RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/0809-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des X Y, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, betreffend eine Ehrenkränkung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des römisch zehn Y, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, betreffend eine Ehrenkränkung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt wird.1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt,
- a)das der Tatort dahingehend konkretisiert wird, dass die verfahrensgegenständliche Ehrenkränkung im Bereich des Eingangs zum Lokal „Lokalname“ bzw dem dortigen Straßen- bzw Gehsteigbereich stattgefunden hat, der durch die Häuser H-Straße 6 und 8 sowie die eigentliche PKW-Fahrbahn der H-Straße abgegrenzt wird, und
- b)die ehrenkränkende Äußerung mit „feiges Bullenarschloch“ präzisiert wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Sie, Herr X Y, geb. am xx.xx.xxxx, haben am xx.xx.xxxx um 05:25 Uhr in Ort 1, H-Straße 6, folgende Verwaltungsübertretung begangen:„Sie, Herr römisch zehn Y, geb. am xx.xx.xxxx, haben am xx.xx.xxxx um 05:25 Uhr in Ort 1, H-Straße 6, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben den Polizeibeamten mit der Dienstnummer Nr. durch den Ausspruch der Worte „ARSCHLOCH UND DRECKSAU“ verspottet bzw. beschimpft und diese Person dadurch vorsätzlich in ihrer Ehre gekränkt und haben somit eine Verwaltungsübertretung gem. § 20 lit. c i.V.m. § 21 Abs. 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG) i.d.g.F. begangen.“Sie haben den Polizeibeamten mit der Dienstnummer Nr. durch den Ausspruch der Worte „ARSCHLOCH UND DRECKSAU“ verspottet bzw. beschimpft und diese Person dadurch vorsätzlich in ihrer Ehre gekränkt und haben somit eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 20, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG) i.d.g.F. begangen.“ Auf Grund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen) verhängt. Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde festgesetzt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte im Gegenstandsfall durch den Ausspruch der Worte „Arschloch und Drecksau“ einen Polizeibeamten beschimpft bzw verspottet habe, womit er den Tatbestand einer Ehrenkränkung objektiv erfüllt habe. Gegenständlich werde zumindest bedingter Vorsatz angenommen, habe es doch der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt ernstlich für möglich halten müssen, den Beamten mit der von ihm gemachten Äußerung in seiner Ehre zu kränken, womit er sich abgefunden habe. Als mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen. Mangels entsprechender Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hätte eine Schätzung vorgenommen werden müssen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen habe werden können. Die festgesetzte Geldstrafe im mittleren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens erscheine auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen als schuld- und tatangemessen. Die Verhängung einer Geldstrafe sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich gewesen. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des X Y, womit das Straferkenntnis der belangten Behörde seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten wurde.Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des römisch zehn Y, womit das Straferkenntnis der belangten Behörde seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten wurde. Beantragt wurden die Aufhebung der Strafentscheidung und die Verfahrenseinstellung nach mündlicher Verhandlung, in eventu die Herabsetzung der Strafe. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde keinen Vorhalt der Ermittlungsergebnisse durchgeführt habe. Die inkriminierte Äußerung sei nicht an eine konkrete Person gerichtet gewesen und erweise sich zudem der Strafantrag durch den Betroffenen als nicht hinreichend bestimmt. Die belangte Behörde sei unzuständig, da die Tat einen anderen Tatbestand erfülle. Bei der Strafbemessung sei weder berücksichtigt worden, dass die Polizisten dem Beschuldigten Schmerzen zugefügt hätten, noch die überlange Verfahrensdauer, weswegen die Strafe weit überhöht sei. 3) Am xx.xx.xxxx wurde in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung antragsgemäß durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Vorfall befragt wurde. In der mündlichen Rechtsmittelverhandlung bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Rechtsstandpunkte. Ergänzend trug er vor, dass die verfahrensgegenständliche Bestrafung wegen einer Ehrenkränkung mit Blick auf das Doppelbestrafungsverbot unzulässig sei, da er auch wegen desselben Sachverhalts von der Landespolizeidirektion Tirol bestraft worden sei, dies mit Strafentscheidung vom xx.xx.xxxx wegen Übertretungen einerseits des § 82 Abs 1 SPG und andererseits des § 11 Abs 1 TLPG. Außerdem sei vorliegend eine gerichtliche Strafverfolgung wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt geschehen.In der mündlichen Rechtsmittelverhandlung bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Rechtsstandpunkte. Ergänzend trug er vor, dass die verfahrensgegenständliche Bestrafung wegen einer Ehrenkränkung mit Blick auf das Doppelbestrafungsverbot unzulässig sei, da er auch wegen desselben Sachverhalts von der Landespolizeidirektion Tirol bestraft worden sei, dies mit Strafentscheidung vom xx.xx.xxxx wegen Übertretungen einerseits des Paragraph 82, Absatz eins, SPG und andererseits des Paragraph 11, Absatz eins, TLPG. Außerdem sei vorliegend eine gerichtliche Strafverfolgung wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt geschehen. Am xx.xx.xxxx wurde eine weitere Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in welcher der in seiner Ehre gekränkte Polizeibeamte sowie ein weiterer Polizist der PI Name als Zeuge einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer verwies in dieser zweiten Rechtsmittelverhandlung im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen und brachte ergänzend vor, dass das gegenständliche Verfahren schon deshalb einzustellen sei, da der Tatort nicht richtig bezeichnet worden sei. II.römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer wegen einer Ehrenkränkung nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz bestraft. Die diesbezüglich maßgebliche Rechtsvorschrift des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, LGBl Nr 60/1976, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 1/2014, lautet wie folgt:Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer wegen einer Ehrenkränkung nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz bestraft. Die diesbezüglich maßgebliche Rechtsvorschrift des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1976,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2014,, lautet wie folgt: „Schutz der Ehre § 20Paragraph 20 Ehrenkränkungen Eine Ehrenkränkung begeht, wer vorsätzlich
- a)einen anderen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen;
- b)einem anderen eine gerichtlich strafbare Handlung vorwirft, für welche die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist;
- c)einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht.“ Nach § 21 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz sind Ehrenkränkungen als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu Euro 215,00 zu bestrafen.Nach Paragraph 21, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz sind Ehrenkränkungen als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu Euro 215,00 zu bestrafen. III.römisch drei. Erwägungen: 1) In der gegenständlichen Beschwerdesache ist nach fester Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu dem in der angefochtenen Entscheidung angegebenen Tatzeitpunkt und am dort genannten Tatort den Polizeibeamten RI M R von der Polizeiinspektion Name in Ort 1 durch den Ausspruch der Worte „feiges Bullenarschloch“ verspottet bzw beschimpft hat und diesen dadurch vorsätzlich in seiner Ehre gekränkt hat. Dieser Sachverhalt steht auf Grund der Angaben des in seiner Ehre gekränkten Polizeibeamten RI M R sowie des Zeugen RI K M bei der Verhandlung am xx.xx.xxxx, aber auch jener des Beschwerdeführers selbst bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am xx.xx.xxxx als erwiesen fest.
