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LVwG-2015/41/0778-3

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 52§ 38§ 76Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/41/0778-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Am 27.08.2008 beantragten die Gemeinde S und die Elektrizitätswerk S reg. Gen. m.b.H., beide vertreten durch Rechtsanwalt LL, beim Landeshauptmann von Tirol die wasserrechtliche, forstrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage an der Fluss XY. In weiterer Folge fand am 28.05.2009 eine mündliche Verhandlung über das Vorhaben statt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung erklärte der limnologische Amtssachverständige Dr. A B den Bau und Betrieb der gegenständlichen Anlage bei Einhaltung von Nebenbestimmungen für realisierbar und verwies hinsichtlich des Befundes und den daraus abzuleitenden Schlüssen bzw. Vorgaben auf den detaillierten Untersuchungsbericht der ARGE Limnologie hinsichtlich des ökologischen Zustandes der Fluss XY als Teil des Projektes. Die YY AG, vertreten durch M Rechtsanwälte GmbH, Adresse, hat mit Schriftsatz vom 20.05.2009 beim BMLFUW und beim Landeshauptmann von Tirol wasserrechtliche Bewilligungs – und Widerstreitanträge aufgrund des geplanten Ausbaues des bestehenden O-Kraftwerkes zu einer Kraftwerksgruppe („AK Tal O“) eingebracht. Mit Schriftsatz vom 27.05.2009 hat die YY AG, vertreten durch die M Rechtsanwälte GmbH, Adresse, Einwendungen gegen das beantragte Vorhaben „Kraftwerk Fluss XY“ erhoben und die Parteistellung im gegenständlichen Verfahren beantragt. Davon ausgehend hat sie unter Hinweis auf den vorliegenden Widerstreit das Ansuchen gestellt, das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für das Kraftwerk Fluss XY bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerstreitverfahrens auszusetzen. Das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren wurde daraufhin unterbrochen. Mit Bescheid vom 02.02.2013 wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Widerstreitantrag der YY AG vom 20.05.2009 als unzulässig zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.12.2014, Zl Ro 2014/0033-6, als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 07.04.2014 hat der nunmehrige Vertreter der Gemeinde S und der Wasserkraft S eGen mbH, Herr RA Prof. Dr. C D, Rechtsanwalt in Adresse, bei der Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde einen Fortsetzungsantrag eingebracht. Mit Schreiben der Abteilung Umweltschutz vom 11.06.2014 wurde der limnologische Amtssachverständige Dr. B um Ergänzung seiner fachlichen Stellungnahme vom 28.05.2009 in Sinne näher gestellter Fragen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen innerhalb einer Frist von sechs Wochen ersucht. Mit Schreiben vom 11.06.2014 wurde auch der naturkundefachliche Amtssachverständige Mag. F um Ergänzung seiner im Verfahren abgegebenen naturkundefachlichen Stellungnahme ersucht. Mit E-Mail vom 30.06.2014 wurde der Naturschutzbehörde vom Leiter des Sachgebietes Schutzwasserwirtschaft und Gewässerökologie, Herrn DI H, mitgeteilt, dass unter Bezugnahme auf das Ersuchen vom 11.06.2014 aufgrund der derzeit zur Verfügung stehenden Personalressourcen eine gewässerökologische Beurteilung im Verfahren nach dem TNSchG 2005 leider nicht möglich sei. In der Folge ergingen mehrere Schreiben der Naturschutzbehörde, in denen sie den Beschwerdeführern mitteilte, dass die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Bereich Gewässerökologie geplant sei, dies unter Hinweis auf die oben wiedergegebene Mitteilung von Herrn DI H. Seitens des Vertreters der Antragsteller wurde in mehreren Schreiben die Notwendigkeit einer ergänzenden gewässerökologischen Beurteilung und somit die neuerliche Beiziehung eines limnologischen Sachverständigen bestritten. Einer Übernahme der Kosten wurde nicht zugestimmt. Mit Bescheid vom 14.10.2014 der Tiroler Landesregierung wurde DI I J in Anwendung des § 52 Abs 2 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Dieser Bescheid erging auch an die Gemeinde S und die Wasserkraft S eGen. Ungeachtet dessen, dass im Falle eines Bestellungsbescheides nur der bestellte nichtamtliche (Amts)sachverständige beschwerdelegitimiert sei, wurde durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.10.2014 bekannt gegeben, gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel zu erheben.Mit Bescheid vom 14.10.2014 der Tiroler Landesregierung wurde DI römisch eins J in Anwendung des Paragraph 52, Absatz 2, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Dieser Bescheid erging auch an die Gemeinde S und die Wasserkraft S eGen. Ungeachtet dessen, dass im Falle eines Bestellungsbescheides nur der bestellte nichtamtliche (Amts)sachverständige beschwerdelegitimiert sei, wurde durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.10.2014 bekannt gegeben, gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel zu erheben. Die ergänzende gewässerökologische Beurteilung zur Wasserkraftanlage „Fluss XY“ durch Herrn DI I J samt Gebührennote wurde der Naturschutzbehörde am 16.12.2014 übermittelt. Die geltend gemachten Gebühren von € 5.904,-- wurden von den nunmehrigen Antragstellern nicht beanstandet, diese ergäben sich schlüssig aus seiner beigefügten Zeitauflistung. Hinsichtlich der Übernahme dieser Gebühren erfolgte keine Stellungnahme. Die ergänzende gewässerökologische Beurteilung zur Wasserkraftanlage „Fluss XY“ durch Herrn DI römisch eins J samt Gebührennote wurde der Naturschutzbehörde am 16.12.2014 übermittelt. Die geltend gemachten Gebühren von € 5.904,-- wurden von den nunmehrigen Antragstellern nicht beanstandet, diese ergäben sich schlüssig aus seiner beigefügten Zeitauflistung. Hinsichtlich der Übernahme dieser Gebühren erfolgte keine Stellungnahme. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde vom 18.02.2015, Zl U-13.***/112, wurden im Spruchpunkt I. die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen DI J mit insgesamt EUR 5.904,-- festgesetzt. Darüber hinaus wurden die Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. verpflichtet, die Kosten

