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LVwG-2014/29/2568-2

Obsah (9)§ 279§ 25a§§ 14§ 11§ 1§ 13§ 2§ 7§ 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/29/2568-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 279

Abs 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer

§§ 14, 15, 16 Abs 1 und 2 und 18 TVAG 2011 i

Vm der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages sowie der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, den Erschließungsbeitrag mit einem Einheitssatz von 5 Prozent des von der Tiroler Landesregierung festgesetzten Erschließungsfaktors einzuheben (sohin Euro 3,83 pro Einheit der Bemessungsgrundlage) für das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr 001, KG Z, ein vorgezogenen Erschließungsbeitrag in der Höhe von Euro 5.216,46 vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage ein Bauplatzanteil mit 908 m² zugrunde gelegt wurde, dies bei einem Erschließungsbeitragssatz in Höhe von Euro 3,83, multipliziert mit 1,5.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, , Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraphen 14, 15, 16, Absatz eins und 2 und 18 TVAG 2011 in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages sowie der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, den Erschließungsbeitrag mit einem Einheitssatz von 5 Prozent des von der Tiroler Landesregierung festgesetzten Erschließungsfaktors einzuheben (sohin Euro 3,83 pro Einheit der Bemessungsgrundlage) für das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr 001, KG Z, ein vorgezogenen Erschließungsbeitrag in der Höhe von Euro 5.216,46 vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage ein Bauplatzanteil mit 908 m² zugrunde gelegt wurde, dies bei einem Erschließungsbeitragssatz in Höhe von Euro 3,83, multipliziert mit 1,5. Gleichzeitig wurde spruchgemäß festgehalten, dass der Betrag in fünf gleichbleibenden Teilbeträgen zur Zahlung fällig ist. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass er das gegenständliche Grundstück mit Kaufvertrag vom xx.xx.xxxx von den Eheleuten W K und E K erworben habe. Die Verkäufer hätten das Grundstück vom Voreigentümer, vertreten durch den mit Spezialvollmacht ausgewiesenen Vollmachtsträger L O, mit Kaufvertrag vom xx.xx.xxxx als Baugrundstück erworben. Bei beiden Rechtsvorgängen habe keine gesetzliche Verpflichtung bestanden, das Grundstück zu bebauen. Die Zufahrt erfolge über das im Siedlungsgebiet seinerzeit neuanzulegende Wegenetz, das von L O auf „seine Kosten“ errichtet worden sei. Das ursprünglich in der Gemeinde Ort 2 – die auch die Widmung als Bauland ausgesprochen habe – gelegene Siedlungsgebiet sei aus PR-Gründen als „O-Siedlung“ bezeichnet worden. Die Gemeinde Ort 1, zu der die KG Z in der Folge gekommen sei, habe die Bezeichnung „W“ veranlasst. Mit Vertrag vom xx.xx.xxxx habe die Gemeinde Ort 1 von Herrn L O das gesamte Wegenetz übernommen, welches dem öffentlichen Gut-Wege/Plätze zugeschrieben worden sei. L O habe sich verpflichtet gehabt, die Zufahrten zu den jeweiligen Grundstücken (auch zu dem nunmehr dem Beschwerdeführer gehörenden) zu errichten und sei dieser Verpflichtung auch nachgekommen. Die Kosten seien im Kaufvertrag enthalten gewesen und auch entrichtet