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{'item': 'LVwG-2015/39/0534-9'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 27§ 2§ 6§ 22§ 56§ 60

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/39/0534-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde des Herrn M W, Adresse wie vor, als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde des Herrn M W, Adresse wie vor, als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 28Abs 1 Vw

GVG werden die Beschwerden der

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden der

  1. a)X GmbH, Adresse,römisch zehn GmbH, Adresse,
  2. b)A GmbH, Adresse,
  3. c)Frau S J, Adresse, sämtliche vertreten durch Herrn M W, Adresse wie vor, als unzulässig zurückgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Bauansuchen vom 01.12.2014 (eingelangt bei der Behörde am 04.12.2014) beantragte Herr M W als gefertigter Bauwerber die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Erkers im ersten Untergeschoß sowie für Baumaßnahmen in Ausführung der gekuppelten Bauweise zu Gp 3/2 und Gp 3/5 an dem mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde D vom 12.11.2014, AZ **** – 1/2 (Haus 2), 1/12

(2014)– Haus 2, bewilligten Bauvorhaben. Diesem Bauansuchen beigeschlossen war ein mit 20.11.2014 datierter „gemeinsamer Antrag der A GmbH und der Frau S J und anderer als grundbücherliche Eigentümer der Gp 3/5, KG D, einerseits und des Herrn M W und der X GmbH als grundbücherliche Eigentümer der Gp 3/6, KG D, andererseits“. Laut Aktenlage war dieser gemeinsame Antrag im Zeitpunkt seiner Einbringung am 04.12.2014 nur von Herrn M W gefertigt, ein von sämtlichen grundbücherlichen Eigentümern der Grundstücke Nr 3/6 und 3/5 gefertigtes Gleichstück dieses Schriftsatzes ging am 19.12.2014 bei der belangten Behörde ein. Der Baueingabe vom 04.12.2014 beigeschlossen waren weiters Einreichpläne, Architekt-Ingenieur-Baumeister P N, 01.12.2014. Mit Bauansuchen vom 01.12.2014 (eingelangt bei der Behörde am 04.12.2014) beantragte Herr M W als gefertigter Bauwerber die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Erkers im ersten Untergeschoß sowie für Baumaßnahmen in Ausführung der gekuppelten Bauweise zu Gp 3/2 und Gp 3/5 an dem mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde D vom 12.11.2014, AZ **** – 1/2 (Haus 2), 1/12
(2014)– Haus 2, bewilligten Bauvorhaben. Diesem Bauansuchen beigeschlossen war ein mit 20.11.2014 datierter „gemeinsamer Antrag der A GmbH und der Frau S J und anderer als grundbücherliche Eigentümer der Gp 3/5, KG D, einerseits und des Herrn M W und der römisch zehn GmbH als grundbücherliche Eigentümer der Gp 3/6, KG D, andererseits“. Laut Aktenlage war dieser gemeinsame Antrag im Zeitpunkt seiner Einbringung am 04.12.2014 nur von Herrn M W gefertigt, ein von sämtlichen grundbücherlichen Eigentümern der Grundstücke Nr 3/6 und 3/5 gefertigtes Gleichstück dieses Schriftsatzes ging am 19.12.2014 bei der belangten Behörde ein. Der Baueingabe vom 04.12.2014 beigeschlossen waren weiters Einreichpläne, Architekt-Ingenieur-Baumeister P N, 01.12.2014. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde D vom 03.02.2015, AZ **** – 1/12 u. 3/12, 1/12 (Haus 2) u. 3/12 (Haus 1), - laut Vorspruch dieses Bescheides habe Herr M W im Namen seiner Miteigentümer um Baubewilligung angesucht -, wurde das Bauansuchen

§ 27Abs 3 lit a Z 2 und Abs 4 lit f TBO 2011 abgewiesen.

Gestützt wurde die Entscheidungsbegründung auf eine im Vorfeld eingeholte Stellungnahme der A ZT GmbH vom 23.01.2015. Laut Inhalt bzw Fragestellung des Anforderungsschreibens der belangten Behörde vom 22.01.2015 wurde diese Stellungnahme allein zur fachkonformen Formulierung der Begründung angefordert, die belangte Behörde erachtete im Anforderungsschreiben bereits zum Anforderungszeitpunkt unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 6 Abs 8 TBO 2011 eine Abweisung (Anm:

§ 27Abs 3 TBO 2011) des Bauansuchens als geboten.

Die Begründung der Entscheidung betreffend die Unzulässigkeit des geplanten Erkers an der Ostfront stützt sich in seiner Kernaussage auf eine Unzulässigkeit dieses Bauteils ex lege. Auch aus hochbautechnischer Sicht erfolgte laut Aktenvermerk vom 03.02.2015 eine Erörterung mit dem bestellten hochbautechnischen Sachverständigen Baumeister S K. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde D vom 03.02.2015, AZ **** – 1/12 u. 3/12, 1/12 (Haus 2) u. 3/12 (Haus 1), - laut Vorspruch dieses Bescheides habe Herr M W im Namen seiner Miteigentümer um Baubewilligung angesucht -, wurde das Bauansuchen

Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer 2 und Absatz 4, Litera f, TBO 2011 abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidungsbegründung auf eine im Vorfeld eingeholte Stellungnahme der A ZT GmbH vom 23.01.2015. Laut Inhalt bzw Fragestellung des Anforderungsschreibens der belangten Behörde vom 22.01.2015 wurde diese Stellungnahme allein zur fachkonformen Formulierung der Begründung angefordert, die belangte Behörde erachtete im Anforderungsschreiben bereits zum Anforderungszeitpunkt unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 8, TBO 2011 eine Abweisung Anmerkung,

Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011) des Bauansuchens als geboten. Die Begründung der Entscheidung betreffend die Unzulässigkeit des geplanten Erkers an der Ostfront stützt sich in seiner Kernaussage auf eine Unzulässigkeit dieses Bauteils ex lege. Auch aus hochbautechnischer Sicht erfolgte laut Aktenvermerk vom 03.02.2015 eine Erörterung mit dem bestellten hochbautechnischen Sachverständigen Baumeister S K. Weder die Stellungnahme der A ZT GmbH vom 23.01.2015 noch das Ergebnis der hochbautechnischen Erörterung vom 03.02.2015 wurde in der Folge zur Kenntnis gebracht. Gegen den Bescheid vom 03.02.2015 erhob Herr M W in seinem und im Namen seiner Miteigentümer durch ihn gefertigte Beschwerde mit dem Vorbringen, die Argumentation der Bescheidbegründung rechtfertige die Annahme einer Unterlassung der Beiziehung eines gesetzeskonform bestellten hochbautechnischen Sachverständigen im Sinne des § 25 Abs 4 und 7 TBO 2011. Dies bedrohe den Bescheid mit Nichtigkeit. Nach Wiedergabe der Begriffsdefinition eines Erkers

§ 2

Abs 15 TBO 2011 wird ausgeführt, Erker wären nach einem Größenvergleich und einem Vergleich der nachteiligen Einwirkungen auf das Nachbargrundstück (Verringerung der Besonnung, der Sicht, etc) unter „dergleichen“ als „untergeordnete Bauteile“ zu erfassen und wären damit, sofern sie nicht weiter als 1,50 m in die Abstandsfläche ragen würden, zulässig. Die vom Bauwerber vorgelegten gemeinsamen Anträge der Eigentümer der betreffenden Bauplätze beträfen Baumaßnahmen, die das Erscheinungsbild des fraglichen Baukörpers im Orts- und Straßenbild nicht nennenswert verändern würden, zeigten die baubehördlich bewilligten Stützmauern und Gartenanlagen nämlich dasselbe Bild von Baukubatur bzw Baufront wie die nunmehr angesuchten Baumaßnahmen. Die baubehördlich bewilligten Baumaßnahmen würden die Vorschreibung der Freihaltung eines Streifens in der Breite des Mindestabstandes beidseitig der Grundgrenzen von oberirdischen baulichen Anlagen durchbrechen. Übersehen werde, dass ein Großteil der betreffenden Baukörper als unterirdisch im Sinne höchstgerichtlicher Erkenntnisse zu gelten hätte und zulässig wäre. Erteile ein Anrainer im Rahmen eines gemeinsamen Antrages

