GVG wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. zu Recht erkannt: 1.
GVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Alle Angaben von Grundstücken in dieser Entscheidung beziehen sich auf das Grundbuch der Katastralgemeinde **0** X. Alle Angaben von Grundstücken in dieser Entscheidung beziehen sich auf das Grundbuch der Katastralgemeinde **0** römisch zehn. I.römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.03.2015, Zl ***, A A zu Handen seines Rechtsvertreters am 24.03.2015 zugestellt, wurde A A Folgendes zur Last gelegt: „Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.06.2014, ***, wurde der Erdbau A A GmbH, vertreten durch Geschäftsführer A A, die abfallwirtschaftsrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Baurestmassenzwischenlagers samt Aufbereitungsanlage (Sieb- und Brechanlage) auf Gp **39, **40 und Teilflächen der Gp **07/2, alle KG X, erteilt. „Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.06.2014, ***, wurde der Erdbau A A GmbH, vertreten durch Geschäftsführer A A, die abfallwirtschaftsrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Baurestmassenzwischenlagers samt Aufbereitungsanlage (Sieb- und Brechanlage) auf Gp **39, **40 und Teilflächen der Gp **07/2, alle KG römisch zehn, erteilt. Mit Schreiben vom 25.06.2014, Zl ***, hat der abfalltechnische Amtssachverständige einen Bericht über einen am 18.06.2014 durchgeführten Lokalaugenschein übermittelt. Folgende Abweichungen konnten dabei festgestellt werden:
F BGBl I 33/2013 (kurz VStG), nach außen vertretungsbefugtes Organ, damit auch als für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher der Erdbau A A GmbH, und als gewerblich im Bereich der Abfallwirtschaft Tätiger zu verantworten, dass durch die Erdbau A A GmbH bzw in deren Auftrag im Sinne obiger Fakten 1 bis 4Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erdbau A A GmbH und somit
Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl 52 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (kurz VStG), nach außen vertretungsbefugtes Organ, damit auch als für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher der Erdbau A A GmbH, und als gewerblich im Bereich der Abfallwirtschaft Tätiger zu verantworten, dass durch die Erdbau A A GmbH bzw in deren Auftrag im Sinne obiger Fakten 1 bis 4 1. bei der Aufstellung und dem Betrieb von mobilen Behandlungsanlagen die
Abs 5 AWG vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen und Bedingungen nicht eingehalten wurden; bei der Aufstellung und dem Betrieb von mobilen Behandlungsanlagen die
Paragraph 52, Absatz 5, AWG vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen und Bedingungen nicht eingehalten wurden;
Abs 2 letzter Satz AWG eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils EUR 2.730,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 4 Tage, und zu den Spruchpunkten 2. und 3. jeweils
Abs 1 letzter Satz AWG eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils EUR 6.050,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 2 Tage, verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden
G mit jeweils 10 Prozent der verhängten Geldstrafe bestimmt. Aus diesem Grund wurde über ihn zu den Spruchpunkten 1. und 4. jeweils
Paragraph 79, Absatz 2, letzter Satz AWG eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils EUR 2.730,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 4 Tage, und zu den Spruchpunkten 2. und 3. jeweils
Paragraph 79, Absatz eins, letzter Satz AWG eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils EUR 6.050,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 2 Tage, verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden
Paragraph 64, VStG mit jeweils 10 Prozent der verhängten Geldstrafe bestimmt. Dagegen erhob A A, vertreten durch Ing. Dr. B B, Rechtsanwalt in Ort Y, Adresse 1, mit am 21.04.2015 der Post übergebenem Schriftsatz, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe bzw die Erteilung einer Ermahnung. Nach einer Darstellung des Sachverhalts wurde begründend wörtlich Folgendes ausgeführt:Dagegen erhob A A, vertreten durch Ing. Dr. B B, Rechtsanwalt in Ort Y, Adresse 1, mit am 21.04.2015 der Post übergebenem Schriftsatz, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe bzw die Erteilung einer Ermahnung. Nach einer Darstellung des Sachverhalts wurde begründend wörtlich Folgendes ausgeführt: „[…] 3) Beschwerdegründe: 3.1.) Rechtswidrigkeit des Inhaltes 3.1.1. Bei der Aufstellung und dem Betrieb von mobilen Behandlungsanlagen wurden die
