RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/20/1973-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich im Beschwerdeverfahren der X GmbH, Ort 1, vertreten durch den Geschäftsführer D M, dieser wiederum vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, Abgabennummer Nr., betreffend die Vergnügungssteuer sowie den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, Abgabennummer Nr., betreffend Kriegsopfer- und Behindertenabgabe für den Zeitraum 01.
- bis 28.2.xxxx, nach Durchführung einer VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich im Beschwerdeverfahren der römisch zehn GmbH, Ort 1, vertreten durch den Geschäftsführer D M, dieser wiederum vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, Abgabennummer Nr., betreffend die Vergnügungssteuer sowie den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, Abgabennummer Nr., betreffend Kriegsopfer- und Behindertenabgabe für den Zeitraum 01.
- bis 28.2.xxxx, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 279 Bundesabgabenordnung idF BGBl I Nr 14/2013 (BAO) wird der Beschwerde stattgegeben und werden die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 279, Bundesabgabenordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013, (BAO) wird der Beschwerde stattgegeben und werden die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut: „
- Gem. §§ 13 ff Tiroler Vergnügungssteuergesetz, LGBl Nr 60/1982 i.d.g.F., in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluss vom xx.xx.xxxx wird vom Stadtmagistrat die Vergnügungssteuer und„
- Gem. Paragraphen 13, ff Tiroler Vergnügungssteuergesetz, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1982, i.d.g.F., in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluss vom xx.xx.xxxx wird vom Stadtmagistrat die Vergnügungssteuer und
- Gem. § 1 Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz, LGBl Nr 27/1992, wird vom Bürgermeister die Kriegsopfer- und Behindertenabgabe
- Gem. Paragraph eins, Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1992,, wird vom Bürgermeister die Kriegsopfer- und Behindertenabgabe für den Zeitraum von 01.02.xxxx bis 28.02.xxxx wie folgt vorgeschrieben: Vergnügungssteuer: EUR 460,00 Kriegsopfer- und Behindertenabgabe: EUR 5,50 Gesamtbetrag: EUR 465,50 Fällig binnen 1 Monat ab Zustellung“ In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorschreibung aufgrund der von der Bescheidadressatin im angeführten Zeitraum gehaltenen Geräte erfolgt sei. In der Rubrik „Berechnungsgrundlagen“ wurde Folgendes festgehalten: Aufstellungsort Anzahl Art O rg. Pauschale/Monat Monate Vergn. Ko/Beh. Einh Vergn.St. Ko/Bh.A. Steuer Abgabe Adresse, 1 Dart 20,00 5,50 1 0,00 5,50 Adresse 2 Glückspielautomat gem. 220,00 0,00 1 440,00 0,00 Gesamtbeträge (gerundet) 460,00 5,50 Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist eine als Berufung bezeichnete Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die D M GmbH den Betrieb „Cafe“ in Adresse, mit xx.xx.xxxx ruhend gemeldet habe. Ab dem xx.xx.xxxx sei das Cafe als Wettbüro und Freizeitzentrum an die K Gesellschaft, Adresse, vermietet worden. Er selbst (der Geschäftsführer der X GmbH) habe ab dem xx.xx.xxxx an diesem Standort keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr entfaltet.Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist eine als Berufung bezeichnete Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die D M GmbH den Betrieb „Cafe“ in Adresse, mit xx.xx.xxxx ruhend gemeldet habe. Ab dem xx.xx.xxxx sei das Cafe als Wettbüro und Freizeitzentrum an die K Gesellschaft, Adresse, vermietet worden. Er selbst (der Geschäftsführer der römisch zehn GmbH) habe ab dem xx.xx.xxxx an diesem Standort keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr entfaltet. Diesem Schreiben waren ein Schreiben der Wirtschaftskammer Tirol vom xx.xx.xxxx sowie eine Vereinbarung über die „vorzeitige Auflösung eines Mietverhältnisses“ betreffend das Mietobjekt Adresse, abgeschlossen zwischen der X GmbH und der K Gesellschaft, angeschlossen.Diesem Schreiben waren ein Schreiben der Wirtschaftskammer Tirol vom xx.xx.xxxx sowie eine Vereinbarung über die „vorzeitige Auflösung eines Mietverhältnisses“ betreffend das Mietobjekt Adresse, abgeschlossen zwischen der römisch zehn GmbH und der K Gesellschaft, angeschlossen. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx wurde die D M GmbH von der Abgabenbehörde aufgefordert, den Bezug habenden Mietvertrag im Original vorzulegen. Schließlich wurden von der Abgabenbehörde noch weitere Ermittlungen wie etwa bei der Tiroler Gebietskrankenkasse gepflogen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom xx.xx.xxxx wurde die Beschwerde gemäß § 262 Abs 1 und § 263 Abs 1 BAO als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den der Abgabebehörde vorliegenden Erhebungen im gegenständlichen Lokal ein Dartgerät und zwei Glücksspielautomaten („bei Erhebung kein Internetanschluss erkennbar“) vorgefunden und daher die entsprechenden Abgaben vorgeschrieben worden seien. Der Aufforderung der Abgabenbehörde, das Mietverhältnis durch Vorlage eines Mietvertrages nachzuweisen, sei der Geschäftsführer der Abgabepflichtigen nicht nachgekommen. Erhebungen zu der angegebenen Mietrechtsnehmerin und Betreiberin des Lokals hätten keinen Hinweis auf Anmeldungen dieser Firma bzw auf das Vorliegen eines Firmensitzes in Österreich ergeben. Die Abgabenbehörde gehe daher davon aus, dass die Firma K Gesellschaft in Ort 1 keinerlei gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hätte.Mit Beschwerdevorentscheidung vom xx.xx.xxxx wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 262, Absatz eins und Paragraph 263, Absatz eins, BAO als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den der Abgabebehörde vorliegenden Erhebungen im gegenständlichen Lokal ein Dartgerät und zwei Glücksspielautomaten („bei Erhebung kein Internetanschluss erkennbar“) vorgefunden und daher die entsprechenden Abgaben vorgeschrieben worden seien. Der Aufforderung der Abgabenbehörde, das Mietverhältnis durch Vorlage eines Mietvertrages nachzuweisen, sei der Geschäftsführer der Abgabepflichtigen nicht nachgekommen. Erhebungen zu der angegebenen Mietrechtsnehmerin und Betreiberin des Lokals hätten keinen Hinweis auf Anmeldungen dieser Firma bzw auf das Vorliegen eines Firmensitzes in Österreich ergeben. Die Abgabenbehörde gehe daher davon aus, dass die Firma K Gesellschaft in Ort 1 keinerlei gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hätte. Mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx wurde innerhalb offener Frist ein Vorlageantrag gestellt. Mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx wurde der Abgabenakt von der Abgabenbehörde gemeinsam mit einer Stellungnahme vorgelegt. Vom erkennenden Landesverwaltungsgericht wurde am xx.xx.xxxx eine Verhandlung durchgeführt, bei welcher lediglich zwei Vertreter der Abgabenbehörde anwesend waren. Die an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gerichtete Ladung zur Verhandlung kam mit dem Vermerk „nicht behoben“ zurück. In dieser Verhandlung wurde von den Vertretern der Abgabenbehörde ein umfassendes Vorbringen erstattet. Mit einem Schreiben vom xx.xx.xxxx wandte sich Rechtsanwalt in der gegenständlichen Angelegenheit an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Dabei führte er aus, dass sein Mandant (der Geschäftsführer der D M GmbH, D M) im Zuge einer Vollzugshandlung durch das Stadtmagistrat Ort 1 in Erfahrung gebracht habe, dass an ihn eine Ladung ergangen sei und im Jänner xxxx eine Verhandlung stattgefunden habe. Diese Ladung habe sein Mandant nicht erhalten und ersuchte er um Bekanntgabe, ob demnächst eine Verhandlung anberaumt werde. In Wahrnehmung der amtswegigen Wahrheitsermittlungsverpflichtung wurde für den xx.xx.xxxx eine (fortgesetzte) mündliche Verhandlung anberaumt. An dieser Verhandlung nahmen der Vertreter der D M GmbH, D M, dessen Rechtsvertreter, Vertreter der Abgabenbehörde