RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/19/3459-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im wasserfachlichen Befund die Wendung „die das gereinigte Oberflächenwasser in das südlich gelegene Örtlichkeit ableiten“ durch die Wendung „die das gereinigte Oberflächenwasser in den Untergrund ableiten“ ersetzt und Spruchpunkt A VI. um die Wendung „§ 117 Abs 1 WRG 1959“ ergänzt wird.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im wasserfachlichen Befund die Wendung „die das gereinigte Oberflächenwasser in das südlich gelegene Örtlichkeit ableiten“ durch die Wendung „die das gereinigte Oberflächenwasser in den Untergrund ableiten“ ersetzt und Spruchpunkt A römisch sechs. um die Wendung „§ 117 Absatz eins, WRG 1959“ ergänzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: In Spruchteil A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde der Gemeinde X die wasserrechtliche Bewilligung für folgende Maßnahme erteilt:In Spruchteil A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde der Gemeinde römisch zehn die wasserrechtliche Bewilligung für folgende Maßnahme erteilt: „Es ist geplant, für den Ortsteil 1 in X eine Oberflächenentwässerung zu errichten. Die anfallenden Niederschlagswässer werden über insgesamt sieben Regenwasserkanäle gesammelt und zunächst in einem Sandfangbauwerk vorgereinigt. Das Sandfangbauwerk wird aus Stahlbeton in Rechteckbauweise auf dem Gst. 001/2 errichtet. Es weist Außenabmessungen von 10,5 * 2,8 * 3,3 m auf. Beim Zulauf wird eine Prallwand und beim Ablauf werden zum Rückhalt von Feststoffen eine Tauchwand und ein Überfall eingebaut. Das Rückhaltevolumen für Schwimmstoffe beträgt ca 3 m³ und für absetzbare Stoffe ca 10 m³. Das Sandfangbauwerk wird mit einer Bypass-Leitung, DN 300, ausgestattet.„Es ist geplant, für den Ortsteil 1 in römisch zehn eine Oberflächenentwässerung zu errichten. Die anfallenden Niederschlagswässer werden über insgesamt sieben Regenwasserkanäle gesammelt und zunächst in einem Sandfangbauwerk vorgereinigt. Das Sandfangbauwerk wird aus Stahlbeton in Rechteckbauweise auf dem Gst. 001/2 errichtet. Es weist Außenabmessungen von 10,5 * 2,8 * 3,3 m auf. Beim Zulauf wird eine Prallwand und beim Ablauf werden zum Rückhalt von Feststoffen eine Tauchwand und ein Überfall eingebaut. Das Rückhaltevolumen für Schwimmstoffe beträgt ca 3 m³ und für absetzbare Stoffe ca 10 m³. Das Sandfangbauwerk wird mit einer Bypass-Leitung, DN 300, ausgestattet. Das vorgereinigte Niederschlagswasser wird anschließend über ein Stahlbetonrohr, DN 500, mit angeschlossenen Verteilerleitungen, DN 150, in eine Sickermulde eingeleitet. Die Mulde hat eine verfügbare Sickerfläche von 950 m² und ein Volumen von ca 285 m³. Die Einstauhöhe beträgt 19 cm und werden eine Kiespackung 16/32 und Drainagerohre, DN 150, eingebaut, die das gereinigte Oberflächenwasser in das südlich gelegene Örtlichkeit ableiten. Die Sickermulde wird mit Notüberläufen ausgestattet, die mit einem Kolkschutz versehen sind.“ Nach Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erstreckt sich die wasserrechtliche Bewilligung auf die Versickerung von 285 l/s Niederschlagswässer in den Untergrund.Nach Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides erstreckt sich die wasserrechtliche Bewilligung auf die Versickerung von 285 l/s Niederschlagswässer in den Untergrund. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Folgendes aus: „K O erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 vom xx.xx.xxxx, AZ **** wegen wasserrechtlicher und naturschutzrechtlicher Bewilligung, welcher ihm am xx.xx.xxxx zugestellt worden ist, binnen offener Frist B e s c h w e r d e an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der Bescheid wird dem gesamten Umfang nach angefochten und ausgeführt wie folgt: I. Zum bewilligten Projekt:römisch eins. Zum bewilligten Projekt:
- Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Gemeinde X mit den darin aufgeführten Auflagen die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für eine Oberflächenentwässerungsanlage nach Maßgabe des wasserrechtlichen Befundes und der eingereichten Projektunterlagen des Zivilingenieurbüros Name 1 vom xx.xx.xxxx, Nummer mit Ergänzung (Lageplan mit Grundstücksverzeichnis) vom Oktober xxxx erteilt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Gemeinde römisch zehn mit den darin aufgeführten Auflagen die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für eine Oberflächenentwässerungsanlage nach Maßgabe des wasserrechtlichen Befundes und der eingereichten Projektunterlagen des Zivilingenieurbüros Name 1 vom xx.xx.xxxx, Nummer mit Ergänzung (Lageplan mit Grundstücksverzeichnis) vom Oktober xxxx erteilt. Die Oberflächenentwässerungsanlage ist im Wesentlichen so konzipiert, dass die anfallenden Oberflächenwässer in sieben Regenwasserkanälen gesammelt und zunächst in ein Sandfangbauwerk geleitet werden. Das Sandfangbauwerk wird aus Stahlbeton auf dem Grundstück 001/2 der Katastralgemeinde X mit Außenabmessungen von 10,5 x 2,8 x 3,3 m errichtet und mit einer Bypassleitung, DN 300 ausgestattet.Die Oberflächenentwässerungsanlage ist im Wesentlichen so konzipiert, dass die anfallenden Oberflächenwässer in sieben Regenwasserkanälen gesammelt und zunächst in ein Sandfangbauwerk geleitet werden. Das Sandfangbauwerk wird aus Stahlbeton auf dem Grundstück 001/2 der Katastralgemeinde römisch zehn mit Außenabmessungen von 10,5 x 2,8 x 3,3 m errichtet und mit einer Bypassleitung, DN 300 ausgestattet. Das zuvor gereinigte Niederschlagswasser wird anschließend über ein Stahlbetonrohr mit angeschlossenen Verteilerleitungen in eine Sickermulde eingeleitet. Die Sickermulde soll im Hangbereich oberhalb des „Örtlichkeites“ mit einer Länge von ca. 130 bis 140 m angeordnet werden. Von der Sickermulde gelangt das dort aufgestaute Wasser über Drainagerohre und Überlaufrohre je durch Versickerung in das unterhalb gelegene Örtlichkeit. Um ein unzulässiges Ansteigen des Wasserspiegels im Örtlichkeit zu verhindern, war im eingereichten Projekt (Punkt 4.6., Seite 15) von DI Name 1 vom xx.xx.xxxx ein Notüberlauf vorgesehen, über welchen das Wasser abgepumpt und mit Schläuchen in das westlich gelegene Waldgebiet gefördert werden sollte. Eine genaue planliche Darstellung der Situierung dieses Überlaufschachtes fehlt im eingereichten Projekt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung und nach Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen hat die Antragstellerin den Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Errichtung des Notüberlaufschachtes samt Notüberlauf zurückgezogen und die Errichtung eines Beobachtungsschachtes, welcher der Nachverfolgung von Wasserspiegeln dient, beantragt (Verhandlungs-Niederschrift vom xx.xx.xxxx). Eine Situierung des sogenannten Beobachtungsschachtes wurde nicht planlich dargestellt. Grund für die Zurückziehung des Antrages auf Errichtung eines Notüberlaufschachtes und Abpumpen des überlaufenden Wassers in das Waldgebiet war die Verweigerung der Zustimmung des Waldeigentümers, in welches das überlaufende Wasser abgepumpt hätte werden sollen. Das eingereichte Oberflächenentwässerungsprojekt sieht somit ausdrücklich vor, dass das oberhalb des Örtlichkeites gesammelte Wasser zum einen über Drainage und Überlaufrohre in das darunter liegende Örtlichkeit weiterversickert und dieses bei Starkregenereignissen auch überschwemmt wird. Aus diesem Grund wurde in Punkt VI. des Bewilligungsbescheides
§ 12
(4)in Verbindung mit § 117
(3)WRG dem Beschwerdeführer eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung zuerkannt, sofern durch das gegenständliche Oberflächenentwässerungsprojekt Beeinträchtigungen der in seinem Eigentum stehenden angrenzenden Liegenschaft unter Zugrundelegung der Ist-Zustandsbewertung der Landwirtschaftskammer Tirol entstehen. Aus diesem Grund wurde in Punkt römisch sechs. des Bewilligungsbescheides
Paragraph 12,
(4)in Verbindung mit Paragraph 117,
(3)WRG dem Beschwerdeführer eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung zuerkannt, sofern durch das gegenständliche Oberflächenentwässerungsprojekt Beeinträchtigungen der in seinem Eigentum stehenden angrenzenden Liegenschaft unter Zugrundelegung der Ist-Zustandsbewertung der Landwirtschaftskammer Tirol entstehen.
- Zum beeinträchtigten „Örtlichkeit“: Hinsichtlich des unterhalb der Sickermulde bestehenden Örtlichkeit 3s bzw. Örtlichkeites geht die belangte Behörde von folgendem naturkundefachlichen Befund aus: Aus naturkundefachlicher Sicht ist das Örtlichkeit 3 bzw. Örtlichkeit und eine Heckenreihe relevant. Die geplante Sickermulde soll direkt oberhalb des genannten Feuchtgebietes und direkt unterhalb bzw. teilweise innerhalb der Heckenreihe errichtet werden. Das Feuchtgebiet ist in Teilbereichen als Hochmoor ausgebildet. Die direkt an das Sickerbecken angrenzende Fläche zeigt jedoch schon deutliche Degenerationserscheinungen durch Nährstoffeintrag. Der Bereich in dem die Sickermulde errichtet werden soll, ist als landwirtschaftliche Wiese, die offenbar teilweise auch intensiv bewirtschaftet wird, ausgebildet. Da die Sickermulde in einer leichten Hanglage errichtet werden soll, ist zum Feuchtgebiet hin die Errichtung eines Dammes erforderlich, dessen Böschungsunter- und -außenkante gleichzeitig auch teilweise die Grenze zum Feuchtgebiet darstellt. Der Oberflächenkanal selbst verläuft praktisch ausschließlich innerhalb von Straßen. Die Heckenreihe soll laut Auskunft des Projektanten Herrn DI Name 1 erhalten bleiben, es sind lediglich aus der oberliegenden Kanalleitung einzelne Ausleitungen durch die Heckenreihe geplant. Im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid auf die besondere Bedeutung des Örtlichkeites aus naturkundefachlicher Sicht nicht eingeht, wird dazu ein Auszug aus dem von Univ.-Prof. B im Jahre xxxx aufgenommenen Biotopinventar in den Gemeinden Y, X und Z in Vorlage gebracht.Im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid auf die besondere Bedeutung des Örtlichkeites aus naturkundefachlicher Sicht nicht eingeht, wird dazu ein Auszug aus dem von Univ.-Prof. B im Jahre xxxx aufgenommenen Biotopinventar in den Gemeinden Y, römisch zehn und Z in Vorlage gebracht. Darin ist das Feuchtbiotop Örtlichkeit 2 (Örtlichkeit 3, Örtlichkeit) unter Seite 133 angeführt. Das angeführte Biotopinventar liegt auch der erstinstanzlichen Behörde vor. Es wurde seinerseits erstellt, um entsprechende Schutzmaßnahmen für die angeführten Feuchtbiotope zu erlangen. Die Besonderheit des Feuchtbiotopes Örtlichkeit 3 oder Örtlichkeit besteht darin, dass darin zahlreiche Pflanzen- und Tierarten Vorkommen, welche teilweise vom Aussterben bedroht sind. Teilweise finden sich dort Pflanzen, die sonst in Tirol nicht mehr verkommen. Das Örtlichkeit ist von einer besonderen Artenvielfalt und äußerst seltenen Pflanzen geprägt. Aus dem Vorwort des Biotopinventars sollen hiezu folgende Absätze zitiert werden: „Ein Blick auf die ,roten Listen‘ der bedrohten Tier- und Pflanzenarten zeigt die große Zahl der vom Aussterben bedrohten Arten. Aus den Pflanzenlisten und teils auch aus den Angaben zur Tierwelt in diesem Inventar geht noch der relative Reichtum der Gemeinde hervor. Dieser Reichtum ist momentan nicht in Geld auszudrücken, erst wenn Dinge verschwunden sind, an die man sich gewöhnt hat, kann man ermessen, was einem fehlt. Es ist den Verfassern bewusst, dass nicht jeder schöne Fleck der Gemeinde hier im Biotopinventar aufscheint. Um in das Inventar aufgenommen zu werden, muss ein Biotop entsprechende Kriterien erfüllen, die nicht bei jedem schönen Plätzchen vorhanden sind. Die aufgenommenen Biotope aber verdienen unseren besonderen Schutz und Arten können nur erhalten werden, wenn ihre Lebensräume erhalten bleiben. Die Autoren hoffen auf eine entsprechende Akzeptanz dieses Inventars in der Gemeinde, damit die wertvollen Reste der Natur- und Kulturlandschaft erhalten werden können. Weiters heißt es im Biotopinventar in der Kurzdiagnose auf Seite 133 wörtlich: „Das Örtlichkeit 3 östlich des Weilers ,Örtlichkeit 4‘ weist zahlreiche seltene und gefährdete Pflanzenarten sowie für das Gebiet seltene Pflanzengesellschaften auf. Es stellt auch ein wichtiges Archiv der Vegetationsgeschichte und der Archäologie seit der letzten Eiszeit dar. Zur Beschreibung: Angrenzend (östlich) an den Weiler ,Örtlichkeit 4‘ erstreckt sich das Örtlichkeit 3 (Örtlichkeit, Örtlichkeit 2) in Ost-West-Richtung. Der Westteil ist als artenreiche Nasswiese mit Fieberklee (Menyanthes trifoliata) ausgebildet. Gegen Osten schließt der zentrale Teil des Hochmoores mit zahlreichen (zum Teil) seltenen Pflanzenarten an. Den Übergang zur angrenzenden Mähwiese bildet am östlichen Rand ein Großseggen-Bestand mit Carex rostrata (Schnabelsegge). Der Feuchtlebensraum bietet auch zahlreichen Tierarten (wie z. B. Libellen) geeignete Lebensbedingungen. Zur Schutzbegründung wird folgendes ausgeführt: „Das Örtlichkeit stellt aufgrund seltener und gefährdeter Pflanzenarten und -gesellschaften sowie als Archiv der Vegetationsgeschichte eine absolute Besonderheit für das Gemeindegebiet von X dar.“„Das Örtlichkeit stellt aufgrund seltener und gefährdeter Pflanzenarten und -gesellschaften sowie als Archiv der Vegetationsgeschichte eine absolute Besonderheit für das Gemeindegebiet von römisch zehn dar.“ Anschließend werden die Schutzdetails mit den geschützten und gefährdeten Pflanzenarten ausgeführt. Es wird im Biotopinventar auch eine Ausweisung als geschützter Landschaftsteil nach dem Tiroler Naturschutzgesetz für notwendig erachtet, um das Moor vor Schädigungen zu bewahren (Seite 136 des Biotopinventars). Beweis: Beiliegender Auszug aus dem Biotopinventar Einvernahme des Beschwerdeführers Feuchtbiotope sind hinsichtlich eines Wassereintrages äußerst sensibel. So können Überschwemmungen bereits in kurzer Zeit zu einer gänzlichen Vernichtung des Moores ebenso führen wie Einbringung von Wasser, welches nicht die gleiche chemische Zusammensetzung aufweist wie jenes im Moor. Geringe Mengen kontaminierten Wassers, wie z. B. hervorgerufen durch Öle etc. führen binnen kurzer Zeit zur gänzlichen Zerstörung des Moores.“ II. Zur Parteistellung des Beschwerdeführers:römisch zwei. Zur Parteistellung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 10001 der Katastralgemeinde Nr. UnterX, bestehend u. a. aus den Grundstücken 002, 003, 004/1, 005/1, 006, 007, 008, 009, 010, 011, 012, 013, 014, 015, 016, 017, 018, 019, 020, 021 und
- Das oben näher beschriebene Örtlichkeit erstreckt sich zum Teil über die dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstücke Nr. 002, 003, 004/1, 005/1, 006, 009, 011, 012, 016, 017 und
- Diese Grundstücke werden vom Beschwerdeführer zum Teil nach ihrer Beschaffenheit als Streuwiesen oder als Dauerwiesen genutzt.
