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{'item': 'LVwG-2015/40/1271-3'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 8§ 26§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/40/1271-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Baugesuch vom xx.xx.xxxx beantragte die V GmbH, Adresse beim Stadtmagistrat Ort 1 die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten, vier Tiefgaragenabstellplätzen und vier KFZ-Freistellplätzen sowie überdachten Bereichen für Müll inkl Tiefgarage, Lagerräume und Heizungsaufstellungsraum im Untergeschoss auf Gst 001/4 KG unter Vorlage von Einreichplänen. Mit Baugesuch vom xx.xx.xxxx beantragte die römisch fünf GmbH, Adresse beim Stadtmagistrat Ort 1 die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten, vier Tiefgaragenabstellplätzen und vier KFZ-Freistellplätzen sowie überdachten Bereichen für Müll inkl Tiefgarage, Lagerräume und Heizungsaufstellungsraum im Untergeschoss auf Gst 001/4 KG unter Vorlage von Einreichplänen. Am xx.xx.xxxx wurde ein stadtplanerisches Gutachten und am xx.xx.xxxx ein hochbau- und brandschutztechnisches Gutachten erstattet. Mit Kundmachung vom xx.xx.xxxx wurde die mündliche Bauverhandlung für xx.xx.xxxx anberaumt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung schloss sich die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin den Einwendungen der Nachbarn an. Darüber hinaus wurde die Einholung eines emissionstechnischen Gutachtens betreffend der Abstellplätze beantragt, weil mehr Abstellplätze geplant seien als nach der Stellplatzverordnung notwendig seien. Die übrigen Nachbarn wandten im Wesentlichen zusammengefasst ein, dass die bestehende Dienstbarkeit in einem ursprünglich nicht vorgesehenen Maß erweitert werde. Die Bauplatzeignung sei nicht gegeben. Auf dem Grundstück 001/4 seien Aufschüttungen vorgenommen worden. In der Einreichung sei nicht auf das ursprüngliche Geländeniveau abgestellt sondern auf das veränderte Gelände. Aufgrund der durchgeführten Aufschüttung komme es bei der antragsgegenständlichen Bauausführung zu Problemen in der Gründung, da nur Teile des Fundaments auf dem ursprünglich gewachsenen Boden zu stehen kämen. Das eingereichte Bauprojekt entspreche mit einer ausgewiesenen Nutzflächendichte von 0,407 nicht der Vorgabe von 0,3 aus dem neuen Bebauungsplan, der im Laufe des Jahres genehmigt werden solle. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx teilte die Bauwerberin mit, dass der Freistellplatz FST 01 im Untergeschoss bzw. der Freistellplatz FST 03 im Erdgeschoss nicht ausgeführt würden. Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde der Bauwerberin die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhaues mit Tiefgarage im Anwesen Adresse erteilt. Unter Spruchpunkt II. wurde

