RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/35/1252-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die Beschwerde von Frau AA, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.4.2015, ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
- Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid: Mit Anzeige des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 24.03.2015 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass durch näher bezeichnete Geländebewegungen auf dem Grundstück ***1/1, KG Z, die Produktionskraft des Waldbodens aus forstfachlicher Sicht wesentlich geschwächt worden sei, sodass der Tatbestbestand der Waldverwüstung vorliege und wiederum näher bezeichnete Wiederherstellungsmaßnahmen zu fordern seien. Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde daraufhin – gleichzeitig mit der Versendung einer an Frau A gerichteten Aufforderung zur Rechtfertigung wegen des Verdachts einer Übertretung nach dem Forstgesetz 1975 - Folgendes ausgesprochen: „Die Bezirkshauptmannschaft Y als Forstbehörde I. Instanz trägt Frau AA, geb. am xx.xx.1957, Adresse, als Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes Nr. ***1/1, KG Z, gemäß § 16 Abs 1 und Abs 2 lit a iVm § 16 Abs 3 und § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF (kurz: Forstgesetz 1975) auf, folgende Maßnahmen auf eigene Kosten auf der entsprechenden Grundstücksfläche (siehe Abbildung I) des Grundstückes Nr. ***1/1, KG Z, bis längstens 31.10.2015 durchzuführen:„Die Bezirkshauptmannschaft Y als Forstbehörde römisch eins. Instanz trägt Frau AA, geb. am xx.xx.1957, Adresse, als Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes Nr. ***1/1, KG Z, gemäß Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, idgF (kurz: Forstgesetz 1975) auf, folgende Maßnahmen auf eigene Kosten auf der entsprechenden Grundstücksfläche (siehe Abbildung römisch eins) des Grundstückes Nr. ***1/1, KG Z, bis längstens 31.10.2015 durchzuführen:
- Herstellung einer stabilen Böschung zur Grundstücksgrenze zu Grundstück Nr. ***1/3, KG Z.
- Überdeckung sämtlicher offener Lockermaterialflächen mit mindestens 30cm humosem Oberbodenmaterial.
- Begrünung sämtlicher offener Flächen.
- Aufforstung der gesamten Fläche im Ausmaß von 1.190m² mit 150 Fichte 2/2, 90 Tanne 2/2, 100 Bergahorn Tb80/100 im Pflanzverband 2m x 2m und in Gruppen zu je 50 Pflanzen einer Art. Nachbesserung, Pflege und Schutz der Pflanzen bis zur Sicherung der Kultur.“
- Aufforstung der gesamten Fläche im Ausmaß von 1.190m² mit 150 Fichte 2/2, 90 Tanne 2/2, 100 Bergahorn Tb80/100 im Pflanzverband 2m x 2m und in Gruppen zu je 50 Pflanzen einer "Art". Nachbesserung, Pflege und Schutz der Pflanzen bis zur Sicherung der Kultur.“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „Aufgrund der Anzeige des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 24.03.2015 steht für die Bezirkshauptmannschaft Y fest, dass auf dem im Eigentum von Frau AA stehenden Grundstück Nr. ***1/1, KG Z, auf einer Teilfläche von ca. 1.190m², die vormals dort stockende Laubholznaturverjüngung samt den Stöcken entfernt und die Bodenoberfläche im Anschluss planiert wurde. Die gegenständliche Teilfläche liegt unmittelbar nordwestlich der anschließenden Grundstücke Nr. ***1/2 und Nr. ***1/3, KG Z (vgl. Abbildung 4). Diese Teilfläche ist im Kataster als Wald ausgewiesen und ist aufgrund der Angaben des forstfachlichen Amtssachverständigen auch in der Realität als Wald zu qualifizieren. Es liegt keine rechtskräftige Rodungsbewilligung für die gegenständliche Fläche vor.„Aufgrund der Anzeige des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 24.03.2015 steht für die Bezirkshauptmannschaft Y fest, dass auf dem im Eigentum von Frau AA stehenden Grundstück Nr. ***1/1, KG Z, auf einer Teilfläche von ca. 1.190m², die vormals dort stockende Laubholznaturverjüngung samt den Stöcken entfernt und die Bodenoberfläche im Anschluss planiert wurde. Die gegenständliche Teilfläche liegt unmittelbar nordwestlich der anschließenden Grundstücke Nr. ***1/2 und Nr. ***1/3, KG Z vergleiche Abbildung 4). Diese Teilfläche ist im Kataster als Wald ausgewiesen und ist aufgrund der Angaben des forstfachlichen Amtssachverständigen auch in der Realität als Wald