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{'item': 'LVwG-2014/31/3244-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/31/3244-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerden ● der A und des C B, Y-Straße 6, S, ● der E F, X-Straße 5, S, ● der G H, Y-Straße 4, S, ● der I J, Y-Straße 4, S,der römisch eins J, Y-Straße 4, S, ● der K und des Ing. L M, X-Straße 9, S, vertreten durch RA Dr. ***, Adresse gegen den Bescheid des Stadtmagistrats S vom 28.10.2014, ***-8***/2014/RR/N, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Stadtmagistrats S vom 28.10.2014, ***-8***/2014/RR/N, wurde den Eigentümern der Objekte S, X-Straße 5, 7, 9 und Y-Straße 2, 4, und 6 gemäß § 19 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 aufgetragen, binnen einer Frist von drei Monaten diverse konkret bezeichnete Lagerungen aus mehreren näher angeführten Garagenboxen und Doppelparker-Stellplätzen zu entfernen. Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Stadtmagistrats S vom 28.10.2014, ***-8***/2014/RR/N, wurde den Eigentümern der Objekte S, X-Straße 5, 7, 9 und Y-Straße 2, 4, und 6 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 aufgetragen, binnen einer Frist von drei Monaten diverse konkret bezeichnete Lagerungen aus mehreren näher angeführten Garagenboxen und Doppelparker-Stellplätzen zu entfernen. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde den Eigentümern der genannten Objekte gemäß § 39 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 die Wiederherstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes bestimmter Garagenboxen und Doppelparker-Stellplätze binnen drei Monaten aufgetragen.In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde den Eigentümern der genannten Objekte gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 die Wiederherstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes bestimmter Garagenboxen und Doppelparker-Stellplätze binnen drei Monaten aufgetragen. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. ua aus, dass den Ausführungen des hochbau- und brandschutztechnischen Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei in der Stellungnahme vom 9.10.2014 zu folgen sei, wonach unzulässige Lagerungen, wie etwa Holzkästen, Regale, diverse näher angeführte Sportutensilien, Brennholz, Elektrogeräte und Kleidung aus den genannten Garagenboxen zu entfernen seien. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. ua aus, dass den Ausführungen des hochbau- und brandschutztechnischen Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei in der Stellungnahme vom 9.10.2014 zu folgen sei, wonach unzulässige Lagerungen, wie etwa Holzkästen, Regale, diverse näher angeführte Sportutensilien, Brennholz, Elektrogeräte und Kleidung aus den genannten Garagenboxen zu entfernen seien. Dabei verwies die belangte Behörde auf eine vom Amtssachverständigen ins Treffen geführte „…Liste, die von der Landesstelle für Brandverhütung ausgegeben wird“, welche festlegt, „welche Lagerungen in einer Garage als zulässig erachtet werden“. Die Liste, die zulässige und nicht zulässige Lagerungen „in Garagen mit mehr als 35 “ anführt, ist in der Begründung des bekämpften Bescheides angeführt. Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde begründend ua aus, dass die Wohnanlage X-Straße 5, 7, 9 und Y-Straße 2, 4, 6 mit einer Tiefgarage mit 108 Stellplätzen bewilligt worden und dieses Ausmaß aufgrund der genannten Lagerungen konsenslos auf 102 Stellplätze reduziert worden sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde begründend ua aus, dass die Wohnanlage X-Straße 5, 7, 9 und Y-Straße 2, 4, 6 mit einer Tiefgarage mit 108 Stellplätzen bewilligt worden und dieses Ausmaß aufgrund der genannten Lagerungen konsenslos auf 102 Stellplätze reduziert worden sei. In den fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerden wurde (aufgelistet nach dem Zeitpunkt ihrer Einbringung) vorgebracht wie folgt: ● Beschwerde A und C B vom 5.11.2014: „BEGEHREN an das Landesverwaltungsgericht
  3. Ansuchen um Fristerstreckung Entfernung feuerpolizeilich nicht zulässiger Lagerungen binnen einer Frist von 3 Monaten: Wir ersuchen hier um Fristerstreckung auf weitere 3 Monate oder mehr, das heißt insgesamt 6 Monate oder mehr. Begründung: Ich, C B, muss mich einer schweren Operation unterziehen (Operationstermin an der Klinik S steht mit
  4. November 2014 bereits fest). Danach darf ich 3 Monate lang keiner schweren und belastenden Tätigkeit nachgehen zB Heben und Tragen von schwereren Gegenständen.
