den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist mit 01.08.2015 neu bestimmt wird. 1.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist mit 01.08.2015 neu bestimmt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.03.2015 hat die Bezirkshauptmannschaft T dem Beschwerdeführer, gestützt auf § 20 Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG), LGBl Nr 58/1983, zuletzt geändert durch LGBl Nr 130/2013, vorgeschrieben, einen einmaligen Kostenbeitrag aus dem Vermögen für die gewährten Rehabilitationsmaßnahmen betreffend den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2014 in Höhe von Euro 74.018,- zu leisten und diesen Betrag bis längstens 10.04.2015 auf ein näher bekannt gegebenes Konto bei der Hypo Tirol AG einzuzahlen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.03.2015 hat die Bezirkshauptmannschaft T dem Beschwerdeführer, gestützt auf Paragraph 20, Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG), Landesgesetzblatt Nr 58 aus 1983,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, vorgeschrieben, einen einmaligen Kostenbeitrag aus dem Vermögen für die gewährten Rehabilitationsmaßnahmen betreffend den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2014 in Höhe von Euro 74.018,- zu leisten und diesen Betrag bis längstens 10.04.2015 auf ein näher bekannt gegebenes Konto bei der Hypo Tirol AG einzuzahlen. Begründend wurde von der Behörde hierzu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Für den Beschwerdeführer würden
Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 15.10.1980, Zl Va-4*9-1***6/1, die Kosten für Tagesstätte und Wohnheim der Gesellschaft Lebenshilfe in S, Adresse, und
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 24.02.2012, Zl **-4*9-1***6/1/67, die Kosten für den Besuch der Werkstätte U, Adresse, der Lebenshilfe Tirol im Ausmaß „intensiv“ übernommen. Die Kosten würden mit der Lebenshilfe Tirol abgerechnet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 04.11.2014, Zl **-4*9-1***6/1/80, sei dem Beschwerdeführer
den §§ 20 und 20a TRG vorgeschrieben worden, für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 als Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld und der Pension Euro 1.330,- pro Monat sowie für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 Euro 1.339,- pro Monat zu leisten. Des Weiteren sei mit dem Spruchpunkt 4. festgehalten worden, dass über einen Kostenbeitrag aus dem Vermögen des Beschwerdeführers zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.Für den Beschwerdeführer würden
Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 15.10.1980, Zl Va-4*9-1***6/1, die Kosten für Tagesstätte und Wohnheim der Gesellschaft Lebenshilfe in S, Adresse, und
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 24.02.2012, Zl **-4*9-1***6/1/67, die Kosten für den Besuch der Werkstätte U, Adresse, der Lebenshilfe Tirol im Ausmaß „intensiv“ übernommen. Die Kosten würden mit der Lebenshilfe Tirol abgerechnet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 04.11.2014, Zl **-4*9-1***6/1/80, sei dem Beschwerdeführer
den Paragraphen 20 und 20 a TRG vorgeschrieben worden, für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 als Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld und der Pension Euro 1.330,- pro Monat sowie für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 Euro 1.339,- pro Monat zu leisten. Des Weiteren sei mit dem Spruchpunkt
Abs 8 der Richtlinie für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe (Kostenbeitragsrichtlinie) seien Kostenbeiträge aus dem Vermögen als einmaliger Kostenbeitrag jeweils für den Zeitraum, für welchen die aktuelle Rehabilitationsmaßnahme gewährt werde (Leistungszeitraum), vorzuschreiben. Da die Maßnahme zugunsten des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2014 gewährt worden sei, gelte dieser Zeitraum ebenfalls für die Ermittlung der Höhe des Kostenbeitrages aus Vermögen.Nach Paragraph 20, Absatz eins, TRG habe der Mensch mit Behinderung entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen dem Land zu den Kosten der ihm gewährten Rehabilitationsmaßnahmen einen Beitrag zu leisten. Der Begriff „wirtschaftliche Verhältnisse“ umfasse einerseits das monatliche Einkommen des Menschen mit Behinderung sowie andererseits das im Laufe der Zeit erworbene Vermögen.
Paragraph 2, Absatz 8, der Richtlinie für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe (Kostenbeitragsrichtlinie) seien Kostenbeiträge aus dem Vermögen als einmaliger Kostenbeitrag jeweils für den Zeitraum, für welchen die aktuelle Rehabilitationsmaßnahme gewährt werde (Leistungszeitraum), vorzuschreiben. Da die Maßnahme zugunsten des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2014 gewährt worden sei, gelte dieser Zeitraum ebenfalls für die Ermittlung der Höhe des Kostenbeitrages aus Vermögen.
Abs 1 der Kostenbeitragsrichtlinie dürfe ein Kostenbeitrag aus Vermögen des Menschen mit Behinderung nur vorgeschrieben werden, wenn dieser in einem Wohnheim untergebracht sei und dort vollständig verpflegt werde.
Paragraph 8, Absatz eins, der Kostenbeitragsrichtlinie dürfe ein Kostenbeitrag aus Vermögen des Menschen mit Behinderung nur vorgeschrieben werden, wenn dieser in einem Wohnheim untergebracht sei und dort vollständig verpflegt werde.
Abs 2 TRG dürfe der vorzuschreibende Betrag die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme nicht überschreiten und sei andererseits so zu bestimmen, dass dem Menschen mit Behinderung die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einschließlich der ihm aus seiner Behinderung erwachsenden besonderen Bedürfnisse verbleiben. Dem trage § 8 Abs 2 der Kostenbeitragsrichtlinie Rechnung, welcher bestimme, dass dem Menschen mit Behinderung jedenfalls ein Betrag in Höhe von Euro 10.000 als Schonvermögen zu verbleiben habe.