worden. Aufgrund des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 sei nunmehr ein „vorgezogener“ Erschließungsbeitrag für das unbebaut gebliebene Grundstück vorgeschrieben worden. Durch den seinerzeit als Erschließungskostenbeitrag bezahlten Betrag sei der nach einer späteren Norm vorzuschreiben Bauplatzanteil entrichtet worden. Es sei gesetzlich unhaltbar, den für einen Zweck (Erschließung) bezahlten Betrag aufgrund einer späteren Vorschrift als Abgabe entrichten zu müssen. Dies wäre „gesetzlicher Raub“. Das Grundstück des Beschwerdeführers sei tatsächlich unbebaut, weshalb ein vorgezogener Erschließungsbeitrag vorgeschrieben worden sei. Weder der Beschwerdeführer noch seine gesetzlichen Erben unterlägen der später hinzugekommenen Verpflichtung, Grundstücke innerhalb einer 5-jährigen Frist ab Erwerb bebauen zu müssen. Er genieße also Eigentumsfreiheit, könne das Grundstück – vorbehaltlich einer Enteignung gleichkommenden allfälligen Gesetzesänderungen – unbebaut lassen, im Falle einer Bebauung sei der Bauplatzanteil fällig. Ein vorgezogener Erschließungsbeitrag könne jedoch nicht vorgeschrieben werden, weil die Bebauung unterbleiben könne. Es wurde beantragt, eine Anfrage die Gemeinde Ort 1 über die Siedlungsgeschichte „W“ richten, und ob bisher in „W“ bei Neu-und Zubauten der Bauplatzanteil vorgeschrieben worden sei, obwohl alle seinerzeitigen Käufer einen Erschließungskostenbeitrag an Herrn O bezahlt hätten. Ergänzend wurde mit Eingabe vom xx.xx.xxxx vorgebracht, dass § 11 Abs 1 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz vorsehe, dass für den Fall, dass auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag …. – nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet werde …, nur mehr ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten sei. Der Beschwerdeführer habe im Jahr xxxx das gegenständliche Grundstück erworben und sei nach privatrechtlichen Bestimmungen zwischen seinen Rechtsvorgängern und dem seinerzeitigen „Eigentümer“ des „Straßennetzes“ W (Osiedlung) ein Erschließungskostenbeitrag entrichtet worden, der im Kaufpreis enthalten gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe also ein Grundstück erworben, für welches ein Erschließungsbeitrag bereits bezahlt worden sei.Ergänzend wurde mit Eingabe vom xx.xx.xxxx vorgebracht, dass Paragraph 11, Absatz eins, Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz vorsehe, dass für den Fall, dass auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag …. – nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet werde …, nur mehr ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten sei. Der Beschwerdeführer habe im Jahr xxxx das gegenständliche Grundstück erworben und sei nach privatrechtlichen Bestimmungen zwischen seinen Rechtsvorgängern und dem seinerzeitigen „Eigentümer“ des „Straßennetzes“ W (Osiedlung) ein Erschließungskostenbeitrag entrichtet worden, der im Kaufpreis enthalten gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe also ein Grundstück erworben, für welches ein Erschließungsbeitrag bereits bezahlt worden sei. Für den Beschwerdeführer bestünde keine Verpflichtung, das Grundstück zu bebauen und würde das Grundstück seit xxxx als Garten und Erholungsfläche verwendet werden.

