Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Die A eG ist eine Kreditgenossenschaft
dem System Y, deren gesetzlicher Revisionsverband der österreichischen Genossenschaftsverband Y ist. Weiters ist die A eG Mitglied des im Jahr 2012 von den B-Primärbanken gemeinsam mit der C AG als Zentralorganisation gebildeten Kreditinstitute-Verbund 2012. Der österreichische Genossenschaftsverband Y ist ein in das Vereinsregister eingetragener Verein, der auch die Funktion des Fachverbandes der gewerblichen Kreditgenossenschaften
dem System Y der D ausübt. Mit Beschluss vom xx.xx.xxxx hat dieser ÖGV seine Statuten dahingehend geändert, dass
Abs 1 lit a Verbandsmitglieder nur solche Kreditgenossenschaften werden können, die einem Kreditinstitute-Verbund der X Banken gemäß § 30a BWG angehören.
Abs 1 lit a der geänderten Satzung kann ein Verbandsmitglied ausgeschlossen werden, wenn es eine Aufnahmevoraussetzung im Sinn des § 5 Abs 1 nicht oder nicht mehr erfüllt. Mit Beschluss vom xx.xx.xxxx hat dieser ÖGV seine Statuten dahingehend geändert, dass
Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, Verbandsmitglieder nur solche Kreditgenossenschaften werden können, die einem Kreditinstitute-Verbund der römisch zehn Banken gemäß Paragraph 30 a, BWG angehören.
Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, der geänderten Satzung kann ein Verbandsmitglied ausgeschlossen werden, wenn es eine Aufnahmevoraussetzung im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, nicht oder nicht mehr erfüllt. Die Primärstufe der österreichischen X Banken plant die Bildung eines neuen Kreditinstitute-Verbundes, der an die Stelle des bestehenden Kreditinstitute-Verbundes 2012 treten soll. Der alte Verbund soll in weiterer Folge aufgelöst werden. Der Kreditinstitute-Verbund neu soll als Garantieverbund mit unbeschränkter Haftung ausgebildet werden. Die Primärstufe der österreichischen römisch zehn Banken plant die Bildung eines neuen Kreditinstitute-Verbundes, der an die Stelle des bestehenden Kreditinstitute-Verbundes 2012 treten soll. Der alte Verbund soll in weiterer Folge aufgelöst werden. Der Kreditinstitute-Verbund neu soll als Garantieverbund mit unbeschränkter Haftung ausgebildet werden. Die A eG hat in der Generalversammlung vom xx.xx.xxxx mit 100 % für den Erhalt der Selbständigkeit und gegen das „Verbundmodell neu“ mit Verbundvertrag xxxx, Zusammenarbeitsvertrag und Fusion gemäß Fusionslandkarte gestimmt. Der Verbandsrat des ÖGV hat für den Fall des Nichtbeitritts einzelner Primärbanken zu diesem Kreditinstituteverband neu beschlossen und mitgeteilt, solche Kreditgenossenschaften aus dem ÖGV auszuschließen bzw deren automatisches Ausscheiden beschlussmäßig festzustellen. Die am xx.xx.xxxx vom ÖGV beschlossene Statutenänderung wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien als Vereinsbehörde vom xx.xx.xxxx nicht untersagt. , Die am xx.xx.xxxx vom ÖGV beschlossene Statutenänderung wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien als Vereinsbehörde vom xx.xx.xxxx nicht untersagt. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Auskunftsersuchen sowie Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren auf Zustimmung zur Änderung der Satzung des Österreichischen Genossenschaftsverbandes Y. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Anträge und den Eventualantrag auf Zustellung eines allenfalls in dieser Sache ergangenen Bescheides gemäß § 8 AVG iVm den §§ 19, 20 Abs 1, 28 und 29 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 als unbegründet ab.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Anträge und den Eventualantrag auf Zustellung eines allenfalls in dieser Sache ergangenen Bescheides gemäß Paragraph 8, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 19, 20, Absatz eins, 28 und 29 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 als unbegründet ab. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der die A eG durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass die Bestimmungen der §§ 29 bzw 20 Abs 1 Genossenschaftsrevisionsgesetz nicht ähnlich seien und daher der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Größenschluss unzulässig wäre. Beim Entzug der Revisionsbefugnis seien alle Mitglieder gleichermaßen betroffen, was bei der hier gegenständlichen Statutenänderung anders gelagert sei, da in diesem Fall die Rechte einzelner Mitglieder vom Revisionsverband selbst beeinträchtigt würden. Parteistellung sei für die Beschwerdeführerin dadurch gegeben, da es sich hier um konkrete Verstöße gegen das Genossenschaftsrevisionsgesetz sowie Grundrechtsverletzungen, mithin Bestimmungen des öffentlichen Verwaltungs- und nicht des Privatrechts handle, die ausschließlich im hier anhängigen Verfahren zu prüfen seien. Die Bewilligung der Satzungsänderung würde die Beschwerdeführerin in einer Reihe näher konkretisierter Rechte verletzen. Angeführt werden auch eine Reihe von Verwaltungsgerichtshofentscheidungen aus anderen Rechtsgebieten, in denen im Zusammenhang mit einer Satzungsänderung Mitgliedern eine Parteistellung zuerkannt wurde. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der die A eG durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass die Bestimmungen der Paragraphen 29, bzw 20 Absatz eins, Genossenschaftsrevisionsgesetz nicht ähnlich seien und daher der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Größenschluss unzulässig wäre. Beim Entzug der Revisionsbefugnis seien alle Mitglieder gleichermaßen betroffen, was bei der hier gegenständlichen Statutenänderung anders gelagert sei, da in diesem Fall die Rechte einzelner Mitglieder vom Revisionsverband selbst beeinträchtigt würden. Parteistellung sei für die Beschwerdeführerin dadurch gegeben, da es sich hier um konkrete Verstöße gegen das Genossenschaftsrevisionsgesetz sowie Grundrechtsverletzungen, mithin Bestimmungen des öffentlichen Verwaltungs- und nicht des Privatrechts handle, die ausschließlich im hier anhängigen Verfahren zu prüfen seien. Die Bewilligung der Satzungsänderung würde die Beschwerdeführerin in einer Reihe näher konkretisierter Rechte verletzen. Angeführt werden auch eine Reihe von Verwaltungsgerichtshofentscheidungen aus anderen Rechtsgebieten, in denen im Zusammenhang mit einer Satzungsänderung Mitgliedern eine Parteistellung zuerkannt wurde. Die Aufsichtsbehörde habe im Verfahren
Abs 1 Genossenschaftsrevisionsgesetz zu beurteilen, ob die geplanten Änderungen in Bezug auf Mitgliedschaft bzw Austritt aus dem Verband sachgerecht, mit der Absicht des Gesetzes vereinbar und den Interessen der Mitglieder des Verbandes dienlich sind. Dies sei hier nicht der Fall, da die Mitglieder mittels Beitrittszwang in den Kreditinstituteverband neu gezwungen werden sollen, widrigenfalls sie vom Revisionsverband ausgeschlossen würden. Dies, obwohl das Genossenschaftsrevisionsgesetz einen Beitrittszwang zu anderen privatrechtlichen Verbünden als Aufnahmevoraussetzung in den Revisionsverband gerade verbiete. Da die Satzungsänderung nicht nur die Rechtssphäre des Revisionsverbandes berühre, sondern auch unmittelbar Rechte und Pflichten für die Mitglieder des Verbandes schaffe und folglich in deren Rechtssphäre eingreife, sei im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung nicht nur dem Revisionsverband, sondern auch jenen Mitgliedern des Revisionsverbandes Parteistellung einzuräumen, deren genossenschaftsrechtlich gesicherte Rechte von der Satzungsänderung beeinträchtigt würden. Die Aufsichtsbehörde habe im Verfahren