Paragraph 20, Absatz 2, TRG dürfe der vorzuschreibende Betrag die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme nicht überschreiten und sei andererseits so zu bestimmen, dass dem Menschen mit Behinderung die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einschließlich der ihm aus seiner Behinderung erwachsenden besonderen Bedürfnisse verbleiben. Dem trage Paragraph 8, Absatz 2, der Kostenbeitragsrichtlinie Rechnung, welcher bestimme, dass dem Menschen mit Behinderung jedenfalls ein Betrag in Höhe von Euro 10.000 als Schonvermögen zu verbleiben habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalte die Rechtskraft einer zeitraumbezogenen Entscheidung mit einem nicht datumsgemäß befristeten Abspruch ihre Wirkung über den Zeitpunkt ihrer Erlassung hinaus auch für die Zukunft bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage. Eine Änderung der Sachlage in diesem Sinne liege darin, dass sich das Vermögen des Beschwerdeführers seit dem Jahre 1995 von Euro 29.196,68 auf Euro 103.214,82 vermehrt habe. Eine Änderung der Rechtslage könne darin erblickt werden, dass mit Beschluss der Tiroler Landesregierung in der Kostenbeitragsrichtlinie das Schonvermögen mit Euro 10.000 festgelegt worden sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer im Jahre 1995 ein Freibetrag von Euro 29.196,68 belassen worden sei, errechne sich unter neuerlicher Zugrundelegung dieses Betrages als Schonvermögen, welcher somit die vorgesehenen Euro 10.000 übersteige, ein Kostenbeitrag von Euro 74.048,-. Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch dessen Sachwalterin D B, ihrerseits rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und brachte dazu im Wesentlichen vor wie folgt: Der Beschwerdeführer sei von Geburt an schwer mongolid und daher auf eine ganztägige Betreuung durch entsprechend geschulte und ausgestattete Einrichtungen angewiesen. Das Amt der Tiroler Landesregierung habe mit Bescheid vom 15.11.1980, Zl Va-4*9-1***6/1, die Kosten der Unterbringung in der Tagesheimstätte und im Wohnheim der Lebenshilfe Tirol in S seit 13.11.1979
F übernommen. Der Beschwerdeführer leiste hierzu seit der Kostenübernahme durch das Land Tirol gem § 20 TRG nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einen Kostenbeitrag. Mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 09.08.1995, Zl Va-4*9-1***6/9-1995, sei dieser beispielsweise für das Jahr 1995 mit monatlich ATS 16.517,- eingefordert worden. Mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 23.10.1995, Zl Va-4*9-1***6/10, sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass beabsichtigt werde, aufgrund des bekannten Vermögens den Kostenbeitrag auf ATS 25.000,- zu erhöhen. Dies sei auch geschehen und habe der Beschwerdeführer ab dem Stichtag den erhöhten Kostenbeitrag überwiesen.Der Beschwerdeführer sei von Geburt an schwer mongolid und daher auf eine ganztägige Betreuung durch entsprechend geschulte und ausgestattete Einrichtungen angewiesen. Das Amt der Tiroler Landesregierung habe mit Bescheid vom 15.11.1980, Zl Va-4*9-1***6/1, die Kosten der Unterbringung in der Tagesheimstätte und im Wohnheim der Lebenshilfe Tirol in S seit 13.11.1979
Paragraph 7, TRG idgF übernommen. Der Beschwerdeführer leiste hierzu seit der Kostenübernahme durch das Land Tirol gem Paragraph 20, TRG nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einen Kostenbeitrag. Mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 09.08.1995, Zl Va-4*9-1***6/9-1995, sei dieser beispielsweise für das Jahr 1995 mit monatlich ATS 16.517,- eingefordert worden. Mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 23.10.1995, Zl Va-4*9-1***6/10, sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass beabsichtigt werde, aufgrund des bekannten Vermögens den Kostenbeitrag auf ATS 25.000,- zu erhöhen. Dies sei auch geschehen und habe der Beschwerdeführer ab dem Stichtag den erhöhten Kostenbeitrag überwiesen. Mit Schreiben vom 27.07.2007, Zl Va-4*9-1***6/1/34, sei die Sachwalterin des Beschwerdeführers ersucht worden, den zuletzt genehmigten Sachwalterschaftsbericht zu übermitteln, was in der Folge auch geschehen sei. Mit Schreiben vom 22.08.2007, Zl Va-4*9-1***6/1/37, habe das Amt der Tiroler Landesregierung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gem § 20 Abs 1 TRG einen einmaligen Kostenbeitrag aus dem Vermögen des Beschwerdeführers, welches mit Euro 88.940,88 beziffert worden sei, in der Höhe von Euro 78.940,88, sohin abzüglich eines Schonvermögens von Euro 10.000,-, vorzuschreiben. Mit Bescheid vom 21.02.2008, Zl Va-4*9-1***6/1/45, sei dem Beschwerdeführer dies dann tatsächlich vorgeschrieben worden. Dagegen sei Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und sei dieser mit Erkenntnis vom 21.02.2012 (richtig: vom 21.05.2012) zur Zl 2008/10/0064-7 stattgegeben worden. Begründend sei angegeben worden, dass die Behörde schon dadurch, dass ihr anlässlich der Beitragsvorschreibung mit Bescheid vom 19.04.2002, Zl Va-4*9-1***6/16-2002, das Vermögen des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei und sie sich nicht mit diesem Umstand auseinandergesetzt habe, den genannten Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet habe. Überdies habe der Beschwerdeführer aufgrund des Schreibens der belangten Behörde vom 09.08.1995 darauf vertrauen dürfen, dass sein Vermögen bei Bemessung des monatlichen Kostenbeitrages bereits angemessen berücksichtigt worden sei.Mit Schreiben vom 22.08.2007, Zl Va-4*9-1***6/1/37, habe das Amt der Tiroler Landesregierung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gem Paragraph 20, Absatz eins, TRG einen einmaligen Kostenbeitrag aus dem Vermögen des Beschwerdeführers, welches mit Euro 88.940,88 beziffert worden sei, in der Höhe von Euro 78.940,88, sohin abzüglich eines Schonvermögens von Euro 10.000,-, vorzuschreiben. Mit Bescheid vom 21.02.2008, Zl Va-4*9-1***6/1/45, sei