§ 11

Abs 1 TVAG könne im Falle einer Bebauung nur der Baumassenanteil vorgeschrieben werden. Die Vorschreibung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages sei daher gesetzwidrig. Der Nachbar des Beschwerdeführers habe ihm eine Kopie des Bescheides vom xx.xx.xxxx übergeben, mit welchem diesem der Bauplatzanteil für sein 2012 bewilligtes Bauvorhaben vorgeschrieben worden sei, obwohl dessen Rechtsvorgänger an Herrn L O einen Erschließungsbeitrag bezahlt habe. Es wurde beantragt erheben zu lassen, ob nach Inkrafttreten des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz bei allen Neubauten im Siedlungsgebiet ein Bauplatzanteil vorgeschrieben worden sei, damit festgestellt werden könne, ob und aus welchem Grund die Gemeinde § 11 Abs. 1 TVAG nicht anwende.Für den Beschwerdeführer bestünde keine Verpflichtung, das Grundstück zu bebauen und würde das Grundstück seit xxxx als Garten und Erholungsfläche verwendet werden.

, Paragraph 11, Absatz eins, TVAG könne im Falle einer Bebauung nur der Baumassenanteil vorgeschrieben werden. Die Vorschreibung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages sei daher gesetzwidrig. Der Nachbar des Beschwerdeführers habe ihm eine Kopie des Bescheides vom xx.xx.xxxx übergeben, mit welchem diesem der Bauplatzanteil für sein 2012 bewilligtes Bauvorhaben vorgeschrieben worden sei, obwohl dessen Rechtsvorgänger an Herrn L O einen Erschließungsbeitrag bezahlt habe. Es wurde beantragt erheben zu lassen, ob nach Inkrafttreten des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz bei allen Neubauten im Siedlungsgebiet ein Bauplatzanteil vorgeschrieben worden sei, damit festgestellt werden könne, ob und aus welchem Grund die Gemeinde Paragraph 11, Absatz eins, TVAG nicht anwende. In der Folge wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx zur Zl **** die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am xx.xx.xxxx wurde vom Beschwerdeführer der Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt. Ergänzend zum Beschwerdevorbringen wurde der Kaufvertrag der Eheleute K mit den Voreigentümern vorgelegt. Diesbezüglich wurde auf die Punkte