Paragraph 20, Absatz eins, Genossenschaftsrevisionsgesetz zu beurteilen, ob die geplanten Änderungen in Bezug auf Mitgliedschaft bzw Austritt aus dem Verband sachgerecht, mit der Absicht des Gesetzes vereinbar und den Interessen der Mitglieder des Verbandes dienlich sind. Dies sei hier nicht der Fall, da die Mitglieder mittels Beitrittszwang in den Kreditinstituteverband neu gezwungen werden sollen, widrigenfalls sie vom Revisionsverband ausgeschlossen würden. Dies, obwohl das Genossenschaftsrevisionsgesetz einen Beitrittszwang zu anderen privatrechtlichen Verbünden als Aufnahmevoraussetzung in den Revisionsverband gerade verbiete. Da die Satzungsänderung nicht nur die Rechtssphäre des Revisionsverbandes berühre, sondern auch unmittelbar Rechte und Pflichten für die Mitglieder des Verbandes schaffe und folglich in deren Rechtssphäre eingreife, sei im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung nicht nur dem Revisionsverband, sondern auch jenen Mitgliedern des Revisionsverbandes Parteistellung einzuräumen, deren genossenschaftsrechtlich gesicherte Rechte von der Satzungsänderung beeinträchtigt würden. Dem angefochtenen Bescheid hafte der Verfahrensfehler an, dass die Erstbehörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, womit das Recht der Einschreiterin auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Es werde deshalb beantragt, dem Antrag der Einschreiterin auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren auf Zustimmung zur Änderung der Satzung des Österreichischen Genossenschaftsverbandes Y vollinhaltlich stattzugeben und der Behörde erster Instanz aufzutragen, der Einschreiterin Gelegenheit zur Wahrung ihrer Parteienrechte im Hauptverfahren zu gewähren, in eventu Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die Erstinstanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung sowie Zustellung eines im Hauptverfahren möglicherweise ergangenen Zustimmungsbescheides. Weiters wird beantragt, der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten in der Höhe von Euro 767,60 aufzutragen. In der am xx.xx.xxxx durchgeführten mündlichen Verhandlung ergänzte die Rechtsmittelwerberin ihr Vorbringen dahingehend, dass gemäß § 7 Abs 2 der Neufassung der Satzung der Verlust der Mitgliedschaft zum Y-Bank-Kreditinstitut-Verbund aus welchem Grund auch immer den automatischen Verlust der Mitgliedschaft zum ÖGV zur Folge habe. Zusätzlich werde klargestellt, dass ein ausgeschiedenes Mitglied keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes habe. Das Verbandsvermögen bestehe aus dem sogenannten Gemeinschaftsfonds, in den sämtliche Primärinstitute laufend einzahlen und er ein Sondervermögen des Verbandes bildet. Die Primärinstitute hätten Anspruch auf Unterstützungsleistung aus diesem Haftungsfonds in bestimmten Fällen, die in der Satzung und Geschäftsordnung des ÖGV festgelegt sind. Aufgrund der Neufassung der ÖGV-Satzung würden auch diese vermögenswerten Ansprüche aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 7 Abs 2 verloren gehen, sodass die Satzungsänderung jedenfalls auch einen Vermögensnachteil der Beschwerdeführerin zur Folge hätte, woraus sich ebenfalls die Parteistellung ableite. In der am xx.xx.xxxx durchgeführten mündlichen Verhandlung ergänzte die Rechtsmittelwerberin ihr Vorbringen dahingehend, dass gemäß Paragraph 7, Absatz 2, der Neufassung der Satzung der Verlust der Mitgliedschaft zum Y-Bank-Kreditinstitut-Verbund aus welchem Grund auch immer den automatischen Verlust der Mitgliedschaft zum ÖGV zur Folge habe. Zusätzlich werde klargestellt, dass ein ausgeschiedenes Mitglied keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes habe. Das Verbandsvermögen bestehe aus dem sogenannten Gemeinschaftsfonds, in den sämtliche Primärinstitute laufend einzahlen und er ein Sondervermögen des Verbandes bildet. Die Primärinstitute hätten Anspruch auf Unterstützungsleistung aus diesem Haftungsfonds in bestimmten Fällen, die in der Satzung und Geschäftsordnung des ÖGV festgelegt sind. Aufgrund der Neufassung der ÖGV-Satzung würden auch diese vermögenswerten Ansprüche aufgrund der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 7, Absatz 2, verloren gehen, sodass die Satzungsänderung jedenfalls auch einen Vermögensnachteil der Beschwerdeführerin zur Folge hätte, woraus sich ebenfalls die Parteistellung ableite. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Akteninhalt, in dem sachverhaltsbezogene Vorbringen ausschließlich seitens der Beschwerdeführerin erstattet wurden. III.römisch drei. Rechtslage: Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Bestimmungen des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 maßgeblich: „§ 19.Paragraph 19,
ihrem Statut die Revision der ihr angehörigen Genossenschaften ist (Revisionsverband), ist als berechtigt anzuerkennen, für die diesem Verband angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, wenn 1.Ziffer eins der Verband
dem Inhalt des Verbandsstatuts und in Hinblick auf seine Mitglieder Gewähr für die Erfüllung der von ihm zu übernehmenden Aufgaben bietet, 2.Ziffer 2 er glaubhaft macht, dass er unter Berücksichtigung der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensgröße seiner Mitglieder wirtschaftlich und organisatorisch zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Lage ist.
ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens in seinen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich fallen, Anspruch auf Aufnahme und Verbleib zur Durchführung der Pflichtrevision einzuräumen, wenn deren Aufnahme und Verbleib keine wichtigen Gründe entgegenstehen; und 3.Ziffer 3 sicherzustellen, dass die durch den Verband bestellten Revisoren in Fragen der Revision unabhängig und weisungsfrei sind.
haltige Vernachlässigung der dienstrechtlichen Pflichten als Revisor, 3.Ziffer 3 Nichteinhaltung von Berufsgrundsätzen, 4.Ziffer 4 Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen, 5.Ziffer 5
haltige Nichteinhaltung von Qualitätssicherungsmaßnahmen
2 A-QSG,
haltige Nichteinhaltung von Qualitätssicherungsmaßnahmen
Paragraph 2, Absatz 2, A-QSG, 6.Ziffer 6 Verwirklichung von in seiner Person begründeten Umständen, durch die der Revisor von der Vornahme von Revisionen, Abschlussprüfungen und/oder Bankprüfungen nicht nur im Verhältnis zu einem einzelnen Mitglied des Revisionsverbands, sondern zu sämtlichen Mitgliedern oder einer ganzen Gruppe von Mitgliedern gesetzlich ausgeschlossen ist. 7.Ziffer 7 der Eintritt einer Änderung des Arbeitsumfangs oder der Organisation der Revisionstätigkeit und 8.Ziffer 8 der Anspruch auf eine gesetzliche Alterspension. Revisionsverband und zuständige Behörde § 20.
dessen Einlangen entschieden hat,
einer begründeten Wirtschaftlichkeitsprognose sowie auf Grund der persönlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vorstands oder, wenn ein solcher noch nicht gewählt worden ist, der Gründer zu erwarten ist, dass die Genossenschaft ihren im Genossenschaftsvertrag vorgesehenen Förderungsauftrag dauerhaft erfüllt.
Ausscheiden aus einem Revisionsverband § 28.
zuweisen, dass sie in einen zuständigen Revisionsverband aufgenommen ist, oder den Antrag auf Befreiung von der Verbandspflicht (§ 26) zu stellen.Paragraph 28,
zuweisen, dass sie in einen zuständigen Revisionsverband aufgenommen ist, oder den Antrag auf Befreiung von der Verbandspflicht (Paragraph 26,) zu stellen.