- a)RI M R gab nämlich im Rahmen der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zum verfahrensgegenständlichen Vorfall Folgendes zu Protokoll: „Ich bin Polizist bei der PI Name in Ort 1. Im Rahmen meiner polizeilichen Tätigkeit habe ich mit dem Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx zu tun gehabt. Ich bin damals mit meinem Kollegen RI K M zum Lokal „Lokalname“ in Ort 1 beordert worden. Die dortigen Vorfälle habe ich zeitnah in einem Aktenvermerk vom xx.xx.xxxx festgehalten, der aktenkundig ist. Die dortigen Angaben sind richtig und verweise ich auf diese. Ergänzend gebe ich an, dass nach unserem Eintreffen beim Lokal „Lokalname“ der Beschwerdeführer sich im Bereich vor dem Lokaleingang mit den Türstehern befunden hat. Wenn mir die beiden Orthofotos im Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol vorgezeigt werden, so gebe ich an, dass sich der verfahrensgegenständliche Vorfall der Ehrenbeleidigung im Bereich des Eingangs vor dem Lokal „Lokalname“ bzw im dortigen Gehsteig- und Straßenbereich abgespielt hat, der durch die Häuser H-Straße 6 und 8 sowie die eigentliche PKW-Fahrbahn der H-Straße abgegrenzt wird. Dort hat sich der Beschwerdeführer befunden und hat mit den Türstehern geschimpft. Er schrie dort Beschimpfungen wie „Schwuchtel, Arschloch, Drecksau, usw“ herum. Ich habe mich dann an den Beschwerdeführer gewandt und versuchte, ihn zu beruhigen, und forderte ihn auch auf, sein aggressives Verhalten einzustellen. Er hat dann auch mich beschimpft mit den vorgenannten Schimpfwörtern, wobei für mich damals völlig klar gewesen ist, dass er auch mich beleidigen und beschimpfen hat wollen. Es haben für mich keinerlei Zweifel daran bestanden, dass der Beschwerdeführer mich beschimpft hat und ich mit seinen Beschimpfungen gemeint gewesen bin. Der Beschwerdeführer hat dann vor unseren Gesichtern herumgefuchtelt und hat sein aggressives Verhalten nicht eingestellt. Der Aufforderung, sich auszuweisen, ist er ebenfalls nicht nachgekommen. Es wurde dann seine Festnahme angedroht und diese schließlich auch mit körperlicher Kraft durchgesetzt. Anfänglich hat sich der Beschwerdeführer gegen seine Festnahme nicht zur Wehr gesetzt und führten wir ihn an den Oberarmen in Richtung unseres Polizeiautos. Er versuchte sich dann loszureißen und war es daher notwendig, körperliche Kraft zur Durchsetzung der Festnahme einzusetzen. Aus meiner Sicht wurden dem Beschwerdeführer keine Schmerzen zugefügt. Ich kann allerdings nicht ausschließen, dass der Beschwerdeführer durch die Anlegung der Handschellen Schmerzen empfunden hat. Wenn man sich ruhig verhält, so schmerzen die von uns verwendeten Handschellen eigentlich nicht, wenn sich allerdings jemand gegen die Festnahme wehrt und sich nicht ruhig verhält, so ist für mich schon nachvollziehbar, dass die Handschellen Schmerzen verursachen. Über Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte RI M R, dass der Beschwerdeführer ihn dazumal direkt mit „feiges Bullenarschloch“ beschimpft hat. Die Schimpfwörter „Arschloch und Drecksau“ hat der Beschwerdeführer am Anfang der Amtshandlung allgemein an alle anwesenden Personen gerichtet. Jedenfalls war es so, dass die Beschimpfung „feiges Bullenarschloch“ zweifelsohne direkt nur an mich gerichtet gewesen ist. Dagegen waren die Beschimpfungen „Arschloch und Drecksau“ allgemein an die anwesenden Personen gerichtet. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte RI M R aus, dass die Amtshandlung nach der Festnahme des Beschwerdeführers auf dem Wachzimmer in Adresse fortgesetzt worden ist. Im Wachzimmer habe ich dann begonnen, den Vorfall zu dokumentieren und schriftlich aufzunehmen, ebenso Kollege RI K M. Meiner Erinnerung nach ist dazumal vor allem Insp A E an die Haftzelle herangetreten bzw hat diese auch geöffnet, um mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten und diesen zu beruhigen. Richtig ist, dass auch im Wachzimmer die Beschimpfungen des Beschwerdeführers fortgesetzt worden sind.