Abs 5 AWG vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen und Bedingungen nicht eingehalten. 3.1.1. Bei der Aufstellung und dem Betrieb von mobilen Behandlungsanlagen wurden die
Paragraph 52, Absatz 5, AWG vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen und Bedingungen nicht eingehalten. Diesbezüglich wird von der belangten Behörde ausgeführt, dass mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.06.2014, ***, der Erdbau A A GmbH die abfallwirtschaftsrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Baurestmassenzwischenlagers samt Aufbereitungsanlage erteilt wurde, in diesem Betriebsanlagenbescheid im „Lage- und Höhenplan“ vom 10.10.2013, Zl ***, erstellt von der DI C C KG, die Anlagenstandorte für die Sieb- und Brechanlage eingezeichnet sind und am 18.06.2014 eine mobile Siebanlage am Betriebsgelände außerhalb der im genannten Lage- und Höhenplan eingezeichneten Standorte aufgestellt war und damit bei der Aufstellung und dem Betrieb von mobilen Behandlungsanlagen die
Abs 5 AWG vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht eingehalten wurden. Diesbezüglich wird von der belangten Behörde ausgeführt, dass mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.06.2014, ***, der Erdbau A A GmbH die abfallwirtschaftsrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Baurestmassenzwischenlagers samt Aufbereitungsanlage erteilt wurde, in diesem Betriebsanlagenbescheid im „Lage- und Höhenplan“ vom 10.10.2013, Zl ***, erstellt von der DI C C KG, die Anlagenstandorte für die Sieb- und Brechanlage eingezeichnet sind und am 18.06.2014 eine mobile Siebanlage am Betriebsgelände außerhalb der im genannten Lage- und Höhenplan eingezeichneten Standorte aufgestellt war und damit bei der Aufstellung und dem Betrieb von mobilen Behandlungsanlagen die
Paragraph 52, Absatz 5, AWG vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht eingehalten wurden. Die mit diesem Sachverhalt angeblich übertretene Norm wird mit §§ 7, 9 Abs 1 VStG iVm § 79 Abs 2 Z 14 und letzter Absatz letzter Fall AWG iVm § 52 Abs 5 AWG, angegeben. Die mit diesem Sachverhalt angeblich übertretene Norm wird mit Paragraphen 7, 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 14 und letzter Absatz letzter Fall AWG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 5, AWG, angegeben. Im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.06.2014, ***, sind zwar Standorte für die Sieb- und Brechanlage eingezeichnet,
dem genannten Bescheid, Punkt 2, Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Seite 15, handelt es sich bei diesen Standorten (zwangsläufig) um die Standorte für die stationäre Siebanlage, welche an der bezeichneten Stelle im Bescheid mit „Siebanlage der Marke „Power Screen“, Type Chiefthain 1400, Baujahr 2009“ bezeichnet wird. Völlig unabhängig davon ist die Frage der Zulässigkeit des Einsatzes einer mobilen Behandlungsanlage
Eine Unzulässigkeit des Einsatzes einer mobilen Behandlungsanlage an konkreten Standorten kann sich nur aus dem Genehmigungsbescheid der mobilen Behandlungsanlage
AWG ergeben, in welchem Anforderungen an mögliche Standorte in möglichst typisierter Form vorgeschrieben werden können, um die Genehmigungsvoraussetzungen des § 43 Abs 1 AWG zu erfüllen. Es wird zwar von der belangten Behörde als mitübertretene Norm § 52 Abs 5 AWG genannt, allerdings sind mit den in dieser Norm angeführten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen solche gemeint, welche im Bewilligungsbescheid der mobilen Behandlungsanlage
Abs 5 AWG, demzufolge kann das Aufstellen einer nach § 52 AWG bewilligten Siebanlage außerhalb der Standorte, welche für eine stationäre Behandlungsanlage vorgesehen sind, nicht rechtswidrig sein. Völlig unabhängig davon ist die Frage der Zulässigkeit des Einsatzes einer mobilen Behandlungsanlage
Paragraph 52, AWG zu sehen. Eine Unzulässigkeit des Einsatzes einer mobilen Behandlungsanlage an konkreten Standorten kann sich nur aus dem Genehmigungsbescheid der mobilen Behandlungsanlage