  1. und
  2. der angeschlossenen Vertragskopie verwiesen. Weiters wurde ersucht, § 13 TVAG durch das Landesverwaltungsgericht Tirol beim Verfassungsgerichtshof auf dessen Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen. Nach § 13 TVAG könne eine Abgabe „vorgezogen“ werden, die aber nie fällig werden müsse. Wenn kein Bauzwang bestehe, könne der jeweilige Grundeigentümer frei über sein Grundstück verfügen. Der Beschwerdeführer selbst - und sicher auch andere - würden das neben seinem Wohnhaus befindliche Grundstück als Umgebungsfläche für das Wohnhaus verwenden, manche seien aber einfach nicht mehr imstande, eine Bebauung vorzunehmen. Es werde daher eine Abgabe vorgezogen, für deren Fälligkeit niemals eine Grundlage (Bebauung) bestehe. Außerdem sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt, da den Informationen des Beschwerdeführers nach die Gemeinde Ort 1 eine der wenigen Gemeinden sei, die von der Ermächtigung tatsächlich Gebrauch mache, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Die übrigen Gemeinden seien sich sehr wohl bewusst, dass ihre Bürger durch den vorgezogenen Erschließungsbeitrag in unzumutbarer Weise belastet würden. Jene Grundeigentümer, die das Pech hätten, in Ort 1 ein bebautes Grundstück zu besitzen, scheinen eindeutig gegenüber Grundstückseigentümern in anderen Gemeinden benachteiligt. Die Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages komme einer Enteignung nahe, manche würden die Kosten nicht aufbringen können, auch wenn die Gemeinde zum Beispiel 5 Raten bewilligt habe. Der Betrag von € 1.000,-- pro Jahr entspreche etwa einer durchschnittlichen Monatspension, manche würden daher geradezu gezwungen, ihr Grundstück zu verkaufen. Am xx.xx.xxxx wurde vom Beschwerdeführer der Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt. Ergänzend zum Beschwerdevorbringen wurde der Kaufvertrag der Eheleute K mit den Voreigentümern vorgelegt. Diesbezüglich wurde auf die Punkte
  3. und
  4. der angeschlossenen Vertragskopie verwiesen. Weiters wurde ersucht, Paragraph 13, TVAG durch das Landesverwaltungsgericht Tirol beim Verfassungsgerichtshof auf dessen Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen. Nach Paragraph 13, TVAG könne eine Abgabe „vorgezogen“ werden, die aber nie fällig werden müsse. Wenn kein Bauzwang bestehe, könne der jeweilige Grundeigentümer frei über sein Grundstück verfügen. Der Beschwerdeführer selbst - und sicher auch andere - würden das neben seinem Wohnhaus befindliche Grundstück als Umgebungsfläche für das Wohnhaus verwenden, manche seien aber einfach nicht mehr imstande, eine Bebauung vorzunehmen. Es werde daher eine Abgabe vorgezogen, für deren Fälligkeit niemals eine Grundlage (Bebauung) bestehe. Außerdem sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt, da den Informationen des Beschwerdeführers nach die Gemeinde Ort 1 eine der wenigen Gemeinden sei, die von der Ermächtigung tatsächlich Gebrauch mache, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Die übrigen Gemeinden seien sich sehr wohl bewusst, dass ihre Bürger durch den vorgezogenen Erschließungsbeitrag in unzumutbarer Weise belastet würden. Jene Grundeigentümer, die das Pech hätten, in Ort 1 ein bebautes Grundstück zu besitzen, scheinen eindeutig gegenüber Grundstückseigentümern in anderen Gemeinden benachteiligt. Die Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages komme einer Enteignung nahe, manche würden die Kosten nicht aufbringen können, auch wenn die Gemeinde zum Beispiel 5 Raten bewilligt habe. Der Betrag von € 1.000,-- pro Jahr entspreche etwa einer durchschnittlichen Monatspension, manche würden daher geradezu gezwungen, ihr Grundstück zu verkaufen. In der Folge wurde von Seiten der Abgabenbehörde der Akt samt Vorlagebericht dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde noch ergänzend ausgeführt, dass im Jahre xxxx die Privatperson L O das Siedlungsgebiet „W“ privat erschlossen habe. Mit Werk- und Dienstbarkeitsvertrag habe L O von den damaligen Grundeigentümern Vollmacht und Auftrag erhalten, die zusammenhängenden Grundflächen in Baugrundstücke zu parzellieren und die neu geschaffenen Baugrundstücke mit einer entsprechenden Wegeverbindung zu versehen, eine Trinkwasser- und Abwasserbeseitigungsanlage errichten zu lassen sowie die neu geschaffenen Baugrundstücke zu verkaufen. Die ursprünglichen Grundstückseigentümer hätten sich weiters verpflichtet, das in diesem Siedlungsgebiet angelegte Wegnetz in teilweiser Gegenleistung für die mit der Erschließung dieses Siedlungsgebietes verbundenen Aufwendungen und Mühen dem MaximilianO kostenlos ins Eigentum zu übertragen, dieser wiederum habe den Eigentümern das unbeschränkte Geh- und Fahrrecht auf dem gesamten Wegenetz des Siedlungsgebietes „W“ eingeräumt. Nachdem der Ortsteil Z im Jahr xxxx eingemeindet worden sei, seien vermehrt Beschwerden hinsichtlich des schlechten Zustandes des privaten Wegenetzes aufgekommen, sodass die Gemeinde im Jahr xxxx das Wegenetz von L O mit Kaufvertrag vom xx.xx.xxxx um einen Kaufpreis von ATS 100.000,-- übernommen habe. In diesem Kaufvertrag finde sich kein Hinweis, dass die ursprünglichen Grundeigentümer anteilige Wegbaukosten geleistet hätten. Auch sei nicht in sämtlichen Kaufverträgen ein Hinweis zu finden, dass im Kaufpreis anteilige Wegbaukosten inkludiert gewesen wären. Der vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx vorgelegte Kaufvertrag betreffe zudem nicht die gegenständliche unbebaute Grundparzelle 001, sondern die bereits bebaute Parzelle
  5. Seit dem Zeitpunkt der Übernahme des Wegenetzes durch die Gemeinde Ort 1 seien laufend neue Wohnprojekte in diesem Siedlungsgebiet errichtet worden, wobei die Gemeinde Ort 1 den Erschließungsbeitrag immer in voller Höhe den Bauwerbern vorgeschrieben habe. Eine eingeholte Rechtsauskunft aus dem Jahr xxxx vom Amt der Tiroler Landesregierung habe ergeben, dass der Erschließungsbeitrag in voller Höhe vorzuschreiben sei. Es sei auch nie eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde abgeschlossen worden, § 11 Abs 1 TVAG komme ebenfalls nicht zur Anwendung, weshalb der vorgezogene Erschließungsbeitrag zu Recht vorgeschrieben worden sei.Seit dem Zeitpunkt der Übernahme des Wegenetzes durch die Gemeinde Ort 1 seien laufend neue Wohnprojekte in diesem Siedlungsgebiet errichtet worden, wobei die Gemeinde Ort 1 den Erschließungsbeitrag immer in voller Höhe den Bauwerbern vorgeschrieben habe. Eine eingeholte Rechtsauskunft aus dem Jahr xxxx vom Amt der Tiroler Landesregierung habe ergeben, dass der Erschließungsbeitrag in voller Höhe vorzuschreiben sei. Es sei auch nie eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde abgeschlossen worden, Paragraph 11, Absatz eins, TVAG komme ebenfalls nicht zur Anwendung, weshalb der vorgezogene Erschließungsbeitrag zu Recht vorgeschrieben worden sei. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. II. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen: Von Seiten des Beschwerdeführers wird nicht bestritten, dass er Eigentümer des GSt 001, KG Z, ist, ebenso dass das gegenständliche Grundstück als Bauland gewidmet und unbebaut ist. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde auch die im Bescheid als Bemessungsgrundlage herangezogene Grundstücksgröße von 908 m² sowie die Bemessungssätze nicht bestritten, ebenso dass das Grundstück direkt an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt bzw eine Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche rechtlich sichergestellt ist.