“ Der Zeuge RI K M führte wiederum bei der Verhandlung am xx.xx.xxxx zu dem in Prüfung stehenden Vorfall Folgendes aus: „Ich bin Polizist bei der Polizeiinspektion Name in Ort 1. Im Zuge meiner polizeilichen Tätigkeit habe ich am xx.xx.xxxx mit dem Beschwerdeführer zu tun gehabt. Ich bin seinerzeit mit meinem Kollegen RI M R zu einem Einsatz beim Lokal „Lokalname“ beordert worden, wobei es geheißen hat, dass es da zu einer Körperverletzung gekommen sein soll, was sich aber als nicht richtig herausgestellt hat. Bezüglich der Vorfälle am xx.xx.xxxx beim verfahrensgegenständlichen Vorfallsort habe ich einen Amtsvermerk sehr zeitnah, nämlich noch am gleichen Tag, aufgenommen. Die im Amtsvermerk vom xx.xx.xxxx von mir dargelegten Geschehnisse sind richtig. Ich verweise auf diese. Ergänzend gebe ich an, dass ich und mein Kollege RI M R dazumal im Bereich vor dem Lokaleingang zum Lokal „Lokalname“ den Beschwerdeführer angetroffen haben. Wenn mir die beiden Orthofotos über den Vorfallsort im Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol vorgezeigt werden, so gebe ich an, dass sich der verfahrensgegenständliche Vorfall der Beleidigung im Eckbereich der H-Straße und der B-Gasse zugetragen hat, also im Bereich des Eingangs zum Lokal „Lokalname“ bzw dem dortigen Straßen- bzw Gehsteigbereich, der durch die Häuser H-Straße 6 und 8 sowie die eigentliche PKW-Fahrbahn der H-Straße abgegrenzt wird. Als wir am geschilderten Vorfallsort eingetroffen sind, hat der Beschwerdeführer die dort anwesenden Lokalgäste und Türsteher mit Schimpfwörtern bedacht. An den genauen Wortlaut dieser Schimpfwörter kann ich mich nicht mehr genau erinnern. Auch mein Kollege RI M R wurde – als sich dieser an den Beschwerdeführer gewandt hat – mit Beschimpfungen bedacht. Den genauen Wortlaut kann ich heute nicht mehr angeben, meiner Erinnerung nach war es aber ein Schimpfwort wie „Bullenschwein“, also eine typische Beleidigung. Für mich war ganz klar, dass mein Kollege RI M R beschimpft worden ist, und zwar durch den Beschwerdeführer. Für mich haben keinerlei Zweifel daran bestanden, dass mein Kollege RI M R vom Beschwerdeführer mit Schimpfwörtern beleidigt worden ist. Dieser hatte sich ja an den Beschwerdeführer gewandt und wurde daraufhin mit Schimpfwörtern eingedeckt. Aus der Gesamtsituation war völlig klar, dass die Beleidigung gegen RI M R gerichtet war. Schließlich kam es zur Festnahme des Beschwerdeführers, wobei diese letztendlich mit Körperkraft durchgesetzt werden musste. Uns gegenüber hat der Beschwerdeführer keine Verletzung geltend gemacht. Allerdings ist für mich schon nachvollziehbar, dass die Handschellen wehtun können, gerade dann, wenn man sich nicht ruhig verhält, sondern wie der Beschwerdeführer heftig tobt. In einem solchen Fall können die angelegten Handschellen sicherlich Schmerzen verursachen. Über Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab der Zeuge an, dass sich der gegenständliche Vorfall nicht im Bereich der K-Straße zugetragen hat.“ RI M R wie auch RI K M hinterließen beim Landesverwaltungsgericht Tirol einen sehr glaubwürdigen Eindruck; weder zögerten sie bei den Antworten noch kamen sie dabei ins Stocken. Die Schilderungen des in seiner Ehre gekränkten Polizeibeamten wie auch des Zeugen über den verfahrensrelevanten Vorfall sind glaubwürdig und in sich widerspruchsfrei. Zudem harmonieren diese Schilderungen sowohl untereinander als auch im Wesentlichen mit den Angaben des Beschwerdeführers selbst, der anlässlich der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am xx.xx.xxxx gar nicht in Abrede stellte, dass er seinerzeit im Bereich der H-Straße 6 vor dem Eingang des Lokals „Lokalname“ unflätige Schimpfwörter herumgeschrien hat. Erklärend gab er dazu an, dass er dazumal aus dem Lokal „Lokalname“ verwiesen worden sei und er sich aufgeregt habe, da seine Jacke noch im Lokal gewesen sei und ihm diese von den Ordnern dieses Lokales nicht mitgegeben worden sei, weshalb er herumgeschimpft habe und die ihm angelasteten Äußerungen erfolgt seien. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich daher insgesamt keine Veranlassung, die Richtigkeit der Aussagen des RI M R sowie des Zeugen RI K M in Zweifel zu ziehen. Das erkennende Gericht folgt daher den Aussagen des in seiner Ehre gekränkten Polizeibeamten wie auch des Zeugen, insbesondere auch in Bezug auf deren Angaben, dass die beleidigende Äußerung konkret an RI M R gerichtet gewesen ist und für sie überhaupt kein Zweifel daran bestanden hat, dass die beleidigende Äußerung RI M R treffen sollte.