Spruchpunkt I. binnen 1 Woche nach Rechtskraft des Bescheides an das Amt der Tiroler Landesregierung zu überweisen.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde vom 18.02.2015, Zl U-13.***/112, wurden im Spruchpunkt römisch eins. die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen DI J mit insgesamt EUR 5.904,-- festgesetzt. Darüber hinaus wurden die Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei. verpflichtet, die Kosten

Spruchpunkt römisch eins. binnen 1 Woche nach Rechtskraft des Bescheides an das Amt der Tiroler Landesregierung zu überweisen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. dieses Bescheides erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führen im Wesentlichen aus wie folgt:Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führen im Wesentlichen aus wie folgt: Für die Beschwerdeführer sei es nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen eine neuerliche bzw. ergänzende fachliche Beurteilung der Gewässerökologie erforderlich gewesen sei, nachdem der beigezogene Amtssachverständige Dr. B bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2009 das KW Fluss XY absolut positiv beurteilt habe und die von der Behörde in ihrem Schreiben vom 21.08.2014 angeführten Fragestellungen bereits beantwortet worden seien. Die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens sei trotz begründeter Bedenken für notwendig erachtet worden. Hinsichtlich der Kostentragung sei unter ausdrücklichem Verweis auf die §§ 52 und 76 AVG darauf hingewiesen worden, dass die Überwälzung der Kosten eines nichtamtlichen Sachverständigen nur dann zulässig sei, wenn der Beweis durch Sachverständige notwendig sei und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen vorlägen. Ebenso wie der Amtssachverständige habe der nichtamtliche Sachverständige DI J das Projekt absolut positiv beurteilt.Für die Beschwerdeführer sei es nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen eine neuerliche bzw. ergänzende fachliche Beurteilung der Gewässerökologie erforderlich gewesen sei, nachdem der beigezogene Amtssachverständige Dr. B bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2009 das KW Fluss XY absolut positiv beurteilt habe und die von der Behörde in ihrem Schreiben vom 21.08.2014 angeführten Fragestellungen bereits beantwortet worden seien. Die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens sei trotz begründeter Bedenken für notwendig erachtet worden. Hinsichtlich der Kostentragung sei unter ausdrücklichem Verweis auf die Paragraphen 52 und 76 AVG darauf hingewiesen worden, dass die Überwälzung der Kosten eines nichtamtlichen Sachverständigen nur dann zulässig sei, wenn der Beweis durch Sachverständige notwendig sei und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen vorlägen. Ebenso wie der Amtssachverständige habe der nichtamtliche Sachverständige DI J das Projekt absolut positiv beurteilt. Die Beschwerdeführer würden sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Schutz des Eigentums sowie in ihrem Recht darauf, nicht für die Kosten eines nichtamtlichen Sachverständigen, die nicht notwendig und zweckmäßig sind, aufkommen zu müssen erachten. Darüber hinaus habe man ihnen willkürlich unnötige Kosten aufgebürdet, insbesondere ohne nachvollziehbare Begründung. Dazu sei die Behörde nicht ermächtigt gewesen. Zudem könne man nicht davon sprechen, dass der Behörde Barauslagen erwachsen seien, wenn die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht notwendig gewesen sei. In einem derartigen Fall habe die antragstellende Partei für die Kosten des Gutachtens selbst dann nicht aufzukommen, wenn sie die Aufnahme des Sachverständigenbeweises beantragt hätte. Erst recht könne eine Kostenüberwälzung nicht in Frage kommen, wenn – wie im vorliegenden Fall – sich die antragstellende Partei gegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einem umfassenden Beweisthema ausgesprochen habe. Die Beschwerdeführer führten weiter aus, die belangte Behörde habe zur Begründung ihres Ergänzungsersuchens an den Amtssachverständigen Dr. B angeführt, der naturkundliche Amtssachverständige Mag. F habe keine Aussagen über die „Funktionsfähigkeit des Gewässers […] unterhalb der Wasseranschlagslinie“ getroffen und Aussagen dazu dem gewässerökologischen Amtssachverständigen überlassen. Nach Angaben der Beschwerdeführer habe der gewässerökologische Amtssachverständige bereits in seinem Gutachten vom 19.05.2009 umfassend festgehalten, dass definitiv kein ökologisches Problem bestehe. Insbesondere sei die von der belangten Behörde als unentbehrlich erachtete Plausibilitätsprüfung bereits durch den gewässerökologischen Amtssachverständigen vorgenommen worden. Sowohl dies als auch die vom Amtssachverständigen Dr. B angewandte Methodik habe der nichtamtliche Sachverständige bestätigt. Das Gutachten des Amtssachverständigen vom 19.05.2009 sei somit richtig und vollständig. Es sei somit nicht erforderlich gewesen, neben der bereits vom gewässerökologischen Amtssachverständigen vorgenommenen Bewertung des ökologischen Zustands auch noch, wie angeblich vom naturkundefachlichen Sachverständigen gefordert, gesondert die „Funktionsfähigkeit des Gewässers“ zu untersuchen. Die Beschwerdeführer monierten zusätzlich, dass es neben der Notwendigkeit der Heranziehung eines Sachverständigen