Paragraph 52, AWG ergeben, in welchem Anforderungen an mögliche Standorte in möglichst typisierter Form vorgeschrieben werden können, um die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, AWG zu erfüllen. Es wird zwar von der belangten Behörde als mitübertretene Norm Paragraph 52, Absatz 5, AWG genannt, allerdings sind mit den in dieser Norm angeführten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen solche gemeint, welche im Bewilligungsbescheid der mobilen Behandlungsanlage
Paragraph 52, Absatz 5, AWG, demzufolge kann das Aufstellen einer nach Paragraph 52, AWG bewilligten Siebanlage außerhalb der Standorte, welche für eine stationäre Behandlungsanlage vorgesehen sind, nicht rechtswidrig sein. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass eine Einschränkung einer mobilen Behandlungsanlage auf lediglich einen Standort nach dem Telos des § 52 AWG jedenfalls unzulässig wäre (Bumberger, Hochholdinger, Niederhuber, Wolfslehner, AWG 2002², § 52 K5). In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass eine Einschränkung einer mobilen Behandlungsanlage auf lediglich einen Standort nach dem Telos des Paragraph 52, AWG jedenfalls unzulässig wäre (Bumberger, Hochholdinger, Niederhuber, Wolfslehner, AWG 2002², Paragraph 52, K5). 3.1.1.
Abs 1 AWG bedürfen die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.
Paragraph 37, Absatz eins, AWG bedürfen die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde. Völlig unklar ist, wie die Behörde zum Ergebnis kommt, dass das einmalige Abstellen von Containern „im Zufahrtsbereich zum Baurestmassenzwischenlager“ eine „Errichtung einer ortsfesten Behandlungsanlage“ darstellen soll. Bereits damit wird dem Beschwerdeführer die Tat nicht in der
G geforderten konkreten Weise vorgeworfen, dass er im ordentlichen Strafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren in die Lage versetzt würde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Vorwurf zu widerlegen. Völlig unklar ist, wie die Behörde zum Ergebnis kommt, dass das einmalige Abstellen von Containern „im Zufahrtsbereich zum Baurestmassenzwischenlager“ eine „Errichtung einer ortsfesten Behandlungsanlage“ darstellen soll. Bereits damit wird dem Beschwerdeführer die Tat nicht in der
Paragraph 44 a, VStG geforderten konkreten Weise vorgeworfen, dass er im ordentlichen Strafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren in die Lage versetzt würde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Vorwurf zu widerlegen. Sollte es sich beim „Zufahrtsbereich zum Baurestmassenzwischenlager“ um einen Teil der Betriebsanlage des Beschwerdeführers handeln, könnte es sich kaum um eine Errichtung, sondern wenn überhaupt, nur um eine Änderung der bestehenden Betriebsanlage handeln. Dazu wären aber Feststellungen nötig, bzw hätte im Spruch die Tat dem Beschuldigten insoweit in konkretisierender Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden müssen, ob der Bereich, in welchem die Container abgestellt waren, Teil der bewilligten Behandlungsanlage ist oder nicht. Insoferne entspricht der Spruch nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG.Sollte es sich beim „Zufahrtsbereich zum Baurestmassenzwischenlager“ um einen Teil der Betriebsanlage des Beschwerdeführers handeln, könnte es sich kaum um eine Errichtung, sondern wenn überhaupt, nur um eine Änderung der bestehenden Betriebsanlage handeln. Dazu wären aber Feststellungen nötig, bzw hätte im Spruch die Tat dem Beschuldigten insoweit in konkretisierender Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden müssen, ob der Bereich, in welchem die Container abgestellt waren, Teil der bewilligten Behandlungsanlage ist oder nicht. Insoferne entspricht der Spruch nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG. Völlig offen bleibt auch, warum die Errichtung eines Zwischenlagers für nicht gefährliche Abfälle nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 37 Abs 2 Z 5 AWG fallen sollte. Auch diesbezüglich hätte es Feststellungen bedurft, bzw hätte im Spruch die Tat dem Beschuldigten
G insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden müssen, als ein Sachverhalt umschrieben hätte werden müssen, aus dem sich ergibt, dass die Ausnahmebestimmung des § 37 Abs 2 Z 5 AWG nicht anwendbar ist. Völlig offen bleibt auch, warum die Errichtung eines Zwischenlagers für nicht gefährliche Abfälle nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, AWG fallen sollte. Auch diesbezüglich hätte es Feststellungen bedurft, bzw hätte im Spruch die Tat dem Beschuldigten
