RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/36/2943-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die gemeinsame Beschwerde von Frau P E und Herrn R E, beide wohnhaft Adresse, nunmehr vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch vom xx.xx.xxxx, bei der Gemeinde Ort 1 eingelangt am xx.xx.xxxx, wurde vom Masseverwalter des damaligen Eigentümers des Gstes 001/6 KG die nachträgliche Genehmigung einer Steinschlichtung als Grenzmauer zum Gst 001/5 KG und eines Abstellraumes im Grenzbereich ebenfalls zum Gst 001/5 KG beantragt. Nach Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung am xx.xx.xxxx wurde in weiterer Folge diesem Bauvorhaben mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, die Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Dagegen wurde von Herrn R E und Frau P E, beide damals rechtsfreundlich vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, die Berufung vom xx.xx.xxxx erhoben. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erhobenen Vorstellung der nunmehrigen Beschwerdeführer vom xx.xx.xxxx wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Ort 1 verwiesen. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx teilten die nunmehrigen Beschwerdeführer der Baubehörde mit, dass der bisherige Sachverständige DI L wegen Befangenheit abgelehnt wird. In weiterer Folge erging die neuerliche Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, und wurde der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, im Umfang der Spruchpunkte 1) und 2) dieser Berufungsentscheidung abgeändert. Dagegen wurde von X Y, vertreten durch die RAe, Vorstellung erhoben, der mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wiederum Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Ort 1 verwiesen wurde.Dagegen wurde von römisch zehn Y, vertreten durch die RAe, Vorstellung erhoben, der mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wiederum Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Ort 1 verwiesen wurde. Am xx.xx.xxxx erfolgte dann im Gemeindeamt der Gemeinde Ort 1 eine Besprechung zur Ermittlung des Urgeländes auf den Grundstücken 001/5 und 001/6, beide KG, vor der Bauführung. Wie sich aus dem im Akt einliegenden Aktenvermerk ergibt waren bei dieser Besprechung Herr R G, der damalige Eigentümer der Liegenschaft, der Bürgermeisterstellvertreter I S, der Bausachverständige Ing. S H sowie der Amtsleiter R W anwesend. Aus dem Aktenvermerk ergibt sich, dass dabei von Herrn R G Folgendes zu Protokoll gegeben wurde: Die exakte Höhenlage des Gstes 001/6 KG vor Bauführung kann von ihm nicht mehr bestätigt werden, da ein Unterschied von +/- 0,5 Metern jedenfalls möglich ist. Erinnerlich ist ihm, dass der Bauplatz im Bereich zum Nachbargrundstück von Herrn und Frau E ursprünglich auf keinem Punkt tiefer gelegen ist, als die öffentliche Straße. Er kann sich noch erinnern, dass während der Bauzeit des Bauvorhabens von Herrn Rief Herr R E sein Grundstück in diesem Bereich mit Fremdmaterial aufgefüllt hat. In diesem Zuge ist auch das Grundstück des Herrn Rief in diesem Bereich gering mit aufgefüllt worden. Die Richtigkeit dieser Angaben wurde am Aktenvermerk von den Anwesenden mit ihrer Unterschrift bestätigt. Am xx.xx.xxxx erfolgte dann im Gemeindeamt der Gemeinde Ort 1 eine Besprechung zur Ermittlung des Urgeländes auf den Grundstücken 001/5 und 001/6, beide KG, vor der Bauführung. Wie sich aus dem im Akt einliegenden Aktenvermerk ergibt waren bei dieser Besprechung Herr R G, der damalige Eigentümer der Liegenschaft, der Bürgermeisterstellvertreter römisch eins S, der Bausachverständige Ing. S H sowie der Amtsleiter R W anwesend. Aus dem Aktenvermerk ergibt sich, dass dabei von Herrn R G Folgendes zu Protokoll gegeben wurde: Die exakte Höhenlage des Gstes 001/6 KG vor Bauführung kann von ihm nicht mehr bestätigt werden, da ein Unterschied von +/- 0,5 Metern jedenfalls möglich ist. Erinnerlich ist ihm, dass der Bauplatz im Bereich zum Nachbargrundstück von Herrn und Frau E ursprünglich auf keinem Punkt tiefer gelegen ist, als die öffentliche Straße. Er kann sich noch erinnern, dass während der Bauzeit des Bauvorhabens von Herrn Rief Herr R E sein Grundstück in diesem Bereich mit Fremdmaterial aufgefüllt hat. In diesem Zuge ist auch das Grundstück des Herrn Rief in diesem Bereich gering mit aufgefüllt worden. Die Richtigkeit dieser Angaben wurde am Aktenvermerk von den Anwesenden mit ihrer Unterschrift bestätigt. Weiters ist den Akten (im Schreiben vom xx.xx.xxxx) sowie aufgrund der im Akt einliegenden Fotos zu entnehmen, dass von der Behörde am xx.xx.xxxx ein Ortsaugenschein samt Höhemessung erfolgte. Einen Aktenvermerk dieses Ortsaugenscheines findet sich nicht im Akt. Bei den Fotos dieses Ortsaugenscheines finden sich auch eine Reihe von Foto vom xx.xx.xxxx. Mit Eingabe vom xx.xx.xxxx, bei der Gemeinde Ort 1 eingelangt am xx.xx.xxxx, brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag ein. Ausgeführt wurde darin zusammengefasst, dass mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, der Gemeindevorstand der Gemeinde Ort 1 beauftragt worden sei, innerhalb von sechs Monaten einen Bescheid zur neuerlichen Entscheidung über die Steinschlichtungsmauer zwischen den Grundstücken T-Straße 8 und T-Straße 10 in Ort 1 zu erlassen. Dieser Entscheidungspflicht sei der Gemeindevorstand der Gemeinde Ort 1 bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen. Aus diesem Grund wurde daher folgender Antrag gestellt: Die Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde mögen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl **** aufheben und die Angelegenheit an die nächsthöhere Aufsichtsbehörde verweisen. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx teilten die nunmehrigen Beschwerdeführer mit, dass sie den hochbautechnischen Sachverständigen Ing. S H für zukünftige Entscheidungen und Beweisverfahren ablehnen. Mit Email vom xx.xx.xxxx wurde der Tiroler Landesregierung, Abt. Bau- und Raumordnungsabteilung mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren abgeschlossen sei und wurde um Rechtsauskunft zu einer Fragestellung ersucht, bevor Parteiengehör gewahrt werde. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx teilte Herr Rechtsanwalt mit, dass die Vollmacht von Herrn R E und Frau P E aufgelöst worden ist. Mit ausführlichem Schreiben vom xx.xx.xxxx teilte die Baubehörde Herr X Y und den beiden nunmehrigen Beschwerdeführern das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit und wurde ihnen Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen. Mit ausführlichem Schreiben vom xx.xx.xxxx teilte die Baubehörde Herr römisch zehn Y und den beiden nunmehrigen Beschwerdeführern das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit und wurde ihnen Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen. Dazu brachten Herr X Y rechtsfreundlich vertreten durch die RAe, die Stellungnahme vom xx.xx.xxxx, und die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer die Stellungnahme vom xx.xx.xxxx ein. Der Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführer sind auch eine Reihe von aktuellen und auch älteren Bildaufnahmen des gegenständlichen Bereiches anschlossen.Dazu brachten Herr römisch zehn Y rechtsfreundlich vertreten durch die RAe, die Stellungnahme vom xx.xx.xxxx, und die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer die Stellungnahme vom xx.xx.xxxx ein. Der Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführer sind auch eine Reihe von aktuellen und auch älteren Bildaufnahmen des gegenständlichen Bereiches anschlossen. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, der „Berufung von Herrn X Y gegen den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****“ Folge gegeben.In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, der „Berufung von Herrn römisch zehn Y gegen den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****“ Folge gegeben. Dagegen brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer, nunmehr wiederum vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, die Vorstellung vom xx.xx.xxxx ein und brachten zusammengefasst insbesondere auch vor, dass der bekämpfte Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen worden sei, da gemäß § 53 Abs 1 TBO Baubehörde II. Instanz der Gemeindevorstand und nicht der Gemeinderat der Gemeinde Ort 1 sei. Der bekämpfte Bescheid sei daher bereits aus formalen Gründen nichtig. Dagegen brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer, nunmehr wiederum vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, die Vorstellung vom xx.xx.xxxx ein und brachten zusammengefasst insbesondere auch vor, dass der bekämpfte Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen worden sei, da gemäß Paragraph 53, Absatz eins, TBO Baubehörde römisch zwei. Instanz der Gemeindevorstand und nicht der Gemeinderat der Gemeinde Ort 1 sei. Der bekämpfte Bescheid sei daher bereits aus formalen Gründen nichtig. Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle wurde gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG über diese Vorstellung, die mit xx.xx.xxxx als Beschwerde nach § 7 VwGVG zu qualifizieren ist, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl LVwG-2014/32/0177-1, entschieden und der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit des Gemeinderates der Gemeinde Ort 1 behoben.Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle wurde gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG über diese Vorstellung, die mit xx.xx.xxxx als Beschwerde nach Paragraph 7, VwGVG zu qualifizieren ist, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl LVwG-2014/32/0177-1, entschieden und der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit des Gemeinderates der Gemeinde Ort 1 behoben. In weiterer Folge brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom xx.xx.xxxx beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine Säumnisbeschwerde wegen des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl LVwG-2014/32/0177-1, ein, das zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde und am xx.xx.xxxx beim Gemeindeamt der Gemeinde Ort 1 eingelangt ist. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde der Devolutionsantrag von Frau P E und Herrn R E vom xx.xx.xxxx als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Bindung an die unangefochtene Entscheidung der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, vom Gemeindevorstand ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Urgeländes auf den Gsten 001/5 und 001/6 vor der Bauführung durchgeführt wurde. Am xx.xx.xxxx fand sodann im Gemeindeamt Ort 1 eine Besprechung mit Herrn R G, dem ehemaligen Grundeigentümer, unter Beisein des nunmehrigen hochbautechnischen Sachverständigen Ing Haldor Schenach statt. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx wurde den Parteien die Ergebnisse des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Parteiengehör übermittelt und wurden von allen Parteien dazu Stellungnahmen eingebracht. Auch von den nunmehrigen Beschwerdeführern, ohne ihren Devolutionsantrag zu erwähnen. Die Berufungsbehörde hatte aufgrund der Vorhaben der Aufsichtsbehörde ein Ermittlungsverfahren besonderer Art durchzuführen und lassen sich die Sachverhalte nicht nur mit Hilfe von Sachverständigen klären. Es sind Stellungnahmen einzuholen, frühere Eigentümer (sofern greifbar) zu befragen, es sind allfällige vorhandene und aussagekräftige Lichtbilder zu erheben, Auswertung vorzunehmen, alte Akten zu durchforsten und vieles mehr. Alleine einen Auftrag an einen Sachverständigen zu erteilen und dies zügig zu organisieren reicht nicht aus, um dem Ermittlungsverfahren der Landesregierung nachzukommen. Auch aus dem Schreiben der Behörde vom xx.xx.xxxx ist der Umfang der Ermittlungen zu entnehmen, insbesondere auch der Umstand, dass der Behörde allenfalls wichtige Lichtbilder erst spät zugemittelt wurden. Die Behörde war daher auch in erheblichem Maße auf Fremdhilfe angewiesen. Hinzu kommt weiters, dass der Behörde durch die Devolutionswerber selbst erst mit Stellungnahme vom xx.xx.xxxx neue Unterlagen und Beweismittel vorgelegt wurden, die Herr und Frau E durchaus schon früher hätten vorlegen können. Ihnen war ja bekannt, zu welchem Thema die Behörde das Ermittlungsverfahren zu führen hat. Aus all diesen Gründen ist aus Sicht des Gemeinderates der Gemeinde Ort 1 dem Gemeindevorstand nicht vorzuwerfen, dass die Entscheidungsfrist aus seinem überwiegenden Verschulden abgelaufen ist. Dagegen brachten Frau P E und Herr R E mit Schreiben vom xx.xx.xxxx, bei der Gemeinde Ort 1 eingelangt am xx.xx.xxxx, fristgerecht Beschwerde ein und brachten zusammengefasst Folgendes vor: Ihre Aufsichtsbeschwerde vom xx.xx.xxxx sei anstelle von der Bezirkshauptmannschaft Ort 3 vom Gemeinderat der „Gemeinde“ Ort 1 (ohne Datumsangabe) bearbeitet und als RSb-Brief versandt worden. Der von der Tiroler Landesregierung erlassene Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl **** habe der Gemeinde sechs Monate Zeit zum Erstellen eines Bescheides zugestanden. Somit hätte spätestens Ende Februar xxxx der Bescheid von der Gemeinde Ort 1 vorliegen müssen. Am xx.xx.xxxx (Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx berichtigt auf: xx.xx.xxxx) sei von ihnen die Devolution beantragt worden. Wie die „Gemeinde“ Ort 1 in ihrer Begründung im obigen Bescheid zugebe, habe sie erstmals am xx.xx.xxxx zu ermitteln begonnen. Der von der Landesregierung geforderte Bescheid der Gemeinde Ort 1 liege bis zum heutigen Tag noch nicht vor. Es wurde daher beantragt den oben genannten Bescheid zu beheben. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Der verfahrens- und entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich – wie vorstehend und nachfolgend im Detail dargetan - aufgrund der Aktenlage des baubehördlichen Verfahrens. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013:Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr 33/2013: Entscheidungspflicht § 73Paragraph 73
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2)Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3)Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren aufgrund der gemeinsamen Beschwerde von Frau P E und Herr R E vom xx.xx.xxxx ausschließlich befugt ist darüber zu entscheiden, ob die beiden Beschwerdeführer durch die Zurückweisung ihres Devolutionsantrages vom xx.xx.xxxx mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, in ihren Rechten verletzt wurden (vgl VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; VwGH 27.01.2010, Zl 2008/03/0129; uva). Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren aufgrund der gemeinsamen Beschwerde von Frau P E und Herr R E vom xx.xx.xxxx ausschließlich befugt ist darüber zu entscheiden, ob die beiden Beschwerdeführer durch die Zurückweisung ihres Devolutionsantrages vom xx.xx.xxxx mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, in ihren Rechten verletzt wurden vergleiche VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; VwGH 27.01.2010, Zl 2008/03/0129; uva). Zunächst ist hinsichtlich der Antragslegitimation der nunmehrigen Beschwerdeführer zur Einbringung eines Devolutionsantrages Folgendes auszuführen: Mit Baugesuch vom xx.xx.xxxx wurde die nachträgliche Genehmigung einer Steinschlichtung als Grenzmauer und eines Abstellraumes auf Gst 001/6 KG im Bereich zur Grenze des Gst 001/5 KG Ort 1 hin beantragt. Die beiden Beschwerdeführer Frau P E und Herr R E sind jeweils Hälfteeigentümer des unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück angrenzende Gst 001/5 KG Ort 1 und somit jeweils Partei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren. Der Nachbar, der im Baubewilligungsverfahren Einwendungen erhebt, hat zwar Parteistellung im Verfahren, jedoch keinen Rechtsanspruch, dass von der Behörde erster Instanz in der Sache eine Entscheidung gefällt wird, weil er durch die Säumigkeit der Behörde in keinem subjektiven Recht verletzt sein kann. Auch hat er keinen Anspruch darauf, dass über die vom Bauwerber eingebrachte Berufung gegen den zur Gänze abweisenden Bescheid entschieden wird. Wohl aber hat der Nachbar im Baubewilligungsverfahren das Recht, gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Behörde mittels Devolutionsantrag vorzugehen, wenn über seine Berufung gegen die erteilte Baubewilligung nicht rechtzeitig entschieden wird (vgl VwGH
- 0018, Zl 380/76; ua). Wohl aber hat der Nachbar im Baubewilligungsverfahren das Recht, gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Behörde mittels Devolutionsantrag vorzugehen, wenn über seine Berufung gegen die erteilte Baubewilligung nicht rechtzeitig entschieden wird vergleiche VwGH
- 0018, Zl 380/76; ua). Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, mit dem die mit Baugesuch vom xx.xx.xxxx beantragte nachträgliche Genehmigung einer Steinschlichtung als Grenzmauer zu Grundstück 001/5 KG Ort 1 hin und eines Abstellraumes im Grenzbereich ebenfalls zum Grundstück 001/5 KG Ort 1 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen baurechtlich bewilligt wurde, die Berufung vom xx.xx.xxxx erhoben haben. Wird mit einer Vorstellungsentscheidung der bekämpften Bescheid aufgebhoben, tritt auf Grund der Ex-tunc-Wirkung des Vorstellungsbescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des Bescheides der Gemeindebehörde befunden hat. Die Ex-tunc-Wirkung des aufsichtsbehördlichen Aufhebungsbescheides hat regelmäßig zur Folge, dass die mit dem angefochtenen Bescheid erledigten Anträge, insb auch Berufungsanträge, wieder offen und von der Gemeindebehörde zu erledigen sind (vgl VwGH
- 2005, 2003/06/0018;
- 2005, 2005/06/0052; ua). Wird mit einer Vorstellungsentscheidung der bekämpften Bescheid aufgebhoben, tritt auf Grund der Ex-tunc-Wirkung des Vorstellungsbescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des Bescheides der Gemeindebehörde befunden hat. Die Ex-tunc-Wirkung des aufsichtsbehördlichen Aufhebungsbescheides hat regelmäßig zur Folge, dass die mit dem angefochtenen Bescheid erledigten Anträge, insb auch Berufungsanträge, wieder offen und von der Gemeindebehörde zu erledigen sind vergleiche VwGH
- 2005, 2003/06/0018;
- 2005, 2005/06/0052; ua). Aufgrund der beiden behebenden Vorstellungsentscheidungen der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl **** und vom xx.xx.xxxx, Zl ****, sind die nunmehrigen Beschwerdeführer sohin – unbeschadet der weiteren Voraussetzungen - grundsätzlich zur Stellung eines Devolutionsantrages hinsichtlich der Entscheidung über ihre wiederum unerledigte Berufung vom xx.xx.xxxx im Baubewilligungsverfahren als Parteien antragslegitimiert. Weiters setzt die Zulässigkeit eines Devolutionsantrags voraus, dass im Zeitpunkt seiner Einbringung die sich aus § 73 AVG ergebende Frist innerhalb der die angerufene Behörde den Bescheid zu erlassen gehabt hätte, bereits abgelaufen ist. Maßgebend ist ausschließlich der Zeitpunkt, in dem die Entscheidungsfrist endet. Ein vor dem Ende der Frist eingebrachter Devolutionsantrag ist jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen, auch wenn die Behörde die Erlassung des Bescheides unnötig verzögert hätte. Weiters setzt die Zulässigkeit eines Devolutionsantrags voraus, dass im Zeitpunkt seiner Einbringung die sich aus Paragraph 73, AVG ergebende Frist innerhalb der die angerufene Behörde den Bescheid zu erlassen gehabt hätte, bereits abgelaufen ist. Maßgebend ist ausschließlich der Zeitpunkt, in dem die Entscheidungsfrist endet. Ein vor dem Ende der Frist eingebrachter Devolutionsantrag ist jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen, auch wenn die Behörde die Erlassung des Bescheides unnötig verzögert hätte. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, beginnt die Entscheidungsfrist gegenüber der am aufsichtsbehördlichen Verfahren beteiligten Gemeindebehörde mit Rechtskraft des Vorstellungsbescheides neu zu laufen, die im Zeitpunkt der Zustellung des Vorstellungsbescheides an die Gemeinde eintritt (vgl VwGH
