Abs 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer
Vm der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages sowie der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, den Erschließungsbeitrag mit einem Einheitssatz von 5 Prozent des von der Tiroler Landesregierung festgesetzten Erschließungsfaktors einzuheben (sohin Euro 3,83 pro Einheit der Bemessungsgrundlage) für das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr 001, KG Z, ein vorgezogenen Erschließungsbeitrag in der Höhe von Euro 5.216,46 vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage ein Bauplatzanteil mit 908 m² zugrunde gelegt wurde, dies bei einem Erschließungsbeitragssatz in Höhe von Euro 3,83, multipliziert mit 1,5.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, , Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 14, 15, 16, Absatz eins und 2 und 18 TVAG 2011 in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages sowie der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, den Erschließungsbeitrag mit einem Einheitssatz von 5 Prozent des von der Tiroler Landesregierung festgesetzten Erschließungsfaktors einzuheben (sohin Euro 3,83 pro Einheit der Bemessungsgrundlage) für das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr 001, KG Z, ein vorgezogenen Erschließungsbeitrag in der Höhe von Euro 5.216,46 vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage ein Bauplatzanteil mit 908 m² zugrunde gelegt wurde, dies bei einem Erschließungsbeitragssatz in Höhe von Euro 3,83, multipliziert mit 1,5. Gleichzeitig wurde spruchgemäß festgehalten, dass der Betrag in fünf gleichbleibenden Teilbeträgen zur Zahlung fällig ist. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass er das gegenständliche Grundstück mit Kaufvertrag vom xx.xx.xxxx von den Eheleuten W K und E K erworben habe. Die Verkäufer hätten das Grundstück vom Voreigentümer, vertreten durch den mit Spezialvollmacht ausgewiesenen Vollmachtsträger L O, mit Kaufvertrag vom xx.xx.xxxx als Baugrundstück erworben. Bei beiden Rechtsvorgängen habe keine gesetzliche Verpflichtung bestanden, das Grundstück zu bebauen. Die Zufahrt erfolge über das im Siedlungsgebiet seinerzeit neuanzulegende Wegenetz, das von L O auf „seine Kosten“ errichtet worden sei. Das ursprünglich in der Gemeinde Ort 2 – die auch die Widmung als Bauland ausgesprochen habe – gelegene Siedlungsgebiet sei aus PR-Gründen als „O-Siedlung“ bezeichnet worden. Die Gemeinde Ort 1, zu der die KG Z in der Folge gekommen sei, habe die Bezeichnung „W“ veranlasst. Mit Vertrag vom xx.xx.xxxx habe die Gemeinde Ort 1 von Herrn L O das gesamte Wegenetz übernommen, welches dem öffentlichen Gut-Wege/Plätze zugeschrieben worden sei. L O habe sich verpflichtet gehabt, die Zufahrten zu den jeweiligen Grundstücken (auch zu dem nunmehr dem Beschwerdeführer gehörenden) zu errichten und sei dieser Verpflichtung auch nachgekommen. Die Kosten seien im Kaufvertrag enthalten gewesen und auch entrichtet worden. Aufgrund des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 sei nunmehr ein „vorgezogener“ Erschließungsbeitrag für das unbebaut gebliebene Grundstück vorgeschrieben worden. Durch den seinerzeit als Erschließungskostenbeitrag bezahlten Betrag sei der nach einer späteren Norm vorzuschreiben Bauplatzanteil entrichtet worden. Es sei gesetzlich unhaltbar, den für einen Zweck (Erschließung) bezahlten Betrag aufgrund einer späteren Vorschrift als Abgabe entrichten zu müssen. Dies wäre „gesetzlicher Raub“. Das Grundstück des Beschwerdeführers sei tatsächlich unbebaut, weshalb ein vorgezogener