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{'item': 'LVwG-2015/26/0808-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/0808-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des X Y, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, betreffend eine Ehrenkränkung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des römisch zehn Y, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, betreffend eine Ehrenkränkung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt wird. 1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Sie, Herr X Y, geb. am xx.xx.xxxx, haben am xx.xx.xxxx um 06:05 Uhr in Ort 1, Adresse, folgende Verwaltungsübertretung begangen:„Sie, Herr römisch zehn Y, geb. am xx.xx.xxxx, haben am xx.xx.xxxx um 06:05 Uhr in Ort 1, Adresse, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben den Polizeibeamten mit der Dienstnummer Nr. durch den Ausspruch der Worte „DU SCHWULE DRECKSAU“ verspottet bzw. beschimpft und diese Person dadurch vorsätzlich in ihrer Ehre gekränkt und haben somit eine Verwaltungsübertretung gem. § 20 lit. c i.V.m. § 21 Abs. 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG) i.d.g.F. begangen.“Sie haben den Polizeibeamten mit der Dienstnummer Nr. durch den Ausspruch der Worte „DU SCHWULE DRECKSAU“ verspottet bzw. beschimpft und diese Person dadurch vorsätzlich in ihrer Ehre gekränkt und haben somit eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 20, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG) i.d.g.F. begangen.“ Auf Grund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen) verhängt. Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde festgesetzt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte im Gegenstandsfall durch den Ausspruch der Worte „Du schwule Drecksau“ einen Polizeibeamten beschimpft bzw verspottet habe, womit er den Tatbestand einer Ehrenkränkung objektiv erfüllt habe. Gegenständlich werde zumindest bedingter Vorsatz angenommen, habe es doch der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt ernstlich für möglich halten müssen, den Beamten mit der von ihm gemachten Äußerung in seiner Ehre zu kränken, womit er sich abgefunden habe. Als mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen. Mangels entsprechender Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hätte eine Schätzung vorgenommen werden müssen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen habe werden können. Die festgesetzte Geldstrafe im mittleren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens erscheine auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen als schuld- und tatangemessen. Die Verhängung einer Geldstrafe sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich gewesen. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des X Y, womit das Straferkenntnis der belangten Behörde seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten wurde.Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des römisch zehn Y, womit das Straferkenntnis der belangten Behörde seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten wurde. Beantragt wurden die Aufhebung der Strafentscheidung und die Verfahrenseinstellung nach mündlicher Verhandlung, in eventu die Herabsetzung der Strafe. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde keinen Vorhalt der Ermittlungsergebnisse durchgeführt habe. Die inkriminierte Äußerung sei nicht an eine konkrete Person gerichtet gewesen und erweise sich zudem der Strafantrag durch den Betroffenen als nicht hinreichend bestimmt. Die belangte Behörde sei unzuständig, da die Tat einen anderen Tatbestand erfülle. Schwul sei außerdem heutzutage kein Schimpfwort mehr, sondern vielmehr eine gängige Bezeichnung für männliche Homosexuelle. Bei der Strafbemessung sei weder berücksichtigt worden, dass die Polizisten dem Beschuldigten Schmerzen zugefügt hätten, noch die überlange Verfahrensdauer, weswegen die Strafe weit überhöht sei. 3) Am xx.xx.xxxx wurde in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung antragsgemäß durchgeführt, in welcher sowohl der Beschwerdeführer als auch der in seiner Ehre gekränkte Polizeibeamte zum gegenständlichen Vorfall befragt wurden. In der mündlichen Rechtsmittelverhandlung bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Rechtsstandpunkte. Ergänzend trug