- 1997, 97/05/0226;
- 2005, 2003/06/001118; ua).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, beginnt die Entscheidungsfrist gegenüber der am aufsichtsbehördlichen Verfahren beteiligten Gemeindebehörde mit Rechtskraft des Vorstellungsbescheides neu zu laufen, die im Zeitpunkt der Zustellung des Vorstellungsbescheides an die Gemeinde eintritt vergleiche VwGH
- 1997, 97/05/0226;
- 2005, 2003/06/001118; ua). Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass mit Zustellung des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, an den Gemeindevorstand der Gemeinde Ort 1 am xx.xx.xxxx, für diesen die 6-monatige Frist zur Entscheidung über die wiederum unerledigte Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer vom xx.xx.xxxx (wieder) zu laufen begann. Im Zeitpunkt des Einlangens des Devolutionsantrages beim Gemeindeamt der Gemeinde Ort 1 am xx.xx.xxxx ware sohin die 6-monatige Entscheidungsfrist bereits verstrichen und war zu diesem Zeitpunkt noch keine neuerliche Entscheidung über Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer vom xx.xx.xxxx erlassen. Der am xx.xx.xxxx beim Gemeindeamt der Gemeinde Ort 1 eingelangte Devolutionsantrag der Beschwerdeführer erweist sich sohin auch in zeitlicher Hinsicht als zulässig, da nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist und bis die säumige Behörde den Bescheid noch nicht erlassen hat der Devolutionsantrag jederzeit gestellt werden konnte. Den Zuständigkeitsübergang auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde – wie gegenständlich den Gemeinderat der Gemeinde Ort 1 kann nur ein Devolutionsantrag bewirken, der nach Verstreichen der Entscheidungsfrist eingebracht wird. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, erfolgt der Übergang der Entscheidungspflicht im Moment des Einlangens des Devolutionsantrags bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde (VwGH
- 1997, 95/17/0220; VwGH
- 1990, 90/05/0064). Aufgrund des – wie vorstehend ausgeführt - zulässigen Devolutionsantrages der nunmehrigen Beschwerdeführer ist sohin ex lege mit dessen Einlagen am xx.xx.xxxx beim Gemeindeamt die Zuständigkeit auf den Gemeinderat der Gemeinde Ort 1 übergegangen und kam daher ab diesem Zeitpunkt diesem die Zuständigkeit zur Entscheidung über der Devolutionsantrag und in der Sache zu (vgl VwGH
- 1983, 83/05/0004; ua).Aufgrund des – wie vorstehend ausgeführt - zulässigen Devolutionsantrages der nunmehrigen Beschwerdeführer ist sohin ex lege mit dessen Einlagen am xx.xx.xxxx beim Gemeindeamt die Zuständigkeit auf den Gemeinderat der Gemeinde Ort 1 übergegangen und kam daher ab diesem Zeitpunkt diesem die Zuständigkeit zur Entscheidung über der Devolutionsantrag und in der Sache zu vergleiche VwGH
- 1983, 83/05/0004; ua). Nur wenn eine der vorstehend angeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt ist oder ein mangelhafter Devolutionsantrag nach § 13 Abs 3 AVG zur Verbesserung zurückgestellt und der Mangel nicht fristgerecht behoben wurde, hat die Oberbehörde den unzulässigen Devolutionsantrag zurückzuweisen (Vgl VwGH
- 2002, 2002/11/0152;).Nur wenn eine der vorstehend angeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt ist oder ein mangelhafter Devolutionsantrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Verbesserung zurückgestellt und der Mangel nicht fristgerecht behoben wurde, hat die Oberbehörde den unzulässigen Devolutionsantrag zurückzuweisen (Vgl VwGH
- 2002, 2002/11/0152;). Hatte die Behörde zur Verzögerung der Entscheidung einen rechtlich anerkannten Grund, ist der zulässige Devolutionsantrag von der Oberbehörde mangels überwiegenden unterinstanzlichen Verschuldens mit verfahrensrechtlichem Bescheid abzuweisen (VwGH
- 1991, 88/07/0035;
- 1998, 98/03/0091;). Wenn mit der gegenständlich bekämpften Entscheidung der Devolutionsantrag der nunmehrigen Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist dazu anzumerken, dass es sich dabei lediglich um ein Vergreifen im Ausdruck handelt, da aus der Begründung dieser Entscheidung eindeutig hervorgeht, dass die Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dass kein überwiegendes Verschulden des Gemeindevorstandes der Gemeinde Ort 1 vorgelegen habe (vgl VwGH 26.03.1998; 97/11/0267; ua). Wenn mit der gegenständlich bekämpften Entscheidung der Devolutionsantrag der nunmehrigen Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist dazu anzumerken, dass es sich dabei lediglich um ein Vergreifen im Ausdruck handelt, da aus der Begründung dieser Entscheidung eindeutig hervorgeht, dass die Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dass kein überwiegendes Verschulden des Gemeindevorstandes der Gemeinde Ort 1 vorgelegen habe vergleiche VwGH 26.03.1998; 97/11/0267; ua). . Soweit die Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringen, dass aufgrund des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, der Bescheid der „Gemeinde Ort 1“ bis spätestens Ende Februar xxxx hätte vorliegen müssen und in der bekämpften Entscheidung selbst ausgeführt werde, dass erstmals am xx.xx.xxxx zu ermitteln begonnen worden sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Gem § 73 AVG ist die Behörde verpflichtet, über Anbringen so auch über Berufungen von Parteien „ohne unnötigen Aufschub“, dh ohne das Verfahren ungebührlich zu verzögern, zu entscheiden. Nur triftige Gründe vermögen eine Verzögerung zu rechtfertigen. Grundloses Zuwarten oder überflüssige Verwaltungshandlungen, welche die Entscheidung nur hinauszögern sollen, sind den Behörden verwehrt. Gem Paragraph 73, AVG ist die Behörde verpflichtet, über Anbringen so auch über Berufungen von Parteien „ohne unnötigen Aufschub“, dh ohne das Verfahren ungebührlich zu verzögern, zu entscheiden. Nur triftige Gründe vermögen eine Verzögerung zu rechtfertigen. Grundloses Zuwarten oder überflüssige Verwaltungshandlungen, welche die Entscheidung nur hinauszögern sollen, sind den Behörden verwehrt. Wie die Höchstgerichte in ständiger Rechtsprechung ausführen, bestimmt es sich nach den Umständen des Einzelfallen, ob die Behörde unnötigerweise die Entscheidung aufgeschoben hat. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein etwaiges überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist der Zeitabschnitt zwischen dem Tag, an welchem die Entscheidungspflicht der Behörde begründet wurde, und jenem Tag, an dem der Devolutionsantrag bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde eingelangt ist. Im gegenständlichen Fall ist sohin der Zeitraum ab der Zustellung der behebenden Entscheidung der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, bis zum Einlagen des Devolutionsantrages sohin vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx relevant. Es gilt sohin gegenständlich weiters zu klären, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der Behörde liegt, oder nicht. Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs 2 AVG ist nicht im Sinne eines subjektiven Verschuldens des konkret zuständigen Organwalters, sondern insofern objektiv zu verstehen, als ein solches Verschulden dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (VwGH
- 2005, 2004/05/0120;
- 2006, 2005/05/0247;
- 2007, 2006/05/0145;).Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist nicht im Sinne eines subjektiven Verschuldens des konkret zuständigen Organwalters, sondern insofern objektiv zu verstehen, als ein solches Verschulden dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (VwGH
- 2005, 2004/05/0120;
- 2006, 2005/05/0247;
- 2007, 2006/05/0145;). Entscheidend bei der Beurteilung der Verschuldensfrage ist weiters, ob die tatsächlich eingetretene Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, und nicht, ob sich mit Sicherheit absehen lässt, dass das Verfahren bei regulärem Fortgang innerhalb des fraglichen Zeitraums von der säumigen Behörde wirklich beendet hätte werden können (vgl VwSlg 10.758 A/1982). Entscheidend bei der Beurteilung der Verschuldensfrage ist weiters, ob die tatsächlich eingetretene Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, und nicht, ob sich mit Sicherheit absehen lässt, dass das Verfahren bei regulärem Fortgang innerhalb des fraglichen Zeitraums von der säumigen Behörde wirklich beendet hätte werden können vergleiche VwSlg 10.758 A/1982). Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist – gegebenenfalls – das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH
- 2005, 2004/10/0218;
- 2006, 2004/07/0141;
- 2007, 2006/05/0262;
- 2007, 2006/05/
- Maßgeblich ist dabei ausschließlich das Verschulden jener Partei, die den Devolutionsantrag gestellt hat. Relevanz kommt dem Verschulden einer Partei auch nur dann zu, wenn es kausal für die Verzögerung, für die nicht fristgerechte Erledigung des Antrags war (VwGH
- 1997, 95/19/0926;
- 2005, 2005/01/0003;). Kommt es zB auf Grund eines langwierigen Ermittlungsverfahrens zu einer überlangen Verfahrensdauer, ist eine eingehende Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes in zeitlicher Abfolge und eine Begründung durch die belangte Behörde erforderlich, in der nachvollziehbar, über allgemeine Behauptungen hinausgehend, dargelegt wird, welche Ursachen die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte sachlich rechtfertigen (vgl VwGH
- 1995, 92/07/0078).Kommt es zB auf Grund eines langwierigen Ermittlungsverfahrens zu einer überlangen Verfahrensdauer, ist eine eingehende Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes in zeitlicher Abfolge und eine Begründung durch die belangte Behörde erforderlich, in der nachvollziehbar, über allgemeine Behauptungen hinausgehend, dargelegt wird, welche Ursachen die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte sachlich rechtfertigen vergleiche VwGH