§ 52

Abs 1 AVG auch an den Voraussetzungen

§ 52Abs 2 und 3 AVG fehle.

Die Behörde habe in ihrem Schreiben vom 11.07.2014 den Beschwerdeführern lediglich erklärt, dass nach Mitteilung der zuständigen Abteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung aufgrund der derzeit zur Verfügung stehenden Personalressourcen eine gewässerökologische Beurteilung im gegenständlichen Verfahren leider nicht möglich sei. Es liege somit aus Sicht der Behörde ein Fall des § 52 Abs. 2 AVG 1991 vor. Eine nähere Begründung sei den Beschwerdeführern jedoch nicht mitgeteilt worden. Der sodann erlassene, angefochtene Bescheid habe diesbezüglich überhaupt keine Begründung enthalten. Die belangte Behörde habe lediglich ausgeführt, welche Gebühren nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, wie diese Gebühren zu bestimmen und dass diese als Barauslagen jener Partei vorzuschreiben seien, die den verfahrensleitenden Antrag gestellt habe. Auf Basis dieser lückenhaften Begründung sei es nicht möglich, den angefochtenen Bescheid darauf zu überprüfen, ob er mit dem Gesetz (insbesondere mit § 52 Abs 2 AVG) in Einklang stehe. Ein solcher Mangel führe zum einen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung sowie zum anderen zu einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

der Rechtsprechung des VwGH sei es schon ein Verfahrensmangel, wenn die belangte Behörde in der Begründung der Sachentscheidung nicht darlege, aus welchem der im § 52 Abs 2 und 3 AVG genannten Gründe kein Amtssachverständiger beigezogen worden sei.Die Beschwerdeführer monierten zusätzlich, dass es neben der Notwendigkeit der Heranziehung eines Sachverständigen

Paragraph 52, Absatz eins, AVG auch an den Voraussetzungen

Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG fehle. Die Behörde habe in ihrem Schreiben vom 11.07.2014 den Beschwerdeführern lediglich erklärt, dass nach Mitteilung der zuständigen Abteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung aufgrund der derzeit zur Verfügung stehenden Personalressourcen eine gewässerökologische Beurteilung im gegenständlichen Verfahren leider nicht möglich sei. Es liege somit aus Sicht der Behörde ein Fall des Paragraph 52, Absatz 2, AVG 1991 vor. Eine nähere Begründung sei den Beschwerdeführern jedoch nicht mitgeteilt worden. Der sodann erlassene, angefochtene Bescheid habe diesbezüglich überhaupt keine Begründung enthalten. Die belangte Behörde habe lediglich ausgeführt, welche Gebühren nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, wie diese Gebühren zu bestimmen und dass diese als Barauslagen jener Partei vorzuschreiben seien, die den verfahrensleitenden Antrag gestellt habe. Auf Basis dieser lückenhaften Begründung sei es nicht möglich, den angefochtenen Bescheid darauf zu überprüfen, ob er mit dem Gesetz (insbesondere mit Paragraph 52, Absatz 2, AVG) in Einklang stehe. Ein solcher Mangel führe zum einen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung sowie zum anderen zu einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

