RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/16/0826-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn A B, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 13.03.2015, Zahl *****, nach mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern statt gegeben, indem der Spruchpunkt 5 des bekämpften Bescheides behoben wird.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern statt gegeben, indem der Spruchpunkt 5 des bekämpften Bescheides behoben wird. 2. Gemäß § 28 VwGVG wird die restliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die restliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Herr A B betreibt in C, Adresse, den Gasthof „D“. Mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft C vom 19.07.1982, Zahl *****, vom 18.03.1998, Zahl *****, vom 16.02.1999, Zahl *****, vom 24.10.2000, Zahl *****, vom 21.04.2004, Zahl *****, sowie vom 31.01.2008, Zahl *****, wurde dieses Gasthaus als Betriebsanlage gewerbebehördlich genehmigt. Am xx.xx.xxxx wurde bekannt, dass Herr E F, Hausmeister des Hotelbetriebes „D“, im Krankenhaus G mit Verdacht auf eine Legionelleninfektion behandelt wird. In weiterer Folge wies man dem Patienten die Infektion mit dem Bakterium Legionella pneumophila Serogruppe 1 nach. Am 04.03.2015 fand eine mündliche Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft C unter anderem auch im Betrieb des Beschwerdeführers statt, bei der auch Wasserproben an verschiedensten Stellen des Hauses entnommen wurden. Ebenso wurden am 05.03.2015 weitere Proben entnommen. Alle elf Proben wurden der AGES – Institut für medizinische Mikobiologie und Hygiene Wien, übermittelt, die diese auswertete und im Prüfbericht vom 17.03.2015, ZL ***** feststellte, dass eine geringe Konzentration am Bakterium Legionella pneumophila Serogruppe 1 im Betrieb des Beschwerdeführers nachgewiesen wurde. Daher gilt dieser Betrieb als Infektionsquelle für den Betroffenen als wahrscheinlich. Mit dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Bescheid vom 13.03.2015, Zahl *****, schrieb die Bezirkshauptmannschaft C dem Beschwerdeführer nachfolgende Auflagen vor: „A) Auflagen aus bädertechnischer/bäderhygienischer Sicht 1.) Die Temperaturen des Kalt- und Warmwassersystems sind regelmäßig zu überwachen (ÖNORM B 5019, Punkt 6.5). Hierzu sind während der Betriebszeiten einmal monatlich folgende Daten zu erheben und zu protokollieren:
- a)Temperaturen am Warmwasseraustritt vor Eintritt in das Verteilsystem oder an der jeweils nächstgelegenen Entnahmestelle
- b)Temperaturen des Kaltwassers und des erwärmten Trinkwassers an repräsentativen Entnahmestellen (mindestens 2 pro Stockwerk, im Rotationsprinzip; zu erfassen sind die Zeit bis zur Temperaturkonstanz und die erreichte Endtemperatur; die Warmwassertemperaturen sollen innerhalb einer Minute £55°C, die Kaltwassertemperaturen innerhalb 2 Minuten <20°C betragen). 2.) Die Überprüfung der Wassertemperaturen hat mit einem kalibrierten oder geeichten Thermometer zu erfolgen, das eine Genauigkeit von ±0,5K aufweist (ÖNORM B 5019, Punkt 5.7.2). Sämtliche Messergebnisse sind zu dokumentieren. 3.) Es ist dafür zu sorgen, dass ein strikt zu befolgender Spülplan nachweislich zur Anwendung kommt (ÖNORM B 5019, Punkt 6.4): Spülungen sämtlicher Wasserauslässe in nicht belegten Gästezimmern unter Wahrung des Eigenschutzes (Verbrühung, Inhalation), mindestens 1 - 2mal wöchentlich und jedenfalls auch vor absehbarer Gästebelegung; Warmwasserspülung für mindestens 1 Minute mit nachfolgender Kaltwasserspülung für mindestens 2 Minuten. Bei selten benutzten Entnahmestellen außerhalb der Gästezimmer ist sinngemäß vorzugehen. 4.) Duschköpfe und -Schläuche, Perlatoren und sonstige Einsätze an Auslaufarmaturen sind im Anlassfall, beispielsweise im Zuge von Entkalkungsmaßnahmen, jedenfalls aber in halbjährlichen Abständen oder vor Saisonbeginn, in eine geeignete Desinfektionslösung einzulegen und anschließend gründlich zu spülen (ÖNORM B 5019, Punkt 6.4). Das verwendete Desinfektionsmittel muss nachweislich gegen Bakterien und Viren wirksam sein. 5.) Bei stark reduzierter Wasserentnahme über einen Zeitraum von länger als 4 Tagen bis zu 10 Wochen (saisonale Betriebsschließung) ist durch Spülen aller Warm- und Kaltwasserarmaturen der vollständige Wasseraustausch der Anlage sicherzustellen. Bei Zeiträumen von länger als 10 Wochen sind in Anlehnung an Punkt 6.6 der ÖNORM B 5019 die folgenden Maßnahmen zu treffen:
- a)Bei Dauerbetrieb der Zirkulation: ■ Spülen der Anlage mit Betriebstemperatur durch Öffnen aller Warmwasserarmaturen ■ Spülen der Anlage durch Öffnen aller Kaltwasserarmaturen ■ Mikrobiologische Untersuchung (Erstuntersuchung)
- b)Bei unterbrochener Zirkulation: ■ Anlage möglichst vollständig entleeren ■ Füllen mit Stickstoff bis zu einem Druck von maximal 1,5bar ■ Desinfektion des Leitungsnetzes vor Wiederinbetriebnahme ■ Spülen der Anlage mit Betriebstemperatur durch Öffnen aller Warmwasserarmaturen ■ Spülen der Anlage durch Öffnen aller Kaltwasserarmaturen ■ Mikrobiologische Untersuchung (Erstuntersuchung) 6.) Das Warmwasser ist gemäß Punkt 7 der ÖNORM B 5019 regelmäßig auf das Vorhandensein von Legionellen zu untersuchen.“ Mit Schreiben vom 26.03.2015, somit fristgerecht, erhob Herr A B Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und brachte vor, dass der Prüfbericht zwar einen leichten Befall an Legionellen ergebe, allerdings die Proben in der Norm liegen. Die auferlegten Maßnahmen seien überzogen und in der Praxis nicht umsetzbar. Am 12.06.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, er fechte alle Auflagen des Bescheides an. Es gebe bei uns keine stärker reduzierte Wasserentnahme von länger als vier Tagen bis zehn Wochen, aufgrund der ständigen Auslastung (248 Belegstage). Die Auflage 1 werde durch die Bestätigung der Firma H erfüllt, Auflage 3 bis 6 könne er nicht erfüllen und er sehe die Notwendigkeit der Auflage 5 nicht ein. Die amtsärztliche Sachverständige Dr. I J führte an, dass ihr weiterhin die Vorschreibung der Auflage 6 wichtig erscheine, da es eine übliche Überprüfung bei Hotelbetrieben sei. Ebenso sei der Auflagepunkt 3 bei länger stillstehenden Zimmern sinnvoll. Da es sich um einen sehr pathogenen Keim handle, halte sie grundsätzlich die langfristigen Auflagen Punkt 1 bis 6 trotz der Erfüllung der Sicherheitsmaßnahmen nach § 360 Abs 4 GewO für notwendig.Die amtsärztliche Sachverständige Dr. römisch eins J führte an, dass ihr weiterhin die Vorschreibung der Auflage 6 wichtig erscheine, da es eine übliche Überprüfung bei Hotelbetrieben sei. Ebenso sei der Auflagepunkt 3 bei länger stillstehenden Zimmern sinnvoll. Da es sich um einen sehr pathogenen Keim handle, halte sie grundsätzlich die langfristigen Auflagen Punkt 1 bis 6 trotz der Erfüllung der Sicherheitsmaßnahmen nach Paragraph 360, Absatz 4, GewO für notwendig. Dr. K L, bäderhygienischer Amtssachverständiger, gab in der mündlichen Verhandlung an, der vorgefundene Wert von 87 KBEa in 100 ml sei für sich genommen kein Kriterium für Maßnahmen, aber im Zusammenhang mit dem Krankheitsfall schon. Aus seiner Sicht könne man die Auflage Punkt 5 in Folge der starken Belegung des Hotels streichen. Jedoch würde er Punkt 1 bis 4 und 6 aufrechterhalten. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und die Einvernahmen durch den Beschwerdeführer und beiden Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 48/2015:Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr 48/2015: „§ 79 1) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, daß ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.1) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, daß die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (Paragraph 77, Absatz eins,) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, daß ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.