dem Beschwerdeführer dies dann tatsächlich vorgeschrieben worden. Dagegen sei Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und sei dieser mit Erkenntnis vom 21.02.2012 (richtig: vom 21.05.2012) zur Zl 2008/10/0064-7 stattgegeben worden. Begründend sei angegeben worden, dass die Behörde schon dadurch, dass ihr anlässlich der Beitragsvorschreibung mit Bescheid vom 19.04.2002, Zl Va-4*9-1***6/16-2002, das Vermögen des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei und sie sich nicht mit diesem Umstand auseinandergesetzt habe, den genannten Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet habe. Überdies habe der Beschwerdeführer aufgrund des Schreibens der belangten Behörde vom 09.08.1995 darauf vertrauen dürfen, dass sein Vermögen bei Bemessung des monatlichen Kostenbeitrages bereits angemessen berücksichtigt worden sei. Gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 02.03.2015 werde Beschwerde erhoben wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zum einen liege eine nicht gesetzeskonforme Praxis der Behörde vor, da das TRG eine rechtliche Regelung, welche eine nachträgliche Festsetzung von einmalig zu leistenden Kostenbeiträgen beinhalte, im Gegensatz zu anderen landesrechtlichen Regelungen (zB Oberösterreich) nicht kenne. Eine einmalige Kostenvorschreibung könne lediglich aufgrund einer sich geänderten Vermögenslage der betroffenen Person veranlasst werden, wovon im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein könne. Des Weiteren sei der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, welcher sich aus § 37 AVG ableite, verletzt worden. Die belangte Behörde habe zwar den Vermögensstand des Betroffenen per 13.01.2014 zugrunde gelegt, jedoch zu Unrecht und aktenwidrig darauf hingewiesen, dass zwischen 1995 und 2005 keine Erhebungen bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Vermögens stattgefunden hätten. Tatsächlich seien der Behörde (Bezirkshauptmannschaft T, vormals Amt der Tiroler Landesregierung) laufend die aktuellen Vermögensstände nach sachwaltergerichtlicher Genehmigung der Rechnungslegung bekannt gegeben worden. Andernfalls wäre es auch nicht erklärbar, weshalb die Behörde mehrfach Bescheide zur Kostenvorschreibung hätte erlassen können. Die Vermögensstände des Beschwerdeführers in den Vorjahren würden im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht erwähnt, obwohl gerade der Vermögenszuwachs ausschlaggebend dafür wäre, einmalige Kostenbeiträge im Sinne der Kostenbeitragsrichtlinie festsetzen zu können. Darüber hinaus seien seitens der Behörde auch keine Ermittlungen dahingehend getätigt worden, wie der gegenwärtige Bedürfnisstand bzw wie hoch die tatsächlichen Aufwendungen des Beschwerdeführers seien. Insbesondere erscheine die Festsetzung von Pauschalsummen für einen unbekannten zukünftigen Zeitraum mit gegebenenfalls unbekannten medizinischen Notwendigkeiten für den Beschwerdeführer ohne jegliches Ermittlungsverfahren als bedenklich, insbesondere auch im Hinblick auf die sich laufend ändernden Lebenshaltungskosten.Des Weiteren sei der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, welcher sich aus Paragraph 37, AVG ableite, verletzt worden. Die belangte Behörde habe zwar den Vermögensstand des Betroffenen per 13.01.2014 zugrunde gelegt, jedoch zu Unrecht und aktenwidrig darauf hingewiesen, dass zwischen 1995 und 2005 keine Erhebungen bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Vermögens stattgefunden hätten. Tatsächlich seien der Behörde (Bezirkshauptmannschaft T, vormals Amt der Tiroler Landesregierung) laufend die aktuellen Vermögensstände nach sachwaltergerichtlicher Genehmigung der Rechnungslegung bekannt gegeben worden. Andernfalls wäre es auch nicht erklärbar, weshalb die Behörde mehrfach Bescheide zur Kostenvorschreibung hätte erlassen können. Die Vermögensstände des Beschwerdeführers in den Vorjahren würden im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht erwähnt, obwohl gerade der Vermögenszuwachs ausschlaggebend dafür wäre, einmalige Kostenbeiträge im Sinne der Kostenbeitragsrichtlinie festsetzen zu können. Darüber hinaus seien seitens der Behörde auch keine Ermittlungen dahingehend getätigt worden, wie der gegenwärtige Bedürfnisstand bzw wie hoch die tatsächlichen Aufwendungen des Beschwerdeführers seien. Insbesondere erscheine die Festsetzung von Pauschalsummen für einen unbekannten zukünftigen Zeitraum mit gegebenenfalls unbekannten medizinischen Notwendigkeiten für den Beschwerdeführer ohne jegliches Ermittlungsverfahren als bedenklich, insbesondere auch im Hinblick auf die sich laufend ändernden Lebenshaltungskosten. Auch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
AVG sei verletzt worden, indem die Behörde zu den Beweisthemen gegenwärtiges und verbleibendes Vermögen keinerlei Beweise aufgenommen habe. Bloße Vermutungen der Behörde hinsichtlich des relevanten Sachverhalts können nicht ausreichend sein.Auch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
Paragraph 45, AVG sei verletzt worden, indem die Behörde zu den Beweisthemen gegenwärtiges und verbleibendes Vermögen keinerlei Beweise aufgenommen habe. Bloße Vermutungen der Behörde hinsichtlich des relevanten Sachverhalts können nicht ausreichend sein. Abgesehen davon mangle es dem Bescheid an einer den Vorgaben einer hinreichenden Begründung im Sinne des § 60 AVG entsprechenden Begründung. Es sei von der Behörde nicht dargelegt worden, warum sie der Ansicht sei, dass ein weiterer einmaliger Kostenbeitrag trotz der seit vielen Jahren im Wesentlichen gleichbleibenden Vermögenslage nachträglich vorgeschrieben werden könne. Der Beschwerdeführer habe bereits durch das Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 09.08.1995, Zl Va-4*9-1***6/9/1995, ein Recht darauf erworben, dass durch die in der Folge zur Vorschreibung gelangten regelmäßigen Kostenbeiträge seine wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit insgesamt berücksichtigt worden sei und nicht durch die Vorschreibung eines zusätzlichen, einmaligen Kostenbeitrages sein Vermögen mehrfach angegriffen und dadurch seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit über Gebühr beansprucht werden könne. Im genannten Schreiben werde die Erhöhung des monatlichen Beitrages „aufgrund des Vermögens“ errechnet. Das Vermögen des Betroffenen sowohl für die Bemessung bzw Erhöhung des monatlichen Kostenbeitrages als auch für die Vorschreibung eines einmaligen zusätzlichen Kostenbeitrages heranzuziehen, sei nicht rechtens und verstoße gegen den Grundsatz der Einmaligkeit.Abgesehen davon mangle es dem Bescheid an einer den Vorgaben einer hinreichenden Begründung im Sinne des Paragraph 60, AVG entsprechenden Begründung. Es sei von der Behörde nicht dargelegt worden, warum sie der Ansicht sei, dass ein weiterer einmaliger Kostenbeitrag trotz der seit vielen Jahren im Wesentlichen gleichbleibenden Vermögenslage nachträglich vorgeschrieben werden könne. Der Beschwerdeführer habe bereits durch das Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 09.08.1995, Zl Va-4*9-1***6/9/1995, ein Recht darauf erworben, dass durch die in der Folge zur Vorschreibung gelangten regelmäßigen Kostenbeiträge seine wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit insgesamt berücksichtigt worden sei und nicht durch die Vorschreibung eines zusätzlichen, einmaligen Kostenbeitrages sein Vermögen mehrfach angegriffen und dadurch seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit über Gebühr beansprucht werden könne. Im genannten Schreiben werde die Erhöhung des monatlichen Beitrages „aufgrund des Vermögens“ errechnet. Das Vermögen des Betroffenen sowohl für die Bemessung bzw Erhöhung des monatlichen Kostenbeitrages als auch für die Vorschreibung eines einmaligen zusätzlichen Kostenbeitrages heranzuziehen, sei nicht rechtens und verstoße gegen den Grundsatz der Einmaligkeit. Der Behörde stehe es auch nicht zu, den Vermögensstand der Jahre 1995 und 2014 miteinander zu vergleichen. Die Behörden seien laufend von Seiten der Sachwalterin über den sich aus der sachwalterlichen Schlussrechnung ergebenden Vermögensstand informiert worden. Gegenteilige Feststellungen der Behörde seien aktenwidrig und ein Vergleich der Vermögenslage der Jahre 1995 und 2014 sei daher willkürlich. Im Übrigen sei in der Kostenbeitragsrichtlinie ausdrücklich festgehalten, dass der Kostenbeitrag aus Vermögen gleichzeitig mit dem Kostenbeitrag aus anderen Einkünften vorzuschreiben sei (§ 8 Abs 3), wodurch gerade vermieden werden solle, dass allfälliges Vermögen des Betroffenen mehrfach berücksichtigt werde und zu unangemessenen und damit unzumutbaren Kostenbelastungen des Betroffenen führe.Im Übrigen sei in der Kostenbeitragsrichtlinie ausdrücklich festgehalten, dass der Kostenbeitrag aus Vermögen gleichzeitig mit dem Kostenbeitrag aus anderen Einkünften vorzuschreiben sei (Paragraph 8, Absatz 3,), wodurch gerade vermieden werden solle, dass allfälliges Vermögen des Betroffenen mehrfach berücksichtigt werde und zu unangemessenen und damit unzumutbaren Kostenbelastungen des Betroffenen führe. Hinsichtlich des von der belangten Behörde angeführten Zeitraumes (01.01.2013 bis 31.12.2014) fehle jegliche Begründung. Im Bescheid heiße es wörtlich: „Da die Maßnahme für Herrn A B für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2014 gewährt wurde, wird dieser Zeitraum … herangezogen.“ Dabei handle es sich um eine bloße Scheinbegründung. Die Rehabilitationsmaßnahmen seien ununterbrochen bereits seit dem Jahre 1980 gewährt worden. Bei dem festgelegten Zeitraum handle es sich damit um eine sachlich nicht begründete, sohin willkürliche Annahme. Dieser Zeitraum sei jedenfalls nicht mit dem „Zeitraum, für den die aktuelle Rehabilitationsmaßnahme gewährt wird“ gleichzusetzen. Des Weiteren sei von der belangten Behörde die Geldentwertung nicht berücksichtigt worden. Aus dem Vergleich der Vermögensstände von 2007 (88.940,88) und 2014 (103.214,82) sei ersichtlich, dass unter Berücksichtigung eben dieser Geldentwertung lediglich eine geringfügige Erhöhung des Vermögens stattgefunden habe. Unter Zugrundelegung des harmonisierten VPI errechne sich ein Geldwertverlust von 15,98 % im Zeitraum 2007 bis 2014, womit sich eine tatsächliche Vermögensdifferenz von lediglich Euro 62,25 ergebe. Daraus ergebe sich auch, dass der Beschwerdeführer auch nicht dadurch gleichgestellt werde, indem ihm lediglich der nominell gleiche Freibetrag von Euro 29.169,68 wie im Jahre 1995 als Schonvermögen belassen werde. Die Geldentwertung vom Jahre 1995 bis 2014 betrage 40,67 %, weshalb der Betrag von Euro 29.196,88 zum Jahre 1995 heute einem Wert von Euro 41.071,25 entspreche. Unter Verweis auf dieses Vorbringen erstattete der Beschwerdeführer schließlich den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid infolge Rechtswidrigkeit seines Inhalts ersatzlos beheben, in eventu einen wesentlich geringeren Kostenbeitrag unter Berücksichtigung des seit 1995 eingetretenen Geldwertverlustes festsetzen. Seitens der belangten Behörde wurde mittels Aktenvermerk vom 17.04.2015, Zl **-4*9-1***6/1/103, zum Beschwerdevorbringen wie folgt Stellung genommen: In der Kostenbeitragsrichtlinie (§ 1) sei vorgesehen, dass die Kostenbeitragsvorschreibung sich in Kostenbeiträge für Pflegegeld, Einkommen, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt sowie bei Wohnheimklienten weiters aus dem Vermögen gliedere. Des Weiteren sehe § 8 Abs 3 vor, dass der Kostenbeitrag aus Vermögen gleichzeitig mit dem Kostenbeitrag aus anderen Einkünften als einmalige Zahlung für den Leistungszeitraum vorzuschreiben sei.In der Kostenbeitragsrichtlinie (Paragraph eins,) sei vorgesehen, dass die Kostenbeitragsvorschreibung sich in Kostenbeiträge für Pflegegeld, Einkommen, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt sowie bei Wohnheimklienten weiters aus dem Vermögen gliedere. Des Weiteren sehe Paragraph 8, Absatz 3, vor, dass der Kostenbeitrag aus Vermögen gleichzeitig mit dem Kostenbeitrag aus anderen Einkünften als einmalige Zahlung für den Leistungszeitraum vorzuschreiben sei. Hinsichtlich der Erhebung des Vermögens sei es so, dass eine Einkommens- und Pflegegelderhebung am 22.03.2002 mit Schreiben an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten Landesstelle Salzburg erfolgt und der Kostenbeitrag mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19.04.2002 ab 01.01.2002 neu festgelegt worden sei. Im Zeitraum 01.01.1996 bis 31.12.2001 sei der zu leistende Kostenbeitrag unverändert geblieben. Daraus lasse sich ableiten, dass in diesem Zeitraum keine Erhebung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt sei, da der Kostenbeitrag ansonsten aufgrund der geänderten Pensionshöhe angepasst worden wäre. Laut Aktenlage seien die Vermögensverhältnisse erst am 22.06.2005 der Behörde wieder übermittelt worden. Ermittlungen zu gegenwärtigen und zukünftigen Bedürfnissen und in diesem Zusammenhang stehende finanzielle Aufwände seien nicht erforderlich, da diese bereits mit dem zu verbleibenden Schonvermögen von Euro 10.000,- vom Gesetzgeber vorgegeben worden seien (§ 8 Abs 2 Kostenbeitragsrichtlinie). Im Übrigen habe der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde dargetan, aus welchem Grund die ihm verbleibenden Euro 29.196,68 nicht ausreichen würden, um den Erfolg der Rehabilitationsmaßnahme und seinen Unterhalt nicht zu gefährden. In diesem Zusammenhang sei erwähnenswert, dass der Beschwerdeführer eine ganzjährige stationäre 24-Stunden-Betreuung mit voller Verpflegung erhalte und er bisher die ihm verbleibenden Teile von Pensions- und Pflegegeld nicht zur Gänze aufgebraucht habe. Der Umstand, dass sich aufgrund des Wertes des Vermögens ein hoher Kostenbeitrag errechne, stelle keinen Grund dar, von der Vorschreibung abzusehen.Ermittlungen zu gegenwärtigen und zukünftigen Bedürfnissen und in diesem Zusammenhang stehende finanzielle Aufwände seien nicht erforderlich, da diese bereits mit dem zu verbleibenden Schonvermögen von Euro 10.000,- vom Gesetzgeber vorgegeben worden seien (Paragraph 8, Absatz 2, Kostenbeitragsrichtlinie). Im Übrigen habe der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde dargetan, aus welchem Grund die ihm verbleibenden Euro 29.196,68 nicht ausreichen würden, um den Erfolg der Rehabilitationsmaßnahme und seinen Unterhalt nicht zu gefährden. In diesem Zusammenhang sei erwähnenswert, dass der Beschwerdeführer eine ganzjährige stationäre 24-Stunden-Betreuung mit voller Verpflegung erhalte und er bisher die ihm verbleibenden Teile von Pensions- und Pflegegeld nicht zur Gänze aufgebraucht habe. Der Umstand, dass sich aufgrund des Wertes des Vermögens ein hoher Kostenbeitrag errechne, stelle keinen Grund dar, von der Vorschreibung abzusehen. Das gegenwärtige Vermögen des Beschwerdeführers sei von Seiten der Behörde sehr wohl erhoben worden und ergebe sich aus dem Schreiben der Sachwalterin vom 05.11.2014, zugestellt am 10.11.2014. Dies sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.12.2014 auch mitgeteilt worden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit liege schon deshalb nicht vor, da sich mit dem Vermögen des Beschwerdeführers auch die entscheidungswesentliche Sachlage geändert habe. Folgte man der Argumentation des Beschwerdeführers, könnte auch ein Kostenbeitrag aus Einkommen und Pflegegeld bei Änderung derselben nicht verändert werden. Die Erhöhung des Kostenbeitrages auf ATS 25.000,- im Jahre 1995 sei lediglich für wenige Monate erfolgt. Mit Bescheid vom 07.08.1997, Zl Va-4*9-1***6/11, sei der Kostenbeitrag aufgrund des erhöhten Pflegegeldes und den damit in Verbindung stehenden Vermögenszuwachs folgendermaßen festgesetzt worden: 01.01.1993 – 31.09.1995 ATS 16.514,- 01.09.1995 – 31.12.1995 ATS 25.000,- ab 01.01.1996 STS 18.800,- Diese Änderung des Kostenbeitrages sei erfolgt, da der Beschwerdeführer seit 01.07.1993 ein höheres Pflegegeld der Stufe 6 ausbezahlt erhalten habe. Durch Zahlung von ATS 429.442,- seien damals die Kosten für den Zeitraum 01.07.1993 bis 31.12.1995 abgedeckt gewesen und sei dem Beschwerdeführer ein Betrag von ATS 401.755,12 (Euro 29.196,68) verblieben. Es sei nicht nachvollziehbar, wie daraus der Schluss gezogen werden könne, dass selbst bei geänderten Vermögensverhältnissen künftig keine weitere Vorschreibung aus dem Vermögen erfolgen sollen könne. Des Weiteren sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 04.11.2014, Zl **-4*9-1***6/1/80, über den Kostenbeitrag aus Pflegegeld und Pension für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2014 entschieden worden. Im Spruchpunkt 4 dieses Bescheides sei ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass über den Kostenbeitrag aus dem Vermögen gesondert entschieden werde. Eine gleichzeitige Entscheidung sei aufgrund des noch laufenden Ermittlungsverfahrens nicht möglich gewesen. Der Umstand, dass die Behörde schon früher bekanntes Vermögen nicht schon früher zum Anlass einer Vorschreibung genommen habe, hindere nicht, dies zu einem späteren Zeitpunkt zu tun. Darüber hinaus wäre es der Behörde im Sinne der Kostenbeitragsrichtlinie möglich gewesen, dem Beschwerdeführer einen Betrag bis zu Euro 93.214,- vorzuschreiben. Hierbei habe die Behörde vom aktuellen Vermögen des Betroffen auszugehen und seien die Äußerungen des Beschwerdeführers zur Geldentwertung nicht relevant. Nach Zustellung der Stellungnahme der belangten Behörde (Aktenvermerk vom 17.04.2015) zum Parteiengehör brachte der Beschwerdeführer in Ergänzung der Beschwerde insbesondere vor, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde mit § 8 Abs 3 der Kostenbeitragslinie nicht in Einklang zu bringen sei, da eben die gleichzeitige Vorschreibung zwingend