- 1995, 92/07/0078). Wenn in der bekämpften Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Devolutionswerber erst mit ihrer Stellungnahme vom xx.xx.xxxx neue Unterlagen und Beweismittel vorgelegt haben und ihnen dies schon früher möglich gewesen wäre, ist dazu auszuführen, dass grundsätzlich auch bei amtswegig durchzuführenden Verfahren die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht trifft, insbesondere dort, wo den amtswegigen behördlichen Erhebungen im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dort also, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, was insbesondere bei jenen in der Person des Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann, ist die Partei selbst zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet (vgl VwGH 11.05.1993, Zl 91/08/0122; VwGH 04.09.2013, Zl 2011/08/0201;ua)Wenn in der bekämpften Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Devolutionswerber erst mit ihrer Stellungnahme vom xx.xx.xxxx neue Unterlagen und Beweismittel vorgelegt haben und ihnen dies schon früher möglich gewesen wäre, ist dazu auszuführen, dass grundsätzlich auch bei amtswegig durchzuführenden Verfahren die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht trifft, insbesondere dort, wo den amtswegigen behördlichen Erhebungen im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dort also, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, was insbesondere bei jenen in der Person des Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann, ist die Partei selbst zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet vergleiche VwGH 11.05.1993, Zl 91/08/0122; VwGH 04.09.2013, Zl 2011/08/0201;ua) Im Hinblick auf die in der bekämpften Entscheidung vorgebrachte (Mit)Verschuldensfrage der nunmehrigen Beschwerdeführer ist auszuführen, dass gegenständlich kein Fall gegeben war, dass es der Behörde ohne Mitwirkung der nunmehrigen Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre tätig zu werden. Dies belegt ja auch die Besprechung vom xx.xx.xxxx und der Ortsaugenschein vom xx.xx.xxxx, die als erste Verfahrensschritte amtswegig erfolgten. Zudem wird bereits im Email vom xx.xx.xxxx an die Tiroler Landesregierung, Abt. Bau- und Raumordnungsabteilung mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren abgeschlossen sei. Die Beschwerdeführer haben weitere Unterlagen wie insbesondere älter Bildaufnahmen des gegenständlichen Bereiches in ihrer Stellungnahme vom xx.xx.xxxx im Rahmen des von der Behörde amtswegig eingeräumten Parteiengehörs zum Ermittlungsverfahren übermittelt. Demgegenüber ist hinsichtlich der Beurteilung der Verschuldensfrage das Tätigwerden der entscheidungspflichtigen Behörde gegenüberzustellen. In der Begründung der bekämpften Entscheidung wird diesbezüglich zusammengefasst ausgeführt, dass die Berufungsbehörde aufgrund der Vorgaben der Aufsichtsbehörde ein Ermittlungsverfahren besonderer Art durchzuführen hatte und sich die Sachverhalte nicht nur mit Hilfe von Sachverständigen klären lassen. Es sind Stellungnahmen einzuholen, frühere Eigentümer (sofern greifbar) zu befragen, allfällige vorhandene und aussagekräftige Lichtbilder zu erheben, Auswertungen vorzunehmen, alte Akten zu durchforsten und vielen mehr. Alleine einen Auftrag an einen Sachverständigen zu erteilen und dies zügig zu organisieren reicht nicht aus, um dem Ermittlungsverfahren der Landesregierung nachzukommen. Weiters wurde ausgeführt – und ergibt sich dies auch aus dem übermittelten Bauakt - dass am xx.xx.xxxx eine Besprechung erfolgte, an der ua auch der ehemalige Grundeigentümer und der neu beigezogene hochbautechnischen Sachverständigen teilnahmen und wurden mit Schreiben vom xx.xx.xxxx – dem der Umfang der Ermittlungen zu entnehmen ist - den Parteien die Ergebnisse des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren zum Parteiengehör übermittelt und wurde von allen Parteien auch Stellungnahmen dazu eingebracht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, reicht zB der bloße Umstand, dass die Behörde Ermittlungsschritte gesetzt, wie etwa eine Zeugenaussage eingeholt hat, nicht aus, um ihr Verschulden auszuschließen (VwGH
- 1998, 98/03/0091). Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor wie bei grundlosem Zuwarten überhaupt, oder wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Dritteln der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH
- 2006, 2004/07/0141; VwGH
