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LVwG-2015/18/1344-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/18/1344-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des A B, S, vertreten durch Rechtsanwalt ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 30.04.2015, Zahl **-GISA-********/1/2-2015, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruch aufscheinende Wortfolge „Gewerbeordnung 1994, BGBl I/111/2002“ jeweils durch die Wortfolge „Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF“ ersetzt wird.1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruch aufscheinende Wortfolge „Gewerbeordnung 1994, BGBl I/111/2002“ jeweils durch die Wortfolge „Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, idgF“ ersetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der angefochtene Bescheid lautet bis zum Hinweis zur Entrichtung der Gebühren wie folgt: „Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 08.09.2011, Zl: 22 HV ***/2011K, rechtskräftig per 13.09.2011, wurde der Nachsichtswerber, A B, wegen Vergehen nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, § 28a Abs. 1 (5. Fall) SMG unter Anwendung der §§ 28 und 43a Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43 Abs. 1 StGB der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.„Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 08.09.2011, Zl: 22 HV ***/2011K, rechtskräftig per 13.09.2011, wurde der Nachsichtswerber, A B, wegen Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, Paragraph 28 a, Absatz eins, (5. Fall) SMG unter Anwendung der Paragraphen 28 und 43 a Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Monaten verurteilt, wobei gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird. Der Genannte ist daher von der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 13 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 BGBl 1/111/2002, idgF., ausgeschlossen und hat deshalb um Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zum Zwecke der Ausübung des freien Gewerbes und zwar „Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“ angesucht.Der Genannte ist daher von der Ausübung eines Gewerbes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 BGBl 1/111/2002, idgF., ausgeschlossen und hat deshalb um Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zum Zwecke der Ausübung des freien Gewerbes und zwar „Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“ angesucht. Die Bezirkshauptmannschaft T als Gewerbebehörde I. Instanz nach § 333 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl I/111/2002, idgF. entscheidet über das gegenständliche Ansuchen wie folgt:Die Bezirkshauptmannschaft T als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz nach Paragraph 333, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl I/111/2002, idgF. entscheidet über das gegenständliche Ansuchen wie folgt: Gemäß § 26 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 idgF. wird Herrn A B, deutscher. StA., whf. in S, Adresse, die Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zum Zwecke der Ausübung des freien Gewerbes und zwar „Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 idgF. wird Herrn A B, deutscher. StA., whf. in S, Adresse, die Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zum Zwecke der Ausübung des freien Gewerbes und zwar „Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“ verweigert.“ Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Gewerbeanmeldung bezüglich der Tilgungslage der gegen ihn vorliegenden gerichtlichen Verurteilungen nicht bewusst falsche Angaben gemacht habe. In Unkenntnis des genauen Bedeutungsinhaltes dieses Fachbegriffes habe der Beschwerdeführer offensichtlich aus dem Umstand, dass ihm aus seiner Verurteilung im Jahre 2011 zu einer bedingten Freiheitsstrafe nach der drei-jährigen Probezeit nunmehr endgültig Strafnachsicht gewährt wurde, auf eine Tilgung derselben geschlossen. Ohnedies werde man von einem juristischen Laien nicht erwarten können, über die komplizierten tilgungsrechtlichen Bestimmungen Bescheid zu wissen. Jedenfalls könne die „falsche“ Erklärung des Beschwerdeführers diesem insoferne nicht zum Nachteil gereichen, als sie negativ in die Beurteilung über die beantragte Nachsichtsgewährung