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{'item': 'LVwG-2014/19/3053-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/19/3053-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des N O, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 24.09.2014, Zl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 24.09.2014, Zl ****, wurde der Gemeinde R die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des BA 09 „Erschließung des Wohngebietes L West“ der Abwasserbeseitigungsanlage R auf den Gp 76, 77, 82, 83 und 84, jeweils GB R, nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstellenden signierten Planunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Gleichzeitig wurden die Einwendungen des N O als Eigentümer des Gst Nr 76, GB R, abgewiesen und gemäß §§ 60 Abs 1 lit c, Abs 2 und Abs 3 sowie 63 lit b WRG 1959 auf dem im Eigentum des N O, Adresse, stehenden Gst 76, GB R, für die Herstellung, den Bestand und den Betrieb des Freispiegelkanals mit der Bezeichnung „G N 1“ zwecks abwassertechnischer Erschließung des Wohngebietes „L West“ die erforderlichen Dienstbarkeiten im nachfolgend beschriebenen Ausmaß zugunsten der Gemeinde R zwangsweise eingeräumt:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 24.09.2014, Zl ****, wurde der Gemeinde R die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des BA 09 „Erschließung des Wohngebietes L West“ der Abwasserbeseitigungsanlage R auf den Gp 76, 77, 82, 83 und 84, jeweils GB R, nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstellenden signierten Planunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Gleichzeitig wurden die Einwendungen des N O als Eigentümer des Gst Nr 76, GB R, abgewiesen und gemäß Paragraphen 60, Absatz eins, Litera c,, Absatz 2 und Absatz 3, sowie 63 Litera b, WRG 1959 auf dem im Eigentum des N O, Adresse, stehenden Gst 76, GB R, für die Herstellung, den Bestand und den Betrieb des Freispiegelkanals mit der Bezeichnung „G N 1“ zwecks abwassertechnischer Erschließung des Wohngebietes „L West“ die erforderlichen Dienstbarkeiten im nachfolgend beschriebenen Ausmaß zugunsten der Gemeinde R zwangsweise eingeräumt:

  1. a)Errichtung, Bestand und Betrieb des Freispiegelkanals mit der Bezeichnung „G N 1“ auf der im Lageplan Nr **** vom 28.06.2011, verfasst vom Zivilingenieur DI P K, Adresse, dargestellten Trasse (mit rosa Farbe gekennzeichnet).
  2. b)Die Breite des Dienstbarkeitsstreifens für den Freispiegelkanal mit der Bezeichnung „G N 1“ wird mit 1,20 m festgelegt. Weiters wurde N O gemäß § 72 Abs 1 lit b WRG 1959 verpflichtet, zum Zwecke der Errichtung und Ausführung sowie Instandhaltung des Freispiegelkanals mit der Bezeichnung „G N 1“ das Betreten und Benutzen seines vorangeführten Grundstückes, insbesondere zur Zu- und Abfuhr, zu dulden. Für die Einräumung dieser Dienstbarkeit und für die Duldung der vorübergehenden Grundinanspruchnahme wurde N O eine einmalige Entschädigung in der Höhe von Euro 600,00 zugesprochen. Weiters wurde N O gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 verpflichtet, zum Zwecke der Errichtung und Ausführung sowie Instandhaltung des Freispiegelkanals mit der Bezeichnung „G N 1“ das Betreten und Benutzen seines vorangeführten Grundstückes, insbesondere zur Zu- und Abfuhr, zu dulden. Für die Einräumung dieser Dienstbarkeit und für die Duldung der vorübergehenden Grundinanspruchnahme wurde N O eine einmalige Entschädigung in der Höhe von Euro 600,00 zugesprochen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Folgendes aus: „I. Beschwerdegegenstand: Gegen den Bescheid der BH T vom 24.09.2014, ****, dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 02.10.2014, erhebt der Beschwerdeführer gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG binnen offener Frist nachstehende Gegen den Bescheid der BH T vom 24.09.2014, ****, dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 02.10.2014, erhebt der Beschwerdeführer gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG binnen offener Frist nachstehende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes Tirol. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Recht auf Nichteinräumung eines Zwangsrechtes ob Gst 76 bzw. in seinem Recht auf Eigentum an Gst 76 und 75 und dadurch in seinem Recht auf Abweisung der beantragten Enteignung und damit auch der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung beschwert. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: II.1.römisch zwei.1. Die Gemeinde R bei der BH-T mit Schreiben vom 19.10.2010 um die wasserrechtliche Bewilligung der geplanten Abwasserbeseitigungsanlage R BA09 „Erschließung Wohngebiet L West" angesucht und mit Eingabe vom 05.10.2011 die Einräumung eines Zwangsrechtes zur Verlegung der Abwasserleitung auf Gst 76 Grundbuch R, das im Eigentum des Beschwerdeführers steht, angesucht. II.2.römisch zwei.2. Nachdem S H als betroffener Grundeigentümer und Gemeinderat in R Widerstand gegen das Projekt leistete, wurde seitens der Gemeinde R der ursprünglich geplante Trassenverlauf verändert und teilweise auf das Grundstück des Beschwerdeführers verlegt. Der geplante Abwasserkanal verläuft in einer Länge von ca. 22 Meter auf dem Grundstück des Beschwerdeführers. Dabei hat der beauftragte Sachverständige einen Entschädigungsbetrag von € 600,-- ermittelt, € 16,-- pro m² der betroffenen Fläche von 25 m², somit € 400,-- zuzüglich einer Pauschale von € 200,-- für erhöhten Verwaltungsaufwand. II.3.römisch zwei.3. Der Beschwerdeführer hat sich weiterhin gegen die Einräumung des beantragten Zwangsrechtes ausgesprochen und dagegen eingewendet, dass > bereits die Trassenänderung zu seinen Lasten aufgrund