§ 1

Abs 1 lit b Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG) regelt dieses Gesetz die Erhebung von Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag).

Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG) regelt dieses Gesetz die Erhebung von Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag). Gem § 2 Abs 1 TVAG ist Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.Gem Paragraph 2, Absatz eins, TVAG ist Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.

§ 13

Abs 1 TVAG werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Bei Grundstücken, die nur teilweise als Bauland gewidmet sind, darf ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden. In diesem Fall treten die betreffenden Teilflächen an die Stelle des Grundstückes.

Paragraph 13, Absatz eins, TVAG werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Bei Grundstücken, die nur teilweise als Bauland gewidmet sind, darf ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden. In diesem Fall treten die betreffenden Teilflächen an die Stelle des Grundstückes. Kein vorgezogener Erschließungsbeitrag darf gem § 13 Abs 2 TVAG erhoben werden auf:Kein vorgezogener Erschließungsbeitrag darf gem Paragraph 13, Absatz 2, TVAG erhoben werden auf:

  1. a)Grundstücke, für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegt ist, dass eine Baulandumlegung erforderlich ist,Grundstücke, für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegt ist, dass eine Baulandumlegung erforderlich ist,
  2. b)Grundstücke nach § 54 Abs 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011,Grundstücke nach Paragraph 54, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011,
  3. c)Grundstücke, die unmittelbar an ein bebautes, als Bauland gewidmetes Grundstück desselben Eigentümers, das aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, BGBl Nr 306/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 100/2008, gebildet worden ist, angrenzen, wenn auf sie die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs1 lit a bis d der Tiroler Bauordnung 2011 fallen.Grundstücke, die unmittelbar an ein bebautes, als Bauland gewidmetes Grundstück desselben Eigentümers, das aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2008,, gebildet worden ist, angrenzen, wenn auf sie die Mindestabstandsflächen nach Paragraph 6, Abs1 Litera a bis d der Tiroler Bauordnung 2011 fallen. Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt gem § 13 Abs 3 TVAG auf der Grundlage des nach § 7 Abs 3 festgelegten Erschließungsbeitragssatzes.Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt gem Paragraph 13, Absatz 3, TVAG auf der Grundlage des nach Paragraph 7, Absatz 3, festgelegten Erschließungsbeitragssatzes. Gem § 7 Abs 3 TVAG ist der Erschließungsbeitragssatz ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v H des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.Gem Paragraph 7, Absatz 3, TVAG ist der Erschließungsbeitragssatz ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach Paragraph 5, Absatz 2, Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v H des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten. Abgabenschuldner ist gem § 14 TVAG der Eigentümer des Grundstückes, auf das der vorgezogene Erschließungsbeitrag erhoben wird.Abgabenschuldner ist gem Paragraph 14, TVAG der Eigentümer des Grundstückes, auf das der vorgezogene Erschließungsbeitrag erhoben wird. Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist gem § 15 Abs 1 TVAG das Produkt aus der Fläche des Grundstückes bzw Grundstückteiles in Quadratmetern und 150 v H des Erschließungsbeitragssatzes.Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist gem Paragraph 15, Absatz eins, TVAG das Produkt aus der Fläche des Grundstückes bzw Grundstückteiles in Quadratmetern und 150 v H des Erschließungsbeitragssatzes. Der Abgabenanspruch entsteht gem § 16 Abs 1 TVAG mit dem Inkrafttreten der Widmung als Bauland, im Fall von Grundstücken im Sinn des § 13 Abs 2 lit a und b jedoch erst mit dem Abschluss des Umlegungsverfahrens bzw mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 54 Abs 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, in jedem Fall aber frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach § 5 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung.Der Abgabenanspruch entsteht gem Paragraph 16, Absatz eins, TVAG mit dem Inkrafttreten der Widmung als Bauland, im Fall von Grundstücken im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, Litera a und b jedoch erst mit dem Abschluss des Umlegungsverfahrens bzw mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach Paragraph 54, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, in jedem Fall aber frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach Paragraph 5, des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung. Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist gem § 16 Abs 2 TVAG beginnend mit dem Entstehen des Abgabenanspruches in fünf jährlich gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben. Der erste Teilbetrag wird mit dem Ablauf eines Monats nach der Vorschreibung fällig. Die weiteren Teilbeträge werden jeweils nach dem Ablauf eines Jahres fällig.Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist gem Paragraph 16, Absatz 2, TVAG beginnend mit dem Entstehen des Abgabenanspruches in fünf jährlich gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben. Der erste Teilbetrag wird mit dem Ablauf eines Monats nach der Vorschreibung fällig. Die weiteren Teilbeträge werden jeweils nach dem Ablauf eines Jahres fällig. Bei unbebauten Grundstücken, die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages bereits als Bauland gewidmet sind, entsteht der Abgabenanspruch gem § 18 Abs 1 vorbehaltlich des Abs 3Bei unbebauten Grundstücken, die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages bereits als Bauland gewidmet sind, entsteht der Abgabenanspruch gem Paragraph 18, Absatz eins, vorbehaltlich des Absatz 3
  4. a)mit 1. Juli 2014, wenn der Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den vorgezogenen Erschließungsbeitrag erstmalig erhebt, vor diesem Termin liegt,
  5. b)mit dem Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den vorgezogenen Erschließungsbeitrag erstmalig erhebt, wenn dieser nach dem 30. Juni 2014 liegt. Ein Abgabenanspruch nach Abs 1 oder 2 entsteht gem § 18 Abs 3 TVAG frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach § 5 des Tiroler Straßengesetzes.Ein Abgabenanspruch nach Absatz eins, oder 2 entsteht gem Paragraph 18, Absatz 3, TVAG frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach Paragraph 5, des Tiroler Straßengesetzes.

§ 1

der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ort 1 vom 12.05.2014 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages der Gemeinde Ort 1 erhebt die Gemeinde Ort 1 zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrsaufschließung einen Erschließungsbeitrag.

Paragraph eins, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ort 1 vom 12.05.2014 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages der Gemeinde Ort 1 erhebt die Gemeinde Ort 1 zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrsaufschließung einen Erschließungsbeitrag.

§ 2

der gegenständlichen Verordnung wird die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes

§ 7

Abs 3 TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet mit 5 v H des von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 13.11.2001, LGBl Nr 103, für die Gemeinde Ort 1 festgelegten Erschließungskostenfaktors bestimmt. Gem § 1 der Verordnung der Landesregierung vom 13.11.2001 über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren beträgt der Erschließungskostenfaktor für die Gemeinde Ort 1 Euro 76,67.