Einlangen der Anmeldung des Ausscheidens aus dem Revisionsverband zum Firmenbuch (§ 21) oder wird der Antrag der Genossenschaft, sie von der Verbandspflicht zu befreien, abgewiesen, so bewirkt dies die Auflösung der Genossenschaft. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist vom Gericht mit Beschluss festzustellen; im Beschluss ist der Tag anzugeben, an dem die Rechtsfolge eingetreten ist.
Einlangen der Anmeldung des Ausscheidens aus dem Revisionsverband zum Firmenbuch (Paragraph 21,) oder wird der Antrag der Genossenschaft, sie von der Verbandspflicht zu befreien, abgewiesen, so bewirkt dies die Auflösung der Genossenschaft. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist vom Gericht mit Beschluss festzustellen; im Beschluss ist der Tag anzugeben, an dem die Rechtsfolge eingetreten ist. Wirkungen der Anerkennung als Revisionsverband und des Entzugs der Anerkennung auf Mitgliedsgenossenschaften§ 29.Paragraph 29, Die Genossenschaften, die einem Revisionsverband vor dessen Anerkennung angehören, gelten mit der Zustellung der Entscheidung über die Anerkennung des Revisionsverbands an diesen als in diesen im Sinn des § 24 aufgenommen; wird einem Revisionsverband die Anerkennung entzogen, gelten die dem Verband angehörigen Genossenschaften mit dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung an den Revisionsverband als aus diesem im Sinn des § 28 ausgeschieden; die Genossenschaften sind durch die Behörde (§ 23) vom Entzug der Anerkennung zu verständigen.“ Die Genossenschaften, die einem Revisionsverband vor dessen Anerkennung angehören, gelten mit der Zustellung der Entscheidung über die Anerkennung des Revisionsverbands an diesen als in diesen im Sinn des Paragraph 24, aufgenommen; wird einem Revisionsverband die Anerkennung entzogen, gelten die dem Verband angehörigen Genossenschaften mit dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung an den Revisionsverband als aus diesem im Sinn des Paragraph 28, ausgeschieden; die Genossenschaften sind durch die Behörde (Paragraph 23,) vom Entzug der Anerkennung zu verständigen.“ IV.römisch vier. Erwägungen: Sowohl im Fall des § 20 Abs 1, als auch des § 29 haben behördliche Entscheidungen in der Rechtssphäre des Revisionsverbandes Auswirkungen auf das Fortbestehen der Mitgliedschaft in diesem. Damit verknüpft ist auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Revisionsdienstleistungen. Eine Entziehung der Revisionsbefugnis löst, so wie beim Ausscheiden aus dem Revisionsverband, für die betroffene Genossenschaft die Sanktionen des § 28 Abs 2 aus. Der Unterschied zu einer Satzungsänderung ist darin gelegen, dass die Genossenschaft an der der Statutenänderung zugrunde liegenden vereinsinternen Willensbildung beteiligt war und grundsätzlich die Möglichkeit bestand, sowohl diese, als auch die vereinsbehördliche Nichtuntersagung zu bekämpfen, wohingegen die Kriterien für die Entziehung der Anerkennung eines Revisionsverbandes der Einflussnahme der betroffenen Genossenschaften entzogen sind. Die Entziehung der Anerkennung als Revisionsverband ist daher in den Auswirkungen für die betroffene Genossenschaft nicht nur dem statutarischen Ausschluss aus diesem vergleichbar, sondern mangels Einflussmöglichkeit auch als schwerer wiegend anzusehen. Sowohl im Fall des Paragraph 20, Absatz eins,, als auch des Paragraph 29, haben behördliche Entscheidungen in der Rechtssphäre des Revisionsverbandes Auswirkungen auf das Fortbestehen der Mitgliedschaft in diesem. Damit verknüpft ist auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Revisionsdienstleistungen. Eine Entziehung der Revisionsbefugnis löst, so wie beim Ausscheiden aus dem Revisionsverband, für die betroffene Genossenschaft die Sanktionen des Paragraph 28, Absatz 2, aus. Der Unterschied