vorgeschrieben und eine Splittung weder mit noch ohne Vorankündigung zulässig sei. Vor allem sei der angefochtene Bescheid insofern mit Rechtswidrigkeit behaftet, als Kostenbeiträge aus anderen Einkünften nicht nur in den Jahren 1995 und 1996, sondern auch zum späteren Zeitpunkt tatsächlich erfolgt seien und bereits zum damaligen Zeitpunkt Ersparnisse des Beschwerdeführers vorhanden gewesen seien, die sich seither nicht entscheidend verändert hätten. Die Vorschreibung hätte daher – wenn überhaupt – zum damaligen Zeitpunkt stattfinden müssen, widrigenfalls eben die behördliche Verpflichtung zur gleichzeitigen Kostenbeitragsvorschreibung missachtet werde. Es möge durchaus zutreffen, dass grundsätzlich bei der Vorschreibung von Kostenbeiträgen aus dem Vermögen angefallene oder anfallende Geldwertverluste keine Rolle spielen würden. Dies könne aber nur auf solche Fälle zutreffen, in denen seitens der belangten Behörde durch rechtmäßige Kostenvorschreibungen zeitnah auf die jeweilige Einkommens – und Vermögenssituation des Betroffenen reagiert werde. Dies sei gegenständlich nicht der Fall gewesen. Der Aktenvermerk vom 17.04.2015 zeige keine Gründe auf, die den angefochtenen Bescheid und die entgegen § 8 Abs 3 der Kostenbeitragsrichtlinie ungleichzeitig erfolgten Kostenvorschreibungen rechtfertigen könnten. Auf die in der Beschwerde getroffenen Ausführungen und das Beschwerdebegehren wurde abschließend verwiesen. Nach Zustellung der Stellungnahme der belangten Behörde (Aktenvermerk vom 17.04.2015) zum Parteiengehör brachte der Beschwerdeführer in Ergänzung der Beschwerde insbesondere vor, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde mit Paragraph 8, Absatz 3, der Kostenbeitragslinie nicht in Einklang zu bringen sei, da eben die gleichzeitige Vorschreibung zwingend vorgeschrieben und eine Splittung weder mit noch ohne Vorankündigung zulässig sei. Vor allem sei der angefochtene Bescheid insofern mit Rechtswidrigkeit behaftet, als Kostenbeiträge aus anderen Einkünften nicht nur in den Jahren 1995 und 1996, sondern auch zum späteren Zeitpunkt tatsächlich erfolgt seien und bereits zum damaligen Zeitpunkt Ersparnisse des Beschwerdeführers vorhanden gewesen seien, die sich seither nicht entscheidend verändert hätten. Die Vorschreibung hätte daher – wenn überhaupt – zum damaligen Zeitpunkt stattfinden müssen, widrigenfalls eben die behördliche Verpflichtung zur gleichzeitigen Kostenbeitragsvorschreibung missachtet werde. Es möge durchaus zutreffen, dass grundsätzlich bei der Vorschreibung von Kostenbeiträgen aus dem Vermögen angefallene oder anfallende Geldwertverluste keine Rolle spielen würden. Dies könne aber nur auf solche Fälle zutreffen, in denen seitens der belangten Behörde durch rechtmäßige Kostenvorschreibungen zeitnah auf die jeweilige Einkommens – und Vermögenssituation des Betroffenen reagiert werde. Dies sei gegenständlich nicht der Fall gewesen. Der Aktenvermerk vom 17.04.2015 zeige keine Gründe auf, die den angefochtenen Bescheid und die entgegen Paragraph 8, Absatz 3, der Kostenbeitragsrichtlinie ungleichzeitig erfolgten Kostenvorschreibungen rechtfertigen könnten. Auf die in der Beschwerde getroffenen Ausführungen und das Beschwerdebegehren wurde abschließend verwiesen. Zu beiderseitigem Vorbringen wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in folgende Urkunden: Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 07.10.1980, 09.12.1980, 18.06.1985, 09.12.1980, 07.08.1997, 19.04.2002 und 21.02.2008, Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 18.08.1995, 14.06.2005 und 27.07.2007, Bescheide der Bezirkshauptmannschaft T vom 11.07.2011, 24.02.2012 und 04.11.2014, Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.2012 zu 2008/10/0064, Schreiben der belangten Behörde vom 04.12.2014 sowie in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde. Der Aktenvermerk der belangten Behörde vom 17.04.2015 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 01.06.2015 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt, wovon im Schriftsatz vom 17.06.2015 Gebrauch gemacht wurde. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer leidet von Geburt an unter dem Down-Syndrom und bedarf einer 24h-Betreuung. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.10.1980, Zl Va-4*9-1***6/1 R, wurden
Tiroler Behinderten- und Pflegebeihilfegesetz, LGBl Nr 12/1965, für den Beschwerdeführer die Kosten für Tagesheimstätte und Wohnheim zur Arbeits- und Beschäftigungstherapie der Gesellschaft Lebenshilfe in S, Adresse, ab 13.11. 1979 übernommen.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.10.1980, Zl Va-4*9-1***6/1 R, wurden
Paragraph 23, Tiroler Behinderten- und Pflegebeihilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr 12 aus 1965,, für den Beschwerdeführer die Kosten für Tagesheimstätte und Wohnheim zur Arbeits- und Beschäftigungstherapie der Gesellschaft Lebenshilfe in S, Adresse, ab 13.11. 1979 übernommen. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.12.1980, Va-4*9-1***6/ 3 R, wurde Frau E F verpflichtet, auf Grundlage des § 33 Abs 1 Tiroler Behinderten- und Pflegebeihilfegesetz einen Kostenbeitrag zu den Kosten betreffend den Beschwerdeführer von monatlich ATS 1.000,- ab 01.12.1979 zu leisten. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.06.1985, Zl Va-4*9-1***6/ 4, wurde dieser zu leistende Kostenbeitrag gestützt auf § 20 Abs 1 lit a Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG), LGBl Nr 59/1983, auf ATS 1.300,- pro Monat ab 01.06.1985 angehoben.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.12.1980, Va-4*9-1***6/ 3 R, wurde Frau E F verpflichtet, auf Grundlage des Paragraph 33, Absatz eins, Tiroler Behinderten- und Pflegebeihilfegesetz einen Kostenbeitrag zu den Kosten betreffend den Beschwerdeführer von monatlich ATS 1.000,- ab 01.12.1979 zu leisten. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.06.1985, Zl Va-4*9-1***6/ 4, wurde dieser zu leistende Kostenbeitrag gestützt auf Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG), Landesgesetzblatt Nr 59 aus 1983,, auf ATS 1.300,- pro Monat ab 01.06.1985 angehoben. Von Seiten des Amtes der Tiroler Landesregierung wurde durch Einholung des Pflegschaftsaktes beim Bezirksgericht S, veranlasst mittels Schreiben vom 28.06.1995, Zl Va-4*9-1***6/8-1995, das Vermögen des Beschwerdeführers erhoben. Mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 09.08.1995, Zl Va-4*9-1***6/9-1995, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer
Es heißt dort wörtlich unter anderem: „Der aus dem Pflegegeld, der Pension und der Familienbeihilfe zu zahlende Kostenbeitrag beträgt für das Jahr 1995 S 16.517,-- monatlich. […] Auf Grund des Vermögens des Genannten ist geplant, den Kostenbeitrag ab 1.9.1995 auf S 25.000,-- monatlich zu erhöhen.“Mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 09.08.1995, Zl Va-4*9-1***6/9-1995, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer
Paragraph 20, TRG zusätzlich zu verpflichten, einen Kostenbeitrag aus dem Vermögen zu leisten. Es heißt dort wörtlich unter anderem: „Der aus dem Pflegegeld, der Pension und der Familienbeihilfe zu zahlende Kostenbeitrag beträgt für das Jahr 1995 S 16.517,-- monatlich. […] Auf Grund des Vermögens des Genannten ist geplant, den Kostenbeitrag ab 1.9.1995 auf S 25.000,-- monatlich zu erhöhen.“ In Bezugnahme auf eine entsprechende Aufforderung seitens des Bezirksgerichtes T vom 01.09.1995, diese Berechnung zu erläutern, erging seitens des Amtes der Tiroler Landesregierung folgendes Antwortschreiben vom 23.10.1995, Zl Va-4*9-1***6/10: „Bezugnehmend auf das dortige Schreiben vom 1.9.1995 wird mitgeteilt, daß dem Sachwalter aus der Pension, der Familienbeihilfe und dem Pflegegeld für das Jahr 1995 ein Kostenbeitrag von S 16.517,-- für die Unterbringung seines Pflegebefohlenen monatlich vorgeschrieben werden wird. Der beabsichtigte Kostenbeitrag von S 25.000,-- ergibt sich aus einer Zuzahlung, die dem Pflegebefohlenen aufgrund seines Vermögens durchaus zumutbar ist. In diesem Zusammenhang wird nochmals auf § 20 Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl Nr. 59/1983, verwiesen.“In Bezugnahme auf eine entsprechende Aufforderung seitens des Bezirksgerichtes T vom 01.09.1995, diese Berechnung zu erläutern, erging seitens des Amtes der Tiroler Landesregierung folgendes Antwortschreiben vom 23.10.1995, Zl Va-4*9-1***6/10: „Bezugnehmend auf das dortige Schreiben vom 1.9.1995 wird mitgeteilt, daß dem Sachwalter aus der Pension, der Familienbeihilfe und dem Pflegegeld für das Jahr 1995 ein Kostenbeitrag von S 16.517,-- für die Unterbringung seines Pflegebefohlenen monatlich vorgeschrieben werden wird. Der beabsichtigte Kostenbeitrag von S 25.000,-- ergibt sich aus einer Zuzahlung, die dem Pflegebefohlenen aufgrund seines Vermögens durchaus zumutbar ist. In diesem Zusammenhang wird nochmals auf Paragraph 20, Tiroler Rehabilitationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1983,, verwiesen.“ Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.08.1997, Zl Va-4*9-1***6/11, wurden die Kostenbeiträge wie folgt festgesetzt: vom 01.07.1993 bis 31.09.1995 ATS 16.517,-; vom 01.09.1995 bis 31.12.1995 ATS 25.000,-; ab 01.01.1996 ATS 18.800,-. Die Erhöhung des Kostenbeitrages aufgrund des Vermögens des Beschwerdeführers erfolgte somit lediglich für den Zeitraum 01.09.1995 bis 31.12.1995. Dies ergibt sich aus den oben zitierten Schreiben sowie aus der Stellungnahme der belangten Behörde (Aktenvermerk vom 17.04.2015). Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19.04.2002, Zl Va-4*9-1***6/16-2002, wurde der von Seiten des Beschwerdeführers zu leistende Kostenbeitrag mit Euro 1.392,97 ab 01.01.2002 neu festgesetzt. Hierbei wurde nicht dargetan, inwieweit sich die Vorschreibung auf das Einkommen oder das Vermögen des Beschwerdeführers bezieht, im Übrigen wurde auch kein Vorbehalt einer späteren Festsetzung eines Kostenbeitrages aus Vermögen getätigt. Mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 14.06.2005, Zl Va-4*9-1***6/1/28, wurde die Sachwalterin des Beschwerdeführers aufgefordert, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse desselben darzulegen. Dabei wurde darauf verwiesen, dass dies für längere Zeit nicht mehr erfolgt sei. In Hinblick darauf wurde dem Amt der Tiroler Landesregierung der Beschluss des Bezirksgerichts S vom 28.09.2014 über die sachwalterschaftsgerichtliche Bestätigung des Jahresabschlusses für den Zeitraum 02.10.2003 bis 02.09.2004 übermittelt und dadurch das Vermögen des Beschwerdeführers der Behörde kundgetan. Aufgrund behördeninterner Missverständnisse wurden in der Folge seitens der Behörde jedoch keine Veranlassungen getroffen. Es wurde daher seitens des Amtes der Tiroler Landesregierung mit Schreiben vom 27.07.2007, Zl Va-4*9-1***6/1/34, an die Sachwalterin des Beschwerdeführers wiederum eine Aufforderung gestellt, einen aktuellen Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes zu übermitteln. Seitens der Sachwalterin wurde dem Amt der Tiroler Landesregierung der Beschluss des Bezirksgerichtes S vom 15.11.2006 betreffend den Zeitraum 01.09.2004 bis 30.09.2006 übermittelt. Aus diesem Beschluss ging ein Vermögen des Beschwerdeführers in Höhe von Euro 88.940,88 hervor, welches auf ein Konto und zwei Sparbücher entfiel. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.02.2008, Zl Va-4*9/1***6/1/45, wurde dem Beschwerdeführer zusätzlich zu den laufenden monatlichen Kostenbeiträgen vorgeschrieben, einen einmaligen Kostenbeitrag in der Höhe von Euro 78.940,88 zu leisten. Dieser Bescheid wurde durch das stattgebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 21.05.2012 zu 2008/10/0064-7 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 11.07.2011, Zl 4*9-1***6/1/58, wurde der Kostenbeitrag für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 mit Euro 1.217,34 neu festgesetzt. Dabei wurde ausdrücklich auf die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers abgestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 24.02.2012 wurden
