GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern berichtigt, als eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 339 Abs 1 und § 5 Abs 1 der GewO 1994 zur Last gelegt wird. Überdies wird die Strafe nach § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994 verhängt.Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern berichtigt, als eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 339, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz eins, der GewO 1994 zur Last gelegt wird. Überdies wird die Strafe nach Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994 verhängt. 2.
GVG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 70,00 zu bezahlen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 70,00 zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben zumindest am xx.xx.xxxx selbstständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen unbefugt das Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ ausgeübt, indem Sie gegen Entgelt für Vereinsname, Adresse, eine Homepage erstellt und betreut haben (Honorarnote Nummer) ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbe-berechtigung zu sein.“ Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 GewO iVm § 339 Abs 1 GewO und § 366 Abs 1 „Einleitungssatz Z 1“ GewO 1994 zur Last gelegt und wurde über ihn
O eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 350,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 84 Stunden, verhängt. Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 339, Absatz eins, GewO und Paragraph 366, Absatz eins, „Einleitungssatz Ziffer eins, GewO 1994 zur Last gelegt und wurde über ihn
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 350,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 84 Stunden, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft Ort 2 das Straferkenntnis zusammengefasst damit begründet, dass auf Grund der angeführten Angaben in der Honorarnote des Beschwerdeführers eine Regelmäßigkeit zu erblicken sei und daher jedenfalls von Gewerbsmäßigkeit auszugehen sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffen würde. Der Beschuldigte habe jedoch im Einspruch vom xx.xx.xxxx ausführlich dargelegt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten einmaligen Tätigkeit für den Verein Vereinsname um keine gewerbsmäßige Tätigkeit gehandelt habe.
O 1994 werde eine Tätigkeit nur dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werde, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Das für die Gewerbsmäßigkeit notwendige Erfordernis der Regelmäßigkeit liege bei der durch den Beschuldigten ausgeübten Tätigkeit jedenfalls nicht vor. Bei der gegenständlichen Honorarnote vom xx.xx.xxxx habe es sich um die erste Honorarnote des Beschuldigten in diesem Jahr gehandelt, woraus der Schluss gezogen werden könne, dass der Beschwerdeführer keine regelmäßige selbständige Tätigkeit ausgeübt habe, für welche eine Gewerbeberechtigung notwendig gewesen wäre. Der Beschuldigte habe jedoch im Einspruch vom xx.xx.xxxx ausführlich dargelegt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten einmaligen Tätigkeit für den Verein Vereinsname um keine gewerbsmäßige Tätigkeit gehandelt habe.
Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 werde eine Tätigkeit nur dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werde, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Das für die Gewerbsmäßigkeit notwendige Erfordernis der Regelmäßigkeit liege bei der durch den Beschuldigten ausgeübten Tätigkeit jedenfalls nicht vor. Bei der gegenständlichen Honorarnote vom xx.xx.xxxx habe es sich um die erste Honorarnote des Beschuldigten in diesem Jahr gehandelt, woraus der Schluss gezogen werden könne, dass der Beschwerdeführer keine regelmäßige selbständige Tätigkeit ausgeübt habe, für welche eine Gewerbeberechtigung notwendig gewesen wäre. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum die Behörde auf Grund der Unterteilungen in der Honorarnote davon ausgehe, dass eine Regelmäßigkeit gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe in der Honorarnote lediglich die einzelnen Arbeitsschritte im Zusammenhang mit der einmaligen Erstellung der Homepage aufgegliedert und sei seine Arbeit mit Erstellung der Homepage abgeschlossen gewesen und sei insbesondere auch keine weitere Betreuung mit dem Verein Vereinsname vereinbart gewesen. Vielmehr habe es sich um eine einmalige Leistung von Seiten des Beschwerdeführers gehandelt, welche er sodann mit Honorarnote vom xx.xx.xxxx ordnungsgemäß abgerechnet habe. Ausdrücklich bestritten werde, dass eine laufende Betreuung der Website bzw weitere von ihm zu erbringende Arbeiten vereinbart