§ 12
(1)VVRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105 WRG) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
Paragraph 12,
(1)VVRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105, WRG) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte im Sinne des § 12
(2)WRG sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5
(2)WRG und das Grundeigentum anzusehen.
§ 12
(4)WRG steht die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Jedoch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.Als bestehende Rechte im Sinne des Paragraph 12,
(2)WRG sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5,
(2)WRG und das Grundeigentum anzusehen.
Paragraph 12,
(4)WRG steht die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Jedoch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) zu leisten. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Verhandlung am xx.xx.xxxx begründete Einwendungen gegen die geplante Oberflächenentwässerungsanlage erhoben und geltend gemacht, dass die ihm gehörigen Grundstücke, welche im Örtlichkeit gelegen sind, nicht einbezogen wurden und dass es durch die Anlage zu Wassereintrag und Überschwemmungen auf diesen Grundflächen kommt. Ferner hat er geltend gemacht, dass es ihm daran gelegen ist, die in seinem Besitz stehenden Grundstücke wie bisher weiterhin zu nutzen, was durch die häufigen Überschwemmungen nicht mehr gewährleistet ist und in ihrer derzeitigen Eigenschaft zu erhalten, somit auch das bestehende schutzwürdige Feuchtbiotop zu erhalten. Wie oben bereits angeführt, schützt § 12 WRG ausdrücklich auch das Grundeigentum.Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Verhandlung am xx.xx.xxxx begründete Einwendungen gegen die geplante Oberflächenentwässerungsanlage erhoben und geltend gemacht, dass die ihm gehörigen Grundstücke, welche im Örtlichkeit gelegen sind, nicht einbezogen wurden und dass es durch die Anlage zu Wassereintrag und Überschwemmungen auf diesen Grundflächen kommt. Ferner hat er geltend gemacht, dass es ihm daran gelegen ist, die in seinem Besitz stehenden Grundstücke wie bisher weiterhin zu nutzen, was durch die häufigen Überschwemmungen nicht mehr gewährleistet ist und in ihrer derzeitigen Eigenschaft zu erhalten, somit auch das bestehende schutzwürdige Feuchtbiotop zu erhalten. Wie oben bereits angeführt, schützt Paragraph 12, WRG ausdrücklich auch das Grundeigentum. Zu diesem Grundeigentum gehört nicht nur die landwirtschaftliche Nutzung, sondern auch der bestehende Kulturzustand seiner Grundflächen, somit auch die Eigenschaft dieser Grundflächen als Feuchtbiotop. Die aus naturkundefachlicher Sicht bestehenden Einwirkungen sind daher auch im Rahmen seiner Parteistellung im Wasserrecht relevant, da sie sein Grundeigentum und den damit verbundenen Kulturzustand der Grundflächen betreffen. In seinem Schreiben vom xx.xx.xxxx an die Antragstellerin hat er bereits mitgeteilt, sich gegen das bewilligte Projekt auszusprechen, dadurch das bestehende Ökosystem für das Moorgebiet gestört und das Feuchtgebiet in seiner natürlichen Form beeinträchtigt wird. III. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:römisch drei. Mangelhaftigkeit des Verfahrens: 1. Verletzung des rechtlichen Gehörs: Das geführte wasserrechtliche Verfahren weist gravierende Verfahrensfehler auf, insbesondere wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers dadurch massiv verletzt, dass im Anschluss an die mündliche Verhandlung wesentliche gutachterliche Stellungnahmen aus wasserbautechnischer aber auch naturkundefachlicher Sicht erstattet wurden, welche dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Ferner wurden Stellungnahmen betreffend die Beeinträchtigung seiner landwirtschaftlichen Nutzungen vorgelegt, zu welchem ihm ebenfalls keine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt wurde. Ein ganz gravierender Verfahrensfehler besteht darin, dass die Antragstellerin zunächst ein Projekt eingereicht hat, ihn welchem ein Notüberlauf in das Waldgebiet mittels Pumpen vorgesehen war (Punkt 4.6., Seite 15 des eingereichten Projektes). Darin heißt es wörtlich: „Sollte aufgrund von Niederschlagsereignissen mit extremen Intensitäten ein höherer Aufstau als erwartet auftreten, könnte es durch den Einstau zu Schäden an den angrenzenden Anwesen kommen. Ein natürlicher Abfluss entlang des Geländes westlich des Örtlichkeites ist aufgrund früherer Bautätigkeiten nicht mehr möglich. Aus diesem Grund ist die eines (gemeint offensichtlich Einrichtung eines) Notüberlaufschachtes angedacht. Sollte sich ein entsprechender Einstau im Moos einstellen, erfolgt ein Überlaufen in den Notüberlaufschacht. Ausgehend von diesem Schacht kann durch die Feuerwehr ein Notüberlauf mit einer Pumpe und einer Ableitung aus Feuerwehrschläuchen eingerichtet werden. Die Länge dieser Ableitung beträgt ca. 260 Meter und mündet in den Waldbereich (GP 021/1).Aus diesem Grund ist die eines (gemeint offensichtlich Einrichtung eines) Notüberlaufschachtes angedacht. Sollte sich ein entsprechender Einstau im Moos einstellen, erfolgt ein Überlaufen in den Notüberlaufschacht. Ausgehend von diesem Schacht kann durch die Feuerwehr ein Notüberlauf mit einer Pumpe und einer Ableitung aus Feuerwehrschläuchen eingerichtet werden. Die Länge dieser Ableitung beträgt ca. 260 Meter und mündet in den Waldbereich Gesetzgebungsperiode 021/1). Durch den Notüberlauf werden abhängig von der verwendeten Pumpe und den ausgelegten Schläuchen bis zu 20 Liter pro Sekunde (entspricht 1.728 m³/
- d)in das Waldgebiet gefördert. Der Betrieb dieser Ableitung ist nur so lange vorgesehen, bis eine entsprechende Absenkung des Wasserspiegels erreicht ist und erfolgt unter ständiger Aufsicht der Feuerwehr. In dem Aktenvermerk des Name 1 vom xx.xx.xxxx, welcher dem Einreichprojekt ist, heißt es wörtlich: „Bei Überschreiten der Berechnungsniederschlagswassermenge bzw. Überlastung der Sickermulde fließt das ankommende Niederschlagswasser über - in der Mulde eingebauten - definierten Überlaufsektoren - in die angrenzende Wiese und gelangt schließlich ebenfalls wieder in das Örtlichkeit 3.“ Ferner heißt es: Um ein unzulässiges Ansteigen des Wasserspiegels im Örtlichkeit 3 zu verhindern, wird im Ablaufbereich des Örtlichkeit 3s ein „Notüberlauf“ errichtet, über den der maximale Wasserspiegel begrenzt gehalten werden kann. Die Überlaufwassermenge wird in den bisherigen Ablauf zum D-bach abgeleitet. Gleiches ist in der Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung Abteilung Baubezirksamt Ort 1, Wasserwirtschaft vom xx.xx.xxxx, letzter Absatz vermerkt, wo es heißt: „An der nördlichen Grenze des Örtlichkeites wird ein Notüberlaufschacht aus Betonfertigteilen mit einem Durchmesser von DN 2.500 und einer Tiefe von ca. 2,5 Metern errichtet. An der Seitenwand des Schachtes sind auf einer Höhe von 640,55 m ü.A. Einlaufschlitze vorgesehen. Bei Erreichen eines Wasserspiegels von 640,60 m ü.A. wird mit mobilen Tauchpumpen und Schläuchen das Wasser ca. 260 m nach Westen auf Gst. 021/1 abgeleitet.“ Diese Ableitungsmaßnahme war offensichtlich nicht mit dem Eigentümer des Waldgrundstückes, auf welches die Ableitung erfolgen sollte, abgeklärt. In der mündlichen Verhandlung hat der wasserbautechnische Sachverständige das Gutachten nach Maßgabe des Einreichprojektes erstellt und positiv beurteilt. Am Ende der Verhandlung hat die Antragstellerin das Projekt in diesem wesentlichen Punkt dahingehend abgeändert, dass sie den Antrag auf Errichtung des Notüberlaufschachtes samt Abpumpen zurückgezogen hat und dafür die Einrichtung eines Beobachtungsschachtes beantragt hat. Eine gutachterliche Stellungnahme des wasserbautechnischen Sachverständigen zu dieser Frage in der Verhandlung erfolgte nicht. Bei Einsicht in den Akt nach Bescheidzustellung hat der Beschwerdeführer ersehen, dass der wasserbautechnische Amtssachverständige DI R M dazu mit E-Mail vom xx.xx.xxxx Stellung genommen hat. Dort heißt es wörtlich: „Das zur Bewilligung eingereichte Projekt sah neben den Kanalabschnitten und einer Versickerungsrinne samt Überlauf in das Moor einen Pumpenschacht vor, der mit fliegender Leitung auszustatten wäre, um im Bedarfsfall eine Entlastung durch Pumpenbetrieb zu ermöglichen. Die fliegende Leitung sollte in ein westlich gelegenes Waldgrundstück führen und dort zur Versickerung gelangen. Obwohl aus forstfachlicher Sicht keine Bedenken bestanden, hat der betroffene Grundeigentümer dieser Art der „Notentlastung“ nicht zugestimmt bzw. sehr hohe finanzielle Forderungen gestellt. Im Zuge der Projektserörterung während der Verhandlung wurde insbesondere auch auf diese Thematik eingegangen. Dabei hat sich herausgestellt, dass auch nach den Projektsberechnungen ein möglicher Überstau erst bei Extremereignissen eintreten könnte, die weit über dem Bemessungsereignis mit fünfjährlicher Wiederkehrszeit liegen. Nach dem Stand der Technik sind fünfjährliche Ereignisse für die Bemessung von Oberflächenentwässerung heranzuziehen und auf Basis dieser Berechnung ist mit keinem Überborden aus dem Moos zu rechnen. Zur Sicherstellung für den Katastrophenfall hat die Gemeinde X den Pumpenschacht samt fliegender Leitung zurückgezogen, jedoch einen „Beobachtungsschacht“ beantragt, der im Notfall ebenso als Pumpenschacht fungieren könnte. Unter dieser Konstellation ist sichergestellt, dass nicht schon bei kleineren Ereignissen auf Wunsch von Anrainern oder sonstigen Überlegungen eine Ableitung erfolgt, sondern lediglich im Katastrophenfall eine Möglichkeit gewahrt bleibt, schnell eingreifen zu können. Durch die geänderte Praxis für den Katastrophenfall tritt keine nachteilige Auswirkung auf Unterlieger ein, da wie oben angeführt, das fünfjährige Ereignis nicht ausreicht, um nur annähernd einen Niederschlagswasseranfall mit „Katastrophenausmaß“ zu erzeugen. Aus fachlicher Sicht wäre selbst der Beobachtungsschacht auf Grundlage des Ansuchens für die Oberflächenentwässerung und der zugrunde gelegten Bemessung nicht erforderlich. Es besteht jedoch kein Einwand diesen Beobachtungsschacht auszuführen.Im Zuge der Projektserörterung während der Verhandlung wurde insbesondere auch auf diese Thematik eingegangen. Dabei hat sich herausgestellt, dass auch nach den Projektsberechnungen ein möglicher Überstau erst bei Extremereignissen eintreten könnte, die weit über dem Bemessungsereignis mit fünfjährlicher Wiederkehrszeit liegen. Nach dem Stand der Technik sind fünfjährliche Ereignisse für die Bemessung von Oberflächenentwässerung heranzuziehen und auf Basis dieser Berechnung ist mit keinem Überborden aus dem Moos zu rechnen. Zur Sicherstellung für den Katastrophenfall hat die Gemeinde römisch zehn den Pumpenschacht samt fliegender Leitung zurückgezogen, jedoch einen „Beobachtungsschacht“ beantragt, der im Notfall ebenso als Pumpenschacht fungieren könnte. Unter dieser Konstellation ist sichergestellt, dass nicht schon bei kleineren Ereignissen auf Wunsch von Anrainern oder sonstigen Überlegungen eine Ableitung erfolgt, sondern lediglich im Katastrophenfall eine Möglichkeit gewahrt bleibt, schnell eingreifen zu können. Durch die geänderte Praxis für den Katastrophenfall tritt keine nachteilige Auswirkung auf Unterlieger ein, da wie oben angeführt, das fünfjährige Ereignis nicht ausreicht, um nur annähernd einen Niederschlagswasseranfall mit „Katastrophenausmaß“ zu erzeugen. Aus fachlicher Sicht wäre selbst der Beobachtungsschacht auf Grundlage des Ansuchens für die Oberflächenentwässerung und der zugrunde gelegten Bemessung nicht erforderlich. Es besteht jedoch kein Einwand diesen Beobachtungsschacht auszuführen. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer nie übermittelt. Dies stellt eine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Wenn der Amtssachverständige ausführt, dass im Zuge der Projektserörterung während der Verhandlung auf diese Thematik eingegangen worden sei, widerspricht dies dem Verhandlungsprotokoll. Eine Erörterung der angeführten Problematik findet sich mit keinem Wort im Verhandlungsprotokoll. Auch findet sich in diesem Protokoll nicht, dass der Sachverständige auf diese Frage in seinem Gutachten eingegangen ist. Vielmehr hat die Antragstellerin erst am Ende der Verhandlung den Antrag auf Errichtung des Überlaufschachtes zurückgezogen. Bezeichnend ist jedoch die gesamte Vorgangsweise der Antragstellerin in diesem Zusammenhang. Es ist ihr und ihrem Projektanten DI Name 1 durchaus bewusst, dass es bei Starkregenereignissen zu Überflutungen der unterhalb der Sickermulde liegenden Moorflächen und landwirtschaftlichen Wiesen kommen kann. Es ist sogar eine Überflutung der westlich gelegenen Wohnliegenschaften, welche in diesem Bereich lediglich durch eine niedrige Mauer abgegrenzt sind, möglich. Aus diesem Grund wurde der Überlaufschacht konzipiert. In der Stellungnahme des Ing. A T vom xx.xx.xxxx wird diese Schutzmaßnahme noch einmal ausdrücklich angeführt. Nachdem diesbezüglich jedoch keine Bewilligung des Grundeigentümers erlangt werden konnte, spielte die Frage offensichtlich bei der wassertechnischen Beurteilung keine Rolle mehr. Es wird schlicht in Kauf genommen, dass die Liegenschaften des Beschwerdeführers überschwemmt werden können. Dies ist ein gravierender Eingriff in sein Eigentumsrecht, zumal dadurch das Feuchtbiotop als solches gänzlich zerstört werden kann, was einen unwiederbringlichen Schaden an seinem Grundeigentum darstellt. Ferner wird auch eine landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen eingeschränkt. Diesbezüglich liegt ein weiterer gravierender Verfahrensfehler vor. Auch die Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrarwirtschaft, verfasst von DI J K vom xx.xx.xxxx wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt. In dieser Stellungnahme heißt es unter anderem unter Bezugnahme auf die Ausführung des wassertechnischen Sachverständigen in der Verhandlung, dass die Überstauung nach Auskunft des Bürgermeisters anlässlich eines Starkregenereignisses vom xx.xx.xxxx bereits nach 24 Stunden wieder verschwunden gewesen sei. Da im Hochmoorbereich eine Streunutzung ohnehin nicht erwünscht sei, beschränke sich die Beeinträchtigung der Streugewinnung auf wenige Stunden alle zwei bis drei Jahre, sodass kein messbarer Nachteil vorliege. Die Behauptung, wonach bei Starkregenereignissen die Wasserstauungen bereits nach 24 Stunden wieder abfließen würden, wird auch vom wasserbautechnischen Sachverständigen in der Verhandlung vom xx.xx.xxxx im Zusammenhang mit der Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers angeführt. Der Sachverständige stützt sich dabei auf eine Auskunft des Bürgermeisters. Es ist befremdlich, dass der Sachverständige eine derartige Auskunft des Vertreters der Antragstellerin einfach ungeprüft in seine gutachterliche Stellungnahme übernimmt. Die Auskunft des Bürgermeisters der Antragstellerin ist schlicht falsch. Der Beschwerdeführer hat anlässlich eines stärkeren Regens im Oktober xxxx Lichtbilder angefertigt, welche zeigen, dass die Staulage über mehrere Tage besteht. Ein schlüssiges Gutachten setzt voraus, dass die Befundung aufgrund objektiver Grundlagen erfolgt und nicht anhand einseitig gefärbter Darstellungen der Antragstellerin. Beweis: Lichtbilder Einvernahme des Beschwerdeführers Die Stellungnahmen des Amtes der Tiroler Landesregierung geht im übrigen auf die unwiederbringlichen Schäden, welche dadurch entstehen, dass das Örtlichkeit durch Wassereinträge unwiederbringlich zerstört werden kann, gar nicht ein. Ebenfalls nicht zur Kenntnis gebracht wurden dem Beschwerdeführer die Stellungnahmen der Tiroler Umweltanwaltschaft vom xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx sowie die Äußerungen des naturkundefachlichen Sachverständigen hiezu vom xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx. Wie oben bereits ausgeführt, betreffen diese Stellungnahmen nicht nur die Frage der naturschutzrechtlichen Bewilligung, sondern auch die wasserrechtliche Bewilligung, da durch die Einwirkungen der Oberflächenentwässerungsanlage das wasserrechtlich geschützte Grundeigentum des Beschwerdeführers am Feuchtbiotop betroffen ist. Die Tiroler Umweltanwaltschaft weist in ihren Stellungnahmen zu Recht darauf hin, dass zur Verhinderung von negativen Auswirkungen auf den Moorkomplex darauf zu achten ist, dass kein basischeres oder nährstoffreicheres Wasser in die Fläche eintreten kann. Sie verweist auch auf das Vorkommen der Liparis loeselii im Feuchtbiotop, eine Orchideenart, die nach der Tiroler Naturschutzverordnung als gänzlich geschützte Pflanzenart gelistet ist und tirolweit nur äußerst selten vorkommt. Ferner führt sie zutreffend aus, dass zum Schutz der Beeinträchtigung des Moores laut Literatur hydrologische Schutzzonen gefordert werden, welche eine Größe aufzuweisen haben, die eine Adaptierung des Projektes dahingehend erforderlich machen, dass das Örtlichkeit von einer Beeinträchtigung ausgenommen wird. Wäre dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des naturkundefachlichen Sachverständigen zugegangen, hätte er dazu geltend machen können, dass dieses insofern unschlüssig ist, als der Sachverständige selbst nicht beurteilen kann, ob sich die chemische Zusammensetzung des anfallenden Oberflächenwassers nach der durch die mechanische und durch die aktive Bodenpassage erfolgten „Reinigung“ maßgeblich von den natürlich aus dem Umkreis anfallenden Wässern unterscheidet. Da der Sachverständige diese Frage nicht beurteilen kann, kann er auch keine positive Stellungnahme zu dem Projekt abgeben. Vielmehr müsste er darauf hinweisen, dass Gefährdung durch den Eintrag anders zusammengesetzter Wässer besteht. 2. Unschlüssigkeit und Unvollständigkeit der vorliegenden Gutachten und des eingereichten Projektes:
- a)Zur Unschlüssigkeit des wassertechnischen Gutachtens:
- aa)Der wassertechnische Sachverständige führt in seiner gutachterlichen Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.xxxx unter anderem folgendes aus: „In Extremfällen kann es zu einem höheren Einstau im Moos führen, was aber dann den bisherigen Gegebenheiten entspricht, da die Moossenke bisher schon der natürliche Auffangraum für den nördlich gelegenen Hangbereich darstellte und nur vereinzelt Versickerungen mit ausreichender Kapazität vorhanden sind. Überschüssiges Wasser strömte bisher frei über die Liegenschaften Richtung Süden zum natürlichen Tiefpunkt (Örtlichkeit).“ Diese Ausführungen sind insofern unschlüssig, als die Oberflächenentwässerungsanlage bereits ihrer Konzeption nach dazu führen soll, die unterhalb gelegenen Wohngebiete von Oberflächenwässern zu entlasten. Dies erfolgt durch die Ableitung in die Sickermulde und von dort wiederum in die darunter gelegenen Wiesen und das Örtlichkeit. Es kommt daher fraglos zu einem stärkeren Wassereintrag in das Örtlichkeit. Wesentlich ist aber, dass schon das eingereichte Projekt des DI Name 1 gravierende Unschlüssigkeiten und Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der anfallenden Oberflächenwässer aufweist, auf welche der Sachverständige gar nicht eingeht. Das Projekt weist folgende Fehler, Widersprüche und unsachliche Annahmen auf: Nichtbeachtung und Nichtberücksichtigung der vorhandenen Hangwässer in der Abflussberechnung Im nicht natürlichen, teilweise bebauten Einzugsgebiet der geplanten Kanalanlage treten Hangwässer (siehe Abschnitt 4.1 erster Absatz des Einreichprojektes) auf. Diese werden nach allgemeinen fachlichen Grundlagen als Schichtquellen, gespeist aus „schwebendem“ Grundwasser bezeichnet. Die Projektunterlage geht auf dieses Wasserdargebot nicht näher ein, obwohl es ortsbekannt ist, dass technische Ableitungen solcher dauerhaft fließenden Sickerwässer aus dem vorgesehenen Einzugsgebiet und insbesondere aus dem Einzugsbereich „zukünftiges Baugebiet“ in eine bestehende Versickerungsanlage im Bereich des Sportplatzes X bestehen.Im nicht natürlichen, teilweise bebauten Einzugsgebiet der geplanten Kanalanlage treten Hangwässer (siehe Abschnitt 4.1 erster Absatz des Einreichprojektes) auf. Diese werden nach allgemeinen fachlichen Grundlagen als Schichtquellen, gespeist aus „schwebendem“ Grundwasser bezeichnet. Die Projektunterlage geht auf dieses Wasserdargebot nicht näher ein, obwohl es ortsbekannt ist, dass technische Ableitungen solcher dauerhaft fließenden Sickerwässer aus dem vorgesehenen Einzugsgebiet und insbesondere aus dem Einzugsbereich „zukünftiges Baugebiet“ in eine bestehende Versickerungsanlage im Bereich des Sportplatzes römisch zehn bestehen. Es ist aus den Planunterlagen für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich und daher nicht nachvollziehbar, in welchem Ausmaß dauerhaft fließende Hangwässer aus Bereichen außerhalb des natürlichen Einzugsgebietes und allenfalls auch anderweitig bereits bestehende Ableitungen durch das gegenständliche Projekt in das Örtlichkeit abgeleitet werden und den dortigen Wasserhaushalt auf seinen Grundstücken beeinflussen werden. Widerspruch zwischen berechnetem Ausmaß des Oberflächenwasseranfalles (abflusswirksamer Anteil) und vorgesehener Retention (zeitliche Rückhaltung des Oberflächenwasseranfalls) In den Projektunterlagen wird mit verschiedenen Maßen gemessen: Zufolge 6 HYDRAULISCHE BERECHNUNGEN wird von einem abflusswirksamen Anteil (Niederschlagsbeiwert) am Niederschlags-Bemessungsereignis von 42 % ausgegangen, in Folge auch von beschränkten Wassermengen für die Dimensionierung der Kanalanlage und der Versickerung sowie für die Ableitung in das Örtlichkeit. Unter Punkt 3.4 des Projektes (BERECHNUNGSGRUNDLAGEN FÜR EINE RETENTION) wird eine „gedrosselte Abgabe“, unter 6.5 ein BEISPIEL ZUR ERMITTLUNG EINES RETENTIONSVOLUMENS FÜR EINE BAUPARZELLE angeführt. Es ist nicht ersichtlich und nachvollziehbar, welches Abflussmodell für das Projekt gilt. Für den Beschwerdeführer ist absehbar, dass dem Örtlichkeit und seinen Grundstücken nicht der absolut beschränkte, abflusswirksame Anteil am Oberflächenwasser aus bebautem oder zukünftig bebautem Einzugsgebiet zugeführt wird, sondern ein zwar allenfalls zurückgehaltenes aber insgesamt deutlich größeres Ausmaß an Ober-flächenwasser aus dem Einzugsgebiet über die Kanal- und Versickerungsanlage in das Örtlichkeit gelangt. Fehlerhafte Bezeichnung und Flächenangaben der verschiedenen Einzugsgebiete; Nicht nachvollziehbare Annahme der Evapotranspiration; Nicht nachvollziehbare Annahme der Versickerungsfläche im Ausmaß von 5 Hektar; Nicht nachvollziehbare Annahme der Versickerungsrate „im gering durchlässigen Bereich“. In der Projektunterlage wird unter Punkt 6.4 (NACHWEIS DES OBERFLÄCHENWASSEREINTRAGES) eine Wasserbilanz für das Örtlichkeit erstellt. Unter 6.4.1 wird das Einzugsgebiet beschrieben, wobei in fehlerhafter Weise - das natürliche Einzugsgebiet als Feuchtgebiet angesehen wird und das - „zukünftige Baugebiet“ gar nicht als Einzugsgebiet aufscheint. Unter Punkt 6.4.2 wird eine Abminderung des anfallenden Niederschlages von rund 30 % infolge Verdunstung (Evaporation) angenommen. Dieser Wert mag „eine für Mitteleuropa realistische Angabe“ sein, gilt aber nicht für jede Jahreszeit. Unberücksichtigt bleibt, dass aufgrund des Klimawandels auch Starkregen verbunden mit geringer Temperatur und ohne Sonneneinstrahlung (dies sind wesentliche Parameter für die Verdunstung) zu erwarten sind. Dann ist eine Reduktion von 30 % infolge Verdunstung insbesondere für den maximalen Tagesniederschlag unzutreffend und nicht nachvollziehbar. Unter Punkt 6.4.4.1 des Projektes wird von einem Versickerungswert von Oberflächenwasser „im gering durchlässigen Bereich“ ausgegangen. Für den Bereich des Örtlichkeit im Ausmaß von 1,42 Hektar muss diese Annahme jedenfalls als unzulässig und nicht nachvollziehbar angesehen werden. Der Umstand, dass sich in diesem Bereich im Verlauf von Jahrtausenden ein Feuchtgebiet ausgebildet hat, weist