und der Zeuge L F teil. Noch vor der Verhandlung (am xx.xx.xxxx) langte beim Landesverwaltungsgericht eine „Erklärung an Eides statt“ des Zeugen L F ein, in welcher ausgeführt wurde, dass er als Geschäftsführer der Firma K Gesellschaft ab dem xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx Pächter des Cafes (Lokalname 1) in Adresse, gewesen sei und Verpächter die Firma D M GmbH. Er habe dieses Cafe in der angegebenen Zeit als Wettbüro und Freizeitzentrum geführt. In der Verhandlung wurden der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und der Zeuge L F einvernommen. Weiters wurde Einsicht genommen in den Akt der Verwaltungsbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Nach der Verhandlung wurde entgegen einer entsprechenden Aufforderung des erkennenden Gerichtes (von L F) kein Nachweis über eine bestandweise Überlassung des hier in Rede stehenden Geschäftslokales übermittelt sondern lediglich eine Bewilligung der Fahrnisexekution des Bezirksgerichtes Ort 2 vom xx.xx.xxxx zugunsten der betreibenden Partei A und ein Auszug aus dem Firmenregister der S-Republik (welcher sich bereits im Abgabenakt befindet). II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Fest steht, dass während des hier maßgeblichen Abgabenzeitraumes von der Abgabenbehörde keinerlei Erhebungen im Lokal „Lokalname 1“ in der Adresse durchgeführt wurden. Solche Erhebungen erfolgten durch den Erhebungsdienst der Stadt Ort 1 am xx.xx.xxxx sowie am xx.xx.xxxx. Dem „Erhebungsbericht“ vom xx.xx.xxxx ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: „Jedenfalls konnte ich folgende Geräte feststellen: LOKALNAME 1: 2 Stück Fernseher (Musik wird über TV empfangen) 2 Stück Glücksspielautomaten (ohne Internet – siehe Foto) 2 Stück Wettautomaten Card-Casino: 1 Glücksspielautomat (handschriftlich ergänzt: ohne Internet lt. Mitteilung) 1 Stück Dartgerät 1 Stück Fernseher (Musik wird über TV empfangen) 2 Stück Wettautomaten Beide Lokalitäten sind intern verbunden. … )“ Dem Erhebungsbericht vom xx.xx.xxxx waren insgesamt drei Lichtbilder angeschlossen. Ein (schwarz-weiß) Lichtbild stammt offensichtlich von der Erhebung am xx.xx.xxxx und zeigt zwei Glücksspielautomaten. Die beiden weiteren Lichtbilder stammen vom xx.xx.xxxx. Eines dieser beiden Lichtbilder zeigt einen Glücksspielautomaten sowie in einem Winkel von 90° dazu „beiseite gestellten“ Dartautomaten. Das Lichtbild ist mit dem Vermerk „Dart-Automat war zum Zeitpunkt der Erhebung nicht in Betrieb“ versehen, Ein weiteres Foto, auf welchem sich die Situation von einer anderen Perspektive zeigt, ist mit folgenden Anmerkungen versehen: „Internetanschluss war nicht deutlich erkennbar – zusätzliches Kabel geht jedoch durch die Wand“ III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 40/2014:Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 40/2014: „§ 115.
(1)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
(2)Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3)Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4)Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. § 279.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. § 18 Tiroler Vergnügungssteuergesetz LGBl.Nr. 60/1982 idF 24/2011 hat folgenden Wortlaut: Paragraph 18, Tiroler Vergnügungssteuergesetz LGBl.Nr. 60 aus 1982, in der Fassung 24 aus 2011, hat folgenden Wortlaut: „
(1)Die Pauschsteuer wird für das Aufstellen von Spielautomaten und von Glücksspielautomaten für jeden angefangenen Monat nach festen Sätzen erhoben.
(2)Spielautomat im Sinn des Abs. 1 ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen,
(2)Spielautomat im Sinn des Absatz eins, ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen,
- a)das nur der Unterhaltung und nicht der Erzielung einer vermögenswerten Leistung dient oder
- b)bei dem 1. einem Spieler eine vermögenswerte Leistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird und 2. der Gewinn oder der Verlust nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen.