Erschließungsbeitrag vorgeschrieben worden sei. Weder der Beschwerdeführer noch seine gesetzlichen Erben unterlägen der später hinzugekommenen Verpflichtung, Grundstücke innerhalb einer 5-jährigen Frist ab Erwerb bebauen zu müssen. Er genieße also Eigentumsfreiheit, könne das Grundstück – vorbehaltlich einer Enteignung gleichkommenden allfälligen Gesetzesänderungen – unbebaut lassen, im Falle einer Bebauung sei der Bauplatzanteil fällig. Ein vorgezogener Erschließungsbeitrag könne jedoch nicht vorgeschrieben werden, weil die Bebauung unterbleiben könne. Es wurde beantragt, eine Anfrage die Gemeinde Ort 1 über die Siedlungsgeschichte „W“ richten, und ob bisher in „W“ bei Neu-und Zubauten der Bauplatzanteil vorgeschrieben worden sei, obwohl alle seinerzeitigen Käufer einen Erschließungskostenbeitrag an Herrn O bezahlt hätten. Ergänzend wurde mit Eingabe vom xx.xx.xxxx vorgebracht, dass § 11 Abs 1 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz vorsehe, dass für den Fall, dass auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag …. – nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet werde …, nur mehr ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten sei. Der Beschwerdeführer habe im Jahr xxxx das gegenständliche Grundstück erworben und sei nach privatrechtlichen Bestimmungen zwischen seinen Rechtsvorgängern und dem seinerzeitigen „Eigentümer“ des „Straßennetzes“ W (Osiedlung) ein Erschließungskostenbeitrag entrichtet worden, der im Kaufpreis enthalten gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe also ein Grundstück erworben, für welches ein Erschließungsbeitrag bereits bezahlt worden sei.Ergänzend wurde mit Eingabe vom xx.xx.xxxx vorgebracht, dass Paragraph 11, Absatz eins, Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz vorsehe, dass für den Fall, dass auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag …. – nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet werde …, nur mehr ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten sei. Der Beschwerdeführer habe im Jahr xxxx das gegenständliche Grundstück erworben und sei nach privatrechtlichen Bestimmungen zwischen seinen Rechtsvorgängern und dem seinerzeitigen „Eigentümer“ des „Straßennetzes“ W (Osiedlung) ein Erschließungskostenbeitrag entrichtet worden, der im Kaufpreis enthalten gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe also ein Grundstück erworben, für welches ein Erschließungsbeitrag bereits bezahlt worden sei. Für den Beschwerdeführer bestünde keine Verpflichtung, das Grundstück zu bebauen und würde das Grundstück seit xxxx als Garten und Erholungsfläche verwendet werden.
Abs 1 TVAG könne im Falle einer Bebauung nur der Baumassenanteil vorgeschrieben werden. Die Vorschreibung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages sei daher gesetzwidrig. Der Nachbar des Beschwerdeführers habe ihm eine Kopie des Bescheides vom xx.xx.xxxx übergeben, mit welchem diesem der Bauplatzanteil für sein 2012 bewilligtes Bauvorhaben vorgeschrieben worden sei, obwohl dessen Rechtsvorgänger an Herrn L O einen Erschließungsbeitrag bezahlt habe. Es wurde beantragt erheben zu lassen, ob nach Inkrafttreten des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz bei allen Neubauten im Siedlungsgebiet ein Bauplatzanteil vorgeschrieben worden sei, damit festgestellt werden könne, ob und aus welchem Grund die Gemeinde § 11 Abs. 1 TVAG nicht anwende.Für den Beschwerdeführer bestünde keine Verpflichtung, das Grundstück zu bebauen und würde das Grundstück seit xxxx als Garten und Erholungsfläche verwendet werden.