auf einen nahezu undurchlässigen Untergrund hin. Der Wasserhaushalt von Feuchtgebieten wird - abgesehen von Zu- und Abfluss - im Allgemeinen weit überwiegend durch Verdunstung beeinflusst. Nach dem Aufstau der Schmelzwässer im Frühjahr erfolgt eine durch Regenfälle kurzfristig unterbrochene Reduktion der Wassermenge durch die sommerliche Hitze und Solareinstrahlung, sodass im Herbst relativ wenig Wasser im Moor vorhanden ist. Jedenfalls ist die auch für den Moorbereich angenommene Versickerungsrate von 50 Liter je Sekunde und Quadratmeter (!) unzutreffend und in dieser Dimension nicht nachvollziehbar. Unter Punkt 6.4.4.2 des Projektes wird eine „konzentrierte“ Fläche der Versickerung im Ausmaß von 5 Hektar angenommen. Das Ausmaß dieser Fläche ist nicht weiter begründet und nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des Geländeverlaufes ist als konzentrierter Sammelraum für abfließende Oberflächenwässer aus dem natürlichen Einzugsgebiet nur das Örtlichkeit im Ausmaß von 1,42 Hektar anzusehen. Darauf verweist die Ausweisung des Örtlichkeites als Überflutungsfläche im kommissionierten Gefahrenzonenplan des forsttechnischen Dienstes für Wildbach-und Lawinenverbauung für die Gemeinde X. Es ist örtlichen Zeitzeugen bekannt, dass bei gefrorenem, daher nicht sickerfähigem Untergrund im Einzugsgebiet und Starkregen das gesamte Örtlichkeit geflutet wird. Unter Punkt 6.4.4.2 des Projektes wird eine „konzentrierte“ Fläche der Versickerung im Ausmaß von 5 Hektar angenommen. Das Ausmaß dieser Fläche ist nicht weiter begründet und nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des Geländeverlaufes ist als konzentrierter Sammelraum für abfließende Oberflächenwässer aus dem natürlichen Einzugsgebiet nur das Örtlichkeit im Ausmaß von 1,42 Hektar anzusehen. Darauf verweist die Ausweisung des Örtlichkeites als Überflutungsfläche im kommissionierten Gefahrenzonenplan des forsttechnischen Dienstes für Wildbach-und Lawinenverbauung für die Gemeinde römisch zehn. Es ist örtlichen Zeitzeugen bekannt, dass bei gefrorenem, daher nicht sickerfähigem Untergrund im Einzugsgebiet und Starkregen das gesamte Örtlichkeit geflutet wird. Aus den nicht nachvollziehbaren, groben Annahmen des Projektanten unter den Punkten 6.4.2, 6.4.4.1 und 6.4.4.2 des Projektes wird von ihm eine Wasserbilanz für das Örtlichkeit und bestimmte Zeiträume erstellt, welche auf diesen Grundlagen gleichermaßen unzutreffend und nicht nachvollziehbar erscheint. Zusammenfassend dargestellt ist aus Sicht des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beeinträchtigung seiner Grundstücke folgende einfache Berechnung aufschlussreich: Aus dem gesamten natürlichen Einzugsbereich des Örtlichkeit im Ausmaß von 12,32 Hektar gelangen im vollständig unbebauten Zustand 15 % eines bestimmten Niederschlages in das Örtlichkeit, die normierte Entwässerungsfläche beträgt demnach 1, 85 Hektar. Aus dem gesamten Kanaleinzugsgebiet im Ausmaß von 5,03 Hektar werden bei tatsächlich (!) vorgenommener Reduktion der Abflussmenge 42 % eines bestimmten Niederschlages auf künstliche Weise in das Örtlichkeit abgeleitet, die normierte Entwässerungsfläche beträgt 2,11 Hektar (siehe dazu auch Tabelle 6.1 des Projektes). Daraus ergibt sich unschwer, dass die im angefochtenen Bescheid bewilligte künstliche Einleitung von Oberflächenwasser aus bebautem Gebiet größer ist als der natürliche Abfluss aus dem gesamten (unbebauten) Einzugsgebiet in das Moor bzw. dass durch die künstliche Einleitung der Wassereintrag durch Zufluss in das Moor mehr als verdoppelt werden würde. Diese Veränderung und die daraus abzuleitende deutliche Beeinträchtigung „als nicht messbar“ zu bezeichnen, ist für den Beschwerdeführer weder einsichtig noch nachvollziehbar.
- ab)Zudem geht der Sachverständige in seiner gutachterlichen Stellungnahme in der Verhandlung auf die Thematik, dass es bei Starkregenereignissen zu Überflutungen der angeführten Grundstücke kommen kann, gar nicht ein. Wie bereits oben dargestellt, ist im Einreichprojekt diesbezüglich ein Überlaufschacht konzipiert gewesen. Die Antragstellerin und deren Einreichplaner waren sich daher der Problematik der möglichen Überschwemmungen bei Starkregenereignissen durchaus bewusst. Am Ende der Verhandlung hat die Antragstellerin den Antrag auf Errichtung eines Überlaufschachtes jedoch zurückgezogen, ohne dass der Sachverständige darauf inhaltlich eingeht. Er führt dazu lediglich im Hinblick auf die Stellungnahme des BBA Ort 1 vom xx.xx.xxxx aus, dass die Antragstellerin ihren Antrag diesbezüglich eingeschränkt hat und somit der Überlaufschacht und die fliegenden Leitungen zum Abpumpen nicht mehr Projektgegenstand seien. Wie sich diese Einschränkung des Projektes auf die Liegenschaften des Beschwerdeführers auswirken führt er in der Verhandlung gar nicht aus. Nachträglich hat er dazu mit E-Mail vom xx.xx.xxxx Stellung genommen, dass eine Überflutung nur bei Extremereignissen möglich sei und ein Abpumpen im Rahmen des Katastrophenschutzes erfolgen könne. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es amtsbekannt sein dürfte, dass aufgrund der klimatischen Veränderungen Starkregenereignisse mittlerweile nahezu jedes Jahr auftreten und keinesfalls daher von der angeführten fünfjährigen Häufigkeit auszugehen ist. Abgesehen davon stellen derartige Starkregenereignisse nicht automatisch Katastrophenfälle dar. Zur „Katastrophe“ werden diese Ereignisse nur deshalb, da die Anlage keine Vorkehrung für die ordnungsgemäße Ableitung der Oberflächenwässer vorsieht. Es kann wohl nicht angehen, ein Projekt derart zu konzipieren, dass bei Starkregenereignissen der Katastrophenschutz bemüht werden muss, um eine ordnungsgemäße Ableitung und eine Überschwemmung hintan zu halten. Der Katastrophenfall wird im Grunde nur deshalb bemüht, da der Waldeigentümer seine Zustimmung zur Ableitung nicht erteilt hat, er jedoch im Katastrophenfall einer Ableitung zustimmen muss. Eine wasserbautechnische Anlage ist so zu konzipieren, dass auch auf derartige Starkregenereignisse wie sie - wie oben bereits ausgeführt - in letzter Zeit verstärkt vorkommen, entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Dies war von der Antragstellerin grundsätzlich auch so konzipiert, war aber dann mangels Zustimmung des Grundeigentümers nicht möglich. Dies kann nicht dadurch umgangen werden, dass mangels Vorkehrung einer ordnungsgemäßen Ableitung erst der Katastrophenfall eintritt und der betroffene Grundeigentümer dann zu Duldungsmaßnahmen genötigt wird. Unabhängig davon sieht das Konzept vor, dass Wasser aus der Sickermulde direkt in das darunterliegende Örtlichkeit des Beschwerdeführers abgeleitet wird, dieses somit überschwemmt wird.
- ac)In seiner Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers führt der Sachverständige aus, dass es bei mehrjährigen Ereignissen zu Überstauungen komme, die nur wenige Stunden andauern. Dies habe sich bei den heftigen Niederschlägen vom xx.xx.xxxx gezeigt. Die Überstauung sei nach Auskunft des Bürgermeisters nach ca. 24 Stunden wieder verschwunden gewesen. Der Sachverständige folgt dabei Behauptungen des Vertreters der Antragstellerin ohne diese objektiv geprüft zu haben. Dies kann keine objektive Grundlage für ein Gutachten darstellen. Die Behauptungen sind zudem schlicht falsch. Der Beschwerdeführer schließt der Beschwerde Lichtbilder der Einstauung im Oktober xxxx bei, welche über mehrere Tage hindurch vorlagen. Die Fotos zeigen zudem, dass die angeführten Starkregenereignisse in viel kürzeren Abständen vorkommen als vom Sachverständigen zugrunde gelegt. Die Lichtbilder des Beschwerdeführers stammen vom xx.xx.xxxx. Somit nur etwas mehr als ein Jahr nach dem vom Sachverständigen angeführten Vorfall aus Juni xxxx. Beweis: Beiliegende Lichtbilder Einvernahme des Beschwerdeführers
- ad)Der Sachverständige führt in seiner Stellungnahme vom xx.xx.xxxx aus, dass die Antragstellerin statt des Überlaufschachtes die Einrichtung eines Beobachtungsschachtes beantragt habe, welcher ebenfalls im Notfall als Pumpen schacht fungieren könnte, hält diesen jedoch ebenfalls nicht für erforderlich. Aus der wasserrechtlichen Bewilligung ist nicht ersichtlich, ob nun der Beobachtungsschacht zu errichten ist und wenn ja wo. Der Beobachtungschacht findet sich nicht im wasserrechtlichen Befund des Bescheides und auch nicht im Einreichprojekt. Dort ist - wie bereits ausgeführt - ein Überlaufschacht angeführt. Es ist völlig unklar, in welcher Art und Weise die Ableitung der Oberflächenwässer im Falle von Starkregenereignissen erfolgt. Ein lapidarer Verweis auf Katastrophenmaßnahmen wie vom Sachverständigen angeführt, reicht für ein ordnungsgemäßes Projekt hiefür nicht aus.
- ae)Im Einreichprojekt ist angeführt (Seiten 7, 13 und 23), dass zur Reduktion der in die Sickermulde eingeleiteten Wassermenge betreffend zukünftig zu erschließende Grundstücke Retentionsanlagen erforderlich sind, welche so ausgelegt werden müssen, dass nicht mehr Wasser als von unbebautem Gelände dem Oberflächenwasserkanal zufließt. Eine entsprechende Auflage wurde vom wasserbautechnischen Sachverständigen nicht vorgeschrieben und findet sich auch nicht im angefochtenen Bescheid. Die Auflage kann von der Antragstellerin tatsächlich gar nicht erfüllt werden, da dies von den Eigentümern jener Objekte zu veranlassen ist, welche entwässert werden. Diese sind jedoch gar nicht als Verpflichtete angeführt. Auflagen müssen nach ständiger Rsp des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, geeignet hinreichend bestimmt und behördlich erzwingbar sein. Ohne diese Auflage ist es jedoch sehr wahrscheinlich, dass die zugrunde gelegten Wassermengen wesentlich überschritten werden und es zu erheblich stärkeren Wasserableitungen in das Örtlichkeit kommt. Bei der Berechnung der anfallenden Wassermenge wurden ausdrücklich Retentionsanlagen für künftige Bebauungen berücksichtigt (Projekt DI Name 1, Punkt 6. Seite 17 unten).
- af)Der Sachverständige hat unter anderem vorgeschrieben, dass die Außenreinigung von Fahrzeugen, Maschinen usw. und die Lagerung oder sonstige Manipulation mit wassergefährdenden Stoffen (Betankung, Servicearbeiten, usw.) im Bereich der Entwässerungsfläche nicht erfolgen dürfen (Punkt 17. der Auflagen in Punkt VII. des Bescheides), ferner, dass ausgetretene Mineralölprodukte mit Ölbindemittel aufzusaugen und zu binden sind. Dafür sind mindestens 50 kg Ölbindemittel dauern vorrätig zu halten (Punkt 18. der Auflagen).
- af)Der Sachverständige hat unter anderem vorgeschrieben, dass die Außenreinigung von Fahrzeugen, Maschinen usw. und die Lagerung oder sonstige Manipulation mit wassergefährdenden Stoffen (Betankung, Servicearbeiten, usw.) im Bereich der Entwässerungsfläche nicht erfolgen dürfen (Punkt 17. der Auflagen in Punkt römisch sieben. des Bescheides), ferner, dass ausgetretene Mineralölprodukte mit Ölbindemittel aufzusaugen und zu binden sind. Dafür sind mindestens 50 kg Ölbindemittel dauern vorrätig zu halten (Punkt 18. der Auflagen). Diese Auflagen können von der Antragstellerin tatsächlich gar nicht erfüllt werden, da dies von den Eigentümern jener Objekte zu veranlassen ist, welche entwässert werden. Diese sind jedoch gar nicht als Verpflichtete angeführt. Es ist gar nicht ersichtlich, wer die Ölbindemittel vorrätig zu halten hat. Wenn es jedoch zum Eintritt von Mineralölprodukten in die Oberflächenwässer kommt, welche in weiterer Folge wiederum in das Örtlichkeit abgeleitet werden, kann dieses binnen kürzester Zeit zerstört werden. Tatsächlich kann durch die Auflagen somit nicht sichergestellt werden, dass Mineralölprodukte in das Örtlichkeit gelangen und dieses dadurch dauernd geschädigt wird. Der Sachverständige hätte vielmehr zum Ergebnis gelangen müssen, dass das Eintreten von Mineralölprodukten gar nicht verhindert werden kann, weshalb schon aus diesem Grund eine wasserrechtliche Bewilligung zu versagen wäre.
