RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/30/1954-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 06.06.2014, Zl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und wird von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Rotkreuzgesetz gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG abgesehen und dessen Einstellung verfügt. 1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und wird von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Rotkreuzgesetz gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG abgesehen und dessen Einstellung verfügt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt: „Sie, Herr AA, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der X-GmbH nach außen berufenes Organ verwaltungsstrafrechtlich (§ 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, idgF., BGBl. Nr. 52/1991, VStG,) zu verantworten, dass die X-GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in **** Z, Adresse, am 27.03.2014 im Fernkommunikationsmittel Internet, und zwar unter der Internetadresse ****, diesem Straferkenntnis als Beilagen A und B angeschlossenen Werbeeinschaltungen veröffentlicht hat; die Freischaltung dieser Werbeeinschaltungen im Internet erfolgte zu einem hieramtlicherseits nicht bekannten Zeitpunkt vom Firmensitz in Z, Adresse, aus. Alle diese aus den Beilagen ersichtlichen Veröffentlichungen weisen einmalig bzw. mehrfach ein gleichartiges, rundes (stempelartiges) Firmenlogo auf, welches am Rand unter anderem mit der Aufschrift (Firmenbezeichnung) „X“ versehen ist. In der Mitte dieses Firmenlogos ist flächenhaft stilisiert ein weißes Kreuz mit roter Umrahmung dargestellt, innerhalb dieses Kreuzes sind im rechten Winkel zueinander ein Schraubenschlüssel und ein Schraubenzieher so dargestellt, dass diese sich im Mittelpunkt des Kreuzes überkreuzen.„Sie, Herr AA, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der X-GmbH nach außen berufenes Organ verwaltungsstrafrechtlich (Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991, idgF., Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, VStG,) zu verantworten, dass die X-GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in **** Z, Adresse, am 27.03.2014 im Fernkommunikationsmittel Internet, und zwar unter der Internetadresse ****, diesem Straferkenntnis als Beilagen A und B angeschlossenen Werbeeinschaltungen veröffentlicht hat; die Freischaltung dieser Werbeeinschaltungen im Internet erfolgte zu einem hieramtlicherseits nicht bekannten Zeitpunkt vom Firmensitz in Z, Adresse, aus. Alle diese aus den Beilagen ersichtlichen Veröffentlichungen weisen einmalig bzw. mehrfach ein gleichartiges, rundes (stempelartiges) Firmenlogo auf, welches am Rand unter anderem mit der Aufschrift (Firmenbezeichnung) „X“ versehen ist. In der Mitte dieses Firmenlogos ist flächenhaft stilisiert ein weißes Kreuz mit roter Umrahmung dargestellt, innerhalb dieses Kreuzes sind im rechten Winkel zueinander ein Schraubenschlüssel und ein Schraubenzieher so dargestellt, dass diese sich im Mittelpunkt des Kreuzes überkreuzen. Auf Grund dieser zuvor angeführten Umstände hat die X-GmbH entgegen dem Verbot des § 8 Abs. 1 lit.
- d)des Rotkreuzgesetzes die Darstellung einer Nachahmung des Zeichens des Roten Kreuzes, welche Verwechslungen und Irrtümer erzeugen könnte, unzulässigerweise und missbräuchlich verwendet.Auf Grund dieser zuvor angeführten Umstände hat die X-GmbH entgegen dem Verbot des Paragraph 8, Absatz eins, Litera d,) des Rotkreuzgesetzes die Darstellung einer Nachahmung des Zeichens des Roten Kreuzes, welche Verwechslungen und Irrtümer erzeugen könnte, unzulässigerweise und missbräuchlich verwendet. Sie, Herr AA, haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der X-GmbH nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 1 lit.