gewesen wären. Auch wenn der Beschwerdeführer die konkrete Verwaltungsübertretung, bei welcher es sich um ein Ungehorsamsdelikt handle, begangen haben solle, was jedoch ausdrücklich bestritten bleibe, so habe er dabei nicht fahrlässig gehandelt. Dem Beschwerdeführer könne nicht einmal leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, zumal auch einem sorgfältigen Menschen bei Erbringung einer einmaligen Leistung nicht der Gedanke kommen müsse, sich bezüglich einer etwaigen Gewerbeberechtigung zu erkundigen bzw Informationen einzuholen. Unterlassene Erkundigungen bei Erbringungen von einmaligen selbständigen Leistungen könnten kein Verschulden begründen. Bei der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden der Beschuldigte sowie die Zeugin M K einvernommen. Überdies wurde der erstinstanzliche Akt dargetan. Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht insbesondere nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest: Im Herbst 2013 wurde der Verein „Vereinsname“ in Adresse, gegründet. Obfrau dieses Vereins war seit der Gründung Frau M K, geboren am xx.xx.xxxx in Ort
O 1994 gilt dieses Bundesgesetz, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
Paragraph eins, Absatz eins, GewO 1994 gilt dieses Bundesgesetz, soweit nicht die Paragraphen 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Entsprechend § 1 Abs 2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Hiebei macht es nach dieser Bestimmung keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.Entsprechend Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 wird eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Hiebei macht es nach dieser Bestimmung keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. Hinsichtlich der Selbständigkeit der gegenständlichen Tätigkeit ist auszuführen, dass unternehmerische Entscheidungsfreiheit gegeben sein muss sowie die Tragung des Unternehmerrisikos. Die Erstellung und Betreuung der Homepage erfolgte in diesem Sinne zweifelsfrei selbständig, zumal diese in keiner Weise in einem abhängigen Arbeitsverhältnis erfolgt ist und diese Tätigkeit zweifellos im Sinne des § 1 Abs 3 GewO auf eigene Rechnung und Gefahr des Beschuldigten ausgeübt worden ist.Hinsichtlich der Selbständigkeit der gegenständlichen Tätigkeit ist auszuführen, dass unternehmerische Entscheidungsfreiheit gegeben sein muss sowie die Tragung des Unternehmerrisikos. Die Erstellung und Betreuung der Homepage erfolgte in diesem Sinne zweifelsfrei selbständig, zumal diese in keiner Weise in einem abhängigen Arbeitsverhältnis erfolgt ist und diese Tätigkeit zweifellos im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, GewO auf eigene Rechnung und Gefahr des Beschuldigten ausgeübt worden ist. Bezüglich der weiteren Voraussetzung, der Regelmäßigkeit der Tätigkeit, ist festzuhalten, dass Regelmäßigkeit nach Hermann Grabler, Harald Stolzlechner, Harald Wendl, Gewerbeordnung 1994, 3., vollständig überarbeitete Auflage, Seite 12, bedeutet, dass eine Tätigkeit tatsächlich bzw von der Absicht her auf gewisse Dauer, also auf Wiederholung bzw Fortsetzung, angelegt ist. Im gegenständlichen Fall war der Beschuldigte etwa in einem Zeitraum von 2 Wochen für die Erstellung der Homepage des Vereins tätig und betreute diese, im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde, laut eigenen Angaben in der Folge auch, jedenfalls bis zum Ausscheiden seiner Tochter aus der Krabbelstube. In diesem Sinne ist auch auszuführen, dass ohnehin der Beschuldigte in seiner Honorarnote jedenfalls 3 Stunden à Euro 60,00 für „Pflegen der News, Bearbeiten und Einstellen von Bildern“ in Rechnung gestellt hat. Zudem wäre nach § 1 Abs 4 GewO 1994 selbst eine einmalige Handlung eine regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.10.2001, 2000/04/0141, die Regelmäßigkeit bei der Ausübung des Gastgewerbes durch einen Konditor schon bei der Ausübung auf einem eintägigen Gelegenheitsmarkt bestätigt. Im gegenständlichen Fall war der Beschuldigte etwa in einem Zeitraum von 2 Wochen für die Erstellung der Homepage des Vereins tätig und betreute diese, im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde, laut eigenen Angaben in der Folge auch, jedenfalls bis zum Ausscheiden seiner Tochter aus der Krabbelstube. In diesem Sinne ist auch auszuführen, dass ohnehin der Beschuldigte in seiner Honorarnote jedenfalls 3 Stunden à Euro 60,00 für „Pflegen der News, Bearbeiten und Einstellen von Bildern“ in Rechnung gestellt hat. Zudem wäre nach Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1994 selbst eine einmalige Handlung eine regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.10.2001, 2000/04/0141, die