zu qualifizieren. Es liegt keine rechtskräftige Rodungsbewilligung für die gegenständliche Fläche vor. Von der wesentlichen Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens ist aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen auszugehen, da die Produktionskraft des Waldbodens durch die Entfernung der Laubholznaturverjüngung samt der Stöcke wesentlich geschwächt bzw. gänzlich vernichtet wurde. Es liegt somit der Tatbestand der Waldverwüstung im Sinne des Forstgesetzes 1975 vor. Da für die ha. Behörde keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des forstfachlichen Amtssachverständigen besteht, war die Durchführung der im Spruch vorgeschriebenen Maßnahmen aufzutragen. Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes sind forstpolizeiliche Aufträge an die Waldeigentümer selbst dann zulässig, wenn nicht diese selbst die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften zu verantworten haben. Es bedarf daher keiner weiteren Feststellung ob und inwieweit ein Eigentümer eine rechtswidrige Rodung mit verursacht bzw. bewusst geduldet hat, dies ist für die Erteilung forstpolizeilicher Aufträge nicht von Bedeutung (vgl. dazu VwGH 87/10/006 uvam).Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes sind forstpolizeiliche Aufträge an die Waldeigentümer selbst dann zulässig, wenn nicht diese selbst die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften zu verantworten haben. Es bedarf daher keiner weiteren Feststellung ob und inwieweit ein Eigentümer eine rechtswidrige Rodung mit verursacht bzw. bewusst geduldet hat, dies ist für die Erteilung forstpolizeilicher Aufträge nicht von Bedeutung vergleiche dazu VwGH 87/10/006 uvam). Im Lichte dieser Rechtsprechung war der tatsächlich für die Waldverwüstung Verantwortliche nicht zu ermitteln, sondern Frau AA, als Grundeigentümerin des gegenständlichen Grundstückes, als Adressatin dieses Bescheides heranzuziehen.“
- Beschwerde: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Frau AA ein als „Einspruch gegen eine Strafverfügung“ benanntes Rechtsmittel, welches am 25.4.2015 per Online-Formular bei der Bezirkshauptmannschaft Y einlangte. Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhob Frau AA ein als „Einspruch gegen eine Strafverfügung“ benanntes Rechtsmittel, welches am 25.4.2015 per Online-Formular bei der Bezirkshauptmannschaft Y einlangte. Laut gegenständlichem Verfahrensakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid am 8.4.2015 abgefertigt und Frau AA zugestellt. Dieses von der belangten Behörde als Beschwerde gewertete Rechtsmittel wurde wie folgt begründet: „Der Verursacher der Waldverwüstung, Herr BB, will das Nutzungsrecht für die besagte Fläche und hat das gesamte Gestrüpp samt Wurzelstöcken entfernt, um diesen Teil des Waldes wieder neu zu bepflanzen und zu einem begehbaren Erhohlungsraum zu machen. Ihm ist bewusst, dass er im guten Glauben ‚über das Ziel hinausgeschossen hat‘ und dass dieser Wald als Wald wiederhergestellt werden muss, aber er möchte dies in Absprache mit der Forstinspektion tun.“
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht: Seitens des Landesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1.6.2015 zur Verbesserung ihrer Beschwerde aufgefordert. Diesem Auftrag kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.6.2015 nach. Darin führt diese wie folgt aus: „Frau AA ist Eigentümer v.a. des GSt. ***2/1 in EZL **44 GB **** Z. Ihr Nachbar, Herr BB, hat ohne ihr Wissen und ohne ihr Einverständnis, auf der gegenständlichen Grundstücksfläche das gesamte Gestrüpp samt den Wurzelstöcken entfernt. Herr BB hat dies gemacht, um die besagte Fläche neu zu bepflanzen und um einen begehbaren Erholungsraum auch für die Schulkinder von der Volksschule Z zu gestalten. BB hat sich zwar das Einverständnis der Beschuldigten eingeholt, diese Fläche zu benützten, er hat sie aber über die konkreten Pläne nicht informiert. Insbesondere hat er sie nicht darüber informiert, dass er das gesamte Gestrüpp samt den Wurzelstöcken entfernen möchte. Sie hat ihm nur erlaubt, die Fläche wie sie liegt und steht zu betreten. Nachdem die Beschuldigte von den Handlungen des BB nicht informiert war, sie insbesondere nicht wusste, dass er das gesamte