zu einer Satzungsänderung ist darin gelegen, dass die Genossenschaft an der der Statutenänderung zugrunde liegenden vereinsinternen Willensbildung beteiligt war und grundsätzlich die Möglichkeit bestand, sowohl diese, als auch die vereinsbehördliche Nichtuntersagung zu bekämpfen, wohingegen die Kriterien für die Entziehung der Anerkennung eines Revisionsverbandes der Einflussnahme der betroffenen Genossenschaften entzogen sind. Die Entziehung der Anerkennung als Revisionsverband ist daher in den Auswirkungen für die betroffene Genossenschaft nicht nur dem statutarischen Ausschluss aus diesem vergleichbar, sondern mangels Einflussmöglichkeit auch als schwerer wiegend anzusehen. Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin und nicht, ob ein derartiger Ausschlusstatbestand in Einklang mit den Vorgaben des Genossenschaftsrevisionsgesetzes in den Statuten geregelt werden darf. Auch die gegenständlichen Statutenänderungen betreffen alle Verbandsmitglieder gleichermaßen, woran der Umstand nichts ändert, dass die Mehrheit der Mitglieder des ÖGV im Gegensatz zur Beschwerdeführerin diesen Änderungen zugestimmt hat. Ein anderes Schutzbedürfnis des einzelnen überstimmten Mitgliedes gegenüber den mit der Mehrheit stimmenden Mitgliedern kann darin nicht erkannt werden. Dem Rechtsschutzbedürfnis für Konflikte zwischen Vereinsmitgliedern bzw diesen und dem Verein wird durch das Zivil- bzw Vereinsrecht Rechnung getragen. Schutzzweck des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 ist die ordnungsgemäße Abwicklung des Revisionswesens an sich. Dadurch, dass durch die Statutenänderung alle Genossenschaften berührt sind, kann in dieser Hinsicht eine unsachliche Ungleichbehandlung nicht erkannt werden. Aufgrund des Umstandes, dass die Statutenänderung vom xx.xx.xxxx durch den Nichtuntersagungsbescheid der Vereinsbehörde vom xx.xx.xxxx dem Rechtsbestand angehört, sind allfällige Beeinträchtigungen von Interessen der Beschwerdeführerin schon damit eingetreten und nicht erst durch einen vom Bundesminister zu erlassenden Bescheid über die Statutenänderung des ÖGV. Für den Fall, dass der Bundesminister die Zustimmung der Änderungen des Verbandsstatus verweigern würde, hätte dies lediglich zur Folge, dass die Statutenänderung rechtswidrig erfolgt ist, aber nicht, dass diese dadurch überhaupt oder auch rückwirkend außer Kraft treten würde. Das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 räumt der Behörde in so einem Fall keine Handhabe für eine Rückänderung der Statuten auf den letzten konsensualen Stand ein. Aus diesen Gründen kann das von § 8 AVG für die Begründung der Parteistellung geforderte rechtliche Interesse nicht erkannt werden, zumal dieses nicht bloß auf sonstige faktische Interessenlagen begründet werden kann. Parteistellung kommt allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird. Wirtschaftliche Interessen ohne eine in der Rechtsordnung begründete persönliche Beziehung zu einer Verwaltungsangelegenheit geben jedoch keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (VwGH 28.02.1995, B 1536/94, VfSlg 14024/1995). Aufgrund des Umstandes, dass die Statutenänderung vom xx.xx.xxxx durch den Nichtuntersagungsbescheid der Vereinsbehörde vom xx.xx.xxxx dem Rechtsbestand angehört, sind allfällige Beeinträchtigungen von Interessen der Beschwerdeführerin schon damit eingetreten und nicht erst durch einen vom Bundesminister zu erlassenden Bescheid über die Statutenänderung des ÖGV. Für den Fall, dass der Bundesminister die Zustimmung der Änderungen des Verbandsstatus verweigern würde, hätte dies lediglich zur Folge, dass die Statutenänderung rechtswidrig erfolgt ist, aber nicht, dass diese dadurch überhaupt oder auch rückwirkend außer Kraft treten würde. Das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 