Paragraph 44 a, VStG insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden müssen, als ein Sachverhalt umschrieben hätte werden müssen, aus dem sich ergibt, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, AWG nicht anwendbar ist. Die von der Behörde im Spruch umschriebene Tat kann unter eine Vielzahl von Straftatbeständen des AWG subsumiert werden, insbesondere unter „Nichteinhaltung von Auflagen“ iSd § 79 Abs 2 Z 11 AWG oder unter Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs 3 AWG iVm § 79 Abs 2 Z 3 AWG bzw könnte dieser Sachverhalt überhaupt in den Anwendungsbereich der GewO fallen. Die von der Behörde im Spruch umschriebene Tat kann unter eine Vielzahl von Straftatbeständen des AWG subsumiert werden, insbesondere unter „Nichteinhaltung von Auflagen“ iSd Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG oder unter Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG bzw könnte dieser Sachverhalt überhaupt in den Anwendungsbereich der GewO fallen. Schon daraus ist ersichtlich, dass die im Spruch umschriebene Tat nicht ausreichend konkret iSd § 44a VStG umschrieben wurde. Schon daraus ist ersichtlich, dass die im Spruch umschriebene Tat nicht ausreichend konkret iSd Paragraph 44 a, VStG umschrieben wurde. Das bloße einmalige kurzfristige Abstellen eines Containers mit Abfällen an einer dafür nicht vorgesehenen Stelle ist keine „Errichtung einer ortsfesten Behandlungsanlage“. Zur Verwirklichung dieses Tatbestandes bedarf es zumindest des Vorsatzes einer gewissen Dauerhaftigkeit als zusätzliches Tatbestandsmerkmal. Diesbezügliche Feststellungen fehlen aber völlig. Die vorgeworfene Tat kann daher nicht unter den vorgeworfenen Tatbestand subsumiert werden. 3.1.1.
G insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden müssen, als ein Sachverhalt umschrieben hätte werden müssen, aus dem sich ergibt, dass die Ausnahmebestimmungen des § 37 Abs 2 Z 5 AWG nicht anwendbar ist. Völlig offen bleibt, warum die Errichtung eines Zwischenlagers für nicht gefährliche Abfälle nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, AWG fallen sollte. Auch diesbezüglich hätte es Feststellungen bedurft, bzw hätte im Spruch die Tat dem Beschuldigten
Paragraph 44 a, VStG insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden müssen, als ein Sachverhalt umschrieben hätte werden müssen, aus dem sich ergibt, dass die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, AWG nicht anwendbar ist. Schon daraus ist ersichtlich, dass die im Spruch umschriebene Tat nicht ausreichend konkret iSd § 44a VStG umschrieben wurde. Schon daraus ist ersichtlich, dass die im Spruch umschriebene Tat nicht ausreichend konkret iSd Paragraph 44 a, VStG umschrieben wurde. 3.1.1.
Abs 1 und 2 AWG zu berücksichtigen sind oder die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen zu vermeiden ist. § 15 Abs 3 AWG verbietet die Sammlung, Lagerung oder Behandlung von Abfällen außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder außerhalb für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten. § 15 Abs 4 AWG spricht überhaupt davon, dass Abfälle
Auch diese Umschreibung der Tat im Spruch entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG. Völlig offen bleibt, welcher der Sachverhalte des zitierten Paragraph 15, Absatz eins, 3 und 4 AWG konkret durch die Tat verwirklicht wurde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 15, Absatz eins, AWG von Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung und sonstigem Umgang mit Abfällen spricht, wobei die Ziele und Grundsätze
Paragraph eins, Absatz eins und 2 AWG zu berücksichtigen sind oder die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen zu vermeiden ist. Paragraph 15, Absatz 3, AWG verbietet die Sammlung, Lagerung oder Behandlung von Abfällen außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder außerhalb für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten. Paragraph 15, Absatz 4, AWG spricht überhaupt davon, dass Abfälle
Paragraph 16, zu verwerten sind. Welcher dieser Tatbestände durch welche konkrete Handlung verwirklicht wurde, ist nicht ersichtlich. Gänzlich unklar bleibt weiters, ob das Abstellen von Containern mit Abfällen in oder außerhalb der Betriebsanlage erfolgte und warum dieses Abstellen rechtswidrig sein sollte. Es ist auch bemerkenswert, dass die Behörde in diesem Fall der Ansicht ist, dass durch das Abstellen von Containern mit Abfällen gegen § 15 AWG verstoßen wurde, im unter 3.1.1.