(3)Glücksspielautomat im Sinn des Abs. 1 ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, bei dem
(3)Glücksspielautomat im Sinn des Absatz eins, ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, bei dem
- a)einem Spieler eine vermögenswerte Leistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird,
- b)die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt und
- c)keine Ausspielung nach § 2 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 des Glücksspielgesetzes erfolgt.
- c)keine Ausspielung nach Paragraph 2, des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den Paragraphen 5, 14, 21 und 22 des Glücksspielgesetzes erfolgt.
(4)Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Monat:
- a)für das Aufstellen von Fußballtischen, Fußball- und Hockeyspielautomaten ohne elektromechanische Bauteile 3,7 Euro je Automat;
- b)für das Aufstellen von Spielautomaten wie Flipper, TV-Spielautomaten und dergleichen 22,– Euro je Automat;
- c)für das Aufstellen von Spielautomaten nach Abs. 2 lit. b und von Glücksspielautomaten 110,– Euro je Automat.
- c)für das Aufstellen von Spielautomaten nach Absatz 2, Litera b und von Glücksspielautomaten 110,– Euro je Automat.
(5)Die im Abs. 4 lit. a, b und c angeführten Sätze erhöhen sich um 100 v. H., wenn mehr als drei Spielautomaten aufgestellt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die aufgestellten Spielautomaten am Aufstellungsort in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind.
(5)Die im Absatz 4, Litera a, b und c angeführten Sätze erhöhen sich um 100 v. H., wenn mehr als drei Spielautomaten aufgestellt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die aufgestellten Spielautomaten am Aufstellungsort in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind.
(6)Die Steuer ist innerhalb der ersten Woche jeden Monats für den vergangenen Monat zu entrichten. Wird der Spielautomat bzw. Glücksspielautomat nachweislich länger als einen Monat nicht benützt, so wird die Steuer für die Zeit der Nichtbenützung, gemessen in vollen Kalendermonaten als kleinste Einheit, nicht erhoben.
(7)Sowohl der Unternehmer der Veranstaltung als auch der Eigentümer der dazu benützten Räume oder Grundstücke oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat die Aufstellung eines Spielautomaten binnen einer Woche bei der Gemeinde anzumelden.“ § § 2 lit a Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz LGBl.Nr. 27/1992 idF 130/2011 hat folgenden Wortlaut: Paragraph Paragraph 2, Litera a, Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz LGBl.Nr. 27 aus 1992, in der Fassung 130 aus 2011, hat folgenden Wortlaut: Abgabepflichtig sind, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist, öffentliche Veranstaltungen, die dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl Nr 86 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, ausgenommen Veranstaltungen nach § 2 Abs 1 lit c und d.Abgabepflichtig sind, soweit im Paragraph 3, nichts anderes bestimmt ist, öffentliche Veranstaltungen, die dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr 86 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, ausgenommen Veranstaltungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c und d, IV. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch vier. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Im gegenständlichen Fall ist im Wesentlichen strittig, ob die D M GmbH hinsichtlich des hier maßgeblichen Abgabenzeitraumes (Februar xxxx) Betreiber von zwei Spielautomaten sowie eines Dartspiels in einem Gastlokal in Adresse war bzw inwieweit die Spielautomaten der Abgabepflicht unterliegen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab kein gesichertes Beweisergebnis dafür, dass das Dartgerät und die zwei Glücksspielautomaten während des maßgeblichen Abgabenzeitraumes im Lokal „Lokalname 1“ in Adresse aufgestellt und betrieben wurden. Es ist auch nicht als gesichert anzusehen, dass dieses Lokal durch die D M GmbH betrieben wurde. Erhebungen vor Ort fanden nämlich am xx.xx.xxxx sowie am xx.xx.xxxx statt. Konkrete Anhaltspunkte, wie sich