- b)Zum naturkundefachlichen Gutachten: Das angeführte Gutachten ist schon deshalb unschlüssig, da der Befund völlig unzureichend ist. Der Sachverständige führt dazu lediglich in einem Satz aus, dass aus naturkundefachlicher Sicht das Örtlichkeit 3 bzw. Örtlichkeit und eine Heckenreihe relevant seien. Es wäre zunächst erforderlich gewesen, den Ist-Zustand des Örtlichkeites zu erheben. Es hätte sich dann gezeigt, dass dieses aufgrund der Artenvielfalt und Seltenheit der dort vorkommenden Pflanzen und Tiere besonders schutzwürdig ist. Es wird dazu auf das oben auszugsweise wiedergegebene und der Beschwerde beigelegte Biotopinventar aus dem Jahr xxxx verwiesen. Ferner hätte mit einer Analyse der Istzustand des Wassers im Moor erhoben werden müssen, da von ganz entscheidender Bedeutung ist, wie sich das Oberflächenwasser auf die Zusammensetzung des Wassers im Moor auswirkt. Schließlich hätte die Sickerfähigkeit des Untergrundes im Auffangbecken erhoben werden müssen. Ein Moor entsteht bekanntlich dadurch, dass Wasser aufgrund dichter Schichten aus Ton und Schluff nicht versickern kann. Solche Bodenbeschaffenheiten können aber auch im Auffangbecken bestehen, welches unmittelbar oberhalb situiert werden soll. Dies hätte mittels einer Bodenuntersuchung durch einen geologischen Sachverständigen erfolgen müssen. Bei mangelnder Sickerfähigkeit kommt es zu einer äußerst schnellen Einstauung mit nachfolgender Überflutung der Liegenschaften des Beschwerdeführers. Erst über Einwendungen des Naturschutzbeauftragten und in weiterer Folge der Landesumweltanwaltschaft sah sich der Sachverständige veranlasst, weitere Stellungnahmen zu erstatten, welche - wie oben dargestellt – dem Beschwerdeführer nicht zugegangen sind und zu welchen er nicht Stellung nehmen konnte. Die Landesumweltanwaltschaft hat in ihren Stellungnahmen vom xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx substantiierte Einwendungen erhoben, welche zum einen die besondere Schutzwürdigkeit des Örtlichkeites hervorheben und andererseits dessen Gefährdung durch das gegenständliche Projekt aufzeigen. Zu diesen Stellungnahmen hat der naturkundefachliche Sachverständige zwar Stellung genommen, die entscheidenden Einwendungen jedoch nicht entkräftet. Vielmehr räumt er in seiner Stellungnahme vom xx.xx.xxxx selbst ein, dass er über keine ausreichenden Grundlagen verfügt, um die Gefährdung des Örtlichkeites beurteilen zu können. Wörtlich heißt es in seiner Stellungnahme vom xx.xx.xxxx: „Um beurteilen zu können, welcher Vegetationsbereich bzw. ob und zu welchem Prozentsatz ein Hochmoor tatsächlich von einem geänderten Wasserstand berührt wird, wäre eine Kartierung mit einem wesentlich genaueren Maßstab nötig. Es ist aber jedenfalls zum weitaus überwiegenden Teil ein Kleinseggenried bzw. ein Großseggenried betroffen. Ob und wenn ja wie sich der Wasserzug bzw. die Wasserbewegung im Moorkörper aufgrund der geplanten Sickermulde ändert, kann seitens des Unterfertigenden nicht beurteilt werden. Ebensowenig kann vom Unterfertigenden beurteilt werden, ob sich die chemische Zusammensetzung des anfallenden Oberflächenwassers nach der durch die mechanische und durch die aktive Bodenpassage erfolgten „Reinigung“ maßgeblich von den natürlich aus dem Umkreis anfallenden Wässern unterscheidet.“ Allein aufgrund dieser Aussagen, steht fest, dass der naturkundefachliche Sachverständige eine Gefährdung des Örtlichkeites durch das gegenständliche Projekt nicht ausschließen kann. Tatsächlich hat er dies auch nicht ausgeschlossen und letztlich auch keine positive Stellungnahme zu dem gesamten Projekt abgegeben. Die belangte Behörde setzt sich mit diesen Stellungnahmen inhaltlich nicht auseinander, sondern führt auf Seite 15 des angefochtenen Bescheides lediglich wörtlich aus: „Zu den folgenden Schreiben seitens der Landesumweltanwaltschaft vom xx.xx.xxxx und vom xx.xx.xxxx wurden jedoch gutachterliche Ergänzungen vom naturkundefachlichen und gewässerökologischen Amtssachverständigen eingeholt, um auf die darin dargelegte Problematik entsprechend reagieren zu können. “ Anschließend werden die Stellungnahmen wörtlich wiedergegeben, ohne daraus die relevanten Schlüsse zu ziehen. Die belangte Behörde hätte aufgrund der Stellungnahmen des naturkundefachlichen Sachverständigen in der Bescheidbegründung zum Ergebnis gelangen müssen, dass durch das gegenständliche Projekt eine Gefährdung des besonders schutzwürdigen Örtlichkeites nicht ausgeschlossen werden kann und aus diesem Grund schon eine wasserrechtliche und auch eine naturschutzrechtliche Bewilligung des Projektes versagen müssen. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass im Fall einer Beeinträchtigung des Moores dessen Vegetation unwiederbringlich verloren ist und auch nachträglich nicht mehr wiederhergestellt werden kann. Die gegenständliche Vegetation hat sich über hunderte von Jahren entwickelt und würde binnen kürzester Zeit zerstört werden. Auf die Einwendungen der Landesumweltanwaltschaft, wonach eine Schutzzone auszubilden ist und daher das Projekt zu adaptieren ist, ist weder der naturkundefachliche Sachverständige noch die Behörde eingegangen. Es ist daher auch die Begründung des angefochtenen Bescheides in dieser Frage völlig unzureichend und ungenügend. Es ist nicht ausreichend, Stellungnahmen des Sachverständigen wiederzugeben, in welchen angeführt ist, dass der Sachverständige selbst weder über eine ausreichende Befundung und Kartierung des Biotops verfügt noch eine Gefährdung durch das Einsickern anders zusammengesetzten Gewässer beurteilen kann. V. Antrag auf Ablehnung des wassertechnischen Sachverständigen wegen bestehender Interessenkollision und mangelnder Unbefangenheit:römisch fünf. Antrag auf Ablehnung des wassertechnischen Sachverständigen wegen bestehender Interessenkollision und mangelnder Unbefangenheit: Einer der Eigentümer des Wohngebietes, welches durch die bewilligte Maßnahme entwässert werden soll, ist Ing. E R(siehe dazu Punkt 18. der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides). Dieser ist ferner Gemeinderat der Antragstellerin Gemeinde X, aber auch laut Homepage des Landes Tirol (www.tirol.gv.
- at)Amtssachverständiger für Oberflächenentwässerung und Kraftwerke des Baubezirksamtes Ort 1, zuständig unter anderem für die Antragstellerin Gemeinde X.Einer der Eigentümer des Wohngebietes, welches durch die bewilligte Maßnahme entwässert werden soll, ist Ing. E R(siehe dazu Punkt 18. der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides). Dieser ist ferner Gemeinderat der Antragstellerin Gemeinde römisch zehn, aber auch laut Homepage des Landes Tirol (www.tirol.gv.
- at)Amtssachverständiger für Oberflächenentwässerung und Kraftwerke des Baubezirksamtes Ort 1, zuständig unter anderem für die Antragstellerin Gemeinde römisch zehn. Ing. E R ist als Teilnehmer der BBA Ort 1 bei der Besprechung am xx.xx.xxxx geführt. Der diesbezügliche Aktenvermerk bildet auch eine Grundlage des Einreichprojektes. Vorgesetzter von Ing. E ist wiederum DI R M, welcher als Amtssachverständiger die gutachterliche Stellungnahme zum gegenständlichen Einreichprojekt erstattet hat. Es liegt ein offensichtlicher Interessenkonflikt zwischen der Antragstellerin, dem betroffenen Grundeigentümer Ing. Ehrenstrasser und dem von der belangten Behörde beauftragten Amtsachverständigen DI R M, welcher Vorgesetzter von Ing. Ehrenstrasser ist, vor, weshalb der Beschwerdeführer den Amtssachverständigen DI R M als befangen ablehnt. Die personellen Verflechtungen sind dem Beschwerdeführer erst im Zuge des Aktenstudiums zur Kenntnis gelangt und konnten von ihm vorher nicht geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer kann sich des Eindruckes nicht erwehren, dass unter dem Druck der Anrainer der Wohngebiete das unbedingte Bedürfnis besteht, die gegenständliche Anlage zu realisieren, ohne die Einwendungen des Beschwerdeführers und anderer Anlieger sachgerecht zu prüfen. Deutlich wird dies auch im Schreiben der Antragstellerin an die belangte Behörde vom xx.xx.xxxx wobei der zuständige Sachbearbeiter der Antragstellerin und der Sachbearbeiter der belangten Behörde bezeichnender Weise per Du sind. Es wird darin um dringende Erledigung des Ansuchens ersucht und das Unverständnis darüber ausgedrückt, dass landwirtschaftlich nicht einmal nutzbare Flächen und eine eventuell mögliche geringe Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes einer Moorfläche größere Bedeutung beigemessen werde, als dem vorbeugenden Schutz von Gebäuden. Dies stellt eine völlig unsachliche Darstellung des Sachverhaltes durch die Antragstellerin dar, welche die Interessen des Beschwerdeführers schlicht ignoriert. Dementsprechend ist auch der angefochtene Bescheid begründet. Das Problem der Entwässerung der bebauten Gebiete ist „hausgemacht“ und hätte im Umwidmungsverfahren sowie bei den baubehördlichen Bewilligungen von der Antragstellerin behandelt werden müssen. Die Probleme können nun nicht einfach auf den Beschwerdeführer verlagert werden. Auch der Inhalt der Stellungnahme des wassertechnischen Amtssachverständigen zeigt die einseitige Sicht, wenn der Sachverständige meint, dass gewisse Überflutungen bei Starkregenereignissen einfach hinzunehmen seien, Schadstoffeinbringungen dadurch verhindert werden können, dass die Auflage erteilt wird, dass keine Reinigungen von Fahrzeugen und Maschinen und keine Manipulationen mit wassergefährdenden Stoffen im Bereich der Entwässerungsfläche erfolgen dürfen sowie Ölbindemittel vorrätig zu halten sind, ohne zu bestimmen, wer dies tun soll und wie dies zu vollziehen ist, keine sicherstellenden Auflagen verfügt, um eine Überschreitung der bewilligten Abflussmenge an Oberflächenwässern hinsichtlich zukünftig zu bebauender Liegenschaften zu verhindern und Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten bei den Berechnungsgrundlagen des Einreichprojektes nicht behandelt. Wie unter Punkt III. bereits dargelegt, ist auch die eingeholte gutachterliche Stellungnahme des naturkundlichen Sachverständigen unschlüssig. Der naturkundliche Sachverständige hat in seinem Gutachten nicht einmal den derzeitigen Zustand des Moores in seinen Ausführungen festgehalten bzw. führt aus, dass er ohne detailliertere Kartographierung hiezu keine Aussage treffen kann. Er hätte Aussagen dazu treffen müssen, welche geschützten Pflanzenarten im Örtlichkeit Vorkommen und dass diese von besonderer Schutzwürdigkeit sind, welche Wasserqualität und -zusammensetzung derzeit im Moor vorliegt und wie diese durch das Oberflächenwasser verändert wird und welche Sickerfähigkeit die geplante Mulde aufweist.Wie unter Punkt römisch drei. bereits dargelegt, ist auch die eingeholte gutachterliche Stellungnahme des naturkundlichen Sachverständigen unschlüssig. Der naturkundliche Sachverständige hat in seinem Gutachten nicht einmal den derzeitigen Zustand des Moores in seinen Ausführungen festgehalten bzw. führt aus, dass er ohne detailliertere Kartographierung hiezu keine Aussage treffen kann. Er hätte Aussagen dazu treffen müssen, welche geschützten Pflanzenarten im Örtlichkeit Vorkommen und dass diese von besonderer Schutzwürdigkeit sind, welche Wasserqualität und -zusammensetzung derzeit im Moor vorliegt und wie diese durch das Oberflächenwasser verändert wird und welche Sickerfähigkeit die geplante Mulde aufweist. Wenn er dazu nicht in der Lage ist, wie er selbst einräumt, ist das Gutachten nicht geeignet, um die Sachlage ausreichend zu beurteilen. IV. Unrichtige rechtliche Beurteilung und unrichtige Begründung des angefochtenen Bescheides:römisch vier. Unrichtige rechtliche Beurteilung und unrichtige Begründung des angefochtenen Bescheides: 1. Unbestimmtheit des Spruches der wasserrechtlichen Bewilligung: Die belangte Behörde hat der Antragstellerin die wasserrechtliche Bewilligung für die im Befund näher beschriebenen Maßnahmen und Anlagen nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen des Zivilingenieurbüros Name 1, Ort 4 vom xx.xx.xxxx Nr. mit Ergänzung (Lageplan mit Grundstücksverzeichnis) vom Oktober xxxx erteilt. Der Spruch des Bescheides bezieht sich somit einerseits auf den unter Punkt A. angeführten wasserrechtlichen Befund und unter anderem auf das eingereichte Projekt. Der Befund stellt eine äußerst verkürzte Wiedergabe des Projektes dar und wird durch das Einreichprojekt ergänzt. Im Einreichprojekt befindet sich unter anderem aber auch die Einrichtung eines Notüberlaufes in das Waldgebiet (Seite 15, Punkt 4.6.). Die Antragstellerin hat in der Verhandlung vom xx.xx.xxxx auf die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung des Notüberlaufschachtes samt Notüberlauf zurückgezogen und mitgeteilt, an dessen Stelle einen Beobachtungsschacht zu errichten. Der Spruch des Bescheides nimmt auf diese Antragsänderung keinen Bezug. Zwar wird der Überlaufschacht im wasserrechtlichen Befund nicht angeführt. Dennoch scheint er im Einreichprojekt auf, welcher ebenfalls bewilligt wurde. Der angeführte Beobachtungsschacht ist aus dem Spruch überhaupt nicht zu entnehmen. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, wo der Schacht errichtet werden soll. Der Spruch ist daher undeutlich und unklar. 2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer
§ 12
(4)in Verb mit § 117
(3)WRG eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung zuerkannt, sofern durch das gegenständliche Oberflächenentwässerungsprojekt Beeinträchtigungen seiner angrenzenden Liegenschaften unter Zugrundelegung der Istzustandsbewertung der Landwirtschaftskammer Tirol (eingelangt am xx.xx.xxxx) entstehen.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer
Paragraph 12,
(4)in Verb mit Paragraph 117,
(3)WRG eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung zuerkannt, sofern durch das gegenständliche Oberflächenentwässerungsprojekt Beeinträchtigungen seiner angrenzenden Liegenschaften unter Zugrundelegung der Istzustandsbewertung der Landwirtschaftskammer Tirol (eingelangt am xx.xx.xxxx) entstehen. Die belangte Behörde führt zu diesem Ausspruch begründend lediglich an (Bescheid Seite 13), dass die seitens der Antragstellerin in der Verhandlung am xx.xx.xxxx angesprochene Istzustandsbewertung seitens der Landwirtschaftskammer am xx.xx.xxxx übermittelt worden sei. Diese Istzustandsbewertung diene laut agrarfachlichem Gutachten vom xx.xx.xxxx des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrarwirtschaft der Beweissicherung für allfällige spätere, durch das Kanalprojekt entstehende Beeinträchtigungen. Da das voraussichtliche Schadensausmaß somit nicht genau ermittelt werden konnte, war nach Ansicht der erkennenden Behörde der Vorbehalt der Nachprüfung und anderweitigen Festsetzung von Leistungen nach bestimmten Zeiträumen spruchgemäß vorzusehen. Ferner führt die Behörde dazu auf Seite 19 des angefochtenen Bescheides aus, dass es aus Sicht des agrarfachlichen Amtssachverständigen unter Berücksichtigung der Ausführungen des wasser- und kulturbautechnischen Amtssachverständigen zu keiner wesentlichen Änderung der Nutzbarkeit der Flächen des Beschwerdeführers kommen sollte, weshalb es sich hiebei lediglich um eine im Wunsch der Gemeinde X zusätzliche Sicherheitsmaßnahme für die angrenzenden Grundeigentümer handelt.Ferner führt die Behörde dazu auf Seite 19 des angefochtenen Bescheides aus, dass es aus Sicht des agrarfachlichen Amtssachverständigen unter Berücksichtigung der Ausführungen des wasser- und kulturbautechnischen Amtssachverständigen zu keiner wesentlichen Änderung der Nutzbarkeit der Flächen des Beschwerdeführers kommen sollte, weshalb es sich hiebei lediglich um eine im Wunsch der Gemeinde römisch zehn zusätzliche Sicherheitsmaßnahme für die angrenzenden Grundeigentümer handelt. Die Behörde trifft zunächst keine Feststellungen darüber, von welcher Art der Beeinträchtigungen sie ausgeht. Aus dem eingereichten Projekt ergibt sich, dass es durch die Oberflächenentwässerungsanlage zum einen um Zuflüsse aus der aufgestauten Sickermulde durch Drainagerohre und Überlaufrohre kommt und zum anderen bei Starkregenereignissen weitere Überflutungen der im Verfahren aufgenommener und allenfalls weiterer Grundstücke (Nr. 002, 003, 015, 018 und 019 je KG UnterX) des Beschwerdeführers in Kauf genommen werden. Die belangte Behörde beruft sich auf § 12
(4)WRG und geht damit offensichtlich davon aus, dass durch die Zuerkennung der nachprüfbaren Entschädigung die Einwendungen des Beschwerdeführers über die Beeinträchtigung seiner Flächen als unberechtigt abgewiesen werden können.Die belangte Behörde beruft sich auf Paragraph 12,
(4)WRG und geht damit offensichtlich davon aus, dass durch die Zuerkennung der nachprüfbaren Entschädigung die Einwendungen des Beschwerdeführers über die Beeinträchtigung seiner Flächen als unberechtigt abgewiesen werden können. Diese Auffassung ist schon deshalb unzutreffend und beruht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des § 12
(4)WRG, da diese Bestimmung nur Schäden umfasst, die mit einer Änderung des Grundwasserstandes verbunden sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch bei den Beeinträchtigungen nicht um Änderungen des Grundwasserstandes, sondern um auf die Grundstücke des Beschwerdeführers abgeleitete Oberflächenwässer auf die Oberfläche des Grundstückes. Solche Beeinträchtigungen unterliegen nicht der Bestimmung des § 12
(4)WRG (VwGH, 17.6.2010, 2009/07/0063). Diese Auffassung ist schon deshalb unzutreffend und beruht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Paragraph 12,
(4)WRG, da diese Bestimmung nur Schäden umfasst, die mit einer Änderung des Grundwasserstandes verbunden sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch bei den Beeinträchtigungen nicht um Änderungen des Grundwasserstandes, sondern um auf die Grundstücke des Beschwerdeführers abgeleitete Oberflächenwässer auf die Oberfläche des Grundstückes. Solche Beeinträchtigungen unterliegen nicht der Bestimmung des Paragraph 12,
(4)WRG (VwGH, 17.6.2010, 2009/07/0063). Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich die Beeinträchtigung seines Grundeigentums durch Überflutung seiner Flächen resultierend aus der Ableitung der Sickermulde geltend gemacht. Derartige Überflutungen können jedoch nicht durch Entschädigungen ausgeglichen werden. Vielmehr stehen sie einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegen, da sie sein Grundeigentum beeinträchtigen. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass Schäden des Beschwerdeführers durch die Überflutung nicht nur durch seine eingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung entstehen, sondern auch durch die unwiederbringliche Zerstörung seiner Liegenschaften als Feuchtbiotop. Dieser Aspekt wird von der belangten Behörde im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligung gar nicht berücksichtigt. Zur naturschutzrechtlichen Bewilligung meint die Behörde, dass aufgrund der geringfügigen Beeinträchtigungen des Moores laut Gutachten eine Interessensabwägung nicht erforderlich sei. Wie oben bereits ausgeführt, lässt das Gutachten einen derartigen Schluss gar nicht zu. Lapidar wird weiters angemerkt, dass das gegenständliche Vorhaben nach Ansicht der Behörde im öffentlichen Interesse gelegen ist, was die Probleme der letzten Jahre für den Ortsteil 1 belegen und dieses gegenständliche Projekt zu einer deutlichen Entschärfung dieser Oberflächenwasserproblematik beizutragen vermag. Dazu ist allerdings anzuführen, dass die rechtskräftigen Baubescheide aller vom Oberflächenwasserkanal Baumgarten-Hochfeld betroffenen Liegenschaften, die Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer auf den jeweiligen Baugrundstücken vorsehen. Offensichtlich wurde im Zuge der Baulandwidmung dieses Gebietes die Frage der Bodenbeschaffenheit zum Zwecke der Versickerung nicht beachtet. Nunmehr sollen die dadurch entstandenen Probleme auf den Beschwerdeführer übertragen werden. Die Behörde setzt sich dabei mit der Frage der Beeinträchtigung des Grundeigentums durch eine mögliche Vernichtung des Moores gar nicht auseinander. Auch eine Interessenabwägung wird nicht vorgenommen. Es fehlen dementsprechend auch Ausführungen darüber, ob nicht andere Maßnahmen möglich sind, welche das Örtlichkeit schützen.
- Im Einreichprojekt von DI Name 1 ist auf den Seiten 7, 13 und 23 angeführt, dass die Reduktion der in die Sickermulde eingeleiteten Wassermenge bei zukünftig zu erschließenden Grundstücken Retentionsanlagen erforderlich, welche so ausgelegt werden müssen, dass nicht mehr Wasser zufließt, als vom unbebauten Gelände. Eine entsprechende Auflage hat weder der Sachverständige verfügt, noch die Behörde. Damit ist aber in keiner Wiese sichergestellt, dass es zu größeren Wassermengen kommt, als den Berechnungen zugrunde gelegt. Anzumerken ist, dass eine solche Auflage aber gar nicht wirksam verfügt werden könnte, da die zukünftigen Eigentümer mit dem angefochtenen Bescheid nicht verpflichtet werden. Ferner fehlt im angefochtenen Bescheid jegliche Bestimmung, welche sicherstellt, dass die zuzugrundegelegten Abflussmengen von den bebauten und künftig noch zu bebauenden Grundstücken nicht überschritten werden. In der Projektunterlage „X - Oberflächenwasserkanal Baumgarten “ des Ingenieurbüro Dipl. Ing. Name 1 erfolgt unter Kap. 6.1 OBERFLÄCHENWASSERANFALL, Seite 17 die Ermittlung des abflusswirksamen Anteils an der anfallenden Niederschlagsmenge. Demnach ergibt sich infolge der zulässigen Abflussbeiwerte, welche in drei Gebietstypen unterteilt werden, nämlich Asphaltfläche, bestehende bebaute Gebiete, zukünftig zu erschließende (Anmerkung: gemeint ist wohl zu bebauende) Flächen, eine Reduktion der Abflussmenge auf 285 Liter je Sekunde, das entspricht 42 % des anfallenden Niederschlags. Exakt dieser Wert wird im Bescheid Spruchteil A unter III. als wasserrechtlich bewilligte Wassermenge zur Versickerung in den Untergrund genannt.In der Projektunterlage „X - Oberflächenwasserkanal Baumgarten “ des Ingenieurbüro Dipl. Ing. Name 1 erfolgt unter Kap. 6.1 OBERFLÄCHENWASSERANFALL, Seite 17 die Ermittlung des abflusswirksamen Anteils an der anfallenden Niederschlagsmenge. Demnach ergibt sich infolge der zulässigen Abflussbeiwerte, welche in drei Gebietstypen unterteilt werden, nämlich Asphaltfläche, bestehende bebaute Gebiete, zukünftig zu erschließende (Anmerkung: gemeint ist wohl zu bebauende) Flächen, eine Reduktion der Abflussmenge auf 285 Liter je Sekunde, das entspricht 42 % des anfallenden Niederschlags. Exakt dieser Wert wird im Bescheid Spruchteil A unter römisch drei. als wasserrechtlich bewilligte Wassermenge zur Versickerung in den Untergrund genannt. An keiner Stelle im Bescheid und insbesondere auch nicht im Spruchteil A unter VII. als Nebenbestimmung wird dieses Erfordernis berücksichtigt. Ohne verpflichtend auf den Betreiber der Anlage übertragene Beschränkung kann die tatsächlich in das Örtlichkeit abgeleitete Wassermenge aus dem bebauten und zukünftig bebauten Einzugsgebiet durchaus mehr als das Doppelte der laut Planungsunterlage auf 42 % der Niederschlagsmenge beschränkten Abflussmenge betragen (siehe dazu die obigen Ausführungen).An keiner Stelle im Bescheid und insbesondere auch nicht im Spruchteil A unter römisch sieben. als Nebenbestimmung wird dieses Erfordernis berücksichtigt. Ohne verpflichtend auf den Betreiber der Anlage übertragene Beschränkung kann die tatsächlich in das Örtlichkeit abgeleitete Wassermenge aus dem bebauten und zukünftig bebauten Einzugsgebiet durchaus mehr als das Doppelte der laut Planungsunterlage auf 42 % der Niederschlagsmenge beschränkten Abflussmenge betragen (siehe dazu die obigen Ausführungen). Abgesehen von der daraus ableitbaren technischen Überforderung der Kanal- und Versickerungsanlage ist plausibel zu erwarten, dass die Häufigkeit, die Ausbreitungsfläche und Wassertiefe von Überflutungen der im Verfahren berücksichtigten als auch weiterer Grundstücke, das sind die GP 002 und 003 KG UnterX im westlichen Teil des Örtlichkeit, über das natürliche Ausmaß derartiger Vorgänge hinaus deutlich zunehmen werden.Abgesehen von der daraus ableitbaren technischen Überforderung der Kanal- und Versickerungsanlage ist plausibel zu erwarten, dass die Häufigkeit, die Ausbreitungsfläche und Wassertiefe von Überflutungen der im Verfahren berücksichtigten als auch weiterer Grundstücke, das sind die Gesetzgebungsperiode 002 und 003 KG UnterX im westlichen Teil des Örtlichkeit, über das natürliche Ausmaß derartiger Vorgänge hinaus deutlich zunehmen werden.
- Die Behörde verfügt unter Punkt
- der Auflagen in Punkt VII, dass die Außenreinigung von Fahrzeugen und Maschinen usw. sowie die Lagerung oder sonstige Manipulation mit wassergefährdenden Stoffen (Betankung, Servicearbeiten usw.) im Bereich der Entwässerungsfläche nicht erfolgen dürfen, ferner in Punkt
- der Auflagen, dass ausgetretene Mineralölprodukte mit Ölbindemittel aufzusaugen und zu binden sind. Dafür sind mindesten 50 kg Ölbindemittel dauernd vorrätig zu halten.