nicht sachlicher Motive erfolgte; > es weitere zumutbare Ausführungsvarianten gäbe, die den Beschwerdeführer nicht beeinträchtigen würden und > dass die Beeinträchtigungen des Grundstückes des Beschwerdeführers in Wahrheit viel größer sind und die Berechnungen des SV eine wesentliche Beeinträchtigung durch dieses Projekt nicht berücksichtigen. Würde dies geschehen, käme ein rechtlich nicht zulässiger Eingriff in das Eigentumsrecht des N O zustande und die beantragte Enteignung ist unzulässig. Der Beschwerdeführer wendet in Bezug auf die tatsächlichen Beeinträchtigungen durch das Projekt zusammengefasst ein, dass er auch noch Eigentümer des westlich an Gst 76 angrenzenden Gst 75 sei, die Beeinträchtigungen müssen sich daher in einer Gesamtbetrachtung auch auf dieses Gst erstrecken. Dieses sei zwar nicht unmittelbar durch eine Kanalverlegung betroffen, jedoch müsse in technischer Hinsicht der südlich der betroffenen Gst vorbeiführende Weg Gst 82 erheblich aufgeschüttet werden. Zwischen Kanalschacht 6 und Kanalschacht 5 erfolgt eine stetig höher werdende Aufschotterung, im Bereich des Kanalschachtes 6 erreicht diese ein Ausmaß von 1,2 m. Das anschließende Gelände der Gst 75 und 76 fallen höhenmäßig nach Norden hin ab, sodass sich der die Grundstücke des N O, insbesondere das Gst 75, erheblich tiefer liegen, als die Wegtrasse. Die Grundstücke des Beschwerdeführers werden sohin quasi in ein „Loch" gestellt, was mit erheblichen baurechtlichen Auswirkungen und Erschwernissen verbunden ist. N O hat bereits entlang der nördlichen Grundgrenze seines Gst 75 eine Aufschüttung in der Größenordnung von ca. 1,30 m vorgenommen, um in etwa ebene Grundstücksverhältnisse vorzufinden. Nach der geplanten Aufschüttung des öffentlichen Weges müssten wiederum zumindest 1,20 m hohe Aufschüttungen auf Gst 75 vorgenommen werden, um das abfallende Gelände wiederum anzugleichen. Abgesehen davon, dass diese Aufschüttungen mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sind, haben diese auch große Auswirkungen auf die Bebaubarkeit des Grundstückes, die im Einzelnen dargelegt wurden. II.4.römisch zwei.4. Der Ortsplaner der Gemeinde R hat in seiner Stellungnahme vom 29.05.2012 die Einwände des N O im Wesentlichen bestätigt und ebenfalls attestiert, dass die Gst 75 und 76 durch das Projekt bis zu 1,2 m tiefer liegen, als das Niveau des aufgeschütteten Weges. Auch die vom Beschwerdeführer dargestellten baurechtlichen Auswirkungen wurden als korrekt bestätigt. Der Ortsplaner schlug daher die Erlassung eines Bebauungsplanes für diesen Bereich vor, um diese Auswirkungen zu mindern. Eine solche Änderung wurde vom Bürgermeister in weiterer Folge immer wieder in Aussicht gestellt, letztlich jedoch bis heute nicht erlassen. Der Ortsplaner bestätigt weiters, dass zum Ausgleich dieser gravierenden Höhenunterschiede Material aus einer allfälligen Hangabtragung verwendet werden könnte. In wie weit der Beschwerdeführer dazu verpflichtet werden kann, ist eine Rechtsfrage, klar wird dadurch jedoch, dass der Einwand des Beschwerdeführers, der Schaden sei weit höher als die berechneten € 600,-, damit bestätigt wird. II.5.römisch zwei.5. Die belangte Behörde hat daraufhin weitere Gutachten eingeholt, deren Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit vom Beschwerdeführer stets bestritten wurde. Der Beschwerdeführer hat auch die Einholung eines Gutachtens zur Ermittlung der tatsächlichen Höhe der finanziellen und rechtlichen Beeinträchtigungen beantragt, dieses wurde jedoch nie aufgenommen. Die belangten Behörde hat dann noch eine Variantenberechnung durchführen lassen, die zum Ergebnis gekommen ist, dass es durchaus auch andere Durchführungsvarianten gibt, die ohne Zwangsrechtseinräumung realisiert werden können, diese würde aber Mehrkosten von ca. € 100.000,- bewirken. Der Beschwerdeführer hat dann noch ausführlich in rechtlicher Hinsicht dargelegt, weshalb die beabsichtigte Enteignung unzulässig ist. II.6.römisch zwei.6. Mit der angefochtenen Entscheidung wurde neben der Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung auch die Einräumung einer Dienstbarkeit ob Gst 76 zugunsten der Gemeinde R sowie die Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme dieses Gst angeordnet (Spruchteil A.VIII.1. und 2.) Mit Spruchteil B.I. wurde dem Beschwerdeführer für beide Anordnungen eine Pauschalentschädigung von € 600,- zugesprochen. III. Zulässigkeit der Beschwerde:römisch drei. Zulässigkeit der Beschwerde: Die vorliegende Beschwerde ist nach den zitierten Bestimmungen des B-VG zulässig, die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am 02.10.2014, sodass die vorliegende Beschwerde jedenfalls rechtzeitig ist. IV. Beschwerdegründe:römisch vier. Beschwerdegründe: Der Beschwerdeführer verweist eingangs auf die von ihm bereits schriftlich in Form von Stellungnahmen eingebrachten Vorbringen und hält diese vollinhaltlich aufrecht und erhebt diese auch zum gegenständlichen Beschwerdevorbringen. Darüber hinaus fasst N O seine Beschwerdegründe nochmals wie folgt zusammen: IV.1. Grundsätzliches:römisch vier.1. Grundsätzliches: Es ist darauf hinzuweisen, dass für Enteignung (Einräumung eines Zwangsrechtes) der Umstand erforderlich ist, dass das beantragte Projekt technisch und wirtschaftlich nicht einwandfrei durchgeführt werden kann und die Umsetzung nicht anders als durch ein Zwangsrecht zu beschaffen ist. Weiters ist es notwendig, dass die beantragten Projektmaßnahmen im Öffentlichen, das entgegenstehende Interesse des Grundeigentümers überwiegenden Interesse steht, und die Art und Umfang der Zwangsrechtbegründung darf nicht unverhältnismäßig sein (VwGH 20.02.1997, 96/07/0080).