er vor, dass die verfahrensgegenständliche Bestrafung wegen einer Ehrenkränkung mit Blick auf das Doppelbestrafungsverbot unzulässig sei, da er auch wegen desselben Sachverhalts von der Landespolizeidirektion Tirol bestraft worden sei, dies mit Strafentscheidung vom xx.xx.xxxx wegen Übertretungen einerseits des § 82 Abs 1 SPG und andererseits des § 11 Abs 1 TLPG. Außerdem sei vorliegend eine gerichtliche Strafverfolgung wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt geschehen. In der mündlichen Rechtsmittelverhandlung bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Rechtsstandpunkte. Ergänzend trug er vor, dass die verfahrensgegenständliche Bestrafung wegen einer Ehrenkränkung mit Blick auf das Doppelbestrafungsverbot unzulässig sei, da er auch wegen desselben Sachverhalts von der Landespolizeidirektion Tirol bestraft worden sei, dies mit Strafentscheidung vom xx.xx.xxxx wegen Übertretungen einerseits des Paragraph 82, Absatz eins, SPG und andererseits des Paragraph 11, Absatz eins, TLPG. Außerdem sei vorliegend eine gerichtliche Strafverfolgung wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt geschehen. Die strittige Äußerung sei durch eine geschlossene Zellentüre hindurch erfolgt, sodass nicht erkennbar gewesen sei, mit welcher Person man spreche und ob auf der anderen Seite der Zellentüre sich mehrere Personen befunden hätten, sodass sich die inkriminierte Äußerung nicht an eine konkrete Person gerichtet habe. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer wegen einer Ehrenkränkung nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz bestraft. Die diesbezüglich maßgebliche Rechtsvorschrift des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, LGBl Nr 60/1976, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 1/2014, lautet wie folgt:Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer wegen einer Ehrenkränkung nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz bestraft. Die diesbezüglich maßgebliche Rechtsvorschrift des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1976,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2014,, lautet wie folgt: „Schutz der Ehre § 20Paragraph 20 Ehrenkränkungen Eine Ehrenkränkung begeht, wer vorsätzlich

  1. a)einen anderen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen;
  2. b)einem anderen eine gerichtlich strafbare Handlung vorwirft, für welche die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist;
  3. c)einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht.“ Nach § 21 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz sind Ehrenkränkungen als Verwaltungsüber-tretungen mit einer Geldstrafe bis zu Euro 215,00 zu bestrafen. Nach Paragraph 21, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz sind Ehrenkränkungen als Verwaltungsüber-tretungen mit einer Geldstrafe bis zu Euro 215,00 zu bestrafen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) In der gegenständlichen Beschwerdesache ist nach fester Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu dem in der angefochtenen Entscheidung angegebenen Tatzeitpunkt und am dort genannten Tatort den Polizeibeamten Insp Z von der Polizeiinspektion Name in Ort 1 durch den Ausspruch der Worte „Du schwule Drecksau“ verspottet bzw beschimpft hat und diesen dadurch vorsätzlich in seiner Ehre gekränkt hat. Dieser Sachverhalt steht auf Grund der Angaben des in seiner Ehre gekränkten Polizeibeamten Insp Z, aber auch jener des Beschwerdeführers selbst bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am xx.xx.xxxx als erwiesen fest.
  4. a)Insp Z gab nämlich im Rahmen der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zum verfahrensgegenständlichen Vorfall Folgendes zu Protokoll: „Ich bin Polizist und bin bei der Polizeiinspektion Name in Ort 1 dienstzugeteilt. Am xx.xx.xxxx befand ich mich zur Tatzeit gegen etwa 06.00 Uhr im Wachzimmer der Polizeiinspektion Name in der Adresse in Ort 1. Ich hatte damals gerade meine Ruhezeit. Beim Vorfall in der Adresse in Ort 1, der zeitlich zuvor stattgefunden hat, war ich nicht zugegen und war ich bei dieser Amtshandlung in der Adresse nicht beteiligt. Ich hatte also auch nichts mit der Verhaftung und der Fesselung des Beschwerdeführers mit Handschellen zu tun. Ich bin damals aufgrund einer größeren Lärmentwicklung aufmerksam