räumt der Behörde in so einem Fall keine Handhabe für eine Rückänderung der Statuten auf den letzten konsensualen Stand ein. Aus diesen Gründen kann das von Paragraph 8, AVG für die Begründung der Parteistellung geforderte rechtliche Interesse nicht erkannt werden, zumal dieses nicht bloß auf sonstige faktische Interessenlagen begründet werden kann. Parteistellung kommt allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird. Wirtschaftliche Interessen ohne eine in der Rechtsordnung begründete persönliche Beziehung zu einer Verwaltungsangelegenheit geben jedoch keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (VwGH 28.02.1995, B 1536/94, VfSlg 14024 aus 1995,). Der in einem Verfahren
Abs 1 Genossenschaftsrevisionsgesetz zu erlassende Bescheid über Antrag des österreichischen Genossenschaftsverbandes auf Zustimmung zur Statutenänderung berührt unmittelbar ausschließlich dessen Rechtssphäre. Im Fall einer Zustimmung zu den Änderung des Verbandsstatuts würde die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die von ihr geäußerten Bedenken nicht unmittelbar durch diese berührt, sondern durch die nicht untersagte Statutenänderung. Da sie diese Auswirkungen durch einen Beitritt zum Y-Bank-Kreditinstitut-Verbund abwenden könnte, kann eine allfällige Zustimmung zur Statutenänderung des Österreichischen Genossenschaftsverbandes die Rechtssphäre der A- eG nur mittelbar berühren, weshalb das für die Parteistellung geforderte Kriterium, dass die subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird, nicht gegeben ist. Der in einem Verfahren
Paragraph 20, Absatz eins, Genossenschaftsrevisionsgesetz zu erlassende Bescheid über Antrag des österreichischen Genossenschaftsverbandes auf Zustimmung zur Statutenänderung berührt unmittelbar ausschließlich dessen Rechtssphäre. Im Fall einer Zustimmung zu den Änderung des Verbandsstatuts würde die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die von ihr geäußerten Bedenken nicht unmittelbar durch diese berührt, sondern durch die nicht untersagte Statutenänderung. Da sie diese Auswirkungen durch einen Beitritt zum Y-Bank-Kreditinstitut-Verbund abwenden könnte, kann eine allfällige Zustimmung zur Statutenänderung des Österreichischen Genossenschaftsverbandes die Rechtssphäre der A- eG nur mittelbar berühren, weshalb das für die Parteistellung geforderte Kriterium, dass die subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird, nicht gegeben ist. Eine allfällige behördliche Zustimmung zur Änderung des Verbandsstatuts hätte keinerlei Auswirkung auf die Möglichkeit einer Befreiung von der Verbandspflicht gemäß § 26 Abs 1 Genossenschaftsrevisionsgesetz. Der Rechtsmittelwerberin wäre damit die Möglichkeit geblieben, mit anderen Kooperationspartnern einen eigenen Revisionsverband zu gründen. Eine allfällige behördliche Zustimmung zur Änderung des Verbandsstatuts hätte keinerlei Auswirkung auf die Möglichkeit einer Befreiung von der Verbandspflicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Genossenschaftsrevisionsgesetz. Der Rechtsmittelwerberin wäre damit die Möglichkeit geblieben, mit anderen Kooperationspartnern einen eigenen Revisionsverband zu gründen. V.römisch fünf. Ergebnis: Im vorliegenden Verfahren ist lediglich die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Anlassverfahren zu prüfen und nicht die Rechtsfrage des Anlassverfahrens, dh die Zustimmungsbedürftigkeit bzw Zustimmungsfähigkeit der in Rede stehenden Statutenänderungen selbst. In diesem Licht ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu § 7 Abs 2 der geänderten Satzung zu sehen, wonach diese Bestimmung jedenfalls einen Vermögensnachteil für sie zur Folge hätte. In einem Verfahren
