RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/18/1344-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des A B, S, vertreten durch Rechtsanwalt ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 30.04.2015, Zahl **-GISA-********/1/2-2015, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruch aufscheinende Wortfolge „Gewerbeordnung 1994, BGBl I/111/2002“ jeweils durch die Wortfolge „Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF“ ersetzt wird.1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruch aufscheinende Wortfolge „Gewerbeordnung 1994, BGBl I/111/2002“ jeweils durch die Wortfolge „Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, idgF“ ersetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der angefochtene Bescheid lautet bis zum Hinweis zur Entrichtung der Gebühren wie folgt: „Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 08.09.2011, Zl: 22 HV ***/2011K, rechtskräftig per 13.09.2011, wurde der Nachsichtswerber, A B, wegen Vergehen nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, § 28a Abs. 1 (5. Fall) SMG unter Anwendung der §§ 28 und 43a Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43 Abs. 1 StGB der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.„Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 08.09.2011, Zl: 22 HV ***/2011K, rechtskräftig per 13.09.2011, wurde der Nachsichtswerber, A B, wegen Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, Paragraph 28 a, Absatz eins, (5. Fall) SMG unter Anwendung der Paragraphen 28 und 43 a Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Monaten verurteilt, wobei gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird. Der Genannte ist daher von der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 13 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 BGBl 1/111/2002, idgF., ausgeschlossen und hat deshalb um Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zum Zwecke der Ausübung des freien Gewerbes und zwar „Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“ angesucht.Der Genannte ist daher von der Ausübung eines Gewerbes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 BGBl 1/111/2002, idgF., ausgeschlossen und hat deshalb um Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zum Zwecke der Ausübung des freien Gewerbes und zwar „Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“ angesucht. Die Bezirkshauptmannschaft T als Gewerbebehörde I. Instanz nach § 333 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl I/111/2002, idgF. entscheidet über das gegenständliche Ansuchen wie folgt:Die Bezirkshauptmannschaft T als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz nach Paragraph 333, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl I/111/2002, idgF. entscheidet über das gegenständliche Ansuchen wie folgt: Gemäß § 26 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 idgF. wird Herrn A B, deutscher. StA., whf. in S, Adresse, die Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zum Zwecke der Ausübung des freien Gewerbes und zwar „Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 idgF. wird Herrn A B, deutscher. StA., whf. in S, Adresse, die Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zum Zwecke der Ausübung des freien Gewerbes und zwar „Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“ verweigert.“ Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Gewerbeanmeldung bezüglich der Tilgungslage der gegen ihn vorliegenden gerichtlichen Verurteilungen nicht bewusst falsche Angaben gemacht habe. In Unkenntnis des genauen Bedeutungsinhaltes dieses Fachbegriffes habe der Beschwerdeführer offensichtlich aus dem Umstand, dass ihm aus seiner Verurteilung im Jahre 2011 zu einer bedingten Freiheitsstrafe nach der drei-jährigen Probezeit nunmehr endgültig Strafnachsicht gewährt wurde, auf eine Tilgung derselben geschlossen. Ohnedies werde man von einem juristischen Laien nicht erwarten können, über die komplizierten tilgungsrechtlichen Bestimmungen Bescheid zu wissen. Jedenfalls könne die „falsche“ Erklärung des Beschwerdeführers diesem insoferne nicht zum Nachteil gereichen, als sie negativ in die Beurteilung über die beantragte Nachsichtsgewährung einfließen könnte. Die Begründung der Erstbehörde sei unzureichend, zumal es ihr an einer ausführlichen Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass die über ihn verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen worden sei, fehle. Außerdem überschreite die Behörde ihren Ermessensspielraum im Hinblick auf die Entscheidung über die beantragte Nachsichtserteilung. Zu dieser Thematik habe der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Behörde zwar die gewerberechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich eigenständig zu beurteilen habe, jedoch die Überlegungen des Gerichtes im Anwendungsfall der bedingten Strafnachsicht nicht schematisch außer Betracht bleiben könnten (VwGH 2008/04/0061). Die vorbezeichnete Entscheidung sowie der Wortlaut der Nachsichtsbestimmung in § 26 Abs 1 GewO würden den spezialpräventiven Aspekt in den Vordergrund rücken. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde habe diese daher sehr wohl eine bedingte Strafnachsicht in der Entscheidungsfindung über die beantragte Nachsichtserteilung entsprechend zu berücksichtigen. Jedenfalls könne der Behörde bei der Entscheidung über die Nachsichtsgewährung kein freies Ermessen in dem Umfang zu Teil werden, als sie strafgerichtliche Strafzumessungsgründe und Entscheidungsinhalte ignoriere. Schließlich habe der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs 1 Ziffer 1 lit b GewO und infolgedessen auch der Nachsicht vom Ausschluss gerade eine strafrechtliche Vorbelastung zum Gegenstand. Die vorbezeichnete Entscheidung sowie der Wortlaut der Nachsichtsbestimmung in Paragraph 26, Absatz eins, GewO würden den spezialpräventiven Aspekt in den Vordergrund rücken. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde habe diese daher sehr wohl eine bedingte Strafnachsicht in der Entscheidungsfindung über die beantragte Nachsichtserteilung entsprechend zu berücksichtigen. Jedenfalls könne der Behörde bei der Entscheidung über die Nachsichtsgewährung kein freies Ermessen in dem Umfang zu Teil werden, als sie strafgerichtliche Strafzumessungsgründe und Entscheidungsinhalte ignoriere. Schließlich habe der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 1 Litera b, GewO und infolgedessen auch der Nachsicht vom Ausschluss gerade eine strafrechtliche Vorbelastung zum Gegenstand. Wenn die Behörde ferner begründe, dass es sich bei der Nachsichtserteilung um einen „ausschließlich von ihr zu beurteilenden gewerberechtlichen Tatbestand“ handle, widerspreche dies dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 13 Abs 1 und 2 GewO. Bei einer derart strikt getrennten Betrachtungsweise dürfte – genaugenommen – die strafgerichtliche Beurteilung von vornherein schon gar keine gewerberechtlichen Folgen nach sich ziehen. Wenn der Ausschluss von der Gewerbeausübung an einer Verurteilung und somit strafrechtliche Beurteilung knüpfe, könnten die Voraussetzungen für eine Nachsicht im logischen Umkehrschluss nicht isoliert von den strafgerichtlichen Einschätzungen geprüft werden. Mit der Verhängung der bedingten Freiheitsstrafe habe das Gericht die bloße Androhung der Bestrafung für ausreichend empfunden, um den Verurteilten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, dies sowohl aus spezialpräventiven, als aber auch aus generalpräventiven Gründen und Überlegungen. Es seien keine Gründe ersichtlich, die rechtfertigen würden, dass die Gewerbebehörde darüber anders befinden könne und eine neuerliche Straffälligkeit des Beschwerdeführers befürchte. Dies auch unter Berücksichtigung, dass das mit der Straftat befasste Gericht die bloß bedingte Strafe als ausreichend erachtet habe, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, zumal der Beschwerdeführer sich zwischenzeitlich mehrere Jahre wohlverhalten und sich nichts zuschulden kommen habe lassen. Wenn die Behörde ferner begründe, dass es sich bei der Nachsichtserteilung um einen „ausschließlich von ihr zu beurteilenden gewerberechtlichen Tatbestand“ handle, widerspreche dies dem Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins und 2 GewO. Bei einer derart strikt getrennten Betrachtungsweise dürfte – genaugenommen – die strafgerichtliche Beurteilung von vornherein schon gar keine gewerberechtlichen Folgen nach sich ziehen. Wenn der Ausschluss von der Gewerbeausübung an einer Verurteilung und somit strafrechtliche Beurteilung knüpfe, könnten die Voraussetzungen für eine Nachsicht im logischen Umkehrschluss nicht isoliert von den strafgerichtlichen Einschätzungen geprüft werden. Mit der Verhängung der bedingten Freiheitsstrafe habe das Gericht die bloße Androhung der Bestrafung für ausreichend empfunden, um den Verurteilten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, dies sowohl aus spezialpräventiven, als aber auch aus generalpräventiven Gründen und Überlegungen. Es seien keine Gründe ersichtlich, die rechtfertigen würden, dass die Gewerbebehörde darüber anders befinden könne und eine neuerliche Straffälligkeit des Beschwerdeführers befürchte. Dies auch unter Berücksichtigung, dass das mit der Straftat