- Die Behörde verfügt unter Punkt
- der Auflagen in Punkt römisch sieben, dass die Außenreinigung von Fahrzeugen und Maschinen usw. sowie die Lagerung oder sonstige Manipulation mit wassergefährdenden Stoffen (Betankung, Servicearbeiten usw.) im Bereich der Entwässerungsfläche nicht erfolgen dürfen, ferner in Punkt
- der Auflagen, dass ausgetretene Mineralölprodukte mit Ölbindemittel aufzusaugen und zu binden sind. Dafür sind mindesten 50 kg Ölbindemittel dauernd vorrätig zu halten. Der technische Sachverständige und die belangte Behörde sind sich offensichtlich bewusst, dass bei einer bloßen Oberflächenentwässerung stets die Gefahr besteht, dass auch Mineralölprodukte abgeleitet werden. Dies soll mit den gegenständlichen Auflagen unterbunden werden. Die Auflagen sind jedoch völlig unbestimmt und auch ungeeignet, da sie nicht durchsetzbar ist. Die Auflage müsste an all jene Eigentümer von Objekten gerichtet werden, welche entwässert werden. Dies erfolgt jedoch nicht, da diese am Verfahren teilweise gar nicht beteiligt sind. Zudem ist völlig unklar, wer die angeführten 50 kg Ölbindemittel dauernd vorrätig zu halten hat und wo. Tatsächlich kann das Eintreten von Mineralölprodukten über die Oberflächenentwässerung gar nicht wirksam verhindert werden, da dies auch nicht ausreichend überwacht werden kann. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass geringfügige Einbringungen von Öl das Örtlichkeit in kürzester Zeit gänzlich zerstören kann. Schon aus diesem Grund hätte die belangte Behörde die wasserrechtliche Bewilligung des gegenständlichen Vorhabens versagen müssen. Auflagen müssen nach st Rsp des VwGH erforderlich, geeignet, hinreichend bestimmt und behördlich erzwingbar sein. Dies ist nicht der Fall
- Die Landesumweltanwaltschaft hat gewichtige Einwendungen gegen das gegenständliche Projekt in ihren Stellungnahmen vom xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx vorgetragen. Sie hat darauf hingewiesen, dass das Lindemoos ein Feuchtgebiet nach dem Tiroler Naturschutzgesetz darstellt, welches einen Komplex aus unterschiedlichen Moortypen umfasst. Da es durch Niederschläge versorgt wird, stellt sich ein saures Milieu ein, während die abgeleiteten Oberflächenwässer basischer Natur sind und jedenfalls auch mit Nährstoffen versetzt sind. Es sei daher davon auszugehen, dass das eintretende Oberflächenwasser einen unterschiedlichen basischeren pH-Wert aufweise als das Hochmoor, welcher durch die Reinigung in den Sickermulden nicht angeglichen werden kann. Dabei wird auf die besonders geschützten Pflanzenarten verwiesen und eine hydrologische Schutzzone angeregt, welche eine Adaptierung des Projektes erforderlich macht. Wie bereits oben ausgeführt, betreffen diese Einwendungen auch den Beschwerdeführer, da er Grundeigentümer des Feuchtbiotops ist und durch den Eintrag des Oberflächenwassers sein Feuchtbiotop zerstört werden kann. Der Beschwerdeführer ist daher als Partei berechtigt, diese Einwendungen, die auch den Naturschutz betreffen, im Wasserrechtsverfahren geltend zu machen und kommt ihm diesbezüglich Parteistellung zu. Wie bereits oben ausgeführt, konnte der naturkundefachliche und gewässerökologische Sachverständige diese Einwendungen nicht entkräften. Vielmehr führt er wörtlich in seiner Stellungnahme vom xx.xx.xxxx aus: „Um beurteilen zu können, welcher Vegetationsbereich bzw. ob und zu welchem Prozentsatz ein Hochmoor tatsächlich von einem geänderten Wasserstand berührt wird, wäre eine Kartierung mit einem wesentlich genaueren Maßstab nötig. Es ist aber jedenfalls zum weitaus überwiegenden Teil ein Kleinseggenried bzw. ein Großseggenried betroffen.“ Ob und wenn ja wie sich der Wasserzug bzw. die Wasserbewegung im Moorkörper aufgrund der geplanten Sickermulde ändert, kann seitens des Unterfertigenden nicht beurteilt werden. Ebensowenig kann vom Unterfertigenden beurteilt werden, ob sich die chemische Zusammensetzung des anfallenden Oberflächenwassers nach der durch die mechanische und durch die aktive Bodenpassage erfolgten „Reinigung“ maßgeblich von den natürlich aus dem Umkreis anfallenden Wässern unterscheidet. Er meint lediglich relativierend, dass durch die Ausbildung der Sickergrube künftig keine landwirtschaftliche Nutzung dieses Bereiches mehr erfolgt, weshalb dadurch verhindert wird, dass durch Düngung Nährstoffe eingebracht werden. Ferner meint er, dass der weitaus größte Teil der anfallenden Oberflächenwässer aus dem natürlichen Einzugsgebiet stamme und dass bereits vor Erreichen der Sickermulde das Wasser retendiert werde. Eine Ableitung der Oberflächenwässer aus dem gesamten Siedlungsbereich in eine andere Richtung hätte zur Folge, dass dem Feuchtgebiet (nicht unbedingt dem Hochmoor) Wasser entzogen wird und es daher langfristig trockener wird. Auch diese Änderung würde sich nach Ansicht des Unterfertigenden stärker auf das Örtlichkeit auswirken, als die geplante Maßnahme. Letztere Ausführungen sind insofern unschlüssig, als es durch die Oberflächenentwässerungsanlage fraglos zu einer stärkeren Belastung des Örtlichkeites mit basischem Oberflächenwasser kommt, zumal es ja gerade der Zweck der Anlage ist, diese Oberflächenwässer von den Wohngebieten abzuleiten, wobei die Ableitung eben in das Örtlichkeit führt. Das Gutachten beruht diesbezüglich auf völlig unrichtigen Annahmen (siehe dazu oben). Wesentlich ist aber, dass der naturkundefachliche Sachverständige in seinen Stellungnahmen zu den entscheidenden, seitens der Landesumweltanwaltschaft aufgezeigten Gefährdungen keine Stellungnahmen abgibt bzw. darlegt, dass er dies nicht beurteilen könne. Als Ergebnis gibt er daher auch keine positive Stellungnahme zu dem Vorhaben ab. Vielmehr steht im Raum, dass durch die Entwässerungsanlage das Örtlichkeit auf Dauer zerstört wird. Da es sich um eine unwiederbringliche Zerstörung handelt, kann darüber nicht einfach - wie die Behörde – hinweggegangen werden. Der Bescheid ist bezüglich dieser Frage völlig unzureichend begründet, zumal die Behörde sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die Beeinträchtigung des Örtlichkeites und der Landesumweltanwaltschaft, welche in die selbe Richtung zielen, inhaltlich gar nicht auseinander setzt. Der Verweis auf eine gutachterliche Stellungnahme, welche sich im Wesentlichen darin erschöpft, die angesprochenen Fragen nicht beurteilen zu können, stellt keine nachvollziehbare Begründung dar. Vielmehr hätte davon ausgegangen werden müssen, dass die Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann und das Projekt so zu verändern ist, dass das Örtlichkeit nicht betroffen wird. Auch hinsichtlich des wassertechnischen Sachverständigen gibt die Behörde lediglich die Ausführungen des Sachverständigen wieder, ohne sich mit diesen inhaltlich auseinander zu setzen. Es bleiben entscheidende Fragen offen, zB die Überflutung des Moores bei Starkregenereignissen, für welche im eingereichten Projekt durch die Zurückziehung des Antrages auf Einrichtung eines Überlaufschachtes keine Sicherungen mehr vorgesehen sind, die Sicherstellung der Begrenzung der Abflussmenge auch durch künftige Bebauungen, die Sicherstellung der effektiven Vermeidung von Kontaminierungen. Der wasserbautechnische Sachverständige meint, dass die Anlage nicht auf Starkregenereignisse auszulegen sei und für den Fall von Überflutungen im Wege des Katastrophenschutzes eine Ableitung erfolgen könne. Tatsächlich findet sich jedoch im gesamten Projekt keinerlei Maßnahme, um diese Ableitung von zu starken Anstauungen und Überflutungen des Moores zu verhindern. Die Antragstellerin bzw. deren Projektant DI Name 1 waren sich dieser Problematik durchaus bewusst und haben aus diesem Grund den Überlaufschacht konzipiert. Nachdem dieser wegen der Verweigerung der Zustimmung des Waldeigentümers zur Ableitung der abzupumpenden Wassermengen nicht realisierbar war, wurde der Antrag einfach zurückgezogen, wodurch jedoch das Problem nicht beseitigt wurde, sondern nunmehr ein Projekt vorliegt, welches diesen Gefährdungen nicht Rechnung trägt. Eine länger dauernde Überflutung des Moores kann dieses vollkommen zerstören. Bereits jetzt treten bei Starkregenereignissen, welche nahezu jährlich Vorkommen, über Tage dauernde Einstauungen im Moor auf. Diese würden durch die gegenständliche zusätzliche Belastung mit Oberflächenwässern massiv verstärkt, was eine Gefährdung des Moores darstellt. Bereits eine einmalige länger dauernde Überflutung des Moores kann dieses massiv gefährden oder zerstören. Der Beschwerdeführer stellt daher nachstehende A n t r ä g e : eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung dahingehend abzuändern, dass die beantragte wasserrechtliche und auch naturschutzrechtliche Bewilligung für das beantragte Projekt versagt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurück zu verweisen.“ II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Gemeinde X beabsichtigt, im Ortsteil 1 in X eine Oberflächenentwässerungsanlage zu errichten und zu betreiben. Dabei werden die anfallenden Niederschlagswässer über insgesamt sieben Regenwasserkanäle gesammelt und zunächst in einem Sandfangbauwerk vorgereinigt. Beim Zulauf wird eine Prallwand und beim Ablauf werden zum Rückhalt von Feststoffen eine Tauchwand und ein Überfall eingebaut. Das vorgereinigte Niederschlagswasser wird anschließend über ein Stahlbetonrohr in eine Sickermulde eingeleitet. Die Mulde hat eine verfügbare Sickerfläche von 950 m² und ein Volumen von ca 285 m³. Die Einstauhöhe beträgt 19 cm und werden eine Kiespackung und Drainagerohre eingebaut, die das gereinigte Oberflächenwasser in den Untergrund ableiten. Hinweise dafür, dass das Wasser im Zuge der Versickerung in das Örtlichkeit gelangt, haben sich nicht ergeben.Die Gemeinde römisch zehn beabsichtigt, im Ortsteil 1 in römisch zehn eine Oberflächenentwässerungsanlage zu errichten und zu betreiben. Dabei werden die anfallenden Niederschlagswässer über insgesamt sieben Regenwasserkanäle gesammelt und zunächst in einem Sandfangbauwerk vorgereinigt. Beim Zulauf wird eine Prallwand und beim Ablauf werden zum Rückhalt von Feststoffen eine Tauchwand und ein Überfall eingebaut. Das vorgereinigte Niederschlagswasser wird anschließend über ein Stahlbetonrohr in eine Sickermulde eingeleitet. Die Mulde hat eine verfügbare Sickerfläche von 950 m² und ein Volumen von ca 285 m³. Die Einstauhöhe beträgt 19 cm und werden eine Kiespackung und Drainagerohre eingebaut, die das gereinigte Oberflächenwasser in den Untergrund ableiten. Hinweise dafür, dass das Wasser im Zuge der Versickerung in das Örtlichkeit gelangt, haben sich nicht ergeben. Durch die Anlage werden ua die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gste 002 und 003, jeweils GB UnterX, berührt. Eine direkte Ableitung der gereinigten Oberflächenwässer in das südlich gelegene Örtlichkeit und damit auf im Eigentum des Beschwerdeführers bestehende Grundstücke ist nicht Projektgegenstand und auch nicht Gegenstand der angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligung. Sowohl der Kanal als auch die Sickermulde sind auf ein einjährliches Bemessungsereignis dimensioniert. Über dem Bemessungsereignis liegende Niederschläge fließen über freie Flächen entsprechend dem jetzigen natürlichen Zustand in jene Richtungen ab, wie sie sich aus den natürlichen Geländeformen ergeben. Jene Niederschlagswässer, welche dabei Richtung Örtlichkeit abfließen, füllen den Freibord der Sickermulde aus, treten dann über und fließen direkt dem Örtlichkeit zu. Das in derartigen Fällen dem Örtlichkeit zufließende Oberflächenwasser stammt aus dem natürlichen Einzugsgebiet des Örtlichkeites. Die Anlage entspricht dem Stand der Technik. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren. Der diesem Ermittlungsverfahren beigezogene siedlungswasserbautechnische Amtssachverständige hat zum Vorbringen des Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt: „Im Rahmen des beantragten Projektes werden keine ständig fließenden Wässer oder Hangwässer gesammelt und in die Kanalisationsanlage eingebracht, sodass es auch zu keiner Ableitung kommt. Es ist daher im Projekt dafür auch keine Wassermenge in die Berechnungen eingeflossen. Die Kanalanlage wird als dichte Anlage und nicht als Drainageanlage ausgeführt. So kann sie auch in ihrem Verlauf keine Wässer aufnehmen, welche nicht den Einleitstellen entsprechen. Als Einleitstellen sind die Anschlüsse der einzelnen Hausabläufe zu verstehen. Die Berechnungen entsprechen dem Stand der Technik, gehen auf die einzelnen Abflussbeiwerte sowie auf die anzuwendenden Niederschlagsmengen ein. Für noch nicht bebaute Grundparzellen wurde ein Drosselabfluss in Rechnung gestellt, der der natürlichen Abflussmenge aus dem Gebiet entspricht. Für die Berechnung ist es maßgebend, dass diese Abflüsse berücksichtigt werden, obwohl die Grundstücke noch unbebaut sind. Die Drossel ist nicht Bestandteil des Projektes; diese ist im Zuge des baubehördlichen Verfahrens jedem einzelnen Grundeigentümer vorzuschreiben. Die Drossel steht somit nicht in der Verfügungsgewalt der Kanalbetreiberin, sondern bleibt einzig und allein Anlagenteil des zu entwässernden Objektes. Die verwendeten Literaturwerte, insbesondere jene der Evapotranspiration als auch jene für den kf-Wert und letztlich auch jene für den abflussrelevanten Anteil, entsprechen der gängigen Literatur und sind als richtig, nachvollziehbar und angemessen zu beurteilen. Das Projekt weist weiters nach, dass im Überlastfall, das heißt beim Auftreten einer Wassermenge über der Berechnungsgrundlage und über den Berechnungsansätzen, kein nachteiliger Einfluss gegeben ist, da die Überstauung das natürliche Maß nicht übersteigt. Die festgelegten 5 ha werden als theoretische Sickerflächen