- b)Was die Argumentation des Beschwerdeführers betrifft, er habe die beleidigenden Äußerungen nicht an eine konkrete Person gerichtet und damit nicht die Polizisten gemeint, ist Folgendes festzuhalten: Übereinstimmend haben RI M R sowie der Zeuge RI K M angegeben, dass der Beschwerdeführer konkret den am Vorfallsort einschreitenden Polizisten RI M R – als sich dieser an den Rechtsmittelwerber gewandt hatte – mit beleidigenden Beschimpfungen bedacht hat, wobei RI M R bei seiner Befragung am xx.xx.xxxx angab, dass die Beschimpfung „feiges Bullenarschloch“ zweifelsohne direkt an ihn gerichtet gewesen ist. Diese konkret an RI M R gerichtete Beschimpfung mit den Worten „feiges Bullenarschloch“ hat der Zeuge RI K M in seinem Amtsvermerk vom xx.xx.xxxx auch ausdrücklich festgehalten, wobei bezüglich dieses Amtsvermerkes vom erkennenden Gericht festgehalten wird, dass dieser Amtsvermerk sehr zeitnah – nämlich noch am gleichen Tag – aufgenommen worden ist, weshalb diesem Amtsvermerk sehr große Beweiskraft zugemessen wird. Im Übrigen ergibt sich schon aus der Beschimpfung selbst, nämlich aus den Wörtern „feiges Bullenarschloch“, nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts ganz zwanglos, dass die Beschimpfung an einen Polizisten gerichtet worden ist und nicht an alle am Vorfallsort anwesenden Personen. Damit ist aber nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt anzusehen, er habe mit seinen Schimpfwörtern – deren Verwendung er gar nicht in Abrede stellt – keine konkrete Person (und auch keinen Polizisten) beleidigen wollen. 2) Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass das Tatbild der Ehrenkränkung nach den landespolizeilichen Vorschriften die vorsätzliche Tatbegehung voraussetzt. Soweit das entsprechende Verwaltungsgesetz keine besondere Vorsatzart voraussetzt, wie dies im Gegenstandsfall zutrifft, reicht eventualvorsätzliches Handeln. Ein Täter handelt dabei dann mit dolo eventuali, wenn er die Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Für das Vorliegen von Eventualvorsatz ist es hingegen nicht erforderlich, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung positiv bewertet. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist hier der Beurteilung der belangten Behörde zu folgen, wonach vorliegend beim Beschwerdeführer zumindest bedingter Vorsatz vorgelegen hatte. Mit Bedachtnahme auf die von ihm getätigte Äußerung „feiges Bullenarschloch“ muss es der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nach Auffassung des erkennenden Gerichts ernstlich für möglich gehalten haben, den von dieser Äußerung betroffenen Beamten in seiner Ehre zu kränken. Der Beschwerdeführer hat sich damit auch abgefunden und die inkriminierte Äußerung getan. Solcherart hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar verwirklicht. 3) Die vom Rechtsmittelwerber weiters gegen die angefochtene Strafentscheidung vorgetragenen Argumente sind zweifelsohne nicht geeignet, seine Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu – soweit nicht ohnehin bereits darauf eingegangen wurde – Folgendes zu bemerken ist:
- a)In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die belangte Behörde keinen Vorhalt der Ermittlungsergebnisse durchgeführt habe. Mit diesem Vorbringen ist für den Rechtsmittelwerber deshalb nichts zu gewinnen, da auf Ebene des Beschwerdeverfahrens vom Landesverwaltungsgericht Tirol zwei öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlungen durchgeführt worden sind, in deren Rahmen sowohl der Beschwerdeführer als auch der in seiner Ehre gekränkte Polizeibeamte einer Befragung unterzogen worden sind. Zudem wurde ein weiterer Polizeibeamter der PI Name zeugenschaftlich einvernommen, der bei der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung zugegen war und solcherart die inkriminierte Äußerung des Beschwerdeführers wahrnehmen konnte. Bei diesen Verhandlungen wurden sämtliche vorliegende Ermittlungsergebnisse erörtert und bestand für den Rechtsmittelwerber die Gelegenheit, argumentativ alles vorzubringen, was seiner Sache dienlich ist. Durch die mit den Rechtsmittelverhandlungen für den Beschwerdeführer gegebenen Möglichkeiten ist daher jedenfalls ein allfälliger Verfahrensmangel der belangten Behörde in der Art – wie vorgebracht – als saniert anzusehen.
- b)Der Beschwerdeführer bemängelt, dass der Strafantrag durch den betroffenen Privatankläger nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist in einem Strafantrag wegen einer Ehrenkränkung der zu Grunde liegende Sachverhalt genau zu umschreiben, dessentwegen der Privatankläger die Bestrafung beantragt, wobei im Einzelnen darzulegen ist, welchen Sachverhalt der Privatankläger als ehrenkränkend ansieht (siehe dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2008, Zl 2004/09/0204). Gegenständlich wurde nun aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts im aktenkundigen Strafantrag des Privatanklägers klar dargelegt, durch welche Äußerung des Beschwerdeführers sich der Privatankläger in seiner Ehre gekränkt erachtet hat und wurde diese vom Privatankläger hinsichtlich ihres Inhaltes sowie der Art und Weise der Äußerung auf konkrete Weise jedenfalls noch hinreichend genau dargestellt, indem insbesondere das beleidigende Wort „Arschloch“ im verfahrenseinleitenden Strafantrag wiedergegeben wurde. Die Präzisierung der ehrenkränkenden Äußerung auf Ebene des Beschwerdeverfahrens von „Arschloch“ auf „feiges Bullenarschloch“ steht nach Meinung des erkennenden Gerichts der Annahme eines ausreichend bestimmten Strafantrages nicht entgegen. Weder für die Verfahrensparteien noch für die belangte Behörde und auch für das erkennende Gericht konnte gegenständlich nämlich zweifelhaft sein, durch welche Grundäußerung („Arschloch“) sich der Privatankläger in seiner Ehre als gekränkt erachtet hat, hat er diese doch in seinem Strafantrag konkret und wortwörtlich wiedergegeben, wobei eine rechtlich zulässige Präzisierung dieses Grundschimpfwortes im Verlauf des Verfahrens nicht zum Ergebnis haben kann, dass das Strafverfahren wegen Unbestimmtheit des Strafantrages einzustellen ist. Insgesamt kann daher das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht finden, dass die behauptete Unbestimmtheit des Strafantrages tatsächlich gegeben wäre. Auch diese Beschwerdebehauptung ist folglich nicht geeignet, die beantragte Verfahrenseinstellung zu tragen.