einfließen könnte. Die Begründung der Erstbehörde sei unzureichend, zumal es ihr an einer ausführlichen Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass die über ihn verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen worden sei, fehle. Außerdem überschreite die Behörde ihren Ermessensspielraum im Hinblick auf die Entscheidung über die beantragte Nachsichtserteilung. Zu dieser Thematik habe der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Behörde zwar die gewerberechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich eigenständig zu beurteilen habe, jedoch die Überlegungen des Gerichtes im Anwendungsfall der bedingten Strafnachsicht nicht schematisch außer Betracht bleiben könnten (VwGH 2008/04/0061). Die vorbezeichnete Entscheidung sowie der Wortlaut der Nachsichtsbestimmung in § 26 Abs 1 GewO würden den spezialpräventiven Aspekt in den Vordergrund rücken. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde habe diese daher sehr wohl eine bedingte Strafnachsicht in der Entscheidungsfindung über die beantragte Nachsichtserteilung entsprechend zu berücksichtigen. Jedenfalls könne der Behörde bei der Entscheidung über die Nachsichtsgewährung kein freies Ermessen in dem Umfang zu Teil werden, als sie strafgerichtliche Strafzumessungsgründe und Entscheidungsinhalte ignoriere. Schließlich habe der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs 1 Ziffer 1 lit b GewO und infolgedessen auch der Nachsicht vom Ausschluss gerade eine strafrechtliche Vorbelastung zum Gegenstand. Die vorbezeichnete Entscheidung sowie der Wortlaut der Nachsichtsbestimmung in Paragraph 26, Absatz eins, GewO würden den spezialpräventiven Aspekt in den Vordergrund rücken. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde habe diese daher sehr wohl eine bedingte Strafnachsicht in der Entscheidungsfindung über die beantragte Nachsichtserteilung entsprechend zu berücksichtigen. Jedenfalls könne der Behörde bei der Entscheidung über die Nachsichtsgewährung kein freies Ermessen in dem Umfang zu Teil werden, als sie strafgerichtliche Strafzumessungsgründe und Entscheidungsinhalte ignoriere. Schließlich habe der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 1 Litera b, GewO und infolgedessen auch der Nachsicht vom Ausschluss gerade eine strafrechtliche Vorbelastung zum Gegenstand. Wenn die Behörde ferner begründe, dass es sich bei der Nachsichtserteilung um einen „ausschließlich von ihr zu beurteilenden gewerberechtlichen Tatbestand“ handle, widerspreche dies dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 13 Abs 1 und 2 GewO. Bei einer derart strikt getrennten Betrachtungsweise dürfte – genaugenommen – die strafgerichtliche Beurteilung von vornherein schon gar keine gewerberechtlichen Folgen nach sich ziehen. Wenn der Ausschluss von der Gewerbeausübung an einer Verurteilung und somit strafrechtliche Beurteilung knüpfe, könnten die Voraussetzungen für eine Nachsicht im logischen Umkehrschluss nicht isoliert von den strafgerichtlichen Einschätzungen geprüft werden. Mit der Verhängung der bedingten Freiheitsstrafe habe das Gericht die bloße Androhung der Bestrafung für ausreichend empfunden, um den Verurteilten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, dies sowohl aus spezialpräventiven, als aber auch aus generalpräventiven Gründen und Überlegungen. Es seien keine Gründe ersichtlich, die rechtfertigen würden, dass die Gewerbebehörde darüber anders befinden könne und eine neuerliche Straffälligkeit des Beschwerdeführers befürchte. Dies auch unter Berücksichtigung, dass das mit der Straftat befasste Gericht die bloß bedingte Strafe als ausreichend erachtet habe, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, zumal der Beschwerdeführer sich zwischenzeitlich mehrere Jahre wohlverhalten und sich nichts zuschulden kommen habe lassen. Wenn die Behörde ferner begründe, dass es sich bei der Nachsichtserteilung um einen „ausschließlich von ihr zu beurteilenden gewerberechtlichen Tatbestand“ handle, widerspreche dies dem Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins und 2 GewO. Bei einer derart strikt getrennten Betrachtungsweise dürfte – genaugenommen – die strafgerichtliche Beurteilung von vornherein schon gar keine gewerberechtlichen Folgen nach