  5. Einspruch gegen die beauftragte Entfernung der ‚Lagerung einer halbhohen eingezogenen Wand‘ Bei der angesprochenen ‚Wand‘ handelt es sich um eine 3 m hohe Mauer aus 10 cm dicken Betonziegeln, die im Zuge der Errichtung der gesamten Bauanlage als Sonderwunsch mit anderen Sonderwünschen bereits im Jänner 1982 an die LL Wohnbau GmbH herangetragen und im Anschluss errichtet wurde, also bereits 1 Jahr vor Wohnungsübergabe. Die Übergabe des Bauteiles Y-Straße 6 erfolgte am
  6. Dezember
  7. Beigefügte Nachweise (Kopien):
  8. Schreiben der LL über Abwicklung von Sonderwünschen vom 29.06.1981
  9. Unser Schreiben an die LL (Sonderwünsche) - siehe Punkt 7 Garage - vom 12.01.1982
  10. Abrechnung von Sonderwünsche-Baumeisterarbeiten, durchgeführt zwischen 01.
  11. und 15.08.1982 der Fa. MM (siehe Punkte 8, 9, 10)
  12. Übernahmeprotokoll zwischen LL und uns, vom 22.12.1982“ ● Beschwerde E F vom 6.11.2014: „Beschwerde An das Landesverwaltungsgericht: hizu wird ausgeführt wie folgt: Ich bin Wohnungseigentümerin von Top E
  13. Dazu gehört keine Garage; zu Top E11 gehört also kein Zubehör. Ich bestreite, dass die von Ihnen im Punkte I und II angeführten Boxen, Hebebühnen und Stellplätze Zubehör sind. (***)Ich bestreite, dass die von Ihnen im Punkte römisch eins und römisch zwei angeführten Boxen, Hebebühnen und Stellplätze Zubehör sind. (***) Die von Ihnen in den Punkten I und II erteilten Aufträge sind mit Unmöglichkeit der Erfüllung behaftet, weil ich jedem anderen Wohnungseigentümer und Garageneigentümer, und Hebebühneneigentümer und Stellplatzeigentümer mit Verzichtsvertrag wechselseitig allen anderen erklärt habe, dass ich ihre Anteile nicht nutze und alle anderen mir erklärt haben meine E11 mich alleine zu nutzen zu lassen, sie sich bei mir nicht einmengen. Ich könnte also in den anderen Boxen, Hebebühnen und Stellplätze nicht im mindesten tätig werden; ich darf diese gar nicht betreten. Es kann mich auch hizu das Stadtmagistrat mangels Legitimation niemals etwa ermächtigen.Die von Ihnen in den Punkten römisch eins und römisch zwei erteilten Aufträge sind mit Unmöglichkeit der Erfüllung behaftet, weil ich jedem anderen Wohnungseigentümer und Garageneigentümer, und Hebebühneneigentümer und Stellplatzeigentümer mit Verzichtsvertrag wechselseitig allen anderen erklärt habe, dass ich ihre Anteile nicht nutze und alle anderen mir erklärt haben meine E11 mich alleine zu nutzen zu lassen, sie sich bei mir nicht einmengen. Ich könnte also in den anderen Boxen, Hebebühnen und Stellplätze nicht im mindesten tätig werden; ich darf diese gar nicht betreten. Es kann mich auch hizu das Stadtmagistrat mangels Legitimation niemals etwa ermächtigen. Ihre Aufträge sind daher auf die Boxen, Hebebühnen Stellplätze zu beschränken. Ich bin nur ideeller nicht materieller Miteigentümer. Als solcher nicht zu Massnahmen berechtigt. Beschwerdebegehren. Das Landesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass mir keine Aufträge, erteilt werden, ich also von den Aufträgen laut den Punkten I und II des Bescheides entlastet werde.“Das Landesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass mir keine Aufträge, erteilt werden, ich also von den Aufträgen laut den Punkten römisch eins und römisch zwei des Bescheides entlastet werde.“ ● Beschwerde G H vom 6.11.2014: „Anfechtung Bescheid Ich bin Wohnungseigentümerin von Top 3, Y-Straße