Paragraph 2, der gegenständlichen Verordnung wird die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes

Paragraph 7, Absatz 3, TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet mit 5 v H des von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 13.11.2001, Landesgesetzblatt Nr 103, für die Gemeinde Ort 1 festgelegten Erschließungskostenfaktors bestimmt. Gem Paragraph eins, der Verordnung der Landesregierung vom 13.11.2001 über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren beträgt der Erschließungskostenfaktor für die Gemeinde Ort 1 Euro 76,67.

§ 1

der Verordnung der Gemeinde Ort 1 über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages der Gemeinde Ort 1 erhebt die Gemeinde Ort 1 zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrserschließung einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag.

Paragraph eins, der Verordnung der Gemeinde Ort 1 über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages der Gemeinde Ort 1 erhebt die Gemeinde Ort 1 zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrserschließung einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag. Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt gem § 2 der zitierten Verordnung auf Grundlage des nach § 7 Abs 3 TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet durch Beschluss des Gemeinderates vom xx.xx.xxxx festgelegten Erschließungsbeitrags-satzes.Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt gem Paragraph 2, der zitierten Verordnung auf Grundlage des nach Paragraph 7, Absatz 3, TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet durch Beschluss des Gemeinderates vom xx.xx.xxxx festgelegten Erschließungsbeitrags-satzes. Auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen ist sohin festzuhalten, dass die Gemeinde Ort 1 von ihrem Recht, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag durch Verordnung zu erheben, mit Verordnung vom xx.xx.xxxx Gebrauch gemacht hat. Die von Seiten des Beschwerdeführers aufgeworfenen verfassungsmäßigen Bedenken werden von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht geteilt. Das gegenständliche GSt Nr 001 KG Z steht im Eigentum des Beschwerdeführers und ist als Bauland gewidmet. Ein Ausnahmetatbestand

§ 13

Abs 2 TVAG liegt nicht vor (das benachbarte und ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück 002 ist keine als „Bauparzelle“ ausgewiesene Grundfläche). Weiters ist das gegenständliche Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angebunden bzw war dies bereits vor dem xx.xx.xxxx. Der Abgabenanspruch entstand sohin mit xx.xx.xxxx.Das gegenständliche GSt Nr 001 KG Z steht im Eigentum des Beschwerdeführers und ist als Bauland gewidmet. Ein Ausnahmetatbestand

Paragraph 13, Absatz 2, TVAG liegt nicht vor (das benachbarte und ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück 002 ist keine als „Bauparzelle“ ausgewiesene Grundfläche). Weiters ist das gegenständliche Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angebunden bzw war dies bereits vor dem xx.xx.xxxx. Der Abgabenanspruch entstand sohin mit xx.xx.xxxx. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, dass von seinen Rechtsvorgängern bereits ein „Erschließungskostenbeitrag“ an den damaligen Wegeigentümer, L O, bezahlt worden sei, welcher anzurechnen sei, bestehen nicht zu recht.

§ 15

Abs 2 TVAG sind, soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Grundstückes erbracht hat, diese bei der Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen.

Paragraph 15, Absatz 2, TVAG sind, soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Grundstückes erbracht hat, diese bei der Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Aus dem von Seiten des Beschwerdeführers vorgelegten Kaufvertrag vom xx.xx.xxxx zwischen S F und A J und R J als Verkäufer und den Eheleuten W K und E K als Käufer (Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers betreffend das gegenständliche Grundstück) geht hervor, dass Vertragsgegenstand die neu gebildete Gp 001 war. Unter Punkt