§ 6

Abs 8 TBO 2011 seine Zustimmung zu baulichen Maßnahmen, bleibe dieser Antrag auch im Falle der baubehördlichen Unzulässigkeit eines Planungsdetails (etwa das Geländer am Dach des Bestandsobjektes) im Grundsätzlichen bestehen. Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Gegen den Bescheid vom 03.02.2015 erhob Herr M W in seinem und im Namen seiner Miteigentümer durch ihn gefertigte Beschwerde mit dem Vorbringen, die Argumentation der Bescheidbegründung rechtfertige die Annahme einer Unterlassung der Beiziehung eines gesetzeskonform bestellten hochbautechnischen Sachverständigen im Sinne des Paragraph 25, Absatz 4 und 7 TBO 2011. Dies bedrohe den Bescheid mit Nichtigkeit. Nach Wiedergabe der Begriffsdefinition eines Erkers

Paragraph 2, Absatz 15, TBO 2011 wird ausgeführt, Erker wären nach einem Größenvergleich und einem Vergleich der nachteiligen Einwirkungen auf das Nachbargrundstück (Verringerung der Besonnung, der Sicht, etc) unter „dergleichen“ als „untergeordnete Bauteile“ zu erfassen und wären damit, sofern sie nicht weiter als 1,50 m in die Abstandsfläche ragen würden, zulässig. Die vom Bauwerber vorgelegten gemeinsamen Anträge der Eigentümer der betreffenden Bauplätze beträfen Baumaßnahmen, die das Erscheinungsbild des fraglichen Baukörpers im Orts- und Straßenbild nicht nennenswert verändern würden, zeigten die baubehördlich bewilligten Stützmauern und Gartenanlagen nämlich dasselbe Bild von Baukubatur bzw Baufront wie die nunmehr angesuchten Baumaßnahmen. Die baubehördlich bewilligten Baumaßnahmen würden die Vorschreibung der Freihaltung eines Streifens in der Breite des Mindestabstandes beidseitig der Grundgrenzen von oberirdischen baulichen Anlagen durchbrechen. Übersehen werde, dass ein Großteil der betreffenden Baukörper als unterirdisch im Sinne höchstgerichtlicher Erkenntnisse zu gelten hätte und zulässig wäre. Erteile ein Anrainer im Rahmen eines gemeinsamen Antrages

Paragraph 6, Absatz 8, TBO 2011 seine Zustimmung zu baulichen Maßnahmen, bleibe dieser Antrag auch im Falle der baubehördlichen Unzulässigkeit eines Planungsdetails (etwa das Geländer am Dach des Bestandsobjektes) im Grundsätzlichen bestehen. Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol legte Herr M W mit Eingabe vom 14.04.2015 Erklärungen der übrigen Miteigentümer der Grundstücke Nr 3/6 (X GmbH) und 3/5 (X GmbH, A GmbH, S J) betreffend Vollmachterteilungen an ihn zur Vertretung im behördlichen Verfahren sowie im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere zur Verfassung von Eingaben und Rechtsmitteln, vor. Mit gleichem Eingang teilte Herr M W mit, im anhängigen Bauverfahren nicht durch RA DI Mag G N vertreten zu sein, vielmehr habe ein Vertretungsverhältnis lediglich für das geführte Vorverfahren bestanden. Am 09.04.2015 übergab Herr M W vor Amt persönlich Unterschriftsvergleiche seiner Miteigentümer, eine mit der Eigentümerin des benachbarten Grundstückes Nr 3/2 getroffene Vereinbarungserklärung betreffend Kuppelung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit Gst Nr 342/6 sowie einen mit dieser Grundstückseigentümerin gemeinsam an die Gemeinde D gestellten Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes im Sinne derart angestrebter Kuppelung. Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol legte Herr M W mit Eingabe vom 14.04.2015 Erklärungen der übrigen Miteigentümer der Grundstücke Nr 3/6 (römisch zehn GmbH) und 3/5 (römisch zehn GmbH, A GmbH, S J) betreffend Vollmachterteilungen an ihn zur Vertretung im behördlichen Verfahren sowie im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere zur Verfassung von Eingaben und Rechtsmitteln, vor. Mit gleichem Eingang teilte Herr M W mit, im anhängigen Bauverfahren nicht durch RA DI Mag G N vertreten zu sein, vielmehr habe ein Vertretungsverhältnis lediglich für das geführte Vorverfahren bestanden. Am 09.04.2015 übergab Herr M W vor Amt persönlich Unterschriftsvergleiche seiner Miteigentümer, eine mit der Eigentümerin des benachbarten Grundstückes Nr 3/2 getroffene Vereinbarungserklärung betreffend Kuppelung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit Gst Nr 342/6 sowie einen mit dieser Grundstückseigentümerin gemeinsam an die Gemeinde D gestellten Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes im Sinne derart angestrebter Kuppelung. II.römisch zwei. Rechtslage: In der Beschwerdesache gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 187/2014:In der Beschwerdesache gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 187/2014: „§ 6Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen(…)

(8)Absatz 8,Bauliche Anlagen dürfen aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten an der Grundstücksgrenze errichtet werden (gekuppelte Bauweise), a)Litera a wenn ein Bebauungsplan nicht besteht und das Orts- und Straßenbild dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird oder b)Litera b wenn dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässig ist. Besteht aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages zumindest für einen der betroffenen Bauplätze eine Baubewilligung, so ist die Errichtung von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden in offener Bauweise nicht weiter zulässig. (…) § 22Paragraph 22Bauansuchen
(1)Absatz eins,Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. … (…) § 26Paragraph 26Parteien
(1)Absatz eins,Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. (…) § 27Paragraph 27Baubewilligung(…)
(3)Absatz 3,Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass a)Litera a das Bauvorhaben, … 2.Ziffer 2 einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung odereinem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder … widerspricht oder …
(4)Absatz 4,Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, … f)Litera f wenn das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht. (…)“ III.römisch drei. Erwägungen: Am Baugrundstück Nr 3/6 besteht Wohnungseigentum. Wohnungseigentümer sind Herr M W und die X GmbH. Herr M W ist neben der X GmbH, der A GmbH sowie Frau S J weiters auch Wohnungseigentümer des an das Baugrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücks Nr 3/5.Am Baugrundstück Nr 3/6 besteht Wohnungseigentum. Wohnungseigentümer sind Herr M W und die römisch zehn GmbH. Herr M W ist neben der römisch zehn GmbH, der A GmbH sowie Frau S J weiters auch Wohnungseigentümer des an das Baugrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücks Nr 3/5. Bauwerber im Sinne im Sinne des § 26 Abs 1 TBO 2011 ist jene Person, die das Bauansuchen einbringt. Einziger Bauwerber im Sinne dieser Bestimmung ist Herr M W als Einbringer des gegenständlichen Bauansuchens vom 01.12.2014 (eingegangen bei der Behörde am 04.12.2014). Dass einzig Herr M W als Bauwerber auftritt, steht sowohl aufgrund seiner ausdrücklichen Nennung als (einziger) Bauwerber im eingereichten und einzig von ihm gefertigten Formular „Bauansuchen inklusive Baubeschreibung“ vom 01.12.2014 als auch aufgrund entsprechender dem Bauansuchen vom 01.12.2014 beigeschlossener Einreichunterlagen Architekt/Ingenieur/Baumeister P N (Eingang vom 04.12.2014), welche ihn allein als (auch fertigenden) Bauwerber ausweisen, fest. Daneben wird Herr M W auch in der ebenfalls einen Teil der Baueinreichung darstellenden Baubeschreibung vom 01.12.2014, Architekt P N, Ingenieur/Baumeister (Eingang ebenfalls vom 04.12.2014) als einziger Bauwerber bezeichnet und wird diese Baubeschreibung auch allein von ihm in dieser Eigenschaft unterfertigt. Zudem bezeichnet sich Herr M W in seiner Beschwerde unter Punkt c) selbst als gemeinsame Anträge (Anm:

§ 6

Abs 8 TBO 2011 zum Kuppeln an der gemeinsamen Grundgrenze) vorlegender Bauwerber und sieht die die Zustimmung

§ 6

Abs 8 TBO 2011 erteilenden Miteigentümer im Verfahren in der rechtlichen Position von Anrainern (Punkt d). Die weitere Wohnungseigentümerin X GmbH an Grundstücken 3/6 und 3/5 sowie die weiteren Wohnungseigentümer A GmbH und S J am Grundstück 3/5 treten demgegenüber offenkundig zu keinem Zeitpunkt des behördlichen Verfahrens als (weitere) Bauwerber im Sinne des Gesetzes auf. Eine Rechtsstellung als Bauwerber vermag diesen auch nicht der auf § 6 Abs 8 TBO 2011 gestützte „gemeinsame Antrag“ vom 20.11.2014 zu verleihen, wird damit nämlich lediglich eine Zustimmung dieser Personen als Grundeigentümer (Wohnungseigentümer) der beidseits der gemeinsamen Grundgrenze liegenden Grundstücke 3/6 und 3/5 zur Verbauung auch der an sich freizuhaltenden Mindestabstandsflächen signalisiert. Dieser der Baueinreichung beigeschlossene gemeinsame Antrag vom 20.11.2014 war zudem im Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens mit 04.12.2014 alleine von Herrn M W unterfertigt, die übrigen Unterschriften wurden hingegen erst nachträglich mit am 19.12.2014 eingegangener Gleichschrift beigebracht. Hinsichtlich der Miteigentümerin X GmbH sei in diesem Zusammenhang auch noch (wenngleich nur) ergänzend darauf hingewiesen, dass diese schon im Vorverfahren (Verfahren zum Bescheid vom 12.11.2014) nicht als Bauwerberin auftrat, vielmehr ihrerseits mit Schriftsatz vom 24.09.2014 (lediglich) ihre Zustimmung zum Bauvorhaben des Bauwerbers M W erteilt hat. Bauwerber im Sinne im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, TBO 2011 ist jene Person, die das Bauansuchen einbringt. Einziger Bauwerber im Sinne dieser Bestimmung ist Herr M W als Einbringer des gegenständlichen Bauansuchens vom 01.12.2014 (eingegangen bei der Behörde am 04.12.2014). Dass einzig Herr M W als Bauwerber auftritt, steht sowohl aufgrund seiner ausdrücklichen Nennung als (einziger) Bauwerber im eingereichten und einzig von ihm gefertigten Formular „Bauansuchen inklusive Baubeschreibung“ vom 01.12.2014 als auch aufgrund entsprechender dem Bauansuchen vom 01.12.2014 beigeschlossener Einreichunterlagen Architekt/Ingenieur/Baumeister P N (Eingang vom 04.12.2014), welche ihn allein als (auch fertigenden) Bauwerber ausweisen, fest. Daneben wird Herr M W auch in der ebenfalls einen Teil der Baueinreichung darstellenden Baubeschreibung vom 01.12.2014, Architekt P N, Ingenieur/Baumeister (Eingang ebenfalls vom 04.12.2014) als einziger Bauwerber bezeichnet und wird diese Baubeschreibung auch allein von ihm in dieser Eigenschaft unterfertigt. Zudem bezeichnet sich Herr M W in seiner Beschwerde unter Punkt c) selbst als gemeinsame Anträge Anmerkung,

Paragraph 6, Absatz 8, TBO 2011 zum Kuppeln an der gemeinsamen Grundgrenze) vorlegender Bauwerber und sieht die die Zustimmung

