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{'item': 'LVwG-2015/23/1445-1'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25aArt 133§ 38§ 64§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/23/1445-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsi

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer 20 % der verhängten Strafe, das sind € 140,00 als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer 20 % der verhängten Strafe, das sind € 140,00 als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. 3.

§ 25aVw

GG ist eine ordentliche Revision

Art 133

Abs 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Paragraph 25 a, VwGG ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Gegen den Beschwerdeführer behing bei der Bezirkshauptmannschaft Z ein Verwaltungsstrafverfahren, indem folgendes Straferkenntnis erging: „Herr AA, geb. xx.xx.1963, wh. in Adresse, hat es zu verantworten, dass in seinem Betrieb in **** Z, Adresse, am 06.10.2014 um 15.00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle durch die Landesveterinärdirekton) 4 Pferdeboxen mit Anbindevorrichtung vorgefunden wurden und jedenfalls zwei Kaltblutpferde tatsächlich zum Kontrollzeitpunkt am 06.10.2014 um 15.00 Uhr in Anbindehaltung gehalten wurden, obwohl die Anbindehaltung verboten ist. Ein Umstand, welcher ein vorübergehendes Anbinden gesetzlich zulässig machen würde, lag nicht vor. Der Tatbestand nach § 5

(1)iVm § 5
(2)Z 10 Tierschutzgesetz, wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 04.11.2014 angeführt, wird nicht mehr vorgeworfen, sodass nunmehr vorgeworfen wird, dass der Beschuldigte dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 16
(1)iVm § 24
(1)Z 1 iVm § 38
(3)TSchG idgF iVm Anlage 1 Punkt 2.2.
  1. der
  2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II 2004/485 IdgF, begangen hat.Der Tatbestand nach Paragraph 5,
(1)in Verbindung mit Paragraph 5,
(2)Ziffer 10, Tierschutzgesetz, wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 04.11.2014 angeführt, wird nicht mehr vorgeworfen, sodass nunmehr vorgeworfen wird, dass der Beschuldigte dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 16,
(1)in Verbindung mit Paragraph 24,
(1)Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38,
(3)TSchG idgF in Verbindung mit Anlage 1 Punkt 2.2.
  1. der
  2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. römisch zwei 2004/485 IdgF, begangen hat. Über den Beschuldigten wird

§ 38(3) Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 Idg

F eine Geldstrafe in der Höhe von € 700,-- verhängt.Über den Beschuldigten wird

Paragraph 38,

(3)Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, IdgF eine Geldstrafe in der Höhe von € 700,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 75 Stunden. Der Bestrafte hat

§ 64(2) VSt

G 1991 idgF als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,--, das sind € 70,--, zu bezahlen.Der Bestrafte hat

Paragraph 64,

(2)VStG 1991 idgF als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,--, das sind € 70,--, zu bezahlen. Es ergibt sich sohin ein Gesamtbetrag von € 770,—.“ Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde bringt der Beschuldigte vor, dass die verhängten € 770,-- seiner Meinung nach zu hoch bemessen wären, zumal einerseits laut der Begründung auf Seite 5 des Straferkenntnisses ein Strafrahmen bis zu € 3.750,-- möglich sei und das Vergehen aus seiner Sicht keinen Wiederholungsfall darstellen würde. Andererseits habe er bei seiner Rechtfertigung am 23.01.2014 seine Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse angegeben. Nach Ansicht des Beschuldigten sei bei Berücksichtigung dieser Verhältnisse die verhängte Strafe unverhältnismäßig hoch. Er bitte daher um komplette Einstellung des Verfahrens, oder um eine Ermahnung oder um mindestens einer Reduzierung der Strafe auf ein für ihn erträgliches Maß von maximal € 350,--. Als zusätzliche Begründung seiner obigen Beschwerde versichere er, den notwendigen Umbau seiner Stallungen sofort in Angriff zu nehmen und bis Ende 2015 abzuschließen. Dieser Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013 lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, lauten wie folgt: § 19Paragraph 19 Strafbemessung
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Der Beschuldigte bekämpft mit seiner Beschwerde nur die Strafhöhe und somit ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist Teilrechtskraft eingetreten (VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053). Der Beschuldigte hat das ihm vorgeworfene Delikt begangen und er hat vorsätzlich gehandelt. Bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 8.4.2014, Zl **** wurde der Beschuldigte wegen desselben Vergehens zu einem früheren Tatzeitpunkt rechtskräftig bestraft. Dem Beschuldigten war daher bewusst, dass er gesetzwidrig handelt. In Anbetracht der im erstinstanzlichen Akt einliegenden Verantwortung des Beschuldigten in seiner Vernehmung durch die Bezirkshauptmannschaft Z am 12.12.2014 gab der Beschuldigte an, dass im durchaus bekannt sei, dass die Anbindehaltung von Pferden verboten ist und er seine Pferde deshalb anbinde da eine Boxenhaltung mehr Arbeit mache. Der Beschuldigte hat aus persönlichen Gründen bewusst gesetzwidrig gehandelt und hat sich von seinem Tun auch nicht durch eine bereist erfolgte Bestrafung abhalten lassen. Dadurch hat er nicht nur schuldhaft sondern auch mit einem großen Unrechtsgehalt gehandelt.

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bestrafung des Beschwerdeführers ist aufgrund oben angeführter Erwägungen dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Insofern kann der Bezirkshauptmannschaft Z nicht entgegengetreten werden, wenn sie über den Beschuldigten eine durchaus spürbare Geldstrafe verhängt. Vielmehr ist festzustellen, dass die Bezirkshauptmannschaft Z eine In Zusammenhalt aller für die Strafbemessung relevanten Aspekte ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zu der Ansicht gelangt, dass die von der Erstbehörde bemessene Geldstrafe jedenfalls schuld- und tatangemessen ist. Im Hinblick darauf, dass die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Verwaltungsübertretung Euro 7.500,-- beträgt und durch die Unterlassungen des Beschuldigten jedenfalls zwei Tiere betroffen waren, war die verhängte Strafe zu bestätigen. Bei einer gesamthaften Betrachtung erscheint die verhängte Geldstrafe zudem jedenfalls angemessen und erforderlich, um den Beschwerdeführer künftig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten und um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ausreichend Rechnung zu tragen. Auch im Hinblick auf das vom Beschuldigten dargelegte Einkommen, ergibt sich keine Veranlassung von den verhängten Strafen abzuweichen, zumal die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sowie die Intensität der Beeinträchtigung derart erheblich sind und zumal ein zentraler Grundsatz für eine ordnungsgemäße Tierhaltung verletzt wurde. Der Kostenspruch stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.1445.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.