befasste Gericht die bloß bedingte Strafe als ausreichend erachtet habe, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, zumal der Beschwerdeführer sich zwischenzeitlich mehrere Jahre wohlverhalten und sich nichts zuschulden kommen habe lassen. Daher sei auch die Ansicht der Behörde, man könne angesichts des kurzen Zeitraumes seit der Verurteilung im Jahr 2011 nicht auf eine Wandlung des Persönlichkeitsbildes schließen, verfehlt. Wenn die Strafgesetze eine Probezeit von drei Jahren aus spezialpräventiven Gründen als ausreichend befinden würde, um eine endgültige Strafnachsicht zu erteilen, gebe es keine Grund, warum diese Zeitspanne aus gewerberechtlicher Perspektive für die Nachsichtgewährung nicht ausreichen solle. Schließlich diene die strafgesetzliche Bewährungszeit dazu, dem Verurteilten die Gelegenheit zu geben, sich zu rehabilitieren und das in ihn gesetzte Vertrauen zu rechtfertigen. Außerdem habe der Beschwerdeführer mehrmals dargelegt, dass er seine Taten zu tiefst bereue. Er weise auch ansonsten keine ablehnende Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten auf, sondern verfüge – ganz im Gegenteil – mittlerweile über ein ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein. Ungeachtet dessen habe die Behörde ihrer Beurteilung ein abstraktes Persönlichkeitsbild, ausschließlich gemessen an den begangenen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz zu Grunde gelegt. In keinster Weise sei sie auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und dessen bisherigen Werdegang eingegangen worden. Es dürfe daher erneut darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer bei einem verheerenden Unfall im Jahr 2012 schwere Verletzungen im Schulterbereich davongetragen habe. Angesichts der daraus resultierenden Dauerfolgen (25%ige Einschränkung) und des fortgeschritten Alters des Beschwerdeführers sei es für diesen nahezu unmöglich, wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden bzw dort längerfristig Fuß zu fassen. Das Imbiss-Restaurant biete ihm daher die optimale und zugleich einzige Chance, am Berufs- und Sozialleben weiterhin aktiv teilzunehmen. Der Beschwerdeführer habe viel Zeit, Energie und seine gesamte finanzielle Entschädigung aus dem Unfall in den Aufbau und die Verwirklichung seiner Geschäftsidee investiert. Die lange Vorausplanung und die Tatkraft des Beschwerdeführers – möge er auch hinsichtlich der Formalitäten bzw gewerberechtlichen Belangen eine gewisse „Blauäugigkeit“ an den Tag legen – würden für seine rechtschaffenen Absichten sprechen. Das geplante Konzept – kleine, familienfreundliche Imbissstube im überschaubaren ländlichen Raum – dürfe für Spekulationen der Behörde, dass hier die Versuchung sehr groß wäre, gegen suchtmittelrechtliche Vorschriften zu verstoßen, keinen Raum mehr lassen. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer unter Anwendung der Bestimmung des § 26 Abs 1 GewO die Nachsicht vom Gewerbeausschluss zu gewähren.Es dürfe daher erneut darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer bei einem verheerenden Unfall im Jahr 2012 schwere Verletzungen im Schulterbereich davongetragen habe. Angesichts der daraus resultierenden Dauerfolgen (25%ige Einschränkung) und des fortgeschritten Alters des Beschwerdeführers sei es für diesen nahezu unmöglich, wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden bzw dort längerfristig Fuß zu fassen. Das Imbiss-Restaurant biete ihm daher die optimale und zugleich einzige Chance, am Berufs- und Sozialleben weiterhin aktiv teilzunehmen. Der Beschwerdeführer habe viel Zeit, Energie und seine gesamte finanzielle Entschädigung aus dem Unfall in den Aufbau und die Verwirklichung seiner Geschäftsidee investiert. Die lange Vorausplanung und die Tatkraft des Beschwerdeführers – möge er auch hinsichtlich der Formalitäten bzw gewerberechtlichen Belangen eine gewisse „Blauäugigkeit“ an den Tag legen – würden für seine rechtschaffenen Absichten sprechen. Das geplante Konzept – kleine, familienfreundliche Imbissstube im überschaubaren ländlichen Raum – dürfe für Spekulationen der Behörde, dass hier die Versuchung sehr groß wäre, gegen suchtmittelrechtliche Vorschriften zu verstoßen, keinen Raum mehr lassen. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, GewO die Nachsicht vom Gewerbeausschluss zu gewähren. Dieser Beschwerde kam keine Berechtigung zu. Nach § 13 Abs 1 der Gewerbeordnung, BGBl Nr 194/1994 idgF, sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie Nach Paragraph 13, Absatz eins, der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, idgF, sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.