, Paragraph 11, Absatz eins, TVAG könne im Falle einer Bebauung nur der Baumassenanteil vorgeschrieben werden. Die Vorschreibung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages sei daher gesetzwidrig. Der Nachbar des Beschwerdeführers habe ihm eine Kopie des Bescheides vom xx.xx.xxxx übergeben, mit welchem diesem der Bauplatzanteil für sein 2012 bewilligtes Bauvorhaben vorgeschrieben worden sei, obwohl dessen Rechtsvorgänger an Herrn L O einen Erschließungsbeitrag bezahlt habe. Es wurde beantragt erheben zu lassen, ob nach Inkrafttreten des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz bei allen Neubauten im Siedlungsgebiet ein Bauplatzanteil vorgeschrieben worden sei, damit festgestellt werden könne, ob und aus welchem Grund die Gemeinde Paragraph 11, Absatz eins, TVAG nicht anwende. In der Folge wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx zur Zl **** die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am xx.xx.xxxx wurde vom Beschwerdeführer der Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt. Ergänzend zum Beschwerdevorbringen wurde der Kaufvertrag der Eheleute K mit den Voreigentümern vorgelegt. Diesbezüglich wurde auf die Punkte
Abs 1 lit b Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG) regelt dieses Gesetz die Erhebung von Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag).
Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG) regelt dieses Gesetz die Erhebung von Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag). Gem § 2 Abs 1 TVAG ist Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.Gem Paragraph 2, Absatz eins, TVAG ist Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.
Abs 1 TVAG werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Bei Grundstücken, die nur teilweise als Bauland gewidmet sind, darf ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden. In diesem Fall treten die betreffenden Teilflächen an die Stelle des Grundstückes.
Paragraph 13, Absatz eins, TVAG werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Bei Grundstücken, die nur teilweise als Bauland gewidmet sind, darf ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden. In diesem Fall treten die betreffenden Teilflächen an die Stelle des Grundstückes. Kein vorgezogener Erschließungsbeitrag darf gem § 13 Abs 2 TVAG erhoben werden auf:Kein vorgezogener Erschließungsbeitrag darf gem Paragraph 13, Absatz 2, TVAG erhoben werden auf:
der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ort 1 vom 12.05.2014 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages der Gemeinde Ort 1 erhebt die Gemeinde Ort 1 zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrsaufschließung einen Erschließungsbeitrag.
Paragraph eins, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ort 1 vom 12.05.2014 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages der Gemeinde Ort 1 erhebt die Gemeinde Ort 1 zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrsaufschließung einen Erschließungsbeitrag.
der gegenständlichen Verordnung wird die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes
Abs 3 TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet mit 5 v H des von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 13.11.2001, LGBl Nr 103, für die Gemeinde Ort 1 festgelegten Erschließungskostenfaktors bestimmt. Gem § 1 der Verordnung der Landesregierung vom 13.11.2001 über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren beträgt der Erschließungskostenfaktor für die Gemeinde Ort 1 Euro 76,67.
Paragraph 2, der gegenständlichen Verordnung wird die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes
Paragraph 7, Absatz 3, TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet mit 5 v H des von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 13.11.2001, Landesgesetzblatt Nr 103, für die Gemeinde Ort 1 festgelegten Erschließungskostenfaktors bestimmt. Gem Paragraph eins, der Verordnung der Landesregierung vom 13.11.2001 über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren beträgt der Erschließungskostenfaktor für die Gemeinde Ort 1 Euro 76,67.
der Verordnung der Gemeinde Ort 1 über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages der Gemeinde Ort 1 erhebt die Gemeinde Ort 1 zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrserschließung einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag.