Regelmäßigkeit bei der Ausübung des Gastgewerbes durch einen Konditor schon bei der Ausübung auf einem eintägigen Gelegenheitsmarkt bestätigt. Somit kann kein Zweifel bestehen, dass die Tätigkeiten des Beschuldigten, die ihren Abschluss in der Rechnungsstellung bzw Mahnung fanden, regelmäßig erfolgt sind. Es verblieb zu prüfen, ob auch die dritte Voraussetzung des § 1 Abs 2 GewO erfüllt ist, nämlich die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Die ursprüngliche Vereinbarung des Beschuldigten mit der Obfrau des Vereins zielte darauf ab, die IT-Tätigkeiten durch eine geldwerte Gegenleistung, nämlich den teilweisen Gratisbesuch der Krabbelstube durch die Stieftochter, abzugelten, wobei sich dies jedenfalls bis Ende Juni xxxx hingezogen hat. Damit erfolgten die Tätigkeiten des Beschuldigten zweifellos in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, unabhängig davon, dass der Beschuldigte ohnehin sodann auf Grund seiner Verärgerung über den Verein für seine Tätigkeiten eine förmliche Rechnung gestellt hat, diese gemahnt und schließlich sogar beim Bezirksgericht Ort 2 eingeklagt hat.Es verblieb zu prüfen, ob auch die dritte Voraussetzung des Paragraph eins, Absatz 2, GewO erfüllt ist, nämlich die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Die ursprüngliche Vereinbarung des Beschuldigten mit der Obfrau des Vereins zielte darauf ab, die IT-Tätigkeiten durch eine geldwerte Gegenleistung, nämlich den teilweisen Gratisbesuch der Krabbelstube durch die Stieftochter, abzugelten, wobei sich dies jedenfalls bis Ende Juni xxxx hingezogen hat. Damit erfolgten die Tätigkeiten des Beschuldigten zweifellos in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, unabhängig davon, dass der Beschuldigte ohnehin sodann auf Grund seiner Verärgerung über den Verein für seine Tätigkeiten eine förmliche Rechnung gestellt hat, diese gemahnt und schließlich sogar beim Bezirksgericht Ort 2 eingeklagt hat. Somit sind sämtliche Voraussetzungen im gegenständlichen Fall für eine gewerbsmäßige Tätigkeit gegeben. Damit hat der Beschuldigte zweifellos in objektiver Hinsicht den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt. Zur subjektiven Tatseite, dem Verschulden, ist auszuführen, dass der Beschuldigte laut eigenen Angaben bereits über einen Zeitraum von etwa 5 Jahren in Ort 3 über die gegenständliche Gewerbeberechtigung verfügt hat. Damit war ihm bewusst, dass derartige Tätigkeiten lediglich mit einer Gewerbeberechtigung zulässig ausgeübt werden dürfen. Somit hat es der Beschuldigte zumindest ernstlich für möglich gehalten, mit seinen Tätigkeiten den Tatbestand der ihm nunmehr angelasteten Verwaltungsübertretung zu erfüllen und hat sich damit auch abgefunden. Sohin ist jedenfalls bedingter Vorsatz gegeben. § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994 sieht für die gegenständliche Verwaltungs-übertretung eine Geldstrafe bis zur Höhe von Euro 3.600,00 vor. Damit hat die Bezirkshauptmannschaft Ort 2 den gegebenen Strafrahmen nicht einmal zu einem Zehntel ausgeschöpft. Aus dieser Sicht ist die über den Beschuldigten verhängte Strafe in jeder Weise als angemessen zu betrachten. Diese Strafe ist auch mit den Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen des Beschuldigten (monatliches Bruttoeinkommen Euro 3.650,00, keine Schulden, sorgepflichtig für 2 minderjährige Kinder im Alter von 1 und 5 Jahren) zwanglos vereinbar. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten.Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994 sieht für die gegenständliche Verwaltungs-übertretung eine Geldstrafe bis zur Höhe von Euro 3.600,00 vor. Damit hat die Bezirkshauptmannschaft Ort 2 den gegebenen Strafrahmen nicht einmal zu einem Zehntel ausgeschöpft. Aus dieser Sicht ist die über den Beschuldigten verhängte Strafe in jeder Weise als angemessen zu betrachten. Diese Strafe ist auch mit den Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen des Beschuldigten (monatliches Bruttoeinkommen Euro 3.650,00, keine Schulden, sorgepflichtig für 2 minderjährige Kinder im Alter von 1 und 5 Jahren) zwanglos vereinbar. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen, wobei darauf zu verweisen ist, dass hinsichtlich der Voraussetzungen für eine gewerbsmäßige Tätigkeit eine breite Judikaturbasis seitens des Verwaltungsgerichtshofes gegeben ist.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen, wobei darauf zu verweisen ist, dass hinsichtlich der Voraussetzungen für eine gewerbsmäßige Tätigkeit eine breite Judikaturbasis seitens des Verwaltungsgerichtshofes gegeben ist. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.18.0855.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.