sich ziehen. Wenn der Ausschluss von der Gewerbeausübung an einer Verurteilung und somit strafrechtliche Beurteilung knüpfe, könnten die Voraussetzungen für eine Nachsicht im logischen Umkehrschluss nicht isoliert von den strafgerichtlichen Einschätzungen geprüft werden. Mit der Verhängung der bedingten Freiheitsstrafe habe das Gericht die bloße Androhung der Bestrafung für ausreichend empfunden, um den Verurteilten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, dies sowohl aus spezialpräventiven, als aber auch aus generalpräventiven Gründen und Überlegungen. Es seien keine Gründe ersichtlich, die rechtfertigen würden, dass die Gewerbebehörde darüber anders befinden könne und eine neuerliche Straffälligkeit des Beschwerdeführers befürchte. Dies auch unter Berücksichtigung, dass das mit der Straftat befasste Gericht die bloß bedingte Strafe als ausreichend erachtet habe, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, zumal der Beschwerdeführer sich zwischenzeitlich mehrere Jahre wohlverhalten und sich nichts zuschulden kommen habe lassen. Daher sei auch die Ansicht der Behörde, man könne angesichts des kurzen Zeitraumes seit der Verurteilung im Jahr 2011 nicht auf eine Wandlung des Persönlichkeitsbildes schließen, verfehlt. Wenn die Strafgesetze eine Probezeit von drei Jahren aus spezialpräventiven Gründen als ausreichend befinden würde, um eine endgültige Strafnachsicht zu erteilen, gebe es keine Grund, warum diese Zeitspanne aus gewerberechtlicher Perspektive für die Nachsichtgewährung nicht ausreichen solle. Schließlich diene die strafgesetzliche Bewährungszeit dazu, dem Verurteilten die Gelegenheit zu geben, sich zu rehabilitieren und das in ihn gesetzte Vertrauen zu rechtfertigen. Außerdem habe der Beschwerdeführer mehrmals dargelegt, dass er seine Taten zu tiefst bereue. Er weise auch ansonsten keine ablehnende Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten auf, sondern verfüge – ganz im Gegenteil – mittlerweile über ein ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein. Ungeachtet dessen habe die Behörde ihrer Beurteilung ein abstraktes Persönlichkeitsbild, ausschließlich gemessen an den begangenen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz zu Grunde gelegt. In keinster Weise sei sie auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und dessen bisherigen Werdegang eingegangen worden. Es dürfe daher erneut darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer bei einem verheerenden Unfall im Jahr 2012 schwere Verletzungen im Schulterbereich davongetragen habe. Angesichts der daraus resultierenden Dauerfolgen (25%ige Einschränkung) und des fortgeschritten Alters des Beschwerdeführers sei es für diesen nahezu unmöglich, wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden bzw dort längerfristig Fuß zu fassen. Das Imbiss-Restaurant biete ihm daher die optimale und zugleich einzige Chance, am Berufs- und Sozialleben weiterhin aktiv teilzunehmen. Der Beschwerdeführer habe viel Zeit, Energie und seine gesamte finanzielle Entschädigung aus dem Unfall in den Aufbau und die Verwirklichung seiner Geschäftsidee investiert. Die lange Vorausplanung und die Tatkraft des Beschwerdeführers – möge er auch hinsichtlich der Formalitäten bzw gewerberechtlichen Belangen eine gewisse „Blauäugigkeit“ an den Tag legen – würden für seine rechtschaffenen Absichten sprechen. Das geplante Konzept – kleine, familienfreundliche Imbissstube im überschaubaren ländlichen Raum – dürfe für Spekulationen der Behörde, dass hier die Versuchung sehr groß wäre, gegen suchtmittelrechtliche Vorschriften zu verstoßen, keinen Raum mehr lassen. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer unter Anwendung der Bestimmung des § 26 Abs 1 GewO die Nachsicht vom Gewerbeausschluss zu gewähren.Es dürfe daher erneut darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer bei einem verheerenden Unfall im Jahr 2012 schwere Verletzungen im Schulterbereich davongetragen habe. Angesichts der daraus resultierenden Dauerfolgen (25%ige Einschränkung) und des fortgeschritten Alters des Beschwerdeführers sei es für diesen nahezu unmöglich, wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden bzw dort längerfristig Fuß zu fassen. Das Imbiss-Restaurant biete ihm daher die