den §§ 37 ff AWG 2002 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Baurestmassenzwischenlagers samt stationären Aufbereitungsanlagen (eine Sieb- und eine Brechanlage) auf den Gsten Nr **39, **40 und Teilflächen des Gstes Nr **07/2, alle GB **0** X, erteilt. Mit Bescheid vom 10.06.2014, Zl ***, wurde der Erdbau A A GmbH
den Paragraphen 37, ff AWG 2002 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Baurestmassenzwischenlagers samt stationären Aufbereitungsanlagen (eine Sieb- und eine Brechanlage) auf den Gsten Nr **39, **40 und Teilflächen des Gstes Nr **07/2, alle GB **0** römisch zehn, erteilt. Aus Seite 15 dieses Bescheides geht wörtlich Folgendes hervor: „[…] Siebanlage: Bei der Siebanlage handelt es sich um eine Siebanlage der Marke „Power Screen“, Type Chiefthain 1400 (Raupenmobil), Baujahr 2009, Durchsatzleistung max 250 t/h, Motortype: Deutz TCD 2012 L04, Leistung 72,00 KW, Motornummer: *** Brechanlage: Bei der verwendeten Brechanlage handelt es sich um eine der Marke „Rubble Master“, Prallbrecher mit integrierter Staubniederhaltung, Leistung: Durchsatz 250 t/h, Emissionsstufe IV nach MotV (RI 2004/26/EC) Motor: Deutz TCD 7,8 L6, Leistung 250 KW, Maschinencode: ***.Bei der verwendeten Brechanlage handelt es sich um eine der Marke „Rubble Master“, Prallbrecher mit integrierter Staubniederhaltung, Leistung: Durchsatz 250 t/h, Emissionsstufe römisch vier nach MotV (RI 2004/26/EC) Motor: Deutz TCD 7,8 L6, Leistung 250 KW, Maschinencode: ***. Der Aufstellungsort gegenständlicher Aufbereitungsanlagen ergibt sich aus dem Lage- und Höhenplan „Firmengelände Erdbau A A“ vom 12.10.2013, Zl ***. […]“. Anlässlich eines Ortsaugenscheins auf der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.06.2014, Zl ***, genehmigten Behandlungsanlage am 24.06.2014 stellte DI E E fest, dass die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.04.2014, Zl ***,
AWG 2002 genehmigte mobile Siebanlage „SM 518 Profi“ entgegen dem „Lage- und Höhenplan Firmengelände Erdbau A A“ Nr *** vom 12.10.2013 aufgestellt worden war. Anlässlich eines Ortsaugenscheins auf der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.06.2014, Zl ***, genehmigten Behandlungsanlage am 24.06.2014 stellte DI E E fest, dass die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.04.2014, Zl ***,
Paragraph 52, AWG 2002 genehmigte mobile Siebanlage „SM 518 Profi“ entgegen dem „Lage- und Höhenplan Firmengelände Erdbau A A“ Nr *** vom 12.10.2013 aufgestellt worden war. Der „Lage- und Höhenplan Firmengelände Erdbau A A“ Nr *** vom 12.10.2013 bezieht sich allerdings nur auf die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.06.2014, Zl ***, stationär genehmigten Aufbereitungsanlagen und nicht auf die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.04.2014, Zl ***,
Der „Lage- und Höhenplan Firmengelände Erdbau A A“ Nr *** vom 12.10.2013 bezieht sich allerdings nur auf die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.06.2014, Zl ***, stationär genehmigten Aufbereitungsanlagen und nicht auf die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.04.2014, Zl ***,
Paragraph 52, AWG 2002 genehmigte mobile Siebanlage. B. Spruchpunkt
die Ziele und Grundsätze
Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und
oder nach Maßgabe einer Verordnung
Paragraph 16, oder nach Maßgabe einer Verordnung
Paragraph 14, Absatz eins, oder Paragraph 23, zu verwerten. (…) Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen § 37.