  3. a)Eine Zwangsrechtsbegründung im Sinne der §§ 60 und 63 WRG 1959 ist nur dann zulässig, soweit es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (VwGH 2013/07/0053, 2010/07/0026 ua). Eine Zwangsrechtsbegründung im Sinne der Paragraphen 60 und 63 WRG 1959 ist nur dann zulässig, soweit es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (VwGH 2013/07/0053, 2010/07/0026 ua). Zuerst ist aufgrund der Judikatur die „Erforderlichkeit", also der Bedarf nach der Anlage zu hinterfragen und bejahendenfalls (also erst danach) eine Interessenabwägung vorzunehmen. Es muss daher - bevor in die Interessenabwägung einzugehen ist - das Vorliegen eines Bedarfes eines Eingriffs in die Rechte Dritter begründet werden. Unter Bedarf ist begrifflich ein Mangel zu verstehen, der vernünftigerweise nicht anzunehmen ist, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen (VwGH 2013/07/0053; 2001/07/0168; 2001/07/0069). Voraussetzung einer Enteignung ist also stets ein konkreter Bedarf, dessen unmittelbare Deckung durch die enteignete Sache im öffentlichen Interesse erforderlich ist (VfGH 19.12.1959, Slg 3666).
  4. b)Nach der Rechtsprechung des VfGH ist eine Enteignung ferner nur zulässig, wenn keine andere taugliche Alternative vorliegt, die im allgemeinen Interesse gelegenen Vorteile des Projekts die Nachteile des Belasteten überwiegen und eine angemessene Entschädigung erfolgt. Ein Zwangsrecht muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere -gelindere - Maßnahmen zu erreichen sein (Oberleitner, WRG, 2. Aufl. Rz 8 zu § 60).Nach der Rechtsprechung des VfGH ist eine Enteignung ferner nur zulässig, wenn keine andere taugliche Alternative vorliegt, die im allgemeinen Interesse gelegenen Vorteile des Projekts die Nachteile des Belasteten überwiegen und eine angemessene Entschädigung erfolgt. Ein Zwangsrecht muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere -gelindere - Maßnahmen zu erreichen sein (Oberleitner, WRG, 2. Aufl. Rz 8 zu Paragraph 60,). Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist eine Enteignung nur dann verfassungsrechtlich erlaubt, wenn und soweit es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen. Es muss demnach ein konkreter Bedarf vorliegen, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, es muss weiter das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet sein, diesen Bedarf unmittelbar zu decken, und es muss schließlich unmöglich sein, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (VfGH 23.11.1984, B600/78; VfSlg. 8822/1980 mit Bezugnahme auf VfSlg. 3666/1959 und die dort zitierte Vorjudikatur). Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist eine Enteignung nur dann verfassungsrechtlich erlaubt, wenn und soweit es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen. Es muss demnach ein konkreter Bedarf vorliegen, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, es muss weiter das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet sein, diesen Bedarf unmittelbar zu decken, und es muss schließlich unmöglich sein, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (VfGH 23.11.1984, B600/78; VfSlg. 8822 aus 1980, mit Bezugnahme auf VfSlg. 3666 aus 1959, und die dort zitierte Vorjudikatur). IV.2. Fehlender Bedarf:römisch vier.2. Fehlender Bedarf: IV.2.1.römisch vier.2.1. Im gegenständlichen Fall scheitert der Enteignungsantrag bereits beim erforderlichen Bedarf nach einer Enteignung, weshalb nicht einmal eine Interessenabwägung vorzunehmen ist und eine Enteignung von vorn herein ausscheidet. Dies deshalb, weil die Variantenuntersuchung ganz klar ergeben hat, dass andere Varianten möglich sind. Die Realisierung dieser anderen Varianten, die ohne Zwangsrechte umgesetzt werden können, wird lediglich von der Antragstellerin (Gemeinde R) aus Kostengründen nicht akzeptiert. Dies ist jedoch nicht im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur. Nur deshalb, weil eine mögliche Alternativvariante teurer ist, als die beantragte, wird noch kein Enteignungsbedarf begründet. Würde man dieser Argumentation folgen, könnte die öffentliche Hand immer die billigste Projektvariante wählen, weil Mehrkosten einen Enteignungsbedarf begründen. Hier liegt jedoch kein Bedarf im Sinne der zitierten Judikatur für die Einräumung eines Zwangsrechtes, weshalb schon aus diesem Grund nicht einmal die Interessenabwägung erforderlich ist und eine Enteignung ausscheidet. Die in der Variantenuntersuchung angeführten Mehrkosten sind für eine Gemeinde auch keineswegs so gravierend, dass hier in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Eigentum eingegriffen werden muss. Enteignungen sind daher aus der Sicht des Bedarfes nur dann zulässig, wenn keine andere taugliche Variante möglich ist! Kostengründe könnten in verfassungsrechtlicher Hinsicht nur dann einen Enteignungsbedarf begründen, wenn die Mehrkosten so hoch wären, dass sie einer Kommune auf keinen Fall zumutbar und auch nicht durch Förderungen finanzierbar wären. Das wurde im gegenständlichen Fall weder behauptet, noch begründet. IV.2.2.römisch vier.2.2. Hinzu kommt weiters, dass es die belangte Behörde selbst war, die es verabsäumt hat, im Zuge des Baulandumlegungsverfahrens vor einigen Jahren eine abwassertechnische Erschließung zu planen und vorzusehen. Es liegt hier also ein hausgemachtes Problem vor, das die Gemeinde R selbst zu vertreten hat und nunmehr auf dem Rücken des Beschwerdeführers (ohne Lobby im Gemeinderat) gelöst werden soll. Wenn sich ein Gemeinderat gegen eine Beanspruchung seines Grundes wehrt, dann wird reagiert und zulasten eines anderen Bürgers ohne Rücksicht auf seine Verhältnisse umgeplant. Die Gemeinde R will einfach diese Mehrkosten nicht tragen und lieber einen Bürger enteignen. Dies ist kein tauglicher Enteignungsgrund. Im Verfahren wurde auch nicht geprüft, ob hier Förderungsmittel des Landes in Anspruch genommen werden könnten, was hiermit als Verfahrens- und Ermittlungsfehler ausdrücklich gerügt wird, weil dieser Umstand für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung ist. IV.2.3.römisch vier.2.3. Es wurde im Verfahren auch nie geprüft, weshalb der Mehrbetrag von € 100.000,- für die Antragstellerin unzumutbar sein sollte. Der angefochtene Bescheid setzt sich auch nicht damit auseinander, wie hoch die Gesamtkosten und in welchem Verhältnis sich die Mehrkosten in Bezug auf die Lebensdauer des Kanals belaufen. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass diese Mehrkosten von einer Kommune ohne weiteres getragen werden können, dies noch mehr deshalb, weil sie sich selbst durch Versäumnisse im Zuge der Baulandumlegung in diese Lage gebracht hat. IV.2.4.römisch vier.2.4. Die Mehrkosten einer anderen Variante sind auch stets im Verhältnis zu den Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu sehen. Die selbst vom Ortsplaner bestätigten Beeinträchtigungen belaufen sich auf jedenfalls denselben Betrag, wobei ein entsprechendes Gutachten hierzu trotz Beantragung durch den Beschwerdeführer nie eingeholt wurde. Auch dies wird neben einem materiell-rechtlichen Mangel auch als wesentlichen Verfahrensmangel gerügt. IV.3. Interessenabwägung:römisch vier.3. Interessenabwägung:
  5. a)Selbst wenn man von einem solchen Bedarf ausgehen würde, scheitert die beantragte Enteignung auch an der Interessenabwägung. Der Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse (das ist nichts anderes als das öffentliche Interesse schlechthin (VwGH 89/07/0143) muss sorgfältig geprüft werden. Eine vom Zwangsrecht betroffene Partei hat demnach ein subjektives Recht darauf, dass Zwangsrechte zu ihren Lasten nicht ohne eine die Maßnahme betreffende Interessenabwägung im Sinne des Gesetzes begründet werden (VwGH 2013/07/0053; 94/07/0051 ua). Auch hier wurden bislang lediglich die finanziellen Interessen der Gemeinde untersucht, das Vorbringen des Betroffenen im Hinblick auf massive Nachteile der Bebauungsfähigkeit seines Grundstückes sowie erhöhter Investitionen wurde weder ausreichend fachlich untersucht, noch sind diese Auswirkungen im Hinblick auf eine Entschädigungsleistung geprüft worden. Es ist auf angebliche in Planung stehende Änderungen des Bebauungsplanes verwiesen worden, die in der Realität noch gar nicht existieren. Hier wird eine nicht vorhandene Rechtslage als Rechtsfertigung für nicht gegebene Beeinträchtigungen herangezogen. Abgesehen davon, dass der Antrag auf Zwangsrechtseinräumung schon am dafür notwendigen Bedarf scheitert, so sind diese Argumente auch bei der Interessenabwägung zu wiederholen. Wie die Variantenuntersuchung ergeben hat, gibt es durchaus andere Realisierungsmöglichkeiten, ohne dass der Privatgrund N O in Anspruch genommen werden muss. Die Antragstellerin ist durchaus in der Lage, auf Eigengrund und ohne Inanspruchnahme von Fremdgrund das notwendige und durchaus im öffentlichen Interesse liegende Abwasserbeseitigungsprojekt zu realisieren. Wenn die gegenständliche und beantragte Variante billiger ist, dann mag dies aus der subjektiven Sicht der Gemeinde R wünschenswert sein, dies ist jedoch noch keine Grundlage für eine Interessenabwägung zugunsten der Konsenswerberin. Der Umstand allein, dass die auf Eigengrund mögliche Variante einfach teurer ist, als die Einreichvariante, ist noch kein ausreichendes Argument für ein überwiegendes Interesse. Eine Interessenabwägung wäre nur dann zugunsten der Gemeinde vorzunehmen, wenn es im Vergleich zur Einreichvariante keine Alternativvariante gäbe, die auf Eigengrund durchgeführt werden könnte. In einem solchen Fall ist die Einräumung eines Zwangsrechtes notwendig und man kommt in die Interessenabwägung, in wie weit die Privatinteressen des Betroffenen berührt werden. Des Weiteren ist auszuführen, dass die Kostendifferenz der beiden Varianten angesichts der Bedeutung dieses Projektes keineswegs so gravierend ist, um eine Enteignung zu rechtfertigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich hier um Investitionen handelt, die auf Jahrzehnte aufgeteilt werden müssen. Gleichzeitig wird ein ganzer Siedlungsbereich erschlossen (was man vorher seitens der Gemeinde fahrlässig unterlassen hat) und die Investitionen sind auf die einzelnen Objekte gedanklich aufzuteilen. Die ermittelten Mehrkosten werden für einen Zeitraum von 52 Jahren investiert. Dies bedeutet, dass für die beantragte Variante (Kosten € 66.000,00) aufgeteilt auf 52 Jahre einen jährlichen Kostenbetrag ausmacht von gerundet € 1.270,00. Die Variante 1 auf öffentlichen Grund kommt auf gerundet € 3.455,00 jährlich. Unter diesem Gesichtspunkt ist der jährlich aufzubringende Mehrbetrag in der Höhe von € 2.185,00 ohne weiteres der Gemeinde zumutbar, zumal sie es selbst im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens bzw Baulandumlegungsverfahrens verabsäumt hat, entsprechende Kanaltrassen vorzusehen und sich Leitungsrechte bzw. Kanalführungsrechte zu sichern. Wie bereits in den Stellungnahmen gegenüber der BH T vermerkt, hat die Erhöhung der Wegniveaus zur Folge, dass innerhalb des Mindestabstandsbereiches keine baulichen Anlagen mehr errichtet werden können, sollte N O einen Höhenausgleich vornehmen. Ohne Höhenausgleich ist der Privatgrund N O erheblich wertgemindert, weil hier nahezu keine Zufahrt errichtet werden kann und auch aus optischen Gründen die Lage des Grundstückes eine massive Abwertung erfährt. In diesem