  14. Zu der Wohnung gehören keine Garage, keine Hebebühne und kein Stellplatz als Zubehör. Die von Ihnen in den Punkten I, II erteilten Aufträge sind meinerseits unmöglich zu erfüllen. Ich konnte und kann in den Garagen, Stellplätzen und Hebebühnen nicht tätig werden. Es handelt sich um fremdes Eigentum und ich darf dieses nicht betreten. Ich bin nur ideeller – jedoch nicht materieller Eigentümer dieser Garagen, Hebebühnen, Stellplätze und als solcher nicht zu Maßnahmen zur Beseitigung des konsenswidrigen Zustandes berechtigt.Die von Ihnen in den Punkten römisch eins, römisch zwei erteilten Aufträge sind meinerseits unmöglich zu erfüllen. Ich konnte und kann in den Garagen, Stellplätzen und Hebebühnen nicht tätig werden. Es handelt sich um fremdes Eigentum und ich darf dieses nicht betreten. Ich bin nur ideeller – jedoch nicht materieller Eigentümer dieser Garagen, Hebebühnen, Stellplätze und als solcher nicht zu Maßnahmen zur Beseitigung des konsenswidrigen Zustandes berechtigt. Beschwerdebegehren: Das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass mir keine Aufträge erteilt werden, ich also von den Aufträgen lt. den Punkten I, II des Bescheides entlastet werde.“Das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass mir keine Aufträge erteilt werden, ich also von den Aufträgen lt. den Punkten römisch eins, römisch zwei des Bescheides entlastet werde.“ ● Beschwerde I J vom 25.11.2014:Beschwerde römisch eins J vom 25.11.2014: „Anfechtung Bescheid Ich bin Wohnungseigentümer Top 10, Y-Straße
  15. Die von Ihnen in Punkt I, II erteilten Aufträge sind meinerseits unmöglich zu erfüllen, denn ich konnte und kann in den von Ihnen beanstandeten Garagenstellplätzen und Hebebühnen nicht tätig werden. Es handelt sich um fremdes Eigentum! Ich bin nur ideeller, jedoch nicht materieller Eigentümer und als solcher nicht zu Maßnahmen zur Beseitigung des konsenswidrigen Zustandes berechtigt.Ich bin Wohnungseigentümer Top 10, Y-Straße
  16. Die von Ihnen in Punkt römisch eins, römisch zwei erteilten Aufträge sind meinerseits unmöglich zu erfüllen, denn ich konnte und kann in den von Ihnen beanstandeten Garagenstellplätzen und Hebebühnen nicht tätig werden. Es handelt sich um fremdes Eigentum! Ich bin nur ideeller, jedoch nicht materieller Eigentümer und als solcher nicht zu Maßnahmen zur Beseitigung des konsenswidrigen Zustandes berechtigt. Mein Beschwerdebegehren: Das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid abändern und mich von den Aufträgen lt. den Punkten I, II des Bescheides entheben.“Das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid abändern und mich von den Aufträgen lt. den Punkten römisch eins, römisch zwei des Bescheides entheben.“ Beschwerde K und Ing. L M vom 27.11.2014: „Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Der angefochtene Bescheid wurde an Frau K M durch Hinterlegung am 30.10.2014 zugestellt, die Beschwerde ist somit jedenfalls fristgerecht. Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit angefochten, folgende Beschwerdegründe werden geltend gemacht: 1) Der Bescheid ist nicht adressiert und lässt nicht erkennen, an wen er sich richtet. Lediglich aus der Begründung könnte geschlossen werden, dass er sich an sämtliche Miteigentümer der Liegenschaft X-Straße 5, 7, 9 und Y-Straße 2, 4, 6 richtet. 