- c)In seinem Rechtsmittelschriftsatz hat der Beschwerdeführer eingewendet, dass die belangte Behörde unzuständig gewesen sei, da die vorgeworfene Tat einen anderen Tatbestand erfülle. Unter dem Gesichtspunkt der eingewendeten Unzuständigkeit der belangten Behörde kann dahinstehen, ob die dem Beschwerdeführer angelastete Tathandlung (auch) den Tatbestand eines anderen Verwaltungsdelikts erfüllt, zumal nach den vorstehenden Begründungsausführungen jedenfalls im Gegenstandsfall davon auszugehen ist, dass der Rechtsmittelwerber mit seinem Verhalten den Tatbestand einer Ehrenkränkung im Sinne der Gesetzesvorschriften des § 20 Tiroler Landes-Polizeigesetz erfüllt hat, indem er eine mit ihm in Kontakt tretende Person mit der Äußerung „feiges Bullenarschloch“ bedacht hat. Unter dem Gesichtspunkt der eingewendeten Unzuständigkeit der belangten Behörde kann dahinstehen, ob die dem Beschwerdeführer angelastete Tathandlung (auch) den Tatbestand eines anderen Verwaltungsdelikts erfüllt, zumal nach den vorstehenden Begründungsausführungen jedenfalls im Gegenstandsfall davon auszugehen ist, dass der Rechtsmittelwerber mit seinem Verhalten den Tatbestand einer Ehrenkränkung im Sinne der Gesetzesvorschriften des Paragraph 20, Tiroler Landes-Polizeigesetz erfüllt hat, indem er eine mit ihm in Kontakt tretende Person mit der Äußerung „feiges Bullenarschloch“ bedacht hat. Für die Bestrafung von erfolgten Ehrenkränkungen ist aber nach § 23 Abs 2 zweiter Satz Tiroler Landes-Polizeigesetz die belangte Behörde für das Gebiet der Stadt Ort 1 zuständig. Für die Bestrafung von erfolgten Ehrenkränkungen ist aber nach Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz Tiroler Landes-Polizeigesetz die belangte Behörde für das Gebiet der Stadt Ort 1 zuständig. Die diesbezügliche Gesetzesbestimmung ist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts so eindeutig, dass auf den Beschwerdeeinwand der Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht mehr näher eingegangen werden muss.
- d)Bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am xx.xx.xxxx, aber auch bei jener am xx.xx.xxxx brachte der Beschwerdeführer vor, dass gegenständlich eine (unzulässige) Doppelbestrafung geschehen sei, wobei er insbesondere auf eine bereits erfolgte Bestrafung durch die Landespolizeidirektion Tirol wegen Übertretungen einerseits des § 82 Abs 1 SPG und andererseits des § 11 Abs 1 des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, aber auch auf seine gerichtliche Strafverfolgung wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt hinwies. Bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am xx.xx.xxxx, aber auch bei jener am xx.xx.xxxx brachte der Beschwerdeführer vor, dass gegenständlich eine (unzulässige) Doppelbestrafung geschehen sei, wobei er insbesondere auf eine bereits erfolgte Bestrafung durch die Landespolizeidirektion Tirol wegen Übertretungen einerseits des Paragraph 82, Absatz eins, SPG und andererseits des Paragraph 11, Absatz eins, des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, aber auch auf seine gerichtliche Strafverfolgung wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt hinwies. Zu diesem Rechtsmittelvorbringen ist Folgendes darzulegen: Eine Doppelbestrafung wäre dann gegeben, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt oder wenn Strafverfolgungen bzw Verurteilungen wegen mehrerer Delikte erfolgen, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen (vgl dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2008, Zl 2005/03/0001).Eine Doppelbestrafung wäre dann gegeben, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt oder wenn Strafverfolgungen bzw Verurteilungen wegen mehrerer Delikte erfolgen, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2008, Zl 2005/03/0001). Aus den vom Beschwerdeführer bei der Rechtsmittelverhandlung selbst vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass er vom Landesgericht am xx.xx.xxxx wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen (im Fall der Uneinbringlichkeit zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt worden ist, weil er am xx.xx.xxxx seine Festnahme durch näher bezeichnete Handlungen zu hindern versuchte (vergleiche dazu die gekürzte Urteilsausfertigung zu Zl ****). Es versteht sich nun von selbst, dass die beschwerdegegenständliche Tathandlung, die zeitlich früher (vor der durchgesetzten Festnahme des Beschwerdeführers und dessen Verbringung auf das Polizeiwachzimmer) im Bereich vor dem Eingang des Lokals „Lokalname“ gesetzt wurde, von der vom Landesgericht Ort 1 bestraften Tathandlung des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt keinesfalls umfasst wird. Gleichermaßen erfasst die dem Beschwerdeführer vom Staatsanwalt vorgeworfene Tathandlung, bezüglich derer ein Freispruch mit dem angeführten Urteil des Landesgerichts Ort 1 erfolgte, die gegenständlich in Prüfung stehende Äußerung „feiges Bullenarschloch“ insofern nicht, als die Äußerung, „Er werde sich die Gesichter (zweier Polizeibeamter) merken, sie finden und abstechen“, vom Inhalt und vom Zusammenhang her betrachtet nichts mit der in einer anderen Situation geschehenen Äußerung „feiges Bullenarschloch“ zu tun hat. In Bezug auf die Tathandlungen des Beschwerdeführers, über die das Landesgericht erkannt hat, ist daher eine Doppelbestrafung nicht anzunehmen, wenn die zeitlich vorgelagert erfolgte Äußerung „feiges Bullenarschloch“ verwaltungsstrafrechtlich geahndet wird. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war im Gegenstandsfall weiters zu prüfen, dies mit Blick auf die vom Rechtsmittelwerber aufgezeigte Bestrafung durch die Landespolizeidirektion Tirol wegen Verletzung des § 82 Abs 1 SPG sowie des § 11 Abs 1 TLPG, ob die diesbezüglich vorgeworfenen Tathandlungen die beschwerdegegenständliche Anlastung mitumfassen. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war im Gegenstandsfall weiters zu prüfen, dies mit Blick auf die vom Rechtsmittelwerber aufgezeigte Bestrafung durch die Landespolizeidirektion Tirol wegen Verletzung des Paragraph 82, Absatz eins, SPG sowie des Paragraph 11, Absatz eins, TLPG, ob die diesbezüglich vorgeworfenen Tathandlungen die beschwerdegegenständliche Anlastung mitumfassen. Diese Frage kann nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol eindeutig verneint werden, dies deshalb, da die aufgrund des Beschwerdevorbringens einer unzulässigen Doppelbestrafung zu prüfenden und miteinander zu vergleichenden Deliktstatbestände - des aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht und der damit verbundenen Behinderung einer Amtshandlung gemäß § 82 Abs 1 SPG, des aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht und der damit verbundenen Behinderung einer Amtshandlung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, SPG, - der Anstandsverletzung gemäß § 11 Abs 1 TLPG sowie der Anstandsverletzung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, TLPG sowie - der Ehrenkränkung nach § 20 TLGP der Ehrenkränkung nach Paragraph 20, TLGP von ihrem jeweiligen Unrechtsgehalt her gesehen sich voneinander in wesentlichen Elementen unterscheiden. Bei der Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 SPG ist wesentlich, dass aufgrund eines aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht eine Behinderung einer Amtshandlung bewirkt wird, sodass der Unrechtsgehalt dieses Verwaltungsdeliktes darin zu erblicken ist, dass der Normunterworfene mit seinem Verhalten eine Amtshandlung behindert.Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG ist wesentlich, dass aufgrund eines aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht eine Behinderung einer Amtshandlung bewirkt wird, sodass der Unrechtsgehalt dieses Verwaltungsdeliktes darin zu erblicken ist, dass der Normunterworfene mit seinem Verhalten eine Amtshandlung behindert. Schutzzweck des § 11 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz sind hingegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten bzw Formen des äußeren Verhaltens, der Unrechtsgehalt einer Anstandsverletzung besteht daher darin, dass ein Verhalten gesetzt wird, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht in Einklang steht, vielmehr einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, mithin ist das geordnete „Miteinander“ gefährdet.Schutzzweck des Paragraph 11, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz sind hingegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten bzw Formen des äußeren Verhaltens, der Unrechtsgehalt einer Anstandsverletzung besteht daher darin, dass ein Verhalten gesetzt wird, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht in Einklang steht, vielmehr einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, mithin ist das geordnete „Miteinander“ gefährdet. Die Ehre stellt schließlich ein komplexes Rechtsgut dar, dass sowohl den inneren Wert eines Menschen als auch sein Ansehen in den Augen anderer umfasst, woraus sich ergibt sich, dass der menschliche Geltungswert und der daraus folgende Achtungsanspruch von Einzelpersonen das zu schützende Rechtsgut im Fall einer Ehrenkränkung nach § 20 sowie § 21 Tiroler Landes-Polizeigesetz darstellt.Die Ehre stellt schließlich ein komplexes Rechtsgut dar, dass sowohl den inneren Wert eines Menschen als auch sein Ansehen in den Augen anderer umfasst, woraus sich ergibt sich, dass der menschliche Geltungswert und der daraus folgende Achtungsanspruch von Einzelpersonen das zu schützende Rechtsgut im Fall einer Ehrenkränkung nach Paragraph 20, sowie Paragraph 21, Tiroler Landes-Polizeigesetz darstellt. Mit Blick auf diese Ausführungen ist eindeutig zu ersehen, dass wesentliche Gesichtspunkte der gesetzlichen Strafdrohungen für aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, für eine Anstandsverletzung sowie für eine Ehrenkränkung nach den landespolizeilichen Vorschriften nicht ident sind. Die vom Beschwerdeführer befürchtete Doppelbestrafung tritt daher im vorliegenden Fall nicht ein. So hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits mit der Frage auseinandergesetzt, ob gegen das Doppelbestrafungsverbot nach Artikel 4 Abs 1 des 7. Zusatzprotokolls der EMRK verstoßen wird, wenn ein gesetztes Verhalten als Anstandsverletzung bestraft und dieses Verhalten zugleich als Ehrenbeleidigung verfolgt wird, wobei das Höchstgericht die Möglichkeit einer Doppelbestrafung verneint hat (siehe in diesem Sinn das Erkenntnis VwGH vom 22.02.1993, Zl 92/10/0404), womit für den vorliegenden Beschwerdefall insbesondere klargestellt ist, dass die von der Landespolizeidirektion Tirol bestrafte Anstandsverletzung durch Beschimpfung eines Beamten während einer Amtshandlung mit „feiges Bullenarschloch“ gemäß dem Schuldspruch 2. der Strafverfügung vom xx.xx.xxxx nicht die verfahrensgegenständliche Bestrafung wegen einer Ehrenkränkung hindert.So hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits mit der Frage auseinandergesetzt, ob gegen das Doppelbestrafungsverbot nach Artikel 4 Absatz eins, des 7. Zusatzprotokolls der EMRK verstoßen wird, wenn ein gesetztes Verhalten als Anstandsverletzung bestraft und dieses Verhalten zugleich als Ehrenbeleidigung verfolgt wird, wobei das Höchstgericht die Möglichkeit einer Doppelbestrafung verneint hat (siehe in diesem Sinn das Erkenntnis VwGH vom 22.02.1993, Zl 92/10/0404), womit für den vorliegenden Beschwerdefall insbesondere klargestellt ist, dass die von der Landespolizeidirektion Tirol bestrafte Anstandsverletzung durch Beschimpfung eines Beamten während einer Amtshandlung mit „feiges Bullenarschloch“ gemäß dem Schuldspruch 2. der Strafverfügung vom xx.xx.xxxx nicht die verfahrensgegenständliche Bestrafung wegen einer Ehrenkränkung hindert. Die Anlastung entsprechend Spruchpunkt 1. der Strafverfügung vom xx.xx.xxxx unterscheidet sich von der beschwerdegegenständlichen Anlastung einer Ehrenkränkung ohnedies derart, dass eine Doppelbestrafung auszuschließen ist. Die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte Doppelbestrafung tritt folglich im vorliegenden Fall nicht ein und ist dieser Beschwerdeeinwand daher nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen.