der Rechtsprechung des VwGH sei es schon ein Verfahrensmangel, wenn die belangte Behörde in der Begründung der Sachentscheidung nicht darlege, aus welchem der im Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG genannten Gründe kein Amtssachverständiger beigezogen worden sei. Überdies wurde von den Beschwerdeführern behauptet, dass das Bewilligungsansuchen entscheidungsreif sei, zumal seit der förmlichen Aufforderung, das Verfahren fortzusetzen, beinahe 12 Monate vergangen seien, davon seien allein auf den Zeitraum zwischen dem Ersuchen an den Amtssachverständigen und der Übermittlung des Gutachtens sieben Monate vergangen. Damit verfestige sich aus der Sicht der Beschwerdeführer der Verdacht, dass die belangte Behörde die zum KW Fluss XY anhängigen Verfahren bewusst verzögere, um dem landeseigenen Energieversorger TIWAG einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen. Schließlich wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchzuführen sowie den Amtssachverständigen Dr. A B zu vernehmen. Überdies wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ersatzlos aufzuheben.Schließlich wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchzuführen sowie den Amtssachverständigen Dr. A B zu vernehmen. Überdies wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos aufzuheben. In weiterer Folge wurde die belangte Behörde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.04.2015 um Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen ersucht. Mit Schreiben vom 13.04.2015 erstattete die belangte Behörde zusammengefasst folgende Stellungnahme: Die zusätzliche Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen ergebe sich aus inhaltlicher Sicht aus der Notwendigkeit des Eingehens auf die seitens des naturkundefachlichen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Fragen, der für die Naturschutzbehörde unerlässlichen Detailtiefe im Rahmen der Erlassung eines naturschutzrechtlichen Bescheides und dabei insbesondere auf das Eingehen artenschutzrechtlicher Voraussetzungen. Diese Ergänzungen fänden sich in der ergänzenden gewässerökologischen Beurteilung des nichtamtlichen Sachverständigen, OZI.100. Hinsichtlich den Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zur Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen werde auf den Bescheid vom 14.10.2014, mit welchem der nichtamtliche Sachverständige bestellt wurde, verwiesen.Hinsichtlich den Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG zur Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen werde auf den Bescheid vom 14.10.2014, mit welchem der nichtamtliche Sachverständige bestellt wurde, verwiesen. Die belangte Behörde verwies insbesondere auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.04.2004, GZ: 2001/03/0128, in welchem der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen geäußert habe, nachdem die Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion der betroffenen Behörde mitgeteilt habe, wonach es wegen laufender personeller Engpasssituation nicht möglich sei, einen amtlichen Sachverständigen zur Verfügung zu stellen und die belangte Behörde in der Folge einen nichtamtlichen Sachverständigen beigezogen habe. Im gegenständlichen Fall habe der Leiter des Sachgebietes Schutzwasserwirtschaft mit Schreiben vom 26.06.2014 mitgeteilt, dass im Hinblick auf gegenständliches Naturschutzverfahren auf Grund der derzeit zur Verfügung stehenden Personalressourcen eine gewässerökologische Beurteilung nicht möglich sei. Zum Vorwurf der absichtlichen Verzögerung des Verfahrens wurde vorgebracht, dass die Beiziehung des gewässerökologischen nichtamtlichen Sachverständigen nicht zu einer Verzögerung im Verfahren geführt habe, da derzeit noch weitere Ermittlungsergebnisse ausständig seien. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die derzeitige Knappheit an Personalressourcen eine generelle Problematik darstelle und hiervon unterschiedlichste Antragsteller betroffen seien. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Mit Antrag, eingelangt am 17.09.2008, haben die Gemeinde S und die Elektrizitätswerk S reg. Gen.m.b.H, (damals) vertreten durch RA Dr. LL, Adresse, beim Landeshauptmann von Tirol den Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung der Wasserkraftanlage „Fluss XY“ eingebracht. Zwischenzeitlich war das Verfahren ausgesetzt. Mit Schreiben vom 07.04.2014, hat der nunmehrige Vertreter der Gemeinde S und der (nunmehrigen) Wasserkraft S eGen, Herr RA Prof. Dr. C D, Rechtsanwalt in Adresse, einen Fortsetzungsantrag bei der Naturschutzbehörde eingebracht. Mit den Schreiben vom 11.06.2014, GZ: U-13.***/87 und U-13.***/88, wurden seitens der Abteilung Umweltschutz, Tiroler Landesregierung, dem gewässerökologischen Amtssachverständigen Dr. A B sowie dem naturkundefachlichen Amtssachverständigen Mag. E F Ergänzungsaufträge erteilt. Mit Mail vom 26.06.2014, GZ: U-13.***/90, teilte der Leiter des Sachgebietes Schutzwasserwirtschaft und Gewässerökologie, Amt der Tiroler Landesregierung, der belangten Behörde Folgendes mit: „(…) Bezug nehmend auf das Ersuchen vom 11.06.2014 (ZI. U-13.***/87) wird seitens des Sachgebietes Schutzwasserwirtschaft und Gewässerökologie mitgeteilt, dass aufgrund der derzeit zur Verfügung stehenden Personalressourcen eine gewässerökologische Beurteilung im Verfahren nach dem TNschG 2005 leider nicht möglich ist.“ Mit Schreiben vom 11.07.2014 teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern mit, dass die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Bereich Gewässerökologie zur Ergänzung in gegenständlichem Naturschutzverfahren geplant sei. Diesbezüglich wurden DI I J, Ziviltechnikerbüro für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft Name, Adresse, und Mag. Dr. O P, NN GmbH, Adresse, vorgeschlagen.Mit Schreiben vom 11.07.2014 teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern mit, dass die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Bereich Gewässerökologie zur Ergänzung in gegenständlichem Naturschutzverfahren geplant sei. Diesbezüglich wurden DI römisch eins J, Ziviltechnikerbüro für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft Name, Adresse, und Mag. Dr. O P, NN GmbH, Adresse, vorgeschlagen. Seitens des Vertreters der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 21.07.2014, ZI: U-13.***/92, 26.08.2014, ZI: U-13.***/94 und 01.10.2014, ZI: U-13.***/96, die Notwendigkeit einer ergänzenden gewässerökologischen Beurteilung ausdrücklich bestritten. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, vom 14.10.2014, ZI: U-13.***/99, wurde DI I J zum nichtamtlichen Sachverständigen im gegenständlichen naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren bestellt. In diesem Bescheid wurde ausgeführt, dass Herr DI. I J aufgrund seiner Ausbildung sowie Erfahrung über besondere Kenntnisse in seinem Bereich verfüge. Überdies wurde kundgetan, dass der Leiter des Sachgebietes Schutzwasserwirtschaft mit Schreiben vom 26.06.2014 mitgeteilt habe, dass im Hinblick auf gegenständliches Naturschutzverfahren auf Grund der derzeit zur Verfügung stehenden Personalressourcen eine gewässerökologische Beurteilung nicht möglich sei. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, vom 14.10.2014, ZI: U-13.***/99, wurde DI römisch eins J zum nichtamtlichen Sachverständigen im gegenständlichen naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren bestellt. In diesem Bescheid wurde ausgeführt, dass Herr DI. römisch eins J aufgrund seiner Ausbildung sowie Erfahrung über besondere Kenntnisse in seinem Bereich verfüge. Überdies wurde kundgetan, dass der Leiter des Sachgebietes Schutzwasserwirtschaft mit Schreiben vom 26.06.2014 mitgeteilt habe, dass im Hinblick auf gegenständliches Naturschutzverfahren auf Grund der derzeit zur Verfügung stehenden Personalressourcen eine gewässerökologische Beurteilung nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 21.10.2014 wurde seitens der Beschwerdeführer ein Rechtsmittelverzicht zum Bescheid vom 14.10.2014, ZI: U-13.***/99, abgegeben. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.02.2015, GZ U-13.***/112, wurden in Spruchpunkt I. die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen für Gewässerökologie, Herrn DI I J, für dessen Tätigkeit im Zeitraum von 16.10.2014 bis 15.12.2014 mit insgesamt EUR 5.904 (davon EUR 984 Umsatzsteuer) festgesetzt sowie in Spruchpunkt II. die Gemeinde S und die Wasserkraft S eGEn dazu verpflichtet, die Kosten laut Spruchpunkt I. binnen 1 Woche nach Rechtskraft des Bescheides an das Amt der Tiroler Landesregierung zu überweisen.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.02.2015, GZ U-13.***/112, wurden in Spruchpunkt römisch eins. die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen für Gewässerökologie, Herrn DI römisch eins J, für dessen Tätigkeit im Zeitraum von 16.10.2014 bis 15.12.2014 mit insgesamt EUR 5.904 (davon EUR 984 Umsatzsteuer) festgesetzt sowie in Spruchpunkt römisch zwei. die Gemeinde S und die Wasserkraft S eGEn dazu verpflichtet, die Kosten laut Spruchpunkt römisch eins. binnen 1 Woche nach Rechtskraft des Bescheides an das Amt der Tiroler Landesregierung zu überweisen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) BGBl Nr 51/1991 in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung BGBl 161/2013 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung Bundesgesetzblatt 161 aus 2013, lauten wie folgt: „§ 52 Sachverständige

