← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/31/2606-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/31/2606-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der E F, wohnhaft in Adresse, S, vertreten durch RA Dr. ***, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt S vom 18.8.2014, Mag***/*0*4/RA-RM-BA/1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Stadtmagistrates S vom 1.12.2011, Mag***/*0*5/BW-BV-BA/1, bestätigt mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt S vom 9.2.2012, *- Präs-*0*2*e/2011, wurde den Bauwerbern A und B C rechtskräftig die Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses im Anwesen Adresse unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 9.12.2013 die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt und diesen Antrag, unter Bezugnahme auf den, dem Bauverfahren zugrunde liegenden, Vermessungsplan der Firma X ZT KG, im Wesentlichen begründet wie folgt: Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 9.12.2013 die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt und diesen Antrag, unter Bezugnahme auf den, dem Bauverfahren zugrunde liegenden, Vermessungsplan der Firma römisch zehn ZT KG, im Wesentlichen begründet wie folgt: Aus der Stellungnahme des Stadtmagistrates S, Referat Vermessung-GIS, vom 22.11.2013 würde sich ergeben, dass die Höhe des Punktes *1*0* durch den Ziviltechniker Dr. G mit 600,28 m festgelegt worden sei. Diese Festlegung sei richtig. Die Fa Firma X ZT KG vermesse einen unbenannten Punkt, der nur knapp einen halben Meter weiter östlich liege, mit 600,76 m. Da die Mauer eine gerade Mauerkrone aufweise, müsse das östlich daran anschließende Gelände um mehr als 40 Grad ansteigen. Dies lasse sich jedoch mit den beiliegenden Lichtbildern nicht vereinbaren.Diese Festlegung sei richtig. Die Fa Firma römisch zehn ZT KG vermesse einen unbenannten Punkt, der nur knapp einen halben Meter weiter östlich liege, mit 600,76 m. Da die Mauer eine gerade Mauerkrone aufweise, müsse das östlich daran anschließende Gelände um mehr als 40 Grad ansteigen. Dies lasse sich jedoch mit den beiliegenden Lichtbildern nicht vereinbaren. Weiters sei festzustellen, dass die Einmessung der Höhe eines Bauwerkes von den Punkten aus zu erfolgen habe, wo das Bauwerk errichtet werde und nicht von einem Punkt, der sich in einem anderen Teil des Gebäudes befinde. Bereits in ihrer Berufung vom 20.12.2011 habe die Antragstellerin mitgeteilt, dass ihr kein entsprechender Vermessungsplan vorliegen würde. Aufgrund der Stellungnahme des Referates Vermessung-GIS vom 22.11.2013 in Zusammenhang mit den beigelegten Lichtbildern sei eindeutig zu erkennen, dass das Gelände ab dem von Dr. G mit 600,28 m eingezeichneten Punkt nach Osten in kürzester Distanz keinesfalls auf 600,76 m ansteigen könne, wie dies laut Plan Firma X angeblich sein solle. Der Plan Firma X müsse daher zwingend falsch sein. Aufgrund der Stellungnahme des Referates Vermessung-GIS vom 22.11.2013 in Zusammenhang mit den beigelegten Lichtbildern sei eindeutig zu erkennen, dass das Gelände ab dem von Dr. G mit 600,28 m eingezeichneten Punkt nach Osten in kürzester Distanz keinesfalls auf 600,76 m ansteigen könne, wie dies laut Plan Firma römisch zehn angeblich sein solle. Der Plan Firma römisch zehn müsse daher zwingend falsch sein. Den Lichtbildern sei auch zu entnehmen, dass die Übernahme des Punktes *1*0* für die Höhenbemessung des Bauvorhabens C einfach möglich gewesen sei. Dadurch, dass das Urgelände höhenmäßig unrichtig mit 600,76 m (Firma X) an Stelle von 600,28 m (G) angenommen werde, werde die Mauer des Bauvorhabens C im Grenzbereich weitaus höher bewilligt und errichtet als baurechtlich zulässig sei. Dadurch seien die Rechte der Antragstellerin nach § 6 TBO, insbesondere nach § 6 Abs 3 lit a – lit c TBO, verletzt.Den Lichtbildern sei auch zu entnehmen, dass die Übernahme des Punktes *1*0* für die Höhenbemessung des Bauvorhabens C einfach möglich gewesen sei. Dadurch, dass das Urgelände höhenmäßig unrichtig mit 600,76 m (Firma römisch zehn) an Stelle von 600,28 m (G) angenommen werde, werde die Mauer des Bauvorhabens C im Grenzbereich weitaus höher bewilligt und errichtet als baurechtlich zulässig sei. Dadurch seien die Rechte der Antragstellerin nach Paragraph 6, TBO, insbesondere nach Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, – Litera c, TBO, verletzt. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtsenats der Stadt S vom 18.8.2014, Mag***/*0*4/RA-RM-BA/1, wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Die nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens durchgeführte Vermessung des Vermessungsbüros G und der daraus resultierende Vermessungsplan sowie die ergänzende Stellungnahme des Referates Vermessung-GIS vom 22.11.2013 seien erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens eingeholt bzw abgegeben worden und handle es sich daher jedenfalls um neue Beweismittel, welche eine Wiederaufnahme nicht rechtfertigen könnten. Die darin enthaltenen Tatsachen hätten zwar schon im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestanden, seien aber nicht erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen. § 69 Abs 1 Z 2 AVG stelle auf die so genannten „nova reperta" ab, deren Verwertung einer Partei - ohne ihr Verschulden - erst nachträglich möglich wurde bzw die der Behörde im rechtskräftig durchgeführten Verfahren nicht zugänglich waren. Eben dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Die darin enthaltenen Tatsachen hätten zwar schon im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestanden, seien aber nicht erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stelle auf die so genannten „nova reperta" ab, deren Verwertung einer Partei - ohne ihr Verschulden - erst nachträglich möglich wurde bzw die der Behörde im rechtskräftig durchgeführten Verfahren nicht zugänglich waren. Eben dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Die Neuvermessung der monierten Vermessungspunkte wäre durch die Antragstellerin bzw durch einen befugten Vermesser auch schon während des offenen Verfahrens möglich gewesen. Es handle sich daher um keine Tatsachen, die ohne Verschulden der Partei im gegenständlichen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten. Es wäre der Partei jederzeit möglich gewesen, eine Vermessung der Punkte vorzunehmen und damit die (nunmehrigen) Wiederaufnahmegründe bereits im abgeschlossenen Verfahren geltend zu machen. Das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag, dass die schriftliche Stellungnahme des Stadtmagistrates S, Referat Vermessung-GIS, vom 22.11.2013, der Antragstellerin erst am 26.11.2013 zugestellt worden sei, vermöge den Neuerungstatbestand nicht zu verwirklichen, da die in der schriftlichen Stellungnahme des Referates Vermessung-GIS enthaltenen Tatsachen im offenen Verfahren auch durch andere Beweismittel, wie zB ein Privatgutachten, geltend gemacht werden hätten können. Aber selbst wenn es sich tatsächlich um neu hervorgekommene Tatsachen handeln würde, setze ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG voraus, dass diesen die Eignung zukommt, einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeizuführen.Aber selbst wenn es sich tatsächlich um neu hervorgekommene Tatsachen handeln würde, setze ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG voraus, dass diesen die Eignung zukommt, einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Tauglich sei ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses einer Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den, den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrags bildenden, Bescheid oder zumindest die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH vom 14.1.2010, 2005/09/0084, mwN; VwGH vom 23.5.2013, 2013/07/0066). Auch das sei hier nicht der Fall. Aus der schriftlichen Stellungnahme des Stadtmagistrates S, Referat Vermessung-GIS, vom 22.11.2013, würden keine Tatsachen hervorgehen, die einen im Ergebnis anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde zu den Beschwerdegründen vorgebracht wie folgt: „a) Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde stellen die beigebrachten Unterlagen der Beschwerdeführerin keine neuen Beweismittel dar, welche als solche eine Wiederaufnahme nicht rechtfertigen könnten: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können solche Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, aber erst nach Rechtskraft eines Bescheides ‚festgestellt‘ werden als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen (vgl. VwGH 18.1.1989, 88/03/0188; 4.8.2004, 2002/08/0074; 25.7.2007, 2006/11/0147). Das gilt im Besonderen für neue Befundergebnisse (vgl. VwGH 7.9.2005, 2003/08/0093).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können solche Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, aber erst nach Rechtskraft eines Bescheides ‚festgestellt‘ werden als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen vergleiche VwGH 18.1.1989, 88/03/0188; 4.8.2004, 2002/08/0074; 25.7.2007, 2006/11/0147). Das gilt im Besonderen für neue Befundergebnisse vergleiche VwGH 7.9.2005, 2003/08/0093). Mit dem ergänzenden Vermessungsplan Dr. G vom 11.4.2013 wurde die Höhe des Vermessungspunktes *1*0* festgestellt. Die Richtigkeit dieser Vermessung wurde per Stellungnahme des Referates Vermessung-GIS vom 22.11.2013 bestätigt. Es handelt sich um neue bzw. ergänzende Befundergebnisse iS einer Zusammenfassung erhobener Tatsachen; mangels Vorliegens konkreter auf Fachwissen basierender Schlüsse, ist Gutachtensqualität nicht gegeben. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sind die beigebrachten Unterlagen daher als ‚nova reperta‘ und nicht als ‚nova producta‘ zu qualifizieren. b) Verfehlt ist weiters die Rechtsansicht der belangte Behörde, die Beschwerdeführerin hätte aus eigenem Verschulden die Unrichtigkeit des monierten Vermessungspunktes nicht bereits im Verfahren GZ Mag***/*0*5/BW-BV-BA/1 geltend gemacht. In der Rechtsprechung und Lehre wird dazu festgehalten: Richtmaß für die Beurteilung des Verschuldens ist der Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (vgl. VwGH 25.11.1944, 94/19/0126; 10.10.2001, 98/03/0259). Verschulden setzt Vorwerfbarkeit voraus, dh es stellt auf die persönliche Eigenart jener Person ab, die das zu beurteilende Verhalten gesetzt hat. Dieser kann nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie nach ihren subjektiven Fähigkeiten in der Lage war, die Tragweite ihres Verhaltens zu erkennen und dementsprechend zu handeln. Daher trifft eine Partei kein Verschulden iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, wenn sie auf Grund ihrer geistigen und körperlichen Fähigkeiten im Verfahren nicht in der Lage gewesen ist, die nunmehr im Wiederaufnahmeverfahren behaupteten neuen Tatsachen und Beweise der Behörde an die Hand zu geben (Hengstschläger-Leeb, AVG IV

(2009)§ 69 Rz 37).In der Rechtsprechung und Lehre wird dazu festgehalten: Richtmaß für die Beurteilung des Verschuldens ist der Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann vergleiche VwGH 25.11.1944, 94/19/0126; 10.10.2001, 98/03/0259). Verschulden setzt Vorwerfbarkeit voraus, dh es stellt auf die persönliche Eigenart jener Person ab, die das zu beurteilende Verhalten gesetzt hat. Dieser kann nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie nach ihren subjektiven Fähigkeiten in der Lage war, die Tragweite ihres Verhaltens zu erkennen und dementsprechend zu handeln. Daher trifft eine Partei kein Verschulden iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, wenn sie auf Grund ihrer geistigen und körperlichen Fähigkeiten im Verfahren nicht in der Lage gewesen ist, die nunmehr im Wiederaufnahmeverfahren behaupteten neuen Tatsachen und Beweise der Behörde an die Hand zu geben (Hengstschläger-Leeb, AVG IV
(2009)Paragraph 69, Rz 37). Die Beschwerdeführerin rügte bereits im Rahmen ihrer Berufung vom 20.12.2011, dass der gegenständliche Vermessungsplan der Fa. Firma X ZTG KG bei der durchgeführten Akteneinsichtnahme vom 12.12.2011 in den Akten nicht vorhanden war.Die Beschwerdeführerin rügte bereits im Rahmen ihrer Berufung vom 20.12.2011, dass der gegenständliche Vermessungsplan der Fa. Firma römisch zehn ZTG KG bei der durchgeführten Akteneinsichtnahme vom 12.12.2011 in den Akten nicht vorhanden war. Davon abgesehen durfte die Beschwerdeführerin unzweifelhaft in die Richtigkeit des Vermessungsplanes der Fa. Firma X ZTG KG vertrauen. Sie verfügt auch nicht über die notwendige Fachkenntnis, um eigenständig jenen Vermessungsplan überprüfen zu können. Befremdend sind die Ausführungen der belangten Behörde, es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, sich hiezu eines Vermessers zu bedienen; folgt man diesen Ausführungen, so müssten künftig sämtliche Parteien eines Bauverfahrens zur rechtzeitigen Wahrnehmung ihrer Rechte parallel zur amtlichen Erstellung eines Vermessungsplanes eine Vermessung auf eigene Kosten vornehmen lassen - ein insb. aus verfahrensökonomischen Aspekten vollkommen unbefriedigendes Ergebnis.Davon abgesehen durfte die Beschwerdeführerin unzweifelhaft in die Richtigkeit des Vermessungsplanes der Fa. Firma römisch zehn ZTG KG vertrauen. Sie verfügt auch nicht über die notwendige Fachkenntnis, um eigenständig jenen Vermessungsplan überprüfen zu können. Befremdend sind die Ausführungen der belangten Behörde, es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, sich hiezu eines Vermessers zu bedienen; folgt man diesen Ausführungen, so müssten künftig sämtliche Parteien eines Bauverfahrens zur rechtzeitigen Wahrnehmung ihrer Rechte parallel zur amtlichen Erstellung eines Vermessungsplanes eine Vermessung auf eigene Kosten vornehmen lassen - ein insb. aus verfahrensökonomischen Aspekten vollkommen unbefriedigendes Ergebnis. c) Schließlich sind die Ausführungen der belangten Behörde unzutreffend, den neu hervorgekommen Tatsachen käme keine Eignung zu, einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeizuführen: Wäre das Urgelände richtigerweise, wie im ergänzenden Vermessungsplan Dr. G vom 11.4.2013 festgestellt, mit 600,28 Metern Höhe angenommen worden, so hätte die Höhe der Mauer des Bauvorhabens C im Grenzbereich zum Grundstück der Beschwerdeführerin keinesfalls wie im Baubescheid vom 7.12.2011 bewilligt werden dürfen.“ Schließlich wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben und den Bescheid des Stadtsenates der Stadt S vom 18.8.2014, Mag***/*0*4/RA-RM-BA/1 ersatzlos aufheben sowie dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung des Verfahrens zur Erlangung der Baubewilligung vom 9.12.2013, Mag***/*0*5/BW-BV-BA/1, stattgeben und die Wiederaufnahme des Verfahrens, Mag***/*0*5/BW-BV-BA/1, aussprechen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Bauakt und den erstinstanzlichen Verwaltungsakt betreffend das Wiederaufnahmeverfahren. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung getroffen werden.Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung getroffen werden. Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Abs 4 leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Absatz 4, leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, die im Übrigen auch nicht beantragt wurde, nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. II. Rechtliche Grundlagen:römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Die hier relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013 (VwGVG), lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, (VwGVG), lautet wie folgt: Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist undParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oderdas Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG setzt ua voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht „geltend gemacht“ werden konnten. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG setzt ua voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht „geltend gemacht“ werden konnten. Die Bestimmung über die Wiederaufnahme des Verfahrens in § 32 VwGVG entpricht weitgehend der Bestimmung des § 69 AVG, weswegen in der Folge auf die umfangreiche Rechtsprechung zu § 69 AVG zurückgegriffen wird.Die Bestimmung über die Wiederaufnahme des Verfahrens in Paragraph 32, VwGVG entpricht weitgehend der Bestimmung des Paragraph 69, AVG, weswegen in der Folge auf die umfangreiche Rechtsprechung zu Paragraph 69, AVG zurückgegriffen wird. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. § 69 Abs 1 Z 2 AVG stellt auf die sog „nova reperta“ ab, deren Verwertung der Partei – ohne ihr Verschulden – erst nachträglich möglich wurde bzw die der Behörde im rechtskräftig durchgeführten Verfahren nicht zugänglich waren.Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stellt auf die sog „nova reperta“ ab, deren Verwertung der Partei – ohne ihr Verschulden – erst nachträglich möglich wurde bzw die der Behörde im rechtskräftig durchgeführten Verfahren nicht zugänglich waren. Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sog „nova causa superveniens“ oder „nova producta“, stellen, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind, keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 69 Rz 28). Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sog „nova causa superveniens“ oder „nova producta“, stellen, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind, keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 69, Rz 28). Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides eingeholt wurden, sind nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden und können damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein. (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 69 Rz 33). Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides eingeholt wurden, sind nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden und können damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein. (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 69, Rz 33). Die von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Vermessung und der in der Folge vom Vermessungsbüro G erstellte Vermessungsplan sind entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht neu hervorgekommen: Die Vermessung wurde nach Abschluss des Verfahrens, welches nun wiederaufgenommen werden soll, in Auftrag gegeben und der diesbezügliche Vermessungsplan ist nach Abschluss des Verfahrens neu entstanden. Ebenso entstand die Stellungnahme des Referates Vermessung-GIS vom 22.11.2013 erst nach Abschluss des Verfahrens. Weder der Vermessungsplan des Vermessungsbüros G, noch die erwähnte Stellungnahme begründen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise und können somit keinesfalls Grundlage für eine Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens sein. Nur der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass sich die vermeintlich neu hervorgekommenen Daten des Vermessungsplanes G und die Daten des, dem Bauverfahren zugrunde gelegten Vermessungsplanes laut Stellungnahme des Referates Vermessung-GIS vom 22.11.2013, nicht widersprechen. Es handle sich laut dieser Stellungnahme um scheinbare Widersprüche, die darauf zurückzuführen sind, dass Messungen an unterschiedlichen Koordinaten miteinander verglichen worden seien. Dass an unterschiedlichen Koordinaten an unterschiedlichen Seiten der gegenständlichen Mauer unterschiedliche Höhen gemessen worden seien, begründe sich in der Funktion der Mauer. Sohin waren jene Informationen bzw Erkenntnisse, die aus dem Vermessungsplan G hervorgehen, durch