Gestrüpp samt den Wurzelstöcken entfernt, isst hier ein Verschulden nicht zurechenbar, weshalb ihr der Vorwurf der Waldverwüstung nicht gemacht werden kann. Diese liegt ausführlich in der Sphäre des Verursachers. Der Verursacher selbst erklärt sich allerdings bereit, gemeinsam mit der Forstabteilung der Bezirkshauptmannschaft Y eine Wideraufforstung vorzunehmen bzw. sein Projekt zu besprechen um im Einvernehmen mit der Forstabteilung der Bezirkshauptmannschaft Y dieses eventuell umsetzen zu können. (…) Nachdem die Beschuldigte kein Verschulden trifft, sie insbesondere über die getätigten Maßnahmen nicht informiert wurde, geht der Schuldvorwurf in Leere und wird daher gestellt der Antrag den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.04.2015, ****, ersatzlos zu beheben (…)“ II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig. Eine Beschwerde hat gemäß § 9 Abs 1 VwGVG die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, auch wenn die unvertretene Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid zunächst fälschlicherweise als „Strafverfügung“ statt als „Bescheid“ und das vorliegende Rechtsmittel fälschlicherweise als „Einspruch“ statt als „Beschwerde“ bezeichnet. Es handelt sich dabei offenkundig bloß um Fehlbezeichnungen; zudem lässt sich aus der Rechtsprechung des VwGH zur vormaligen Berufung betreffend das nunmehrige Beschwerdeverfahren ableiten, dass eine ausdrückliche Bezeichnung als Beschwerde nicht erforderlich ist, wenn der Inhalt des Schreibens keinen Zweifel daran lässt, dass damit auf den Inhalt des bekämpften Bescheides Bezug genommen und eine Abstandnahme von dieser behördlichen Verfügung bzw. deren Nachprüfung anstrebt wird (VwGH 28.4.2004, 2003/03/0285).Eine Beschwerde hat gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, auch wenn die unvertretene Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid zunächst fälschlicherweise als „Strafverfügung“ statt als „Bescheid“ und das vorliegende Rechtsmittel fälschlicherweise als „Einspruch“ statt als „Beschwerde“ bezeichnet. Es handelt sich dabei offenkundig bloß um Fehlbezeichnungen; zudem lässt sich aus der Rechtsprechung des VwGH zur vormaligen Berufung betreffend das nunmehrige Beschwerdeverfahren ableiten, dass eine ausdrückliche Bezeichnung als Beschwerde nicht erforderlich ist, wenn der Inhalt des Schreibens keinen Zweifel daran lässt, dass damit auf den Inhalt des bekämpften Bescheides Bezug genommen und eine Abstandnahme von dieser behördlichen Verfügung bzw. deren Nachprüfung anstrebt wird (VwGH 28.4.2004, 2003/03/0285). Überdies kam die Beschwerdeführerin dem vom Landesverwaltungsgericht ausgesprochenen Verbesserungsauftrag fristgerecht nach, sodass die gegenständliche Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht zu gelten hat.
- Zur Sache: Zunächst ist klarzustellen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war entsprechend dem von der Beschwerdeführerin übermittelten Schreiben vom 16.6.2015 zur Konkretisierung ihres Beschwerdevorbringens lediglich zu prüfen, ob sich aus dem Vorbringen, wonach nicht die Beschwerdeführerin selbst, sondern Herr BB die unbestrittene Waldverwüstung verursacht hätte, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt.Zunächst ist klarzustellen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war entsprechend dem von der Beschwerdeführerin übermittelten Schreiben vom 16.6.2015 zur Konkretisierung ihres Beschwerdevorbringens lediglich zu prüfen, ob sich aus dem Vorbringen, wonach nicht die Beschwerdeführerin selbst, sondern Herr BB die unbestrittene Waldverwüstung verursacht hätte, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (§§ 16 und 172) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (Paragraphen 16 und 172) lauten auszugsweise wie folgt: „Waldverwüstung § 16.
(1)Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.Paragraph 16,
(1)Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.
(2)Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen
- a)die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,
- b)der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,
- c)die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder
- d)der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.