Paragraph 6, Absatz 8, TBO 2011 erteilenden Miteigentümer im Verfahren in der rechtlichen Position von Anrainern (Punkt d). Die weitere Wohnungseigentümerin römisch zehn GmbH an Grundstücken 3/6 und 3/5 sowie die weiteren Wohnungseigentümer A GmbH und S J am Grundstück 3/5 treten demgegenüber offenkundig zu keinem Zeitpunkt des behördlichen Verfahrens als (weitere) Bauwerber im Sinne des Gesetzes auf. Eine Rechtsstellung als Bauwerber vermag diesen auch nicht der auf Paragraph 6, Absatz 8, TBO 2011 gestützte „gemeinsame Antrag“ vom 20.11.2014 zu verleihen, wird damit nämlich lediglich eine Zustimmung dieser Personen als Grundeigentümer (Wohnungseigentümer) der beidseits der gemeinsamen Grundgrenze liegenden Grundstücke 3/6 und 3/5 zur Verbauung auch der an sich freizuhaltenden Mindestabstandsflächen signalisiert. Dieser der Baueinreichung beigeschlossene gemeinsame Antrag vom 20.11.2014 war zudem im Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens mit 04.12.2014 alleine von Herrn M W unterfertigt, die übrigen Unterschriften wurden hingegen erst nachträglich mit am 19.12.2014 eingegangener Gleichschrift beigebracht. Hinsichtlich der Miteigentümerin römisch zehn GmbH sei in diesem Zusammenhang auch noch (wenngleich nur) ergänzend darauf hingewiesen, dass diese schon im Vorverfahren (Verfahren zum Bescheid vom 12.11.2014) nicht als Bauwerberin auftrat, vielmehr ihrerseits mit Schriftsatz vom 24.09.2014 (lediglich) ihre Zustimmung zum Bauvorhaben des Bauwerbers M W erteilt hat. Ist damit das Bauansuchen alleine Herrn M W zuzurechnen, vermag daran aber auch die fälschlicherweise getroffene Aussage der belangten Behörde im Vorspruch des bekämpften Bescheides, das Bauansuchen wäre auch im Namen der Miteigentümer eingebracht worden, rechtserheblich nichts zu ändern. Die Beschwerde wurde erhoben von Herrn M W im eigenen und im Namen seiner Miteigentümer. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei ausdrücklich auf die im Vorspruch des angefochtenen Bescheides fälschlicherweise getroffene Angabe einer Einbringung des Bauansuchens auch im Namen seiner Miteigentümer. Ob sich der Beschwerdeführer dadurch zur Erhebung der Beschwerde auch in deren Namen veranlasst sah, kann jedoch als unerheblich für vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben. Für die Erhebung der Beschwerde auch für die Miteigentümer X GmbH, A GmbH und S J liegen entsprechende (nachgereichte) Vollmachtserklärungen vor. Die Beschwerde wurde erhoben von Herrn M W im eigenen und im Namen seiner Miteigentümer. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei ausdrücklich auf die im Vorspruch des angefochtenen Bescheides fälschlicherweise getroffene Angabe einer Einbringung des Bauansuchens auch im Namen seiner Miteigentümer. Ob sich der Beschwerdeführer dadurch zur Erhebung der Beschwerde auch in deren Namen veranlasst sah, kann jedoch als unerheblich für vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben. Für die Erhebung der Beschwerde auch für die Miteigentümer römisch zehn GmbH, A GmbH und S J liegen entsprechende (nachgereichte) Vollmachtserklärungen vor. Der unter einer einzigen Zustellverfügung an „Herrn M W und Miteigentümer“, Adresse, zugestellte Baubescheid vom 03.02.2015 wurde nachweislich von Frau S J übernommen. Zugestellt wurde der Baubescheid zudem an „RA DI Mag G N, Rechtsvertreter von Herrn M W“. Weitere Zustellverfügungen bzw sodann auch tatsächliche Zustellungen erfolgten aktenkundig nicht. Vorweg gilt es zu beurteilen, wem die Übernahme des Baubescheides durch Frau S J zuzurechnen, wem gegenüber damit der Bescheid als erlassen zu werten und wer damit in weiterer Folge auch als beschwerdelegitimiert zu betrachten ist. Um jegliche Rechtsnachteile für den Bauwerber zu vermeiden, eine Prüfung des Beschwerdevorbringens in der Sache selbst nicht schon von vornherein auszuschließen und sich damit nicht allein auf eine formelle Entscheidung zurückzuziehen, gebietet sich die Auslegung dahingehend, dass im Ergebnis von einer Erlassung des Bescheides dem Beschwerdeführer M W gegenüber durch Ersatzzustellung an Frau S J auszugehen ist. Jede andere Interpretation, als nämlich aufgrund eigener Übernahme von einer Zustellung an Frau S J selbst in ihrer Eigenschaft als Miteigentümerin des Grundstückes Nr 3/5, oder unter angedachtem Umstand als Nachbarin des Bauverfahrens in diesem Grundstück ausgegangen würde, müsste dem entgegen zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit (die Miteigentümerin S J am Nachbargrundstück Nr 3/5 ist nicht Bauwerberin und vermag auch allein die Zustellung des Bescheides an sie eine fehlende Parteistellung nicht zu begründen) bzw Abweisung als unbegründet (in einer Nachbarstellung wäre Frau S J durch die erfolgte Abweisung des Bauansuchens in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht berührt) führen. Gegen eine Zustellung an Frau S J als Nachbarin spricht zudem schon grundsätzlich, dass an keine (weiteren) Nachbarn zugestellt wurde bzw sich eine Beiziehung von Personen in der Eigenschaft als Nachbarn dem gesamten übrigen Verfahren und Aktenvorgang nicht erkennen lässt (dies wohl geschuldet dem Umstand, dass das Bauansuchen abgewiesen wurde und damit von keiner unmittelbaren Betroffenheit der Nachbarn in deren subjekt-öffentlich rechtlichen Mitspracherechten ausgegangen wurde). Auch die Übernahme des Bescheides durch Frau S J in Ersatzzustellung für einen anderen Miteigentümer (gleich ihrer Wohnadresse ist auch für die A GmbH und die X GmbH Adresse, als Adresse ausgewiesen) und nicht für den Bauwerber M W lässt sich nicht als wahrscheinlich rechtfertigten, handelt es sich doch bei Frau S J um die der belangten Behörde bekannte, an gleicher Adresse gemeldete Lebensgefährtin des Bauwerbers M W (dies teilte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht mit Schreiben vom 23.06.2015 mit), scheint damit eine Übernahme in Ersatzzustellung an diesen begründet. Eine Übernahme der Sendung durch Frau S J im speziellen für die X GmbH als Wohnungseigentümerin am Baugrundstück Nr 3/6 vermöchte im Hinblick auf die konkret beantragten baulichen Maßnahmen auch nicht unter dem Blickwinkel einer beschränkten Parteistellung im Umfang eines Zustimmungsrechtes des Wohnungseigentümers zur Bauführung beschwerdelegitimierend sein, so nämlich eine derartige Zustimmungsnotwendigkeit zur Bauführung und damit ein daraus ableitbares verfolgbares subjektives öffentliches Recht hinsichtlich in Wohnungseigentum stehender Liegenschaften

§ 22

Abs 2 lit a zweiter Teilsatz TBO 2011 ausdrücklich nur für Neubauten und Zubauten im Sinne der Begriffsdefinition des § 2 Abs 7 und 8 TBO 2011 (diese Kriterien erfüllen die vorgesehenen Baumaßnahmen mit Ausnahme der im Gesamtverhältnis vergleichbar geringfügigen Zubaumaßnahme „Erker“ im Osten des Gebäudes eben nicht) eingeräumt ist.Vorweg gilt es zu beurteilen, wem die Übernahme des Baubescheides durch Frau S J zuzurechnen, wem gegenüber damit der Bescheid als erlassen zu werten und wer damit in weiterer Folge auch als beschwerdelegitimiert zu betrachten ist. Um jegliche Rechtsnachteile für den Bauwerber zu vermeiden, eine Prüfung des Beschwerdevorbringens in der Sache selbst nicht schon von vornherein auszuschließen und sich damit nicht allein auf eine formelle Entscheidung zurückzuziehen, gebietet sich die Auslegung dahingehend, dass im Ergebnis von einer Erlassung des Bescheides dem Beschwerdeführer M W gegenüber durch Ersatzzustellung an Frau S J auszugehen ist. Jede andere Interpretation, als nämlich aufgrund eigener Übernahme von einer Zustellung an Frau S J selbst in ihrer Eigenschaft als Miteigentümerin des Grundstückes Nr 3/5, oder unter angedachtem Umstand als Nachbarin des Bauverfahrens in diesem Grundstück ausgegangen würde, müsste dem entgegen zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit (die Miteigentümerin S J am Nachbargrundstück Nr 3/5 ist nicht Bauwerberin und vermag auch allein die Zustellung des Bescheides an sie eine fehlende Parteistellung nicht zu begründen) bzw Abweisung als unbegründet (in einer Nachbarstellung wäre Frau S J durch die erfolgte Abweisung des Bauansuchens in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht berührt) führen. Gegen eine Zustellung an Frau S J als Nachbarin spricht zudem schon grundsätzlich, dass an keine (weiteren) Nachbarn zugestellt wurde bzw sich eine Beiziehung von Personen in der Eigenschaft als Nachbarn dem gesamten übrigen Verfahren und Aktenvorgang nicht erkennen lässt (dies wohl geschuldet dem Umstand, dass das Bauansuchen abgewiesen wurde und damit von keiner unmittelbaren Betroffenheit der Nachbarn in deren subjekt-öffentlich rechtlichen Mitspracherechten ausgegangen wurde). Auch die Übernahme des Bescheides durch Frau S J in Ersatzzustellung für einen anderen Miteigentümer (gleich ihrer Wohnadresse ist auch für die A GmbH und die römisch zehn GmbH Adresse, als Adresse ausgewiesen) und nicht für den Bauwerber M W lässt sich nicht als wahrscheinlich rechtfertigten, handelt es sich doch bei Frau S J um die der belangten Behörde bekannte, an gleicher Adresse gemeldete Lebensgefährtin des Bauwerbers M W (dies teilte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht mit Schreiben vom 23.06.2015 mit), scheint damit eine Übernahme in Ersatzzustellung an diesen begründet. Eine Übernahme der Sendung durch Frau S J im speziellen für die römisch zehn GmbH als Wohnungseigentümerin am Baugrundstück Nr 3/6 vermöchte im Hinblick auf die konkret beantragten baulichen Maßnahmen auch nicht unter dem Blickwinkel einer beschränkten Parteistellung im Umfang eines Zustimmungsrechtes des Wohnungseigentümers zur Bauführung beschwerdelegitimierend sein, so nämlich eine derartige Zustimmungsnotwendigkeit zur Bauführung und damit ein daraus ableitbares verfolgbares subjektives öffentliches Recht hinsichtlich in Wohnungseigentum stehender Liegenschaften

Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, zweiter Teilsatz TBO 2011 ausdrücklich nur für Neubauten und Zubauten im Sinne der Begriffsdefinition des Paragraph 2, Absatz 7 und 8 TBO 2011 (diese Kriterien erfüllen die vorgesehenen Baumaßnahmen mit Ausnahme der im Gesamtverhältnis vergleichbar geringfügigen Zubaumaßnahme „Erker“ im Osten des Gebäudes eben nicht) eingeräumt ist. Für das anhängige Bauverfahren wurde laut eigenen Mitteilungen des Bauwerbers M W vom 14.04.2015 kein Rechtsanwalt beauftragt, die an Rechtsanwalt DI Mag G N erteilte Vollmacht (Vollmachtsbekanntgabe mit Schriftsatz vom 21.01.2014) habe lediglich für das geführte Vorverfahren gegolten. Teilte zwar Rechtsanwalt DI Mag G N laut Aktenlage (lt Aktenvermerk der belangten Behörde am 05.12.2014) ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis der Behörde gegenüber mit, bezog sich jedoch die mit 21.01.2014 erfolgte Vollmachtsbekanntgabe hingegen ausdrücklich auf die zu AZ ****, und GZ: **** (das Verfahren behing bereits im Vorstellungsstadium), geführte Vorverfahren. Das diesem Verfahren zugrunde liegende Bauansuchen wurde jedoch mit Schreiben vom 22.08.2014 (eingelangt bei der Behörde am selben Tag) vom Bauwerber M W zurückgezogen. Mit 04.12.2014 wurde in weiterer Folge sodann eine neue (selbständige) Baueinreichung bei der nunmehr belangten Behörde anhängig gemacht. Für dieses nunmehr gegenständliche Bauverfahren, für das nicht ein derart enger Verfahrenszusammenhang mit dem Vorverfahren angenommen werden kann, dass noch von derselben Angelegenheit gesprochen werden könnte, wurde – so verneinte auch der Bauwerber in seinem Schreiben vom 14.04.2015 ausdrücklich eine Vertretungsbefugnis in diesem Verfahren - hingegen keine (eigene) Vollmacht erteilt noch auch keine notwendige neue - da vom ursprünglichen Bevollmächtigungsumfang nicht gedeckt - Vollmacht nachgewiesen. Auch trat RA Dr. G N als rechtsfreundlicher Vertreter weder bei der Einbringung des Bauansuchens noch zu irgendeinem späteren Zeitpunkt im Laufe des Verfahrens auf. Die Zustellung an Rechtsanwalt Dr. G N als Rechtsvertreter des Herrn M W löste damit für Herrn M W keine Rechtswirkungen aus, hat nämlich der Verwaltungsgerichtshof in dieser Hinsicht ausgesprochen, dass die Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, entsprechend der Zustellverfügung gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag, dies selbst im Falle des tatsächlichen Zukommens an die Partei, weil weder ein Fall des § 7 noch des § 9 Abs 1 zweiter Satz Zustellgesetz (nunmehr § 9 Abs 3) vorliegt (vgl etwa VwGH 18.05.1988, 87/02/0150; 14.05.1990, 90/19/0153; 19.01.1995, 93/09/0410).Für das anhängige Bauverfahren wurde laut eigenen Mitteilungen des Bauwerbers M W vom 14.04.2015 kein Rechtsanwalt beauftragt, die an Rechtsanwalt DI Mag G N erteilte Vollmacht (Vollmachtsbekanntgabe mit Schriftsatz vom 21.01.2014) habe lediglich für das geführte Vorverfahren gegolten. Teilte zwar Rechtsanwalt DI Mag G N laut Aktenlage (lt Aktenvermerk der belangten Behörde am 05.12.2014) ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis der Behörde gegenüber mit, bezog sich jedoch die mit 21.01.2014 erfolgte Vollmachtsbekanntgabe hingegen ausdrücklich auf die zu AZ ****, und GZ: **** (das Verfahren behing bereits im Vorstellungsstadium), geführte Vorverfahren. Das diesem Verfahren zugrunde liegende Bauansuchen wurde jedoch mit Schreiben vom 22.08.2014 (eingelangt bei der Behörde am selben Tag) vom Bauwerber M W zurückgezogen. Mit 04.12.2014 wurde in weiterer Folge sodann eine neue (selbständige) Baueinreichung bei der nunmehr belangten Behörde anhängig gemacht. Für dieses nunmehr gegenständliche Bauverfahren, für das nicht ein derart enger Verfahrenszusammenhang mit dem Vorverfahren angenommen werden kann, dass noch von derselben Angelegenheit gesprochen werden könnte, wurde – so verneinte auch der Bauwerber in seinem Schreiben vom 14.04.2015 ausdrücklich eine Vertretungsbefugnis in diesem Verfahren - hingegen keine (eigene) Vollmacht erteilt noch auch keine notwendige neue - da vom ursprünglichen Bevollmächtigungsumfang nicht gedeckt - Vollmacht nachgewiesen. Auch trat RA Dr. G N als rechtsfreundlicher Vertreter weder bei der Einbringung des Bauansuchens noch zu irgendeinem späteren Zeitpunkt im Laufe des Verfahrens auf. Die Zustellung an Rechtsanwalt Dr. G N als Rechtsvertreter des Herrn M W löste damit für Herrn M W keine Rechtswirkungen aus, hat nämlich der Verwaltungsgerichtshof in dieser Hinsicht ausgesprochen, dass die Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, entsprechend der Zustellverfügung gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag, dies selbst im Falle des tatsächlichen Zukommens an die Partei, weil weder ein Fall des Paragraph 7, noch des Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz Zustellgesetz (nunmehr Paragraph 9, Absatz 3,) vorliegt vergleiche etwa VwGH 18.05.1988, 87/02/0150; 14.05.1990, 90/19/0153; 19.01.1995, 93/09/0410). Liegt im Ergebnis eine Zustellung an Herrn M W (im Ersatzzustellungswege an Frau S J) vor und erfolgte keine Zustellung des Bescheides an die Miteigentümer (Wohnungseigentümer) der Grundstücke Nrn 3/6 und 3/5 X GmbH, A GmbH und S J, ist diesen gegenüber der angefochtene Bescheid aber nicht erlassen und war daher die Beschwerde, soweit sie von Herrn M W in deren Namen erhoben wurde, mangels Rechtsmittellegitimation als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt 2).Liegt im Ergebnis eine Zustellung an Herrn M W (im Ersatzzustellungswege an Frau S J) vor und erfolgte keine Zustellung des Bescheides an die Miteigentümer (Wohnungseigentümer) der Grundstücke Nrn 3/6 und 3/5 römisch zehn GmbH, A GmbH und S J, ist diesen gegenüber der angefochtene Bescheid aber nicht erlassen und war daher die Beschwerde, soweit sie von Herrn M W in deren Namen erhoben wurde, mangels Rechtsmittellegitimation als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt 2). Zu Spruchpunkt 1: Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung (ua) auf die Bestimmung des § 27 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2011, dies insofern, als sie einen Widerspruch des beantragten Vorhabens mit dem geltenden Bebauungsplan der Gemeinde D erkennt. § 27 TBO 2011 sieht die Abweisung eines Bauansuchens ohne Durchführung eines weiteren (Ermittlungs)Verfahrens in den taxativ aufgezählten Fällen vor. Eine Entscheidung unter dem Regime dieser Bestimmung ist nur dann gerechtfertigt bzw sogar zwingend geboten, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass einer der näher angeführten Widersprüche vorliegt. In einschlägiger Weise hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein derartiger offenkundiger Widerspruch dann vorliegt, wenn ein Bauansuchen unzweifelhaft gegen eine der genannten raumordnungsrechtlichen Normen verstößt. Offenkundigkeit liegt danach vor, wenn die Beantwortung einer Frage nicht die Vornahme von Ermittlungstätigkeit, zB die Aufnahme von Beweisen (vgl etwa VwGH 03.08.1995, 94/10/0001) oder rechtliche Erwägungen (vgl etwa VwGH 24.11.1997, 97/17/0243) voraussetzt.Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung (ua) auf die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, TBO 2011, dies insofern, als sie einen Widerspruch des beantragten Vorhabens mit dem geltenden Bebauungsplan der Gemeinde D erkennt. Paragraph 27, TBO 2011 sieht die Abweisung eines Bauansuchens ohne Durchführung eines weiteren (Ermittlungs)Verfahrens in den taxativ aufgezählten Fällen vor. Eine Entscheidung unter dem Regime dieser Bestimmung ist nur dann gerechtfertigt bzw sogar zwingend geboten, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass einer der näher angeführten Widersprüche vorliegt. In einschlägiger Weise hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein derartiger offenkundiger Widerspruch dann vorliegt, wenn ein Bauansuchen unzweifelhaft gegen eine der genannten raumordnungsrechtlichen Normen verstößt. Offenkundigkeit liegt danach vor, wenn die Beantwortung einer Frage nicht die Vornahme von Ermittlungstätigkeit, zB die Aufnahme von Beweisen vergleiche etwa VwGH 03.08.1995, 94/10/0001) oder rechtliche Erwägungen vergleiche etwa VwGH 24.11.1997, 97/17/0243) voraussetzt. Der belangten Behörde ist in ihrer Rechtsauffassung, es liege ein offenkundiger Widerspruch zu Festlegungen des Bebauungsplanes vor, zuzustimmen. Für die Grundstücke 3/6 und 3/5 ist rechtskräftig der allgemeine und ergänzende Bebauungsplan