  1. des Kaufvertrages ist ua angeführt, dass das Grundstück über die erforderliche Zufahrt von der R Bundesstraße verfügt, dies über ein Geh- und Fahrrecht, wobei sich die Verkäufer verpflichteten, für die bücherliche Lastenfreistellung der Servitut zu sorgen. Weiters ist unter Punkt
  2. des Vertrages angeführt, dass im angeführten Kaufpreis auch die Kosten der Errichtung einer Wegverbindung von der Bundesstraße Nr. bis zum Kaufgrundstück sowie die Kosten der Verlegung einer Trinkwasserleitung innerhalb des Siedlungsgebietes O enthalten sowie die Planungskosten für die Ausarbeitung des Teilverbauungsplanes für das Siedlungsgebiet Z enthalten sind. Unter Punkt
  3. des Vertrages sind die Kosten für den Wasser- und Kanalanschluss zahlenmäßig festgehalten, eine Bewertung der „Kosten der Errichtung einer Wegverbindung“ erfolgt jedoch nicht. In rechtlicher Hinsicht ist sohin festzuhalten, dass zum einen von Seiten des Beschwerdeführers nicht ansatzweise aufgezeigt werden konnte, in welcher Höhe Kosten für die Wegerrichtung dazumal im Kaufpreis enthalten gewesen sind (eine Anrechnung hätte nur in Höhe der tatsächlich geleisteten erfolgen können), zum anderen sind aber die Voraussetzungen des § 15 Abs 2 TVAG nicht gegeben. Darin ist ausdrücklich angeführt, dass von Seiten des Abgabenschuldners oder deren Rechtsvorgängers aufgrund privatrechtlicher Verträge mit der Gemeinde geleistete Aufwendungen für die Verkehrserschließung betreffend des konkreten Grundstückes entsprechend (sohin in der konkret entrichteten Höhe) zu berücksichtigen sind. Mit der Gemeinde selbst gab es jedoch weder von Seiten des Beschwerdeführers noch dessen Rechtsvorgängern derartige privatrechtliche Verträge mit der Gemeinde. Dass auch privatrechtliche Verträge mit Rechtsvorgängern der Gemeinde als Wegeerhalten von der Anrechnungsbestimmung umfasst sein sollten, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen bzw wäre dies – wenn vom Gesetzgeber so gewollt – auch ausdrücklich mit aufgenommen worden. Auch ist festzuhalten, dass die Kosten, die angeblich im Kaufpreis inkludiert gewesen sein sollten,

dem vorgelegten Kaufvertrag nicht an den damaligen Wegenetzerhalter L O sondern an die vormaligen Verkäufer geleistet worden wären.In rechtlicher Hinsicht ist sohin festzuhalten, dass zum einen von Seiten des Beschwerdeführers nicht ansatzweise aufgezeigt werden konnte, in welcher Höhe Kosten für die Wegerrichtung dazumal im Kaufpreis enthalten gewesen sind (eine Anrechnung hätte nur in Höhe der tatsächlich geleisteten erfolgen können), zum anderen sind aber die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, TVAG nicht gegeben. Darin ist ausdrücklich angeführt, dass von Seiten des Abgabenschuldners oder deren Rechtsvorgängers aufgrund privatrechtlicher Verträge mit der Gemeinde geleistete Aufwendungen für die Verkehrserschließung betreffend des konkreten Grundstückes entsprechend (sohin in der konkret entrichteten Höhe) zu berücksichtigen sind. Mit der Gemeinde selbst gab es jedoch weder von Seiten des Beschwerdeführers noch dessen Rechtsvorgängern derartige privatrechtliche Verträge mit der Gemeinde. Dass auch privatrechtliche Verträge mit Rechtsvorgängern der Gemeinde als Wegeerhalten von der Anrechnungsbestimmung umfasst sein sollten, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen bzw wäre dies – wenn vom Gesetzgeber so gewollt – auch ausdrücklich mit aufgenommen worden. Auch ist festzuhalten, dass die Kosten, die angeblich im Kaufpreis inkludiert gewesen sein sollten,

dem vorgelegten Kaufvertrag nicht an den damaligen Wegenetzerhalter L O sondern an die vormaligen Verkäufer geleistet worden wären. Die von Seiten der Abgabenbehörde erfolgte Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages gegenüber dem Beschwerdeführer für das als Bauland gewidmete Grundstückes 001, KG Z, im Ausmaß von 908 m² und dem Erschließungskostenfaktor von Euro 3,83 (multipliziert mit 1,5) sohin in Höhe von gesamt Euro 5.216,46, erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.29.2568.2

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