optimale und zugleich einzige Chance, am Berufs- und Sozialleben weiterhin aktiv teilzunehmen. Der Beschwerdeführer habe viel Zeit, Energie und seine gesamte finanzielle Entschädigung aus dem Unfall in den Aufbau und die Verwirklichung seiner Geschäftsidee investiert. Die lange Vorausplanung und die Tatkraft des Beschwerdeführers – möge er auch hinsichtlich der Formalitäten bzw gewerberechtlichen Belangen eine gewisse „Blauäugigkeit“ an den Tag legen – würden für seine rechtschaffenen Absichten sprechen. Das geplante Konzept – kleine, familienfreundliche Imbissstube im überschaubaren ländlichen Raum – dürfe für Spekulationen der Behörde, dass hier die Versuchung sehr groß wäre, gegen suchtmittelrechtliche Vorschriften zu verstoßen, keinen Raum mehr lassen. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, GewO die Nachsicht vom Gewerbeausschluss zu gewähren. Dieser Beschwerde kam keine Berechtigung zu. Nach § 13 Abs 1 der Gewerbeordnung, BGBl Nr 194/1994 idgF, sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie Nach Paragraph 13, Absatz eins, der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, idgF, sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind

  1. a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oderwegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
  2. b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2. die Verurteilung nicht getilgt ist. Nach § 26 Abs 1 leg cit hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Nach Paragraph 26, Absatz eins, leg cit hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Bei dieser Bestimmung handelt es sich nicht um eine Vorschrift, die der Behörde Ermessen einräumen würde, sondern ist diese daran gebunden, die Nachsicht zu erteilen, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind. Aus dieser Sicht ist die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerde, wonach eine Ermessensentscheidung zu treffen sei, nicht nachvollziehbar (siehe dazu VwGH 17.09.2010, 2008/04/0040). Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 22.04.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft T die Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung hinsichtlich der Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“ beantragt. Begründet wurde dieser Antrag vom Beschwerdeführer damit, dass er bei seinem Antrag für das Gewerbe (diesbezügliche Gewerbeanmeldung am 19.02.2015) gedacht habe, dass es um Finanzschulden gehe. Die habe er jedoch nie gehabt. An seine Bewährungsstrafe habe er dabei nicht gedacht, da diese ja schon abgelaufen sei. Er habe im August 2012 einen Unfall gehabt, bei dem er sich eine Schulter schwer verletzt habe. Im Anschluss daran, wäre er zweieinhalb Jahre zu Hause gewesen. In seinem Alter und mit einer 25%igen Einschränkung sei es auf dem Arbeitsmarkt sehr schlecht. Er habe sich deshalb entschieden, seine (aus dem Unfall resultierende) Entschädigung in seine Selbständigkeit zu investieren. Diese habe er bis auf den letzten Cent eingesetzt. Wenn der Beschwerdeführer seinen Betrieb nicht eröffnen dürfe, könne er nicht einmal mehr seine Miete und Lebensunterhaltungskosten begleichen. Es sei dies für ihn der einzige Weg, auf eigenen Beinen zu stehen und nicht dem Staat auf der Tasche zu liegen. Er bitte daher von ganzem Herzen um Nachsicht. Seine Tat bereue er und halte sich von diesen Leuten nunmehr fern, um den richtigen Weg im Leben zu gehen. Er denke, dass er die Chance zur Selbständigkeit verdient habe. Diese würde jetzt in der Hand der Bezirkshauptmannschaft T liegen. Dem im erstinstanzlichen Akt erliegenden Strafregisterauszug ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 18.09.2006 vom Bezirksgericht T zu Zahl 3 U 1**/2006V wegen Übertretung des § 27 Abs 1 des Suchtmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen in der Höhe von je Euro 3,-- insgesamt zu einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 270,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 45 Tagen, verurteilt worden ist. Dem im erstinstanzlichen Akt erliegenden Strafregisterauszug ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 18.09.2006 vom Bezirksgericht T zu Zahl 3 U 1**/2006V wegen Übertretung des Paragraph 27, Absatz eins, des Suchtmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen in der Höhe von je Euro 3,-- insgesamt zu einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 270,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 45 Tagen, verurteilt worden ist. Weiters ist dem erstinstanzlichen Akt der Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Innsbruck vom 08.09.2011 zu Zahl 22 Hv ***/11k zu entnehmen. Laut diesem Urteil hat der Beschuldigte von März/April 2010 bis zum 13.06.2011 zu datumsmäßig nicht näher feststellbaren Zeitpunkten in U und anderen Orten 1. durch den wiederholten Erwerb und Besitz von Cannabis-Produkten (Wirkstoff: THC) in unbekannter Menge von der abgesondert verfolgten C D und dem abgesondert verfolgten E F und mindestens 250 g Kokain (Wirkstoff: Cocain) von dem abgesondert verfolgten G H samt anschließendem Besitz vorschriftswidrig Suchtgift teils für den persönlichen Gebrauch, teils für die gewerbsmäßige Weitergabe besessen; 2. durch in mehreren Teilhandlungen erfolgenden gewinnbringenden Verkauf zumindest 205 g Kokain, beinhaltend zumindest 20 % Cocain, sohin zumindest 41 g Cocain, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG: 15 Gramm) um mehr als das zweieinhalbfache übersteigenden Menge anderen zu einem Grammpreis von zumindest Euro 90,-- überlassen und zwar durch in mehreren Teilhandlungen erfolgenden gewinnbringenden Verkauf zumindest 205 g Kokain, beinhaltend zumindest 20 % Cocain, sohin zumindest 41 g Cocain, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG: 15 Gramm) um mehr als das zweieinhalbfache übersteigenden Menge anderen zu einem Grammpreis von zumindest Euro 90,-- überlassen und zwar den jeweils abgesondert verfolgten
  3. a)I J zirka 25 Gramm Kokainrömisch eins J zirka 25 Gramm Kokain
  4. b)K L zirka 20 Gramm Kokain
  5. c)M N zirka 80 Gramm Kokain
  6. d)C D zirka 10 Gramm Kokain
  7. e)O P einige Gramm Kokain
  8. f)Q R zirka 70 Gramm Kokain wobei er jedoch an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, wodurch er zu Punkt 1. das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Ziffer 1 erster und zweiter Fall SMG und zu Punkt 2 die Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 3 SMGwobei er jedoch an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, wodurch er zu Punkt 1. das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 erster und zweiter Fall SMG und zu Punkt 2 die Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 3, SMG begangen habe. Über den Beschwerdeführer wurde nach dem ersten Strafsatz des § 28a Abs 3 SMG in Anwendung der §§ 28 und 43a Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten verhängt, wobei gemäß § 43 Abs 1 StGB der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden ist. Überdies wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen á Euro 9,--, insgesamt also eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.240,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Über den Beschwerdeführer wurde nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG in Anwendung der Paragraphen 28 und 43 a Absatz 2, StGB eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten verhängt, wobei gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden ist. Überdies wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen á Euro 9,--, insgesamt also eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.240,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Nach dem Strafregisterauszug tritt die Tilgung dieser Strafen voraussichtlich mit 03.09.2025 ein. Damit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem zuletzt angesprochenen Urteil schon zum zweiten Mal wegen Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz bestraft worden ist. Insbesondere ist dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zu Zahl 22 Hv ***/11k zu Punkt 2 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sechs Personen nicht unerhebliche Mengen Kokain überlassen hat. Nach der Eigenart der zur Verurteilung führenden strafbaren Fakten ist keinerlei Gewähr dafür gegeben, dass bei einer Gewerbsausübung des Beschwerdeführers (Imbiss mit acht Stehplätzen) gleiche oder ähnliche Straftaten nicht zu befürchten wären. Mit der Gastgewerbeberechtigung ist nämlich zweifelsfrei verbunden, dass der Beschwerdeführer mit einer