§ 56Abs 3 TROG 2006, A17/E1, M W, verordnet.

Für das Baugrundstück Nr 3/6 ist die offene Bauweise (BW o 0,6) festgelegt, zur Grundgrenze des Grundstücks Nr 3/5 ist eine Baugrenzlinie oberirdisch zwischen 1229,80 m ü.A. und 1241,50 ü.A., damit höhenabhängig, festgelegt. Diese Baugrenzlinie ist zudem in gleicher Weise für das Nachbargrundstück Nr 3/5 verordnet, diese Beschränkung gilt damit beidseits der gemeinsamen Grundgrenze. Der belangten Behörde ist in ihrer Rechtsauffassung, es liege ein offenkundiger Widerspruch zu Festlegungen des Bebauungsplanes vor, zuzustimmen. Für die Grundstücke 3/6 und 3/5 ist rechtskräftig der allgemeine und ergänzende Bebauungsplan

Paragraph 56, Absatz 3, TROG 2006, A17/E1, M W, verordnet. Für das Baugrundstück Nr 3/6 ist die offene Bauweise (BW o 0,6) festgelegt, zur Grundgrenze des Grundstücks Nr 3/5 ist eine Baugrenzlinie oberirdisch zwischen 1229,80 m ü.A. und 1241,50 ü.A., damit höhenabhängig, festgelegt. Diese Baugrenzlinie ist zudem in gleicher Weise für das Nachbargrundstück Nr 3/5 verordnet, diese Beschränkung gilt damit beidseits der gemeinsamen Grundgrenze. Bereits aus dem Bauansuchen selbst, nämlich im konkreten aus der Baubeschreibung vom 01.12.2014, Architekt P N, Ingenieur-Baumeister, sowie auch aus dem vom Bauwerber zum konkreten Projekt beigeschlossenen gemeinsamen Antrag vom 20.11.2014 kommt offenkundig zum Ausdruck, dass ein Kuppeln zum Grundstück Nr 3/5 in einer Weise geplant ist, wodurch die verordnete Untergrenze von 1229,80 m unzulässiger Weise um 2,00 m überschritten wird. So benennt der gemeinsame Antrag ein geplantes Zusammenbauen beidseits der gemeinsamen Grundgrenze bis zu einer gemeinsamen Höhe von 1231,80 m. Zudem sieht der Antrag das weitere Aufsetzen eines Geländers auf das Flachdach des

  1. Untergeschoßes in der Höhe von 1,00 m vor. Die Baubeschreibung vom 01.12.2014 verweist ihrerseits zur näheren Konkretisierung hinsichtlich der geplanten Baumaßnahmen im
  2. und
  3. Untergeschoß (es soll danach auf gleicher Länge und gleicher Höhe mit gleicher Widmung der Räume an der Grenze zusammengebaut werden) auf die beigeschlossenen Planunterlagen. Eine Einschau in diese Planunterlagen, insbesondere in die Darstellung der Schnitte (maßgeblich Schnitt B-B mit Ausweisung der FFOK
  4. UG +3,50=1231,80) und Ansichten (maßgeblich Südansicht mit Darstellung des Geländeverlaufes und Westansicht), vor allem aber auch in den Grundriss des
  5. Untergeschoßes (dieses weist die Decke des
  6. Untergeschoßes im betroffenen Abstandsbereich mit einer geplanten Höhe mit FFOK +3,47=1231,77 aus), ergibt aber in eindeutiger, offenkundiger und ohne weitere notwendige fachliche Erörterung erkennbarer Weise den vorgeworfenen Widerspruch zu den einschlägigen Festlegungen des Bebauungsplanes. Hält der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, ein Großteil des durch die beantragten Baumaßnahmen betroffenen Baukörpers wäre als unterirdisch zu werten, bestätigt er damit aber selbst den erkannten Widerspruch zur verordneten Festlegung „Baugrenzlinie oberirdisch“, als er damit nämlich ein Überragen des Geländes, damit eine oberirische Bauausführung durch zumindest Teile des Bauwerks zum Ausdruck bringt. Derartiger Schluss findet auch seine Bestätigung durch entsprechende Darstellung der Baukörper maßgeblich unter anderem in der Südansicht, welche eine oberirische Ausführung in eindeutiger Weise erkennen lässt. Bereits aus den Projektangaben bzw –darstellungen ergibt sich damit, dass exakt in jenem Höhenbereich, der durch die Festlegung einer Baugrenzlinie einer Freihaltung von Bebauung vorbehalten ist, an der Grundstücksgrenze gekuppelt werden soll und widerspricht dies somit offenkundig den entsprechenden Festlegungen des Bebauungsplanes. Von der belangten Behörde zwar nicht vorgeworfen, ergibt die Darstellung der geplanten Maßnahmen im Schnitt B-B zudem ein unzulässiges Überbauen der Grundgrenze in diesem Bereich, als nämlich mangels baulicher Trennung in diesem Bereich eine unmittelbare Verbindung zum Gebäude auf Grundstück Nr 3/5 geschaffen werden soll, dies aber im Widerspruch zur Bestimmung des § 4 Abs 3 TBO 2011 steht.Von der belangten Behörde zwar nicht vorgeworfen, ergibt die Darstellung der geplanten Maßnahmen im Schnitt B-B zudem ein unzulässiges Überbauen der Grundgrenze in diesem Bereich, als nämlich mangels baulicher Trennung in diesem Bereich eine unmittelbare Verbindung zum Gebäude auf Grundstück Nr 3/5 geschaffen werden soll, dies aber im Widerspruch zur Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 steht. Zum nördlich benachbarten Grundstück Nr 3/2 hin gilt aufgrund der Planungsfestlegungen des Bebauungsplanes für das Baugrundstück offene Bauweise, BW o 0,6.

