolle verzichtet wurde. Nachdem der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hinreichend festgestellt werden konnte, waren keine weiteren Beweisaufnahmen mehr erforderlich. 7) Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund der aufgenommenen Beweise – mit besonderer Bedachtnahme auf die persönlich gewonnenen Eindrücke über die einvernommenen Personen – zur Überzeugung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht und auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar begangen hat. Die mit der angefochtenen Strafentscheidung vorgenommene Bestrafung des Rechtsmittelwerbers erfolgte daher dem Gesetz entsprechend und erweist sich demgemäß die dagegen erhobene Beschwerde als unberechtigt, weshalb diese abzuweisen war. Lediglich in Bezug auf die von der belangten Behörde vorgenommene Qualifizierung der von der strittigen Holznutzung betroffenen Waldfläche als Wirtschaftswald des Gemeindevermögens war vom erkennenden Gericht eine Präzisierung dahingehend vorzunehmen, dass die streitverfangene Fällung des Beschwerdeführers in einem dem Gemeindegut zuzurechnenden Waldbereich stattgefunden hat. Der zeugenschaftlich einvernommene Gemeindewaldaufseher O Z wie auch der Beschwerdeführer haben vor dem erkennenden Gericht übereinstimmend angegeben, dass die beiden verfahrensbetroffenen Grundstücke 001/7 sowie 001/5, beide KG Ort 1, im Eigentum der Gemeinde Ort 1 stehen, dem Rechtsmittelwerber darauf aber ein Teilwaldnutzungsrecht zukommt. Davon ausgehend sind die beiden Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 als agrargemeinschaftliche Grundstücke einzustufen.
§ 33
Abs 2 lit c Z 1 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 und nach § 68 Abs 3 Tiroler Gemeindeordnung 2001 sind die beiden in Rede stehenden Waldgrundstücke auch als Gemeindegut anzusprechen, stehen doch die beiden Grundstücke einerseits im Eigentum der Gemeinde Ort 1 und dienen sie andererseits zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaft des Beschwerdeführers, aber auch den Bedürfnissen der Gemeinde, sofern es nicht nur um die Holz- und Streunutzung auf diesen Grundstücken geht. Davon ausgehend sind die beiden Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 als agrargemeinschaftliche Grundstücke einzustufen.
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 und nach Paragraph 68, Absatz 3, Tiroler Gemeindeordnung 2001 sind die beiden in Rede stehenden Waldgrundstücke auch als Gemeindegut anzusprechen, stehen doch die beiden Grundstücke einerseits im Eigentum der Gemeinde Ort 1 und dienen sie andererseits zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaft des Beschwerdeführers, aber auch den Bedürfnissen der Gemeinde, sofern es nicht nur um die Holz- und Streunutzung auf diesen Grundstücken geht. Insoweit der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung am xx.xx.xxxx darauf hinwies, dass der Verfassungsgerichtshof bereits ausdrücklich festgestellt habe, dass Teilwälder nicht auf den Haus- und Gutsbedarf der Berechtigten beschränkt seien, womit der Rechtsmittelwerber augenscheinlich darzulegen versuchte, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Teilwaldgrundstücke nicht dem Begriff des Gemeindegutes unterstellt werden könnten, übersieht er, dass der Verfassungsgerichtshof zwar in seinem Beschluss vom 01.10.2013, Zl G 27/2012, zum Ausdruck gebracht hat, dass Teilwaldrechte die Besonderheit aufweisen, dass sie nicht auf den Haus- und Gutsbedarf der Nutzungsberechtigten „beschränkt“ sind, doch diese Aussage es keineswegs ausschließt, dass die Teilwaldrechte der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Liegenschaften „dienen“.Insoweit der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung am xx.xx.xxxx darauf hinwies, dass der Verfassungsgerichtshof bereits ausdrücklich festgestellt habe, dass Teilwälder nicht auf den Haus- und Gutsbedarf der Berechtigten beschränkt seien, womit der Rechtsmittelwerber augenscheinlich darzulegen versuchte, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Teilwaldgrundstücke nicht dem Begriff des Gemeindegutes unterstellt werden könnten, übersieht er, dass der Verfassungsgerichtshof zwar in seinem Beschluss vom 01.10.2013, Zl G 27 aus 2012,, zum Ausdruck gebracht hat, dass Teilwaldrechte die Besonderheit aufweisen, dass sie nicht auf den Haus- und Gutsbedarf der Nutzungsberechtigten „beschränkt“ sind, doch diese Aussage es keineswegs ausschließt, dass die Teilwaldrechte der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Liegenschaften „dienen“. Dass Teilwälder auch Gemeindegut sein können, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.12.2014, Zl B 891/2013 ua, klargestellt, sodass für den Rechtsmittelwerber mit seiner Argumentation nichts zu gewinnen ist, er sei entsprechend einer Feststellung durch den Verfassungsgerichtshof bei seiner Nutzung der ihm zugeordneten Teilwälder nicht auf den Haus- und Gutsbedarf beschränkt. Dass Teilwälder auch Gemeindegut sein können, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.12.2014, Zl B 891 aus 2013, ua, klargestellt, sodass für den Rechtsmittelwerber mit seiner Argumentation nichts zu gewinnen ist, er sei entsprechend einer Feststellung durch den Verfassungsgerichtshof bei seiner Nutzung der ihm zugeordneten Teilwälder nicht auf den Haus- und Gutsbedarf beschränkt. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit dem aufgezeigten Vorbringen sein Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu führen, da die beiden verfahrensgegenständlichen Waldgrundstücke jedenfalls nach § 68 Abs 1 Tiroler Gemeindeordnung 2001 Gemeindevermögen darstellen, stehen diese doch im Eigentum der Gemeinde Ort