Abs 1 Genossenschaftsrevisionsgesetz ist die Frage der Rechtsmäßigkeit der einzelnen konkreten Änderungen des Verbandsstatuts zu beurteilen; im gegenständlichen Verfahren ist lediglich die grundsätzliche Frage einer Parteistellung der Genossenschaft im Fall einer Satzungsänderung des Genossenschaftsverbandes zu beantworten. Im vorliegenden Verfahren ist lediglich die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Anlassverfahren zu prüfen und nicht die Rechtsfrage des Anlassverfahrens, dh die Zustimmungsbedürftigkeit bzw Zustimmungsfähigkeit der in Rede stehenden Statutenänderungen selbst. In diesem Licht ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Paragraph 7, Absatz 2, der geänderten Satzung zu sehen, wonach diese Bestimmung jedenfalls einen Vermögensnachteil für sie zur Folge hätte. In einem Verfahren
Paragraph 20, Absatz eins, Genossenschaftsrevisionsgesetz ist die Frage der Rechtsmäßigkeit der einzelnen konkreten Änderungen des Verbandsstatuts zu beurteilen; im gegenständlichen Verfahren ist lediglich die grundsätzliche Frage einer Parteistellung der Genossenschaft im Fall einer Satzungsänderung des Genossenschaftsverbandes zu beantworten. Diese Frage hat die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung mit dem Größenschluss begründet, wonach eine Statutenänderung keine Parteistellung für die Genossenschaft zur Folge haben kann, wenn diese beim denkmöglich größten Eingriff dieser Art, nämlich der Entziehung der Anerkennung des Revisionsverbandes und dem damit ex lege verbundenen Verlust der Verbandzugehörigkeit der betroffenen Genossenschaften nicht der Fall ist. Wenn all die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente stichhaltig wären, hätte der Gesetzgeber in § 29 keinesfalls die Regelung treffen können, dass wenn einem Revisionsverband die Anerkennung entzogen wird, die Genossenschaften davon durch die Behörde lediglich zu verständigen sind. Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass die Genossenschaften nur als Beteiligte und nicht als Parteien an so einem Verfahren teilnehmen. Als Parteien müsste ihnen gegenüber der Entzugsbescheid auch erlassen werden, womit eine gesonderte Verständigungspflicht sinnlos wäre. Wenn all die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente stichhaltig wären, hätte der Gesetzgeber in Paragraph 29, keinesfalls die Regelung treffen können, dass wenn einem Revisionsverband die Anerkennung entzogen wird, die Genossenschaften davon durch die Behörde lediglich zu verständigen sind. Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass die Genossenschaften nur als Beteiligte und nicht als Parteien an so einem Verfahren teilnehmen. Als Parteien müsste ihnen gegenüber der Entzugsbescheid auch erlassen werden, womit eine gesonderte Verständigungspflicht sinnlos wäre. Wenn dies für den gravierenden Entzug der Anerkennung gilt, kann lediglich ein Verfahren für eine Zustimmung zur Statutenänderung keine Parteistellung zu Folge haben. Die diesbezügliche Argumentation der Erstbehörde ist schlüssig und
vollziehbar und kann seitens der Rechtsmittelinstanz daran keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
AVG steht Akteneinsicht nur Verfahrensparteien zu.
Paragraph 17, AVG steht Akteneinsicht nur Verfahrensparteien zu.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da gegenständliches Beschwerdeverfahren keinen solchen Fall behandelt, fehlt die Rechtsgrundlage für die Zuerkennung des begehrten Kostenersatzes seitens der Beschwerdeführerin.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da gegenständliches Beschwerdeverfahren keinen solchen Fall behandelt, fehlt die Rechtsgrundlage für die Zuerkennung des begehrten Kostenersatzes seitens der Beschwerdeführerin. VI.römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.25.1364.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.