Paragraph eins, der Verordnung der Gemeinde Ort 1 über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages der Gemeinde Ort 1 erhebt die Gemeinde Ort 1 zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrserschließung einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag. Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt gem § 2 der zitierten Verordnung auf Grundlage des nach § 7 Abs 3 TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet durch Beschluss des Gemeinderates vom xx.xx.xxxx festgelegten Erschließungsbeitrags-satzes.Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt gem Paragraph 2, der zitierten Verordnung auf Grundlage des nach Paragraph 7, Absatz 3, TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet durch Beschluss des Gemeinderates vom xx.xx.xxxx festgelegten Erschließungsbeitrags-satzes. Auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen ist sohin festzuhalten, dass die Gemeinde Ort 1 von ihrem Recht, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag durch Verordnung zu erheben, mit Verordnung vom xx.xx.xxxx Gebrauch gemacht hat. Die von Seiten des Beschwerdeführers aufgeworfenen verfassungsmäßigen Bedenken werden von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht geteilt. Das gegenständliche GSt Nr 001 KG Z steht im Eigentum des Beschwerdeführers und ist als Bauland gewidmet. Ein Ausnahmetatbestand
Abs 2 TVAG liegt nicht vor (das benachbarte und ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück 002 ist keine als „Bauparzelle“ ausgewiesene Grundfläche). Weiters ist das gegenständliche Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angebunden bzw war dies bereits vor dem xx.xx.xxxx. Der Abgabenanspruch entstand sohin mit xx.xx.xxxx.Das gegenständliche GSt Nr 001 KG Z steht im Eigentum des Beschwerdeführers und ist als Bauland gewidmet. Ein Ausnahmetatbestand
Paragraph 13, Absatz 2, TVAG liegt nicht vor (das benachbarte und ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück 002 ist keine als „Bauparzelle“ ausgewiesene Grundfläche). Weiters ist das gegenständliche Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angebunden bzw war dies bereits vor dem xx.xx.xxxx. Der Abgabenanspruch entstand sohin mit xx.xx.xxxx. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, dass von seinen Rechtsvorgängern bereits ein „Erschließungskostenbeitrag“ an den damaligen Wegeigentümer, L O, bezahlt worden sei, welcher anzurechnen sei, bestehen nicht zu recht.
Abs 2 TVAG sind, soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Grundstückes erbracht hat, diese bei der Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen.
Paragraph 15, Absatz 2, TVAG sind, soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Grundstückes erbracht hat, diese bei der Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Aus dem von Seiten des Beschwerdeführers vorgelegten Kaufvertrag vom xx.xx.xxxx zwischen S F und A J und R J als Verkäufer und den Eheleuten W K und E K als Käufer (Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers betreffend das gegenständliche Grundstück) geht hervor, dass Vertragsgegenstand die neu gebildete Gp 001 war. Unter Punkt
dem vorgelegten Kaufvertrag nicht an den damaligen Wegenetzerhalter L O sondern an die vormaligen Verkäufer geleistet worden wären.In rechtlicher Hinsicht ist sohin festzuhalten, dass zum einen von Seiten des Beschwerdeführers nicht ansatzweise aufgezeigt werden konnte, in welcher Höhe Kosten für die Wegerrichtung dazumal im Kaufpreis enthalten gewesen sind (eine Anrechnung hätte nur in Höhe der tatsächlich geleisteten erfolgen können), zum anderen sind aber die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, TVAG nicht gegeben. Darin ist ausdrücklich angeführt, dass von Seiten des Abgabenschuldners oder deren Rechtsvorgängers aufgrund privatrechtlicher Verträge mit der Gemeinde geleistete Aufwendungen für die Verkehrserschließung betreffend des konkreten Grundstückes entsprechend (sohin in der konkret entrichteten Höhe) zu berücksichtigen sind. Mit der Gemeinde selbst gab es jedoch weder von Seiten des Beschwerdeführers noch dessen Rechtsvorgängern derartige privatrechtliche Verträge mit der Gemeinde. Dass auch privatrechtliche Verträge mit Rechtsvorgängern der Gemeinde als Wegeerhalten von der Anrechnungsbestimmung umfasst sein sollten, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen bzw wäre dies – wenn vom Gesetzgeber so gewollt – auch ausdrücklich mit aufgenommen worden. Auch ist festzuhalten, dass die Kosten, die angeblich im Kaufpreis inkludiert gewesen sein sollten,
dem vorgelegten Kaufvertrag nicht an den damaligen Wegenetzerhalter L O sondern an die vormaligen Verkäufer geleistet worden wären. Die von Seiten der Abgabenbehörde erfolgte Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages gegenüber dem Beschwerdeführer für das als Bauland gewidmete Grundstückes 001, KG Z, im Ausmaß von 908 m² und dem Erschließungskostenfaktor von Euro 3,83 (multipliziert mit 1,5) sohin in Höhe von gesamt Euro 5.216,46, erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.29.2568.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.