großen Zahl von Personen in Berührung kommt, wodurch die Gefahr insbesondere einer wiederholten Weitergabe von Suchtgift in keiner Weise ausgeschlossen werden kann. Die Gefahr dafür ist zweifelsfrei im Rahmen eines bestehenden Gastgewerbebetriebes ungleich größer als in der Funktion als nichtgewerbetreibender Privater, der berufsmäßig zweifelsfrei mit wesentlich weniger Personen in Berührung kommt. Auch der Umstand, wie in der Beschwerde moniert, dass die Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt ausgesprochen worden sei, vermag diese Befürchtungen nicht zu zerstreuen. Die Erwägungen, warum in diesem Fall eine bedingte Strafnachsicht in Betracht gekommen ist, decken sich zweifelsfrei nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen, die hinsichtlich der Nachsicht vom Gewerbeausschluss relevant sind, sodass dieser Einwand nicht berechtigt ist. Dabei ist insbesondere auszuführen, dass die Behörde die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der Nachsicht selbständig zu beurteilen hat, ohne dabei an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw eine bedingte Strafnachsicht gebunden zu sein (VwGH 2009/04/0101). Bei Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz handelt es sich um schwerwiegende Verstöße gegen strafgesetzliche Bestimmungen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Gewerbeanmeldung nicht auf die Verurteilungen hingewiesen hat, stärkt in keiner Weise die Vertrauenswürdigkeit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, wobei die diesbezügliche Argumentation, er habe gedacht, dass es lediglich um Finanzschulden geht, in keiner Weise nachvollziehbar ist. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer fraglos erhebliche Investitionen in seine geplante Gewerbstätigkeit getätigt hat, stellt kein schlagendes Argument für die Nachsicht vom Gewerbeausschluss dar. Wie schon dargetan ist ausschlaggebend nach § 26 Abs 1 GewO, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Diese positive Prognose kann aufgrund der Gesamtumstände im gegenständlichen Fall nicht abgegeben werden.Auch der Umstand, wie in der Beschwerde moniert, dass die Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt ausgesprochen worden sei, vermag diese Befürchtungen nicht zu zerstreuen. Die Erwägungen, warum in diesem Fall eine bedingte Strafnachsicht in Betracht gekommen ist, decken sich zweifelsfrei nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen, die hinsichtlich der Nachsicht vom Gewerbeausschluss relevant sind, sodass dieser Einwand nicht berechtigt ist. Dabei ist insbesondere auszuführen, dass die Behörde die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der Nachsicht selbständig zu beurteilen hat, ohne dabei an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw eine bedingte Strafnachsicht gebunden zu sein (VwGH 2009/04/0101). Bei Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz handelt es sich um schwerwiegende Verstöße gegen strafgesetzliche Bestimmungen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Gewerbeanmeldung nicht auf die Verurteilungen hingewiesen hat, stärkt in keiner Weise die Vertrauenswürdigkeit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, wobei die diesbezügliche Argumentation, er habe gedacht, dass es lediglich um Finanzschulden geht, in keiner Weise nachvollziehbar ist. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer fraglos erhebliche Investitionen in seine geplante Gewerbstätigkeit getätigt hat, stellt kein schlagendes Argument für die Nachsicht vom Gewerbeausschluss dar. Wie schon dargetan ist ausschlaggebend nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Diese positive Prognose kann aufgrund der Gesamtumstände im gegenständlichen Fall nicht abgegeben werden. Damit hat die Bezirkshauptmannschaft T den gegenständlichen Nachsichtsantrag zu Recht abgewiesen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche EntscheidungDie ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der überaus umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 GewO ab. weicht nicht von der überaus umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, GewO ab. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.18.1344.1

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