Abs 1 unterliegen nicht
Absatz eins, unterliegen nicht (…) 5. Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht
den §§ 74ff GewO 1994,
dem Mineralrohstoffgesetz oder
dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), BGBl I Nr 150/2004, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen, 5. Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht
den Paragraphen 74 f, f, GewO 1994,
dem Mineralrohstoffgesetz oder
dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 150 aus 2004,, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen, (…)
Abs 5 oder 8 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage entgegen § 53 Abs 1 oder 3 aufstellt oder betreibt, 14. entgegen Paragraph 52, Absatz 7, der wiederkehrenden Eigenkontrolle nicht nachkommt oder bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die
Paragraph 52, Absatz 5, oder 8 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage entgegen Paragraph 53, Absatz eins, oder 3 aufstellt oder betreibt, (…) begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.“ B. Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013:Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013: „§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat; 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; 3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; 5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. § 45.
Abs 5 AWG 2002 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht eingehalten worden seien. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses enthält den Vorwurf, dass bei der Aufstellung und dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die
Paragraph 52, Absatz 5, AWG 2002 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht eingehalten worden seien. Abgesehen davon, dass sich der „Lage- und Höhenplan Firmengelände Erdbau A A“ Nr *** vom 12.10.2013 nur auf die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.06.2014, Zl ***, stationär genehmigten Aufbereitungsanlagen und nicht auf die am 24.06.2014 aufgestellte und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.04.2014, Zl ***,
AWG 2002 genehmigte mobile Siebanlage bezieht, enthält der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.06.2014, Zl ***, keine Auflagen, Befristungen oder Bedingungen
In einem Verfahren
den §§ 37 ff AWG 2002 werden Auflagen, Bedingungen oder Befristungen
Bemerkt wird, dass auch bewilligte Projektsbestandteile, die Verpflichtungen enthalten – soweit sie Verpflichtungen des Anlagenbetreibers umschreiben – als Bedingungen im Sinne des § 79 Abs 2 Z 11 AWG 2002 zu qualifizieren sind (vgl VwGH 16.07.2010, 2007/07/0116; 22.03.2012, 2010/07/0143; 26.09.2013, 2013/07/0047). Abgesehen davon, dass sich der „Lage- und Höhenplan Firmengelände Erdbau A A“ Nr *** vom 12.10.2013 nur auf die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.06.2014, Zl ***, stationär genehmigten Aufbereitungsanlagen und nicht auf die am 24.06.2014 aufgestellte und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.04.2014, Zl ***,
Paragraph 52, AWG 2002 genehmigte mobile Siebanlage bezieht, enthält der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.06.2014, Zl ***, keine Auflagen, Befristungen oder Bedingungen
Paragraph 52, Absatz 5, AWG 2002. In einem Verfahren
den Paragraphen 37, ff AWG 2002 werden Auflagen, Bedingungen oder Befristungen
Paragraph 43, Absatz 4, AWG 2002 vorgeschrieben vergleiche auch Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002). Bemerkt wird, dass auch bewilligte Projektsbestandteile, die Verpflichtungen enthalten – soweit sie Verpflichtungen des Anlagenbetreibers umschreiben – als Bedingungen im Sinne des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 zu qualifizieren sind vergleiche VwGH 16.07.2010, 2007/07/0116; 22.03.2012, 2010/07/0143; 26.09.2013, 2013/07/0047). Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer die ihm in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. B. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Abs 1 AWG 2002 bedürfen die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde (vgl VwGH 21.10.2004, 2004/07/0130; 16.07.2010, 2007/07/0116). Davon macht die Bestimmung des § 37 Abs 2 Z 5 AWG 2002 eine Ausnahme für „Lager für Abfälle“, die der Genehmigungspflicht
den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen (ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen; eine solche liegt hier schon deswegen nicht vor, weil in den Containern nur nicht gefährliche Abfälle enthalten waren).
Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedürfen die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde vergleiche VwGH 21.10.2004, 2004/07/0130; 16.07.2010, 2007/07/0116). Davon macht die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 eine Ausnahme für „Lager für Abfälle“, die der Genehmigungspflicht
den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen (ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen; eine solche liegt hier schon deswegen nicht vor, weil in den Containern nur nicht gefährliche Abfälle enthalten waren).
O 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Das Wesensmerkmal der örtlich gebundenen Einrichtung ist auch bei Lagerplätzen gegeben (vgl VwGH 30.11.1977, 2103/76). Bei Zutreffen der Merkmale nach § 74 Abs 1 GewO 1994 ist jede solche Einrichtung eine Betriebsanlage, für die, wenn die Voraussetzungen des § 74 Abs 2 GewO 1994 vorliegen, eine Genehmigung erforderlich ist. Eine Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage
O 1994 liegt schon dann vor, wenn Auswirkungen
O 1994 (Gefährdungen, Belästigungen, usw) nicht auszuschließen sind (vgl zB VwGH 27.05.1983, 83/04/0084). Bereits die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage zu Gefährdungen, Belästigungen, usw begründet also die Genehmigungspflicht. Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Gefährdungen, Belästigungen, usw vorliegen, ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen (vgl VwGH 20.12.1994, 94/04/0162). Um diese grundsätzliche Eignung zu beurteilen, genügt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (vgl VwGH 20.09.1994, 94/04/0068). Im vorliegenden Fall kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Hinblick auf die üblicherweise von einem Zwischenlager für Baustellenabfälle bzw Bodenaushub, usw ausgehenden Emissionen, insbesondere Staubverfrachtungen über größere Distanzen, die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der durch die GewO 1994 geschützten Nachbarinteressen von vornherein nicht ausgeschlossen werden. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass im konkreten Fall Abfälle in offenen Containern gelagert wurden und die Anlage zwischen den mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.06.2014, Zl ***, und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.04.2015, Zl ***, genehmigten Anlagen situiert war.
Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Das Wesensmerkmal der örtlich gebundenen Einrichtung ist auch bei Lagerplätzen gegeben vergleiche VwGH 30.11.1977, 2103/76). Bei Zutreffen der Merkmale nach Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 ist jede solche Einrichtung eine Betriebsanlage, für die, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 vorliegen, eine Genehmigung erforderlich ist. Eine Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage
Paragraph 74, GewO 1994 liegt schon dann vor, wenn Auswirkungen
Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 (Gefährdungen, Belästigungen, usw) nicht auszuschließen sind vergleiche zB VwGH 27.05.1983, 83/04/0084). Bereits die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage zu Gefährdungen, Belästigungen, usw begründet also die Genehmigungspflicht. Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Gefährdungen, Belästigungen, usw vorliegen, ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen vergleiche VwGH 20.12.1994, 94/04/0162). Um diese grundsätzliche Eignung zu beurteilen, genügt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen vergleiche VwGH 20.09.1994, 94/04/0068). Im vorliegenden Fall kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Hinblick auf die üblicherweise von einem Zwischenlager für Baustellenabfälle bzw Bodenaushub, usw ausgehenden Emissionen, insbesondere Staubverfrachtungen über größere Distanzen, die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der durch die GewO 1994 geschützten Nachbarinteressen von vornherein nicht ausgeschlossen werden. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass im konkreten Fall Abfälle in offenen Containern gelagert wurden und die Anlage zwischen den mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.06.2014, Zl ***, und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.04.2015, Zl ***, genehmigten Anlagen situiert war. Insofern wäre für das selbstständige Zwischenlager eine Genehmigung nach der GewO 1994 und nicht nach den §§ 37 ff AWG 2002 erforderlich gewesen. Insofern wäre für das selbstständige Zwischenlager eine Genehmigung nach der GewO 1994 und nicht nach den Paragraphen 37, ff AWG 2002 erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer hat die ihm in Spruchpunkt
G hat der Spruch (unter anderem) die als erwiesen angenommene Tat (Z 1) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2) zu enthalten.
Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch (unter anderem) die als erwiesen angenommene Tat (Ziffer eins,) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Ziffer 2,) zu enthalten. Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl VwGH 08.08.2008, 2008/09/0042). Die Umschreibung dieser Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl VwSlg 11.894 A/1985; VwGH 12.03.2010, 2010/17/0017), sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (vgl VwGH 20.07.1988, 86/01/0258) und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl VwGH 23.04.2008, 2005/03/0243). Im Spruch sind die wesentlichen Tathandlungen konkret auszuführen und nicht mit den Worten des Tatbestandes (vgl etwa VwGH 26.05.1992, 88/05/0263); aus der Umschreibung der Tathandlung muss sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden können (vgl VwGH 18.10.2007, 2005/09/0126). Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird vergleiche VwGH 08.08.2008, 2008/09/0042). Die Umschreibung dieser Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist vergleiche VwSlg 11.894 A/1985; VwGH 12.03.2010, 2010/17/0017), sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen vergleiche VwGH 20.07.1988, 86/01/0258) und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist vergleiche VwGH 23.04.2008, 2005/03/0243). Im Spruch sind die wesentlichen Tathandlungen konkret auszuführen und nicht mit den Worten des Tatbestandes vergleiche etwa VwGH 26.05.1992, 88/05/0263); aus der Umschreibung der Tathandlung muss sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden können vergleiche VwGH 18.10.2007, 2005/09/0126). Nach dem eingangs wiedergegebenen Spruchpunkt
G folglich nicht. Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht den dargestellten Anforderungen
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG folglich nicht. Im gegenständlichen Fall ist es dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht möglich Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses zu ändern bzw zu ergänzen, ohne eine unzulässige Auswechslung der Tat vorzunehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war abzusehen, weil die Verfolgungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist und es der belangten Behörde damit offen stünde, weitere Erhebungen zu tätigen und einen entsprechenden Tatvorwurf zu erheben. In diesem Zusammenhang ergeht der Hinweis, dass DI E E nicht am 18.06.2014, sondern am 24.06.2014 einen Ortsaugenschein durchgeführt hat. Wann die Container samt Inhalt entfernt wurden, ist nicht bekannt. Anhand der Entsorgungsnachweise könnte allenfalls erhoben werden, ob es sich bei den Abfällen um gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle gehandelt hat. Nicht bekannt ist zudem, ob die Container samt Inhalt innerhalb oder außerhalb der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 04.09.2012, Zl ***, abfallwirtschaftsrechtlich genehmigten Behandlungsanlage situiert waren. Dies könnte allenfalls anhand des Genehmigungsbescheides und der diesem zugrunde liegenden Projektsunterlagen geklärt werden. Insgesamt wären damit noch zahlreiche Ermittlungen zu tätigen.
Abs 1 AWG 2002 beträgt die Verjährungsfrist
G ein Jahr. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Wiedergabe der übertretenen Verwaltungsvorschrift durch Aufnahme des § 7 VStG nicht mit der Beschreibung der Tat übereinstimmte. Im gegenständlichen Fall ist es dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht möglich Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses zu ändern bzw zu ergänzen, ohne eine unzulässige Auswechslung der Tat vorzunehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war abzusehen, weil die Verfolgungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist und es der belangten Behörde damit offen stünde, weitere Erhebungen zu tätigen und einen entsprechenden Tatvorwurf zu erheben. In diesem Zusammenhang ergeht der Hinweis, dass DI E E nicht am 18.06.2014, sondern am 24.06.2014 einen Ortsaugenschein durchgeführt hat. Wann die Container samt Inhalt entfernt wurden, ist nicht bekannt. Anhand der Entsorgungsnachweise könnte allenfalls erhoben werden, ob es sich bei den Abfällen um gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle gehandelt hat. Nicht bekannt ist zudem, ob die Container samt Inhalt innerhalb oder außerhalb der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 04.09.2012, Zl ***, abfallwirtschaftsrechtlich genehmigten Behandlungsanlage situiert waren. Dies könnte allenfalls anhand des Genehmigungsbescheides und der diesem zugrunde liegenden Projektsunterlagen geklärt werden. Insgesamt wären damit noch zahlreiche Ermittlungen zu tätigen.
Paragraph 81, Absatz eins, AWG 2002 beträgt die Verjährungsfrist
Paragraph 31, Absatz eins, VStG ein Jahr. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Wiedergabe der übertretenen Verwaltungsvorschrift durch Aufnahme des Paragraph 7, VStG nicht mit der Beschreibung der Tat übereinstimmte. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.1144.9
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