TRG die Kosten für den Besuch der Werkstätte U der Lebenshilfe Tirol, Adresse, U, im Ausmaß „intensiv“ für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2014 übernommen. Gleichzeitig wurde der Kostenbeitrag aufgrund der Einkommensverhältnisse mit Euro 1.217,34 im Zeitraum vom 01.01.2012. – 31.12.2012 festgesetzt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 24.02.2012 wurden
Paragraph 7, TRG die Kosten für den Besuch der Werkstätte U der Lebenshilfe Tirol, Adresse, U, im Ausmaß „intensiv“ für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2014 übernommen. Gleichzeitig wurde der Kostenbeitrag aufgrund der Einkommensverhältnisse mit Euro 1.217,34 im Zeitraum vom 01.01.
Abs 1 TRG hat der Behinderte entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht dem Land zu den Kosten
Paragraph 20, Absatz eins, TRG hat der Behinderte entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht dem Land zu den Kosten
TRG die Kosten für den Besuch der Werkstätte U der Lebenshilfe Tirol, Adresse, U, im Ausmaß „intensiv“ für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2014 übernommen, gleichzeitig wurde der Kostenbeitrag zu den Rehabilitationsmaßnahmen mit Euro 1.217,34 festgesetzt. Diese Vorschreibung des Kostenbeitrages erfolgte ausdrücklich aufgrund der Einkommensverhältnisse und für den abgeschlossenen Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012. Damit erzielt diese bescheidmäßige Vorschreibung keine über den bestimmten Zeitraum hinaus gehende Wirkungen und kann somit einem späteren Bescheid betreffend einen nachfolgenden Zeitraum nicht entgegenstehen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 24.02.2012 wurden
Paragraph 7, TRG die Kosten für den Besuch der Werkstätte U der Lebenshilfe Tirol, Adresse, U, im Ausmaß „intensiv“ für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2014 übernommen, gleichzeitig wurde der Kostenbeitrag zu den Rehabilitationsmaßnahmen mit Euro 1.217,34 festgesetzt. Diese Vorschreibung des Kostenbeitrages erfolgte ausdrücklich aufgrund der Einkommensverhältnisse und für den abgeschlossenen Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.
2 AVG) nur dort statt, wo er in den Verwaltungsvorschriften geregelt ist. Dies ist nach den Bestimmungen des TRG allerdings nicht der Fall. Aus diesem Grunde erweist sich der geltend gemachte Anspruch auf Kostenersatz im Sinne des in der Beschwerde gelegten Kostenverzeichnisses in der Höhe von Euro 1.717,81 als nicht berechtigt, weshalb auch diesbezüglich die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Insoweit der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Kostenersatz entsprechend dem Kostenverzeichnis begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) geführt wird. Dieses Gesetz verweist in seinem Paragraph 17, auf die Bestimmungen des AVG 1991 (mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 sowie das römisch vier. Teiles), sodass im gegenständlichen Verfahren auch die Bestimmung des Paragraph 74, AVG anzuwenden ist, wonach jeder Verfahrensbeteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (Paragraph 74, Absatz eins, AVG). Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet (
Paragraph 74, Absatz 2, AVG) nur dort statt, wo er in den Verwaltungsvorschriften geregelt ist. Dies ist nach den Bestimmungen des TRG allerdings nicht der Fall. Aus diesem Grunde erweist sich der geltend gemachte Anspruch auf Kostenersatz im Sinne des in der Beschwerde gelegten Kostenverzeichnisses in der Höhe von Euro 1.717,81 als nicht berechtigt, weshalb auch diesbezüglich die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. IV.römisch vier. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde auf die Möglichkeit der Beantragung einer solchen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen wurde. Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen rechtlichen Erwägungen konnte die vorliegende Entscheidung im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich erachtet, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes – oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechtes auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen rechtlichen Erwägungen konnte die vorliegende Entscheidung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich erachtet, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes – oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechtes auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insgesamt kommt der vorliegenden Beschwerde somit keine Berechtigung zu, weshalb sie abzuweisen war. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall konnten die sich stellenden Rechtsfragen anhand des Gesetzes und unter Heranziehung der zitierten höchstrichterlichen Judikatur einer Beantwortung zugeführt werden. Diese Judikatur ist auch nicht als uneinheitlich zu bewerten. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, welcher im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG besondere Bedeutung zukommen würde. Aus diesem Grund war die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof auszuschließen.Im vorliegenden Fall konnten die sich stellenden Rechtsfragen anhand des Gesetzes und unter Heranziehung der zitierten höchstrichterlichen Judikatur einer Beantwortung zugeführt werden. Diese Judikatur ist auch nicht als uneinheitlich zu bewerten. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, welcher im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG besondere Bedeutung zukommen würde. Aus diesem Grund war die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.41.1081.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.