(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige. § 53aParagraph 53 a Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen 1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38

des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2)Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3)Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten. § 76Paragraph 76
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten. [….]“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen:
  1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
  2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
  3. Zur Sache: Zumal sich das Rechtsmittel lediglich gegen den Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheides richtet, ist der Spruchpunkt I. zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Es war daher nicht zu überprüfen, ob die Festsetzung der Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen in Höhe von insgesamt EUR 5.904,-- rechtmäßig war, sondern lediglich, ob die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen auf die Beschwerdeführer

§ 76Abs 1 AVG 1991 überwälzt werden können (vgl Vw

GH 26.04.1984, 83/06/0019). Zumal sich das Rechtsmittel lediglich gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides richtet, ist der Spruchpunkt römisch eins. zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Es war daher nicht zu überprüfen, ob die Festsetzung der Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen in Höhe von insgesamt EUR 5.904,-- rechtmäßig war, sondern lediglich, ob die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen auf die Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1991 überwälzt werden können vergleiche VwGH 26.04.1984, 83/06/0019). Nach aktueller Rechtslage darf die Behörde nur ausnahmsweise nichtamtliche Personen als Sachverständige heranziehen, wenn entweder Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist (§ 52 Abs 2 AVG). Darüber hinaus kann die Behörde

§ 52

Abs 3 AVG einen nichtamtlichen Sachverständigen heranziehen, sofern die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen und davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.Nach aktueller Rechtslage darf die Behörde nur ausnahmsweise nichtamtliche Personen als Sachverständige heranziehen, wenn entweder Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist (Paragraph 52, Absatz 2, AVG). Darüber hinaus kann die Behörde