die Situation in Bezug auf die Spielautomaten und das Dartgerät hinsichtlich des hier maßgeblichen Abgabenzeitraumes darstellte, liegen nicht vor. Die Abgabenbehörde schloss vielmehr aufgrund der Vorerhebungen und des Eintritts der Rechtskraft von gleichlautenden Abgabenbescheiden für vorangegangene Zeiträume, dass die Ergebnisse des Erhebungsdienstes vom April bzw November xxxx auch weiterhin zugrunde zu legen wären und eine Abgabepflicht bestehen würde. Dass jedoch auf der Grundlage der in § 115 BAO normierten Ermittlungsverpflichtung weitere Ermittlungshandlungen der Abgabenbehörde notwendig gewesen wären, ergibt sich auch im Hinblick auf das zur Vergnügungssteuer ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2014, Zahl 2012/17/0591, in welchem ua Folgendes ausgeführt wurde:Dass jedoch auf der Grundlage der in Paragraph 115, BAO normierten Ermittlungsverpflichtung weitere Ermittlungshandlungen der Abgabenbehörde notwendig gewesen wären, ergibt sich auch im Hinblick auf das zur Vergnügungssteuer ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2014, Zahl 2012/17/0591, in welchem ua Folgendes ausgeführt wurde: „Konkrete Anhaltspunkte für die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Annahme, dass die Entscheidung über das Spielergebnis durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolge, werden von der belangten Behörde nicht aufgezeigt. Der dem Beschwerdeführer gemachte Vorwurf er habe seine Mitwirkungspflicht im Ermittlungsverfahren verletzt, ist insofern zu relativieren, als er auf den Fragenvorhalt reagierte und eine Stellungnahme abgab. Mag seine Auskunft auch unergiebig geblieben sein, so setzte sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit seiner Rechtfertigung für sein mangelndes Wissen um Details der Glücksspielautomaten und das Fehlen von Unterlagen auseinander. Zumutbare Ermittlungshandlungen der belangten Behörde, wie etwa der vom Beschwerdeführer beantragte Lokalaugenschein oder das Durchführen von Probespielen, aber auch allenfalls Anfragen an den vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Hersteller der Software sind allerdings unterblieben.“ Demnach sind für die Frage der Verwirklichung des Abgabentatbestandes entsprechende Ermittlungen anzustellen und ist zu prüfen, inwieweit die Entscheidung über das Spielergebnis bei den Spielautomaten durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Im gegenständlichen Fall fehlt es an den entsprechenden Ergebnissen, dass die in Rede stehenden Geräte im Gastlokal derart beschaffen waren, dass sie der Abgabenpflicht unterliegen bzw überhaupt betrieben wurden. Gerade in Bezug auf den Dartautomaten liegen Hinweise darauf vor, dass dieser zum Zeitpunkt der der Erhebungen, aber auch hinsichtlich des Abgabenzeitraumes Februar xxxx nicht betrieben wurde. Von der Abgabenbehörde wurde auch nicht ansatzweise dargetan, dass diese Versäumnisse durch nachträglich durchzuführende Ermittlungen kompensierbar gewesen wären. Abgesehen von der Frage des Betreibens der Geräte und der konkreten Beschaffenheit der Glücksspielautomaten ergaben sich Bedenken in Bezug auf die Frage der Zurechnung der Spielautomaten sowie des Dartgerätes zu der von der Abgabenbehörde in Anspruch genommenen Abgabepflichtigen. Sowohl der vom erkennenden Gericht einvernommene Vertreter der Beschwerdeführerin, D M, als auch der einvernommene Zeuge L F kamen der Aufforderung, Dokumente über eine mietweise Überlassung des Geschäftslokales vorzulegen, nicht nach. Dies indiziert durchaus den Verdacht, dass eine solche Überlassung gar nicht stattgefunden haben könnte. Es liegen aber auch Beweisergebnisse vor, die gegen eine Zurechnung der Glücksspielautomaten sowie des Dartspielgerätes an die D M GmbH sprechen wie etwa die Aussagen des einvernommenen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin D M sowie des Zeugen L F. Beide sprachen davon, dass eine mietweise Überlassung des Gastlokales ab xx.xx.xxxx an die K Gesellschaft erfolgt sei. L F, der nach dem tschechischen Business-Register jedenfalls bis 23.09.xxxx Geschäftsführer der K Gesellschaft