§ 8

Abs 1 TBO 2011 festgelegt, dass für dieses Bauvorhaben fünf Stellplätze erforderlichen seien. Auf eigenem Grund würden in der Tiefgarage vier Stellplätze und im Freien ein weiterer Stellplatz (somit insgesamt fünf Stellplätze) errichtet. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass ein Nachbar nicht zur Wahrung fremder Rechte legitimiert sei und auch nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen geltend machen könne, die nur dem objektiven Interesse dienten. Zu den Einwänden hinsichtlich der vorgenommenen Aufschüttungen wurde festgehalten, dass im Jahr xxxx eine Bestandsvermessung des damaligen Grundstückes 001/4 KG durchgeführt worden sei. Diese Vermessung sei im Grundbuch ersichtlich. Die Teilung des Grundstückes sei auf Grundlage dieser Vermessung im Jahr xxxx erfolgt. Die Baumaßnahmen auf dem südlichen Grundstück und die damit in Verbindung stehenden Schüttungen seien auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück in weiterer Folge im Jahre xxxx durchgeführt worden. Die Vermessung aus dem Jahr xxxx sei Basis für die gegenständliche Einreichplanung gewesen. Sämtliche Höhenangaben und Abstände sowohl im TBO-Lageplan als auch in den eingereichten Planunterlagen würden sich somit nach den seinerzeitigen ursprünglichen Geländehöhen aus dem Jahr xxxx, somit nach der Höhenlage vor Durchführung der Schüttungen richten. Auch das Vermessungsbüro T GmbH, welches den im Bauverfahren eingereichten TBO-Lageplan erstellt habe, habe in einem Schreiben bestätigt, dass sich die Höhenangaben auf das ursprüngliche Gelände beziehen würden, aufgenommen im März xxxx vom Ziviltechnikerbüro für Vermessungswesen Z GmbH. Auch die vom Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei vorgenommene Überprüfung der Einhaltung der Abstandsbestimmungen basiere somit auf dem ursprünglichen Geländeniveau und komme dieser in dieser Stellungnahme zum Ergebnis, dass sämtliche Abstände eingehalten seien. Auch hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit und Bauplatzeignung komme dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu. Zum Einwand einer unzulässigen Ausdehnung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens werde auf die seitens der Bauwerberin ergänzend vorgelegten Dienstbarkeitsverträge verwiesen. Die Frage der Zufahrt und die damit einhergehende Bauplatzeignung eines Grundstückes sei nicht von den Parteirechten des § 26 Abs 3 TBO 2011 umfasst. Zum Einwand betreffend die Nichteinhaltung des künftigen Bebauungsplanes werde auf die schlüssige und nachvollziehbare Stellungnahme des Amtssachverständigen der Stadtplanung hingewiesen. Eine Vereinbarkeit des gegenständlichen Bauvorhabens mit den Festlegungen des derzeit in Kraft stehenden Bebauungsplanes sei gegeben. Zum Einwand betreffend die Einholung eines emissionstechnischen Gutachtens aufgrund der Errichtung von mehr Abstellplätzen als für das Bauvorhaben erforderlich, werde darauf hingewiesen, dass der Bauwerber nach Durchführung der mündlichen Verhandlung das Bauvorhaben insofern abgeändert habe, als dass der im Projekt bezeichnete Freistellplatz FST 01 im Untergeschoss und der im Projekt bezeichnete Freistellplatz FST 03 im Erdgeschoss nicht ausgeführt werde. Im gegenständlichen Fall entspreche das geplante Wohnhaus auf dem verfahrensgegenständlichen Bauplatz der festgelegten Widmungskategorie „Wohngebiet“. Die konsensgemäße Verwendung eines Wohngebäudes im Wohngebiet könne keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung des Nachbarn herbeiführen, weil der Verwendungszweck von Wohnbauten typenmäßig keine dort ortsunübliche Art von Immissionen erwarten lasse. Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde der Bauwerberin die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhaues mit Tiefgarage im Anwesen Adresse erteilt. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde

Paragraph 8, Absatz eins, TBO 2011 festgelegt, dass für dieses Bauvorhaben fünf Stellplätze erforderlichen seien. Auf eigenem Grund würden in der Tiefgarage vier Stellplätze und im Freien ein weiterer Stellplatz (somit insgesamt fünf Stellplätze) errichtet. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass ein Nachbar nicht zur Wahrung fremder Rechte legitimiert sei und auch nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen geltend machen könne, die nur dem objektiven Interesse dienten. Zu den Einwänden hinsichtlich der vorgenommenen Aufschüttungen wurde festgehalten, dass im Jahr xxxx eine Bestandsvermessung des damaligen Grundstückes 001/4 KG durchgeführt worden sei. Diese Vermessung sei im Grundbuch ersichtlich. Die Teilung des Grundstückes sei auf Grundlage dieser Vermessung im Jahr xxxx erfolgt. Die Baumaßnahmen auf dem südlichen Grundstück und die damit in Verbindung stehenden Schüttungen seien auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück in weiterer Folge im Jahre xxxx durchgeführt worden. Die Vermessung aus dem Jahr xxxx sei Basis für die gegenständliche Einreichplanung gewesen. Sämtliche Höhenangaben und Abstände sowohl im TBO-Lageplan als auch in den eingereichten Planunterlagen würden sich somit nach den seinerzeitigen ursprünglichen Geländehöhen aus dem Jahr xxxx, somit nach der Höhenlage vor Durchführung der Schüttungen richten. Auch das Vermessungsbüro T GmbH, welches den im Bauverfahren eingereichten TBO-Lageplan erstellt habe, habe in einem Schreiben bestätigt, dass sich die Höhenangaben auf das ursprüngliche Gelände beziehen würden, aufgenommen im März xxxx vom Ziviltechnikerbüro für Vermessungswesen Z GmbH. Auch die vom Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei vorgenommene Überprüfung der Einhaltung der Abstandsbestimmungen basiere somit auf dem ursprünglichen Geländeniveau und komme dieser in dieser Stellungnahme zum Ergebnis, dass sämtliche Abstände eingehalten seien. Auch hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit und Bauplatzeignung komme dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu. Zum Einwand einer unzulässigen Ausdehnung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens werde auf die seitens der Bauwerberin ergänzend vorgelegten Dienstbarkeitsverträge verwiesen. Die Frage der Zufahrt und die damit einhergehende Bauplatzeignung eines Grundstückes sei nicht von den Parteirechten des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 umfasst. Zum Einwand betreffend die Nichteinhaltung des künftigen Bebauungsplanes werde auf die schlüssige und nachvollziehbare Stellungnahme des Amtssachverständigen der Stadtplanung hingewiesen. Eine Vereinbarkeit des gegenständlichen Bauvorhabens mit den Festlegungen des derzeit in Kraft stehenden Bebauungsplanes sei gegeben. Zum Einwand betreffend die Einholung eines emissionstechnischen Gutachtens aufgrund der Errichtung von mehr Abstellplätzen als für das Bauvorhaben erforderlich, werde darauf hingewiesen, dass der Bauwerber nach Durchführung der mündlichen Verhandlung das Bauvorhaben insofern abgeändert habe, als dass der im Projekt bezeichnete Freistellplatz FST 01 im Untergeschoss und der im Projekt bezeichnete Freistellplatz FST 03 im Erdgeschoss nicht ausgeführt werde. Im gegenständlichen Fall entspreche das geplante Wohnhaus auf dem verfahrensgegenständlichen Bauplatz der festgelegten Widmungskategorie „Wohngebiet“. Die konsensgemäße Verwendung eines Wohngebäudes im Wohngebiet könne keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung des Nachbarn herbeiführen, weil der Verwendungszweck von Wohnbauten typenmäßig keine dort ortsunübliche Art von Immissionen erwarten lasse. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass anlässlich der Bauverhandlung der Bauwerber angegeben habe, dass dessen Vermessungsbüro T GmbH das Gelände neu vermessen habe, also die Vermessung nach Aufschüttung den Bauplänen und Bauanträgen zugrunde gelegt worden sei. Seitens der Behörde sei nicht überprüft worden, ob die Bestätigung des Vermessungsbüros T GmbH inhaltlich richtig sei, dass sich die Höhenangaben auf das ursprüngliche Gelände beziehen würden oder auf das von ihr selbst vermessene Operat, was im gegenständlichen Fall jedoch offenbar zutreffe. Anlässlich der Bauverhandlung sei bekannt gegeben worden, dass insgesamt acht Stellplätze projektiert seien. In der Beschreibung im Befund des Bescheides werde nur noch von einer Tiefgarage mit vier PKW-Abstellplätzen gesprochen. Im Spruch selbst werde unter Punkt II. von einer Tiefgarage mit vier Stellplätzen und einem weiteren Abstellplatz im Freien, somit insgesamt fünf Stellplätzen gesprochen. Daher widerspreche der Spruch dem Befund, sodass eine formale Unrichtigkeit des Spruches gegeben sei. Unabhängig davon sei anlässlich der Bauverhandlung bekannt gegeben worden, dass acht Stellplätze projektiert seien und hätte daher aufgrund des Umstandes, dass mehr Stellplätze projektiert seien als erforderlich ein emissionstechnisches Gutachten eingeholt werden müssen, was jedoch unterlassen worden sei. Anlässlich der Bauverhandlung sei bekannt gegeben worden, dass insgesamt acht Stellplätze projektiert seien. In der Beschreibung im Befund des Bescheides werde nur noch von einer Tiefgarage mit vier PKW-Abstellplätzen gesprochen. Im Spruch selbst werde unter Punkt römisch zwei. von einer Tiefgarage mit vier Stellplätzen und einem weiteren Abstellplatz im Freien, somit insgesamt fünf Stellplätzen gesprochen. Daher widerspreche der Spruch dem Befund, sodass eine formale Unrichtigkeit des Spruches gegeben sei. Unabhängig davon sei anlässlich der Bauverhandlung bekannt gegeben worden, dass acht Stellplätze projektiert seien und hätte daher aufgrund des Umstandes, dass mehr Stellplätze projektiert seien als erforderlich ein emissionstechnisches Gutachten eingeholt werden müssen, was jedoch unterlassen worden sei. Am xx.xx.xxxx fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt anlässlich derer die schriftliche Stellungnahme des Vertreters der Bauwerberin vom xx.xx.xxxx verlesen wurde. Weiters wurde von beiden Parteien übereinstimmend angegeben, dass mittlerweile ein neuer allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan für den Bereich Gramartstraße erlassen wurde. Der Vertreter der Bauwerberin wies darauf hin, dass der gegenständliche Bauplatz davon ausdrücklich ausgenommen sei. Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte die Einholung des Aktes in Bezug auf die Erlassung des gegenständlichen Bebauungsplanes. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:

§ 26Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBl Nr 57 id

F LGBl Nr 187/2014 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 5m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

Paragraph 26, Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBl Nr 57 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 5m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz;
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe;
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände bauliche Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen;der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände bauliche Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen;
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6;der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,;
  6. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. Die übrigen Nachbarn sind

§ 26

Abs 4 TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a und b leg cit genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. Die übrigen Nachbarn sind

Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b leg cit genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst 002/19 KG , welches nicht unmittelbar an den Bauplatz Gst 001/4 KG angrenzt. Diese beiden Grundstücke sind durch das Gst 001/8 getrennt. Das Gst 002/19 befindet sich auch nicht innerhalb eines Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze, dieses ist mehr als 7 Meter entfernt. Dies ergibt sich einerseits aus der Vermessungsurkunde der T KG vom xx.xx.xxxx, Zl ****, und andererseits aufgrund einer Einsichtnahme in das Tiroler Raumordnungsinformationssystem TIRIS Maps 2.0 des Amtes der Tiroler Landesregierung. Die Beschwerdeführerin ist folglich lediglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a und b TBO 2011 genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst 002/19 KG , welches nicht unmittelbar an den Bauplatz Gst 001/4 KG angrenzt. Diese beiden Grundstücke sind durch das Gst 001/8 getrennt. Das Gst 002/19 befindet sich auch nicht innerhalb eines Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze, dieses ist mehr als 7 Meter entfernt. Dies ergibt sich einerseits aus der Vermessungsurkunde der T KG vom xx.xx.xxxx, Zl ****, und andererseits aufgrund einer Einsichtnahme in das Tiroler Raumordnungsinformationssystem TIRIS Maps 2.0 des Amtes der Tiroler Landesregierung. Die Beschwerdeführerin ist folglich lediglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b TBO 2011 genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Das umfassende Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf allenfalls erfolgte Aufschüttungen und Abgrabungen auf dem Bauplatz ist nicht geeignet, eine Verletzung der ihr zustehenden subjektiven Rechte im Sinne des § 26 Abs 3 lit a und b TBO 2011 aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin ist lediglich berechtigt, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist sowie die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen. Das umfassende Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf allenfalls erfolgte Aufschüttungen und Abgrabungen auf dem Bauplatz ist nicht geeignet, eine Verletzung der ihr zustehenden subjektiven Rechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b TBO 2011 aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin ist lediglich berechtigt, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist sowie die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen. Wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde vorbringt, dass der Spruch dem Befund des angefochtenen Bescheides widerspreche, so zeigt sie damit noch keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. Dem Befund des angefochtenen Bescheides entsprechend ist geplant, in der Tiefgarage vier Abstellplätze zu errichten. Ausgehend von den mit dem Baugesuch gleichzeitig übermittelten Planunterlagen waren weitere drei Abstellplätze im Freien geplant, ein weiterer Abstellplatz wie in der Baubeschreibung findet sich in den Planunterlagen jedoch nicht. Eine Abänderung des Bauvorhabens durch die Bauwerberin erfolgte mit Eingabe vom xx.xx.xxxx, als dass der im Projekt bezeichnete Freistellplatz FST 01 im Untergeschoss und der im Projekt bezeichnete Freistellplatz FST 03 im Erdgeschoss nicht ausgeführt werde. Gegenstand der erteilten Baubewilligung und somit Inhalt des Spruches ist die Errichtung von fünf Stellplätzen, davon vier in der Tiefgarage und einer im Freien. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist in diesem Punkt derart klar und somit nicht auslegungsbedürftig, sodass ein behaupteter Widerspruch zum Befund keinerlei Relevanz in Bezug auf eine Verletzung von subjektiven Rechten der Beschwerdeführerin zeigt. Die Beschwerdeführerin bringt weiters im Rahmen ihrer Beschwerde vor, dass ein emissionstechnisches Gutachten nicht eingeholt worden wäre. Damit soll offenbar die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, geltend gemacht werden. Der gegenständliche Bauplatz ist als Wohngebiet nach § 38 TROG 2011 gewidmet. Mit dieser Widmung ist ein Immissionsschutz im Sinne des § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 verbunden. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Nachbar die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hinzunehmen hat (VwGH 15.12.1992, 90/05/0097, 28.10.1997, 96/05/0110); die von Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischer Weise ausgehenden Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (VwGH 07.12.2011, 2011/06/0141 ua).Die Beschwerdeführerin bringt weiters im Rahmen ihrer Beschwerde vor, dass ein emissionstechnisches Gutachten nicht eingeholt worden wäre. Damit soll offenbar die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, geltend gemacht werden. Der gegenständliche Bauplatz ist als Wohngebiet nach Paragraph 38, TROG 2011 gewidmet. Mit dieser Widmung ist ein Immissionsschutz im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 verbunden. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Nachbar die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hinzunehmen hat (VwGH 15.12.1992, 90/05/0097, 28.10.1997, 96/05/0110); die von Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischer Weise ausgehenden Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (VwGH 07.12.2011, 2011/06/0141 ua). Es trifft zwar zu, dass im ursprünglichen Projekt die Errichtung von sieben