geworden, dass etwas Außergewöhnliches im Wachzimmer vor sich geht. Ich bin dann ins Wachzimmer gegangen, da ich erforderlichenfalls meine Hilfe anbieten wollte. Da habe ich bemerkt, wie der Beschwerdeführer in seinem Haftraum randaliert hat. Er war mit Handschellen gefesselt und randalierte in seiner Zelle. Er trat dabei gegen die Zellenwand und schrie wild um sich. Alle Beruhigungsversuche der anwesenden Polizisten schlugen fehl. Der Beschwerdeführer ließ sich nicht beruhigen. Er beschimpfte mehrere Polizisten, ua auch mich. Mich beschimpfte er konkret mit der Äußerung „Du schwule Drecksau“. Diese Äußerung war konkret an mich gerichtet, für mich bestanden überhaupt keine Zweifel daran, dass diese Äußerung auf mich gemünzt war und sie mich treffen sollte. Ob er mich dabei angesehen hat, kann ich heute nicht mehr angeben, doch war für mich völlig klar, dass mit dieser Äußerung „Du schwule Drecksau“ ich gemeint gewesen bin. Ob im Zuge der Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer die Anwendung körperlicher Kraft notwendig gewesen ist und dem Beschwerdeführer dabei Schmerzen zugefügt worden sind, kann ich nicht angeben, da ich an diesen Amtshandlungen nicht beteiligt war. Für mich ist allerdings schon nachvollziehbar, dass jemand Schmerzen erleidet, wenn ihm die Hände mit Handschellen geschlossen werden und er sich dagegen heftig wehrt. Im Falle einer heftigen Gegenwehr ist durchaus mit Schmerzen für den Betroffenen zu rechnen. Der Beschwerdeführer hat sich jedenfalls meiner Wahrnehmung nach sehr unkooperativ verhalten. Über Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte Insp Z, dass er sich heute nicht mehr daran erinnern kann, ob die Zellentür geöffnet wurde, als die beleidigende Äußerung „Du schwule Drecksau“ erfolgte. Der in Rede stehende Haftraum, in dem sich der Beschwerdeführer befand, ist mit einer Metalltür gesichert, durch die kein Sichtkontakt besteht, außer durch ein Guckloch. Von außen nach innen kann daher in den Haftraum Einblick genommen werden. Umgekehrt ist dies nicht möglich. Es ist aber möglich, mit einer sich im Haftraum befindlichen Person ein Gespräch zu führen, ohne dass die Metalltür geöffnet werden müsste. Ob im Zuge der Äußerung „Du schwule Drecksau“ Sichtkontakt mit dem Beschwerdeführer bestand, kann ich heute nicht mehr genau angeben, möglicherweise ist die Äußerung auch im Zuge eines Gespräches gefallen, das ich mit dem Beschwerdeführer zu dessen Beruhigung versuchte. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab Insp Z an, dass er beim Versuch, ein beruhigendes Gespräch mit dem Beschwerdeführer zu führen, zuvor seine Dienstnummer nicht bekannt gegeben hat. Ebenso wenig wurde dabei mein Name genannt.“ Insp Z hinterließ beim Landesverwaltungsgericht Tirol einen äußerst glaubwürdigen Eindruck; weder zögerte er bei den Antworten noch kam er dabei ins Stocken. Die Schilderung des in seiner Ehre gekränkten Polizeibeamten über den verfahrensrelevanten Vorfall ist glaubwürdig und in sich widerspruchsfrei. Zudem harmoniert diese Schilderung auch mit den Angaben des Beschwerdeführers selbst, der anlässlich der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am xx.xx.xxxx gar nicht in Abrede stellte, dass er seinerzeit in der Haftzelle des Wachzimmers in der Adresse in Ort 1 die ihm angelastete Äußerung „Du schwule Drecksau“ von sich gegeben hat. Der Beschwerdeführer hat auch als richtig zugestanden, dass während seines Aufenthaltes in der Haftzelle mehrere Polizeibeamte an die Türe seiner Haftzelle herangetreten sind und ihn beruhigen wollten (seiner Erinnerung nach waren es zwei bis drei Beruhigungsversuche). Nachdem er damals Schmerzen gehabt hätte und sehr aufgeregt gewesen sei, habe er eben Äußerungen von sich gegeben, wie sie ihm nun angelastet worden seien, ua auch die Äußerung „Du schwule Drecksau“. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich daher insgesamt keine Veranlassung, die Richtigkeit der Aussagen des Insp Z in Zweifel zu ziehen. Das erkennende Gericht folgt daher den Aussagen des in seiner Ehre gekränkten Polizeibeamten, insbesondere auch in Bezug auf dessen Angaben, dass die streitverfangene Äußerung „Du schwule Drecksau“ konkret an ihn gerichtet gewesen ist und für ihn überhaupt keine Zweifel daran bestanden haben, dass diese Äußerung ihn treffen sollte.