- 2005, 2004/10/0218). Dazu ist im gegenständlichen Fall auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass die Ermittlung des Urgeländes vor einer bereits viele Jahre zurückliegenden Bauvorführung besondere Anforderungen an ein Ermittlungsverfahren darstellt. Wie sich allerdings aus dem übermittelten Akt eindeutig ergibt, wurde nach Einlagen des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, im Gemeindeamt der Gemeinde Ort 1 am xx.xx.xxxx bis zur Besprechung xx.xx.xxxx kein aktenkundiger Verfahrensschritt gesetzt. Im Zeitpunkt dieses ersten aktenkundigen Verfahrensschrittes am xx.xx.xxxx war die in § 73 AVG normierte Frist von 6 Monaten bereits verstrichen. Bis zum Einlangen des Devolutionsantrages am xx.xx.xxxx erfolgte sohin aktenkundig lediglich – bereits nach Ablauf der Entscheidungsfrist - die Besprechung am xx.xx.xxxx und der Ortsaugenschein am xx.xx.xxxx. Dass in der Zeit vorher entsprechende Verfahrensschritte gesetzt wurden, wurde im Übrigen nicht konkret vorgebracht. Dazu ist im gegenständlichen Fall auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass die Ermittlung des Urgeländes vor einer bereits viele Jahre zurückliegenden Bauvorführung besondere Anforderungen an ein Ermittlungsverfahren darstellt. Wie sich allerdings aus dem übermittelten Akt eindeutig ergibt, wurde nach Einlagen des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, im Gemeindeamt der Gemeinde Ort 1 am xx.xx.xxxx bis zur Besprechung xx.xx.xxxx kein aktenkundiger Verfahrensschritt gesetzt. Im Zeitpunkt dieses ersten aktenkundigen Verfahrensschrittes am xx.xx.xxxx war die in Paragraph 73, AVG normierte Frist von 6 Monaten bereits verstrichen. Bis zum Einlangen des Devolutionsantrages am xx.xx.xxxx erfolgte sohin aktenkundig lediglich – bereits nach Ablauf der Entscheidungsfrist - die Besprechung am xx.xx.xxxx und der Ortsaugenschein am xx.xx.xxxx. Dass in der Zeit vorher entsprechende Verfahrensschritte gesetzt wurden, wurde im Übrigen nicht konkret vorgebracht. Wenn die Behörde ua vorbringt, dass alte Akten zu durchforsten waren und vieles mehr, ist dazu Folgendes auszuführen: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, kann der Umstand, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht als unüberwindliches Hindernis für eine fristgerechte Entscheidung ins Treffen geführt werden, sondern hat auch bei komplexen Verfahren die Behörde das Ermittlungsverfahren zügig zu betreiben und konkrete, die Verwaltungssache betreffende Verfahrenshandlungen zu setzen (vgl VwGH
- 2007, 2006/05/0145; ua).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, kann der Umstand, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht als unüberwindliches Hindernis für eine fristgerechte Entscheidung ins Treffen geführt werden, sondern hat auch bei komplexen Verfahren die Behörde das Ermittlungsverfahren zügig zu betreiben und konkrete, die Verwaltungssache betreffende Verfahrenshandlungen zu setzen vergleiche VwGH
- 2007, 2006/05/0145; ua). Auch der Umstand, dass im Verfahren aufgrund des Ruhestandes des bisherigen hochbautechnischen Sachverständigen ein neuer hochbautechnischen Sachverständiger dem Verfahren beigezogen werden musste, konnte hinsichtlich der zu beurteilenden Verschuldensfrage keinen Vorteil für die säumige Behörde bringen, das es Aufgabe der Behörde ist, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei allfälliger Säumigkeit entsprechende Schritte zu setzen (VwGH
- 1995, 92/07/0078;
- 2007, 2006/05/0145). Wie bereits vorstehend ausgeführt ist bei der Beurteilung der Verschuldensfrage wesentlich, ob die tatsächlich eingetretene Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, und nicht, ob sich mit Sicherheit absehen lässt, dass das Verfahren bei regulärem Fortgang innerhalb des fraglichen Zeitraums von der säumigen Behörde wirklich beendet hätte werden können und ist ein allfälliges Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen. In gebotener Gesamtbetrachtung ergibt sich sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zusammengefasst, dass gegenständlich ein Überwiegen des Verschuldens der säumigen Behörde geben war, da von dieser erst mit der Besprechung am xx.xx.xxxx – sohin 7 Monate nach Beginn der neuerlichen Entscheidungsfrist - die ersten aktenkundigen Verfahrensschritt gesetzt wurden und die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Aufgrund des zulässigen Devolutionsantrages der nunmehrigen Beschwerdeführer ist mit dessen Einlagen am xx.xx.xxxx beim Gemeindeamt der Gemeinde Ort 1 ex lege die Zuständigkeit vom Gemeindevorstand auf den Gemeinderat der Gemeinde Ort 1 übergegangen und kam daher ab diesem Zeitpunkt dem Gemeinderat der Gemeinde Ort 1 die Zuständigkeit zur Entscheidung über der Devolutionsantrag und auch in der Sache zu. Da – wie vorstehend ausgeführt - gegenständlich nach Ansicht des erkennenden Gerichts kein Grund für eine Zurückweisung oder Abweisung des Devolutionsantrags vorlag, hätte die angerufene sachlich in Betracht kommende Oberbehörde – gegenständlich nunmehr der Gemeinderat der Gemeinde Ort 1 - dem Devolutionsantrag der nunmehrigen Beschwerdeführer stattzugeben gehabt und auch auf Grund des Übergangs der Zuständigkeit die ausständige Entscheidung in der Sache selbst zu treffen gehabt. Es war daher dem in der Beschwerde gestellten Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer auf Aufhebung der bekämpften Entscheidung Folge zu geben. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.36.2943.5