Paragraph 52, Absatz 3, AVG einen nichtamtlichen Sachverständigen heranziehen, sofern die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten. Die dem nichtamtlichen Sachverständigen zustehenden Gebühren (§ 53a AVG) stellen Barauslagen dar, für die nach § 76 Abs 1 AVG im Allgemeinen jene Partei aufzukommen hat, die um die Amtshandlung angesucht hat. Die Heranziehung der Partei zur Zahlung der SV-Gebühren ist nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur möglich, wenn der nichtamtliche Sachverständige zulässigerweise herangezogen wurde, widrigenfalls dürfen die Kosten für diesen Sachverständigen nicht auf die Parteien überwälzt werden (vgl VwGH 26.04.1984, 83/06/0019; 30.05.2000, 96/05/0166).Die dem nichtamtlichen Sachverständigen zustehenden Gebühren (Paragraph 53 a, AVG) stellen Barauslagen dar, für die nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG im Allgemeinen jene Partei aufzukommen hat, die um die Amtshandlung angesucht hat. Die Heranziehung der Partei zur Zahlung der SV-Gebühren ist nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur möglich, wenn der nichtamtliche Sachverständige zulässigerweise herangezogen wurde, widrigenfalls dürfen die Kosten für diesen Sachverständigen nicht auf die Parteien überwälzt werden vergleiche VwGH 26.04.1984, 83/06/0019; 30.05.2000, 96/05/0166). Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass derzeit kein Amtssachverständiger herangezogen werden könne, zumal in der hiefür zuständigen Abteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung keine Personalressourcen zur Verfügung stehen würden. Die belangte Behörde stützte sich somit bei der Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen auf § 52 Abs 2 1. Fall AVG 1991. Im Hinblick darauf war zunächst zu prüfen, ob die „Auslastung“ der Amtssachverständigen als Besonderheit des Falles zu erachten ist, die die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen gebietet. Diesbezüglich wird Folgendes ausgeführt:Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass derzeit kein Amtssachverständiger herangezogen werden könne, zumal in der hiefür zuständigen Abteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung keine Personalressourcen zur Verfügung stehen würden. Die belangte Behörde stützte sich somit bei der Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen auf Paragraph 52, Absatz 2, 1. Fall AVG 1991. Im Hinblick darauf war zunächst zu prüfen, ob die „Auslastung“ der Amtssachverständigen als Besonderheit des Falles zu erachten ist, die die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen gebietet. Diesbezüglich wird Folgendes ausgeführt:

herrschender Auffassung ist der Behörde ein amtlicher Sachverständiger iSd § 52 AVG „beigegeben“, wenn er organisatorisch in sie eingegliedert ist (vgl VwGH 25.04.2003, 2002/12/0109; Bußjäger/Kraft, ZfV 1999, Walter/Thienel AVG § 52 Anm 3). Es handelt sich somit insbesondere um fachkundige Personen, die einem Hilfsapparat (z.B. Magistrat, dem Amt der Landesregierung oder dem Bundesministerium) der entscheidenden Behörde angehören.

herrschender Auffassung ist der Behörde ein amtlicher Sachverständiger iSd Paragraph 52, AVG „beigegeben“, wenn er organisatorisch in sie eingegliedert ist vergleiche VwGH 25.04.2003, 2002/12/0109; Bußjäger/Kraft, ZfV 1999, Walter/Thienel AVG Paragraph 52, Anmerkung 3). Es handelt sich somit insbesondere um fachkundige Personen, die einem Hilfsapparat (z.B. Magistrat, dem Amt der Landesregierung oder dem Bundesministerium) der entscheidenden Behörde angehören. Demgegenüber setzt die Wendung „zur Verfügung stehen“ iSd § 52 AVG die organisatorische Zugehörigkeit zu einer anderen als der zur Entscheidung berufenen Behörde voraus (vgl VwGH 25.04.2003, 2002/12/0109; VwSlg 9370/A/1977; VwGH 28.6.1988, 2002/12/0109).Demgegenüber setzt die Wendung „zur Verfügung stehen“ iSd Paragraph 52, AVG die organisatorische Zugehörigkeit zu einer anderen als der zur Entscheidung berufenen Behörde voraus vergleiche VwGH 25.04.2003, 2002/12/0109; VwSlg 9370/A/1977; VwGH 28.6.1988, 2002/12/0109). Im gegenständlichen Naturschutzverfahren wurde von der Abteilung Umweltschutz, Amt der Tiroler Landesregierung, um die Beiziehung eines amtlichen Amtssachverständigen der Abteilung Schutzwasserwirtschaft und Gewässerökologie, Amt der Tirol Landesregierung, ersucht. Da somit das Ersuchen an den Hilfsapparat derselben Behörde erging, wurde die Beiziehung eines der Behörde „beigegebenen“ Sachverständigen iSd § 52 AVG gefordert.Im gegenständlichen Naturschutzverfahren wurde von der Abteilung Umweltschutz, Amt der Tiroler Landesregierung, um die Beiziehung eines amtlichen Amtssachverständigen der Abteilung Schutzwasserwirtschaft und Gewässerökologie, Amt der Tirol Landesregierung, ersucht. Da somit das Ersuchen an den Hilfsapparat derselben Behörde erging, wurde die Beiziehung eines der Behörde „beigegebenen“ Sachverständigen iSd Paragraph 52, AVG gefordert. In § 52 Abs 2 1 Fall AVG wird lediglich angeführt, dass die Behörde einen nichtamtlichen Sachverständigen heranziehen kann, sofern kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht. Infolgedessen liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs 2 1 Fall AVG nicht vor, zumal die Wendungen „beigegeben“ und „zur Verfügung stehen“, wie oben angeführt, zu differenzieren sind und § 52 Abs 2 1 Fall AVG nur den Begriff „zur Verfügung stehen“ normiert.In Paragraph 52, Absatz 2, 1 Fall AVG wird lediglich angeführt, dass die Behörde einen nichtamtlichen Sachverständigen heranziehen kann, sofern kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht. Infolgedessen liegen die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, 1 Fall AVG nicht vor, zumal die Wendungen „beigegeben“ und „zur Verfügung stehen“, wie oben angeführt, zu differenzieren sind und Paragraph 52, Absatz 2, 1 Fall AVG nur den Begriff „zur Verfügung stehen“ normiert. Infolgedessen kann somit festgehalten werden, dass hinsichtlich beigegebener Sachverständiger bloß „personelle Engpässe“ nicht zur Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen

§ 52Abs 2 AVG berechtigen [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 52 Rz 38; Thienel, Rd

U 1996 57 f].Infolgedessen kann somit festgehalten werden, dass hinsichtlich beigegebener Sachverständiger bloß „personelle Engpässe“ nicht zur Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen

Paragraph 52, Absatz 2, AVG berechtigen [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) Paragraph 52, Rz 38; Thienel, RdU 1996 57 f]. Wenn die belangte Behörde vorbringt, der Verwaltungsgerichtshof habe in einem Fall keine Bedenken gegen die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen geäußert, bei dem die betroffene Behörde auf ein Schreiben der Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion verwiesen hat, wonach es wegen laufender personeller Engpasssituation nicht möglich sei, einen amtlichen Sachverständigen zur Verfügung zu stellen (VwGH vom 28.04.2004, 2001/03/0128), so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass dem VwGH ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. In diesem Falle stand der belangten Behörde, in concreto dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark, kein amtlicher Kfz-technischer Sachverständiger zur Verfügung. Die im zitierten Erkenntnis maßgebenden Umstände sind somit mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass der VwGH in anderen Entscheidungen die Auffassung vertrat, dass beispielsweise den Gemeinden nur jene amtlichen Sachverständigen, die dem Amt der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft angehören, zur Verfügung stehen, die ihr auch tatsächlich auf ihr Ersuchen „zur Verfügung gestellt werden können“ (VwGH 20.1.1994, 90/06/0193; 26.9.2002, 200/06/0075). War hingegen das Bemühen der Behörde erster Instanz gegenüber dem Amt der Landesregierung, Amtssachverständige innerhalb angemessenen Zeitraums zur Verfügung gestellt zu erhalten, ohne Erfolg, liegen die Voraussetzungen für die Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger

§ 52Abs 2 AVG vor (vgl Vw

GH 20.1.1004, 90/06/0193; 26.9.2002, 200/06/0075). Diese Entscheidungen sind für den verfahrensgegenständlichen Fall allerdings nicht dienlich, zumal hier keine Abhandlung in Hinblick auf die Beiziehung von der Behörde beigegebenen Amtssachverständigen erfolgte.Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass der VwGH in anderen Entscheidungen die Auffassung vertrat, dass beispielsweise den Gemeinden nur jene amtlichen Sachverständigen, die dem Amt der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft angehören, zur Verfügung stehen, die ihr auch tatsächlich auf ihr Ersuchen „zur Verfügung gestellt werden können“ (VwGH 20.1.1994, 90/06/0193; 26.9.2002, 200/06/0075). War hingegen das Bemühen der Behörde erster Instanz gegenüber dem Amt der Landesregierung, Amtssachverständige innerhalb angemessenen Zeitraums zur Verfügung gestellt zu erhalten, ohne Erfolg, liegen die Voraussetzungen für die Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger

Paragraph 52, Absatz 2, AVG vor vergleiche VwGH 20.1.1004, 90/06/0193; 26.9.2002, 200/06/0075). Diese Entscheidungen sind für den verfahrensgegenständlichen Fall allerdings nicht dienlich, zumal hier keine Abhandlung in Hinblick auf die Beiziehung von der Behörde beigegebenen Amtssachverständigen erfolgte. Ferner kann nach § 52 Abs 2