- d)des Rotkreuzgesetzes, BGBl. Nr. 33/2008 - RKG, begangen.“Sie, Herr AA, haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der X-GmbH nach außen berufenes Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Litera d,) des Rotkreuzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2008, - RKG, begangen.“ Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 9 Abs 2 Rotkreuzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 800,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Rotkreuzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 800,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde die missbräuchliche Verwendung des Rotkreuzzeichens bestritten. Eine Nachahmung des Rotkreuzzeichens im Sinne des Rotkreuzgesetzes, die Verwechslungen oder einen Irrtum erzeugen könnte oder unberechtigter Weise auf eine Verbindung mit dem österreichischen Kreuz hinweisen könnte, sei zu verneinen. Der Beschwerdeführer habe daher nicht gegen § 8 Abs 1 lit d Rotkreuzgesetz verstoßen. Es wurde die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG in eventu die Aufhebung des Straferkenntnisses und den Rückverweis an die Behörde erster Instanz begehrt. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde die missbräuchliche Verwendung des Rotkreuzzeichens bestritten. Eine Nachahmung des Rotkreuzzeichens im Sinne des Rotkreuzgesetzes, die Verwechslungen oder einen Irrtum erzeugen könnte oder unberechtigter Weise auf eine Verbindung mit dem österreichischen Kreuz hinweisen könnte, sei zu verneinen. Der Beschwerdeführer habe daher nicht gegen Paragraph 8, Absatz eins, Litera d, Rotkreuzgesetz verstoßen. Es wurde die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG in eventu die Aufhebung des Straferkenntnisses und den Rückverweis an die Behörde erster Instanz begehrt. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen. Weiters wurde am 16.03.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer auf Befragung Folgendes an: „Im Jahre 2001 habe ich den Betrieb meines Vaters übernommen. Mein Vater hat schon damals in seinem Betrieb jegliche Maschinen, die im Gastgewerbe eingesetzt werden, repariert. Ich habe diesen Betrieb fortgeführt. Die Firmenübernahme erfolgte im Jahre 2001. Damals übernahm ich als Einzelunternehmer. Das Einzelunternehmen wurde von mir dann in eine GmbH umgewandelt und zwar im Jahre 2012, es handelt sich dabei um die X-GmbH mit Sitz in Z. Der Erwerbszweig blieb gleich, unser Spezialgebiet ist die Reparatur von Geräten, die in der Gastronomie eingesetzt werden. Es geht da um Kaffeemaschinen, Waschmaschinen, Küchengeräte aller Art usw. Wir bieten Reparaturen und Montagen an. Der Betrieb umfasst nunmehr insgesamt inklusive mir 12 Mitarbeiter. Für meine Werbezwecke. insbesondere den Internetauftritt, das Briefpapier, die Aufschrift auf dem Firmenfahrzeug habe ich mir im Jahre 2008 zusammen mit einer Werbeagentur einen gutklingenden griffigen Namen bzw Auftritt erarbeitet. Es kam da der Name „X“ und das verfahrensgegenständliche Logo heraus. Es handelt sich hierbei um zwei Werkzeuge überkreuz als Hinweis auf unser Reparaturservice. Die Abkürzung *** soll auf den Bereich Gastronomie hinweisen in dem wir uns bewegen. Der Begriff *** soll auf Hilfestellung, Heilung, Schnelligkeit und dergleichen hinweisen bezogen auf kaputte Gastronomiegeräte. Die Einfassung mit einem angedeuteten roten aber unterbrochenen Kreuz soll Schnelligkeit, Verlässlich und Notdienst rund um die Uhr hinweisen. Das haben wir uns damals gedacht, so sind wir dann nach außen hin aufgetreten. Wir wollten damals eben einen gut ankommenden, rasch erkennbaren Werbeauftritt konstruieren, wir wollten was Neues schaffen. Wir hatten bisher auch nie mit einer Verwechslung zu tun und es hat uns noch nie jemand angerufen, der unser Zeichen oder unseren Auftritt verwechselt hätte. Das gegenständliche Strafverfahren ist bisher das einzige Strafverfahren nach dem Rotkreuzgesetz. Besonders wird darauf hingewiesen, dass in der unteren Hälfte um das Kreuz herum auch noch der Zusatz „Wir halten ihre Geräte am Leben“ angebracht ist, dies auf allen unseren Auftritten. Es soll auch darauf hinweisen, dass wir nicht Menschen am Leben erhalten sondern Geräte. Es hatte auch den Sinn, dass wir nicht verwechselt werden.