war, gab als Zeuge unter Wahrheitspflicht an, dass er selbst das Lokal 15 Tage aufgemacht und geschaut habe, ob es „gehe oder nicht“. Weiters erklärte er, dass er nicht wisse, ob das Lokal bzw die Automaten Ende des Jahres 2013 bzw Anfang 2014 in Betrieb gewesen seien. Auch wenn der Zeuge L F keineswegs einen überzeugenden Eindruck hinterließ (was sich auch auf die geschilderte Abwicklung des Bestandsverhältnisses und die nicht erfolgte Übermittlung eines schriftlichen Nachweises an das erkennende Gericht gründet), vermochte das erkennende Gericht dessen Aussagen nicht als wahrheitswidrig zu werten. Die bereits dargelegten Bedenken hinsichtlich der Zurechnung der erwähnten Spielautomaten bzw des Dartspielgerätes zur Abgabepflichtigen ergeben sich auch auf Grund von schriftlichen Unterlagen. So liegt etwa die Ruhendmeldung des Gewerbes durch die D M GmbH mit Wirkung ab 21.08.xxxx vor. Diese spricht durchaus für eine Einstellung der operativen Geschäftstätigkeit durch die Beschwerdeführerin ab dem genannten Zeitpunkt. Weiters wurde eine „Vereinbarung auf vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses hinsichtlich des Mietobjektes Adresse“ in Ort 1 zwischen der X GmbH und der K Gesellschaft vorgelegt, in welcher eine Beendigung des Mietverhältnisses mit xx.xx.xxxx festgehalten ist. Einen Nachweis über das Zustandekommen dieses Mietverhältnisses blieben sowohl D M als auch L F schuldig und ergab sich daher keineswegs ein klares Bild über die von der Beschwerdeführerin behaupteten mietweisen Überlassung der Räumlichkeiten des Gastlokales. Das erkennende Gericht hält es jedoch zumindest für möglich, dass die Beschwerdeführerin während des im gegenständlichen Fall maßgeblichen Zeitraumes Februar xxxx das Gastlokal nicht betrieb, sodass eine Zurechnung des Betreibens der Glücksspielautomaten sowie des Dartspielgerätes zur Beschwerdeführerin keineswegs als gesichert angesehen werden kann. Im Übrigen fehlt es, wie bereits oben ausgeführt, an gesicherten Beweisergebnissen dafür, dass die Geräte im hier maßgeblichen Abgabenzeitraum tatsächlich betrieben wurden bzw die Spielautomaten derart beschaffen waren, dass sie der Abgabenpflicht unterlagen. Die bereits dargelegten Bedenken hinsichtlich der Zurechnung der erwähnten Spielautomaten bzw des Dartspielgerätes zur Abgabepflichtigen ergeben sich auch auf Grund von schriftlichen Unterlagen. So liegt etwa die Ruhendmeldung des Gewerbes durch die D M GmbH mit Wirkung ab 21.08.xxxx vor. Diese spricht durchaus für eine Einstellung der operativen Geschäftstätigkeit durch die Beschwerdeführerin ab dem genannten Zeitpunkt. Weiters wurde eine „Vereinbarung auf vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses hinsichtlich des Mietobjektes Adresse“ in Ort 1 zwischen der römisch zehn GmbH und der K Gesellschaft vorgelegt, in welcher eine Beendigung des Mietverhältnisses mit xx.xx.xxxx festgehalten ist. Einen Nachweis über das Zustandekommen dieses Mietverhältnisses blieben sowohl D M als auch L F schuldig und ergab sich daher keineswegs ein klares Bild über die von der Beschwerdeführerin behaupteten mietweisen Überlassung der Räumlichkeiten des Gastlokales. Das erkennende Gericht hält es jedoch zumindest für möglich, dass die Beschwerdeführerin während des im gegenständlichen Fall maßgeblichen Zeitraumes Februar xxxx das Gastlokal nicht betrieb, sodass eine Zurechnung des Betreibens der Glücksspielautomaten sowie des Dartspielgerätes zur Beschwerdeführerin keineswegs als gesichert angesehen werden kann. Im Übrigen fehlt es, wie bereits oben ausgeführt, an gesicherten Beweisergebnissen dafür, dass die Geräte im hier maßgeblichen Abgabenzeitraum tatsächlich betrieben wurden bzw die Spielautomaten derart beschaffen waren, dass sie der Abgabenpflicht unterlagen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es im gegenständlichen Fall vor allem um die Lösung von Beweisfragen ging und keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es im gegenständlichen Fall vor allem um die Lösung von Beweisfragen ging und keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.20.1973.5