Zusammenhang darf auf das Standardwerk von Heimo Kranewitter, Liegenschaftsbewertung, hingewiesen werden. Der Wert eines Grundstückes hängt von vielen Faktoren ab, unter anderem auch von der Möglichkeit seiner Bebauung. Durch die vorgesehene Aufschüttung des öffentlichen Straßenbereiches entstehen entweder sehr steile Zufahrtssituationen oder Hanglagen, die zu höheren Baukosten führen, da besondere bauliche Maßnahmen für die Umgebung des Hauses, den Bau von Stützmauern, Treppen, Grundstücksauffahrten etc. erforderlich werden (Heimo Kranewitter, Liegenschaftsbewertung, Seite 50). Im vorliegenden Fall verursachen unter Umständen auch notwendige Niveauausgleiche höhere Baukosten. Es sind höhere Fundierungskosten für einen aufgeschütteten Boden, steiles Hanggelände etc erforderlich. Hinzu kommen erhöhte Planungskosten und viel höhere allgemeine Baukosten. Aus diesem Grunde tritt auch eine erhebliche Entwertung des Privatgrundes von N O im Falle einer beabsichtigten Veräußerung ein. Aufgrund dieser Umstände ist naturgemäß auch eine starke Entwertung des unbebauten Grundes einhergehend. Die Gst 75 und 76 haben zusammen 1.341 m². Die gesamte Fläche ist von Natur aus durch einen Hügel in der Bebaubarkeit eingeschränkt. Man kann dennoch ohne weiteres von einem Baulandpreis in der Höhe von € 100,00 pro m2 ausgehen, der SV des Landes geht von € 80,- aus. Durch die zusätzliche optische wie bauliche Einschränkung infolge der geplanten Kanalanlage ist mit einer Wertminderung von jedenfalls 1/3 des ansonsten vorhandenen allgemeinen Verkehrswertes zu rechnen, es handelt sich dabei um eine Wertminderung im Ausmaß von ca € 40.000,00. Hinzu kommt weiters, dass durch bauliche Mehrkosten sowie erhöhte Planungskosten und allfällige erhebliche Kosten bei der Aufschüttung zum Niveauausgleich des Grundstückes wiederum Kosten von zumindest im selben Ausmaß anwachsen. Man kann daher davon ausgehen, dass die von der Gemeinde bevorzugte Variante einen Eingriff in das Eigentumsrecht des N O bewirkt, der sich im Ausmaß von rund € 100.000,00 bewegt. Angesichts dieser Umstände sind die Mehrkosten für eine öffentliche Körperschaft (Kommunaleinrichtung) keineswegs geeignet, ein derart starkes öffentliches Interesse zu bewirken, dass hier ein so massiver Eingriff in das Eigentumsrecht des N O gerechtfertigt wäre. Wenn daher von einer Abweichung in der Höhe von € 113.630,00 gesprochen wird, so ist dies aufgeteilt auf die Jahre des Bestandes dieser Abwasserbeseitigungsanlage sowie aufgeteilt auf die zu versorgenden Objekte im marginalen Bereich anzusiedeln und hier ist keine Enteignung zulässig bzw besteht kein Bedarf für eine Zwangsrechtseinräumung im Sinne des Gesetzes.
  6. b)Selbst wenn man in eine Interessenabwägung eintreten würde, so hat die Behörde bisher keine Untersuchungen zu den negativen Folgekosten der Auswirkungen auf das Grundstück des N O vorgenommen. Es wird dabei auf die bisherigen Eingaben des N O verwiesen. Im gleichen Atemzug ist auch die bisherige Entschädigungsschätzung unbrauchbar, weil sie auf die baurechtlichen Nachteile dieses Projektes nicht eingeht (siehe dazu später). An dieser Stelle muss nochmals betont werden, dass sich die Gemeinde R ständig auf einen Bebauungsplan beruft, den es noch gar nicht gibt. Es wird somit auf eine Rechtslage Bezug genommen, die nicht existent ist. Auch in der letzten Stellungnahme spricht der Bürgermeister wiederum davon, dass eine Änderung des Bebauungsplanes in Auftrag gegeben wurde. Es ist absolut unzulässig, von einer nicht existenten gesetzlichen Regelung auszugehen und diese zur Grundlage einer Enteignungsentscheidung zu machen. Abgesehen davon hat es die Behörde bisher unterlassen, die konkreten baulichen Auswirkungen auf das Grundstück des N O zu untersuchen. Fest steht - der Bürgermeister betont dies in seiner Stellungnahme vom 14.03.2013 (gemeint wohl 2014) nochmals -, dass durch den Bau des Freispiegelkanals im beantragten Projekt der öffentliche Weg am südwestlichen Eck des Grundstückes des N O um 1,2 Meter angehoben wird. Es ist völlig untragbar bei der Beurteilung der Auswirkungen auf Baumaßnahmen des betroffenen Grundstückes davon auszugehen, dass N O ohnehin einen Teil eines auf diesem Grundstück befindlichen Hügels abtragen müsse und das dabei anfallende Material zum Aufschütten des Restgrundstückes verwenden könne. Hier wird massiv in die Baufreiheit des N O eingegriffen. Des Weiteren kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, zur Vermeidung höherer Baukosten eine ganz bestimmte Anordnung von Gebäudeteilen auf seinem Grundstück im Zuge der Bebauung einzuhalten. Dies ist mit den Grundsätzen der Eigentumsfreiheit nicht vereinbar. Tatsache ist, dass durch die Anhebung des öffentlichen Weges das Niveau zum Grundstück N O massiv verändert und eine zusätzliche sehr steile Stufe geschaffen wird. Es kann doch nicht sein, dass hier einfach der öffentliche Weg um einen Meter angehoben und das danebenliegende Grundstück quasi in ein „Loch" gestellt wird. Es ist für N O völlig unbegreiflich, dass die Behörde bislang keinerlei weitere baurechtlichen Untersuchungen und auch kein Gutachten darüber eingeholt hat, mit welchen finanziellen Auswirkungen N O zu rechnen hat, sollte er sein Grundstück bebauen wollen. Es handelt sich hier um ein Baugrundstück, im Rahmen des bestehenden Bebauungsplanes besteht Baufreiheit und durch die gegenständliche Maßnahme wird eine Bebauung des Grundstückes massiv verteuert und erschwert. Es wurde bereits mehrfach beantragt, dies durch ein Gutachten auch kostenmäßig und ziffernmäßig zu eruieren, bislang liegen jedoch keine entsprechenden Untersuchungen oder Gutachtensergebnisse vor.