- e)Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass vorliegende Verfahren sei schon deshalb einzustellen, da der Tatort zu unbestimmt und auch unrichtig bezeichnet worden sei, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
- aa)Insoweit der Rechtsmittelwerber mit diesem Vorbringen offenkundig darauf abzielt, dass eine Verwechslung der „H-Straße“ mit der „K-Straße“ geschehen sei, so ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die angefochtene Strafentscheidung vom xx.xx.xxxx zutreffend als Tatort die „H-Straße“ bezeichnet. Selbst der Beschwerdeführer hat angegeben, dass der verfahrensgegenständliche Vorfall vor dem Eingang des Lokals „Lokalname“ stattgefunden hat, wobei diese Örtlichkeit in der „H-Straße“ gelegen ist, wie auch die beiden im Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegenden Orthofotos zeigen. Diese beiden Orthofotos wurden RI M R und auch dem Zeugen RI K M vorgezeigt und haben sie dazu übereinstimmend angegeben, dass sich der beschwerdegegenständliche Vorfall der Ehrenkränkung (des RI M R) im Bereich des Eingangs vor dem Lokal „Lokalname“ bzw im dortigen Gehsteig- und Straßenbereich abgespielt hat, der durch die Häuser H-Straße 6 und 8 sowie die eigentliche PKW-Fahrbahn der H-Straße abgegrenzt wird. Demnach steht für das erkennende Gericht als erwiesen fest, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall zutreffend die „H-Straße“ bei der Bezeichnung des Tatortes angeführt hat. Der Beschwerdeführer übersieht im gegebenen Zusammenhang, dass die unzutreffende Tatortbezeichnung „K-Straße“ nicht von der belangten Behörde im vorliegend in Prüfung stehenden Verfahren verwendet worden ist, sondern von der Landespolizeidirektion Tirol, sodass der Rechtsmittelwerber – wenn schon – seine Argumentation bezüglich einer unzutreffenden Tatortbezeichnung im Verfahren der Landespolizeidirektion Tirol vorbringen hätte müssen.
- bb)Entgegen der vom Rechtsmittelwerber vertretenen Auffassung ist aber auch die von der belangten Behörde gewählte Tatortumschreibung mit „H-Straße 6“ als ausreichend bestimmt und konkret im Sinne der Rechtsvorschrift des § 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu bewerten.Entgegen der vom Rechtsmittelwerber vertretenen Auffassung ist aber auch die von der belangten Behörde gewählte Tatortumschreibung mit „H-Straße 6“ als ausreichend bestimmt und konkret im Sinne der Rechtsvorschrift des Paragraph 44 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu bewerten. Wenn der Beschwerdeführer hier offenkundig vermeint, dass die Tatortbenennung mit „H-Straße 6“ nicht dem Gesetz entspreche, da sich der Vorfall tatsächlich vor dem Eingang des Lokals „Lokalname“, sohin vor dem Haus „H-Straße 8“, ereignet habe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass nach den durchgeführten Erhebungen die verfahrensgegenständliche Ehrenkränkung im Bereich des Eingangs vor dem Lokal „Lokalname“ bzw im dortigen Gehsteig- und Straßenbereich stattgefunden hat, der durch die Häuser H-Straße 6 und 8 sowie die eigentliche PKW-Fahrbahn der H-Straße abgegrenzt wird. Wenn nun die vorliegend zu beurteilende Ehrenkränkung im Freien an einer Örtlichkeit erfolgt ist, welche von zwei benachbarten Häusern und einer Fahrbahn abgrenzt wird, so kann es nach fester Überzeugung des erkennenden Gerichts in Bezug auf die ausreichend konkrete Bezeichnung des Tatortes nicht darauf ankommen, ob nun bei der Tatortumschreibung das eine oder das andere Haus benannt wird. Das erkennende Gericht war daher zu einer Präzisierung des Tatortes zweifelsohne berechtigt, zumal aufgrund der Zusammenschau von Tatzeit und Tatort sowie der angelasteten Äußerung weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch sonst aus dem Akteninhalt erkennbar ist, dass der Rechtsmittelwerber in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt oder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre (vgl etwa das Erkenntnis des VwGH vom 27.05.2004, Zl 2002/03/0224). Das erkennende Gericht war daher zu einer Präzisierung des Tatortes zweifelsohne berechtigt, zumal aufgrund der Zusammenschau von Tatzeit und Tatort sowie der angelasteten Äußerung weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch sonst aus dem Akteninhalt erkennbar ist, dass der Rechtsmittelwerber in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt oder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 27.05.2004, Zl 2002/03/0224). Jedenfalls hat der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit er wegen der von der belangten Behörde gewählten Tatortbezeichnung mit „H-Straße 6“ in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt oder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen ist. Mit dem sich auf Unzulänglichkeiten der Tatortumschreibung beziehenden Beschwerdevorbringen ist folglich für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen.
- f)Gleichermaßen war das Landesverwaltungsgericht Tirol berechtigt, die ehrenkränkende Äußerung einer Präzisierung zuzuführen, und zwar von „Arschloch“ auf „feiges Bullenarschloch“. Auch diese Präzisierung führt im Zusammenhalt mit angelasteter Tatzeit und angelastetem Tatort nicht zu einer Einschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers oder zu einer Gefahr einer Doppelbestrafung. Insoweit ist die aufgezeigte Spruchpräzisierung als rechtlich möglich anzusehen.