- d)der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß Paragraph 47,, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.
(3)Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren. Insbesondere kann sie hiebei in den Fällen des Abs. 2 eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden oder anordnen, daß der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers bleiben unberührt.
(3)Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren. Insbesondere kann sie hiebei in den Fällen des Absatz 2, eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden oder anordnen, daß der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers bleiben unberührt. (…)“ „Forstaufsicht § 172.
(1)(….)Paragraph 172,
(1)(….)
(6)Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
(6)Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
- a)die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
- b)die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
- c)die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
- d)die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
- e)die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.“ Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Vorbringen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht im Recht. Der bereits von der belangten Behörde ins Treffen geführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - konkret dem VwGH-Erkenntnis 14.3.1988, 87/10/0066 (siehe aber auch die Erkenntnisse vom 27.1.2011, 2009/10/0089, oder vom 26.9.2011, 2009/10/0229) - ist folgender Rechtssatz zu entnehmen: „Aufträge an den Waldeigentümer nach § 172 Abs 6 ForstG sind auch dann zulässig, wenn nicht dieser selbst die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften zu verantworten hat (Hinweis auf E vom 21.5.1981, 3648/80, VwSlg 10463 A/1980). Ausgehend von dieser Rechtsansicht ist eine Prüfung der Frage, ob und inwieweit ein Eigentümer die ihm vorgeworfene Waldverwüstung mitverursacht bzw. bewusst geduldet habe, für die Erteilung forstpolizeilicher Aufträge nicht von Bedeutung. Es kommt daher nicht darauf an, wie die Rechtsbeziehung zwischen dem Eigentümer als Verpächter einerseits und dem Pächter andererseits vertraglich geregelt wurde.“„Aufträge an den Waldeigentümer nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG sind auch dann zulässig, wenn nicht dieser selbst die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften zu verantworten hat (Hinweis auf E vom 21.5.1981, 3648/80, VwSlg 10463 A/1980). Ausgehend von dieser Rechtsansicht ist eine Prüfung der Frage, ob und inwieweit ein Eigentümer die ihm vorgeworfene Waldverwüstung mitverursacht bzw. bewusst geduldet habe, für die Erteilung forstpolizeilicher Aufträge nicht von Bedeutung. Es kommt daher nicht darauf an, wie die Rechtsbeziehung zwischen dem Eigentümer als Verpächter einerseits und dem Pächter andererseits vertraglich geregelt wurde.“ Überdies geht zuletzt etwa auch aus dem Erkenntnis VwGH 20.10.2013, 2012/10/0173, hervor, dass auch dann, wenn sich die Person des Ablagerers oder Verursachers feststellen lässt, auf Waldverwüstungen gemäß § 16 Abs 1 lit d letzter Halbsatz ForstG 1975 die allgemeinen Regelungen der §§ 16 Abs 3 und 172 Abs 6 legcit anzuwenden sind, wonach auch dem Waldeigentümer, unabhängig davon, ob er die Waldverwüstung verursacht hat, Aufträge zur Beseitigung der Waldverwüstung erteilt werden können. Privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers - allenfalls auch gegen die Rechtsnachfolger des Verursachers - gemäß § 16 Abs 3 letzter Satz ForstG 1975 bleiben nach dieser Entscheidung aufrecht.Überdies geht zuletzt etwa auch aus dem Erkenntnis VwGH 20.10.2013, 2012/10/0173, hervor, dass auch dann, wenn sich die Person des Ablagerers oder Verursachers feststellen lässt, auf Waldverwüstungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera d, letzter Halbsatz ForstG 1975 die allgemeinen Regelungen der Paragraphen 16, Absatz 3 und 172 Absatz 6, legcit anzuwenden sind, wonach auch dem Waldeigentümer, unabhängig davon, ob er die Waldverwüstung verursacht hat, Aufträge zur Beseitigung der Waldverwüstung erteilt werden können. Privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers - allenfalls auch gegen die Rechtsnachfolger des Verursachers - gemäß Paragraph 16, Absatz 3, letzter Satz ForstG 1975 bleiben nach dieser Entscheidung aufrecht. Damit geht aber das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass nicht sie selbst die gegenständliche und unbestritten gebliebene Waldverwüstung verursacht hätte, ins Leere und ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Insbesondere spielen die im Beschwerdeschriftsatz vom 16.6.2015 getroffenen Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin kein Verschulden an der gegenständlichen Waldverwüstung treffe, der „Schuldvorwurf in(