2) Sollte sich der Bescheid tatsächlich an sämtliche Miteigentümer der genannten Wohnanlagen richten, ist er verfehlt. Die im Spruch angeführten Garagenboxen sind selbständig parifizierte Wohnungseigentumsobjekte im Sinne des WEG. Diese Garagenboxen stellen somit keine allgemeinen Teile der Liegenschaft dar, deren Verwaltung der Miteigentümergemeinschaft obliegen würde. Durch die Begründung von Wohnungseigentum hinsichtlich dieser Garagenboxen ist den jeweiligen Wohnungseigentümern das dingliche Recht eingeräumt, dieses Objekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Die im Spruch des Bescheides erteilten Aufträge können somit nur den jeweiligen Wohnungseigentümern direkt erteilt werden, nicht aber sämtlichen Miteigentümern der Liegenschaft. Diese würden bei Befolgung der Aufträge in die Eigentumsrechte des jeweiligen Wohnungseigentümers eingreifen und sogar eine strafrechtliche Verfolgung (Sachbeschädigung, dauernde Sachentziehung) riskieren. 3) Die von der Landesstelle für Brandverhütung ausgegebene Liste, welche Lagerungen in einer Garage als zulässig erachtet werden, bezieht sich auf Garagen mit mehr als 35 . Die gegenständlichen Garagenboxen, die zu den anderen Boxen und zur Fahrbahn der Tiefgarage mit Betonwänden und Kipptoren abgetrennt sind, sind deutlich kleiner als 35 . Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb in einer solchen Garagenbox nicht z.B. Schi oder ein Surfbrett gelagert werden darf. Es handelt sich bei diesen Gegenständen um keine Gegenstände, von denen eine erhöhte Brand- oder sonstige Gefahr ausgeht. Die Lagerung derartiger Gegenstände in einer privaten Garage ist allgemein üblich. Die Beschwerdeführer stellen daher den Antrag den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt. II. Rechtliche Grundlagen:römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl Nr 111/1998 in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung LGBl Nr 150/2012, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr 111 aus 1998, in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012,, lauten wie folgt: „§ 2Feuerpolizeiliche Aufsicht

(1)Die feuerpolizeiliche Aufsicht dient der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sowie allgemein der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können. […] § 5Paragraph 5Lagerung und Verwahrung von brandgefährlichen Sachen
(1)Leicht brennbare Sachen sowie brennbare Flüssigkeiten und Gase sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine Brandgefahr vermieden und die Brandbekämpfung und die Durchführung von Rettungsarbeiten nicht erschwert wird. Insbesondere ist darauf zu achten, dass solche Sachen, Flüssigkeiten bzw. Gase Unbefugten nicht zugänglich sind, dass die Einwirkung von Zündquellen auf sie ausgeschlossen ist und dass Verkehrs- und Fluchtwege durch sie nicht gefährdet werden. […] § 19Paragraph 19Behördliche Aufträge und Anordnungen
(1)Werden bei einer Hauptüberprüfung oder einer Feuerbeschau oder sonst im Rahmen der feuerpolizeilichen Aufsicht auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage Mängel oder sonstige Zustände im Sinne des § 2 Abs. 1 festgestellt, so hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes, der baulichen Anlage bzw. der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten deren Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen der Brandsicherheit dies erfordern, deren sofortige Behebung aufzutragen. Nach Fristablauf hat die Behörde zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist (Nachbeschau).
