GVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verfahren
G eingestellt. 1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, VStG eingestellt.
G zu zahlen: Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 VStG zu zahlen: Euro 360,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch Euro 10,--.“ In der fristgerecht von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde wurde nachstehend vorgebracht: Das Straferkenntnis werde zur Gänze bekämpft. Besonders werde darauf hingewiesen, dass Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Im Spruch des angefochtenen Straferkennntnisses werde als Tatzeitraum jedenfalls der Zeitraum bis zum 01.10.2012 ausgeführt. Entgegen der Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Z handle es sich beim Vergehen
Entgegen der Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Z handle es sich beim Vergehen
Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO um ein Zustandsdelikt. Das strafbare Verhalten höre sohin in dem Zeitpunkt auf, in dem die Bauführung abgeschlossen sei. Der in Rede stehende Zubau sei bereits im Jahre 1996 errichtet worden. Die Errichtung der Einhausung sei im Zusammenhang mit der Genehmigung der Verladerampe (genehmigt mit Bescheid vom 13.05.1996, Zl ****) in Zusammenhang gestanden. Nachdem innerhalb der damals noch maßgeblichen Verfolgungsverjährungsfrist (sechs Monate) von der Behörde keine Verfolgungshandlung gesetzt worden sei, sei Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Aufforderung der Behörde an die Beschwerdeführerin sei am 04.10.2013 erfolgt und auch wenn man annehmen würde, dass der Zubau jedenfalls bis zum 08.10.2012 ausgeführt worden sei, sei Verfolgungsverjährung eingetreten. Weiters stütze die Behörde auch den Schuldausspruch auf die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011. Nach den Übergangsbestimmungen der Tiroler Bauordnung sei diese aber nicht anwendbar, sodass auch der Schuldspruch auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt sei. Des Weiteren gehe die Behörde von einer Vorsatztat aus, wobei es an jeglichen Feststellungen zu diesem fehle. Auch die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe wurde bekämpft. Ihre Unbescholtenheit sei in keiner Weise als mildernd herangezogen worden und es sei fragwürdig, ob eine „lange Dauer des konsenslosen Zustandes“ als Erschwerungsgrund tatsächlich gewertet werden könne. Auch sei die Rechtsmittelbelehrung falsch. Aus diesem Grund werde die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes ***1/2 in EZ **56, Grundbuch **** Y, ist. Weiters steht fest, dass sich an der Nordwestseite des Bestandes auf Grundparzelle ***1/2 ein konsenslos ausgeführter Zubau befindet, der ein Ausmaß von ca 7,80 m Länge, 3,40 m Breite und eine Höhe von ca. 3,70 m hat. Nach oben ist der Zubau mit einem flachgeneigten Pultdach im Anschluss an den Bestand abgeschlossen. Die aufgehende Wand an der Nordseite ist in Holzriegelbau ausgeführt und außenseitig mit vier horizontalen Blechbahnen verkleidet. Die Dachkonstruktion ist als Pfettensparrendach hergestellt. Des Weiteren steht fest, dass die Beschwerdeführerin über keine baurechtliche Genehmigung für diesen Zubau verfügt. Der Zubau an sich ist im Zeitraum zwischen 1996 und dem 08.10.2012 errichtet worden. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Z zur Zl ****, sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zl ****. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen, da sich bereits aus den vorliegenden Akten ergeben hat, dass das Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen ist. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011 (kurz TBO) begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,-- zu bestrafen, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs 3 3. Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs 2 ausführt.
Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 (kurz TBO) begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,-- zu bestrafen, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, 3. Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, ausführt.
Abs 3 TBO endet im Fall einer Übertretung nach § 57 Abs 1 lit a das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
Paragraph 57, Absatz 3, TBO endet im Fall einer Übertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
G) kann eine Tat als Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
Paragraph eins, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (kurz VStG) kann eine Tat als Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
Abs 2 leg cit richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.
Absatz 2, leg cit richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.
G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zustand.
Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zustand.