- s)Leere“ gehe und in eventu eine geringe Geldstrafe beantragt werde, im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Anders als das Beschwerdevorbringen nahelegen würde, handelt es sich beim angefochtenen Bescheid nämlich um einen Wiederherstellungsauftrag und nicht um ein Straferkenntnis wegen einer Übertretung nach dem Forstgesetz 1975. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid gar kein Schuldvorwurf gemacht wurde, der Schuldvorwurf insofern auch nicht ins Leere gehen kann und gar keine Geldstrafe verhängt wurde, stellt das Vorliegen eines Verschuldens an der Waldverwüstung – anders als für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung - keine Voraussetzung für die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages im Sinn der §§ 16 Abs 3 iVm 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 dar.Insbesondere spielen die im Beschwerdeschriftsatz vom 16.6.2015 getroffenen Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin kein Verschulden an der gegenständlichen Waldverwüstung treffe, der „Schuldvorwurf in(
- s)Leere“ gehe und in eventu eine geringe Geldstrafe beantragt werde, im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Anders als das Beschwerdevorbringen nahelegen würde, handelt es sich beim angefochtenen Bescheid nämlich um einen Wiederherstellungsauftrag und nicht um ein Straferkenntnis wegen einer Übertretung nach dem Forstgesetz 1975. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid gar kein Schuldvorwurf gemacht wurde, der Schuldvorwurf insofern auch nicht ins Leere gehen kann und gar keine Geldstrafe verhängt wurde, stellt das Vorliegen eines Verschuldens an der Waldverwüstung – anders als für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung - keine Voraussetzung für die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages im Sinn der Paragraphen 16, Absatz 3, in Verbindung mit 172 Absatz 6, Forstgesetz 1975 dar. Insgesamt handelte die belangte Behörde jedenfalls entsprechend der oben genannten VwGH-Erkenntnisse nicht rechtswidrig, indem sie die Beschwerdeführerin als Waldeigentümerin zur Beseitigung der Waldverwüstung verpflichtete. Solche Aufträge gegen den Waldeigentümer sind zulässig, auch wenn dieser nicht selbst die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften zu verantworten hat. Ob ein Waldeigentümer eine Waldverwüstung verursacht oder zugelassen hat, ist entsprechend der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Erteilung der entsprechenden forstpolizeilichen Aufträge nicht von Bedeutung (vgl. etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 27. Jänner 2011, 2009/10/0089, und vom 26. September 2011, 2009/10/0229, mwN).Insgesamt handelte die belangte Behörde jedenfalls entsprechend der oben genannten VwGH-Erkenntnisse nicht rechtswidrig, indem sie die Beschwerdeführerin als Waldeigentümerin zur Beseitigung der Waldverwüstung verpflichtete. Solche Aufträge gegen den Waldeigentümer sind zulässig, auch wenn dieser nicht selbst die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften zu verantworten hat. Ob ein Waldeigentümer eine Waldverwüstung verursacht oder zugelassen hat, ist entsprechend der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Erteilung der entsprechenden forstpolizeilichen Aufträge nicht von Bedeutung vergleiche etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 27. Jänner 2011, 2009/10/0089, und vom 26. September 2011, 2009/10/0229, mwN). Da sonstige Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorgebracht wurden und auch für das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall keine von Amts wegen aufzugreifende Gründe für die Stattgabe der vorliegenden Beschwerde ersichtlich sind, war die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Absatz 4, leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsfragen, wem gegenüber im Fall einer Waldverwüstung ein Auftrag zur Wiederherstellung erteilt werden kann, und ob insbesondere Aufträge an den Waldeigentümer nach § 172 Abs 6 iVm § 16 Abs 3 Forstgesetz 1975 auch dann zulässig sind, wenn nicht dieser selbst die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften zu verantworten oder die Waldverwüstung verursacht hat, wurden in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst.Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsfragen, wem gegenüber im Fall einer Waldverwüstung ein Auftrag zur Wiederherstellung erteilt werden kann, und ob insbesondere Aufträge an den Waldeigentümer nach Paragraph 172, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, Forstgesetz 1975 auch dann zulässig sind, wenn nicht dieser selbst die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften zu verantworten oder die Waldverwüstung verursacht hat, wurden in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.1252.2