“ Der an der Verhandlung teilnehmende Vertreter des Österreichischen Roten Kreuzes gab seinerseits Folgendes an: „Ich bin 2005 hauptberuflich beim Roten Kreuz - Landesverband Tirol beschäftigt. Seit 02.06.2014 bin ich nunmehr Geschäftsführer des Roten Kreuz Tirol. Obwohl ich in Z arbeite ist mir der Firmenauftritt des Beschwerdeführers noch nie aufgefallen. Beim Landesverband sind auch nie Anzeigen diesbezüglich eingelangt. Ich wurde erst aufgrund des gegenständlichen Verfahrens über das Österreichische Rote Kreuz in Wien mit dem gegenständlichen Sachverhalt betraut. Ich habe bereits vor Beginn der Verhandlung mit dem anwesenden Beschwerdeführer und dem Rechtsvertreter kurz gesprochen. In meinem Interesse wären eine gütliche Regelung des Sachverhaltes und der Verwendung des Firmenzeichens. Diesbezüglich muss ich jedoch mit dem Österreichischen Roten Kreuz in Wien Rücksprache halten. Ich möchte darauf hinweisen, dass es sich um ein Schutzzeichen handelt.“ Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Beweismittel ein Bild eines Dienstfahrzeuges der Bezirksstelle Z des Österreichischen Roten Kreuzes vor. Das diesbezügliche Dienstfahrzeug wurde von verschiedenen Firmen gesponsert. Die Werbeaufschriften sind angebracht, unter anderem befindet sich auch eine Werbeaufschrift samt dem Werbezeichen der X auf dem Auto. Das diesbezügliche Sponsoring laufe laut Ausführungen des Beschwerdeführers bereits seit dem Jahre 2009. Es sei diesbezüglich eine Werbevereinbarung mit dem Österreichischen Roten Kreuz Bezirksstelle Z abgeschlossen worden. Das Bild, das zur Verhandlungsschrift genommen wurde, wurde auch dem Vertreter des Österreichischen Roten Kreuzes ausgehändigt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Beweismittel ein Bild eines Dienstfahrzeuges der Bezirksstelle Z des Österreichischen Roten Kreuzes vor. Das diesbezügliche Dienstfahrzeug wurde von verschiedenen Firmen gesponsert. Die Werbeaufschriften sind angebracht, unter anderem befindet sich auch eine Werbeaufschrift samt dem Werbezeichen der römisch zehn auf dem Auto. Das diesbezügliche Sponsoring laufe laut Ausführungen des Beschwerdeführers bereits seit dem Jahre 2009. Es sei diesbezüglich eine Werbevereinbarung mit dem Österreichischen Roten Kreuz Bezirksstelle Z abgeschlossen worden. Das Bild, das zur Verhandlungsschrift genommen wurde, wurde auch dem Vertreter des Österreichischen Roten Kreuzes ausgehändigt. Der Vertreter des Österreichischen Roten Kreuzes begehrte am Schluss der Verhandlung, dass für die Abgabe einer Stellungnahme eine vierwöchige Frist ab Zustellung der Reinschrift des Verhandlungsprotokolls eingeräumt werde. Diese Frist werde genützt um mit dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter eine Einigung zu finden. Auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte aus, dass eine abschließende Stellungnahme erst nach Einlangen der abschließenden Stellungnahme des Österreichischen Roten Kreuzes erfolgen werde. In der in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 31.03.2015 eingebachten abschließenden Stellungnahme des Österreichischen Roten Kreuzes wurde Folgendes vorgebracht: „Sehr geehrter Herr Mag. Dr. Rieser, in oben bezeichnetem Verwaltungsstrafverfahren erlauben wir uns, eine abschließende Stellungnahme zu erstatten: Wie bereits unser Vertreter, Herr Mag. BB bei der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2015 erläutert hat, wird Herr AA in Zukunft von der missbräuchlichen Verwendung des Rotkreuz-Zeichens absehen, er hat eine entsprechende Unterlassungserklärung unterzeichnet und uns zugesichert, sämtliche