des Örtlichkeites in Ansatz gebracht und stimmen mit der tatsächlichen Größe überein. In der Berechnung sind weiters Sicherheiten berücksichtigt, welche sich aus Berechnungsansätzen ergeben, welche zB die Sickerrate in den einzelnen Sickerschächten der bestehenden Häuser nicht berücksichtigt und daher den vollen Abfluss Richtung geplanter Sickermulde berücksichtigt. Üblicherweise werden bei Versickerungen die Bemessungen auf ein fünfjährliches Ereignis ausgelegt und im Kanalwesen auf ein einjährliches Ereignis. Nachdem der Sickermulde ein Kanal vorgeschaltet ist, welcher auf ein einjährliches Ereignis dimensioniert wurde, war daher auch die Sickermulde nur so zu dimensionieren, dass sie dieses Ereignis schadlos aufnehmen kann. Über dem Bemessungsereignis liegende Niederschläge füllen zuerst den Freibord der Sickermulde aus und treten erst dann über und rinnen so direkt dem Örtlichkeit zu. Dieser Überbordungsfall wird voraussichtlich nach den Berechnungen, die durch den Sachverständigen überschlägig vorgenommen wurden, alle drei bis vier Jahre auftreten und entspricht somit den Starkniederschlagsereignissen im natürlichen Verlauf. Es wäre nicht Ziel gewesen, den natürlichen Zufluss zum Örtlichkeit gänzlich zu unterbinden und somit eine teilweise Austrocknung des Örtlichkeites zu riskieren. Durch das Projekt selbst ist somit eine periodische und teilweise kontinuierliche Beschickung des Feuchtgebietes weiterhin gewährleistet, bringt jedoch eine erhebliche Verbesserung sowohl durch die mechanische Vorreinigung des Schlammfanges als auch durch die gezielte Versickerung über die aktive Bodenpassage. Im Gegensatz dazu entwässert im Bestand die Einzugsfläche ohne eine derartige Vorreinigung in das Örtlichkeit. Aus fachlicher Sicht ist zum Umstand, dass der ursprünglich geplante Notüberlauf nunmehr nicht zur Ausführung gelangt, Folgendes auszuführen: Theoretisch können Niederschläge auftreten, die weit über dem Bemessungsereignis liegen und bereits jetzt im natürlichen Zustand zu einem Überborden aus dem Örtlichkeit Richtung Westen führen. Um den Nachweis zu führen, dass die geplante Entwässerungsanlage dies nicht verschärft, wurden Berechnungen angestellt, die im ergänzenden Lageplan festgehalten sind. Als zusätzliche Sicherheit wurde von Seiten der Antragstellerin gemeinsam mit dem Projektanten eine Möglichkeit geschaffen, das Überborden aus dem Örtlichkeit im Katastrophenfall zu verhindern und einen geordneten Abfluss sicherzustellen. Wie sich aus den Berechnungen ergeben hat, ist der Einfluss der Entwässerungsanlage nicht in der Art gegeben, dass diese Notmaßnahme aus technischer Sicher erforderlich ist. Im Gegensatz dazu kann im natürlichen Fall kein geordneter Abfluss sichergestellt werden. Im Vorbringen des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass es zu einer erheblichen Vermehrung des Zulaufes zum Örtlichkeit kommt. Dies entspricht nicht den Tatsachen, da zwischen Zulauf und Örtlichkeit das Projekt eine Sickermulde vorsieht, die mit einer entsprechenden Retentionswirkung dieses Mehr an Zulauf zurückhält bzw in den Untergrund ableitet. Die Bemessung der Sickermulde erfolgt nach einschlägigen Berechnungsmethoden und ist dabei auf das maximale Retentionsvolumen ausgelegt. Länger oder kürzer dauernde Niederschläge bewirken daher keine Erhöhung des erforderlichen Retentionsvolumens. Es wird in diesem Punkt auf Seite 23 des technischen Berichts des Projektes verwiesen, wo sich diese Gegenüberstellung unter V-Index Ret deutlich zeigt.“ Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung Folgendes vor: „Die Versickerung im Bereich Baumgarten Buchfeld, in welchem Bereich auch die Sickermulde situiert werden soll, ist grundsätzlich aufgrund der Bodenbeschaffenheit schlecht. Es kann der Argumentation, dass die Wassermenge weniger wird oder maximal gleichbleibend sein wird, nicht gefolgt werden. Die Sickermulde liegt höher als das Örtlichkeit. Das retendierte Wasser wird schlussendlich immer in das Örtlichkeit einfließen. So ist zu erwarten, dass die technisch zugeführte Wassermenge den Wassergehalt im Örtlichkeit deutlich erhöhen wird und dadurch meine Grundstücke längerfristig, wenn nicht dauerhaft, überflutet bleiben. Weiters wird ausgeführt, dass durch den Umstand, dass in der Sickermulde das dort befindliche Wasser in den Untergrund versickert wird, dieses zu versickernde Wasser letztlich ebenfalls in das Örtlichkeit gelangt.“ Dazu führte der siedlungswasserbautechnische Amtssachverständige aus: „Die Hangneigung zwischen der Tiefstelle des Örtlichkeites und der geplanten Sickermulde ist flacher als der Sickerweg aus der Sickermulde in den Untergrund. Somit ist es nicht möglich, dass das Wasser aus der Sickermulde in den Hangbereich austritt und so das Örtlichkeit speist. Für die Berechnungen wurden homogene Untergrundverhältnisse angenommen (Stand der Technik), sodass es zu gleichen Sickerverhältnissen im Örtlichkeit und in der Sickermulde kommt. Es weisen keine Quellaustritte, Hangwasseraustritte oder dergleichen daraufhin, dass Dichtschichten im Untergrund unmittelbar so verlaufen, dass versickerndes Wasser entlang dieser Dichtschichten in Richtung Örtlichkeit abgeleitet wird. Das Örtlichkeit ist im Wesentlichen durch Niederschlagswasser geprägt und daher stark jahreszeitlich wechselnd im Feuchtegrad. So ist es nicht verwunderlich, dass es sich nach längeren Trockenperioden kaum von der Umgebung unterscheidet, jedoch bei stärkeren Niederschlägen oder langandauernden Niederschlägen sich der deutliche Moorcharakter mit Überstauung einstellt. Wäre tatsächlich eine Dichtschicht, die das Örtlichkeit von unten her abschließt, vorhanden, so würde sich logischerweise dort ein See ausbilden müssen, der zu einem natürlichen Überlauf entwässern müsste und nicht in den Untergrund versickert. Zur Frage der geologischen Erkundung des Untergrundes wird festgehalten, dass die Befunde vor Ort, wie Bewuchs, mögliche Quellaustritte, deutliche Wasserwegigkeiten aus dem Untergrund an die Erdoberfläche nicht vorgefunden wurden und des weiteren Baugrundaufschlüsse aus Bautätigkeiten im unmittelbaren Nahbereich vorhanden sind. Aus geologischer Sicht ist dies eine ausreichende und jedenfalls angemessene Grundlage für den Bau von Versickerungsanlagen. Zur Frage der Einrechnung noch nicht bebauter Grundstücke in die Bemessungswassermenge wird festgehalten, dass im Projekt auf dem Übersichtslageplan die bebauten und unbebauten Grundstücke farblich dargestellt sind und dazu im technischen Bericht ausgeführt wird, dass die unbebauten Grundstücke mit einer durchschnittlichen Wassermenge des unbebauten natürlichen Abflusses berücksichtigt wurden. Dementsprechend ist im Projekt auch festgehalten, dass künftig von diesen Baugrundstücken nach der Bebauung nur eine gedrosselte Wassermenge aus den versiegelten Flächen abgeleitet werden darf. Die bestehende Bebauung verfügt über keine Retention bei jedem einzelnen Objekt. Zu diesem Zweck ist die Sickermulde demensprechend dimensioniert, um diesen Retentionseffekt zu erfüllen. Zur Frage der Jährlichkeit in Bezug auf den Betrieb der Anlage wird festgehalten, dass die Gesamtanlage auf ein einjährliches Ereignis dimensioniert wurde, das heißt, der Zulauf zur Sickeranlage ist durch den Kanal und dessen Dimension begrenzt. Bei einem Niederschlagsereignis, welches größer ist als das Abfuhrvermögen des Kanals, wird das Wasser nicht mehr über den Kanal allein, sondern über freie Flächen entsprechend dem jetzigen natürlichen Zustand abgeleitet und in jene Richtungen abfließen, wie sie sich aus den natürlichen Geländeformen ergeben. Eine Mehrzuleitung in das Örtlichkeit auf Basis der Kanalanlage ist daher nicht möglich. Bei Überlagerung von Niederschlags- und Schmelzvorgängen kommt es zu einem Anwachsen der abfließenden Menge, bis wieder die Leistungsfähigkeit des Kanals erreicht ist, und anschließend wird das Wasser den natürlichen Gegebenheiten folgend abrinnen. Es besteht somit kein Unterschied zwischen einem reinen Regenereignis und der Überlagerung von Schmelz- mit Niederschlagsabflüssen. Zur Frage der Ableitung ins Örtlichkeit, wie auf Seite 17 der Beschwerde ausgeführt, wird nochmals festgehalten, dass durch den Kanal keine Einleitung in das Örtlichkeit, sondern in die ausreichend dimensionierte Sickermulde erfolgt. Auf Vorhalt des Befundes aus wasserfachlicher Sicht auf Seite 2, zweiter Absatz des angefochtenen Bescheides, wonach das gereinigte Oberflächenwasser in das südliche Örtlichkeit abgeleitet wird und demnach dafür auch Vorrichtungen bestehen müssen: Im Detailplan Schnitte Sickermulde 4.1 des Projektes ist deutlich dargestellt, dass zur unterirdischen Verteilung Sickerrohre (Drainagerohre) abschnittweise eingebaut sind, um so die Sickerfläche zu vergrößern. Sie reichen bis knapp unter die Humusschicht. Zur Textierung im Bescheid wird festgehalten, dass es theoretisch zu einer Ausleitung kommen könnte, wenn sich das Ende des Drainagerohres freispült, was aber bedeutet, dass ein verzögertes Einleiten durch Retention in der Sickermulde stattfinden würde und so keine Erhöhung des Wasserspiegels im Örtlichkeit selbst bedeutet, damit aber auch keine Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke nach sich zieht. Diese Drainagerohre sind in keinem der Lagepläne abgebildet, diese sind lediglich in den Schnitten eingezeichnet.“ Zur Frage, ob bei einer Tiefe der Sickermulde von 30 cm und 30 cm aktiver Bodenpassage sichergestellt ist, dass kein technischer Wasserzulauf in das Örtlichkeit stattfindet, führte der Amtssachverständige aus, dass die Dimensionierung der Sickermulde nach den einschlägigen Regelwerken und Normen erfolgt ist und dass aufgrund der Projektbeschreibung davon auszugehen ist, dass die Bemessungswassermenge zur Gänze in der Mulde versickert und nicht in das Örtlichkeit abgeleitet wird. Der Beschwerdeführer ist den gutachterlichen Äußerungen des auch dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Siedlungswasserbautechnik nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Dessen Ausführungen erweisen sich nicht als unschlüssig oder mit Widersprüchen behaftet, sodass sie den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Die Feststellung, wonach keine direkte Ausleitung der gereinigten Niederschlagswässer in das Örtlichkeit und damit auf Grundstücke, welche im Eigentum des Beschwerdeführers stehen, erfolgt, gründet sich zum einen auf das der wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde liegende Projekt und ergibt sich zum anderen auch aus der wasserrechtliche Bewilligung selbst, wonach sich diese auf die Versickerung in von 285 l/sec in den Untergrund erstreckt. Auch der siedlungswasserbautechnische Amtssachverständige hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nochmals schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass das gesammelte Niederschlagswasser zur Gänze in der Sickermulde versickert und nicht in das Örtlichkeit abgeleitet wird. Weiters hat er nachvollziehbar dargelegt, dass Anzeichen dafür, dass das versickerte Wasser aufgrund von Dichtschichten in Richtung Örtlichkeit abgeleitet wird, nicht vorgelegen haben. Der in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag war daher abzuweisen. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 54/2014, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014,, lauten wie folgt: „Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte. § 12.Paragraph 12,
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. (…) Entschädigungen und Beiträge. § 117Paragraph 117
(1)Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (Paragraph 26,) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden. (…) Inhalt der Bewilligung § 111.Paragraph 111,
(1)Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. … (…)“ V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren außer Zweifel, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung seiner Rechte nicht zu besorgen ist. Nachdem das abgeleitete Niederschlagswasser zur Gänze über die Sickermulde in den Untergrund versickert wird, ist eine Beaufschlagung von im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken mit Niederschlagswasser, welches nicht aus dem Einzugsgebiet des Örtlichkeites stammt, ausgeschlossen; bei Überschreitung des Bemessungsereignisses gelangen aus der Sickermulde im Überbordungsfall ausschließlich Niederschlagswässer in das Örtlichkeit, welche aus dessen natürlichem Einzugsgebiet stammen und daher auch die gleiche Beschaffenheit aufweisen. Damit aber geht das Vorbringen, das aufgrund des verfahrensgegenständlichen Projektes in das Örtlichkeit gelangende Wasser weise eine andere chemische Zusammensetzung auf, als das auf natürlichem Weg dem Örtlichkeit zufliesende Wasser, ins Leere. Was die inkriminierten Nebenbestimmungen anbelangt, so obliegt es der Gemeinde, für deren Umsetzung Sorge zu tragen; diese dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlage. Nachdem - wie bereits ausführlich dargelegt - keine direkte Einleitung der gesammelten Oberflächenwässer in das Örtlichkeit erfolgt, kann es auch bei Nichteinhaltung dieser Auflagen nicht zu einem zusätzlichen Eintrag von Mineralölprodukten etc. in das Örtlichkeit kommen. Die Zuerkennung einer Entschädigung unter Vorbehalt einer Nachprüfung ist von der Bestimmung (auch) des § 117 Abs 1 WRG 1959 gedeckt.Die Zuerkennung einer Entschädigung unter Vorbehalt einer Nachprüfung ist von der Bestimmung (auch) des Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 gedeckt. Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen, wobei der Befund des angefochtenen Bescheides entsprechend richtig zu stellen war. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.19.3459.3