G tritt die Bestimmung des § 31 samt Überschrift mit 01. Juli 2013 in Kraft.
Paragraph 66 b, Absatz 19, Ziffer 3, VStG tritt die Bestimmung des Paragraph 31, samt Überschrift mit
G eine Änderung des § 31 VStG in Kraft. Mit dieser Novelle wurde die Verfolgungsverjährung von bisher sechs Monaten auf ein Jahr ausgedehnt. Einerseits trat mit 01.07.2013
Paragraph 66 b, Absatz 19, Ziffer 3, VStG eine Änderung des Paragraph 31, VStG in Kraft. Mit dieser Novelle wurde die Verfolgungsverjährung von bisher sechs Monaten auf ein Jahr ausgedehnt. Des Weiteren wurde die Tiroler Bauordnung mit Novelle Landesgesetzblatt 48/2011 (bzw Landesgesetzblatt 57/2011 – Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung 2001) um die Bestimmung des § 57 Abs 1 lit a insofern erweitert, dass in Abs 3 nunmehr die Bestimmung aufgenommen wurde, dass das strafbare Verhalten im Sinne des § 57 Abs 1 lit a TBO nunmehr als Dauerdelikt zu handhaben ist. Des Weiteren wurde die Tiroler Bauordnung mit Novelle Landesgesetzblatt 48 aus 2011, (bzw Landesgesetzblatt 57 aus 2011, – Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung 2001) um die Bestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, insofern erweitert, dass in Absatz 3, nunmehr die Bestimmung aufgenommen wurde, dass das strafbare Verhalten im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO nunmehr als Dauerdelikt zu handhaben ist. Entgegen der von der Beschwerdeführerin ausgeführten Rechtsauffassung handelt es sich bei einer Übertretung
Entgegen der von der Beschwerdeführerin ausgeführten Rechtsauffassung handelt es sich bei einer Übertretung
Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 seit 1.7.2011 um kein Zustandsdelikt mehr. Dennoch kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin Berechtigung zu.
G gilt der allgemeine Grundsatz des „ Günstigkeitsprinzips“, wonach keine strengere als die zum Tatzeitpunkt angedrohte Strafe zu verhängen ist.
Paragraph eins, Absatz 2, VStG gilt der allgemeine Grundsatz des „ Günstigkeitsprinzips“, wonach keine strengere als die zum Tatzeitpunkt angedrohte Strafe zu verhängen ist. Grundsätzlich gilt im VStG das Tatzeitrecht, soweit nicht das Recht zum Entscheidungszeitpunkt für den Täter günstiger ist. Dies bedeutet im Sinne des Art 7 EMRK, dass ein Günstigkeitsvergleich zum Zeitpunkt der Entscheidung durchzuführen ist. Zum Vergleichen ist die Rechtslage vom Tatzeitpunkt mit jener Rechtslage, die bei Erlassung der jeweiligen Entscheidung vorhanden ist. Dies bedeutet im Sinne des Artikel 7, EMRK, dass ein Günstigkeitsvergleich zum Zeitpunkt der Entscheidung durchzuführen ist. Zum Vergleichen ist die Rechtslage vom Tatzeitpunkt mit jener Rechtslage, die bei Erlassung der jeweiligen Entscheidung vorhanden ist. Im gegenständlichen Fall ist die Situation so gelagert, dass bis zum 01.07.2011 die Errichtung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage bzw die Abweichung von der Baubewilligung als Zustandsdelikt zu werten war. Danach hätte das strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin zu dem Zeitpunkt aufgehört, in dem die Bauführung abgeschlossen war. Dies wiederum hätte bedeutet, dass für den Fall, dass tatsächlich 1996 bereits die Bauarbeiten durchgeführt worden sind, zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigte Verfolgungsverjährung eingetreten wäre. Unter Anwendung des Günstigkeitsvergleiches bedeutet dies, dass, da konkrete Feststellungen von der Bezirkshauptmannschaft Z zum Tatzeitpunkt nicht erfolgt sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.