  7. c)Zu den baurechtlichen Beeinträchtigungen ist auszuführen: Durch das vorliegende Projekt wird die Bebauung seines Grundstückes durch die Anhebung des öffentlichen Weges und die dadurch notwendigen Aufschüttungen auf seinem Grund massiv verteuert. Auch baurechtlich liegen gravierende Nachteile vor, weil nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung bei Aufschüttungen im Hinblick auf eine konkrete Bauführung vom ursprünglichen Geländeniveau auszugehen ist. Dies wurde auch vom Ortsplaner bestätigt. Dies hätte zur Folge, dass der Betroffene z.B. im Mindestabstandsbereich keine bauliche Anlage mit einer Höhe von 2,8 m mehr errichten darf, weil diese nur auf eine Aufschüttung errichtet werden kann, aber vom ursprünglichen Bodenniveau (vor Aufschüttung) auszugehen ist. Gemäß § 6 Abs 1 lit d. TBO 2011 ist angeordnet, dass bei der Berechnung der Mindestabstände, wenn das Geländeniveau durch eine Bauführung oder in Hinsicht auf eine beabsichtigte Bauführung verändert wurde, vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen ist. Dies bedeutet für das gegenständliche Kanalprojekt, dass N O durch die erheblichen Aufschüttungen, insbesondere im Bereich zur Grundgrenze zu Gst 74 (im Bereich des Kanalschachtes 6) mit baurechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat:Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, TBO 2011 ist angeordnet, dass bei der Berechnung der Mindestabstände, wenn das Geländeniveau durch eine Bauführung oder in Hinsicht auf eine beabsichtigte Bauführung verändert wurde, vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen ist. Dies bedeutet für das gegenständliche Kanalprojekt, dass N O durch die erheblichen Aufschüttungen, insbesondere im Bereich zur Grundgrenze zu Gst 74 (im Bereich des Kanalschachtes 6) mit baurechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat: Wollte der Beschwerdeführer durch Aufschüttungen auf seinem Grund ein in etwa ebenes Gelände erreichen, so blieben gerade einmal 1 bis 1,5 m restliche Bauhöhe (höchstzulässige Höhe 2,8 m). Dies reicht für keinerlei bauliche Anlagen, die innerhalb des Mindestabstandsbereiches zulässig wären, maximal für eine Hundehütte. Sollte außerhalb des Mindestabstandsbereiches ein Wohnhaus geplant sein, so bewirkt dieser Umstand, dass beispielsweise eine Haushöhe von 7 m in baurechtlicher Hinsicht für die Berechnung des Mindestabstandes als Wandhöhe von 9 m zu behandeln ist, weil die Höhe der Aufschüttung den Nullpunkt nicht verändert und somit die Aufschüttungshöhe der Wandhöhe hinzuzurechnen ist. Dies kann dazu führen, dass ein Haus allenfalls aus diesem Grunde in einem größeren Abstand als 4 m errichtet werden muss. Diese baurechtlichen Konsequenzen ließen sich nur vermeiden, wenn keine Aufschüttungen auf dem Gst 75 vorgenommen werden, was wiederum bedeutet, dass die bereits jetzt gegebene Steilheit durch die geplante Aufschüttung des Kanalprojektes noch weiter verschärft wird. Aufgrund der beschriebenen rechtlichen Ausgangslage bei der TBO 2011 ist auch weiters damit zu rechnen, dass N O keine begehbaren Dächer errichten kann, wenn diese höchstens 1,5 m über dem anschließenden Gelände liegen. Der betroffene Nachbar kann dem zwar nachweislich zustimmen, im gegenständlichen Fall ist derzeit jedoch die Gemeinde selbst als Nachbar vorhanden, sodass hier nicht mit einer Zustimmung gerechnet wird. IV.4. Entschädigung:römisch vier.4. Entschädigung: Die Höhe der Entschädigung ist aus oben genannten Gründen - unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Enteignung - viel zu gering und es werden die baurechtlichen Beeinträchtigungen durch die Hebung des Wegniveaus auf Gst 82 nicht berücksichtigt. Auf die bisherigen Ausführungen und Beweisanträge wird verwiesen. IV.5. Weiteres:römisch vier.5. Weiteres: Der belangten Behörde wurde im Verfahren auch bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer bereits auf Gst 75 eine Trockenmauer errichtet hat. Diese wurde am 05.08.2009 von der Gemeinde R bewilligt. Diese Mauer hat im nördlichen Bereich eine Höhe von 1,5 m, entsprechende Lichtbilder wurden angeschlossen. Sollte nun durch den geplanten Abwasserkanal das Wegniveau wiederum stark erhöht werden (laut Projekt bis zu 1,4
  8. m)müsste im nördlichen Bereich dieser Trockenmauer das Gelände wiederum um ca 1,5 m erhöht werden. Dies ergäbe eine Gesamthöhe von nahezu 3 m, was nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung sogar unzulässig ist. Hier müssten zusätzliche Böschungen und Verstärkungen vorgesehen werden, dies sind Maßnahmen, die abgesehen von der statischen Durchführbarkeit auch mit einem erheblichen Grundstücksverlust einhergehen, sofern ein entsprechender Böschungswinkel eingehalten werden muss. Auch dieser Umstand ist bislang niemals berücksichtigt worden und es muss dringend die Auswirkung der gegenständlichen Projektvariante auf die Bebauungsmöglichkeit des Gst 75 untersucht werden. N O ist der Meinung, dass die dabei anfallenden Mehrkosten in Verbindung mit möglichem weiteren Grundverlust durchaus mit den Differenzkosten bei der Variantenuntersuchung im Bereich von € 100.000,00 anzusiedeln sind und daher auch eine Interessenabwägung keineswegs zu Gunsten der Gemeinde R ausfallen kann. Eine derart massive Beeinträchtigung im Vermögen eines Privaten kann niemals im Zuge einer Enteignung zu einer positiven Interessenabwägung zu Gunsten der Kommune führen, wenn diese zudem die Möglichkeit hätte, auf Eigengrund diese Abwasserbeseitigungsanlage zu errichten, wenn auch mit höheren Kosten. V. Beschwerdeanträge:römisch fünf. Beschwerdeanträge: Aus all diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Anträge: Das Verwaltungsgericht Tirol möge 1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2. allenfalls nach Verfahrensergänzung in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass die beantragte Zwangsrechtseinräumung abgewiesen wird, womit auch die beantragte wasserrechtliche Bewilligung abzuweisen ist, 3. in eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und diese Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.