(2)Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig sind.
(2)Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Absatz eins, nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Absatz eins, zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Absatz eins, verhältnismäßig sind.
(3)Könnte der hinreichende Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nach Abs. 1 oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.
(3)Könnte der hinreichende Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen nach Absatz eins, oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Absatz eins,) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. Paragraph 81, Absatz eins, ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.
(4)Die Behörde hat dem Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft, in der jeweils geltenden Fassung, betroffen ist, erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. Im Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, genehmigt wird, hat die Behörde dem Anlageninhaber die Durchführung der genehmigten Sanierung innerhalb der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß § 10 IG-L oder aus dem Programm gemäß § 9a IG-L ergibt. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.“
(4)Die Behörde hat dem Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes - Luft, in der jeweils geltenden Fassung, betroffen ist, erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. Im Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, genehmigt wird, hat die Behörde dem Anlageninhaber die Durchführung der genehmigten Sanierung innerhalb der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß Paragraph 10, IG-L oder aus dem Programm gemäß Paragraph 9 a, IG-L ergibt. Paragraph 81, Absatz eins, ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.“ Der Prüfbericht der AGES belegt eindeutig, dass in einer Probe, die im Betrieb entnommen wurde, eine geringe Konzentration (87 KBEa in 100 ml) des Bakteriums Legionella pneumophila Serogruppe 1 aufgetreten ist. Gemäß Punkt 8.2 der ÖNORM B 5019 tritt ein Sanierungsfall ein „…wenn die Werte gemäß Tabelle 8 überschritten werden oder ein Infektionsfall mit Legionellen nachgewiesen wird. Ein Sanierungsfall tritt ebenfalls ein, wenn ein Infektionsfall mit einer Trinkwasser-Erwärmungsanlage in Zusammenhang gebracht werden kann.“ Gemäß diesem Punkt werden eine Istzustandserhebung und gegebenenfalls Wasseruntersuchung, eine Risikoanalyse und installationstechnische oder verfahrenstechnische Maßnahmen empfohlen. Infolge der Infektion eines Mitarbeiters und der positiven Beprobung sind solch nachträgliche Gefahren für die Gesundheit entstanden, für die geeignete Auflagen vorzuschreiben waren. „Ein schlüssiges Gutachten kann grundsätzlich nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen widerlegt werden“ (VwGH 89/05/0154, 30.01.1990). Die beiden Amtssachverständigen erläutern in der mündlichen Verhandlung schlüssig und einwandfrei, warum aus fachlicher Sicht die Auflagepunkte 1 bis 4 und 6 mittels des angefochtenen Bescheides vorzuschreiben waren. Da der Beschwerdeführer kein anderes Sachverständigengutachten vorlegte und an der fachlicher Kompetenz und den Ausführungen der Sachverständigen nicht zu zweifeln ist, hält das erkennende Gericht die Auflagenpunkte 1 bis 4 und 6 für angemessen und notwendig, um § 79 Abs 1 GewO zu entsprechen.„Ein schlüssiges Gutachten kann grundsätzlich nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen widerlegt werden“ (VwGH 89/05/0154, 30.01.1990). Die beiden Amtssachverständigen erläutern in der mündlichen Verhandlung schlüssig und einwandfrei, warum aus fachlicher Sicht die Auflagepunkte 1 bis 4 und 6 mittels des angefochtenen Bescheides vorzuschreiben waren. Da der Beschwerdeführer kein anderes Sachverständigengutachten vorlegte und an der fachlicher Kompetenz und den Ausführungen der Sachverständigen nicht zu zweifeln ist, hält das erkennende Gericht die Auflagenpunkte 1 bis 4 und 6 für angemessen und notwendig, um Paragraph 79, Absatz eins, GewO zu entsprechen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten Situation, dass sein Hotelbetrieb eine überdurchschnittliche Vollbelegszahl hat, konnte seiner Beschwerde insofern stattgegeben werden, als dass der Spruchpunkt 5 des bekämpften Bescheides aufzuheben war. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.1989, 89/04/0140, 02.07.1992, 92/04/0056 und vom 07.11.2005, 2001/04/0040 wurde nicht abgewichen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.1989, 89/04/0140, 02.07.1992, 92/04/0056 und vom 07.11.2005, 2001/04/0040 wurde nicht abgewichen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.16.0826.4