- Insofern erweist sich der Schuldvorwurf der belangten Behörde auch nicht als unrichtig, doch vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol die vorhin dargelegte Rechtsmeinung, dass die beiden verfahrensbetroffenen Grundstücke dem Gemeindegut zu unterstellen sind, weswegen im Sinne einer Präzisierung des Schuldvorwurfes eine Änderung des Spruches der angefochtenen Entscheidung vorgenommen wurde. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit dem aufgezeigten Vorbringen sein Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu führen, da die beiden verfahrensgegenständlichen Waldgrundstücke jedenfalls nach Paragraph 68, Absatz eins, Tiroler Gemeindeordnung 2001 Gemeindevermögen darstellen, stehen diese doch im Eigentum der Gemeinde Ort
- Insofern erweist sich der Schuldvorwurf der belangten Behörde auch nicht als unrichtig, doch vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol die vorhin dargelegte Rechtsmeinung, dass die beiden verfahrensbetroffenen Grundstücke dem Gemeindegut zu unterstellen sind, weswegen im Sinne einer Präzisierung des Schuldvorwurfes eine Änderung des Spruches der angefochtenen Entscheidung vorgenommen wurde. Gemeindegut ist ein Teil des Gemeindevermögens (vgl § 68 Abs 3 Tiroler Gemeindeordnung 2001), sodass mit der Zuordnung der beiden verfahrensbetroffenen Waldgrundstücke entweder zum Gemeindegut oder zum Gemeindevermögen für den Beschwerdeführer ohnehin nichts zu gewinnen ist. Gemeindegut ist ein Teil des Gemeindevermögens vergleiche Paragraph 68, Absatz 3, Tiroler Gemeindeordnung 2001), sodass mit der Zuordnung der beiden verfahrensbetroffenen Waldgrundstücke entweder zum Gemeindegut oder zum Gemeindevermögen für den Beschwerdeführer ohnehin nichts zu gewinnen ist. Wollte der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen bei der Verhandlung am xx.xx.xxxx so verstanden haben, dass die beiden Waldgrundstücke weder zum Gemeindegut noch zum Gemeindevermögen gehören, so ist ihm zu erwidern, dass diese Auffassung angesichts des Eigentums der Gemeinde Ort 1 an diesen beiden Grundstücken und den darauf lastenden Teilwaldrechten des Beschwerdeführers in den gesetzlichen Bestimmungen des § 68 Tiroler Gemeindeordnung 2001 und des § 33 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 keine Deckung findet. Wollte der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen bei der Verhandlung am xx.xx.xxxx so verstanden haben, dass die beiden Waldgrundstücke weder zum Gemeindegut noch zum Gemeindevermögen gehören, so ist ihm zu erwidern, dass diese Auffassung angesichts des Eigentums der Gemeinde Ort 1 an diesen beiden Grundstücken und den darauf lastenden Teilwaldrechten des Beschwerdeführers in den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 68, Tiroler Gemeindeordnung 2001 und des Paragraph 33, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 keine Deckung findet. Das erkennende Gericht war auch berechtigt, die in Rede stehende Spruchpräzisierung vorzunehmen, da es dadurch mit Bedachtnahme auf den maßgeblichen Verwaltungsstraftatbestand zu keiner Auswechslung der mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde zur Last gelegten Tat kommt (vgl dazu etwa die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 25.08.2010, Zl 2010/03/0052, und vom 25.03.2010, Zl 2008/09/0203). Auch ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol in keiner Weise erkennbar, dass der Beschwerdeführer durch die vorgenommene Spruchpräzisierung in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt oder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre (vgl dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, Zl 2004/17/0228).Das erkennende Gericht war auch berechtigt, die in Rede stehende Spruchpräzisierung vorzunehmen, da es dadurch mit Bedachtnahme auf den maßgeblichen Verwaltungsstraftatbestand zu keiner Auswechslung der mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde zur Last gelegten Tat kommt vergleiche dazu etwa die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 25.08.2010, Zl 2010/03/0052, und vom 25.03.2010, Zl 2008/09/0203). Auch ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol in keiner Weise erkennbar, dass der Beschwerdeführer durch die vorgenommene Spruchpräzisierung in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt oder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre vergleiche dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, Zl 2004/17/0228). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichts-hofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht somit im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich schließlich auch an die aufgezeigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.26.3291.6