“ II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Gemeinde R beabsichtigt die abwassertechnische Erschließung des Wohngebietes L-West. Das vorliegende Projekt umfasst die Errichtung von Schmutzwasserkanälen mit einer Länge von insgesamt 148 m. Die Abwässer werden in den bestehenden G B eingeleitet. Die Reinigung der Abwässer erfolgt in der Kläranlage des Abwasserverbandes D-S-R. Durch den Bau der Anlage werden die Gste 76, 77, 82, 83 und 84, jeweils GB R, berührt. Das Grundstück Gst. 76 des Beschwerdeführers wird durch den Kanal mit der Dimension DN 150 auf einer Länge von 21,70 m im unbedingt erforderlichen Ausmaß in Anspruch genommen, wobei sich eine Dienstbarkeitsfläche von rund 25,0 m² ergibt. Der Kanal kommt in den Mindestabstandsflächen nach der TBO 2011 zu liegen und kann mit den in diesen Abstandsflächen zulässigen baulichen Anlagen überbaut werden. Auf Grundstück 82 (Weg) ist, ausgehend von Schacht 5, bis Schacht 6 des G N 1 eine Aufschüttung projektiert, welche bei Schacht 6 1,20 m beträgt. Zur Erreichung der erforderlichen Frosttiefe ist in diesem Bereich eine Aufschüttung im Ausmaß von 80 cm ausreichend. Die geprüften Varianten sind aufgrund des Umstandes, dass eine Ableitung mittels Pumpleitung zu erfolgen hätte, wesentlich teurer. Während beim antragsgegenständlichen Projekt der Projektkostenbarwert Euro 66.000,00 beträgt, beträgt dieser bei Variante 1 Euro 177.682,00 und ist bei Variante 2 aufgrund zusätzlicher technischer Aufwände noch höher. Der Projektkostenbarwert der vom Amtssachverständigen zusätzlich geprüften Variante ist mindestens gleich hoch wie jener von Variante 1, jener des ursprünglich eingereichten Projektes ist in etwa gleich hoch wie beim antragsgegenständlichen Projekt. Durch das ursprünglich eingereichte Projekt sind insgesamt drei Grundstücke von DI S H und kein Grundstück des Beschwerdeführers berührt worden, durch die nunmehr projektierte Trassenführung wird ein Grundstück des DI S H berührt. DI S H hat dem ursprünglichen Projekt nicht zugestimmt. Eine gütliche Übereinkunft mit dem Beschwerdeführer für die Inanspruchnahme des Gst. 76, GB R, konnte nicht erzielt werden. Die Anlage entspricht dem Stand der Technik. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren. Der sowohl dem behördlichen Verfahren als auch dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene siedlungswasserbautechnische Amtssachverständige hat ausgeführt, dass die vorgelegten bzw zusätzlich von ihm untersuchten Varianten wesentlich teurer sind, als jenes Projekt, welches nunmehr verfahrensgegenständlich ist. Der Beschwerdeführer ist den gutachterlichen Äußerungen des Amtssachverständigen für Siedlungswasserbautechnik nicht entgegen getreten. Dessen Ausführungen erweisen sich nicht als unschlüssig oder mit Widersprüchen behaftet, sodass sie den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt werden konnten. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsrechtes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 54/2014, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsrechtes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014,, lauten wie folgt: „Bewilligungspflichtige Maßnahmen. § 32.Paragraph 32,

(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. (…)
(2)Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur ReiN Oung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer. (…) ACHTER ABSCHNITT. Von den Zwangsrechten Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen. § 60.Paragraph 60,
(1)Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind: … c)Litera c die Enteignung (§§ 63 bis 70);die Enteignung (Paragraphen 63 bis 70); d)Litera d die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72.die Benutzungsbefugnisse nach den Paragraphen 71 und 72,
(2)Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
(3)Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.Zwangsrechte nach Absatz eins, Litera a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel. (…) Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken § 63.Paragraph 63, Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich … b) für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann; … Inhalt der Bewilligung § 111.Paragraph 111,
(1)Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (Paragraph 60,) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen. (…)“ V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Ein Zwangsrecht nach § 60 WRG 1959 muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Ziels geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen bzw Rechte zu erreichen sein (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 21.02.2002, Zl 2001/07/0168). Eine Enteignung hat außerdem nur dann Platz zu greifen, wenn diese Maßnahme zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer, der Begegnung ihrer schädlichen Wirkung, zur geordneten Beseitigung von Abwässern oder zum Schutz der Gewässer erforderlich ist. Es muss also ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein.Ein Zwangsrecht nach Paragraph 60, WRG 1959 muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Ziels geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen bzw Rechte zu erreichen sein vergleiche dazu das hg Erkenntnis vom 21.02.2002, Zl 2001/07/0168). Eine Enteignung hat außerdem nur dann Platz zu greifen, wenn diese Maßnahme zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer, der Begegnung ihrer schädlichen Wirkung, zur geordneten Beseitigung von Abwässern oder zum Schutz der Gewässer erforderlich ist. Es muss also ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Das gegenständliche Projekt ist aus fachlicher Sicht geeignet, den als Bauland gewidmeten Bereich L West der Gemeinde R im Sinne des § 63 WRG 1959 einer geordneten abwassertechnischen Erschließung zuzuführen. Das gegenständliche Projekt ist aus fachlicher Sicht geeignet, den als Bauland gewidmeten Bereich L West der Gemeinde R im Sinne des Paragraph 63, WRG 1959 einer geordneten abwassertechnischen Erschließung zuzuführen. Unter „Bedarf“ ist begrifflich ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist dann nicht anzunehmen, wenn hinreichend andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen. Grundsätzlich kann die Heranziehung eines fremden Gutes in jenen Fällen nicht als erforderlich angesehen werden, in denen das eigene Gut ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand den angestrebten Zweck erfüllen kann (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.1954, Zahl 3055/52). Unter „Bedarf“ ist begrifflich ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist dann nicht anzunehmen, wenn hinreichend andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen. Grundsätzlich kann die Heranziehung eines fremden Gutes in jenen Fällen nicht als erforderlich angesehen werden, in denen das eigene Gut ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand den angestrebten