  1. Fall AVG die Behörde ausnahmsweise auch dann nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn dies mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falls geboten ist. Eine derartige Besonderheit wäre insbesondere dann gegeben, wenn das der Behörde vorliegende Gutachten offensichtlich nicht schlüssig ist (vgl VwGH 19.02.1991, 90/05/0096), wovon im Beschwerdefall aber nicht auszugehen ist, zumal die belangte Behörde das Gutachten des limnologischen Amtssachverständigen vom 28.05.2009 lediglich für ergänzungsbedürftig hielt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag keine Besonderheit des Falles erkennen, wodurch ausnahmsweise die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen geboten gewesen wäre, zumal diesbezüglich keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Eine derartige Besonderheit wurde von der belangten Behörde auch nicht behauptet.Ferner kann nach Paragraph 52, Absatz 2,
  2. Fall AVG die Behörde ausnahmsweise auch dann nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn dies mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falls geboten ist. Eine derartige Besonderheit wäre insbesondere dann gegeben, wenn das der Behörde vorliegende Gutachten offensichtlich nicht schlüssig ist vergleiche VwGH 19.02.1991, 90/05/0096), wovon im Beschwerdefall aber nicht auszugehen ist, zumal die belangte Behörde das Gutachten des limnologischen Amtssachverständigen vom 28.05.2009 lediglich für ergänzungsbedürftig hielt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag keine Besonderheit des Falles erkennen, wodurch ausnahmsweise die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen geboten gewesen wäre, zumal diesbezüglich keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Eine derartige Besonderheit wurde von der belangten Behörde auch nicht behauptet. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde

§ 52

Abs 3 AVG dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde

Paragraph 52, Absatz 3, AVG dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten. Formelle Voraussetzung für die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen nach § 52 Abs 3 AVG ist somit eine Anregung desjenigen, „über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde“. Wurde der verfahrenseinleitende Antrag von mehreren Personen gestellt, kann die Anregung auch durch einen dieser Antragsteller allein gestellt werden (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1995, 24).Formelle Voraussetzung für die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen nach Paragraph 52, Absatz 3, AVG ist somit eine Anregung desjenigen, „über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde“. Wurde der verfahrenseinleitende Antrag von mehreren Personen gestellt, kann die Anregung auch durch einen dieser Antragsteller allein gestellt werden vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1995, 24). Im gegenständlichen Fall haben sich die antragstellenden Parteien ausdrücklich gegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgesprochen, weshalb die Voraussetzungen nach § 52 Abs 3 AVG für die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen naturgemäß nicht vorliegen.Im gegenständlichen Fall haben sich die antragstellenden Parteien ausdrücklich gegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgesprochen, weshalb die Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz 3, AVG für die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen naturgemäß nicht vorliegen. Hinsichtlich der Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen ist auszuführen, dass diese gegenüber dem nichtamtlichen Sachverständigen mittels verfahrensrechtlichen Bescheides erfolgt, gegenüber den Parteien stellt sie aber nur eine nicht selbständige anfechtbare Verfahrensanordnung dar (vgl VwGH 07.09.1993, 93/05/0188). Eine während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens ergangene Verfahrensanordnung stellt auch dann keinen Bescheid dar, wenn diese Verfügung in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist (vgl VwGH vom 17.05.2001, Zl 2001/07/0065). Der von den Parteien zum Bescheid vom 14.10.2014, GZ: U-13.***/99, abgegebene Rechtsmittelverzicht war somit rechtlich nicht von Belang.Hinsichtlich der Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen ist auszuführen, dass diese gegenüber dem nichtamtlichen Sachverständigen mittels verfahrensrechtlichen Bescheides erfolgt, gegenüber den Parteien stellt sie aber nur eine nicht selbständige anfechtbare Verfahrensanordnung dar vergleiche VwGH 07.09.1993, 93/05/0188). Eine während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens ergangene Verfahrensanordnung stellt auch dann keinen Bescheid dar, wenn diese Verfügung in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist vergleiche VwGH vom 17.05.2001, Zl 2001/07/0065). Der von den Parteien zum Bescheid vom 14.10.2014, GZ: U-13.***/99, abgegebene Rechtsmittelverzicht war somit rechtlich nicht von Belang. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im verfahrensgegenständlichen Fall die formellen Voraussetzungen für die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen für Gewässerökologie

§ 52AVG nicht vorlagen.

Es war somit der Beschwerde Folge zu geben und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Infolgedessen war eine materielle Prüfung hinsichtlich der Erforderlichkeit der Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen nicht mehr notwendig.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im verfahrensgegenständlichen Fall die formellen Voraussetzungen für die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen für Gewässerökologie

Paragraph 52, AVG nicht vorlagen. Es war somit der Beschwerde Folge zu geben und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Infolgedessen war eine materielle Prüfung hinsichtlich der Erforderlichkeit der Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen nicht mehr notwendig. V. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:römisch fünf. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen rechtlichen Erwägungen konnte die vorliegende Entscheidung im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich erachtet, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes – oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechtes auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen rechtlichen Erwägungen konnte die vorliegende Entscheidung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich erachtet, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes – oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechtes auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 52 Abs 2 AVG hinsichtlich der Behörde beigegebener Sachverständiger nicht ersichtlich. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig.Im vorliegenden Fall ist eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Paragraph 52, Absatz 2, AVG hinsichtlich der Behörde beigegebener Sachverständiger nicht ersichtlich. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.41.0778.3

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