(1)Werden bei einer Hauptüberprüfung oder einer Feuerbeschau oder sonst im Rahmen der feuerpolizeilichen Aufsicht auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage Mängel oder sonstige Zustände im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, festgestellt, so hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes, der baulichen Anlage bzw. der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten deren Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen der Brandsicherheit dies erfordern, deren sofortige Behebung aufzutragen. Nach Fristablauf hat die Behörde zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist (Nachbeschau). […]“ Zudem sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung LGBl Nr 187/2014 (TBO) von Relevanz:Zudem sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, (TBO) von Relevanz: „§ 21Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: […] c)Litera c die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; […]
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen: a)Litera a Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird; […] § 39Paragraph 39Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. […]“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Hinsichtlich Spruchpunkt I. folgt die belangte Behörde den Ausführungen des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei, ohne darüber hinausgehende Ermittlungen anzustellen. In der Begründung des bekämpften Bescheides wird lediglich auf die Stellungnahme der hochbau- und brandschutztechnischen Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei verwiesen, welche „in Anlehnung an eine Liste, die von der Landesstelle für Brandverhütung ausgegeben wird“ festlegt, „welche Lagerungen in einer Garage als zulässig erachtet werden“.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. folgt die belangte Behörde den Ausführungen des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei, ohne darüber hinausgehende Ermittlungen anzustellen. In der Begründung des bekämpften Bescheides wird lediglich auf die Stellungnahme der hochbau- und brandschutztechnischen Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei verwiesen, welche „in Anlehnung an eine Liste, die von der Landesstelle für Brandverhütung ausgegeben wird“ festlegt, „welche Lagerungen in einer Garage als zulässig erachtet werden“. In diesem Zusammenhang wird in der Begründung des bekämpften Bescheides auf eine Liste der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung hingewiesen, welche (offenbar aus Sicht der Landesstelle) zulässige und nicht zulässige Lagerungen „in Garagen mit mehr als 35 “ beschreiben. Unabhängig davon, dass dieser vermeintlich von der Tiroler Landesstelle erstellten Liste kein normativ verbindlicher Charakter innewohnt und völlig unklar bleibt, wieso davon ausgegangen wird, dass die (einzelnen) Garagenboxen eine Nutzfläche von mehr 35 m² aufweisen, ist auch keine rechtliche Bestimmung ersichtlich, die als Grundlage für die im bekämpften Bescheid gestellten feuerpolizeilichen Aufträge herangezogen werden könnte. Dies wiegt umso schwerer, als § 5 Abs 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 nähere Vorschriften über die Lagerung und Verwahrung von brandgefährlichen Sachen vorsieht und darunter brennbare Flüssigkeiten und Gase sowie leicht brennbare Sachen versteht. Selbst eine Lagerung solcher Stoffe ist jedoch unter Einhaltung der in § 5 Abs 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 geregelten Voraussetzungen ohne weiteres möglich. Dass diese Voraussetzung im Gegenstandsfall nicht vorliegen würden, wurde von der belangten Behörde nicht einmal behauptet.Dies wiegt umso schwerer, als Paragraph 5, Absatz eins, Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 nähere Vorschriften über die Lagerung und Verwahrung von brandgefährlichen Sachen vorsieht und darunter brennbare Flüssigkeiten und Gase sowie leicht brennbare Sachen versteht. Selbst eine Lagerung solcher Stoffe ist jedoch unter Einhaltung der in Paragraph 5, Absatz eins, Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 geregelten Voraussetzungen ohne weiteres möglich. Dass diese Voraussetzung im Gegenstandsfall nicht vorliegen würden, wurde von der belangten Behörde nicht einmal behauptet. Vielmehr lässt sich schlussfolgern, dass die angeführte Liste der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung in ihrer Absolutheit (beispielsweise wird die Lagerung von Müll und Kinderwägen in Garagen schlechthin als unzulässig erachtet) nicht nur an der Realität sondern auch an den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorbeigeht. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum (im Bescheid genannte) Gegenstände, die jedenfalls in Kellerabteilen oder in der Wohnung selbst gelagert werden dürfen, in einer Garagenbox, welche im Allgemeinen gegenüber der restlichen Wohnanlage brandschutztechnisch besser abgetrennt ist als ein Kellerabteil, nicht aufbewahrt werden dürften. Eine nachvollziehbare Begründung für das Bestehen eines feuergefährlichen Zustandes lässt sich der Begründung des bekämpften Bescheides nicht einmal in rudimentären Ansätzen entnehmen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides führt die belangte Behörde aus, die Wohnanlage X-Straße 5, 7, 9 und Schmuckgase 2, 4, 6 wäre einst mit einer Tiefgarage mit 108 Stellplätzen bewilligt worden und seien diese nun aufgrund der genannten Lagerungen konsenslos auf 102 Stellplätze reduziert worden.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides führt die belangte Behörde aus, die Wohnanlage X-Straße 5, 7, 9 und Schmuckgase 2, 4, 6 wäre einst mit einer Tiefgarage mit 108 Stellplätzen bewilligt worden und seien diese nun aufgrund der genannten Lagerungen konsenslos auf 102 Stellplätze reduziert worden. Die belangte Behörde stützt sich auf § 39 Abs 1 TBO und nimmt sohin eine baurechtlich relevante Änderung einer genehmigten baulichen Anlage an, wobei offen bleibt, ob und welche baulichen Maßnahmen getroffen wurden oder ob den Eigentümern lediglich eine Änderung des Verwendungszweckes zur Last gelegt wird. Die belangte Behörde stützt sich auf Paragraph 39, Absatz eins, TBO und nimmt sohin eine baurechtlich relevante Änderung einer genehmigten baulichen Anlage an, wobei offen bleibt, ob und welche baulichen Maßnahmen getroffen wurden oder ob den Eigentümern lediglich eine Änderung des Verwendungszweckes zur Last gelegt wird. Eine größere baurechtliche Trennschärfe im oben angeführten Sinn wäre daher zur weiteren Beurteilung eines allfälligen Vorgehens nach § 39 TBO 2011 unverzichtbar.Eine größere baurechtliche Trennschärfe im oben angeführten Sinn wäre daher zur weiteren Beurteilung eines allfälligen Vorgehens nach Paragraph 39, TBO 2011 unverzichtbar. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass gemäß § 21 Abs 3 lit a Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden, weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Litera a, Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden, weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen. Es wäre daher Sache der Behörde, jene über diese Schwelle hinausgehenden baulichen Maßnahmen und Änderungen des Verwendungszweckes konkret zu beschreiben, bevor ein Auftragsverfahren iSd § 39 TBO 2011 initiiert wird.Es wäre daher Sache der Behörde, jene über diese Schwelle hinausgehenden baulichen Maßnahmen und Änderungen des Verwendungszweckes konkret zu beschreiben, bevor ein Auftragsverfahren iSd Paragraph 39, TBO 2011 initiiert wird. Schließlich wurde für den Fall des nachträglichen Wegfalls von Abstellmöglichkeiten in der Tiroler Bauordnung mit § 8 Abs 4 TBO 2011 ein Verfahren sui generis geschaffen wurde, wonach die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage zunächst aufzutragen hat, innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Abstellmöglichkeit zu schaffen oder um eine Befreiung anzusuchen. Erst dann, wenn diesem Auftrag nicht entsprochen wird oder die Befreiung rechtskräftig versagt wird, hat die Behörde die weitere Benützung der baulichen Anlage zu untersagen.Schließlich wurde für den Fall des nachträglichen Wegfalls von Abstellmöglichkeiten in der Tiroler Bauordnung mit Paragraph 8, Absatz 4, TBO 2011 ein Verfahren sui generis geschaffen wurde, wonach die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage zunächst aufzutragen hat, innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Abstellmöglichkeit zu schaffen oder um eine Befreiung anzusuchen. Erst dann, wenn diesem Auftrag nicht entsprochen wird oder die Befreiung rechtskräftig versagt wird, hat die Behörde die weitere Benützung der baulichen Anlage zu untersagen. Sollte die belangte Behörde daher der Ansicht sein, dass durch die allfällige Lagerung von Sachen und diverse Baumaßnahmen Abstellmöglichkeiten nachträglich weggefallen sind, so hat sie diesen Umstand (zudem) in einem Verfahren gemäß § 8 Abs 4 TBO 2011 aufzugreifen.Sollte die belangte Behörde daher der Ansicht sein, dass durch die allfällige Lagerung von Sachen und diverse Baumaßnahmen Abstellmöglichkeiten nachträglich weggefallen sind, so hat sie diesen Umstand (zudem) in einem Verfahren gemäß Paragraph 8, Absatz 4, TBO 2011 aufzugreifen. Für das gegenständliche Verfahren hat dies zur Folge, dass die Vornahme im obigen Sinne relevanter Baumaßnahmen oder von Verwendungszweckänderungen lediglich angedeutet, nicht jedoch mit der für ein baurechtliches Auftragsverfahren hinreichenden Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht wurde, sodass der Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt 2. Folge zu geben war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.31.3244.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.