Zweck erfüllen kann vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.1954, Zahl 3055/52). Im vorliegenden Fall hat die Variantenprüfung ergeben, dass diese wesentlich teurer sind als das verfahrensgegenständliche Projekt. Ein Vergleich dieses Projektes mit dem ursprünglich eingereichten Projekt ergibt bei etwa gleichem Kostenaufwand, dass bei dem ursprünglich eingereichten Projekt kein Grundstück des Beschwerdeführers in Anspruch genommen wird, jedoch drei Grundstücke eines anderen Grundeigentümers berührt werden. Dies widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; der Bedarf am Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers ist somit gegeben. Dieser Eingriff beschränkt sich auf das unbedingt erforderliche Ausmaß von 25 m², sodass er auch nicht als unverhältnismäßig beurteilt werden kann. Liegt ein Bedarf im Sinne des § 63 lit b WRG 1959 vor, dann hat jemand, zu dessen Lasten ein Zwangsrecht gemäß den §§ 60ff WRG 1959 eingeräumt werden soll, ein Recht darauf, dass dieses nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung im Sinne des § 63 lit b leg cit begründet wird. Es ist daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben, für das Zwangsrechte eingeräumt werden sollen, Vorteile im allgemeinen (= öffentlichen) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen. Liegt ein Bedarf im Sinne des Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 vor, dann hat jemand, zu dessen Lasten ein Zwangsrecht gemäß den Paragraphen 60 f, f, WRG 1959 eingeräumt werden soll, ein Recht darauf, dass dieses nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 63, Litera b, leg cit begründet wird. Es ist daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben, für das Zwangsrechte eingeräumt werden sollen, Vorteile im allgemeinen (= öffentlichen) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen. Der Sicherstellung einer geordneten Beseitigung der im Wohngebiet „L West“ künftig anfallenden Abwässer kommt unzweifelhaft ein hohes öffentliches Interesse zu. Dies erschließt sich auch aus § 3 Abs 1 lit a Tiroler Kanalisationsgesetz
  1. Demnach haben die Gemeinden für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung einer dem Stand der Technik entsprechenden öffentlichen Kanalisation zu sorgen, durch die jedenfalls die im Bauland sowie auf Sonderflächen und auf Vorbehaltsflächen, deren Kanalisierung im Hinblick auf den besonderen Verwendungszweck dieser Flächen im Interesse einer geordneten Abwasserentsorgung erforderlich und mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand möglich ist, anfallenden Abwässer geordnet entsorgt werden können. Der Sicherstellung einer geordneten Beseitigung der im Wohngebiet „L West“ künftig anfallenden Abwässer kommt unzweifelhaft ein hohes öffentliches Interesse zu. Dies erschließt sich auch aus Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, Tiroler Kanalisationsgesetz
  2. Demnach haben die Gemeinden für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung einer dem Stand der Technik entsprechenden öffentlichen Kanalisation zu sorgen, durch die jedenfalls die im Bauland sowie auf Sonderflächen und auf Vorbehaltsflächen, deren Kanalisierung im Hinblick auf den besonderen Verwendungszweck dieser Flächen im Interesse einer geordneten Abwasserentsorgung erforderlich und mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand möglich ist, anfallenden Abwässer geordnet entsorgt werden können. Diesem hohen öffentlichen Interesse sind die mit der Einräumung der Dienstbarkeit auf dem Gst 76, GB R, verbundenen Nachteile gegenüber zu stellen. Diese Nachteile bestehen in der Einschränkung möglicher Nutzungen der vom Freispiegelkanal mit der Bezeichnung „G N 1“ betroffenen Fläche. Die Kanaltrasse befindet sich in den Mindestabstandsflächen laut Tiroler Bauordnung
  3. Da innerhalb dieser Mindestabstandsflächen nur bestimmte Gebäudeteile errichtet werden dürfen und diese auch nach Ausführung des gegenständlichen Projekts errichtet werden können, ist die durch die Errichtung des Schmutzwasserkanals hervorgerufene Einschränkung als gering zu bezeichnen. Außer Betracht zu bleiben haben bei dieser Beurteilung die Auswirkungen der projektsgemäßen Anhebung des Straßenniveaus auf die Grundstücke des Beschwerdeführers, weil diese Grundstücke von der - offenkundig aus Zweckmäßigkeitserwägungen in diesem Ausmaß bereits im Zuge der Kanalerrichtung geplanten - Aufschüttung nicht berührt werden. Aus § 102 Abs 1 lit b) WRG 1959 iVm § 12 Abs 2 WRG 1959 ergibt sich bezüglich der Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nämlich zweifelsfrei, dass diese nur aus der projektsgemäßen Berührung seines Grundstückes abgeleitet werden kann. Dem entsprechend können Einwendungen auch nur im Hinblick auf diese Grundinanspruchnahme erhoben werden. Im wasserrechtlichen Verfahren war im Zusammenhang mit dieser Aufschüttung ausschließlich zu prüfen, ob dadurch die erforderliche Frosttiefe des Kanals gewährleistet wird und das Projekt somit dem Stand der Technik entspricht. Dies ist gegenständlich der Fall.Außer Betracht zu bleiben haben bei dieser Beurteilung die Auswirkungen der projektsgemäßen Anhebung des Straßenniveaus auf die Grundstücke des Beschwerdeführers, weil diese Grundstücke von der - offenkundig aus Zweckmäßigkeitserwägungen in diesem Ausmaß bereits im Zuge der Kanalerrichtung geplanten - Aufschüttung nicht berührt werden. Aus Paragraph 102, Absatz eins, Litera b,) WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 ergibt sich bezüglich der Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nämlich zweifelsfrei, dass diese nur aus der projektsgemäßen Berührung seines Grundstückes abgeleitet werden kann. Dem entsprechend können Einwendungen auch nur im Hinblick auf diese Grundinanspruchnahme erhoben werden. Im wasserrechtlichen Verfahren war im Zusammenhang mit dieser Aufschüttung ausschließlich zu prüfen, ob dadurch die erforderliche Frosttiefe des Kanals gewährleistet wird und das Projekt somit dem Stand der Technik entspricht. Dies ist gegenständlich der Fall. Die zugesprochene Entschädigung ist gemäß § 117 Abs 4 WRG 1959 nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens.Die zugesprochene Entschädigung ist gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Insgesamt liegen daher die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung und für die Zwangsrechtseinräumung vor. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.19.3053.3

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