Heranziehen des diesem nicht widersprechenden Vermessungsplanes der Firma X ZT KG, der Baubehörde im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung bereits zugänglich. Sohin waren jene Informationen bzw Erkenntnisse, die aus dem Vermessungsplan G hervorgehen, durch Heranziehen des diesem nicht widersprechenden Vermessungsplanes der Firma römisch zehn ZT KG, der Baubehörde im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung bereits zugänglich. Nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhandenen, neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweise „ohne Verschulden der Partei“ unbekannt geblieben sind und daher von ihr im Verfahren – allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz – nicht geltend gemacht bzw von der Behörde nicht berücksichtigt werden konnten.Nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhandenen, neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweise „ohne Verschulden der Partei“ unbekannt geblieben sind und daher von ihr im Verfahren – allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz – nicht geltend gemacht bzw von der Behörde nicht berücksichtigt werden konnten. Es kommt nicht auf ein Verschulden der Behörde am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte im Verfahren an, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, sondern darauf, dass die Partei hinsichtlich der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kein Verschulden trifft. Diesbezügliche Versäumnisse der Partei, wie zB die Unterlassung möglicher Beweisanträge oder der Einholung eines Gutachtens oder der (fristgerechten) Vorlage eines ärztlichen Attestes, sind ihr als Verschulden zuzurechnen und schließen daher eine Wiederaufnahme gem § 69 Abs 1 Z 2 AVG aus (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 69 Rz 36 ff).Diesbezügliche Versäumnisse der Partei, wie zB die Unterlassung möglicher Beweisanträge oder der Einholung eines Gutachtens oder der (fristgerechten) Vorlage eines ärztlichen Attestes, sind ihr als Verschulden zuzurechnen und schließen daher eine Wiederaufnahme gem Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG aus (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 69, Rz 36 ff). Zum Nichtvorliegen einer Tatsache oder eines Beweises, welche neu hervorgekommen sind, kommt hinzu, dass der Beschwerdeführerin ein Verschulden dahingehend vorgeworfen werden kann, als dass, unter der Annahme, die neue Vermessung und der darauf beruhende Vermessungsplan hätten zu einer anderen Entscheidung der Baubehörde geführt, ein rechtzeitig eingeholtes Gutachten in der Entscheidungsfindung berücksichtigt hätte werden können. Dieses Versäumnis der Beschwerdeführerin schließt ebenfalls eine Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens aus. Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 32 Abs 1 Z 2 AVG stellen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Nach der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stellen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Bei diesem „Neuerungstatbestand“ handelt es sich daher – im Gegensatz zu den Wiederaufnahmetatbeständen nach § 32 Abs 1 Z 1 und 3 VwGVG – nicht um einen absoluten, sondern um einen relativen Wiederaufnahmegrund, weil das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweise allein nicht genügt, sondern die Wiederaufnahme nur rechtfertigt, wenn die nova reperta voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden. Bei diesem „Neuerungstatbestand“ handelt es sich daher – im Gegensatz zu den Wiederaufnahmetatbeständen nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und 3 VwGVG – nicht um einen absoluten, sondern um einen relativen Wiederaufnahmegrund, weil das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweise allein nicht genügt, sondern die Wiederaufnahme nur rechtfertigt, wenn die nova reperta voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden. Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Erkenntnis geführt hätten (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 69 Rz 42). Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Erkenntnis geführt hätten (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 69, Rz 42). Aus der Stellungnahme des Referates Vermessung-GIS vom 22.11.2013 geht hervor, dass sich der Vermessungsplan des Vermessungsbüros G und der im Bauverfahren herangezogene Vermessungsplan nicht widersprechen. Sohin hätte auch im Falle, dass der Vermessungsplan G bereits im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung der Baubehörde vorgelegen hätte, dies nichts an der Entscheidung selbst ändern können, zumal aus diesem Vermessungsplan keine weiteren oder anderen Schlüsse, als aus dem tatsächlich herangezogenen Vermessungsplan, hätten gewonnen werden können. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.31.2606.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.