  5. b)Soweit dann der Rechtsmittelwerber vorgebracht hat, die Bezeichnung „schwul“ sei heutzutage nicht mehr als beleidigend zu bewerten, da dies eine gängige Bezeichnung für männliche Homosexuelle sei, ist ihm Folgendes zu erwidern: Ob der Gebrauch eines bestimmten Wortes geeignet ist, den öffentlichen Anstand zu verletzen oder eine andere Person in ihrer Ehre zu kränken, ist zweifelsohne nach den allgemeinen Begleitumständen zu beurteilen, unter welchen der Wortgebrauch geschieht, sowohl was den Inhalt, als auch die Art und Weise solcher getätigten Äußerungen anlangt (siehe dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 06.03.2008, Zl 2004/09/0154, und vom 19.10.2005, Zl 2003/09/0074). Demnach vermag sich der Beschwerdeführer alleine mit der Argumentation, ein von ihm verwendetes Wort sei eine gängige Bezeichnung für eine bestimmte Personengruppe, nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts noch nicht schuldbefreiend zu rechtfertigen, kommt es doch auch vor allem auf die Begleitumstände einer Wortäußerung an. Davon abgesehen kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Beschwerdeführer das Wort „schwul“ im gegebenen Zusammenhang beleidigend gebraucht hat, hat er doch unbestrittenermaßen die mit ihm (zum Zwecke seiner Beruhigung) Kontakt aufnehmende Person mit der weiteren Äußerung „Drecksau“ bedacht, wobei vom Rechtsmittelwerber bei der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht der beleidigende Charakter der Äußerung „Drecksau“ ausdrücklich außer Streit gestellt wurde. Demzufolge ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der inkriminierten (Gesamt-)Äußerung „Du schwule Drecksau“ eine ehrenkränkende und beleidigende Äußerung von sich gegeben hat.
  6. c)Was die Argumentation des Beschwerdeführers betrifft, er habe die beleidigende Äußerung „Du schwule Drecksau“ nicht an eine konkrete Person gerichtet, zumal seinerzeit durch die geschlossene Zellentüre hindurch nicht erkennbar gewesen sei, mit welcher Person man gesprochen habe und ob auf der anderen Seite der Zellentüre sich mehrere Personen befunden hätten, ist Folgendes festzuhalten: Nach fester Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist es jedenfalls denkbar und keinesfalls ausgeschlossen, mit der verfahrensgegenständlichen Äußerung „Du schwule Drecksau“ auch eine Person zu beleidigen, die an eine Türe herantritt, um mit einer Person (auf der anderen Seite der Türe) in einem Raum in Kontakt zu treten, wobei die an die Türe herantretende Person beruhigend auf die im Raum befindliche Person einreden möchte. Wird solcherart von einer Person mit einer anderen zum Zwecke der Kommunikation Kontakt aufgenommen, so ist nach Meinung des erkennenden Gerichts klar, dass mit einer Äußerung wie „Du schwule Drecksau“ die Kontakt aufnehmende Person gemeint ist, mag sich diese auch auf der anderen Seite einer (noch) geschlossenen Türe befinden. Es wird hier vom Gericht der von Insp Z bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am xx.xx.xxxx vertretenen Auffassung beigetreten, dass jemand, der die Äußerung „Du schwule Drecksau“ tätigt, zweifelsohne eine andere Person damit meint und nicht seine Zellentür, wobei sicherlich jene Person gemeint ist, die vor der Zellentür steht. Nach Meinung des erkennenden Gerichts ist es für die Verwirklichung des Tatbildes einer Ehrenkränkung nicht erforderlich, dass Sichtkontakt zu einer Person besteht, die mit einer beleidigenden Äußerung bedacht wird. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die in ihrer Ehre gekränkte Person der beleidigenden Person (dem Namen oder der Dienstnummer nach) bekannt (gewesen) ist, könnten doch andernfalls unbekannte Personen beliebig (und straffrei) beleidigt werden. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang noch, dass der in seiner Ehre gekränkte Insp Z angegeben hat, sich nicht mehr sicher zu sein, ob bei der strittigen Äußerung die Zellentür geöffnet gewesen ist oder nicht. Unabhängig davon ist aber aus den dargelegten Erwägungen das Tatbild einer Ehrenkränkung gegenständlich als verwirklicht anzusehen. 2) Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass das Tatbild der Ehrenkränkung nach den landespolizeilichen Vorschriften die vorsätzliche Tatbegehung voraussetzt. Soweit das entsprechende Verwaltungsgesetz keine besondere Vorsatzart voraussetzt, wie dies im Gegenstandsfall zutrifft, reicht eventualvorsätzliches Handeln. Ein Täter handelt dabei dann mit dolo eventuali, wenn er die Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Für das Vorliegen von Eventualvorsatz ist es hingegen nicht erforderlich, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung positiv bewertet. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist hier der Beurteilung der belangten Behörde zu folgen, wonach vorliegend beim Beschwerdeführer zumindest bedingter Vorsatz vorgelegen hatte. Mit Bedachtnahme auf die von ihm getätigte Äußerung „Du schwule Drecksau“ muss es der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nach Auffassung des erkennenden Gerichts ernstlich für möglich gehalten haben, den von dieser Äußerung betroffenen Beamten in seiner Ehre zu kränken. Der Beschwerdeführer hat sich damit auch abgefunden und die inkriminierte Äußerung getan. Solcherart hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar verwirklicht. 3) Die vom Rechtsmittelwerber weiters gegen die angefochtene Strafentscheidung vorgetragenen Argumente sind zweifelsohne nicht geeignet, seine Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu – soweit nicht ohnehin bereits darauf eingegangen wurde – Folgendes zu bemerken ist:
  7. a)In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die belangte Behörde keinen Vorhalt der Ermittlungsergebnisse durchgeführt habe. Mit diesem Vorbringen ist für den Rechtsmittelwerber deshalb nichts zu gewinnen, da auf Ebene des Beschwerdeverfahrens vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt worden ist, in deren Rahmen sowohl der Beschwerdeführer als auch der in seiner Ehre gekränkte Polizeibeamte einer Befragung unterzogen worden sind. Bei dieser Verhandlung wurden sämtliche vorliegende Ermittlungsergebnisse erörtert und bestand für den Rechtsmittelwerber die Gelegenheit, argumentativ alles vorzubringen, was seiner Sache dienlich ist. Durch die mit der Rechtsmittelverhandlung für den Beschwerdeführer gegebenen Möglichkeiten ist daher jedenfalls ein allfälliger Verfahrensmangel der belangten Behörde in der Art – wie vorgebracht – als saniert anzusehen.
  8. b)Der Beschwerdeführer bemängelt, dass der Strafantrag durch den betroffenen Privatankläger nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist in einem Strafantrag wegen einer Ehrenkränkung der zu Grunde liegende Sachverhalt genau zu umschreiben, dessentwegen der Privatankläger die Bestrafung beantragt, wobei im Einzelnen darzulegen ist, welchen Sachverhalt der Privatankläger als ehrenkränkend ansieht (siehe dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2008, Zl 2004/09/0204). Gegenständlich wurde nun aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts im aktenkundigen Strafantrag des Privatanklägers klar dargelegt, durch welche Äußerung des Beschwerdeführers sich der Privatankläger in seiner Ehre gekränkt erachtet hat und wurde diese vom Privatankläger hinsichtlich ihres Inhaltes sowie der Art und Weise der Äußerung auf konkrete Weise dargestellt, insbesondere wurde die inkriminierte Äußerung „Du schwule Drecksau“ wortwörtlich wiedergegeben. Weder für den Beschwerdeführer noch für den Privatankläger, aber auch nicht für die belangte Behörde und für das erkennende Gericht war zweifelhaft, durch welche Äußerung sich der Privatankläger in seiner Ehre als gekränkt erachtet hat, hat er diese doch in seinem Strafantrag konkret und wortwörtlich wiedergegeben. Insgesamt kann daher das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht finden, dass die behauptete Unbestimmtheit des Strafantrages tatsächlich gegeben wäre. Auch diese Beschwerdebehauptung ist folglich nicht geeignet, die beantragte Verfahrenseinstellung zu tragen.