- g)Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittelschriftsatz betrifft, die ausgesprochene Strafe sei weit überhöht, womit er die Strafbemessung der belangten Behörde bemängelt, ist Folgendes seitens des erkennenden Gerichts festzuhalten: Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zutreffend hat bereits die belangte Behörde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd gewertet. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde sind auch für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall keine sonstigen Milderungs- oder Erschwerungs-gründe erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, gegenständlich sei eine überlange Verfahrensdauer gegeben, die bei der Strafbemessung keine ausreichende Berücksichtigung gefunden habe, ist ihm zu erwidern, dass nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Gegenstandsfall noch nicht von einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden kann, da zwischen der Strafverfügung vom xx.xx.xxxx und der vorliegenden Beschwerdeentscheidung erst etwas mehr als 19 Monate vergangen sind (vgl dazu etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 22.07.2014, Zl Ra 2014/11/0011, und vom 24.09.2010, Zl 2009/02/0329, wobei mit letzterem Erkenntnis vom Höchstgericht auch klargestellt wurde, dass die maßgebliche Frist beginnt, sobald die Partei durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen sie wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung durchgeführt werden, sodass im Gegenstandsfall die maßgebliche Frist mit der Zustellung der Strafverfügung vom xx.xx.xxxx begonnen hat). Soweit der Beschwerdeführer vermeint, gegenständlich sei eine überlange Verfahrensdauer gegeben, die bei der Strafbemessung keine ausreichende Berücksichtigung gefunden habe, ist ihm zu erwidern, dass nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Gegenstandsfall noch nicht von einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden kann, da zwischen der Strafverfügung vom xx.xx.xxxx und der vorliegenden Beschwerdeentscheidung erst etwas mehr als 19 Monate vergangen sind vergleiche dazu etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 22.07.2014, Zl Ra 2014/11/0011, und vom 24.09.2010, Zl 2009/02/0329, wobei mit letzterem Erkenntnis vom Höchstgericht auch klargestellt wurde, dass die maßgebliche Frist beginnt, sobald die Partei durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen sie wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung durchgeführt werden, sodass im Gegenstandsfall die maßgebliche Frist mit der Zustellung der Strafverfügung vom xx.xx.xxxx begonnen hat). Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Milderungsgrund gemäß § 19 VStG iVm § 34 Abs 2 StGB liegt daher fallbezogen nicht vor (siehe dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2004, Zl 2001/09/0163).Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Milderungsgrund gemäß Paragraph 19, VStG in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz 2, StGB liegt daher fallbezogen nicht vor (siehe dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2004, Zl 2001/09/0163). Die vom Beschwerdeführer vorliegend weiters vertretene Auffassung, dass strafmildernd auch zu berücksichtigen sei, dass die Polizisten ihm beim gegenständlichen Vorfall Schmerzen zugefügt hätten, vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der gegenständlich gegebenen Fallkonstellation deshalb nicht zu teilen, da eine allfällige Schmerzenszufügung durch Polizeiorgane bei der (nach der inkriminierten Tathandlung) erfolgten Festnahme und Verbringung des Beschwerdeführers in eine Haftzelle der Polizei auf das unkooperative Verhalten des Rechtsmittelwerbers zurückzuführen war, sodass die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafminderung (wegen polizeilicher Schmerzenszufügung) zum Ergebnis führte, dass unkooperatives Verhalten gegenüber Polizeiorganen mit einer Strafminderung „belohnt“ würde. Dass das Verhalten der Polizeibeamten beim verfahrensgegenständlichen Vorfall rechtskonform gewesen ist, ergibt sich unzweifelhaft aus der vom Rechtsmittelwerber selbst vorgelegten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 03.11.2014, Zl LVwG-2013/30/3403-7, womit die Maßnahmenbeschwerde des Rechtsmittelwerbers betreffend seine Festnahme und Anhaltung am xx.xx.xxxx von 05.30 Uhr bis 06.50 Uhr in Ort 1 durch Polizeibeamte der PI Name als unbegründet abgewiesen wurde. Rechtskonform geführte Amtshandlungen durch Polizeibeamte – mögen sie auch mit einer Schmerzenszufügung verbunden sein – bieten aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine Grundlage dafür, eine Strafherabsetzung zu rechtfertigen. Soweit der Rechtsmittelwerber bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am xx.xx.xxxx vorgebracht hat, es gelte auch noch zu bedenken, dass die angelasteten Schimpfwörter aufgrund der Schmerzenszufügung erfolgt seien und daher allgemein verständlich seien, ist er deutlich darauf aufmerksam zu machen, dass die beschwerdegegenständliche Ehrenkränkung mit der Äußerung „feiges Bullenarschloch“ unzweifelhaft vor der Festnahme des Rechtsmittelwerbers unter Anwendung körperlicher Kraft erfolgt ist, mithin zu einem Zeitpunkt, wo die Polizisten noch keinerlei körperliche Kraft gegen den Beschwerdeführer angewandt hatten. Zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen befragt hat der Beschwerdeführer bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am xx.xx.xxxx angegeben, über ein monatliches Nettoeinkommen von ca EUR 1.200,00 zu verfügen, wobei er für keine andere Person sorgepflichtig ist. Nach seinen Angaben besitzt der Rechtsmittelwerber kein Vermögen. Mit diesen Verhältnissen ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts die von der belangten Behörde mit EUR 100,00 bemessene Geldstrafe durchaus in Einklang zu bringen und ist die verhängte Geldstrafe bei Betrachtung des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu EUR 215,00 als schuld- und tatangemessen zu bewerten. Einer Strafherabsetzung stehen vorliegend nicht nur general-, sondern auch spezialpräventive Erwägungen entgegen. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches vom Beschwerdeführer verletzt worden ist, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständliche Tathandlung nicht als gering zu beurteilen sind. Lediglich in Ansehung der von der belangten Behörde bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen gelangte das erkennende Gericht zur Auffassung, dass eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag angebracht ist, dies mit Blick auf die in § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz festgelegte Relation zwischen Freiheits- und Geldstrafen, aus der sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts ergibt, dass im Gegenstandsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag angemessener ist. Lediglich in Ansehung der von der belangten Behörde bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen gelangte das erkennende Gericht zur Auffassung, dass eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag angebracht ist, dies mit Blick auf die in Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz festgelegte Relation zwischen Freiheits- und Geldstrafen, aus der sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts ergibt, dass im Gegenstandsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag angemessener ist. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1. in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 215,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis der belangten Behörde eine Geldstrafe von lediglich Euro 100,00 verhängt wurde. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.0809.4