RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/25/1478-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde der Z KG, Adresse, vertreten durch AZ, vom 08.06.2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom 06.05.2015, Zahl ****, betreffend Verfahren gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde der Z KG, Adresse, vertreten durch AZ, vom 08.06.2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom 06.05.2015, Zahl ****, betreffend Verfahren gemäß , Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem bekämpften Bescheid weist die Bezirkshauptmannschaft E das Ansuchen der Z KG auf Genehmigung von Änderungen an der bestehenden und derzeit gewerberechtlich genehmigten Ölfeuerungsanlage im Hotel „X“, Adresse, Gp Nr ***1/2, KG U, gemäß §§ 74 und 81 GewO 1994 ab.Mit dem bekämpften Bescheid weist die Bezirkshauptmannschaft E das Ansuchen der Z KG auf Genehmigung von Änderungen an der bestehenden und derzeit gewerberechtlich genehmigten Ölfeuerungsanlage im Hotel „X“, Adresse, Gp Nr ***1/2, KG U, gemäß Paragraphen 74 und 81 GewO 1994 ab. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde der Z KG, welche folgenden Inhalt hat: „Mit diesem Bescheid lehnt die Bezirkshauptmannschaft E das Ansuchen für die Betriebsanlagenänderung an einer derzeit genehmigten Ölfeuerungsanlage ab. Begründet wird das mit der Stellungnahme der ESA als zu begutachtende sicherheits- und emissionstechnische Tiroler Landesbehörde. Diese verweist darauf, dass es sich bei der Beimischung des H2 Injektionsgases zum HEL um einen nicht standartisierten Brennstoff handelt. Entsprechend dem Tiroler LGBL. vom 11.07.2014 – Nr 80 wird Heizöl extraleicht schwefelarm als Brennstoff nach der ÖNORM C 1109 definiert. Die Norm entspricht im Wesentlichen der DIN 51603-1 und bezeichnet die Bestandteile des Brennstoffs pro l HEL, die da sind: Kohlenstoff C 86,5 % Wasserstoff H 13,5 % Stickstoff N 0,0007 % Schwefel S 0,0009 % Flammpunkt > 55° C 1 l HEL 10,08 kw/h Verbrennung 1 l HEL CO2 2,6 kg Bei der Zuführung von H2 Injektionsgas verändern sich die Normwerte zum Positiven, bleiben aber innerhalb der Norm und sind somit ein definierter Brennstoff, da bei Zumischung sich folgende Werte ergeben: Kohlenstoff C > 78 % Wasserstoff H < 22 % Stickstoff N < 0,0002 % Schwefel S < 0,0001 % Flammpunkt > 55° C 1 l HEL + G > 10.08 kw/h Verbrennung 1 l HEL + G CO2 < 2,0 kg Damit ist die Definition und die Aussage der ESA nicht korrekt, somit auch die Aussage dass davon auszugehen ist, dass ein nicht bestimmungsgemäßer Brennstoff zum Einsatz kommt sowie die weiteren Aussagen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Behörde sich nicht allumfassend mit der Thematik auseinandergesetzt hat und daher Beschwerde beim Verwaltungsgericht geboten ist.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Die Erstbehörde holte zum eingereichten Projekt ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Sicherheits- und Emissionstechnik ein, welches in der Begründung des bekämpften Bescheides vollständig wiedergegeben ist. Dabei kommt der Sachverständige zur fachlichen Beurteilung, dass die geplante Änderung der bestehenden Feuerungsanlage nicht genehmigungsfähig ist. Er begründet dies zusammenfassend folgendermaßen: „- Durch die Beimischung von H2-Gas als Additiv zum HEL ist davon auszugehen, dass in der bestehenden Kesselanlage samt Brenner ein nicht bestimmungsgemäßer Brennstoff zum Einsatz gelangt. Im Sinne der Feuerungsanlagenverordnung handelt es sich um einen nicht konventionellen Brennstoff, über dessen Zusammensetzung und Eigenschaften keine Kenntnis besteht. - Die Auswirkungen der geplanten Zusatzeinwirkungen auf den bestehenden Kessel oder den Verbrennungsprozess sind nicht geprüft oder bekannt. Ein Nachweis über die Eignung des Kessels in Form eines Typen- oder Baumusterprüfberichtes liegt nicht vor.“ Die Beschwerdeführerin tritt in ihrer Beschwerdeausführung der Feststellung des Sachverständigen entgegen, wonach in der bestehenden Kesselanlage samt Brenner ein nicht bestimmungsgemäßer Brennstoff zum Einsatz gelangt. Sie führt dazu eine Norm bzw Werte dazu an. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erkenntnis vom 24.02.2015, 2012/05/0202) kann eine mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehende gutachterliche Stellungnahme eines Amtssachverständigen in ihrer Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene, bekämpft werden. Nur Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen können auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2015, 2012/05/0202) kann eine mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehende gutachterliche Stellungnahme eines Amtssachverständigen in ihrer Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene, bekämpft werden. Nur Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen können auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Der Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 31.03.2015 ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, warum aus emissions- und sicherheitstechnischer Sicht das eingereichte Projekt nicht genehmigungsfähig ist. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, dazu Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen aufzuzeigen. Die Beschwerdeargumentation kann somit das Sachverständigengutachten nicht widerlegen. Abgesehen von der Aussage des Sachverständigen, dass ein nicht bestimmungsgemäßer Brennstoff zum Einsatz gelangen würde, hat der Sachverständige weiters argumentiert, dass die Auswirkungen der geplanten Zusatzeinwirkungen auf den bestehenden Kessel oder den Verbrennungsprozess nicht geprüft oder bekannt sind, sowie dass ein Nachweis über die Eignung des Kessels in Form eines Typen- oder Baumusterprüfberichtes nicht vorliegt. Zu diesem Punkt, der allein schon eine Abweisung des Ansuchens begründen würde, hat die Beschwerdeführerin gar keine Ausführungen getätigt. Die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Abweisung ihres Ansuchens vom 02.02.2015 ist somit rechtmäßig erfolgt, weshalb der dagegen erhobenen Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.25.1478.1