  9. c)In seinem Rechtsmittelschriftsatz hat der Beschwerdeführer eingewendet, dass die belangte Behörde unzuständig gewesen sei, da die vorgeworfene Tat einen anderen Tatbestand erfülle. Unter dem Gesichtspunkt der eingewendeten Unzuständigkeit der belangten Behörde kann dahinstehen, ob die dem Beschwerdeführer angelastete Tathandlung (auch) den Tatbestand eines anderen Verwaltungsdelikts erfüllt, zumal nach den vorstehenden Begründungsausführungen jedenfalls im Gegenstandsfall davon auszugehen ist, dass der Rechtsmittelwerber mit seinem Verhalten den Tatbestand einer Ehrenkränkung im Sinne der Gesetzesvorschriften des § 20 Tiroler Landes-Polizeigesetz erfüllt hat, indem er eine mit ihm in Kontakt tretende Person mit der Äußerung „Du schwule Drecksau“ bedacht hat. Unter dem Gesichtspunkt der eingewendeten Unzuständigkeit der belangten Behörde kann dahinstehen, ob die dem Beschwerdeführer angelastete Tathandlung (auch) den Tatbestand eines anderen Verwaltungsdelikts erfüllt, zumal nach den vorstehenden Begründungsausführungen jedenfalls im Gegenstandsfall davon auszugehen ist, dass der Rechtsmittelwerber mit seinem Verhalten den Tatbestand einer Ehrenkränkung im Sinne der Gesetzesvorschriften des Paragraph 20, Tiroler Landes-Polizeigesetz erfüllt hat, indem er eine mit ihm in Kontakt tretende Person mit der Äußerung „Du schwule Drecksau“ bedacht hat. Für die Bestrafung von erfolgten Ehrenkränkungen ist aber nach § 23 Abs 2 zweiter Satz Tiroler Landes-Polizeigesetz die belangte Behörde für das Gebiet der Stadt Ort 1 zuständig. Für die Bestrafung von erfolgten Ehrenkränkungen ist aber nach Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz Tiroler Landes-Polizeigesetz die belangte Behörde für das Gebiet der Stadt Ort 1 zuständig. Die diesbezügliche Gesetzesbestimmung ist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts so eindeutig, dass auf den Beschwerdeeinwand der Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht mehr näher eingegangen werden muss.
  10. d)Bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am xx.xx.xxxx brachte der Beschwerdeführer vor, dass gegenständlich eine (unzulässige) Doppelbestrafung geschehen sei, wobei er insbesondere auf eine bereits erfolgte Bestrafung durch die Landespolizeidirektion Tirol wegen Übertretungen einerseits des § 82 Abs 1 SPG und andererseits des § 11 Abs 1 des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, aber auch auf seine gerichtliche Strafverfolgung wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt hinwies. Bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am xx.xx.xxxx brachte der Beschwerdeführer vor, dass gegenständlich eine (unzulässige) Doppelbestrafung geschehen sei, wobei er insbesondere auf eine bereits erfolgte Bestrafung durch die Landespolizeidirektion Tirol wegen Übertretungen einerseits des Paragraph 82, Absatz eins, SPG und andererseits des Paragraph 11, Absatz eins, des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, aber auch auf seine gerichtliche Strafverfolgung wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt hinwies. Zu diesem Rechtsmittelvorbringen ist Folgendes darzulegen: Eine Doppelbestrafung wäre dann gegeben, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt oder wenn Strafverfolgungen bzw Verurteilungen wegen mehrerer Delikte erfolgen, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen (vgl dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2008, Zl 2005/03/0001).Eine Doppelbestrafung wäre dann gegeben, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt oder wenn Strafverfolgungen bzw Verurteilungen wegen mehrerer Delikte erfolgen, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2008, Zl 2005/03/0001). Aus den vom Beschwerdeführer bei der Rechtsmittelverhandlung selbst vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass er vom Landesgericht Ort 1 am xx.xx.xxxx wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen (im Fall der Uneinbringlichkeit zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt worden ist, weil er am xx.xx.xxxx seine Festnahme durch näher bezeichnete Handlungen zu hindern versuchte (vergleiche dazu die gekürzte Urteilsausfertigung zu Zl ****). Es versteht sich nun von selbst, dass die beschwerdegegenständliche Tathandlung, die zeitlich später (nach der durchgesetzten Festnahme des Beschwerdeführers und dessen Verbringung auf das Polizeiwachzimmer) in einer Haftzelle des Wachzimmers der Polizei gesetzt wurde, von der vom Landesgericht Ort 1 bestraften Tathandlung des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt keinesfalls umfasst wird. Gleichermaßen erfasst die dem Beschwerdeführer vom Staatsanwalt vorgeworfene Tathandlung, bezüglich derer ein Freispruch mit dem angeführten Urteil des Landesgerichts Ort 1 erfolgte, die gegenständlich in Prüfung stehende Äußerung „Du schwule Drecksau“ insofern nicht, als die Äußerung, „Er werde sich die Gesichter (zweier Polizeibeamter) merken, sie finden und abstechen“, einerseits gegenüber anderen Personen erfolgte und andererseits vom Inhalt und vom Zusammenhang her betrachtet nichts mit der in einer anderen Situation geschehenen Äußerung „Du schwule Drecksau“ zu tun hat. In Bezug auf die Tathandlungen des Beschwerdeführers, über die das Landesgericht Ort 1 erkannt hat, ist daher eine Doppelbestrafung nicht anzunehmen, wenn die gegenüber einer anderen Person erfolgte Äußerung „Du schwule Drecksau“ verwaltungsstrafrechtlich geahndet wird. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war im Gegenstandsfall weiters zu prüfen, dies mit Blick auf die vom Rechtsmittelwerber aufgezeigte Bestrafung durch die Landespolizeidirektion Tirol wegen Verletzung des § 82 Abs 1 SPG sowie des § 11 Abs 1 TLPG, ob die diesbezüglich vorgeworfenen Tathandlungen die beschwerdegegenständliche Anlastung mitumfassen. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war im Gegenstandsfall weiters zu prüfen, dies mit Blick auf die vom Rechtsmittelwerber aufgezeigte Bestrafung durch die Landespolizeidirektion Tirol wegen Verletzung des Paragraph 82, Absatz eins, SPG sowie des Paragraph 11, Absatz eins, TLPG, ob die diesbezüglich vorgeworfenen Tathandlungen die beschwerdegegenständliche Anlastung mitumfassen. Diese Frage kann nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol eindeutig verneint werden, dies deshalb, da die von der Landespolizeidirektion Tirol verfolgten Tathandlungen zu einem anderen Tatzeitraum gesetzt wurden (nämlich noch vor seiner Verbringung auf das Polizeiwachzimmer). Angesichts dieses Umstandes kann entgegen der Beschwerdeargumentation des Rechtsmittelwerbers nicht davon die Rede sein, dass es zu einer unzulässigen Doppelbestrafung im Gegenstandsfall gekommen wäre. Die dem Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Tirol angelasteten Tathandlungen haben auch die vorliegend strittige Äußerung „Du schwule Drecksau“ nicht zum Gegenstand, vielmehr andere Beschimpfungen anderer Personen an einem anderen Tatort. Die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte Doppelbestrafung tritt folglich im vorliegenden Fall nicht ein und ist dieser Beschwerdeeinwand daher nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen. 4) Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittelschriftsatz betrifft, die ausgesprochene Strafe sei weit überhöht, womit er die Strafbemessung der belangten Behörde bemängelt, ist Folgendes seitens des erkennenden Gerichts festzuhalten: Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zutreffend hat bereits die belangte Behörde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd gewertet. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde sind auch für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall keine sonstigen Milderungs- oder Erschwerungs-gründe erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, gegenständlich sei eine überlange Verfahrensdauer gegeben, die bei der Strafbemessung keine ausreichende Berücksichtigung gefunden habe, ist ihm zu erwidern, dass nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Gegenstandsfall noch nicht von einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden kann, da zwischen der Strafverfügung vom xx.xx.xxxx und der vorliegenden Beschwerdeentscheidung erst etwas mehr als 19 Monate vergangen sind (vgl dazu etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 22.07.2014, Zl Ra 2014/11/0011, und vom 24.09.2010, Zl 2009/02/0329, wobei mit letzterem Erkenntnis vom Höchstgericht auch klargestellt wurde, dass die maßgebliche Frist beginnt, sobald die Partei durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen sie wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung durchgeführt werden, sodass im Gegenstandsfall die maßgebliche Frist mit der Zustellung der Strafverfügung vom xx.xx.xxxx begonnen hat). Soweit der Beschwerdeführer vermeint, gegenständlich sei eine überlange Verfahrensdauer gegeben, die bei der Strafbemessung keine ausreichende Berücksichtigung gefunden habe, ist ihm zu erwidern, dass nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Gegenstandsfall noch nicht von einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden kann, da zwischen der Strafverfügung vom xx.xx.xxxx und der vorliegenden Beschwerdeentscheidung erst etwas mehr als 19 Monate vergangen sind vergleiche dazu etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 22.07.2014, Zl Ra 2014/11/0011, und vom 24.09.2010, Zl 2009/02/0329, wobei mit letzterem Erkenntnis vom Höchstgericht auch klargestellt wurde, dass die maßgebliche Frist beginnt, sobald die Partei durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen sie wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung durchgeführt werden, sodass im Gegenstandsfall die maßgebliche Frist mit der Zustellung der Strafverfügung vom xx.xx.xxxx begonnen hat). Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Milderungsgrund gemäß § 19 VStG iVm § 34 Abs 2 StGB liegt daher fallbezogen nicht vor (siehe dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2004, Zl 2001/09/0163).Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Milderungsgrund gemäß Paragraph 19, VStG in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz 2, StGB liegt daher fallbezogen nicht vor (siehe dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2004, Zl 2001/09/0163). Die vom Beschwerdeführer vorliegend weiters vertretene Auffassung, dass strafmildernd auch zu berücksichtigen sei, dass die Polizisten ihm beim gegenständlichen Vorfall Schmerzen zugefügt hätten, vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der gegenständlich gegebenen Fallkonstellation deshalb nicht zu teilen, da eine allfällige Schmerzenszufügung durch Polizeiorgane bei der (vor der inkriminierten Tathandlung) erfolgten Festnahme und Verbringung des Beschwerdeführers in eine Haftzelle der Polizei auf das unkooperative Verhalten des Rechtsmittelwerbers zurückzuführen war, sodass die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafminderung (wegen polizeilicher Schmerzenszufügung) zum Ergebnis führte, dass unkooperatives Verhalten gegenüber Polizeiorganen mit einer Strafminderung „belohnt“ würde. Dass das Verhalten der Polizeibeamten beim verfahrensgegenständlichen Vorfall rechtskonform gewesen ist, ergibt sich unzweifelhaft aus der vom Rechtsmittelwerber selbst vorgelegten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 03.11.2014, Zl LVwG-2013/30/3403-7, womit die Maßnahmenbeschwerde des Rechtsmittelwerbers betreffend seine Festnahme und Anhaltung am xx.xx.xxxx von 05.30 Uhr bis 06.50 Uhr in Ort 1 durch Polizeibeamte der PI Name als unbegründet abgewiesen wurde. Rechtskonform geführte Amtshandlungen durch Polizeibeamte – mögen sie auch mit einer Schmerzenszufügung verbunden sein – bieten aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine Grundlage dafür, eine Strafherabsetzung zu rechtfertigen. Zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen befragt hat der Beschwerdeführer bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am xx.xx.xxxx angegeben, über ein monatliches Nettoeinkommen von ca EUR 1.200,00 zu verfügen, wobei er für keine andere Person sorgepflichtig ist. Nach seinen Angaben besitzt der Rechtsmittelwerber kein Vermögen. Mit diesen Verhältnissen ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts die von der belangten Behörde mit EUR 100,00 bemessene Geldstrafe durchaus in Einklang zu bringen und ist die verhängte Geldstrafe bei Betrachtung des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu EUR 215,00 als schuld- und tatangemessen zu bewerten. Einer Strafherabsetzung stehen vorliegend nicht nur general-, sondern auch spezialpräventive Erwägungen entgegen. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches vom Beschwerdeführer verletzt worden ist, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständliche Tathandlung nicht als gering zu beurteilen sind. Lediglich in Ansehung der von der belangten Behörde bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen gelangte das erkennende Gericht zur Auffassung, dass eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag angebracht ist, dies mit Blick auf die in § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz festgelegte Relation zwischen Freiheits- und Geldstrafen, aus der sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts ergibt, dass im Gegenstandsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag angemessener ist. Lediglich in Ansehung der von der belangten Behörde bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen gelangte das erkennende Gericht zur Auffassung, dass eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag angebracht ist, dies mit Blick auf die in Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz festgelegte Relation zwischen Freiheits- und Geldstrafen, aus der sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts ergibt, dass im Gegenstandsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag angemessener ist. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1. in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 215,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis der belangten Behörde eine Geldstrafe von lediglich Euro 100,00 verhängt wurde. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.0808.3

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