§ 60

Abs 3 TROG 2011 (gleichlautend dem zum Zeitpunkt der Erlassung des Bebauungsplanes geltenden § 60 Abs 3 TROG 2006) sind bei offener Bauweise die Gebäude allseits frei stehend anzuordnen. Durch eine entsprechende Festlegung im Bebauungsplan kann abweichend davon das Zusammenbauen von Gebäuden an einer Grundstücksgrenze für zulässig erklärt werden (gekuppelte Bauweise). Derartige nach der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2013, Anlage 3 (vormals gleichlautend Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004, Anlage 2) mit „BW k“ planlich darzustellende Festlegung ist im geltenden Bebauungsplan der Grenze zu Grundstück Nr 3/2 gegenüber jedoch nicht getroffen. § 6 Abs 8 lit b TBO 2011 erlaubt die Errichtung baulicher Anlagen an der Grundstücksgrenze aufgrund eines gemeinsamen Antrags der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten (gekuppelte Bauweise) im Falle des Bestehens eines Bebauungsplanes aber nur dann, wenn dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässig ist. Dies trifft vorliegend aus besagten Gründen aber eben nicht zu. Ist eine Bauführung des Gebäudes selbst unmittelbar an der Grundgrenze zu Grundstück Nr 3/2 durch den Baubescheid vom 12.11.2014 (zwar) gedeckt und könnte dies im Hinblick auf eine Rechtmäßigkeit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens aufgrund eingetretener Rechtskraft schon grundsätzlich nicht (mehr) zum Gegenstand einer neuerlichen Prüfung gemacht werden, muss jedoch die nun geplante Änderung des Verwendungszwecks von Räumlichkeiten im

  1. und
  2. Untergeschoß im Abstandsbereich von einer vormals nicht primär einem Aufenthalt dienenden Nutzung in nunmehr Aufenthaltsräume (Zimmer, Küche, Essen, Wohnen, ua) jedenfalls einer neuerlichen, für sich zutreffenden Zulässigkeitsprüfung im Hinblick auf deren Errichtung bzw Durchführung im Abstandsbereich unterzogen und ihrerseits an den Planungsfestlegungen und Planungsinhalten gemessen werden. Jede andere rechtliche Interpretation würde ansonsten (allfällige) rechtswidrige, wenngleich auch rechtskräftige Zustände in einer Weise perpetuieren, als unter neuerlicher Missachtung gesetzgeberischer Intentionen und Zielsetzungen (neuerliche) Rechtsverletzungen in Folge ermöglicht und legitimiert wären und damit zu (unter Umständen wiederholten) unzulässigen Umgehungen bzw Unterwanderungen der gesetzlichen Abstandsvorschriften führen könnten. Zu Recht ging damit aber die belangte Behörde von einem Widerspruch der in gekuppelter Bauweise zu Grundstück Nr 3/2 geplanten Baumaßnahmen in diesem Umfang zu der Festlegung einer offenen Bauweise im Bebauungsplan aus.Zum nördlich benachbarten Grundstück Nr 3/2 hin gilt aufgrund der Planungsfestlegungen des Bebauungsplanes für das Baugrundstück offene Bauweise, BW o 0,6.

Paragraph 60, Absatz 3, TROG 2011 (gleichlautend dem zum Zeitpunkt der Erlassung des Bebauungsplanes geltenden Paragraph 60, Absatz 3, TROG 2006) sind bei offener Bauweise die Gebäude allseits frei stehend anzuordnen. Durch eine entsprechende Festlegung im Bebauungsplan kann abweichend davon das Zusammenbauen von Gebäuden an einer Grundstücksgrenze für zulässig erklärt werden (gekuppelte Bauweise). Derartige nach der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2013, Anlage 3 (vormals gleichlautend Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004, Anlage 2) mit „BW k“ planlich darzustellende Festlegung ist im geltenden Bebauungsplan der Grenze zu Grundstück Nr 3/2 gegenüber jedoch nicht getroffen. Paragraph 6, Absatz 8, Litera b, TBO 2011 erlaubt die Errichtung baulicher Anlagen an der Grundstücksgrenze aufgrund eines gemeinsamen Antrags der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten (gekuppelte Bauweise) im Falle des Bestehens eines Bebauungsplanes aber nur dann, wenn dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässig ist. Dies trifft vorliegend aus besagten Gründen aber eben nicht zu. Ist eine Bauführung des Gebäudes selbst unmittelbar an der Grundgrenze zu Grundstück Nr 3/2 durch den Baubescheid vom 12.11.2014 (zwar) gedeckt und könnte dies im Hinblick auf eine Rechtmäßigkeit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens aufgrund eingetretener Rechtskraft schon grundsätzlich nicht (mehr) zum Gegenstand einer neuerlichen Prüfung gemacht werden, muss jedoch die nun geplante Änderung des Verwendungszwecks von Räumlichkeiten im

  1. und
  2. Untergeschoß im Abstandsbereich von einer vormals nicht primär einem Aufenthalt dienenden Nutzung in nunmehr Aufenthaltsräume (Zimmer, Küche, Essen, Wohnen, ua) jedenfalls einer neuerlichen, für sich zutreffenden Zulässigkeitsprüfung im Hinblick auf deren Errichtung bzw Durchführung im Abstandsbereich unterzogen und ihrerseits an den Planungsfestlegungen und Planungsinhalten gemessen werden. Jede andere rechtliche Interpretation würde ansonsten (allfällige) rechtswidrige, wenngleich auch rechtskräftige Zustände in einer Weise perpetuieren, als unter neuerlicher Missachtung gesetzgeberischer Intentionen und Zielsetzungen (neuerliche) Rechtsverletzungen in Folge ermöglicht und legitimiert wären und damit zu (unter Umständen wiederholten) unzulässigen Umgehungen bzw Unterwanderungen der gesetzlichen Abstandsvorschriften führen könnten. Zu Recht ging damit aber die belangte Behörde von einem Widerspruch der in gekuppelter Bauweise zu Grundstück Nr 3/2 geplanten Baumaßnahmen in diesem Umfang zu der Festlegung einer offenen Bauweise im Bebauungsplan aus. Aufgrund dargelegter offenkundiger Widersprüche zum Bebauungsplan, erkennbar bereits aufgrund des Bauansuchens, bedurfte es keiner weiteren Erörterung bzw Gutachtenseinholung aus sachverständiger Sicht. Es geht aber auch eine dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Verfahren dürfte kein hochbautechnischer Sachverständiger beigezogen worden sein, allenfalls auch innewohnende Rüge, durch unmittelbare Entscheidung der belangten Behörde ohne vorangegangene Information darüber in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt zu sein, ins Leere. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Gegenstand eines Parteiengehörs nur das Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens, nicht aber die von einer Behörde aufgrund des maßgeblichen Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht ins Auge gefasste Vorgangsweise bzw Beurteilung bilden (vgl etwa VwGH 12.12.2001, 2001/03/0044).Aufgrund dargelegter offenkundiger Widersprüche zum Bebauungsplan, erkennbar bereits aufgrund des Bauansuchens, bedurfte es keiner weiteren Erörterung bzw Gutachtenseinholung aus sachverständiger Sicht. Es geht aber auch eine dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Verfahren dürfte kein hochbautechnischer Sachverständiger beigezogen worden sein, allenfalls auch innewohnende Rüge, durch unmittelbare Entscheidung der belangten Behörde ohne vorangegangene Information darüber in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt zu sein, ins Leere. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Gegenstand eines Parteiengehörs nur das Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens, nicht aber die von einer Behörde aufgrund des maßgeblichen Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht ins Auge gefasste Vorgangsweise bzw Beurteilung bilden vergleiche etwa VwGH 12.12.2001, 2001/03/0044). Dass die Bewilligung von Vorhaben im Falle eines Widerspruchs zum Bebauungsplan ohne weiteres Verfahren zu versagen ist, entspricht der insoweit klaren Anordnung des § 27 Abs 3 TBO
  3. Der Beschwerdeführer konnte damit nicht in seinen Rechten verletzt sein.Dass die Bewilligung von Vorhaben im Falle eines Widerspruchs zum Bebauungsplan ohne weiteres Verfahren zu versagen ist, entspricht der insoweit klaren Anordnung des Paragraph 27, Absatz 3, TBO
  4. Der Beschwerdeführer konnte damit nicht in seinen Rechten verletzt sein. Es liegt auch der von der belangten Behörde zutreffend erkannte Widerspruch des als Erker eingereichten Bauteils an der Ostseite zu gesetzlichen Abstandsvorschriften vor. Soll diese Baumaßnahme im Abstandsbereich zum angrenzenden Grundstück Nr 3/3 gesetzt werden, gilt auch hier die Festlegung der offenen Bauweise (BW o 0,6). Mit Novelle LBGl Nr 48/2011 zur Tiroler Bauordnung 2001, LGBl Nr 94 idF LGBl Nr 40/2009 (wiederverlautbart als Tiroler Bauordnung 2011) änderte sich die Rechtslage insofern, als nunmehr Erker nicht mehr unter den untergeordneten Bauteilen im Sinne des § 2 Abs 16 TBO 2011 erfasst sind, damit aber auch nicht (mehr) als solche