den Einreichplänen bzw. acht Abstellplätzen laut Bauansuchen vom xx.xx.xxxx beantragt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden jedoch lediglich fünf Stellplätze (wie letztlich auch beantragt) genehmigt. Die Errichtung dieser fünf Stellplätze entspricht auch den Bemessungsansätzen für die Stellplatzverpflichtung laut § 8 TBO 2011 des Stadtmagistrates Ort 1. Auch wenn für Bauvorhaben im Stadtgebiet von Ort 1 keine Stellplatzverordnung durch den Gemeinderat erlassen wurde, so erweisen sich fünf Stellplätze für drei Wohneinheiten im Stadtgebiet von Ort 1 als nicht überdurchschnittlich hoch. Angesichts des Umstandes, dass es hier um lediglich fünf Stellplätze geht und die Garagenausfahrt an der der Beschwerdeführerin abgewandten Seite des Bauplatzes liegt, können im Beschwerdefall solche außergewöhnlichen Umstände wie im vorhin zitierten Erkenntnis nicht erkannt werden bzw. wurden solche von der Beschwerdeführerin nicht einmal geltend gemacht.Es trifft zwar zu, dass im ursprünglichen Projekt die Errichtung von sieben

den Einreichplänen bzw. acht Abstellplätzen laut Bauansuchen vom xx.xx.xxxx beantragt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden jedoch lediglich fünf Stellplätze (wie letztlich auch beantragt) genehmigt. Die Errichtung dieser fünf Stellplätze entspricht auch den Bemessungsansätzen für die Stellplatzverpflichtung laut Paragraph 8, TBO 2011 des Stadtmagistrates Ort 1. Auch wenn für Bauvorhaben im Stadtgebiet von Ort 1 keine Stellplatzverordnung durch den Gemeinderat erlassen wurde, so erweisen sich fünf Stellplätze für drei Wohneinheiten im Stadtgebiet von Ort 1 als nicht überdurchschnittlich hoch. Angesichts des Umstandes, dass es hier um lediglich fünf Stellplätze geht und die Garagenausfahrt an der der Beschwerdeführerin abgewandten Seite des Bauplatzes liegt, können im Beschwerdefall solche außergewöhnlichen Umstände wie im vorhin zitierten Erkenntnis nicht erkannt werden bzw. wurden solche von der Beschwerdeführerin nicht einmal geltend gemacht.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Im Bezug auf den behaupteten Widerspruch zum während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erlassenen Bebauungsplan ist festzuhalten, dass Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der subjektive Rechtsschutz der Beschwerdeführerin ist. Objektive Rechtswidrigkeiten sind vom Verwaltungsgericht mit Ausnahme der Zuständigkeit nicht aufzugreifen. Der Beschwerdeführerin kommt nach § 26 Abs 3 lit a und b TBO 2011 kein Mitspracherecht hinsichtlich der Nichteinhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes zu. Die Nichteinhaltung der Bebauungsdichte ist ohnehin nicht Gegenstand subjektiver Rechte der Nachbarn (vgl § 26 Abs 3 lit c TBO 2011). Die Einholung des Aktes betreffend die Erlassung des Bebauungsplanes war daher nicht erforderlich.Der Beschwerdeführerin kommt nach Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b TBO 2011 kein Mitspracherecht hinsichtlich der Nichteinhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes zu. Die Nichteinhaltung der Bebauungsdichte ist ohnehin nicht Gegenstand subjektiver Rechte der Nachbarn vergleiche Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011). Die Einholung des Aktes betreffend die Erlassung des Bebauungsplanes war daher nicht erforderlich. Insgesamt erweist sich daher das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine Verletzung der ihr zustehenden subjektiv-öffentliche Rechte aufzuzeigen, weshalb der Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.1271.3

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