Drucksorten, Logo und Webauftritt, die gegen § Abs. 1 lit a Rotkreuzgsetz verstoßen, umgehend zu entfernen bzw. zu ändern.Wie bereits unser Vertreter, Herr Mag. BB bei der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2015 erläutert hat, wird Herr AA in Zukunft von der missbräuchlichen Verwendung des Rotkreuz-Zeichens absehen, er hat eine entsprechende Unterlassungserklärung unterzeichnet und uns zugesichert, sämtliche Drucksorten, Logo und Webauftritt, die gegen Paragraph Absatz eins, Litera a, Rotkreuzgsetz verstoßen, umgehend zu entfernen bzw. zu ändern. Von Seiten des Roten Kreuzes ist aufgrund der einsichtigen Haltung und dem Bemühen Herrn AA, die Schutzzeichenverstöße umgehend zu beseitigen, eine Bestrafung nicht erforderlich, da die Schuld als gering einzustufen und die Folgen des Verstoßes als unbedeutend zu erachten sind. Wir befürworten daher, von einer Strafe abzusehen und Herrn AA unter der Auflage, sämtliche Verstöße binnen einer Frist von 14 Tagen ab Bescheiderlassung zu entfernen, abzumahnen. Mag. Dr. CC FF Generalsekretär Stv. Generalsekretär“ Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom 19.06.2015 dem Landesverwaltungsgericht Tirol mitgeteilt, dass zwischenzeitlich eine Einigung mit dem Österreichischen Roten Kreuz über die Verwendung des als grafische Darstellung übermittelten Zeichens erfolgt sei. Weiters wurde eine entsprechende Unterlassungserklärung des Beschuldigten als Anlage mitübermittelt. In der mit dem Roten Kreuz vereinbarten Darstellung ist die Kreuzumrandung nicht mehr rot sondern in grau ausgeführt. Der Griff des Schraubenziehers innerhalb des Kreuzes und der Wortbestandteil „***“ werden rot ausgeführt. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Falle erfolgte die Anzeigeerstattung nicht durch Vertreter des Österreichischen Roten Kreuzes, sondern durch ein Kammermitglied der Ärztekammer für Tirol. Das Österreichische Rote Kreuz hat bis zum gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nichts an der Verwendung des Firmenlogos des Beschwerdeführers gestört und dieses sogar im Rahmen eines Werbevertrags auf einem Einsatzfahrzeug einer untergeordneten Rot-Kreuz-Einrichtung des ÖRK öffentlich und gut sichtbar verwendet. Das ÖRK führte im Schreiben vom 31.03.2015 selbst aus, dass aufgrund der einsichtigen Haltung und dem Bemühen des Beschwerdeführers, die Schutzzeichenverstöße umgehend zu beseitigen, eine Bestrafung nicht erforderlich sei, da laut der dortigen Einschätzungen die Schuld als geringfügig einzustufen und die Folgen des Verstoßes als unbedeutend zu betrachten seien. Zwischenzeitlich ist es zu einer einvernehmlichen Lösung hinsichtlich der Gestaltung des Firmenlogos zwischen dem Beschwerdeführer und dem ÖRK gekommen und hat der Beschwerdeführer eine Unterlassungserklärung zu Gunsten des ÖRK am 08.04.2015 unterfertigt. Im gegenständlichen Verfahren liegen die Voraussetzungen zur Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG vor und war daher von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen. Die Erteilung einer Ermahnung war aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und dem ÖRK über die Verwendung des nunmehr abgeänderten Firmenlogos nicht mehr geboten, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer keine gleichartigen Verwaltungsübertretungen zukünftig begehen wird.Im gegenständlichen Verfahren liegen die Voraussetzungen zur Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vor und war daher von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen. Die Erteilung einer Ermahnung war aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und dem ÖRK über die Verwendung des nunmehr abgeänderten Firmenlogos nicht mehr geboten, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer keine gleichartigen Verwaltungsübertretungen zukünftig begehen wird. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.30.1954.7