§ 6Abs 2 lit a TBO innerhalb der Mindestabstandsflächen errichtet werden dürfen.

Die von den Beschwerdeführern bezogene Begriffsbestimmung des § 2 Abs 15 TBO 2011 eines Erkers entfaltet daher unter dem Gesichtspunkt des Abstandsregimes alleinige Wirkung nur mehr in Bezug auf die Errichtung derartiger Bauteile zu (hier nicht zutreffenden) Verkehrsflächen hin (§ 5 TBO 2011). Als reine Rechtsbeurteilung war diese Frage von der belangten Behörde bereits aufgrund des Bauansuchens selbst – nach der Baubeschreibung vom 01.12.2014 sollte an der Ostfront im Bereich des 1. Untergeschoßes ein Erker im Sinne von § 2 Abs 15 TBO 2011 ausgebildet werden, der nach § 6 Abs 2 lit a als untergeordneter Bauteil

Definition bis 1,50 m in die Abstandsflächen ragen dürfe – zu lösen und unterstand als Rechtsbeurteilung nicht einer sachverständigen Beurteilungszuständigkeit. Es kann dabei die schon grundsätzliche Beurteilung, ob aufgrund einer geplanten Auskragung über nahezu der gesamten Breite des dahinterliegenden Raumes im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl etwa VwGH 09.09.2008, 2007/06/0050; 23.02.2001, 98/06/0150) überhaupt begrifflich von einem Erker gesprochen werden kann und damit schon aus diesem Grunde von einer unzulässigen Bauführung im Abstandsbereich ausgegangen werden müsste, dahingestellt bleiben. Der belangten Behörde ist bei derartiger Rechtslage aber auch nicht Verletzung des Parteiengehörs insofern vorzuwerfen, als sie das Ergebnis der Besprechung mit dem hochbautechnischen Sachverständigen (Aktenvermerk vom 03.02.2015) dem Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht hat, bedurfte es nämlich bei vorliegender eindeutiger Rechtslage keiner ergänzenden hochbautechnischen Bewertung in dieser Frage. Zu Recht wies die belangte Behörde das Bauansuchen unter diesem Titel nach § 27 Abs 4 lit f TBO 2011 ab. Es liegt auch der von der belangten Behörde zutreffend erkannte Widerspruch des als Erker eingereichten Bauteils an der Ostseite zu gesetzlichen Abstandsvorschriften vor. Soll diese Baumaßnahme im Abstandsbereich zum angrenzenden Grundstück Nr 3/3 gesetzt werden, gilt auch hier die Festlegung der offenen Bauweise (BW o 0,6). Mit Novelle LBGl Nr 48 aus 2011, zur Tiroler Bauordnung 2001, LGBl Nr 94 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, (wiederverlautbart als Tiroler Bauordnung 2011) änderte sich die Rechtslage insofern, als nunmehr Erker nicht mehr unter den untergeordneten Bauteilen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 erfasst sind, damit aber auch nicht (mehr) als solche

Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, TBO innerhalb der Mindestabstandsflächen errichtet werden dürfen. Die von den Beschwerdeführern bezogene Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 15, TBO 2011 eines Erkers entfaltet daher unter dem Gesichtspunkt des Abstandsregimes alleinige Wirkung nur mehr in Bezug auf die Errichtung derartiger Bauteile zu (hier nicht zutreffenden) Verkehrsflächen hin (Paragraph 5, TBO 2011). Als reine Rechtsbeurteilung war diese Frage von der belangten Behörde bereits aufgrund des Bauansuchens selbst – nach der Baubeschreibung vom 01.12.2014 sollte an der Ostfront im Bereich des 1. Untergeschoßes ein Erker im Sinne von Paragraph 2, Absatz 15, TBO 2011 ausgebildet werden, der nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, als untergeordneter Bauteil

Definition bis 1,50 m in die Abstandsflächen ragen dürfe – zu lösen und unterstand als Rechtsbeurteilung nicht einer sachverständigen Beurteilungszuständigkeit. Es kann dabei die schon grundsätzliche Beurteilung, ob aufgrund einer geplanten Auskragung über nahezu der gesamten Breite des dahinterliegenden Raumes im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH 09.09.2008, 2007/06/0050; 23.02.2001, 98/06/0150) überhaupt begrifflich von einem Erker gesprochen werden kann und damit schon aus diesem Grunde von einer unzulässigen Bauführung im Abstandsbereich ausgegangen werden müsste, dahingestellt bleiben. Der belangten Behörde ist bei derartiger Rechtslage aber auch nicht Verletzung des Parteiengehörs insofern vorzuwerfen, als sie das Ergebnis der Besprechung mit dem hochbautechnischen Sachverständigen (Aktenvermerk vom 03.02.2015) dem Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht hat, bedurfte es nämlich bei vorliegender eindeutiger Rechtslage keiner ergänzenden hochbautechnischen Bewertung in dieser Frage. Zu Recht wies die belangte Behörde das Bauansuchen unter diesem Titel nach Paragraph 27, Absatz 4, Litera f, TBO 2011 ab. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol sah von Amts wegen keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Verhandlung. Zu klärende Fragen des Sachverhaltes stellten sich nicht, es waren reine Rechtsfragen zu beantworten. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol sah von Amts wegen keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Verhandlung. Zu klärende Fragen des Sachverhaltes stellten sich nicht, es waren reine Rechtsfragen zu beantworten. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die unter Punkt III angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die unter Punkt römisch drei angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.39.0534.9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.